Pr/SekIStdTafV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.12.2006
Fundstelle:
ABl. 2007, 2
86 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006

V aufgeh. durch § 15 der Verordnung vom 5. September 2011 (ABl. S. 653)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2, 15, 20 geändert, § 14 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2008 (ABl. S. 239)

§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

§ 11
Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

(1) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Geographie

2

17

5

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

7

Klassenleitungsstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

(2) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Geographie

72

612

180

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

252

Klassenleitungsstunde

36

 

 

36

Summe

2160

3600

5760

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

(3) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

10

15

25

1. Fremdsprache

10

14

24

2. Fremdsprache

 

15

15

Mathematik

8

16

24

Sport

6

6

4

16

Religion / Ethik

4

4

4

12

Kunst

8

8

8

Musik

8

Biologie

4

17

8

Chemie

 

6

Physik

 

7

Geographie

6

15

6

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

8

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

4 / 6

4 / 6

Klassenleitungsstunde

1

 

 

1

Summe

57

122 / 124

179 / 181

(4) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

360

540

900

1. Fremdsprache

360

504

864

2. Fremdsprache

 

540

540

Mathematik

288

576

864

Sport

216

216

144

576

Religion / Ethik

144

144

144

432

Kunst

288

288

288

Musik

288

Biologie

144

612

288

Chemie

 

216

Physik

 

252

Geographie

216

540

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

144 / 216

144 / 216

Klassenleitungsstunde

36

 

 

36

Summe

2052

4392 / 4464

6444 / 6516

(5) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.

(6) Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(8) Der bilinguale Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 408), kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

§ 11
Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

(1) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Erdkunde

2

17

5

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

7

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

 

(2) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Erdkunde

72

612

180

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

252

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2160

3600

5760

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

 

(3) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

10

15

25

1. Fremdsprache

10

14

24

2. Fremdsprache

 

15

15

Mathematik

8

16

24

Sport

6

6

4

16

Religion / Ethik

4

4

4

12

Kunst

8

8

8

Musik

8

Biologie

4

17

8

Chemie

 

6

Physik

 

7

Erdkunde

6

15

6

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

8

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

4 / 6

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

57

122 / 124

179 / 181

 

(4) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

360

540

900

1. Fremdsprache

360

504

864

2. Fremdsprache

 

540

540

Mathematik

288

576

864

Sport

216

216

144

576

Religion / Ethik

144

144

144

432

Kunst

288

288

288

Musik

288

Biologie

144

612

288

Chemie

 

216

Physik

 

252

Erdkunde

216

540

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

144 / 216

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2052

4392 / 4464

6444 / 6516

 

(5) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.

(6) Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(8) Der bilinguale Unterricht gemäß § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 14
Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

10

11

4

21

25

1. Fremdsprache

10

11

3

21

24

Mathematik

8

12

4

20

24

Sport

6

8

2

14

16

Religion / Ethik

4

6

2

10

12

Lernbereich Ästhetische Bildung

8

6

2

14

16

Kunst

8

6

 

8

8

Musik

2

6

8

Lernbereich Naturwissenschaften

4

12

4

16

20

Biologie

4

12

 

8

8

Chemie

 

2

4

6

Physik

 

2

4

6

Lernbereich Gesellschaftslehre

6

9

2

15

17

Erdkunde

6

9

 

6

6

Politik und Wirtschaft

 

4

4

Geschichte

2

5

7

Arbeitslehre

 

1

1

1

1

3

4

Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache

 

10 / 12

3 / 3

10 / 12

13 / 15

Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

 

2 / 3

2 / 3

2 / 3

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

1

 

 

 

 

2

2

Summe

58

90 / 93

29 / 30

148 / 151

177 / 181

(2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

360

396

144

756

900

1. Fremdsprache

360

396

108

756

864

Mathematik

288

432

144

720

864

Sport

216

288

72

504

576

Religion / Ethik

144

216

72

360

432

Lernbereich Ästhetische Bildung

288

216

72

504

576

Kunst

288

216

 

288

288

Musik

72

216

288

Lernbereich Naturwissenschaften

144

432

144

576

720

Biologie

144

432

 

288

288

Chemie

 

72

144

216

Physik

 

72

144

216

Lernbereich Gesellschaftslehre (GL)

216

324

72

540

612

Erdkunde

216

324

 

216

216

Politik und Wirtschaft

 

144

144

Geschichte

72

180

252

Arbeitslehre

 

36

36

36

36

108

144

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

360 / 432

108 / 108

360 / 432

468 / 540

Wahlpflichtunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

 

72 / 108

72 / 108

72 / 108

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

36

 

 

 

 

72

72

Summe

2088

3240 / 3348

1044 / 1080

5328 / 5436

6372 / 6516

(3) Das Fach Arbeitslehre ist dem Lernbereich Gesellschaftslehre oder dem Fach Politik und Wirtschaft im Pflichtbereich zugeordnet. Es dient in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in besonderem Maß der Berufswahlorientierung. Das Fach Arbeitslehre ist ebenfalls als Angebot im Wahlpflichtunterricht vorzusehen.

(4) Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug werden nach den Stundentafeln in § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 unterrichtet. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufgabengebiete und Lernbereiche

(1) Die Aufgabengebiete nach § 6 Abs. 4 des Schulgesetzes sind in ausreichendem Maß bei der curricularen Planung des Unterrichts zu berücksichtigen. Die informationstechnische Grundbildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der curricularen Vorgaben.

(2) An Schulen, die zum Hauptschulabschluss oder zum Mittleren Abschluss führen, können in der Regel für die Jahrgangsstufen 5 bis 7, im Ausnahmefall für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 die Unterrichtsfächer Erdkunde, Politik und Wirtschaft und Geschichte als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Fächer Physik, Biologie und Chemie als Lernbereich Naturwissenschaften und die Fächer Musik und Kunst als Lernbereich Ästhetische Bildung zusammengefasst werden. An Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen, in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug und an der Mittelstufenschule im Bereich der Aufbaustufe und des praxisorientierten Bildungsgangs ist die Einrichtung dieser Lernbereiche verpflichtend. An der Mittelstufenschule sollen im Bereich des Realschulzweigs die nach Satz 2 in der Aufbaustufe verpflichtend eingerichteten Lernbereiche fortgeführt werden. Im gymnasialen Bildungsgang können die Fächer Physik, Biologie und Chemie in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich in der Regel an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den einzelnen Lernbereichen und Schulformen. § 6 Abs. 3 HSchG ist zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

14

8

4

22

26

Englisch

13

6

3

19

22

Mathematik

14

8

4

22

26

Sport

9

5

2

14

16

Religion / Ethik

6

4

2

10

12

Kunst / Musik

6

4

2

10

12

Biologie

5

2

 

7

7

Chemie

 

4

2

4

6

Physik

1

4

2

5

7

Erdkunde

4

3

 

7

7

Politik und Wirtschaft

2

2

2

4

6

Geschichte

3

2

2

5

7

Arbeitslehre

7

6

3

13

16

Wahlpflichtunterricht

2

4

2

6

8

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

1

1

Summe

87

62

30

149

179

(2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

504

288

144

792

936

Englisch

468

216

108

684

792

Mathematik

504

288

144

792

936

Sport

324

180

72

504

576

Religion / Ethik

216

144

72

360

432

Kunst / Musik

216

144

72

360

432

Biologie

180

72

 

252

252

Chemie

 

144

72

144

216

Physik

36

144

72

180

252

Erdkunde

144

108

 

252

252

Politik und Wirtschaft

72

72

72

144

216

Geschichte

108

72

72

180

252

Arbeitslehre

252

216

108

468

576

Wahlpflichtunterricht

72

144

72

216

288

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

36

36

Summe

3132

2232

1080

5364

6444

(3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Wochenstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen/
Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

4

4

8

Englisch

3

3

6

Mathematik

4

4

8

Sport

2

2

4

Religion / Ethik

2

2

4

Lernbereich Ästhetische Bildung

2

2

4

Lernbereich Naturwissenschaften

2

2

4

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

2

4

Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte

1

1

2

Summe Lernort Schule

22

22

44

Berufsbezogener Unterricht

6

-

6

Lernort Betrieb*)

7

14

21

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe
/ Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

4

Englisch

3

Mathematik

4

Sport

2

Religion / Ethik

2

Lernbereich Ästhetische Bildung

2

Lernbereich Naturwissenschaften

2

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte

1

Summe Lernort Schule

22

Berufsbezogener Unterricht

6

Lernort Betrieb*)

7

(4) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Jahresstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen /
Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

160

160

320

Englisch

120

120

240

Mathematik

160

160

320

Sport

80

80

160

Religion / Ethik

80

80

160

Lernbereich Ästhetische Bildung

80

80

160

Lernbereich Naturwissenschaften

80

80

160

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

80

160

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

40

40

80

Summe Lernort Schule

880

880

1760

Berufsbezogener Unterricht

240

-

240

Lernort Betrieb*)

280

560

840

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe
/ Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

160

Englisch

120

Mathematik

160

Sport

80

Religion / Ethik

80

Lernbereich Ästhetische Bildung

80

Lernbereich Naturwissenschaften

80

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte

40

Summe Lernort Schule

880

Berufsbezogener Unterricht

240

Lernort Betrieb*)

280

(5) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 eingerichtet (zweijährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden vorzusehen. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 und in der Jahrgangsstufe 9 sind wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen.

(6) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug nur in der Jahrgangsstufe 9 eingerichtet (einjährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden und im zweiten Halbjahr wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen. Alternativ hierzu können auch während des ganzen Schuljahres wöchentlich ein Unterrichtstag mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule und wöchentlich ein Praxistag am Lernort Betrieb vorgesehen werden.

(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Hessischen Kultusministeriums von den Vorgaben in Abs. 3 bis 6 abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Unterrichtsorganisation
§ 2 Stundenplangestaltung
§ 3 Unterricht in Herkunftssprachen
§ 4 Schülervertretungsstunde
§ 5 Aufgabengebiete und Lernbereiche
ZWEITER TEIL
Stundentafeln
§ 6 Stundentafeln für die Grundschule
§ 7 Stundentafeln für die Förderschule
§ 8 Stundentafeln für die Hauptschule
§ 9 Stundentafeln für die Realschule
§ 10 Stundentafeln für die Mittelstufenschule
§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang
§ 12 Stundentafeln für die Förderstufe
§ 13 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
§ 14a Abweichung von den Stundentafeln
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 15 Aufhebung von Vorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14a
Abweichung von den Stundentafeln

In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den Stundentafeln nach den § 3 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14 abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 14a mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

§ 11
Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

(1) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Erdkunde

2

17

5

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

7

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

 

(2) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Erdkunde

72

612

180

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

252

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2160

3600

5760

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

 

(3) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

10

15

25

1. Fremdsprache

10

14

24

2. Fremdsprache

 

15

15

Mathematik

8

16

24

Sport

6

6

4

16

Religion / Ethik

4

4

4

12

Kunst

8

8

8

Musik

8

Biologie

4

17

8

Chemie

 

6

Physik

 

7

Erdkunde

6

15

6

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

8

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

4 / 6

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

57

122 / 124

179 / 181

 

(4) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

360

540

900

1. Fremdsprache

360

504

864

2. Fremdsprache

 

540

540

Mathematik

288

576

864

Sport

216

216

144

576

Religion / Ethik

144

144

144

432

Kunst

288

288

288

Musik

288

Biologie

144

612

288

Chemie

 

216

Physik

 

252

Erdkunde

216

540

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

144 / 216

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2052

4392 / 4464

6444 / 6516

 

(4a) Für den Unterricht im Gymnasium und im Gymnasialzweig schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der 6-jährigen Organisationsform die nachfolgende Kontingent-Wochenstundentafel. Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährigen Organisationsform gilt Abs. 1 entsprechend.

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe zu-
gewiesener
Stunden

Mindest-
summe

Pool-
Stun-
den
*)

Unterrichtsfä-
cher

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

5 bis 10

7 bis 10

Deutsch

11

15

26

24

5

1. Fremdspra-
che

9

14

23

23

2. Fremdspra-
che

5

15

20

16

Mathematik

10

16

26

23

Sport

6

10

16

16

Religion / Ethik

4

8

12

12

Kunst

8

8

16

8

Musik

8

Biologie

4

17

21

8

Chemie

6

Physik

7

Erdkunde

2

15

17

6

Politik und
Wirtschaft

7

Geschichte

8

Klassenlehrer-
stunde

1

 

 

1

1

Wahlunterricht /
3. Fremdspra-
che

 

 

4/6

4/6

4/6

Summe

60

122/124

182/184

177/179

5

(4b) Für den Unterricht im Gymnasium und im Gymnasialzweig schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der 6-jährigen Organisationsform die nachfolgende Kontingent-Jahresstundentafel. Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährigen Organisationsform gilt Abs. 2 entsprechend.

