PrivKosmBFSchulPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.07.1976
Fundstelle:
ABl. 1976, 393
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

- Berufsfachschule für Kosmetik -

ZEUGNIS

Frau/Fräulein .............................................. geboren am ....................... in ........................ hat die einjährige Berufsfachschule für Kosmetik in der Zeit vom .......................... bis ........................... besucht.

Ihre Ausbildungs- und Prüfungsleistungen wurden wie folgt beurteilt:

(Fächer gemäß dem genehmigten Lehrplan mit den
festgestellten Endnoten)

Vermerk: Frau/Fräulein ........................... hat sich der Abschlußprüfung nach der Ordnung des Hessischen Kultusministers vom 8. 7. 1976 (ABl. S. 393)

am ................................... unterzogen und diese nicht bestanden.

................................, den ......................

.......................
Schulleiter

...........................
Vorsitzender
des Prüfungsausschusses

 

(Schulstempel)

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit in den Fächern:

1.

Anatomie/Physiologie,

2.

Theorie der Kosmetik,

3.

Dermatologie,

4.

Chemie/Rohstoffkunde

oder

Physik/Apparatekunde

oder

Berufskunde

oder

Warenkunde.

Der Schulleiter bestimmt sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung das Fach nach Abs. 1 Nr. 4, aus dem das Thema gestellt wird. Die in Betracht kommenden Fächer sind in angemessenem Wechsel zu berücksichtigen.

(2) Für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Klausuren stehen den Prüflingen jeweils vier Zeitstunden, für die in Nrn. 3 und 4 genannten Klausuren jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule, der Klasse und des jeweiligen Prüfungsfaches versehen sind, beizufügen.

(5) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Das Staatliche Schulamt legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 2. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in der Klasse unterrichtet haben,

4.

ein vom Staatlichen Schulamt zu bestimmender fachkundiger Vertreter einer Gesundheitsbehörde,

5.

falls erforderlich, ein weiterer vom Staatlichen Schulamt zu bestimmender Lehrer einer öffentlichen Schule. Dieser ist zu bestimmen, wenn der in Nr. 1 genannte Beauftragte des Staatlichen Schulamtes zeitweise den Vorsitz nicht wahrnehmen kann.

(2) Der in Abs. 1 genannte Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Prüfer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an das Staatliche Schulamt spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung das Staatliche Schulamt,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge), das nicht älter als 12 Monate sein darf.

4.

eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatliche Schulamt.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Ende des Ausbildungsjahres mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat; Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachpraktische Prüfung

(1) In den fachpraktischen Prüfungen werden jedem Prüfling zwei Aufgaben gestellt:

1.

eine Aufgabe aus dem Fach Kosmetische Grundausbildung und

2.

eine Aufgabe aus den Fächern:

Kosmetische Massagen/Gymnastik,

Handpflege,

Fußpflege oder

Dekorative Kosmetik.

Für beide Aufgaben stehen insgesamt drei Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Staatlichen Schulamt genehmigt. Für die Aufgabenstellung gelten die in dem genehmigten Lehrplan angegebenen Ziele. § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben werden den Prüflingen unmittelbar vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Den Prüflingen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu geben.

(4) Die fachpraktische Prüfung wird vom Prüfungsausschußvorsitzenden und mindestens drei von ihm zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen; der Vorsitzende kann durch das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(5) Die Noten für die fachpraktischen Einzelprüfungen werden auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers von den in Abs. 4 genannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt und in die Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlußprüfung DM 130,-.

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. Nur in den Fällen, in denen die Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 als nicht abgelegt gilt, werden 90 vom Hundert der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit in den Fächern:

1.

Anatomie/Physiologie,

2.

Theorie der Kosmetik,

3.

Dermatologie,

4.

Chemie/Rohstoffkunde

oder

Physik/Apparatekunde

oder

Berufskunde

oder

Warenkunde.

