- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.2005
- Fundstelle:
- ABl. 2005, 438
Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 31 und 66 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 408) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage Zeugnisformulare
(zu § 8 Abs. 2)
| Muster 1 |
Jahrgangsstufe 1 |
allgemeine Beurteilung |
| Muster 2 a |
Jahrgangsstufe 2 |
|
| Muster 2 b |
Jahrgangsstufe 2 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 2 c |
Jahrgangsstufe 3-4 |
|
| Muster 2 d |
Jahrgangsstufe 3-4 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 3 a |
Jahrgangsstufe 5-6/7 |
Förderstufe, Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 3 b |
Jahrgangsstufe 6/7 |
Versetzungszeugnis Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 4 a |
Jahrgangsstufe 5-9/10 |
Hauptschule, Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 4 b |
Jahrgangsstufe 8-9 |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 5 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Realschule, Mittelstufenschule Realschulzweig |
| Muster 6 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Gymnasium |
| Muster 7 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 8 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 c |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 8 d |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 9 |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss Hauptschule / Realschule / Mittelstufenschule |
| Muster 10 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 c |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 d |
Jahrgangsstufe 10 |
Versetzungszeugnis der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe |
| Muster 11 a |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 1 der Grundschule |
| Muster 11 b |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule |
| Muster 11 c |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 d |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule |
| Muster 11 e |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 f |
Übergangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule ohne Aufbaustufe |
| Muster 11 g |
Übergangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 11 h |
Übergangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 11 i |
Übergangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 11 j |
Übergangszeugnis |
Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 12 a |
Abgangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule |
| Muster 12 b |
Abgangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 12 c |
Abgangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 12 d |
Abgangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 12 e |
Abgangszeugnis |
Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule nach Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
|
| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | Betreuungsangebote |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug |
| § 25 | Zehntes Hauptschuljahr |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | (aufgehoben) |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
|
| Erster Titel Hauptschulabschluss |
|
| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung im Gymnasium und in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule |
| § 64 | Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
|
| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | Übergangsvorschrift |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 g
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 4 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 9
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge
(1) Die der Grundschule in § 17 des Hessischen Schulgesetzes zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Mädchen und Jungen umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen, Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten sowie die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in den weiterführenden Bildungsgängen. Nach § 3 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule auf die bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler gerichtet und schließt die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohl mit ein. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens ist nach § 50 des Hessischen Schulgesetzes mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grundschule hat daher auch sozialpädagogische und präventive Aufgaben.
(2) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vermitteln im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages des § 2 des Hessischen Schulgesetzes eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung unter Einbindung der Berufs- und Studienorientierung und fördern die Entwicklung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der einzelnen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen. Durch gemeinsame Lernerfahrung wird das gegenseitige Verstehen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit weiterentwickelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11a
Flexibler Schulanfang
(1) Grundschulen können nach § 20 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch zu einer pädagogischen Einheit entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen können (flexibler Schulanfang). Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule. Die Konzeption muss Angaben zur konkreten Umsetzung des durch Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung sowie des durch die Stundentafel gesetzten Rahmens und zum Konzept zur Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. In der Konzeption kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Kinder nach § 9 Abs. 6 auch jeweils zum 1. Februar aufzunehmen. Das Angebot eines flexiblen Schulanfanges darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die organisatorische Umsetzung des flexiblen Schulanfangs im Rahmen einer pädagogischen Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 geschieht in jahrgangsgemischten Lerngruppen. Lehrerinnen und Lehrer arbeiten hierin unter Einbeziehung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.
(3) In Grundschulen mit flexiblem Schulanfang entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Fall der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 nach weniger als zwei Schulbesuchsjahren trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 75 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes und des § 20 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Bei der Entscheidung, den flexiblen Schulanfang über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus zu besuchen, sind durch die Klassenkonferenz die allgemeinen Regeln zur Nichtversetzung entsprechend anzuwenden.
§ 14 Leistungserziehung und Leistungsbewertung
§ 14
Leistungserziehung und Leistungsbewertung
(1) Schulische Leistungserziehung soll Kinder zur Leistung befähigen; daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten gestärkt, Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten gelernt werden können.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule erhalten nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 enthält schriftliche Aussagen zum Leistungsstand in den Fächern sowie zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in Form einer allgemeinen Beurteilung. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu erläutern. Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 werden das Arbeits- und Sozialverhalten und die Leistungen nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bewertet. Abweichend von Satz 4 kann im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 das Arbeits- und Sozialverhalten durch schriftliche Aussagen beurteilt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
(3) An Grundschulen mit flexiblem Schulanfang nach § 11a können am Ende der Jahrgangsstufe 2 abweichend von Abs. 2 Satz 4 Zeugnisse mit schriftlichen Aussagen nach Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
(4) Im Fach Deutsch sind im Zeugnis die Leistungen der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des Kerncurriculums in der jeweils geltenden Fassung näher zu erläutern, in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 erfolgt dies im Abschnitt „Bemerkungen“. Der Schülerin oder dem Schüler soll dabei eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zusammenarbeit mit dem Kindergarten
(1) Die Grundschule und der Kindergarten sorgen unter Wahrung ihres jeweils eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs für die Kontinuität von Erziehung und Bildung.
(2) Gegenseitige Information und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Rahmenbedingungen, insbesondere der Stundenplan, der Dienstplan, die Ausstattung, die Klassen- oder Gruppenstärken und die schulrechtlichen Bestimmungen, sowie die pädagogischen Grundlagen, insbesondere die Erziehungsziele, die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen, der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(3) Besuche von Kindergartengruppen in der Schule sind geeignet, Kindergartenkinder mit der Schule vertraut zu machen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig Kontakt mit der Leiterin oder dem Leiter der Kindergartengruppe auf, aus der die Kinder in die jeweils zuständige Schule übergehen werden. Der Austausch zwischen Erzieherinnen oder Erziehern und Lehrerinnen oder Lehrern kann zu einer besseren Beurteilung des Entwicklungsstandes der Kinder beitragen und die individuelle Beratung der Eltern vertiefen. Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern gegenüber dem Kindergarten erklärt worden ist.
(4) Die Abstimmung zwischen Schule und Kindergarten über die Ausstattung der Schule mit Spiel- und Lernmaterial sowie die Übernahme von Anregungen aus dem Kindergarten und die Fortführung von Projekten können die Arbeit, insbesondere im Anfangsunterricht, unterstützen.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8 des Hessischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze. Sie orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch solche Eltern einbezogen werden, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Hauptschule
(1) Die Hauptschule wird aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes in besonderem Maße durch eine Unterrichtskonzeption geprägt, die durch handlungs- und projektorientiertes Lernen Lernanreize gibt und die Schülerinnen und Schüler individuell fördert.
(2) Durch Projekte der Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und durch die Einbeziehung außerschulischer Lernorte wie Betriebe und andere Einrichtungen im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 in Verbindung mit § 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes sollen die Berufsorientierung sowie die Hinführung zur Arbeitswelt und das grundlegende Verständnis wirtschaftlicher Abläufe gefördert werden. Zudem sollen die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft erhalten. Diese Maßnahmen sind darüber hinaus geeignet, die Lernbereitschaft anzuregen und zu fördern.
(3) Bei geeigneten Unterrichtsthemen und entsprechenden unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen soll fachübergreifend unterrichtet werden.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll möglichst viele Wochenstunden und möglichst mehrere Schuljahre in der Klasse unterrichten.
(5) Erste Fremdsprache ist Englisch.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs.1 schulformbezogen oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage einer besonderen Begründung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die besondere Begründung nach Satz 2 muss auf einer Konzeption der Gesamtkonferenz basieren.
(3) Die Aufbaustufe bildet eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) Unabhängig von der Organisationsform der Aufbaustufe wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 auf zwei Anspruchsebenen fachleistungsdifferenziert.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Nach der Aufbaustufe erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) ist im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 sowie im zehnten Hauptschuljahr findet an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht statt. In der Jahrgangsstufe 9 kann zusätzlich an einem Wochentag ein kontinuierlicher Praxistag angeboten werden.
(8) Im Realschulzweig ist alternativ zur 2. Fremdsprache Wahlpflichtunterricht in den Kursen Technik, Gesundheit und Soziales, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Verwaltung oder in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfach in den Berufsfeldern der kooperierenden beruflichen Schule oder der kooperierenden beruflichen Schulen anzubieten.
(9) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig sollen die fächerübergreifenden Lernbereiche der Aufbaustufe fortgeführt werden.
§ 34 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 34
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sollen stabile Gruppenbezüge geschaffen und soziale Bindungen gefördert werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen in einer Klasse und in einer Jahrgangsstufe mit möglichst vielen Wochenstunden eingesetzt werden. Klassenbildungen auf der Grundlage der Fremdsprachenwahl, Kurseinstufungen oder der Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich sind unzulässig. § 37 bleibt unberührt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 müssen mindestens sechs Wochenstunden in gemeinsamen Kerngruppen unterrichtet werden.
(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeinsame Lernen sollen soziale Lernprozesse und durch innere Differenzierung die individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungs- und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsgestaltung und Aufgabenstellung einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht unter Einsatz geeigneter Unterrichtsmedien erleichtert die individuelle Förderung.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler. Ihre Organisationsformen sind Kurse nach dem Kriterium der Fachleistung, im Wahlpflichtbereich nach dem Kriterium der Neigung. Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes der fachleistungsdifferenzierte Unterricht ohne die Bildung von Kursen in klasseninternen Lerngruppen stattfinden; § 27 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (E - Erweiterungskurs, G - Grundkurs) oder auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs). In dem jeweils erstgenannten Kurs werden die höchsten Anforderungen gestellt. Über die Differenzierungsform und den jeweiligen Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes unter Beteiligung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Sie kann in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, ob die Fachleistungsdifferenzierung im Wahlpflichtfach der zweiten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 8 oder der Jahrgangsstufe 9 beginnt. Von der Notwendigkeit, den Unterricht in der zweiten und gegebenenfalls in der dritten Fremdsprache in mehreren Anspruchsebenen zu differenzieren, kann nur abgesehen werden, wenn wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl lediglich ein Kurs gebildet werden kann. Dieser Kurs ist auf der obersten Anspruchsebene - A - zu führen. Die Entscheidung über die Differenzierungsformen sollen sich nach den pädagogischen Bedingungen des jeweiligen Faches oder Lernbereichs in den entsprechenden Jahrgangsstufen, der Jahresplanung und den personellen Möglichkeiten richten. Die Kombination der Differenzierungsformen ist zulässig; Änderungen während des laufenden Schuljahres sind unzulässig.