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe zu-
gewiesener
Stunden

Mindest-
summe

Pool- Stun-
den
*)

Unterrichtsfä-
cher

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

5 bis 10

7 bis 10

Deutsch

396

540

936

864

180

1. Fremdspra-
che

324

504

828

828

2. Fremdspra-
che

180

540

720

576

Mathematik

360

576

936

828

Sport

216

360

576

576

Religion / Ethik

144

288

432

432

Kunst

288

288

576

288

Musik

288

Biologie

144

612

756

288

Chemie

216

Physik

252

Erdkunde

72

540

612

216

Politik und
Wirtschaft

252

Geschichte

288

Klassenlehrer-
stunde

36

 

 

36

36

Wahlunterricht /
3. Fremdspra-
che

 

 

144/216

144/216

144/216

Summe

2160

4392/4464

6552/6624

6372/
6444

180

(5) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.

(6) Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(8) Der bilinguale Unterricht gemäß § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 14a mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. § 11 Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14a[1]
Abweichung von den Stundentafeln

In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Juli 2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den Stundentafeln nach den § 3 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14 abgewichen werden.

§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 14
Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

10

11

4

21

25

1. Fremdsprache

10

11

3

21

24

Mathematik

8

12

4

20

24

Sport

6

8

2

14

16

Religion / Ethik

4

6

2

10

12

Lernbereich Ästhetische Bildung

8

6

2

14

16

Kunst

8

6

 

8

8

Musik

2

6

8

Lernbereich Naturwissenschaften

4

12

4

16

20

Biologie

4

12

 

8

8

Chemie

 

2

4

6

Physik

 

2

4

6

Lernbereich Gesellschaftslehre

6

9

2

15

17

Erdkunde

6

9

 

6

6

Politik und Wirtschaft

 

4

4

Geschichte

2

5

7

Arbeitslehre

 

1

1

1

1

3

4

Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache

 

10 / 12

3 / 3

10 / 12

13 / 15

Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

 

2 / 3

2 / 3

2 / 3

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

1

 

 

 

 

2

2

Summe

58

90 / 93

29 / 30

148 / 151

177 / 181

(2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

360

396

144

756

900

1. Fremdsprache

360

396

108

756

864

Mathematik

288

432

144

720

864

Sport

216

288

72

504

576

Religion / Ethik

144

216

72

360

432

Lernbereich Ästhetische Bildung

288

216

72

504

576

Kunst

288

216

 

288

288

Musik

72

216

288

Lernbereich Naturwissenschaften

144

432

144

576

720

Biologie

144

432

 

288

288

Chemie

 

72

144

216

Physik

 

72

144

216

Lernbereich Gesellschaftslehre (GL)

216

324

72

540

612

Erdkunde

216

324

 

216

216

Politik und Wirtschaft

 

144

144

Geschichte

72

180

252

Arbeitslehre

 

36

36

36

36

108

144

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

360 / 432

108 / 108

360 / 432

468 / 540

Wahlpflichtunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

 

72 / 108

72 / 108

72 / 108

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

36

 

 

 

 

72

72

Summe

2088

3240 / 3348

1044 / 1080

5328 / 5436

6372 / 6516

(3) Das Fach Arbeitslehre ist dem Lernbereich Gesellschaftslehre oder dem Fach Politik und Wirtschaft im Pflichtbereich zugeordnet. Es dient in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in besonderem Maß der Berufswahlorientierung. Das Fach Arbeitslehre ist ebenfalls als Angebot im Wahlpflichtunterricht vorzusehen.

(4) Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug werden nach den Stundentafeln in § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 unterrichtet. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) In der Jahrgangsstufe 8 kann als Wahlpflichtunterricht ein Kurs „Hinführung zur Arbeitswelt“ eingerichtet werden. In diesem Falle gilt für die inhaltliche Ausgestaltung das Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Hauptschule im Fach Arbeitslehre, insbesondere die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen und Inhaltsfelder am Ende der Jahrgangsstufe 8 in Kapitel 7.2., Seite 26 ff.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

14

8

4

22

26

Englisch

13

6

3

19

22

Mathematik

14

8

4

22

26

Sport

9

5

2

14

16

Religion / Ethik

6

4

2

10

12

Kunst / Musik

6

4

2

10

12

Biologie

5

2

 

7

7

Chemie

 

4

2

4

6

Physik

1

4

2

5

7

Erdkunde

4

3

 

7

7

Politik und Wirtschaft

2

2

2

4

6

Geschichte

3

2

2

5

7

Arbeitslehre

7

6

3

13

16

Wahlpflichtunterricht

2

4

2

6

8

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

1

1

Summe

87

62

30

149

179

(2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

504

288

144

792

936

Englisch

468

216

108

684

792

Mathematik

504

288

144

792

936

Sport

324

180

72

504

576

Religion / Ethik

216

144

72

360

432

Kunst / Musik

216

144

72

360

432

Biologie

180

72

 

252

252

Chemie

 

144

72

144

216

Physik

36

144

72

180

252

Erdkunde

144

108

 

252

252

Politik und Wirtschaft

72

72

72

144

216

Geschichte

108

72

72

180

252

Arbeitslehre

252

216

108

468

576

Wahlpflichtunterricht

72

144

72

216

288

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

36

36

Summe

3132

2232

1080

5364

6444

(3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Wochenstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

4

4

8

Englisch

3

3

6

Mathematik

4

4

8

Sport

2

2

4

Religion/Ethik

2

2

4

Lernbereich ästhetische Bildung

2

2

4

Lernbereich Naturwissenschaften

2

2

4

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

2

4

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

1

1

2

Berufsvorbereitung/
Berufsorientierung

1

1

2

Summe Lernort allgemein bildende Schule

23

23

46

Lernort berufliche Schule

6

-

6

Lernort Betrieb*)

7

14

21

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe/Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

4

Englisch

3

Mathematik

4

Sport

2

Religion/Ethik

2

Lernbereich ästhetische Bildung

2

Lernbereich Naturwissenschaften

2

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

1

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

1

Summe Lernort allgemein bildende Schule

23

Lernort berufliche Schule

6

Lernort Betrieb*)

7

(4) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Jahresstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

160

160

320

Englisch

120

120

240

Mathematik

160

160

320

Sport

80

80

160

Religion/Ethik

80

80

160

Lernbereich ästhetische Bildung

80

80

160

Lernbereich Naturwissenschaften

80

80

160

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

80

160

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

40

40

80

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

40

40

80

Summe Lernort allgemein bildende Schule

920

920

1840

Lernort berufliche Schule

240

-

240

Lernort Betrieb*)

280

560

840

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe/Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

160

Englisch

120

Mathematik

160

Sport

80

Religion/Ethik

80

Lernbereich ästhetische Bildung

80

Lernbereich Naturwissenschaften

80

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

40

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

40

Summe Lernort allgemein bildende Schule

920

Lernort berufliche Schule

240

Lernort Betrieb*)

280

(5) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 eingerichtet (zweijährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden vorzusehen. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 und in der Jahrgangsstufe 9 sind wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen.

(6) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug nur in der Jahrgangsstufe 9 eingerichtet (einjährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden und im zweiten Halbjahr wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen. Alternativ hierzu können auch während des ganzen Schuljahres wöchentlich ein Unterrichtstag mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule und wöchentlich ein Praxistag am Lernort Betrieb vorgesehen werden.

(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Hessischen Kultusministeriums von den Vorgaben in Abs. 3 bis 6 abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag an fünf Tagen in der Woche statt. Liegen ein Beschluss nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Nr. 9 des Hessischen Schulgesetzes und die Zustimmung des Schulträgers vor, kann eine Schule auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen.

(2) Jede Schule legt die Dauer einer Unterrichtsstunde im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes fest. Es ist sicherzustellen, dass die Gesamtunterrichtszeit den Vorgaben der Stundentafeln nach §§ 6 bis 14 entspricht; den Stundentafeln liegt eine Unterrichtsstundendauer von 45 Minuten zugrunde.

(3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten und dauert in der Regel 45 Minuten. Die Mittagspause soll vor 14:00 Uhr liegen. Über die nähere Ausgestaltung beschließt die Gesamtkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz. Bestimmungen über ganztägig arbeitende Schulen bleiben unberührt.

(4) In der Regel soll für Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Religionsgemeinschaften festgelegt.

(5) Grundsätzlich können bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in entsprechender oder abweichender Zielsetzung individuelle Förderangebote und lerngruppen-spezifischer Unterricht die einzelnen Fächer der Stundentafel in der besuchten Schulform ergänzen oder ersetzen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in einer von der besuchten Schulform abweichenden Zielsetzung wird der Unterricht in der Klassengemeinschaft individuell differenziert erteilt.

§ 10 Stundentafeln für die Mittelstufenschule

§ 10
Stundentafeln für die Mittelstufenschule

(1) Für den Unterricht in der Mittelstufenschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Aufbaustufe

*)

Praxisorientierter Bildungsgang

Mittlerer Bildungsgang

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

8

9

10

Deutsch

10

4

8

4

11

1. Fremdsprache

10

3

6

3

10

Mathematik

10

4

8

4

12

Sport

6

3

5

2

7

Religion / Ethik

4

2

4

2

6

Lernbereich Ästhetische Bildung

4

2

2

1

6

Kunst

 

1

 

 

2

Musik

 

1

 

 

4

Lernbereich Naturwissenschaften

4

3

6

3

15

Biologie

 

1

 

 

4

Chemie

 

1

 

 

6

Physik

 

1

 

 

5

Lernbereich Gesellschaftslehre

6

4

4

2

14

Geographie

 

 

 

 

4

Politik und Wirtschaft

 

2

 

 

4

Geschichte

 

2

 

 

6

Arbeitslehre

3

3

2

2

6

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

3 / 5

 

9 / 10

berufsbezogener Unterricht / Praxistag

 

 

16

7

(22)

Summe
(+Förder-/Klassenleitungsstunden)

57
(+6)

31/33
(+3)

61
(+4)

30

96 / 97

(2) Für den Unterricht in der Mittelstufenschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Aufbaustufe

*)

Praxisorientierter Bildungsgang

Mittlerer Bildungsgang

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

8

9

10

Deutsch

360

144

288

144

396

1. Fremdsprache

360

108

216

108

360

Mathematik

360

144

288

144

432

Sport

216

108

180

72

252

Religion / Ethik

144

72

144

72

216

Lernbereich Ästhetische Bildung

144

72

72

36

216

Kunst

 

36

 

 

72

Musik

 

36

 

 

144

Lernbereich Naturwissenschaften

144

108

216

108

540

Biologie

 

36

 

 

144

Chemie

 

36

 

 

216

Physik

 

36

 

 

180

Lernbereich Gesellschaftslehre

216

144

144

72

504

Geographie

 

 

 

 

144

Politik und Wirtschaft

 

72

 

 

144

Geschichte

 

72

 

 

216

Arbeitslehre

108

108

72

72

216

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

108 / 180

 

324 / 360

berufsbezogener Unterricht / Praxistag

 

 

576

252

(792)

Summe (+Förder-/Klassenleitungsstunden)

2052 (+216)

1116 / 1188 (+108)

2196 (+ 144)

1080

3456 / 3492

(3) Im praxisorientierten Bildungsgang findet in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 jeweils an einem Tag in der Woche der Unterricht in den beruflichen Schulen statt. In der Jahrgangsstufe 9 kann zusätzlich ein kontinuierlicher Praxistag angeboten werden; die hierfür notwendigen Stunden sind aus den Kontingenten für Förderstunden, dem Fach Arbeitslehre sowie aus den Lernbereichen entsprechend den Curricula für den Berufsorientierungsunterricht heranzuziehen.

(4) Im mittleren Bildungsgang finden Berufsschultage im Umfang von sechs Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 8, acht Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 9 und acht Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 10 statt. Die hierfür notwendigen Stunden sind aus dem Fach Arbeitslehre sowie aus den Lernbereichen entsprechend den Curricula für den Berufsorientierungsunterricht heranzuziehen.