Der Schulleiter bestimmt sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung das Fach nach Abs. 1 Nr. 4, aus dem das Thema gestellt wird. Die in Betracht kommenden Fächer sind in angemessenem Wechsel zu berücksichtigen.

(2) Für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Klausuren stehen den Prüflingen jeweils vier Zeitstunden, für die in Nrn. 3 und 4 genannten Klausuren jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule, der Klasse und des jeweiligen Prüfungsfaches versehen sind, beizufügen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Die Schulaufsichtsbehörde legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 2. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in der Klasse unterrichtet haben,

4.

ein von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmender fachkundiger Vertreter einer Gesundheitsbehörde,

5.

falls erforderlich, ein weiterer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmender Lehrer einer öffentlichen Schule. Dieser ist zu bestimmen, wenn der in Nr. 1 genannte Beauftragte der Schulaufsichtsbehörde zeitweise den Vorsitz nicht wahrnehmen kann.

(2) Der in Abs. 1 genannte Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Prüfer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an das Staatliche Schulamt spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung die Schulaufsichtsbehörde,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge), das nicht älter als 12 Monate sein darf.

4.

eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Ende des Ausbildungsjahres mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat; Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachpraktische Prüfung

(1) In den fachpraktischen Prüfungen werden jedem Prüfling zwei Aufgaben gestellt:

1.

eine Aufgabe aus dem Fach Kosmetische Grundausbildung und

2.

eine Aufgabe aus den Fächern:

Kosmetische Massagen/Gymnastik,

Handpflege,

Fußpflege oder

Dekorative Kosmetik.

Für beide Aufgaben stehen insgesamt drei Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag des Schulleiters von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt. Für die Aufgabenstellung gelten die in dem genehmigten Lehrplan angegebenen Ziele. § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben werden den Prüflingen unmittelbar vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Den Prüflingen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu geben.

(4) Die fachpraktische Prüfung wird vom Prüfungsausschußvorsitzenden und mindestens drei von ihm zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen; der Vorsitzende kann durch das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(5) Die Noten für die fachpraktischen Einzelprüfungen werden auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers von den in Abs. 4 genannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt und in die Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an das Staatliche Schulamt spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in Kopie; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung die Schulaufsichtsbehörde,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge), das nicht älter als 12 Monate sein darf.

4.

eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Anlage 1 - Berufsfachschule für Kosmetik - ABSCHLUSSZEUGNIS

Anlage 1

- Berufsfachschule für Kosmetik -
ABSCHLUSSZEUGNIS

Frau/Fräulein ................................................ geboren am ..................... in ............................ hat die einjährige Berufsfachschule für Kosmetik in der Zeit vom ........................... bis ............................ besucht und aufgrund ihrer Ausbildungs- und Prüfungsleistungen die Abschlußprüfung nach der Prüfungsordnung des Hessischen Kultusministers vom 8. 7. 1976

(ABl. S. 393) bestanden.

Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:

(Fächer gemäß dem genehmigten Lehrplan mit den
festgestellten Endnoten)

Anmerkung: ................................................ ..........................., den ............................

 

Mitglieder
des Prüfungsausschusses

(Siegel)

.............................
Vorsitzender
des Prüfungsausschusses
....................................
Schulleiter

...........................

..............................

...........................

..............................

 

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

- Berufsfachschule für Kosmetik -

ZEUGNIS

Frau/Fräulein .............................................. geboren am ....................... in ........................ hat die einjährige Berufsfachschule für Kosmetik in der Zeit vom .......................... bis ........................... besucht.

Ihre Ausbildungs- und Prüfungsleistungen wurden wie folgt beurteilt:

(Fächer gemäß dem genehmigten Lehrplan mit den
festgestellten Endnoten)

Vermerk: Frau/Fräulein ........................... hat sich der Abschlußprüfung nach der Ordnung des Hessischen Kultusministers vom 8. 7. 1976 (ABl. S. 393)

am ................................... unterzogen und diese nicht bestanden.

................................, den ......................