§ 42 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 42
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch
auf sonderpädagogische Förderung
Die Prüfungsbestimmungen gelten auch für Schülerinnen und Schüler der Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im zielgleich orientierten inklusiven Unterricht. Grundlage für die Prüfung dieser Schülerinnen und Schüler sind die Kerncurricula oder Lehrpläne für die jeweiligen Bildungsgänge. Dabei sind die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zu beachten und sonderpädagogische Belange zu berücksichtigen. Die Vorschriften über den Nachteilsausgleich in § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen sind zu beachten.
§ 45 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 45
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuch hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der aufsichtsführenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Ausschluss von dem betroffenen Prüfungsteil, die Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils oder die anteilige Bewertung des betroffenen Prüfungsteils beschließen.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.
(4) Bei Ausschluss wird der betroffene Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet im zweiten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe statt; die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres festgesetzt. Für besondere Personengruppen können hierbei abweichende Regelungen bezüglich der Termine und der Prüfungsaufgaben getroffen werden, wenn die schriftliche Prüfung andernfalls nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgelegt werden könnte.
(2) Die Prüfungsaufgaben für den Haupttermin und den ersten Nachtermin nach § 44 Abs. 3 Satz 1 werden vom Hessischen Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Die Erstellung der Prüfungsaufgaben für weitere Nachtermine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 und bei genehmigtem Wechsel der Sprachenfolge obliegt der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach § 48 Abs. 1 und Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache nach § 51 Abs. 1 wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Organisation der landeseinheitlichen schriftlichen Prüfung obliegt auf Ebene der Schule der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(5) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse bewertet. Die Bewertung wird nicht zur Bildung der in dem betreffenden Prüfungsfach am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Fachnote herangezogen. § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 61 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. Eine Anrechnung der Prüfungsarbeit auf die nach Anlage 2 Nr. 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestzahl für schriftliche Arbeiten findet nicht statt.
(6) Schriftliche Prüfungsarbeiten, die mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, sind von einer zweiten Lehrkraft zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der beiden beteiligten Lehrkräfte. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Prüfungswiederholung
Wird der angestrebte Abschluss nicht zuerkannt, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In diesem Falle ist die gesamte Abschlussprüfung erneut abzulegen. § 41 Abs. 3 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses sind die Projektprüfung nach § 49 und je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Prüfungsarbeit im Fach Englisch wird nur gewertet und zur Bildung der Endnote herangezogen, wenn der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht wird.
(2) Die Projektprüfung nach § 49 wird im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 durchgeführt. Den Termin legt die Schule fest. Terminliche Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung. Im Hauptschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema der Projektprüfung wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Bewertung der Projektprüfung
(1) Die Projektarbeit wird wie folgt bewertet:
- 1.
in der Vorbereitungsphase durch mindestens eine Lehrkraft,
- 2.
in der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft, die den Prozessverlauf in geeigneter Weise dokumentiert,
- 3.
in der Präsentationsphase durch den Prüfungsausschuss. Die individuelle Leistung einer Schülerin oder eines Schülers wird durch Auswertung der drei Projektphasen durch den Prüfungsausschuss ermittelt und in eine Note übertragen. Hierbei sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu beachten.
(2) Das Ergebnis der Projektprüfung wird im Abschlusszeugnis als gesonderte Note ausgewiesen.
(3) Dem Zeugnis des ersten Halbjahres wird eine Anlage beigefügt, die das Thema der Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält. Im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 kann die Anlage nach Satz 1 erforderlichenfalls auch dem Abschlusszeugnis beigefügt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) sind je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 in einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts, nicht des Wahlpflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein. Im Realschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen.
(2) Die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 wird im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt. Terminliche Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Termine der Hausarbeit und der Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres bekannt.
(4) Nach Beratung durch eine Lehrkraft, die das jeweilige Fach an der Schule unterrichtet, teilen die Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin mit, in welchem Fach nach Abs. 1 sie eine Hausarbeit schreiben wollen. Das gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
§ 53 Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit
§ 53
Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit
(1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 4 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend. Wird eine Hausarbeit abgegeben, welche überwiegend nicht auf eigenen Leistungen beruht, so gilt § 45 entsprechend.
(2) Die Präsentation wird in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt. Für sie ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten.
(3) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Im Abschlusszeugnis ist aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit gezeigt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1) Der Bildungsgang der Hauptschule endet mit dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Vergabe des Abschlusses und die Feststellung der Gesamtleistung nach § 56.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und
- 2.
unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik eine nach Maßgabe des § 56 ermittelte Gesamtleistung von 4,4 oder besser erreicht wurde.
Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllt sind und
- 2.
unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine nach Maßgabe des § 56 ermittelte Gesamtleistung von 3,0 oder besser erreicht wurde.
Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung für einen Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Satz 2 nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ohne Einbeziehung der Note der Prüfungsarbeit gebildet. Nach Maßgabe von Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden. Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann in diesem Fall das Ergebnis der Prüfungsarbeit im Fach Englisch unter Bemerkungen in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
(4) Ein Abschlusszeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fall des § 25 Abs. 2 die Schule nicht verlässt, sondern ein 10. Hauptschuljahr besucht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen in der Abschlussklasse unterrichteten Fächern oder Lernbereichen einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts und der Projektprüfung, wobei die Prüfungsfächer und die Projektprüfung zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 9 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch wird aus der Note des jeweiligen Fachs am Ende der Jahrgangsstufe 9 und der Prüfungsleistung gerundet auf ganze Noten gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilte Note des jeweiligen Fachs doppelt gewichtet wird. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Abs. 3 angepasst. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten bei der Berechnung der Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Gesamtleistung je Anspruchsebene um eine Notenstufe besser bewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Fächern oder Lernbereichen ohne Fachleistungsdifferenzierung sind im Abschlusszeugnis sowie auf Antrag auch im vorhergehenden Halbjahreszeugnis Noten zu erteilen, die sich auf die Anforderungen des Hauptschulabschlusses beziehen. Im Halbjahreszeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: „Die Noten in den Fächern oder Lernbereichen ... sind auf Anforderungen des Hauptschulabschlusses bezogen.“
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang Hauptschule zurückgeführt wurden, bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag der Eltern können diese berücksichtigt werden.
(5) Die Gesamtleistung ist in das jeweilige Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(6) In den Prüfungsfächern werden die errechneten Endnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
§ 59 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
§ 59
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
(1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Feststellung der Gesamtleistung nach § 61 und die Vergabe des Abschlusses.
(3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und
- 2.
eine nach Maßgabe des § 61 ermittelte Gesamtleistung von 4,4 oder besser erreicht wurde.
(4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind,
- 2.
die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und
- 3.
die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. In die Berechnung geht im Fall des Abs. 2 Satz 3 auch die nach den dortigen Vorgaben berechnete Endnote ein. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern wird aus der Note des jeweiligen Fachs am Ende der Jahrgangsstufe 10 und der Prüfungsleistung gerundet auf ganze Noten gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilte Note des jeweiligen Fachs doppelt gewichtet wird. In dem Fall, in dem das Fach der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird bei der Berechnung der Gesamtleistungen so verfahren:
- 1.
In den Fächern des Kernunterrichts, in den mittleren Kursen bei einer Differenzierung auf drei Anspruchs- ebenen und in den oberen Kursen bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird mit unveränderten Noten gerechnet.
- 2.
In den unteren Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verschlechterten Note gerechnet.
- 3.
In den oberen Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note gerechnet. In das Abschlusszeugnis werden die Noten in allen Fächern unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben.
(4) In den Prüfungsfächern werden die errechneten Endnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. § 24a und die Muster 4 b, 8 c, 8 d, 11 g und 12 b der „Anlage Zeugnisformulare (zu § 8 Abs. 2)“ treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
|
| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | (aufgehoben) |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug |
| § 25 | Zehntes Schuljahr an der Hauptschule |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | (aufgehoben) |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
|
| Erster Titel Hauptschulabschluss |
|
| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang nach der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| § 64 | Versetzung von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
|
| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | (aufgehoben) |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 9
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge
(1) Die der Grundschule in § 17 des Schulgesetzes zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Schülerinnen und Schüler umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen, Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten sowie die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in den weiterführenden Bildungsgängen. Nach § 3 Abs. 9 des Schulgesetzes ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule auf die bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler gerichtet und schließt die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohl mit ein. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens ist mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grundschule hat daher auch sozialpädagogische und präventive Aufgaben.
(2) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vermitteln im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages des § 2 des Hessischen Schulgesetzes eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung unter Einbindung der Berufs- und Studienorientierung und fördern die Entwicklung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der einzelnen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen. Durch gemeinsame Lernerfahrung wird das gegenseitige Verstehen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit weiterentwickelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Vorklasse
(1) In die Vorklasse können mit Zustimmung der Eltern nach Maßgabe des § 58 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes Kinder aufgenommen werden, die zurückgestellt worden sind. Ziel der Vorklasse ist es, die Kinder so weit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1 erfolgreich mitarbeiten können. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorklasse trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Vorklassenleiterin oder des Vorklassenleiters. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr zurückgestellt werden.
(2) Nach einer Beobachtungsphase entwickelt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter auf der Grundlage des Lehrplans für die Arbeit in der Vorklasse für jedes Kind einen Förderplan, der am Entwicklungsstand und der Lernausgangslage ansetzt und im Verlauf der Vorklassenarbeit ständig fortzuschreiben ist. Am Ende der Vorklasse erstellt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter einen Entwicklungsbericht mit Empfehlungen für die weitere Förderung. Dieser Bericht wird in die Schülerakte aufgenommen und kann von den Eltern eingesehen werden.
(3) Vorklassen werden von Diplom-Pädagoginnen oder Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeitern, Personen mit Diplom- oder Master-Studienabschluss in den Bereichen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik oder von Personen mit Bachelor-Studienabschluss in den Bereichen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik mit nachgewiesener Berufserfahrung geleitet. Ihnen wird die Erlaubnis zur Übernahme von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in Vorklassen nach § 62 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Sie unterstützen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 den Unterricht mit sozialpädagogischen Methoden.