§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

§ 11
Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

(1) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Geographie

2

17

5

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

7

Klassenleitungsstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

(2) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Geographie

72

612

180

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

252

Klassenleitungsstunde

36

 

 

36

Summe

2160

3600

5760

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

(3) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

10

15

25

1. Fremdsprache

10

14

24

2. Fremdsprache

 

15

15

Mathematik

8

16

24

Sport

6

6

4

16

Religion / Ethik

4

4

4

12

Kunst

8

8

8

Musik

8

Biologie

4

17

8

Chemie

 

6

Physik

 

7

Geographie

6

15

6

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

8

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

4 / 6

4 / 6

Klassenleitungsstunde

1

 

 

1

Summe

57

122 / 124

179 / 181

(4) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

360

540

900

1. Fremdsprache

360

504

864

2. Fremdsprache

 

540

540

Mathematik

288

576

864

Sport

216

216

144

576

Religion / Ethik

144

144

144

432

Kunst

288

288

288

Musik

288

Biologie

144

612

288

Chemie

 

216

Physik

 

252

Geographie

216

540

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

144 / 216

144 / 216

Klassenleitungsstunde

36

 

 

36

Summe

2052

4392 / 4464

6444 / 6516

(4a) Für den Unterricht im Gymnasium und im Gymnasialzweig schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der 6-jährigen Organisationsform die nachfolgende Kontingent-Wochenstundentafel. Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährigen Organisationsform gilt Abs. 1 entsprechend.

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe zu-
gewiesener
Stunden

Mindest-
summe

Pool- Stunden*)

Unterrichtsfä-
cher

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

5 bis 10

7 bis 10

Deutsch

11

15

26

24

5

1. Fremdspra-
che

9

14

23

23

2. Fremdspra-
che

5

15

20

16

Mathematik

10

16

26

23

Sport

6

10

16

16

Religion / Ethik

4

8

12

12

Kunst

8

8

16

8

Musik

8

Biologie

4

17

21

8

Chemie

6

Physik

7

Geographie

2

15

17

6

Politik und
Wirtschaft

7

Geschichte

8

Klassenleitungsstunde

1

 

 

1

1

Wahlunterricht /
3. Fremdspra-
che

 

 

4/6

4/6

4/6

Summe

60

122/124

182/184

177/179

5

(4b) Für den Unterricht im Gymnasium und im Gymnasialzweig schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der 6-jährigen Organisationsform die nachfolgende Kontingent-Jahresstundentafel. Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährigen Organisationsform gilt Abs. 2 entsprechend.

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe zu-
gewiesener
Stunden

Mindest-
summe

Pool- Stunden*)

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

5 bis 10

7 bis 10

Deutsch

396

540

936

864

180

1. Fremdspra-
che

324

504

828

828

2. Fremdspra-
che

180

540

720

576

Mathematik

360

576

936

828

Sport

216

360

576

576

Religion / Ethik

144

288

432

432

Kunst

288

288

576

288

Musik

288

Biologie

144

612

756

288

Chemie

216

Physik

252

Geographie

72

540

612

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Klassenleitungsstunde

36

 

 

36

36

Wahlunterricht /
3. Fremdspra-
che

 

 

144/216

144/216

144/216

Summe

2160

4392/4464

6552/6624

6372/
6444

180

(5) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.

(6) Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(8) Der bilinguale Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 408), kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 14
Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

10

11

4

21

25

1. Fremdsprache

10

11

3

21

24

Mathematik

8

12

4

20

24

Sport

6

8

2

14

16

Religion / Ethik

4

6

2

10

12

Lernbereich Ästhetische Bildung

8

6

2

14

16

Kunst

8

6

 

8

8

Musik

2

6

8

Lernbereich Naturwissenschaften

4

12

4

16

20

Biologie

4

12

 

8

8

Chemie

 

2

4

6

Physik

 

2

4

6

Lernbereich Gesellschaftslehre

7

9

3

16

19

Geographie

7

9

 

6

6

Politik und Wirtschaft

1

5

6

Geschichte

2

5

7

Arbeitslehre

 

1

1

1

1

3

4

Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache

 

10 / 12

3 / 3

10 / 12

13 / 15

Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

 

2 / 3

2 / 3

2 / 3

4 / 6

Klassenleitungsstunde

1

1

 

 

 

 

2

2

Summe

59

90 / 93

30 / 31

150 / 152

179 / 183

(2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

360

396

144

756

900

1. Fremdsprache

360

396

108

756

864

Mathematik

288

432

144

720

864

Sport

216

288

72

504

576

Religion / Ethik

144

216

72

360

432

Lernbereich Ästhetische Bildung

288

216

72

504

576

Kunst

288

216

 

288

288

Musik

72

216

288

Lernbereich Naturwissenschaften

144

432

144

576

720

Biologie

144

432

 

288

288

Chemie

 

72

144

216

Physik

 

72

144

216

Lernbereich Gesellschaftslehre

252

324

108

576

684

Geographie

252

324

 

216

216

Politik und Wirtschaft

 36

180

216

Geschichte

72

180

252

Arbeitslehre

 

36

36

36

36

108

144

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

360 / 432

108 / 108

360 / 432

468 / 540

Wahlpflichtunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

 

72 / 108

72 / 108

72 / 108

144 / 216

Klassenleitungsstunde

36

36

 

 

 

 

72

72

Summe

2124

3240 / 3348

1080 / 1116

5364 / 5472

6444 / 6588

(3) Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug werden nach den Stundentafeln in § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 unterrichtet. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) An Schulen, die eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug einrichten, kann in der Jahrgangsstufe 8 als Wahlpflichtunterricht ein Kurs „Hinführung zur Arbeitswelt“ eingerichtet werden. In diesem Falle gilt für die inhaltliche Ausgestaltung das Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Hauptschule im Fach Arbeitslehre.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. § 11 Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Stundenplangestaltung

(1) Die Kontingentstundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirates über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. Dabei beachtet sie, dass die Unterrichtsstunden im Unterrichtsfach Politik und Wirtschaft in der Regel durchgängig in einem einstündigen Unterricht in jeder Jahrgangsstufe erteilt werden. Dies gilt auch bei Zusammenfassung mit anderen Unterrichtsfächern im Lernbereich Gesellschaftslehre. Je nach personellen, sächlichen und konzeptionellen Gegebenheiten der Schule kann eine Schwerpunktsetzung in Form eines zweistündigen Unterrichts erfolgen. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der Primarstufe und der Mittelstufe ist jeweils verbindlich einzuhalten. Die Schule dokumentiert die Abweichungen von den Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu informieren.

(2) Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, epochalisierter Unterricht, Wochenplanarbeit, Betriebspraktika und Exkursionen wird auf die Kontingentstundentafeln und Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet.

(3) Die Klassenleitungsstunde wird der Klassenleitung zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist in der Regel für die Erledigung der Aufgaben der Klassenleitung zu verwenden.

(4) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen unterrichtet. Die hierfür vorgesehenen Wochenstunden sind für die zweite Fremdsprache, die Hinführung zur Arbeitswelt, die Informatik und für die Verstärkung oder Ergänzung des Pflichtunterrichts zu verwenden. Die Entscheidung für ein Fremdsprachenangebot ist für jeweils zwei Jahre bindend. Andere Angebote können auch für die Dauer eines Jahres eingerichtet werden. Die Organisation in Formen des klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterrichts sowie die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

(5) Für den gymnasialen Bildungsgang gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dritte Fremdsprache und die weiteren Gegenstandsbereiche als Wahlunterricht angeboten werden.

(6) Neben dem Unterricht nach Abs. 1 bis 5 kann die Schule im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zusätzliche Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule einrichten. Diese Angebote können sich auf Fächer des Unterrichts nach Abs. 1 bis 5 beziehen oder sozialpädagogische Ziele verfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Unterricht in der Herkunftssprache

(1) Unterricht in der Herkunftssprache in Verantwortung des Landes Hessen wird nach den folgenden Regelungen erteilt:

1.

in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen und der Grundstufe der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht mit ein bis zwei Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule und der Grundstufe der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit zwei bis drei Wochenstunden,

2.

in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, der Mittelstufenschule, des Gymnasiums, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der Förderstufe und der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht mit drei bis vier Wochenstunden,

3.

in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 der Hauptschule und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,

4.

in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Realschule, in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 des Gymnasiums bei 5-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) oder 7 bis 10 des Gymnasiums bei 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule als Wahlunterricht oder als zweite Fremdsprache, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

5.

Für die Mittelstufenschule gelten die Ziffern 3 und 4 entsprechend.

(2) Die mit dem Unterricht nach Absatz 1 einhergehende größere Belastung ist nach Möglichkeit durch entsprechende Stundenplangestaltung zu verringern. Überschneidungen von Unterricht in Herkunftssprachen und von Unterricht in anderen Fächern sind zu vermeiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufgabengebiete und Lernbereiche

(1) Die Aufgabengebiete nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes sind in ausreichendem Maß bei der curricularen Planung des Unterrichts zu berücksichtigen. Die informationstechnische Grundbildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der curricularen Vorgaben.

(2) An Schulen, die zum Hauptschulabschluss oder zum Mittleren Abschluss führen, können in der Regel für die Jahrgangsstufen 5 bis 7, im Ausnahmefall für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 die Unterrichtsfächer Geographie, Politik und Wirtschaft und Geschichte als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Fächer Physik, Biologie und Chemie als Lernbereich Naturwissenschaften und die Fächer Musik und Kunst als Lernbereich Ästhetische Bildung zusammengefasst werden. An Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen, in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug und an der Mittelstufenschule im Bereich der Aufbaustufe und des praxisorientierten Bildungsgangs ist die Einrichtung dieser Lernbereiche verpflichtend. An der Mittelstufenschule sollen im Bereich des Realschulzweigs die nach Satz 2 in der Aufbaustufe verpflichtend eingerichteten Lernbereiche fortgeführt werden. Im gymnasialen Bildungsgang können die Fächer Physik, Biologie und Chemie in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich in der Regel an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den einzelnen Lernbereichen und Schulformen. § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes ist zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Stundentafeln für die Grundschule

(1) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer / Lernbereiche

1

2

3

4

1 bis 4

Religion / Ethik*

4

4

8

Deutsch

12 + 1***

12

25

Sachunterricht

4

8

12

Mathematik

10

10

20

Kunst** / Musik

6

8

14

Sport

6

6

12

Eine erste Fremdsprache

 

4

4

Summe

43

52

95

zugewiesene Stunden nach Abs. 3

4

4

8

(2) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer / Lernbereiche

1

2

3

4

1 bis 4

Religion / Ethik*

144

144

288

Deutsch

432 + 36****

432

900

Sachunterricht

144

288

432

Mathematik

360

360

720

Kunst** / Musik

216

288

504

Sport

216

216

432

Eine erste Fremdsprache

 

144

144

Summe

1548

1872

3420

Zusätzliche Stunden nach Abs. 3

144

144

288

(3) Die einer Schule über den Pflichtunterricht hinaus zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stunden sind für besondere Fördermaßnahmen zu verwenden.

(4) Freie Arbeit ist Bestandteil des Unterrichts und soll den Schülerinnen und Schülern in angemessenem Umfang ermöglicht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Stundentafeln für die Förderschule

(1) An Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung gelten die entsprechenden Stundentafeln des jeweiligen Bildungsgangs. Förderschulen mit abweichender Zielsetzung sind die Schule mit Förderschwerpunkt Lernen und die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(2) Für den Unterricht in der Schule mit Förderschwerpunkt Lernen gelten für die Grundstufe die Stundentafeln der Grundschule nach § 6 und für die Mittel- und Berufsorientierungsstufe die Stundentafeln der Hauptschule nach § 8. Die Stunden des Fachs Englisch können ganz oder teilweise durch Angebote zur Förderung der Sprachkompetenz ersetzt werden.

(3) Die Dauer einer Unterrichtsstunde an Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen beträgt abweichend von § 1 Absatz 2 vierzig Minuten. Eine Umwandlung der Dauer der Unterrichtsstunde in fünfundvierzig Minuten kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz angestrebt werden.

(4) An Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Unterricht überwiegend als fachübergreifender Gesamtunterricht erteilt. Religion wird mit zwei Wochenstunden ausgewiesen.

