PsychPbAWeitBiV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung der Aus- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung Vom 22. November 2016

Ausfertigungsdatum:
22.11.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 223
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Regelung der Aus- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der psychosozialen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 7. November 2021 (GVBl. S. 700)
§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

ANLAGE 1 PsychPbAWeitBiV HE

ANLAGE 1

A.

Lehrinhalte

Die Aus- oder Weiterbildung, welche der Vermittlung interdisziplinären Wissens und der Reflexion der eigenen Rolle dient, um so zu einem sicheren Umgang von psychosozialer Prozessbegleitung mit den Akteuren im Rechtssystem zu führen, muss die nachfolgend aufgeführten Themenbereiche umfassen:

I.

Rechtliche Grundlagen

Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:

Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens

Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren

(aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen

das Ermittlungsverfahren - Strafanzeige

Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft

die Strafverteidigung

Rechtsbeistand und Nebenklage

aussagepsychologische Begutachtung

das Hauptverfahren

Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren

Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte

Täter-Opfer-Ausgleich

Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, z. B. Familien-/Zivilrecht (GewSchG).

II.

Viktimologie

Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:

1.

Viktimologische Grundlagen

Theorien der Viktimisierung

Bedürfnisse von Opfern

Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern

sekundäre Viktimisierung

Umgang mit Scham und Schuld.

2.

Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem:

Kinder und Jugendliche

Personen mit Behinderung

Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung

Betroffene von Sexualstraftaten

Betroffene von Menschenhandel

Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking)

Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität.

3.

Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation.

III.

Psychologie/ Psychotraumatologie

Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:

zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren

Aspekte der Aussagepsychologie

Trauma und Traumabehandlung

Stabilisierungstechniken.

IV.

Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung

Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:

1.

Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung.

2.

Leistungen und Methoden, insbesondere

die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens

Methodenkompetenz (z. B. adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht)

Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit.

V.

Qualitätssicherung und Eigenvorsorge

Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:

Formen der Dokumentation

Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen

Methoden zur Selbstreflexion (z. B. kollegiale Beratung, Supervision)

interdisziplinärer Austausch

Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe

Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (z. B. Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention).

B.

Umfang

Angesichts des Umfangs der Lehrinhalte und Lernziele ist es erforderlich, diese in verschiedenen, sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckenden, mehrtägigen Modulen zu vermitteln. Ein Schwerpunkt der Aus- oder Weiterbildung soll in der Vermittlung rechtlicher Grundlagen liegen und darüber hinaus Berücksichtigung finden, dass begleitende Prozessbeobachtungen und verpflichtendes Selbststudium in Ergänzung zu der Wissensvermittlung in den Weiterbildungsmodulen wesentliche Elemente der Aus- oder Weiterbildung sind. Im Hinblick auf eine angestrebte Zertifizierung der Teilnehmenden ist es erforderlich, das Weiterbildungsangebot mit einer Abschlussarbeit oder einem Abschlusskolloquium zu beenden. Darüber hinaus bleibt die konkrete Ausgestaltung jedem Anbieter selbst überlassen.

C.

Referentinnen und Referenten

Fachkräfte insbesondere aus den Bereichen Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, Soziologie, Viktimologie und Recht.

ANLAGE 2 PsychPbAWeitBiV HE

ANLAGE 2

A.

Lehrinhalte

Die Aus- oder Weiterbildung muss die nachfolgend aufgeführten Themenbereiche umfassen:

Modul 1 -

Rechtliche Grundlagen psychosozialer Prozessbegleitung

Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens

Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren

Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren im Allgemeinen

Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen im Besonderen

Umgang mit Zeugenaussagen, Zeugnisverweigerungsrecht.

Modul 2 -

Viktimologie

Theorienansätze zu Viktimisierung und sekundärer Viktimisierung

Bedürfnisse von Opfern

Verarbeitungs- und Bewältigungsstrategien von Opfern, Scham und Schuld

Differenzen in Verarbeitung und Konsequenzen unterschiedlicher Gewalttaten (z. B. vorurteilsmotivierte Gewalt, häusliche Gewalt, Stalking)

Merkmale spezieller Opfergruppen: Kinder, Jugendliche, behinderte Personen

Konzepte zu gender- und kultursensibler Kommunikation.

Modul 3 -

Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung

,begleiten’, ,beraten’ und andere Formen unterstützender Interaktion

Phasenmodell der psychosozialen Prozessbegleitung

multiprofessionelle Kooperation und Abgrenzung

mündliche und medial gestützte Kommunikationsmethoden in der psychosozialen Prozessbegleitung.

Modul 4 -

Qualitätssicherung, Dokumentation, Selbstfürsorge

Formen der Dokumentation

Intervisions- und Supervisionskonzepte

Reflexionsnotwendigkeit bezogen auf Organisation und Person.

B.

Umfang

Modul 1:

10 UE

Modul 2:

10 UE

Modul 3:

20 UE

Modul 4:

10 UE

C.

Referentinnen und Referenten

Fachkräfte insbesondere aus den Bereichen Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, Soziologie, Viktimologie und Recht.

Eingangsformel PsychPbAWeitBiV

Aufgrund des § 9 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 15. September 2016 (GVBl. S. 160) verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann nur erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 1 genannten Qualitätsstandards erfüllt. (2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 eine mindestens fünfjährige berufspraktische Tätigkeit im Bereich Opferberatung oder Zeugenbegleitung 1. bei einer vom Land Hessen oder einer hessischen Gebietskörperschaft geförderten Opferschutzorganisation oder2. als hessische Landesbedienstete ausgeübt haben, kann auch erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 2 genannten Qualitätsstandards erfüllt.

§ 2

Antrag

§ 2 Antrag(1) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen. (2) Mit dem Antrag ist ein Konzept zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Anlage 1 oder 2 vorzulegen.

§ 3

Nebenbestimmungen

§ 3 NebenbestimmungenDie Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 4 Mitteilungs- und Nachweispflichten(1) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können. (2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.