(4) In besonderen Fällen können Vorklassenleiterinnen oder Vorklassenleiter durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule, an der die Vorklasse eingerichtet ist, vertreten werden. Bei längerfristigem Ausfall, zum Beispiel durch Elternzeit oder Erkrankung, regelt die Schulaufsichtsbehörde die Vertretung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Eingangsstufe
(1) Die Schulpflicht eines Kindes beginnt auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe nach § 9 Abs. 1 mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30. Juni. In die Eingangsstufe können jedoch nach § 18 des Hessischen Schulgesetzes Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Für die Eingangsstufen gelten die Schulbezirksgrenzen, die für die Grundschule festgelegt worden sind (§ 60 Abs. 4 und § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes). Fünfjährige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulbezirken können aufgenommen werden, wenn es die Kapazität der Eingangsstufe erlaubt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schulpflichtige sechsjährige Schülerinnen oder Schüler aus dem eigenen Schulbezirk möglicherweise noch aufgenommen werden müssen. Gestattungen sind nach Maßgabe des § 66 des Hessischen Schulgesetzes zulässig.
(3) Die zweijährige Eingangsstufe hat als Strukturmerkmale
- 1.
Zweijährigkeit: Die Eingangsstufe wird in der Regel zwei Schuljahre besucht. Kinder können in begründeten Ausnahmefällen ein drittes Jahr in der Eingangsstufe verweilen oder bereits nach einem Schuljahr in die Jahrgangsstufe 2 aufrücken.
- 2.
Gruppenbildung: Der Unterricht in der Eingangsstufe findet in der Regel in jahrgangsbezogenen Gruppen statt. Vorübergehend können für Unterrichtseinheiten oder für Unterrichtsprojekte curricular begründet jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder wird durch eine entsprechende Didaktik und Pädagogik Rechnung getragen. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Grundschulunterrichts werden miteinander verbunden.
- 3.
Teambildung: Lehrerinnen und Lehrer und Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Abs. 3 Satz 1 bilden ein Team, das die Arbeit miteinander abstimmt. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 4.
Zeitlicher Rahmen: Regelmäßige und verlässliche Schulzeiten ermöglichen es, Spiel- und Lernzeiten angemessen zu berücksichtigen und vorschulische und schulische Inhalte und Arbeitsweisen miteinander zu verbinden. Die verbindliche Schulzeit beträgt 20 Zeitstunden in der Woche.
(4) Über die vorhandenen Eingangsstufen hinaus werden keine neuen Eingangsstufen eingerichtet (§ 187 Abs. 3 des Schulgesetzes).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11a
Flexibler Schulanfang
(1) Grundschulen können nach § 20 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch zu einer pädagogischen Einheit entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen können (flexibler Schulanfang). Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule. Die Konzeption muss Angaben zur konkreten Umsetzung des durch Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2018 (ABl. S. 242), in der jeweils geltenden Fassung sowie des durch die Stundentafel gesetzten Rahmens und zum Konzept zur Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. In der Konzeption kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Kinder nach § 9 Abs. 6 auch jeweils zum 1. Februar aufzunehmen. Das Angebot eines flexiblen Schulanfanges darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die organisatorische Umsetzung des flexiblen Schulanfangs im Rahmen einer pädagogischen Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 geschieht in jahrgangsgemischten Lerngruppen. Lehrerinnen und Lehrer arbeiten hierin unter Einbeziehung von Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Abs. 3 Satz 1.
(3) In Grundschulen mit flexiblem Schulanfang entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Fall der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 nach weniger als zwei Schulbesuchsjahren trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 75 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes und des § 20 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Bei der Entscheidung, den flexiblen Schulanfang über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus zu besuchen, sind durch die Klassenkonferenz die allgemeinen Regeln zur Nichtversetzung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung
(1) Die Grundschule ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Schulgesetzes eine Schulform im Bereich der allgemein bildenden Schulen und vermittelt nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes den gemeinsamen Bildungsgang der Grundstufe.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sind eine pädagogische Einheit. Über eine Nichtversetzung in die Jahrgangstufe 2 nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird die begonnene inhaltliche und pädagogische Arbeit in altersadäquater Form fortgesetzt. Zugleich erfolgt eine Hinführung auf den Übergang in die weiterführenden Bildungsgänge.
(3) Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen. Die Einrichtung von Vorklassen erfolgt nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in enger Kooperation zwischen Schulträger und Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundstufe. Sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 des Schulgesetzes).
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie die Stundentafel für die Grundschule nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und eine erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, welche erste Fremdsprache unterrichtet wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
§ 14 Leistungserziehung und Leistungsbewertung
§ 14
Leistungserziehung und Leistungsbewertung
(1) Schulische Leistungserziehung soll Kinder zur Leistung befähigen; daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten gestärkt, Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten gelernt werden können.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule erhalten nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 enthält schriftliche Aussagen zum Leistungsstand in den Fächern sowie zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in Form einer allgemeinen Beurteilung. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu erläutern. Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 werden das Arbeits- und Sozialverhalten und die Leistungen nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bewertet. Abweichend von Satz 4 kann im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 das Arbeits- und Sozialverhalten durch schriftliche Aussagen beurteilt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
(3) An Grundschulen mit flexiblem Schulanfang nach § 11a können am Ende der Jahrgangsstufe 2 abweichend von Abs. 2 Satz 4 Zeugnisse mit schriftlichen Aussagen nach Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
(4) Im Fach Deutsch sind im Zeugnis die Leistungen der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des Kerncurriculums in der jeweils geltenden Fassung näher zu erläutern, in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 erfolgt dies im Abschnitt „Bemerkungen“ und erforderlichenfalls auf einem ergänzenden Beiblatt. Der Schülerin oder dem Schüler soll dabei eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gliederung
(1) Die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 der Hauptschule, der verbundenen Haupt- und Realschule und der Mittelstufenschule, die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährig organisierten Mittelstufe des Gymnasiums und des 5-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Realschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der 6-jährig organisierten Mittelstufe des Gymnasiums und des 6-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule bilden im Schulaufbau die Mittelstufe, Sekundarstufe I (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 23 bis 27 des Schulgesetzes). Die inhaltliche Ausgestaltung der Gegenstandsbereiche erfolgt nach § 4 des Schulgesetzes in Kerncurricula und näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Dabei sind die übergreifenden Ziele und jeweiligen Anforderungen bezogen auf die im Dritten Teil dieser Verordnung näher bestimmten Abschlüsse des § 13 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten. Schulformen, die jeweils einen Bildungsgang umfassen, sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium. An diesen Schulformen sind die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die durch das Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen auf jeweils einen Abschlussbezogen. Schulformen, die kooperativ mehrere Bildungsgänge umfassen, sind die verbundene Haupt- und Realschule, die Mittelstufenschule und die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (§ 23 b, § 23 c und § 26 des Hessischen Schulgesetzes). In den kooperativen Schulformen umfassen der Hauptschulzweig, der Realschulzweig und der Gymnasialzweig jeweils einen Bildungsgang, der in den Gegenstandsbereichen des Unterrichts und in den Anforderungen auf den jeweiligen Abschluss bezogen ist. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes können an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen der Haupt- und der Realschulzweig als Mittelstufenschule organisiert werden. An der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert, der Unterricht wird schulformübergreifend angeboten (§ 27 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gleichwertigkeit des Angebots wird durch ein den Bildungszielen angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht gewährleistet (§ 12 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können nach Maßgabe des § 22 des Hessischen Schulgesetzes schulformübergreifend als Förderstufe organisiert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bilinguales Unterrichtsangebot
(1) Durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsganges und den erweiterten Einsatz der Fremdsprache kann nach § 13 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ein bilinguales Unterrichtsangebot eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Schulen können einen bilingualen Zug einrichten. Dieser baut auf der ersten Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der ersten Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Sachfach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Alle Fächer außer Deutsch und Fremdsprachen kommen für den bilingualen Unterricht in Frage. Die Zahl der Unterrichtsstunden kann für das einzelne Sachfach im Rahmen der Stundentafel für die Mittelstufe um eine Wochenstunde erhöht werden. Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Bilinguale Unterrichtsangebote sollen auch außerhalb eines bilingualen Zuges eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.
(4) Grundlage des zweisprachigen Unterrichts ist das Kerncurriculum für das jeweilige Sachfach, das unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte des Unterrichts in einer Fremdsprache in ein Schulcurriculum umzusetzen ist.
(5) Die Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote ist in das Schulprogramm nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Über die Form der konkreten Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Fördermaßnahmen und Lernförderung
(1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und auch durch sie gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. Die Erstellung von individuellen Förderplänen richtet sich nach den Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unterschiede in den Begabungen und Neigungen, im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sind als individuelle Entwicklungschance zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot und einen binnendifferenzierenden Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es auch, das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen in die eigene Leistung und die Leistungsfreude der Schülerin oder des Schülers zu stärken.
(3) Die Gesamtkonferenz soll durch die Entwicklung eines schulischen Förderkonzeptes nach den Grundsätzen des Schulprogramms eine gemeinsame pädagogische Orientierung des Kollegiums sichern sowie die Kontinuität von Unterrichts- und Erziehungsprozessen gewährleisten. Die Lernförderung muss sich an den Curricula des Regelunterrichts orientieren. Sie soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Begabungs- und Leistungsschwerpunkte unterstützend begleiten und besondere Begabungen fördern.
(4) Förderunterricht ist in der Regel als binnendifferenzierte Maßnahme zu organisieren. Über die allgemeine Lernförderung nach Abs. 1 hinausgehende besondere Fördermaßnahmen sind
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zeitlich begrenzte Hilfen zur Überwindung von Lerndefiziten,
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Fördermaßnahmen zur Behebung partieller Lernausfälle oder Sprachdefizite insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund,
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Fördermaßnahmen zur Rückführung und Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus Förderschulen in den Unterricht der allgemeinen Schule,
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Maßnahmen zur Förderung von besonderen Begabungen und Hochbegabungen.
Diese Maßnahmen sind nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule durchzuführen.
(5) Fördermaßnahmen nach Abs. 4 sollen ihre Grundlage in zu erstellenden Förderplänen für die einzelnen Kinder haben.
(6) Die allgemeine Schule nimmt nach Maßgabe der besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen die Aufgabe wahr, durch vorbeugende Maßnahmen einer drohenden Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern sowie Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im inklusiven Unterricht zu fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Aufgaben und Ziele
(1) In der Förderstufe werden die Schülerinnen und Schüler mit den Anforderungen der Bildungsgänge vertraut gemacht. In der Förderstufe wird die Aufgabe der Förderung, Beobachtung und Orientierung der Schülerinnen und Schüler verfolgt.