(5) An Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung beträgt die Anzahl der Schülerwochenstunden

1.

an Halbtagsschulen 31 Stunden,

2.

an Ganztagsschulen inklusive der zusätzlichen Angebote mindestens 36 und höchstens 41 Stunden.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

14

8

4

22

26

Englisch

13

6

3

19

22

Mathematik

14

8

4

22

26

Sport

9

5

2

14

16

Religion / Ethik

6

4

2

10

12

Kunst / Musik

6

4

2

10

12

Biologie

5

2

 

7

7

Chemie

 

4

2

4

6

Physik

1

4

2

5

7

Geographie

4

3

 

7

7

Politik und Wirtschaft

3

2

2

5

7

Geschichte

3

2

2

5

7

Arbeitslehre

7

6

3

13

16

Wahlpflichtunterricht

2

4

2

6

8

Klassenleitungsstunde

1

 

 

 

1

1

Summe

88

62

30

150

180

(2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

504

288

144

792

936

Englisch

468

216

108

684

792

Mathematik

504

288

144

792

936

Sport

324

180

72

504

576

Religion / Ethik

216

144

72

360

432

Kunst / Musik

216

144

72

360

432

Biologie

180

72

 

252

252

Chemie

 

144

72

144

216

Physik

36

144

72

180

252

Geographie

144

108

 

252

252

Politik und Wirtschaft

108

72

72

180

252

Geschichte

108

72

72

180

252

Arbeitslehre

252

216

108

468

576

Wahlpflichtunterricht

72

144

72

216

288

Klassenleitungsstunde

36

 

 

 

36

36

Summe

3168

2232

1080

5400

6480

(3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Wochenstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

4

4

8

Englisch

3

3

6

Mathematik

4

4

8

Sport

2

2

4

Religion/Ethik

2

2

4

Lernbereich ästhetische Bildung

2

2

4

Lernbereich Naturwissenschaften

2

2

4

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

2

4

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

1

1

2

Berufsvorbereitung/
Berufsorientierung

1

1

2

Summe Lernort allgemein bildende Schule

23

23

46

Lernort berufliche Schule

6

-

6

Lernort Betrieb*)

7

14

21

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe/Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

4

Englisch

3

Mathematik

4

Sport

2

Religion/Ethik

2

Lernbereich ästhetische Bildung

2

Lernbereich Naturwissenschaften

2

Lernbereich Gesellschaftslehre

2

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

1

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

1

Summe Lernort allgemein bildende Schule

23

Lernort berufliche Schule

6

Lernort Betrieb*)

7

(4) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Jahresstundentafel:

1.

bei zweijähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

8

9

8 bis 9

Deutsch

160

160

320

Englisch

120

120

240

Mathematik

160

160

320

Sport

80

80

160

Religion/Ethik

80

80

160

Lernbereich ästhetische Bildung

80

80

160

Lernbereich Naturwissenschaften

80

80

160

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

80

160

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

40

40

80

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

40

40

80

Summe Lernort allgemein bildende Schule

920

920

1840

Lernort berufliche Schule

240

-

240

Lernort Betrieb*)

280

560

840

2.

bei einjähriger Durchführung

 

Jahrgangsstufe/Stundenzahl

Unterrichtsfächer

9

Deutsch

160

Englisch

120

Mathematik

160

Sport

80

Religion/Ethik

80

Lernbereich ästhetische Bildung

80

Lernbereich Naturwissenschaften

80

Lernbereich Gesellschaftslehre

80

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

40

Berufsvorbereitung/Berufsorientierung

40

Summe Lernort allgemein bildende Schule

920

Lernort berufliche Schule

240

Lernort Betrieb*)

280

(5) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 eingerichtet (zweijährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden vorzusehen. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 und in der Jahrgangsstufe 9 sind wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen.

(6) Wird eine Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug nur in der Jahrgangsstufe 9 eingerichtet (einjährige Durchführung), so sind im ersten Halbjahr wöchentlich zwei Unterrichtstage mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule im Umfang von in der Regel jeweils 6 Wochenstunden und im zweiten Halbjahr wöchentlich zwei aufeinanderfolgende Praxistage am Lernort Betrieb im Umfang von in der Regel jeweils 7 Zeitstunden vorzusehen. Alternativ hierzu können auch während des ganzen Schuljahres wöchentlich ein Unterrichtstag mit berufsbezogenem Unterricht an der Berufsschule und wöchentlich ein Praxistag am Lernort Betrieb vorgesehen werden.

(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums von den Vorgaben in Abs. 3 bis 6 abgewichen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Stundentafeln für die Realschule

(1) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

14

11

25

1. Fremdsprache

14

10

24

Mathematik

12

12

24

Sport

9

7

16

Religion / Ethik

6

6

12

Kunst

4

2

6

Musik

2

4

6

Biologie

6

2

8

Chemie

 

6

6

Physik

2

5

7

Geographie

4

3

7

Politik und Wirtschaft

2

4

6

Geschichte

2

6

8

Arbeitslehre

4

4

8

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

4 / 5

9 / 10

13 / 15

Klassenleitungsstunde

1

 

1

Summe

86 / 87

91 / 92

177 / 179

(2) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

504

396

900

1. Fremdsprache

504

360

864

Mathematik

432

432

864

Sport

324

252

576

Religion / Ethik

216

216

432

Kunst

144

72

216

Musik

72

144

216

Biologie

216

72

288

Chemie

 

216

216

Physik

72

180

252

Geographie

144

108

252

Politik und Wirtschaft

72

144

216

Geschichte

72

216

288

Arbeitslehre

144

144

288

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

144 / 180

324 / 360

468 / 540

Klassenleitungsstunde

36

 

36

Summe

3096 / 3132

3276 / 3312

6372 / 6444

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 8a Abs. 2, des § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Stundentafeln

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Unterrichtsorganisation
§ 2 Stundenplangestaltung
§ 3 Unterricht in Herkunftssprachen
§ 4 Schülervertretungsstunde
§ 5 Aufgabengebiete und Lernbereiche
ZWEITER TEIL
Stundentafeln
§ 6 Stundentafeln für die Grundschule
§ 7 Stundentafeln für die Förderschule
§ 8 Stundentafeln für die Hauptschule
§ 9 Stundentafeln für die Realschule
§ 10 Stundentafeln für die Mittelstufenschule
§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang
§ 12 Stundentafeln für die Förderstufe
§ 13 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 15 Aufhebung von Vorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag an fünf Tagen in der Woche statt. Liegen ein Beschluss nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Nr. 9 des Schulgesetzes und die Zustimmung des Schulträgers vor, kann eine Schule auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen.

(2) Jede Schule legt die Dauer einer Unterrichtsstunde im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes fest. Es ist sicherzustellen, dass die Gesamtunterrichtszeit den Vorgaben der Stundentafeln gem. § 7 bis 14 entspricht; den Stundentafeln liegt eine Unterrichtsstundendauer von 45 Minuten zugrunde.

(3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten und dauert in der Regel 45 Minuten. Die Mittagspause soll vor 14:00 Uhr liegen. Über die nähere Ausgestaltung beschließt die Gesamtkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz. Bestimmungen über ganztägig arbeitende Schulen bleiben unberührt.

(4) In der Regel soll für Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Religionsgemeinschaften festgelegt.

(5) Grundsätzlich können bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in entsprechender oder abweichender Zielsetzung individuelle Förderangebote und lerngruppen-spezifischer Unterricht die einzelnen Fächer der Stundentafel in der besuchten Schulform ergänzen oder ersetzen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in einer von der besuchten Schulform abweichenden Zielsetzung wird der Unterricht in der Klassengemeinschaft individuell differenziert erteilt.

§ 10 Stundentafeln für die Mittelstufenschule

§ 10
Stundentafeln für die Mittelstufenschule

(1) Für den Unterricht in der Mittelstufenschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Aufbaustufe

*)

Praxisorientierter Bildungsgang

Mittlerer Bildungsgang

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

8

9

10

Deutsch

10

4

8

4

11

1. Fremdsprache

10

3

6

3

10

Mathematik

10

4

8

4

12

Sport

6

3

5

2

7

Religion / Ethik

4

2

4

2

6

LB Ästhetische Bildung

4

2

2

1

6

Kunst

 

1

 

 

2

Musik

 

1

 

 

4

LB Naturwissenschaften

4

3

6

3

15

Biologie

 

1

 

 

4

Chemie

 

1

 

 

6

Physik

 

1

 

 

5

LB Gesellschaftslehre

5

4

4

2

14

Erdkunde

 

 

 

 

4

Politik und Wirtschaft

 

2

 

 

4

Geschichte

 

2

 

 

6

LB Arbeitslehre

3

3

2

2

6

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

3 / 5

 

9 / 10

berufsbezogener Unterricht / Praxistag

 

 

16

7

(22)

Summe
(+Förder-/Klassenlehrerstunden)

56
(+6)

31/33
(+3)

61
(+4)

30

96 / 97

(2) Für den Unterricht in der Mittelstufenschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Aufbaustufe

*)

Praxisorientierter Bildungsgang

Mittlerer Bildungsgang

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

8

9

10

Deutsch

360

144

288

144

396

1. Fremdsprache

360

108

216

108

360

Mathematik

360

144

288

144

432

Sport

216

108

180

72

252

Religion / Ethik

144

72

144

72

216

LB Ästhetische Bildung

144

72

72

36

216

Kunst

 

36

 

 

72

Musik

 

36

 

 

144

LB Naturwissenschaften

144

108

216

108

540

Biologie

 

36

 

 

144

Chemie

 

36

 

 

216

Physik

 

36

 

 

180

LB Gesellschaftslehre

180

144

144

72

504

Erdkunde

 

 

 

 

144

Politik und Wirtschaft

 

72

 

 

144

Geschichte

 

72

 

 

216

LB Arbeitslehre

108

108

72

72

216

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

108 / 180

 

324 / 360

berufsbezogener Unterricht / Praxistag

 

 

576

252

(792)

Summe (+Förder-

/Klassenlehrerstunden)

2016
(+216)

1116 / 1188
(+108)

2196
(+ 144)

1080

3456 / 3492

(3) Im praxisorientierten Bildungsgang findet in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 jeweils an einem Tag in der Woche der Unterricht in den beruflichen Schulen statt. In der Jahrgangsstufe 9 kann zusätzlich ein kontinuierlicher Praxistag angeboten werden; die hierfür notwendigen Stunden sind aus den Kontingenten für Förderstunden sowie aus den Lernbereichen entsprechend den Curricula für den Berufsorientierungsunterricht heranzuziehen.

(4) Im mittleren Bildungsgang finden Berufsschultage im Umfang von sechs Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 8, acht Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 9 und acht Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 10 statt. Die hierfür notwendigen Stunden sind aus den Lernbereichen entsprechend den Curricula für den Berufsorientierungsunterricht heranzuziehen.

§ 11 Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

§ 11
Stundentafeln für den gymnasialen Bildungsgang

(1) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Erdkunde

2

17

5

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

7

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

 

(2) Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 bis 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Erdkunde

72

612

180

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

252

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2160

3600

5760

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

 

(3) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

10

15

25

1. Fremdsprache

10

14

24

2. Fremdsprache

 

15

15

Mathematik

8

16

24

Sport

6

6

4

16

Religion / Ethik

4

4

4

12

Kunst

8

8

8

Musik

8

Biologie

4

17

8

Chemie

 

6

Physik

 

7

Erdkunde

6

15

6

Politik und Wirtschaft

7

Geschichte

8

Wahlunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

4 / 6

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

57

122 / 124

179 / 181

 

(4) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

360

540

900

1. Fremdsprache

360

504

864

2. Fremdsprache

 

540

540

Mathematik

288

576

864

Sport

216

216

144

576

Religion / Ethik

144

144

144

432

Kunst

288

288

288

Musik

288

Biologie

144

612

288

Chemie

 

216

Physik

 

252

Erdkunde

216

540

216

Politik und Wirtschaft

252

Geschichte

288

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

144 / 216

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2052

4392 / 4464

6444 / 6516

 

(5) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.

(6) Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(8) Der bilinguale Unterricht gemäß § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Stundentafeln für die Förderstufe

(1) Für den Unterricht in der Förderstufe gelten die Stundentafeln der Jahrgänge 5 und 6 der schulformübergreifen-den (integrierten) Gesamtschule.

(2) Um die erforderlichen curricularen und organisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs zu ermöglichen, kann von der Jahresstundentafel abgewichen werden, wenn ein Ausgleich in den anderen Jahrgangsstufen erfolgt.

§ 13 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

§ 13
Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

Die Jahrgangsstufen der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden nach den Stundentafeln, die für die einzelnen Schulformen vorgesehen sind, unterrichtet.