.......................
Der Schulleiter

...........................
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

 

(Schulstempel)

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 12 a Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 27. 4. 1953 (GVBl. I S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. 9. 1974 (GVBl. I S. 457), wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 3 Zeitpunkt der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Gäste
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Vornoten
§ 9 Fachpraktische Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Prüfungsergebnisse
§ 14 Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 15 Rücktritt, Verhinderung
§ 16 Wiederholung der Prüfung
§ 17 Zeugnisse
§ 18 Niederschriften
§ 19 Prüfungsgebühren
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 und 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck der Prüfung

In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Bildungsziel der einjährigen Berufsfachschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen, fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit in den Fächern:

1.

Anatomie/Physiologie,

2.

Theorie der Kosmetik,

3.

Dermatologie,

4.

Chemie/Rohstoffkunde

oder

Physik/Apparatekunde

oder

Berufskunde

oder

Warenkunde.

Der Schulleiter bestimmt sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung das Fach nach Abs. 1 Nr. 4, aus dem das Thema gestellt wird. Die in Betracht kommenden Fächer sind in angemessenem Wechsel zu berücksichtigen.

(2) Für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Klausuren stehen den Prüflingen jeweils vier Zeitstunden, für die in Nrn. 3 und 4 genannten Klausuren jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an den Regierungspräsidenten. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule, der Klasse und des jeweiligen Prüfungsfaches versehen sind, beizufügen.

(5) Der Regierungspräsident prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Der Regierungspräsident legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Benutzung unerlaubter Hilfsmittel

(1) Macht sich ein Prüfling beim schriftlichen Teil der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings, ob:

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Klausurarbeit unter Aufsicht mit den nicht ausgewählten Aufgaben wiederholt werden muß,

3.

der Prüfling von der Prüfung auszuschließen ist.

Der Ausschluß soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war. Er muß erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Fächer des allgemeinen und des fachtheoretischen Lernbereichs sein. In der Regel wird jeder Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft.

(3) Der Prüfungsvorsitzende bestimmt unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Art und Zahl der Prüfungsfächer für jeden Prüfling. Er eröffnet die Prüfung und teilt den Prüflingen mit, in welchen Fächern sie geprüft werden.

(4) In der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling eine größere Aufgabe zu stellen, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, das sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken kann.

(5) Zur Vorbereitung ist dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben; er kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen.

(6) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Der Fachlehrer, der den Prüfling zuletzt unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Prüfungsvorsitzenden bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.

(7) Die mündliche Prüfung eines Prüfungsteilnehmers muß an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluß der letzten Prüfung; sie darf für den Prüfling einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten; um 18 Uhr muß der Prüfungsvorgang beendet sein.

Die mündliche Prüfung eines Prüflings soll in der Regel je Prüfungsfach 15 Minuten nicht überschreiten.

(8) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.

(2) Die Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern.

(3) Die Abschlußprüfung kann auch für bestanden erklärt werden bei einer nicht mindestens ausreichenden Endnote in einem Fach, wenn in einem anderen Fach eine mindestens befriedigende Endnote festgestellt wird und der Prüfungsausschuß dies mit 2 /3 -Mehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen.

Eine ungenügende Endnote in einem Fach des fachpraktischen Bereichs oder nicht mindestens ausreichende Endnoten in zwei oder mehr Fächern des fachtheoretischen Bereichs können nicht ausgeglichen werden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 14 Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

§ 14
Einspruchsrecht
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnoten und über das Ergebnis der Abschlußprüfung steht dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Wird dem Einspruch vom Prüfungsausschuß nicht stattgegeben und hält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses seinen Einspruch aufrecht, so sind die Prüfungsunterlagen umgehend dem Regierungspräsidenten zur Entscheidung einzureichen. In diesem Falle wird dem betroffenen Prüfling mitgeteilt, daß der Regierungspräsident über das Ergebnis der Prüfung befinden wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt ein Prüfling spätestens vor Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück oder ist er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; meldet er sich innerhalb eines Jahres danach wieder zur Abschlußprüfung, so ist er zugelassen.