(2) In der Förderstufe bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit und verbinden als Bildungsangebot die Grundschule mit der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Die Förderstufe bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes des Gymnasiums vor. Sie dient der Orientierung und der Vorbereitung der Entscheidung über den weiteren Bildungsgang. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere mit den Zielen, Unterrichtsfächern, Lernangeboten, Anforderungen und Arbeitsweisen der einzelnen Bildungsgänge vertraut gemacht werden. In der Förderstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler individuelle Hilfe, um Lernfähigkeit, Leistungsvermögen sowie Neigungen und Interessen zu erkennen und zu entwickeln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Hauptschule
(1) Die Hauptschule wird aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes in besonderem Maße durch eine Unterrichtskonzeption geprägt, die durch handlungs- und projektorientiertes Lernen Lernanreize gibt und die Schülerinnen und Schüler individuell fördert.
(2) Bei geeigneten Unterrichtsthemen und entsprechenden unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen soll fachübergreifend unterrichtet werden.
(3) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll möglichst viele Wochenstunden und mehrere Schuljahre in der Klasse unterrichten.
(4) Erste Fremdsprache ist Englisch.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Zehntes Schuljahr an der Hauptschule
(1) Ein zehntes Schuljahr, das nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Schulgesetzes an der Hauptschule eingerichtet werden kann, dient dem Erreichen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss). Grundlage des Unterrichts sind die Vorgaben für die Jahrgangsstufe 10 der Stundentafel für die Realschule und die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I für die Realschule.
(2) Das zehnte Schuljahr an der Hauptschule können nur die Schülerinnen und Schüler besuchen, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erworben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Realschule
(1) Für die Realschule gilt aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23a Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes. § 24 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Unterricht in seinen Anforderungen sowie didaktisch und methodisch daran orientiert werden muss, dass der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach der Jahrgangsstufe 10 zum Übergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt. Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt dabei zum Übergang in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium (§ 13 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes).
(2) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch. Die zweite Fremdsprache wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen der Stundentafel zugelassen werden, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Verbundene Haupt- und Realschule
(1) In der verbundenen Haupt- und Realschule werden nach § 23b Abs. 1 des Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.
(2) Die pädagogische und organisatorische Einheit der verbundenen Haupt- und Realschule erfordert, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren. Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere
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die Koordination des Unterrichts zwischen den Schulzweigen,
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der Einsatz gleicher oder aufeinander abgestimmter Lehr- und Lernmittel und
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die Entwicklung abgestimmter Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung.
Ferner legen die Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam schulzweigübergreifende Zielsetzungen fest und planen schulformübergreifende Vorhaben im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Sie sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in verschiedenen Schulzweigen eingesetzt werden.
(3) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können teilweise, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch insgesamt, schulzweigübergreifend unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes. Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sind die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch Formen innerer Differenzierungen zu entwickeln. Die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen sind den Anforderungen des Schulzweigs entsprechend zu bewerten, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(4) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen der Haupt- und Realschule wird insbesondere durch den Wechsel des Bildungsganges nach den Vorschriften des § 78 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz unter Beteiligung der aufnehmenden Fachlehrerin oder des aufnehmenden Fachlehrers befürworten. Die Eltern entscheiden darüber nach eingehender Beratung. Die Teilnahme endet auf Antrag der Eltern oder auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Anspruchsebene nicht mehr zu erwarten ist oder in der niedrigeren Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist. Lassen die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht beider Zweige erwarten, dass sie oder er insgesamt erfolgreich am Unterricht des Bildungsganges der höheren Anspruchsebene teilnehmen wird, kann die Klassenkonferenz den Wechsel in diesen Zweig befürworten; Satz 3 gilt entsprechend. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der höheren Anspruchsebene werden die darin erzielten Einzelnoten bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss um eine Notenstufe höher, bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der niedrigeren Anspruchsebene um eine Notenstufe niedriger gewertet. In das Halbjahreszeugnis wird die erreichte Note unverändert mit dem Vermerk aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach oder Lernbereich am Unterricht des anderen Zweiges teilgenommen hat. In das letzte Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis wird die um eine Notenstufe heraufgesetzte oder die um eine Notenstufe herabgesetzte Note aufgenommen.
(5) Ist der Hauptschulzweig oder der Realschulzweig einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten (§ 23b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes). Die abschlussbezogene Differenzierung ist in der ersten Fremdsprache und im Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und im Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 nachzuweisen und orientiert sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Messung und Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen des Schulzweiges zugrunde zu legen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(6) Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann der Unterricht einzelner Schulen insgesamt, ausgenommen die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8, schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts gegeben sind und die Fachkonferenzen ein die besonderen Anforderungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigendes Schulcurriculum entwickelt haben. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz. Die nach § 23b Abs. 2 des Schulgesetzes erforderliche Zustimmung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Umsetzung nicht gegeben sind. Für die Leistungsbewertung im schulzweigübergreifenden Unterricht gilt Abs. 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs. 1 schulformbezogen, teilweise schulformübergreifend oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der teilweise schulformübergreifende oder der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf einer Entscheidung der Gesamtkonferenz.
(3) Die Aufbaustufe bildet eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) In der Jahrgangsstufe 7 der Aufbaustufe und im Realschulzweig ist eine zweite Fremdsprache anzubieten.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Nach der Aufbaustufe erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Ab der Jahrgangsstufe 8 ist im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) und im Realschulzweig im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. Die Regelungen zur Berufs- und Studienorientierung bleiben unberührt.
(8) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 582), in der jeweils geltenden Fassung Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig sollen die fächerübergreifenden Lernbereiche der Aufbaustufe fortgeführt werden.
§ 34 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 34
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sollen stabile Gruppenbezüge geschaffen und soziale Bindungen gefördert werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen in einer Klasse und in einer Jahrgangsstufe mit möglichst vielen Wochenstunden eingesetzt werden. Klassenbildungen auf der Grundlage der Fremdsprachenwahl, Kurseinstufungen oder der Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich sind unzulässig. § 37 bleibt unberührt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 müssen mindestens sechs Wochenstunden in gemeinsamen Kerngruppen unterrichtet werden.
(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeinsame Lernen sollen soziale Lernprozesse und durch innere Differenzierung die individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungs- und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsgestaltung und Aufgabenstellung einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht unter Einsatz geeigneter Unterrichtsmedien erleichtert die individuelle Förderung.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler. Ihre Organisationsformen sind Kurse nach dem Kriterium der Fachleistung, im Wahlpflichtbereich nach dem Kriterium der Neigung. Zur Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzepts kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von einer Kursdifferenzierung ganz oder in einzelnen Fächern und Jahrgangsstufen abgesehen werden und die Fachleistungsdifferenzierung ausschließlich binnendifferenziert stattfinden. Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (E - Erweiterungskurs, G - Grundkurs) oder auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs) oder im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes durch entsprechende Fachleistungseinstufungen. Auf der jeweils erstgenannten Anspruchsebene werden die höchsten Anforderungen gestellt. Bei der Zeugniserteilung werden die Anspruchsebenen als Kurse ausgewiesen. Über die Differenzierungsform und den jeweiligen Beginn der äußeren oder binnendifferenzierten Fachleistungsdifferenzierung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 bis 4 des Schulgesetzes unter Beteiligung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Sie kann in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, ob die Fachleistungsdifferenzierung im Wahlpflichtfach der zweiten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 8 oder der Jahrgangsstufe 9 beginnt. Von der Notwendigkeit, den Unterricht in der zweiten und gegebenenfalls in der dritten Fremdsprache in mehreren Anspruchsebenen zu differenzieren, kann nur abgesehen werden, wenn wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl lediglich ein Kurs gebildet werden kann. Dieser Kurs ist auf der obersten Anspruchsebene - A - zu führen. Die Entscheidung über die Differenzierungsformen soll sich nach den pädagogischen Bedingungen des jeweiligen Faches oder Lernbereichs in den entsprechenden Jahrgangsstufen, der Jahresplanung und den personellen Möglichkeiten richten. Die Kombination der Differenzierungsformen ist zulässig; Änderungen während des laufenden Schuljahres sind unzulässig.
§ 36 Vorrücken und Abschlussqualifikationen
§ 36
Vorrücken und Abschlussqualifikationen
(1) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Für das Überspringen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 7 des Schulgesetzes und der Verordnung zur die Gestaltung des Schulverhältnisses.
(2) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird die Entscheidung über die angestrebte Abschlussqualifikation vorbereitet. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird den Eltern jährlich schriftlich mitgeteilt, welcher Abschluss der Schülerin oder dem Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich zuerkannt werden kann. Diese Mitteilung wird dem am Ende des ersten Schulhalbjahres jeweils zu erteilenden Zeugnis beigefügt; den Eltern ist eine Beratung anzubieten. Spätestens in der Mitteilung der Jahrgangsstufe 9 sind die Eltern aufzufordern schriftlich zu erklären, ob der voraussichtlich zu erteilende Abschluss dem angestrebten Abschluss entspricht. Wird der nach dieser Erklärung angestrebte Abschluss nicht erreicht, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes einmal wiederholt werden.
§ 37 Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
§ 37
Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
(1) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 kann die Gesamtkonferenz nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden. Darüber hinaus können durch Beschluss der Gesamtkonferenz in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Klassen auf der Basis der Kurszugehörigkeit in Mathematik oder der ersten Fremdsprache oder auf den Hauptschulabschluss bezogen gebildet werden. Vor der Entscheidung ist nach § 110 Abs. 3 des Schulgesetzes der Schulelternbeirat anzuhören.
(2) Bestehen an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule abschlussbezogene Klassen nach Abs. 1, erhalten die Eltern zusätzlich zum Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 8 eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen abschlussbezogenen Klasse mit der Aufforderung, bis zum 5. März ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Wählen die Eltern die Klasse mit dem Bezug zum mittleren Abschluss oder zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums, hat die Klassenkonferenz hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Empfehlung für die gewählte Klasse durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten abschlussbezogenen Klasse erfolgreich teilnehmen kann. Wird dem Wunsch widersprochen, ist dies den Eltern gegenüber schriftlich zu begründen und eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies bis zum 5. April der Schule mit. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob sie den Übergang in die gewählte Klasse befürwortet. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. § 36 Abs. 1 bleibt unberührt. § 27 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Arten der Abschlüsse
(1) Der Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 entsprechend der festgestellten Gesamtleistung in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann erworben werden
- 1.
an Hauptschulen,
- 2.
an verbundenen Haupt- und Realschulen,
- 3.
an Mittelstufenschulen,
- 4.
an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und
- 5.
an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses kann erworben werden
- 1.
an Realschulen,
- 2.
an verbundenen Haupt- und Realschulen,
- 3.
an Mittelstufenschulen,
- 4.
an Hauptschulen mit zehntem Schuljahr,
- 5.
an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und
- 6.
an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
§ 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren ...