§ 14 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 14
Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

10

11

4

21

25

1. Fremdsprache

10

11

3

21

24

Mathematik

8

12

4

20

24

Sport

6

8

2

14

16

Religion / Ethik

4

6

2

10

12

Lernbereich Ästhetische Bildung

8

6

2

14

16

Kunst

8

6

 

8

8

Musik

2

6

8

Lernbereich Naturwissenschaften

4

12

4

16

20

Biologie

4

12

 

8

8

Chemie

 

2

4

6

Physik

 

2

4

6

Lernbereich Gesellschaftslehre

6

9

2

15

17

Erdkunde

6

9

 

6

6

Politik und Wirtschaft

 

4

4

Geschichte

2

5

7

Arbeitslehre

 

1

1

1

1

3

4

Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache

 

10 / 12

3 / 3

10 / 12

13 / 15

Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache

 

 

 

2 / 3

2 / 3

2 / 3

4 / 6

Klassenlehrerstunde

1

1

 

 

 

 

2

2

Summe

58

90 / 93

29 / 30

148 / 151

177 / 181

 

(2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

360

396

144

756

900

1. Fremdsprache

360

396

108

756

864

Mathematik

288

432

144

720

864

Sport

216

288

72

504

576

Religion / Ethik

144

216

72

360

432

Lernbereich Ästhetische Bildung

288

216

72

504

576

Kunst

288

216

 

288

288

Musik

72

216

288

Lernbereich Naturwissenschaften

144

432

144

576

720

Biologie

144

432

 

288

288

Chemie

 

72

144

216

Physik

 

72

144

216

Lernbereich Gesellschaftslehre (GL)

216

324

72

540

612

Erdkunde

216

324

 

216

216

Politik und Wirtschaft

 

144

144

Geschichte

72

180

252

Arbeitslehre

 

36

36

36

36

108

144

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

 

360 / 432

108 / 108

360 / 432

468 / 540

Wahlpflichtunterricht/ 3. Fremdsprache

 

 

 

72 / 108

72 / 108

72 / 108

144 / 216

Klassenlehrerstunde

36

36

 

 

 

 

72

72

Summe

2088

3240 / 3348

1044 / 1080

5328 / 5436

6372 / 6516

 

(3) Das Fach Arbeitslehre ist dem Lernbereich Gesellschaftslehre oder dem Fach Politik und Wirtschaft im Pflichtbereich zugeordnet. Es dient in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in besonderem Maß der Berufswahlorientierung. Das Fach Arbeitslehre ist ebenfalls als Angebot im Wahlpflichtunterricht vorzusehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Aufhebung der bisherigen Verordnung

Die Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 2), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (ABl. 2008 S. 239), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Stundenplangestaltung

(1) Die Kontingentstundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirates über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der Primarstufe und der Mittelstufe ist jeweils verbindlich einzuhalten. Die Schule dokumentiert die Abweichungen von den Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu informieren.

(2) Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, epochalisierter Unterricht, Wochenplanarbeit, Betriebspraktika und Exkursionen wird auf die Kontingentstundentafeln und Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet.

(3) Die Klassenlehrerstunde wird der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen ihrer oder seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist in der Regel für die Erledigung der Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers zu verwenden.

(4) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen unterrichtet. Die hierfür vorgesehenen Wochenstunden sind für die zweite oder dritte Fremdsprache, die Hinführung zur Arbeitswelt, die Informatik und für die Verstärkung oder Ergänzung des Pflichtunterrichts zu verwenden. Die Entscheidung für ein Fremdsprachenangebot ist für jeweils zwei Jahre bindend. Andere Angebote können auch für die Dauer eines Jahres eingerichtet werden. Die Organisation in Formen des klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterrichts sowie die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

(5) Für den gymnasialen Bildungsgang gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Gegenstandsbereiche als Wahlunterricht angeboten werden.

(6) Neben dem Unterricht nach Abs. 1 bis 5 kann die Schule im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zusätzliche Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule einrichten. Diese Angebote können sich auf Fächer des Unterrichts nach Abs. 1 bis 5 beziehen oder sozialpädagogische Ziele verfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Unterricht in der Herkunftssprache

(1) Unterricht in der Herkunftssprache in Verantwortung des Landes Hessen wird nach den folgenden Regelungen erteilt:

1.

in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen und der Grundstufe der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht mit ein bis zwei Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule und der Grundstufe der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit zwei bis drei Wochenstunden,

2.

in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, der Mittelstufenschule, des Gymnasiums, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der Förderstufe und der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht mit drei bis vier Wochenstunden,

3.

in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Förderschule mit Schwerpunkt Lernen als Wahlunterricht, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,

4.

in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Realschule, in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 des Gymnasiums und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule als Wahlunterricht oder als zweite Fremdsprache, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

5.

Für die Mittelstufenschule gelten die Ziffern 3 und 4 entsprechend.

(2) Die mit dem Unterricht nach Absatz 1 einhergehende größere Belastung ist nach Möglichkeit durch entsprechende Stundenplangestaltung zu verringern. Überschneidungen von Unterricht in Herkunftssprachen und von Unterricht in anderen Fächern sind zu vermeiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schülervertretungsstunde

Die Schülervertretungsstunde (SV-Stunde) ist im Benehmen mit der Schülervertretung während der allgemeinen Unterrichtszeit und nach der Verordnung über die Schülervertretung vom 15. Juli 1993 (ABl. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen. Durch die Schülervertretungsstunde wird die Zahl der Pflichtstunden nicht erhöht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufgabengebiete und Lernbereiche

(1) Die Aufgabengebiete nach § 6 Abs. 4 des Schulgesetzes sind in ausreichendem Maß bei der curricularen Planung des Unterrichts zu berücksichtigen. Die informationstechnische Grundbildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der curricularen Vorgaben.

(2) An Schulen, die zum Hauptschulabschluss oder zum Mittleren Abschluss führen, können in der Regel für die Jahrgangsstufen 5 bis 7, im Ausnahmefall für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 die Unterrichtsfächer Erdkunde, Politik und Wirtschaft und Geschichte als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Fächer Physik, Biologie und Chemie als Lernbereich Naturwissenschaften und die Fächer Musik und Kunst als Lernbereich Ästhetische Bildung zusammengefasst werden. An Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und an der Mittelstufenschule im Bereich der Aufbaustufe und des praxisorientierten Bildungsgangs ist die Einrichtung dieser Lernbereiche verpflichtend. Im gymnasialen Bildungsgang können die Fächer Physik, Biologie und Chemie in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich in der Regel an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den einzelnen Lernbereichen und Schulformen. § 6 Abs. 3 HSchG ist zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Stundentafeln für die Grundschule

(1) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer / Lernbereiche

1

2

3

4

1 bis 4

Religion / Ethik*

4

4

8

Deutsch

12

10

22

Sachunterricht

4

8

12

Mathematik

10

10

20

Kunst** / Musik

6

8

14

Sport

6

6

12

Eine erste Fremdsprache

 

4

4

Summe

42

50

92

zugewiesene Stunden nach Abs. 3

4

4

8

(2) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer / Lernbereiche

1

2

3

4

1 bis 4

Religion / Ethik*

144

144

288

Deutsch

432

360

792

Sachunterricht

144

288

432

Mathematik

360

360

720

Kunst** / Musik

216

288

504

Sport

216

216

432

Eine erste Fremdsprache

 

144

144

Summe

1512

1800

3312

Zusätzliche Stunden nach Abs. 3

144

144

288

(3) Die einer Schule über den Pflichtunterricht hinaus zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stunden sind für besondere Fördermaßnahmen zu verwenden.

(4) Freie Arbeit ist Bestandteil des Unterrichts und soll den Schülerinnen und Schülern in angemessenem Umfang ermöglicht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Stundentafeln für die Förderschule

(1) An Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung gelten die entsprechenden Stundentafeln des jeweiligen Bildungsgangs. Förderschulen mit abweichender Zielsetzung sind die Schule mit Förderschwerpunkt Lernen und die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(2) Für den Unterricht in der Schule mit Förderschwerpunkt Lernen gelten für die Grundstufe die Stundentafeln der Grundschule nach § 6 und für die Mittel- und Berufsorientierungsstufe die Stundentafeln der Hauptschule nach § 8. Die Stunden des Fachs Englisch können ganz oder teilweise durch Angebote zur Förderung der Sprachkompetenz ersetzt werden.

(3) Die Dauer einer Unterrichtsstunde an Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen beträgt abweichend von § 1 Absatz 2 vierzig Minuten. Eine Umwandlung der Dauer der Unterrichtsstunde in fünfundvierzig Minuten kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz angestrebt werden.

(4) An Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Unterricht überwiegend als fachübergreifender Gesamtunterricht erteilt. Religion wird mit zwei Wochenstunden ausgewiesen.

(5) An Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung beträgt die Anzahl der Schülerwochenstunden

1.

an Halbtagsschulen 31 Stunden,

2.

an Ganztagsschulen mindestens 36 und höchstens 41 Stunden.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

14

8

4

22

26

Englisch

13

6

3

19

22

Mathematik

14

8

4

22

26

Sport

9

5

2

14

16

Religion / Ethik

6

4

2

10

12

Kunst / Musik

6

4

2

10

12

Biologie

5

2

 

7

7

Chemie

 

4

2

4

6

Physik

1

4

2

5

7

Erdkunde

4

3

 

7

7

Politik und Wirtschaft

2

2

2

4

6

Geschichte

3

2

2

5

7

Arbeitslehre

7

6

3

13

16

Wahlpflichtunterricht

2

4

2

6

8

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

1

1

Summe

87

62

30

149

179

(2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 9

5 bis 10

Deutsch

504

288

144

792

936

Englisch

468

216

108

684

792

Mathematik

504

288

144

792

936

Sport

324

180

72

504

576

Religion / Ethik

216

144

72

360

432

Kunst / Musik

216

144

72

360

432

Biologie

180

72

 

252

252

Chemie

 

144

72

144

216

Physik

36

144

72

180

252

Erdkunde

144

108

 

252

252

Politik und Wirtschaft

72

72

72

144

216

Geschichte

108

72

72

180

252

Arbeitslehre

252

216

108

468

576

Wahlpflichtunterricht

72

144

72

216

288

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

36

36

Summe

3132

2232

1080

5364

6444

 

(3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Unterrichtsfächer

8

9

 

Deutsch

8

Deutsch und Mathematik sind zudem integraler Bestandteil der Fächerverbünde und der Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte.

Mathematik

8

Fächerverbünde:

16

Die Fächerverbünde sind gleichmäßig in das Schulcurriculum einzubinden.

Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit

Musik-Sport-Gestalten

Welt-Zeit-Gesellschaft

Materie-Natur-Technik

Religion / Ethik*

Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte

4

 

Wahlpflichtunterricht / Englisch

4 / 6

Summe Lernort Schule

40 / 42

Unterrichtsstunden

Summe Praxislernort Betrieb

32

Zeitstunden

(4) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Unterrichtsfächer

8

9

 

Deutsch

288

Deutsch und Mathematik sind zudem integraler Bestandteil der Fächerverbünde und der Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte.

Mathematik

288

Fächerverbünde:

576

Die Fächerverbünde sind gleichmäßig in das Schulcurriculum einzubinden.

Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit

Musik-Sport-Gestalten

Welt-Zeit-Gesellschaft

Materie-Natur-Technik

Religion / Ethik*

Reflexion betrieblicher Praxis / Praxisprojekte

144

 

Wahlpflichtunterricht / Englisch

144 / 216

Summe Lernort Schule

1440 / 1512

Unterrichtsstunden

Summe Praxislernort Betrieb

1152

Zeitstunden

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Stundentafeln für die Realschule

(1) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

14

11

25

1. Fremdsprache

14

10

24

Mathematik

12

12

24

Sport

9

7

16

Religion / Ethik

6

6

12

Kunst

4

2

6

Musik

2

4

6

Biologie

6

2

8

Chemie

 

6

6

Physik

2

5

7

Erdkunde

4

3

7

Politik und Wirtschaft

2

4

6

Geschichte

2

6

8

Arbeitslehre

4

4

8

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

4 / 5

9 / 10

13 / 15

Klassenlehrerstunde

1

 

1

Summe

86 / 87

91 / 92

177 / 179

 

(2) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summe

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

5 bis 10

Deutsch

504

396

900

1. Fremdsprache

504

360

864

Mathematik

432

432

864

Sport

324

252

576

Religion / Ethik

216

216

432

Kunst

144

72

216

Musik

72

144

216

Biologie

216

72

288

Chemie

 

216

216

Physik

72

180

252

Erdkunde

144

108

252

Politik und Wirtschaft

72

144

216

Geschichte

72

216

288

Arbeitslehre

144

144

288

Wahlpflichtunterricht/ 2. Fremdsprache

144 / 180

324 / 360

468 / 540

Klassenlehrerstunde

36

 

36

Summe

3096 / 3132

3276 / 3312

6372 / 6444

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Stundentafel für das Gymnasium

(1) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent-Stundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summen

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 - 9

Deutsch

11

12

23

1. Fremdsprache

9

12

21

2. Fremdsprache

5

11

16

Mathematik

10

12

22

Sport

6

8

14

Religion / Ethik

4

6

10

Kunst

8

6

7

Musik

7

Biologie

4

16

7

Chemie

6

Physik

7

Erdkunde

2

17

5

Geschichte

7

Politik und Wirtschaft

7

Klassenlehrerstunde

1

 

 

1

Summe

60

100

160

mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl

30

30

32

34

34

 

Wahlunterricht /
3. Fremdsprache

5 / 6

5 / 6

(2) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

Summen

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

5 - 9

Deutsch

396

432

828

1. Fremdsprache

324

432

756

2. Fremdsprache

180

396

576

Mathematik

360

432

792

Sport

216

288

504

Religion / Ethik

144

216

360

Kunst

288

216

252

Musik

252

Biologie

144

576

252

Chemie

216

Physik

252

Erdkunde

72

612

180

Geschichte

252

Politik und Wirtschaft

252

Klassenlehrerstunde

36

 

 

36

Summe

2.160

3.600

5.760

mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl

1.080

1.080

1.152

1.224

1.224

 

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache

180 / 216

180 / 216

(3) Die Kontingent-Stundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer.