(2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück, oder kann er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihm die Möglichkeit gegeben, den restlichen Prüfungsteil nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses später nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Regierungspräsidenten möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann sowie ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.

(3) Die bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der einjährigen Berufsfachschule für Kosmetik (Anlage 1).

(2) Prüflinge, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Endnoten und einem Vermerk, daß sie sich der Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben (Anlage 2).

Der Schulleiter teilt diesen Prüflingen mit, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Niederschriften

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Hiermit beauftragt der Schulleiter jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift über den Verlauf der Klausurarbeiten muß über die Sitzordnung, die Prüfungsfächer, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muß den Hinweis enthalten, daß die Vorschrift des § 11 bekanntgegeben und durch Befragen festgestellt wurde, ob ein anwesender Prüfling krank ist;

Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jedes einzelnen Prüflings und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verläßt ein Prüfling während einer schriftlichen Arbeit den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden.

Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Die Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung müssen enthalten: die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsfächer, die Namen der prüfenden Lehrer, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung, die Bewertung. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und den Protokollführern zu unterschreiben.

(4) In die Prüfungsliste sind sämtliche Vornoten (§ 8), die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Ergebnis der Prüfung einzutragen. Die Prüfungsliste ist vom Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(5) Alle Niederschriften werden mit allen schriftlichen Unterlagen über die Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung zu einer Prüfungsakte vereinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlußprüfung DM 200,-.

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. Nur in den Fällen, in denen die Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 als nicht abgelegt gilt, werden 90 vom Hundert der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt die fachpraktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 2. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt der Regierungspräsident unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Regierungspräsidenten als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in der Klasse unterrichtet haben,

4.

ein vom Regierungspräsidenten zu bestimmender fachkundiger Vertreter einer Gesundheitsbehörde,

5.

falls erforderlich, ein weiterer vom Regierungspräsidenten zu bestimmender Lehrer einer öffentlichen Schule. Dieser ist zu bestimmen, wenn der in Nr. 1 genannte Beauftragte des Regierungspräsidenten zeitweise den Vorsitz nicht wahrnehmen kann.

(2) Der in Abs. 1 genannte Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Prüfer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Gäste

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur praktischen und zur mündlichen Prüfung zulassen, wenn an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

Die Gäste dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Prüfling stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an den Regierungspräsidenten spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung der Regierungspräsident,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge), das nicht älter als 12 Monate sein darf.

4.

eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Ende des Ausbildungsjahres mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat; Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Vornoten

(1) Die Fachlehrer tragen spätestens drei Kalendertage vor Beginn der Prüfung die Beurteilung (Vornoten) der Leistungen der Schüler während der Ausbildung in die Prüfungsliste dokumentenecht ein.

(2) Die Termine der Eintragungen werden vom Schulleiter festgesetzt und in der Prüfungsakte vermerkt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachpraktische Prüfung

(1) In den fachpraktischen Prüfungen werden jedem Prüfling zwei Aufgaben gestellt:

1.

eine Aufgabe aus dem Fach Kosmetische Grundausbildung und

2.

eine Aufgabe aus den Fächern:

Kosmetische Massagen/Gymnastik,

Handpflege,

Fußpflege oder

Dekorative Kosmetik.

Für beide Aufgaben stehen insgesamt drei Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Regierungspräsidenten genehmigt. Für die Aufgabenstellung gelten die in dem genehmigten Lehrplan angegebenen Ziele. § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben werden den Prüflingen unmittelbar vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Den Prüflingen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu geben.

(4) Die fachpraktische Prüfung wird vom Prüfungsausschußvorsitzenden und mindestens drei von ihm zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen; der Vorsitzende kann durch das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(5) Die Noten für die fachpraktischen Einzelprüfungen werden auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers von den in Abs. 4 genannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt und in die Prüfungsliste eingetragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.