§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einem Gymnasium oder dem Gymnasialzweig einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler einer 5-jährig organisierten Mittelstufe, die zur Qualifikationsphase nach § 12 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (ABl. S. 672), in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eines Gymnasiums oder des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen des mittleren Bildungsganges möglich gewesen wäre.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Information der Eltern
(1) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfordert die kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit der an der Bildung und Erziehung Beteiligten. Die Schule hat neben grundlegenden Informationen und besonderen Informationsveranstaltungen über Bildungsgänge und Abschlüsse regelmäßige Beratungsgespräche über Lern- und Sozialverhalten und die Leistungsentwicklung den einzelnen Eltern und Schülerinnen und Schülern anzubieten und sie auf das Recht der Einsichtnahme in die sie betreffende Schülerakte hinzuweisen (§ 72 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Sie setzt eine eingehende Information und Beratung der Eltern voraus. Das Verfahren der Wahl des Bildungsganges ist im zweiten Teil der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Zweck der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang der Hauptschule zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses. Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
(2) Grundlage für die Prüfung sind die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
(3) An schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen nehmen an der jeweiligen Abschlussprüfung diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Hauptschulabschluss oder der Realschulabschluss zuerkannt werden kann. Anderen Schülerinnen und Schülern steht die Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Schülerinnen und Schülern, bei denen der mittlere Bildungsabschluss gefährdet erscheint, steht die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 frei.
(4) An schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen nehmen in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule die Schülerinnen und Schüler an der Abschlussprüfung des von ihnen besuchten Bildungsganges teil. Schülerinnen und Schülern, welche den Bildungsgang der Realschule oder den gymnasialen Bildungsgang besuchen, steht am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Teilnahme an der Abschlussprüfung des Bildungsganges der Hauptschule nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Darüber hinaus steht Schülerinnen und Schülern, welche den 6-jährig organisierten Gymnasialzweig besuchen, am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Teilnahme an der Abschlussprüfung des Bildungsganges der Realschule nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Im Falle der Sätze 2 und 3 werden die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 erzielten Noten bei der Berechnung der Endnoten und der Gesamtleistung je Anspruchsebene um eine Notenstufe besser bewertet, in das bei Bestehen der Abschlussprüfung neben dem Zeugnis des besuchten Bildungsganges zu erteilende Abschlusszeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Abschnitt „Bemerkungen“ des betreffenden Abschlusszeugnisses ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die zugrundeliegenden Leistungen erbracht wurden.
(5) An verbundenen Haupt- und Realschulen und Mittelstufenschulen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der Abschlussprüfung des von ihnen besuchten Bildungsganges teil. Schülerinnen und Schülern, welche den Bildungsgang der Realschule besuchen, steht am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Teilnahme an der Abschlussprüfung des Bildungsganges der Hauptschule nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Im Falle von Satz 2 werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erzielten Noten bei der Berechnung der Endnoten und der Gesamtleistung um eine Notenstufe besser bewertet, in das bei Bestehen der Abschlussprüfung neben dem Zeugnis des Bildungsganges der Realschule zu erteilende Abschlusszeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Abschnitt „Bemerkungen“ des Abschlusszeugnisses ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, dass die zugrundeliegenden Leistungen im Bildungsgang der Realschule erbracht wurden.
§ 42 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 42
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Die Prüfungsbestimmungen gelten auch für Schülerinnen und Schüler der Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im zielgleich orientierten inklusiven Unterricht. Grundlage für die Prüfung dieser Schülerinnen und Schüler sind die Kerncurricula oder Lehrpläne für die jeweiligen Bildungsgänge. Dabei sind sonderpädagogische Belange zu berücksichtigen. Die Vorschriften über den Nachteilsausgleich in § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Projektprüfung nach § 49 oder der Präsentationsprüfung nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die projektbegleitende Lehrkraft oder gegebenenfalls eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
Name der geprüften Schülerin oder des geprüften Schülers,
- 4.
das Prüfungsthema,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Wesentliche Inhalte der Vorstellung der Arbeitsergebnisse oder der Präsentation und die Nachfragen des Prüfungsausschusses nebst der wesentlichen Inhalte der Antworten,
- 7.
Bewertung.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Eltern nach § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes sind grundsätzlich als Gäste auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Versäumnis
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer prüfungsunfähig fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil, ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückzustellen und hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über die nachzuholende Prüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen der Schule im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird eine erneute Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter angesetzt. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch Nachtermine, so können diese fehlenden Prüfungsteile zeitnah, spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des nachfolgenden Schuljahres, nachgeholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin der Projektprüfung als Prüfungsteil der Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wertung der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Prüfungsteile. Als Ersatz oder zur Ergänzung bereits erbrachter Prüfungsleistungen kann die Durchführung eines Einzelprojektes angeboten werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.
§ 45 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 45
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen
und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der aufsichtführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 2.
Bewertung des Leistungsnachweises mit „ungenügend“,
- 3.
in schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(4) Führt eine Schülerin oder ein Schüler ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.
(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen.
(7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(8) Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet im zweiten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe statt; die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres festgesetzt. Für besondere Personengruppen können hierbei abweichende Regelungen bezüglich der Termine und der Prüfungsaufgaben getroffen werden, wenn die schriftliche Prüfung andernfalls nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgelegt werden könnte.
(2) Die Prüfungsaufgaben für den Haupttermin und den ersten Nachtermin nach § 44 Abs. 3 Satz 1 werden vom Hessischen Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Die Erstellung der Prüfungsaufgaben für weitere Nachtermine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 und bei genehmigtem Wechsel der Sprachenfolge obliegt der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach § 48 Abs. 1 und Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache nach § 51 Abs. 1 wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Organisation der landeseinheitlichen schriftlichen Prüfung obliegt auf Ebene der Schule der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(5) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse bewertet. Die Bewertung wird nicht zur Bildung der in dem betreffenden Prüfungsfach am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Fachnote herangezogen. § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 61 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. Eine Anrechnung der Prüfungsarbeit auf die nach Anlage 2 Nr. 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses festgelegte Mindestzahl für schriftliche Arbeiten findet nicht statt.
(6) Schriftliche Prüfungsarbeiten, die mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, sind von einer zweiten Lehrkraft zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der beiden beteiligten Lehrkräfte. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Die Grundschulen sollen untereinander und mit den Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I, in die die Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig übergehen, zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen (§ 11 Abs. 9 des Schulgesetzes). Entsprechend sollen die Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) untereinander und mit den Grundschulen ihres Einzugsgebietes und den Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II), in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten, um die Übergänge nach den einzelnen Schulstufen vorzubereiten und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen organisieren mit Unterstützung der Schulaufsichtsbehörde die Formen der Zusammenarbeit wie gegenseitige Information über Unterrichtsorganisation, Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -verfahren, den Austausch von Erfahrungen über Leistungsentwicklungen von Schülerinnen und Schülern, die Absprachen über Lehrbücher und sonstige Medien, die Abstimmung in personellen Fragen und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben. Die Regelungen über die inklusiven Schulbündnisse bleiben unberührt.
§ 53 Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit
§ 53
Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit
(1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 4 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend. Wird eine Hausarbeit abgegeben, welche überwiegend nicht auf eigenen Leistungen beruht, so gilt § 45 Abs. 1 bis 3 Nr. 2 entsprechend.
(2) Die Präsentation wird in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt. Für sie ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten.
(3) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Im Abschlusszeugnis ist aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit gezeigt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1) Der Bildungsgang der Hauptschule endet mit dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Vergabe des Abschlusses und die Feststellung der Gesamtleistung nach § 56.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und
- 2.
unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik eine nach Maßgabe des § 56 ermittelte Gesamtleistung von 4,4 oder besser erreicht wurde.
Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllt sind und
- 2.
unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine nach Maßgabe des § 56 ermittelte Gesamtleistung von 3,0 oder besser erreicht wurde.
Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung für einen Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Satz 2 nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ohne Einbeziehung der Note der Prüfungsarbeit gebildet. Nach Maßgabe von Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden. Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann in diesem Fall das Ergebnis der Prüfungsarbeit im Fach Englisch unter Bemerkungen in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
(4) Ein Abschlusszeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fall des § 25 Abs. 2 die Schule nicht verlässt, sondern das zehnte Schuljahr an der Hauptschule besucht.
§ 55 Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
§ 55
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
(1) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Nicht ausreichende Leistungen können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei oder mehr Fächern können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder ein nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeter Lernbereich ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder in den nach § 6 Abs. 3 des Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Bei Fächern oder Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung oder mit binnendifferenzierter Fachleistungsdifferenzierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes genügen ausreichende Leistungen in Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der unteren und untersten Anspruchsebene. Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 des Schulgesetzes können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Schulgesetzes ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Einzelnoten werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung oder mit binnendifferenzierter Fachleistungsdifferenzierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten je Anspruchsebene um eine Note besser gewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen in der Abschlussklasse unterrichteten Fächern oder Lernbereichen einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts und der Projektprüfung, wobei die Prüfungsfächer und die Projektprüfung zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 9 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch wird aus der Note des jeweiligen Fachs am Ende der Jahrgangsstufe 9 und der Prüfungsleistung gerundet auf ganze Noten gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilte Note des jeweiligen Fachs doppelt gewichtet wird. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Abs. 3 angepasst. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung oder mit binnendifferenzierter Fachleistungsdifferenzierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten bei der Berechnung der Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Gesamtleistung je Anspruchsebene um eine Notenstufe besser bewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Fächern oder Lernbereichen ohne Fachleistungsdifferenzierung sind im Abschlusszeugnis sowie auf Antrag auch im vorhergehenden Halbjahreszeugnis Noten zu erteilen, die sich auf die Anforderungen des Hauptschulabschlusses beziehen. Im Halbjahreszeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: „Die Noten in den Fächern oder Lernbereichen ... sind auf Anforderungen des Hauptschulabschlusses bezogen.“
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang Hauptschule zurückgeführt wurden, bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag der Eltern können diese berücksichtigt werden.