(4) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen von kooperativen Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Stundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

 

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

Summen

Deutsch

5

5

4

3

4

4

25

1. Fremdsprache

5

5

4

4

3

3

24

2. Fremdsprache

 

 

5

4

3

3

15

Mathematik

4

4

4

4

4

4

24

Sport

3

3

3

3

2

2

16

Religion / Ethik

2

2

2

2

2

2

12

Kunst

2

2

2

 

2

 

8

Musik

2

2

 

2

 

2

8

Biologie

2

2

2

 

2

 

8

Chemie

 

 

 

2

2

2

6

Physik

 

 

2

2

 

3

7

Erdkunde

2

2

 

1

1

 

6

Politik und Wirtschaft

 

 

2

1

2

2

7

Geschichte

 

2

 

2

2

2

8

Wahlunterricht

 

 

 

 

2

2

4

/ 3. Fremdsprache

 

 

 

 

/3

/3

6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

 

 

1

Schülerstunden

28

29

30

30

31

31

179

 

 

 

 

 

/32

/32

181

(5) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen von kooperativen Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Jahresstundentafel:

 

Jahrgangsstufen / Stundenzahl

 

Unterrichtsfächer

5

6

7

8

9

10

Summen

Deutsch

180

180

144

108

144

144

900

1. Fremdsprache

180

180

144

144

108

108

864

2. Fremdsprache

 

 

180

144

108

108

540

Mathematik

144

144

144

144

144

144

864

Sport

108

108

108

108

72

72

576

Religion / Ethik

72

72

72

72

72

72

432

Kunst

72

72

72

 

72

 

288

Musik

72

72

 

72

 

72

288

Biologie

72

72

72

 

72

 

288

Chemie

 

 

 

72

72

72

216

Physik

 

 

72

72

 

108

252

Erdkunde

72

72

 

36

36

 

216

Politik und Wirtschaft

 

 

72

36

72

72

252

Geschichte

 

72

 

72

72

72

288

Wahlunterricht

 

 

 

 

72

72

144

/ 3. Fremdsprache

 

 

 

 

/108

/108

216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

 

 

36

Schülerstunden

1.008

1.044

1.080

1.080

1.116

1.116

6.444

 

 

 

 

 

/1.152

/1.152

/6.516

§ 15 Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium

§ 15
Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium

(1) Innerhalb der Kontingent-Stundentafeln kann auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 von den Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Dabei dient die mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl als Orientierung. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist jeweils verbindlich einzuhalten. Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts.

(2) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch und Russisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und ein genehmigter Lehrplan vorhanden ist. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. Die besonderen Bestimmungen für Kinder deutscher Aussiedler oder ausländischer Herkunft bleiben unberührt. Beabsichtigt eine Schule, Unterricht in einer dritten Fremdsprache außer Französisch, Altgriechisch oder Latein neu oder nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen, so ist ein Antrag auf Genehmigung für das folgende Schuljahr bis Ende Mai an das Staatliche Schulamt zu richten. Für Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster oder zweiter Fremdsprache kann das Latinum gemäß Kultusministerkonferenz-Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch vom 26.10.1979 (ABl. 1980 S. 65) am Ende der Einführungsphase und für diejenigen mit Latein als dritter Fremdsprache am Ende der Qualifikationsphase erteilt werden.

(3) Die Schule legt fest, ob sie Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Für Schülerinnen und Schüler mit vier Wochenstunden Altgriechisch kann das Graecum am Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erteilt werden, für diejenigen mit drei Wochenstunden am Ende der Qualifikationsphase.

(4) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 8 und 9 erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach § 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören.

(5) Die ökonomische Bildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der Lehrpläne.

(6) Der bilinguale Unterricht gemäß § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Stundenplangestaltung

(1) Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann nach Anhörung des Schulelternbeirates von den Vorgaben der Wochenstundentafeln in Bezug auf die Fächeranteile abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Richtwerte der Jahresstundentafeln eingehalten werden. Die Jahresstundentafeln geben den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen an; die Gesamtwochenstundenzahl pro Jahrgang darf in der Summe nicht gekürzt werden. Ist ein Ausgleich nicht innerhalb desselben Jahres möglich, so ist er spätestens im folgenden Schuljahr herzustellen. Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, Wochenplanarbeit, selbstständiges Lernen, Betriebspraktika und Exkursionen wird auf die Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet. Die Schule dokumentiert die Abweichungen von der Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu informieren.

(2) Die Klassenlehrerstunde wird der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen ihrer oder seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist für die Erledigung der Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, und nur ausnahmsweise auch für den Fachunterricht zu verwenden.

(3) Die für den Wahlpflichtunterricht vorgesehenen Wochenstunden sind für die zweite oder dritte Fremdsprache, die Hinführung zur Arbeitswelt, die Informatik und für die Verstärkung oder Ergänzung des Pflichtunterrichts zu verwenden. Die Entscheidung für ein Fremdsprachenangebot bindet jeweils für zwei Jahre. Andere Angebote können auch für die Dauer eines Jahres eingerichtet werden. Die Schule kann bei ihrem Wahlpflichtangebot ihre besonderen pädagogischen Bedingungen berücksichtigen. Das gilt auch für die Organisation des Wahlpflichtunterrichts in Formen des klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterrichts. Die Bestimmungen gelten entsprechend für den gymnasialen Bildungsgang mit der Maßgabe, dass die Gegenstandsbereiche als Wahlunterricht angeboten werden.

(4) Neben dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet werden. Diese Angebote können sich auf Fächer des Pflichtoder Wahlpflichtunterrichts beziehen, können aber auch sozialpädagogische Ziele verfolgen. Den besonderen Erfordernissen jahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend oder schulformübergreifend organisierter Arbeitsgemeinschaften ist bei der Stundenplangestaltung Rechnung zu tragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Übergangsvorschrift

(1) Um bei Inkrafttreten der Verordnung zu vermeiden, dass in einem Fach in zwei aufeinander folgenden Jahren kein Unterricht stattfindet, kann der vorgesehene Dispositionsspielraum für ein Schuljahr um zwei Stunden erhöht werden. Dabei darf die Summe der Pflichtstunden für die Schülerinnen und Schüler nicht überschritten werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang unterrichtet werden, gelten § 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für den Pflichtunterricht die ausgewiesenen Summen am Ende der Jahrgangsstufe 9 erreicht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die im auslaufenden neunjährigen gymnasialen Bildungsgang unterrichtet werden, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 8a Abs. 2, des § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Grundschule

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Schule für Lernhilfe

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Hauptschule

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

FÜNFTER TEIL
Realschule

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

SECHSTER TEIL
Gymnasium

SIEBENTER TEIL Förderstufe und Gesamtschulen

SIEBENTER TEIL
Förderstufe und Gesamtschulen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ACHTER TEIL
Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

§ 1

Unterrichtsorganisation

§ 2

Stundenplangestaltung

§ 3

Unterricht in Herkunftssprachen

§ 4

Schülervertretungsstunde

§ 5

Aufgabengebiete

ZWEITER TEIL
Grundschule

§ 6

Stundentafeln für die Grundschule

§ 7

Umsetzung der Stundentafeln für die Grundschule

DRITTER TEIL
Schule für Lernhilfe

§ 8

Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

§ 9

Umsetzung der Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

VIERTER TEIL
Hauptschule

§ 10

Stundentafeln für die Hauptschule

§ 11

Umsetzung der Stundentafeln für die Hauptschule

FÜNFTER TEIL
Realschule

§ 12

Stundentafeln für die Realschule

§ 13

Umsetzung der Stundentafeln für die Realschule

SECHSTER TEIL
Gymnasium

§ 14

Stundentafeln für das Gymnasium

§ 15

Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium

SIEBENTER TEIL
Förderstufe und Gesamtschulen

§ 16

Stundentafeln für die Förderstufe

§ 17

Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

§ 18

Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 19

Umsetzung der Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

ACHTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 20

Übergangsvorschrift

§ 21

Aufhebung von Vorschriften

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Die Samstage sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Schulen können gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Nr. 9 des Hessischen Schulgesetzes mit Zustimmung des Schulträgers auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen.

(2) Die Dauer der Unterrichtsstunden beträgt in der Regel 45 Minuten. Im Rahmen eines pädagogischen Konzeptes kann eine Schule davon Abweichungen beschließen. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Gesamtunterrichtszeit den Vorgaben der Stundentafeln entspricht.

(3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten. Näheres regelt die Gesamtkonferenz.

(4) In der Regel soll für die Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird der Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaften festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen 5 bis 9

Summen 5 bis 10

5

6

7

8

9

10

Deutsch

5

5

4

4

4

4

22

26

Englisch

5

5

3

3

3

3

19

22

Mathematik

5

5

4

4

4

4

22

26

Sport

3

3

3

3

2

2

18

20

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

2

10

12

Kunst/Musik

2

2

2

2

2

2

10

12

Biologie

1

2

2

 

2

 

7

7

Chemie

 

 

 

2

2

2

4

6

Physik

 

 

1

2

2

2

5

7

Erdkunde

2

2

 

2

1

 

7

7

Politik und Wirtschaft

 

 

2

2

 

2

4

6

Geschichte

 

1

2

 

2

2

5

7

Arbeitslehre

2

2

3

3

3

3

13

16

Wahlpflichtunterricht

 

 

2

2

2

2

6

8

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

 

 

1

1

Schülerstunden

28

29

30

31

31

30

149

179

(2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen 5 bis 9

Summen 5 bis 10

5

6

7

8

9

10

Deutsch

180

180

144

144

144

144

792

936

Englisch

180

180

108

108

108

108

684

792

Mathematik

180

180

144

144

144

144

792

936

Sport

108

108

108

108

72

72

504

576

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

72

360

432

Kunst/Musik

72

72

72

72

72

72

360

432

Biologie

36

72

72

 

72

 

252

252

Chemie

 

 

 

72

72

72

144

216

Physik

 

 

36

72

72

72

180

252

Erdkunde

72

72

 

72

36

 

252

252

Politik und Wirtschaft

 

 

72

72

 

72

144

216

Geschichte

 

36

72

 

72

72

180

252

Arbeitslehre

72

72

108

108

108

108

468

576

Wahlpflichtunterricht

 

 

72

72

72

72

216

288

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

 

 

36

36

Schülerstunden

1.008

1.044

1.080

1.116

1.116

1.080

5.364

6.444

(3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 (SchuB-Klassen) gilt folgende Stundentafel:

Kernfächer:

 

 

 

Deutsch

4

Deutsch und Mathematik sind zudem integrative Bestandteile der Fächer-verbünde und der Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

 

Mathematik

4

Summe Kernfächer:

8

 

Fächerverbünde:

 

 

 

Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit

 

Die Fächerverbünde sind gleichmäßig in das Schulcurriculum einzubinden.

 

Musik-Sport-Gestalten

 

 

Welt-Zeit-Gesellschaft

 

 

Materie-Natur-Technik

 

 

Religion/Ethik*

 

Summe Fächerverbünde:

8

 

Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte

2

 

Wahlpflicht - Unterricht/Englisch

2/3

 

Summe Lernort Schule:

20/21

Unterrichtsstunden

Summe Praxislernort Betrieb:

16

Zeitstunden

§ 11 Umsetzung der Stundentafeln für die Hauptschule

§ 11
Umsetzung der Stundentafeln für die Hauptschule

(1) Bei Bündelung der Fächer Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte und Biologie, Chemie, Physik in der Hand einer Lehrkraft kann der Unterricht jeweils auch in Epochen organisiert werden. Die Epochen umfassen in der Regel einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. Die vorgegebenen Fachanteile sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Den Schülerinnen und Schülern sollen vorrangig Ergänzungskurse im Rahmen des Bildungsangebotes der Schule angeboten werden, um sie individuell fördern zu können. Neben den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind Informatik und die Fächer zu berücksichtigen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 9/10 nicht oder einstündig (epochal) unterrichtet werden. Zugleich gibt der Wahlpflichtunterricht den Schulen die Möglichkeit, durch ein entsprechend strukturiertes Angebot ein eigenes Schulprofil zu entwickeln. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und Darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

(3) In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann Englischunterricht in zwei Leistungsstufen angeboten werden.

(4) Für den Fall einer Rückführung von Schülerinnen und Schülern aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule ist Anlage 1, Abschnitt II der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) Die Anzahl der Bezugspersonen in den Klassen ist möglichst gering zu halten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Stundentafeln für die Realschule

(1) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

10

Deutsch

5

5

4

3

4

4

25

1. Fremdsprache

5

5

4

4

3

3

24

Mathematik

4

4

4

4

4

4

24

Sport

3

3

3

3

2

2

16

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

2

12

Kunst

2

 

2

 

2

 

6

Musik

 

2

 

2

 

2

6

Biologie

2

2

2

 

2

 

8

Chemie

 

 

 

2

2

2

6

Physik

 

 

2

2

 

3

7

Erdkunde

2

2

 

 

1

2

7

Politik und Wirtschaft

 

 

2

 

2

2

6

Geschichte

 

2

 

2

2

2

8

Arbeitslehre

2

2

 

2

2

 

8

Wahlpflichtunterricht/2. Fremdsprache

 

 

4/5

3/4

3/3

3/3

13/15

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

 

 

1

Schülerstunden

28

2

29/30

29/30

31

31

177/179

(2) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

10

 

Deutsch

180

180

144

108

144

144

900

1. Fremdsprache

180

180

144

144

108

108

864

Mathematik

144

144

144

144

144

144

864

Sport

108

108

108

108

72

72

576

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

72

432

Kunst

72

 

72

 

72

 

216

Musik

 

72

 

72

 

72

216

Biologie

72

72

72

 

72

 

288

Chemie

 

 

 

72

72

72

216

Physik

 

 

72

72

 

108

252

Erdkunde

72

72

 

 

36

72

252

Politik und Wirtschaft

 

 

72

 

72

72

216

Geschichte

 

72

 

72

72

72

288

Arbeitslehre

72

72

 

72

72

 

288

Wahlpflichtunterricht/2. Fremdsprache

 

 

144/180

108/144

108/108

108/108

468/540

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

 

 

36

Schülerstunden

1.008

1.044

1.044/1.080

1.044/1.080

1.116

1.116

6.372/.6.444

§ 13 Umsetzung der Stundentafeln für die Realschule

§ 13
Umsetzung der Stundentafeln für die Realschule

(1) Die Eltern entscheiden vor Beginn des Unterrichts in der 7. Jahrgangsstufe, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder in anderen Fächern aus dem Wahlpflichtbereich teilnimmt.

(2) Der Wahlpflichtunterricht soll den Schülerinnen und Schülern die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebotes der Schule ermöglichen. Zugleich gibt er den Schulen eine Möglichkeit, durch ein entsprechend strukturiertes Angebot ein eigenes Schulprofil zu entwickeln. Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

(3) Der Arbeitslehreunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 schließt technisches und künstlerisches Werken ein und wird in diesem Fall von Lehrkräften für das Fach Kunst unterrichtet. In den späteren Jahrgangsstufen dient der Arbeitslehreunterricht zur Orientierung auf die Berufswahl.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Stundentafeln für das Gymnasium

(1) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

Deutsch

6

5

4

4

4

23

1. Fremdsprache

5

4

4

4

4

21

2. Fremdsprache

 

5

5

3

3

16

Mathematik

5

5

4

4

4

22

Sport

3

3

3

3

2

14

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

10

Kunst

2

2

1

2

 

7

Musik

2

2

1

 

2

7

Biologie

2

1

2

 

2

7

Chemie

 

 

2

2

2

6

Physik

 

1

2

2

2

7

Erdkunde

2

1

 

2

 

5

Politik und Wirtschaft

 

 

2

2

3

7

Geschichte

 

1

2

2

2

7

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

2/3

2/3

4/6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

 

1

Schülerstunden

30

32

34

34/35

34/35

164/166

(2) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

Deutsch

216

180

144

144

144

828

1. Fremdsprache

180

144

144

144

144

756

2. Fremdsprache

 

180

180

108

108

576

Mathematik

180

180

144

144

144

792

Sport

108

108

108

108

72

504

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

360

Kunst

72

72

36

72

 

252

Musik

72

72

36

 

72

252

Biologie

72

36

72

 

72

252

Chemie

 

 

72

72

72

216

Physik

 

36

72

72

72

252

Erdkunde

72

36

 

72

 

180

Politik und Wirtschaft

 

 

72

72

108

252

Geschichte

 

36

72

72

72

252

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

72/108

72/108

144/216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

 

36

Schülerstunden

1.80

1.152

1.224

1.224/1.260

1.224/1.260

5.904/5.976

(3) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen, in denen die Mittelstufe noch die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

10

Deutsch

5

5

4

3

4

4

25

1. Fremdsprache

5

5

4

4

3

3

24

2. Fremdsprache

 

 

5

4

3

3

15

Mathematik

4

4

4

4

4

4

24

Sport

3

3

3

3

2

2

16

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

2

12

Kunst

2

2

2

 

2

 

8

Musik

2

2

 

2

 

2

8

Biologie

2

2

2

 

2

 

8

Chemie

 

 

 

2

2

2

6

Physik

 

 

2

2

 

3

7

Erdkunde

2

2

 

1

1

 

6

Politik und Wirtschaft

 

 

2

1

2

2

7

Geschichte

 

2

 

2

2

2

8

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

 

2/3

2/3

4/6

Klassenlehrerstunde

1

 

 

 

 

 

1

Schülerstunden

28

29

30

30

31/32

31/32

179/181

(4) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen, in denen die Mittelstufe noch die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

5

6

7

8

9

10

Deutsch

180

180

144

108

144

144

900

1. Fremdsprache

180

180

144

144

108

108

864

2. Fremdsprache

 

 

180

144

108

108

540

Mathematik

144

144

144

144

144

144

864

Sport

108

108

108

108

72

72

576

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

72

432

Kunst

72

72

72

 

72

 

288

Musik

72

72

 

72

 

72

288

Biologie

72

72

72

 

72

 

288

Chemie

 

 

 

72

72

72

216

Physik

 

 

72

72

 

108

252

Erdkunde

72

72

 

36

36

 

216

Politik und Wirtschaft

 

 

72

36

72

72

252

Geschichte

 

72

 

72

72

72

288

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

 

72/108

72/108

144/216

Klassenlehrerstunde

36

 

 

 

 

 

36

Schülerstunden

1.008

1.044

1.080

1.080

1.116/1.152

1.116/1.152

6.444/6.516

§ 15 Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium

§ 15
Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium

(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch und Russisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und ein genehmigter Lehrplan vorhanden ist. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. Die besonderen Bestimmungen für Kinder deutscher Aussiedler oder ausländischer Herkunft bleiben unberührt. Beabsichtigt eine Schule, Unterricht in einer dritten Fremdsprache außer Französisch, Altgriechisch oder Latein neu oder nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen, so ist ein Antrag auf Genehmigung für das folgende Schuljahr bis Ende Mai an das Staatliche Schulamt zu richten. Für Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster oder zweiter Fremdsprache kann das Latinum gemäß Kultusministerkonferenz-Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch vom 26.10.1979 (ABl. 1980 S. 65) am Ende der Einführungsphase und für diejenigen mit Latein als dritter Fremdsprache am Ende der Qualifikationsphase erteilt werden.

(2) Die Schule legt fest, ob sie Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Für Schülerinnen und Schüler mit vier Wochenstunden Altgriechisch kann das Graecum am Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erteilt werden, für diejenigen mit drei Wochenstunden am Ende der Qualifikationsphase.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache erlernen, erhalten in den Jahrgangsstufen 8 und 9 anderen Wahlpflichtunterricht, der nach den Möglichkeiten der einzelnen Schulen für jedes Unterrichtsfach vorgesehen werden kann.

(4) Die ökonomische Bildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der Lehrpläne.

(5) Der Wahlpflichtunterricht soll den Schülerinnen und Schülern die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebotes der Schule ermöglichen. Zugleich bietet sich den Schulen eine Möglichkeit, durch ein entsprechend strukturiertes Angebot ein eigenes Schulprofil zu entwickeln. Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

(6) Der bilinguale Unterricht gemäß § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) kann im letzten Schuljahr des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Stundentafeln für die Förderstufe

(1) Für den Unterricht in der Förderstufe gelten die Stundentafeln der Jahrgänge 5 und 6 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule. (2) Um die erforderlichen curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs zu ermöglichen, kann von der Jahresstundentafel abgewichen werden, wenn ein Ausgleich in den anderen Jahrgangsstufen erfolgt.

§ 17 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

§ 17
Stundentafeln für die
schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

Die Jahrgangsstufen der Schuljahrgänge 5 bis 9 oder 10 oder 7 bis 9 oder 10 der schulformbezogenen Gesamtschule werden nach den Stundentafeln, die für die einzelnen Schulformen vorgesehen sind, unterrichtet.

§ 18 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 18
Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen 5 bis 9

Summen 5 bis 10

5

6

7

8

9

10

Deutsch

5

5

4

3

4

4

21

25

1. Fremdsprache

5

5

4

4

3

3

21

24

Mathematik

4

4

4

4

4

4

20

24

Sport

3

3

3

3

2

2

14

16

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

2

10

12

Kunst

2

2

2

 

2

 

8

8

Musik

2

2

 

2

 

2

6

8

Biologie

2

2

2

 

2

 

8

8

Chemie

 

 

 

2

2

2

4

6

Physik

 

 

2

2

 

2

4

6

Lernbereich Gesellschaftslehre

3

3

2

4

4

2

16

18

 

Erdkunde

2

2

1

1

 

6

6

 

Politik und Wirtschaft

 

 

2

1

2

 

5

5

 

Geschichte

 

2

 

2

1

2

5

7

Arbeitslehre

 

 

 

 

1

2

1

3

Wahlpflichtunterricht/2. Fremdsprache

 

 

4/5

3/4

3/3

3/3

10/12

13/15

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

 

2/3

2/3

2/3

4/6

Klassenlehrerstunde

1

1

 

 

 

 

2

2

Schülerstunden

28/291)

30/291)

29/30

29/30

31/32

30/31

147/150

177/181

(2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen 5 bis 9

Summen 5 bis 10

5

6

7

8

9

10

Deutsch

180

180

144

108

144

144

756

900

1. Fremdsprache

180

180

144

144

108

108

756

864

Mathematik

144

144

144

144

144

144

720

864

Sport

108

108

108

108

72

72

504

576

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

72

360

432

Kunst

72

72

72

 

72

 

288

288

Musik

72

72

 

72

 

72

216

288

Biologie

72

72

72

 

72

 

288

288

Chemie

 

 

 

72

72

72

144

216

Physik

 

 

72

72

 

72

144

216

Lernbereich Gesellschaftslehre

108

108

72

144

144

72

576

648

 

Erdkunde

72

72

 

36

36

 

216

216

 

Politik und Wirtschaft

 

 

72

36

72

 

180

180

 

Geschichte

 

72

 

72

36

72

180

252

Arbeitslehre

 

 

 

 

36

72

36

108

Wahlpflichtunterricht/2. Fremdsprache

 

 

144/180

108/144

108/108

108/108

360/432

468/540

Wahlpflichtunterricht/3. Fremdsprache

 

 

 

 

72/108

72/108

72/108

144/216

Klassenlehrer-stunde

36

36

 

 

 

 

72

72

Schülerstunden

1.008/1.0441)

1.080/1.0441)

1.044/1.080

1.044/1.080

1.116/1.152

1.080/1.116

5.292/5.400

6.372/6.516

§ 19 Umsetzung der Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

§ 19
Umsetzung der Stundentafeln für die
schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die Unterrichtsfächer Erdkunde, Politik und Wirtschaft und Geschichte als Lernbereich Gesellschaftslehre zusammengefasst werden. An Schulen, an denen ein Lernbereich Naturwissenschaften besteht, kann er im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

(2) Dem Lernbereich Gesellschaftslehre oder dem Fach Politik und Wirtschaft ist das Fach Arbeitslehre im Pflichtbereich zugeordnet. Es dient in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in besonderem Maß der Berufswahlorientierung. Das Fach Arbeitslehre ist ebenfalls als Angebot im Wahlpflichtunterricht vorzusehen.