(5) Die Gesamtleistung ist in das jeweilige Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(6) In den Prüfungsfächern werden die errechneten Endnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
§ 58 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres
§ 58
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
am Ende des zehnten Hauptschuljahres
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses in der Jahrgangsstufe 9 ein zehntes Schuljahr an der Hauptschule besuchen, streben den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) an. Sie werden entsprechend den Anforderungen des Bildungsganges Realschule unterrichtet.
(2) Für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Schuljahres an der Hauptschule gelten §§ 59 bis 61 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des zehnten Schuljahres an der Hauptschule den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.
§ 59 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
§ 59
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
(1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Feststellung der Gesamtleistung nach § 61 und die Vergabe des Abschlusses.
(3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und
- 2.
eine nach Maßgabe des § 61 ermittelte Gesamtleistung von 4,4 oder besser erreicht wurde.
(4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind,
- 2.
die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils mindestens befriedigend (3,0) ist und
- 3.
die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Fachoberschule, der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen.
§ 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
§ 60
Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
(1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
(5) Die Voraussetzungen für einen mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 erreicht hat.
(6) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts sind in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen des mittleren Abschlusses bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(7) Für die Fächer und Lernbereiche mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung oder mit binnendifferenzierter Fachleistungsdifferenzierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Zuordnung zu mindestens zwei Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene erforderlich; darunter muss sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Zuordnung zu mindestens zwei Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der untersten Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der untersten Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(8) Nach Abs. 5 bis 7 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei Fächern, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene oder durch sehr gute Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der unteren Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der mittleren Anspruchsebene oder mindestens befriedigende Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der obersten Anspruchsebene oder
- c)
durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder in einem Lernbereich schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich und in weiteren zwei Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. In die Berechnung geht im Fall des Abs. 2 Satz 3 auch die nach den dortigen Vorgaben berechnete Endnote ein. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern wird aus der Note des jeweiligen Fachs am Ende der Jahrgangsstufe 10 und der Prüfungsleistung gerundet auf ganze Noten gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilte Note des jeweiligen Fachs doppelt gewichtet wird. In dem Fall, in dem das Fach der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird bei der Berechnung der Gesamtleistung so verfahren:
- 1.
In den Fächern des Kernunterrichts, in den mittleren Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen und in den oberen Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird mit unveränderten Noten gerechnet.
- 2.
In den unteren Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 bei Fächern mit Differenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verschlechterten Note gerechnet.
- 3.
In den oberen Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 bei Fächern mit Differenzierung auf drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note gerechnet. In das Abschlusszeugnis werden die Noten in allen Fächern unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben.
(4) In den Prüfungsfächern werden die errechneten Endnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
§ 62 Übergang nach der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in ...
§ 62
Übergang nach der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule
in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit
dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses
Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule berechtigt nach der Jahrgangsstufe 10 zum Übergang in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium, soweit die Versetzung nicht nach § 64 möglich ist.
§ 63 Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in die ...
§ 63
Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule
in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Für die Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
§ 64 Versetzung von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die ...
§ 64
Versetzung von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in
die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wer in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erreicht hat.
(2) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts oder des Wahlpflichtunterrichts sind mindestens befriedigende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(3) Für die Fächer oder Lernbereiche des Pflichtunterrichts mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung oder mit binnendifferenzierter Fachleistungsdifferenzierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Zuordnung zu mindestens drei Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der unteren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene müssen mindestens zweimal befriedigende und mindestens einmal gute, sonst mindestens ausreichende, in den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Zuordnung zu mindestens drei Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der obersten Anspruchsebene, sonst der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Fächern der mittleren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In diesen Fächern müssen in den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der obersten Anspruchsebene mindestens ausreichende, in den Kursen oder Fachleistungseinstufungen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(4) Nach Abs. 2 und 3 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei dieser Fächer, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen in der Regel die Versetzung aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch sehr gute Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der oberen Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs oder einer Fachleistungseinstufung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 der obersten Anspruchsebene oder durch mindestens gute gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, oder durch gute Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen können in der Regel nicht ausgeglichen werden.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder in einem dieser Fächer und einem Lernbereich können nicht ausgeglichen werden und schließen die Versetzung aus.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe auch ohne Ausgleich nicht hinreichender Leistungen zuerkannt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
(aufgehoben
§ 8 Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
§ 8
Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
(1) Unbeschadet der besonderen Regelungen dieser Verordnung finden im Übrigen für die Leistungsfeststellung, die Leistungsbewertung, die Zeugniserteilung, die Versetzungen, die Wahl des Bildungsganges und die Kurseinstufungen die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anwendung.
(2) Für die Zeugniserteilung sind die Muster nach der Anlage zugrunde zu legen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven, motorischen und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
- 1.
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
- -
der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
- -
dem Gespräch mit den Eltern,
- -
der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
- -
der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Es wird ihnen ein Angebot in Form von Vorlaufkursen zur Vermittlung der Sprachkompetenz unterbreitet, das, zusätzlich zu den eigenen Bemühungen, bereits vor Schuleintritt der Sprachförderung des Kindes dient. Gleichzeitig werden Eltern darauf hingewiesen, dass schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung kann mit der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Wird bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes oder mit einem Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes auch ein Antrag auf Gestattung nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestellt, so obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter der nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule die Feststellung der erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Eignung des Kindes für die Aufnahme in die Schule.
(8) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie die Stundentafel für die Grundschule nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und eine erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, welche erste Fremdsprache unterrichtet wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
(6) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann von Abs. 3 abgewichen werden, soweit die Maßnahmen zur Gewährleistung der verlässlichen Schulzeit infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht getroffen werden können. Die Grundschule soll dabei entsprechend der vorhandenen personellen und sächlichen Möglichkeiten so viel Präsenzunterricht wie möglich bereitstellen und eine Organisationsform für die Umsetzung wählen, die eine möglichst optimale Unterrichtsabdeckung gewährleistet.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann aufgrund von Einschränkungen des Präsenzunterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen infolge der Corona-Virus-Pandemie von Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs. 1 schulformbezogen, teilweise schulformübergreifend oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der teilweise schulformübergreifende oder der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf einer Entscheidung der Gesamtkonferenz.
(3) Die Aufbaustufe bildet eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) In der Jahrgangsstufe 7 der Aufbaustufe und im Realschulzweig ist eine zweite Fremdsprache anzubieten.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Nach der Aufbaustufe erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Ab der Jahrgangsstufe 8 ist im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) und im Realschulzweig im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. Die Regelungen zur Berufs- und Studienorientierung bleiben unberührt.
(8) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 582), in der jeweils geltenden Fassung Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig sollen die fächerübergreifenden Lernbereiche der Aufbaustufe fortgeführt werden.
(9) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann aufgrund von Einschränkungen des Präsenzunterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen infolge der Corona-Virus- Pandemie von Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Projektprüfung nach § 49 oder der Präsentationsprüfung nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die projektbegleitende Lehrkraft oder gegebenenfalls eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
Name der geprüften Schülerin oder des geprüften Schülers,
- 4.
das Prüfungsthema,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Wesentliche Inhalte der Vorstellung der Arbeitsergebnisse oder der Präsentation und die Nachfragen des Prüfungsausschusses nebst der wesentlichen Inhalte der Antworten,
- 7.
Bewertung.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Eltern nach § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes sind grundsätzlich als Gäste auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 ist eine Teilnahme von Gästen dann ausgeschlossen, wenn der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung. Im Hauptschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema der Projektprüfung wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 wird die Projektprüfung abweichend von Abs. 1 Satz 1 als Einzelprüfung durchgeführt. Abs. 1 Satz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Abweichend von Abs. 2 Nr. 3 ist für die Präsentationsphase ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus der Vorstellung der Arbeitsergebnisse der Schülerin oder des Schülers in einem Zeitraum von 10 Minuten und der Befragung der Schülerin oder des Schülers durch den Prüfungsausschuss.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. § 13 Abs. 6, § 24a Abs. 6 Satz 2 und 3, § 27a Abs. 9, § 43 Abs. 4 Satz 5 und § 49 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 24a und die Muster 4b, 8c, 8d, 11g und 12b der „Anlage Zeugnisformulare (zu § 8 Abs. 2)“ treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven, motorischen und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
- 1.
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
- -
der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
- -
dem Gespräch mit den Eltern,
- -
der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
- -
der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Es wird ihnen ein Angebot in Form von Vorlaufkursen zur Vermittlung der Sprachkompetenz unterbreitet, das, zusätzlich zu den eigenen Bemühungen, bereits vor Schuleintritt der Sprachförderung des Kindes dient. Gleichzeitig werden Eltern darauf hingewiesen, dass schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung kann mit der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Wird bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes oder mit einem Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes auch ein Antrag auf Gestattung nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestellt, so obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter der nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule die Feststellung der erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Eignung des Kindes für die Aufnahme in die Schule.
(8) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
(9) In den Jahren 2020 und 2021 kann von dem in Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraum der Anmeldung zur Schulaufnahme abgewichen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Anmeldung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die persönliche Anmeldung nach Abs. 2 und 3 soll in diesem Fall unter Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen sobald als möglich nachgeholt werden. Das Verfahren der Anmeldung zur Schulaufnahme nach Abs. 2 und 3 soll bis zum 31. Juli, muss spätestens aber bis zum 30. September des betreffenden Jahres abgeschlossen sein.
(10) In den Jahren 2020 und 2021 kann von der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes nach Abs. 4 Satz 2 und von der Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens nach Abs. 6 Satz 2 abgesehen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie das schulärztliche Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden kann. Die in Abs. 4 Satz 2 genannten Erkenntnisquellen für eine Entscheidung über eine Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule können unter Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen oder unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel genutzt werden. Die Beobachtung von Kindern in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen nach Abs. 4 Satz 2 in Gruppen ist mit Gruppengrößen möglich, mit denen die Einhaltung der geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen sichergestellt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 2)
| Muster 1 |
Jahrgangsstufe 1 |
allgemeine Beurteilung |
| Muster 2 a |
Jahrgangsstufe 2 |
|
| Muster 2 b |
Jahrgangsstufe 2 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 2 c |
Jahrgangsstufe 3-4 |
|
| Muster 2 d |
Jahrgangsstufe 3-4 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 3 a |
Jahrgangsstufe 5-6/7 |
Förderstufe, Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 3 b |
Jahrgangsstufe 6/7 |
Versetzungszeugnis Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 4 a |
Jahrgangsstufe 5-9/10 |
Hauptschule, Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 4 b |
Jahrgangsstufe 8-9 |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 5 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Realschule, Mittelstufenschule Realschulzweig |
| Muster 6 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Gymnasium |
| Muster 7 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 8 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 c |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 8 d |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 9 |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss Hauptschule / Realschule / Mittelstufenschule |
| Muster 10 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 c |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 d |
Jahrgangsstufe 10 |
Versetzungszeugnis der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe |
| Muster 11 a |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 1 der Grundschule |
| Muster 11 b |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule |
| Muster 11 c |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 d |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule |
| Muster 11 e |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 f |
Übergangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule ohne Aufbaustufe |
| Muster 11 g |
Übergangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 11 h |
Übergangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 11 i |
Übergangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 11 j |
Übergangszeugnis |
Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 12 a |
Abgangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule |
| Muster 12 b |
Abgangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 12 c |
Abgangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 12 d |
Abgangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 12 e |
Abgangszeugnis |
Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule nach Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 29 Abs. 7)
| Jahrgangsstufe/ |
Verbindliche |
ggf. schulspezifische |
| Jahrgangsstufe 4/ |
Information der Eltern über
|
Information gemäß schulspezifischer Festlegungen, zum Beispiel Kopplung der 5-jährig organisierten oder 6-jährig organisierten Parallelklassen an Profile (zum Beispiel Sport-, Musik-, MINT-Klassen) |
| Jahrgangsstufe 5 |
|
Information und/oder Beratung gemäß schulspezifischer Festlegungen, zum Beispiel
|
| Jahrgangsstufe 6 |
|
Information und/oder Beratung gemäß schulspezifischer Festlegungen |
| Jahrgangsstufe 6 |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 29 Abs. 8)
| Be- |
Aspekte |
Aussagen |
|||
| verbindlich |
fakultativ |
||||
| I |
Curriculare und pädagogische Grundlage für den Wechsel der zeitlichen Organisation der Mittelstufe |
X |
|
||
| II |
Unterrichtsorganisation in der Mittelstufe |
|
|
||
| - |
schulspezifische Ausgestaltung der Kontingentstunden- |
X |
|
||
| - |
Fremdsprachenfolge |
X |
|
||
| - |
Wahlunterrichtskonzept |
X |
|
||
| - |
Hausaufgabenkonzept |
|
X |
||
| - |
Lernmittelkonzept |
|
X |
||
| - |
Fahrtenkonzept und gegebenenfalls weitere schulin- |
|
X |
||
| III |
Eintritt der 5-jährig organisierten Klassen des ersten vom Parallelangebot betroffenen Jahrgangs in die gymnasiale Oberstufe |
|
|
||
| - |
Vorplanungen für die Ausgestaltung des Kursangebots in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase (insbesondere dann, wenn nur eine 5-jährig organisierte Klasse gebildet werden soll) |
X |
|
||
| - |
Umgang mit Schülerinnen und Schülern des letzten vom Parallelangebot nicht betroffenen Jahrgangs, die in der gymnasiale Oberstufe wiederholen |
X |
|
||
| - |
Gegebenenfalls Umgang mit aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen (zum Beispiel Verbundschulen) in die gymnasiale Oberstufe |
X |
|
||
| IV |
Einfluss des Wechsels auf das Ganztagsangebot |
|
|
||
| - |
Kurzdarstellung des bisherigen Ganztagsangebots |
|
X |
||
| - |
Welche Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus schulischer Sicht? / Welche Änderungen sind geplant? |
|
X |
||
| V |
Einfluss des Wechsels auf Schulentwicklungsprozesse Welche Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus schulischer Sicht? / Welche Änderungen sind geplant in Bezug auf |
|
|
||
| - |
die schulischen Profilschwerpunkte (zum Beispiel MINT-, Bili-, Musik-, oder Sport-Klassen)? |
X |
|
||
| - |
das Schulprogramm? |
|
X |
||
| - |
bestehende Zielvereinbarungen mit dem Staatlichen Schulamt? |
|
X |
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
|
| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | (aufgehoben) |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug |
| § 25 | Zehntes Schuljahr an der Hauptschule |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | Parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) am Gymnasium |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
|
| Erster Titel Hauptschulabschluss |
|
| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang nach der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| § 64 | Versetzung von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
|
| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | (aufgehoben) |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 29 Parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) am Gymnasium
§ 29
Parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation
der Mittelstufe (Sekundarstufe I) am Gymnasium
(1) An Gymnasien mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) findet der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach den Bestimmungen für die 5-jährig organisierte Mittelstufe (Sekundarstufe I) statt.
(2) Die parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) setzt in der Regel eine prognostisch gesicherte Jahrgangsbreite für die Bildung von mindestens vier Klassen je Jahrgangsstufe voraus.
(3) Ab der Jahrgangsstufe 7 sind in der Regel mindestens zwei 5-jährig organisierte und zwei 6-jährig organisierte Klassen je Jahrgangsstufe zu bilden. Abweichungen hiervon sind möglich, sofern auf der Grundlage der Konzeption der Gesamtkonferenz nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes ein angemessenes Fremdsprachen- und Wahlunterrichtsangebot auch in der einzügigen Organisationsform gewährleistet werden kann.
(4) Bei der Klassenbildung nach Abs. 3 ist bei der Anwendung von § 1 Satz 1 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen nicht die gesamte Jahrgangsbreite, sondern die Jahrgangsbreite gesondert nach 5-jähriger und 6-jähriger Organisationsform zugrunde zu legen. Hierbei kann eine 5-jährig organisierte Klasse auch dann gebildet werden, wenn die Mindestzahl von 16 Schülerinnen und Schülern nach § 1 Satz 1 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen nicht erreicht wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Im Falle der Unterschreitung der Mindestzahl von 16 Schülerinnen und Schülern nach Satz 2 wird die gesamte Anzahl der Klassen der betroffenen Jahrgangsstufen grundsätzlich über die gesamte Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe berechnet.
(5) Ist eine Klassenbildung in der Jahrgangsstufe 7 nach Abs. 3 und 4 nicht möglich, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Konzeption der Gesamtkonferenz nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes über die 5-jährige oder 6-jährige Organisationsform des gesamten betroffenen Jahrgangs.
(6) Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache beginnt an Gymnasien mit paralleler 5-jähriger und 6-jähriger Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) spätestens in der Jahrgangsstufe 6; sie ist am Ende der Jahrgangsstufe 6 nicht versetzungswirksam. Für den Fall von Minderleistungen sind entsprechende Förderangebote für die Jahrgangsstufe 7 vorzuhalten.
(7) Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 empfiehlt die Klassenkonferenz jeder Schülerin und jedem Schüler entweder den Besuch der 5-jährigen oder der 6-jährigen Organisationsform. Diesbezüglich haben die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Beratung. Am Ende der Jahrgangsstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern endgültig darüber, welche Schülerinnen und Schüler die 5-jährige und welche Schülerinnen und Schüler die 6-jährige Organisationsform besuchen. Maßgeblich sind dabei die persönlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Motivation und Fähigkeiten, die während der Jahrgangsstufen 5 und 6 entwickelt wurden. Bei der Ausgestaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie des Beratungs- und Entscheidungsprozesses hinsichtlich des Besuchs der 5-jährig oder 6-jährig organisierten Mittelstufe (Sekundarstufe I) ist Anlage 2 zu beachten.
(8) In der Konzeption der Gesamtkonferenz nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes sind zu den in Anlage 3 genannten Aspekten Aussagen zu treffen. Die Entscheidung der Schulkonferenz nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Im Zuge der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes sind Fragen des schulischen Raumkonzepts sowie der zukünftigen Nutzung von Einrichtungen des Schulträgers zu berücksichtigen.
(9) Sofern die parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an einem Gymnasium im Rahmen eines Schulversuchs bereits eingerichtet worden ist, wird diese auf Basis der vorstehenden Regelungen ohne erneute Entscheidung der Schulkonferenz nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes fortgeführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. § 29 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. § 13 Abs. 6, § 24a Abs. 6 Satz 2 und 3, § 27a Abs. 9, § 43 Abs. 4 Satz 5 und § 49 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 24a und die Muster 4b, 8c, 8d, 11g und 12b der „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2)“ treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. § 29, § 31 Abs. 2 Satz 3 und die Anlagen 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
§ 8 Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
§ 8
Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
(1) Unbeschadet der besonderen Regelungen dieser Verordnung finden im Übrigen für die Leistungsfeststellung, die Leistungsbewertung, die Zeugniserteilung, die Versetzungen, die Wahl des Bildungsganges und die Kurseinstufungen die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anwendung.
(2) Für die Zeugniserteilung sind die Muster nach der Anlage 1 zugrunde zu legen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
|
| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | (aufgehoben) |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug |
| § 25 | Zehntes Schuljahr an der Hauptschule |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | Parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) am Gymnasium |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
|
| Erster Titel Hauptschulabschluss |
|
| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang nach der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
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| § 63 | Versetzung vom Gymnasium und von der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| § 64 | Versetzung von der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
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| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | Übergangsvorschrift |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
Übergangsvorschrift
Die Verpflichtung nach § 9 Abs. 5 besteht erstmalig für Kinder, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven, motorischen und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
- 1.
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
- -
der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
- -
dem Gespräch mit den Eltern,
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der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
- -
der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang (Vorlaufkurs) zu besuchen. Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden. Die Zurückstellung ist mit der Verpflichtung verbunden, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Wird bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes oder mit einem Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes auch ein Antrag auf Gestattung nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestellt, so obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter der nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule die Feststellung der erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Eignung des Kindes für die Aufnahme in die Schule.
(8) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
(9) In den Jahren 2020 und 2021 kann von dem in Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraum der Anmeldung zur Schulaufnahme abgewichen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Anmeldung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die persönliche Anmeldung nach Abs. 2 und 3 soll in diesem Fall unter Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen sobald als möglich nachgeholt werden. Das Verfahren der Anmeldung zur Schulaufnahme nach Abs. 2 und 3 soll bis zum 31. Juli, muss spätestens aber bis zum 30. September des betreffenden Jahres abgeschlossen sein.
(10) In den Jahren 2020 und 2021 kann von der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes nach Abs. 4 Satz 2 und von der Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens nach Abs. 6 Satz 2 abgesehen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie das schulärztliche Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden kann. Die in Abs. 4 Satz 2 genannten Erkenntnisquellen für eine Entscheidung über eine Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule können unter Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen oder unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel genutzt werden. Die Beobachtung von Kindern in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen nach Abs. 4 Satz 2 in Gruppen ist mit Gruppengrößen möglich, mit denen die Einhaltung der geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen sichergestellt werden kann.