(3) Für den Fall einer Rückführung von Schülerinnen und Schülern aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule ist Anlage 1, Abschnitt II der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(4) Die Eltern entscheiden vor Beginn des Unterrichts in der 7. oder 9. Jahrgangsstufe, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache teilnimmt oder Fachunterricht aus dem Wahlpflichtbereich erhält. Bei Wahl einer dritten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 9 und 10 entfällt der Wahlpflichtunterricht.

(5) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Er wird angeboten als zweite und dritte Fremdsprache, Arbeitslehre, Informatik sowie als Verstärkung des Unterrichts in anderen Fächern. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Stundenplangestaltung

(1) Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann nach Anhörung des Schulelternbeirates von den Vorgaben der Wochenstundentafeln in Bezug auf die Fächeranteile abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Richtwerte der Jahresstundentafeln eingehalten werden. Die Jahresstundentafeln geben den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen an; die Gesamtwochenstundenzahl pro Jahrgang darf in der Summe nicht gekürzt werden. Ist ein Ausgleich nicht innerhalb desselben Jahres möglich, so ist er spätestens im folgenden Schuljahr herzustellen. Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, Wochenplanarbeit, selbstständiges Lernen, Betriebspraktika und Exkursionen wird auf die Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet. Die Schule dokumentiert die Abweichungen von der Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu informieren.

(2) Die Klassenlehrerstunde wird der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen ihrer oder seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist für die Erledigung der Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, und nur ausnahmsweise auch für den Fachunterricht zu verwenden.

(3) Die für den Wahlpflichtunterricht vorgesehenen Wochenstunden sind für die zweite oder dritte Fremdsprache, die Hinführung zur Arbeitswelt, die Informatik und für die Verstärkung oder Ergänzung des Pflichtunterrichts zu verwenden. Die Entscheidung für ein Fremdsprachenangebot bindet jeweils für zwei Jahre. Andere Angebote können auch für die Dauer eines Jahres eingerichtet werden. Die Schule kann bei ihrem Wahlpflichtangebot ihre besonderen pädagogischen Bedingungen berücksichtigen. Das gilt auch für die Organisation des Wahlpflichtunterrichts in Formen des klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterrichts.

(4) Neben dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet werden. Diese Angebote können sich auf Fächer des Pflichtoder Wahlpflichtunterrichts beziehen, können aber auch sozialpädagogische Ziele verfolgen. Den besonderen Erfordernissen jahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend oder schulformübergreifend organisierter Arbeitsgemeinschaften ist bei der Stundenplangestaltung Rechnung zu tragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Übergangsvorschrift

Um bei Inkrafttreten der Verordnung zu vermeiden, dass in einem Fach in zwei aufeinander folgenden Jahren kein Unterricht stattfindet, kann der vorgesehene Dispositionsspielraum für ein Schuljahr um zwei Stunden erhöht werden. Dabei darf die Summe der Pflichtstunden für die Schülerinnen und Schüler nicht überschritten werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000 (ABl. S. 460), zuletzt geändert am 17. September 2004 (ABl. S. 798), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Unterricht in Herkunftssprachen

Unterricht in der Herkunftssprache gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 4*) des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) wird nach folgenden Regelungen erteilt:

1.

In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen und der Grundstufe der Schule für Lernhilfe umfasst der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht eine bis zwei Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule und der Grundstufe der Schule für Lernhilfe zwei bis drei Wochenstunden.

2.

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der Förderstufe und der Schule für Lernhilfe umfasst der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht drei bis vier Wochenstunden.

3.

In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Schule für Lernhilfe kann der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Realschule, in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 des Gymnasiums, der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule als Wahlunterricht oder als zweite Fremdsprache eingerichtet werden, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Die für diese Schülergruppe größere Belastung ist nach Möglichkeit durch entsprechende Stundenplangestaltung zu verringern. Überschneidungen von Unterricht in Herkunftssprachen und von Unterricht in anderen Fächern sind zu vermeiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schülervertretungsstunde

Die Schülervertretungsstunde (SV-Stunde) ist im Benehmen mit der Schülervertretung während der allgemeinen Unterrichtszeit und entsprechend der Verordnung über die Schülervertretung in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen. Durch die Schülervertretungsstunde wird die Zahl der Pflichtstunden nicht erhöht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufgabengebiete

Die besonderen Aufgabengebiete sind gemäß § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in ausreichendem Maß bei der curricularen Planung des Unterrichts zu berücksichtigen. Die informationstechnische Grundbildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der Lehrpläne. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann mit Genehmigung des Kultusministeriums der Lernbereich „Naturwissenschaften“ eingerichtet werden. Bei der Antragstellung sind ein schulisches Curriculum sowie schulinterne Stundentafeln vorzulegen, die sich im Regelfall an der Gesamtzahl der Schülerstunden der einzelnen Schulformen orientieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Stundentafeln für die Grundschule

(1) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

1

2

3

4

Religion

2

2

2

2

8

Deutsch

6

6

5

5

22

Sachunterricht

2

2

4

4

12

Mathematik

5

5

5

5

20

Kunst, Werken/Textiles Gestalten/Musik

3

3

4

4

14

Sport

3

3

3

3

12

Einführung in eine Fremdsprache

 

 

2

2

4

Schülerstunden

21

21

25

25

92

Zusätzliche Stunden nach § 7 Abs. 3

2

2

2

2

8

(2) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Summen

1

2

3

4

Religion

72

72

72

72

288

Deutsch

216

216

180

180

792

Sachunterricht

72

72

144

144

432

Mathematik

180

180

180

180

720

Kunst, Werken/Textiles Gestalten/Musik

108

108

144

144

504

Sport

108

108

108

108

432

Einführung in eine Fremdsprache

 

 

72

72

144

Schülerstunden

756

756

900

900

3.312

Zusätzliche Stunden nach § 7 Abs. 3

72

72

72

72

288

§ 7 Umsetzung der Stundentafeln für die Grundschule

§ 7
Umsetzung der Stundentafeln für die Grundschule

(1) Die Angaben der Wochenstundenanteile für das erste und zweite Schuljahr legen einen zeitlichen Rahmen fest. Die Schule gestaltet unter Beachtung des Lehrplans sowie der Aufnahmefähigkeit und Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler die zeitliche Dauer und den Wechsel der Fächer. Die Dauer der Pausen darf die in § 1 Abs. 3 genannte Zeit überschreiten.

(2) Auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Unterrichtsstunden auf die zur Verfügung stehenden Wochentage ist zu achten.

(3) Die einer Schule über den Pflichtunterricht hinaus zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stunden sind für Unterrichtserweiterungen sowie für Fördermaßnahmen sowohl für leistungsschwächere als auch -stärkere Schülerinnen und Schüler zu verwenden. Sie können auch für klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften, zum Beispiel für das darstellende Spiel, für Chor oder für Instrumentalgruppen und für Sportförderunterricht genutzt werden.

(4) Freie Arbeit ist Bestandteil des Unterrichts und soll den Schülerinnen und Schülern in angemessenem Umfang ermöglicht werden.

§ 8 Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

§ 8
Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

(1) Für den Unterricht in der Schule für Lernhilfe gilt folgende Stundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Grundstufe

Mittelstufe

Hauptstufe

Summen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

 

Religion/Ethik

2

2

2

2

2

2

2

2

2

18

Fachübergreifender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterricht mit folgenden

18

18

23

23

24

24

26

26

26

208

Fachanteilen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsch

5

5

61)

61)

5

5

5

5

5

47

Mathematik

5

5

61)

61)

5

5

5

5

5

47

Sport

3

3

3

3

3

3

3

3

3

27

Kunst/Musik

32)

32)

4

4

32)

32)

32)

32)

32)

29

Sachunterricht

2

2

4

4

 

 

 

 

 

12

Lernbereich Gesellschaftslehre3)

 

 

 

 

3

3

3

3

3

15

 

Erdkunde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

Lernbereich Naturwissenschaften3)

 

 

 

 

2

2

3

3

3

13

 

Biologie

 

Chemie

 

Physik

Arbeitslehre

 

 

 

 

3

3

4

4

4

18

Wahlpflichtunterricht

 

 

 

 

2

2

2

2

2

10

Schülerstunden

20

20

25

25

28

28

30

30

30

236

Individuelle sonderpädagogische Förderung, Differenzierung, Wahlangebote - bis zu

5

5

5

5

5

5

5

5

5

45

(2) Für den Unterricht in der Schule für Lernhilfe gilt folgende Jahresstundentafel:

Unterrichtsfächer/Lernbereiche

Jahrgangsstufen/Stundenzahl

Grundstufe

Mittelstufe

Hauptstufe

Summen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Religion/Ethik

72

72

72

72

72

72

72

72

72

648

Fachübergreifender Unterricht mit folgen-den Fachanteilen:

648

648

828

828

864

864

936

936

936

7.488

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsch

180

180

2161)

2161)

180

180

180

180

180

1.692

Mathematik

180

180

2161)

2161)

180

180

180

180

180

1.692

Sport

108

108

108

108

108

108

108

108

108

972

Kunst/Musik

1082)

1082)

144

144

1082)

1082)

1082)

1082)

1082)

1.044

Sachunterricht

72

72

144

144

 

 

 

 

 

432

Lernbereich

 

 

 

 

108

108

108

108

108

540

Gesellschaftslehre3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdkunde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lernbereich Natur-wissenschaften3)

 

 

 

 

72

72

108

108

108

468

Biologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Physik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslehre

 

 

 

 

108

108

144

144

144

648

Wahlpflichtunterricht

 

 

 

 

72

72

72

72

72

360

Schülerstunden

720

720

900

900

1.008

1.008

1.080

1.080

1.080

8.496

Individuelle sonderpädagogische Förderung, Differenzierung, Wahlangebote - bis zu

180

180

180

180

180

180

180

180

180

1.620

§ 9 Umsetzung der Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

§ 9
Umsetzung der Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe

(1) Die Dauer der Unterrichtsstunden beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 vierzig Minuten. Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel mindestens 55 Minuten betragen.

(2) Die Angaben der Wochenstundenanteile legen einen zeitlichen Rahmen für die Erfüllung des Unterrichtsauftrages fest. Die Lehrerin oder der Lehrer gestaltet die zeitliche Dauer sowie den Wechsel der Unterrichtsfächer und Lernbereiche unter Beachtung der Richtlinien und Lehrpläne für die Schule für Lernhilfe, der Aufnahmefähigkeit und Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule. Dies gilt auch für die Arbeit nach Tages- und Wochenplan, für die innere Differenzierung und für fach- und jahrgangsübergreifenden Unterricht.

(3) Die Gewichtung fachbezogener Anteile ergibt sich aus der Zahl der Unterrichtsstunden. Dabei sind die einzelnen Lernabschnitte im Wechsel von Anspannung und Entspannung, Bewegung und Ruhe, Arbeit und Spiel zu gestalten.

(4) Die Anzahl der Bezugspersonen in den Klassen ist gering zu halten.

(5) Der Wahlpflichtunterricht enthält ein vertiefendes und ergänzendes Unterrichtsangebot. Die Neigungen der Schülerinnen und Schüler sollen berücksichtigt werden. Englisch soll als Fremdsprachenangebot zur Vermittlung von Grundkenntnissen Teil des ergänzenden Angebotes jeder Schule für Lernhilfe sein.

(6) Zusätzliche Lehrerstunden können über den Lehrerbedarf für die Schülerpflichtstunden hinaus für die individuelle sonderpädagogische Förderung, für die Differenzierung, für Arbeitsgemeinschaften sowie für große Klassen im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten eingesetzt werden.

(7) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind Inhalte des Textilen Gestaltens und Werkens im Fach Kunst zu unterrichten.

(8) Inhalte und Ziele besonderer Aufgabengebiete gemäß § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes werden in den dafür geeigneten Fächern berücksichtigt. Den Schülerinnen und Schülern sollen EDV-Kenntnisse vermittelt werden. Dazu sind geeignete Unterrichtsfächer heranzuziehen.

(9) Werden die Fächer Erdkunde, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft nicht als Lernbereich Gesellschaftslehre zusammengefasst, so sind in den Jahrgängen 5 bis 9 insgesamt fünf Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 180 Stunden) je Fach zu erteilen. Im Bereich der naturwissenschaftlichen Fächer sind in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 die Fächer Biologie mit insgesamt sieben Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 252 Stunden) und Chemie /Physik mit insgesamt sechs Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 216 Stunden) zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.