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie die Stundentafel für die Grundschule nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und eine erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, welche erste Fremdsprache unterrichtet wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
(6) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann von Abs. 3 abgewichen werden, soweit die Maßnahmen zur Gewährleistung der verlässlichen Schulzeit infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht getroffen werden können. Die Grundschule soll dabei entsprechend der vorhandenen personellen und sächlichen Möglichkeiten so viel Präsenzunterricht wie möglich bereitstellen und eine Organisationsform für die Umsetzung wählen, die eine möglichst optimale Unterrichtsabdeckung gewährleistet.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann aufgrund von Einschränkungen des Präsenzunterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen infolge der Corona-Virus-Pandemie von Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs. 1 schulformbezogen, teilweise schulformübergreifend oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der teilweise schulformübergreifende oder der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf einer Entscheidung der Gesamtkonferenz.
(3) Die Aufbaustufe bildet eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) In der Jahrgangsstufe 7 der Aufbaustufe und im Realschulzweig ist eine zweite Fremdsprache anzubieten.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Nach der Aufbaustufe erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Ab der Jahrgangsstufe 8 ist im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) und im Realschulzweig im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. Die Regelungen zur Berufs- und Studienorientierung bleiben unberührt.
(8) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 582), in der jeweils geltenden Fassung Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig sollen die fächerübergreifenden Lernbereiche der Aufbaustufe fortgeführt werden.
(9) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann aufgrund von Einschränkungen des Präsenzunterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen infolge der Corona-Virus-Pandemie von Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Projektprüfung nach § 49 oder der Präsentationsprüfung nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die projektbegleitende Lehrkraft oder gegebenenfalls eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
Name der geprüften Schülerin oder des geprüften Schülers,
- 4.
das Prüfungsthema,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Wesentliche Inhalte der Vorstellung der Arbeitsergebnisse oder der Präsentation und die Nachfragen des Prüfungsausschusses nebst der wesentlichen Inhalte der Antworten,
- 7.
Bewertung.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Eltern nach § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes sind grundsätzlich als Gäste auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 ist eine Teilnahme von Gästen dann ausgeschlossen, wenn der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung. Im Hauptschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema der Projektprüfung wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt werden. In diesem Fall sind Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 ist abweichend von Abs. 2 Nr. 3 für die Präsentationsphase ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus der Vorstellung der Arbeitsergebnisse der Schülerin oder des Schülers in einem Zeitraum von 10 Minuten und der Befragung der Schülerin oder des Schülers durch den Prüfungsausschuss.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. § 13 Abs. 6, § 24a Abs. 6 Satz 2 und 3, § 27a Abs. 9, § 43 Abs. 4 Satz 5 und § 49 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. § 9 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 24a und die Muster 4b, 8c, 8d, 11g und 12b der „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2)“ treten mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. § 29, § 31 Abs. 2 Satz 3 und die Anlagen 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 b
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven, motorischen und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
- 1.
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
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der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
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dem Gespräch mit den Eltern,
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der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
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der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang (Vorlaufkurs) zu besuchen. Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden. Die Zurückstellung ist mit der Verpflichtung verbunden, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Wird bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes oder mit einem Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes auch ein Antrag auf Gestattung nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestellt, so obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter der nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule die Feststellung der erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Eignung des Kindes für die Aufnahme in die Schule.
(8) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie die Stundentafel für die Grundschule nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und eine erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, welche erste Fremdsprache unterrichtet wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann aufgrund von Einschränkungen des Präsenzunterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen infolge der Corona-Virus-Pandemie von Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs. 1 schulformbezogen, teilweise schulformübergreifend oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der teilweise schulformübergreifende oder der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf einer Entscheidung der Gesamtkonferenz.
(3) Die Aufbaustufe bildet eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) In der Jahrgangsstufe 7 der Aufbaustufe und im Realschulzweig ist eine zweite Fremdsprache anzubieten.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Nach der Aufbaustufe erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Ab der Jahrgangsstufe 8 ist im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) und im Realschulzweig im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. Die Regelungen zur Berufs- und Studienorientierung bleiben unberührt.
(8) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 582), in der jeweils geltenden Fassung Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig sollen die fächerübergreifenden Lernbereiche der Aufbaustufe fortgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Projektprüfung nach § 49 oder der Präsentationsprüfung nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die projektbegleitende Lehrkraft oder gegebenenfalls eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, die Folgendes enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
Name der geprüften Schülerin oder des geprüften Schülers,
- 4.
das Prüfungsthema,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Wesentliche Inhalte der Vorstellung der Arbeitsergebnisse oder der Präsentation und die Nachfragen des Prüfungsausschusses nebst der wesentlichen Inhalte der Antworten,
- 7.
Bewertung.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Eltern nach § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes sind grundsätzlich als Gäste auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung. Im Hauptschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema der Projektprüfung wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 2)
| Muster 1 |
Jahrgangsstufe 1 |
allgemeine Beurteilung |
| Muster 2 a |
Jahrgangsstufe 2 |
|
| Muster 2 b |
Jahrgangsstufe 2 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 2 c |
Jahrgangsstufe 3-4 |
|
| Muster 2 d |
Jahrgangsstufe 3-4 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 3 a |
Jahrgangsstufe 5-6/7 |
Förderstufe, Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 3 b |
Jahrgangsstufe 6/7 |
Versetzungszeugnis Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 4 a |
Jahrgangsstufe 5-9/10 |
Hauptschule, Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 4 b |
Jahrgangsstufe 8-9 |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 5 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Realschule, Mittelstufenschule Realschulzweig |
| Muster 6 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Gymnasium |
| Muster 7 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 8 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 c |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 8 d |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 9 |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss Hauptschule / Realschule / Mittelstufenschule |
| Muster 10 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 c |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 d |
Jahrgangsstufe 10 |
Versetzungszeugnis der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe |
| Muster 11 a |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 1 der Grundschule |
| Muster 11 b |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule |
| Muster 11 c |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 d |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule |
| Muster 11 e |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 f |
Übergangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule ohne Aufbaustufe |
| Muster 11 g |
Übergangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 11 h |
Übergangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 11 i |
Übergangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 11 j |
Übergangszeugnis |
Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 12 a |
Abgangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule |
| Muster 12 b |
Abgangszeugnis |
Hauptschule Lerngruppe mit erhöhtem Praxisbezug |
| Muster 12 c |
Abgangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 12 d |
Abgangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 12 e |
Abgangszeugnis |
Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule nach Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 g
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 4 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 d
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug
(1) In der Jahrgangsstufe 9 oder in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule, des Hauptschulzweigs der verbundenen Haupt- und Realschule und des Hauptschulzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie in der Jahrgangsstufe 9 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule bei Bildung von auf den Hauptschulabschluss bezogenen Klassen können Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zum Erreichen des Hauptschulabschlusses eine intensive Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden.
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schul- übergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
(4) Bei Einrichtung von Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 bilden diese eine pädagogische Einheit. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 9 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz.
(5) Die Regelungen des Vierten Teils zu der Abschlussprüfung und zum Abschluss im Bildungsgang Hauptschule gelten entsprechend.
(6) Das Hessische Kultusministerium kann zur Ausgestaltung der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nähere Regelungen durch Erlass treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. § 13 Abs. 6, § 24a Abs. 6 Satz 2 und 3, § 27a Abs. 9, § 43 Abs. 4 Satz 5 und § 49 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. § 9 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 24a und die Muster 4b, 8c, 8d, 11g und 12b der „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2)“ treten mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft. § 29, § 31 Abs. 2 Satz 3 und die Anlagen 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
§ 58 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss am Ende des zehnten Hauptschuljahres)
§ 58
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss
am Ende des zehnten Hauptschuljahres)
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach einem bereits erreichten qualifizierenden Hauptschulabschluss ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, können den mittleren Bildungsabschluss erwerben, wenn sie nach Maßgabe des Abs. 2 durch die Klassenkonferenz zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule zugelassen werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Arbeitslehre, Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft, Physik, Chemie und Biologie oder den nach § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen mindestens befriedigende, in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche mindestens gute Noten erreicht worden sind. Über die Zulassung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist spätestens sieben Wochen vor dem Haupttermin der schriftlichen Prüfung den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern bekannt zu geben.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nicht in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht haben, können am Ende des zehnten Hauptschuljahres den mittleren Bildungsabschluss erwerben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler erwarten lassen, dass der mittlere Abschluss erreicht werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung dieser Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(4) Für den mittleren Abschluss, der am Ende des zehnten Hauptschuljahres erworben wird, sind die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde zu legen.
(5) Für die Feststellung der Gesamtleistung gilt § 61 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Leistungsbewertung am Ende des 2. Halbjahres die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde gelegt werden und die Voraussetzungen nach Abs. 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht werden.
(6) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres den mittleren Abschluss nicht erreicht haben und auch nicht unter die Regelung des § 57 fallen, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der Hauptschulabschluss/der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Altgriechisch und Latein, Französisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Abweichungen von der in Satz 1 bis 5 geregelten Sprachenfolge bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. § 29 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
Übergangsvorschrift
(1) Eine Schule kann eine von § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 5 abweichende Sprachenfolge beibehalten, wenn die Regelung dieser Sprachenfolge bereits am 16. September 2011 bestand.
(2) Die Verpflichtung nach § 9 Abs. 5 besteht erstmalig für Kinder, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zusammenarbeit mit dem Kindergarten
(1) Die Grundschule und der Kindergarten sorgen unter Wahrung ihres jeweils eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs für die Kontinuität von Erziehung und Bildung.
(2) Gegenseitige Information und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Rahmenbedingungen, insbesondere der Stundenplan, der Dienstplan, die Ausstattung, die Klassen- oder Gruppenstärken und die schulrechtlichen Bestimmungen, sowie die pädagogischen Grundlagen, insbesondere die Erziehungsziele, die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen, der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(3) Besuche von Kindergartengruppen in der Schule sind geeignet, Kindergartenkinder mit der Schule vertraut zu machen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig Kontakt mit der Leiterin oder dem Leiter der Kindergartengruppe auf, aus der die Kinder in die jeweils zuständige Schule übergehen werden. Der Austausch zwischen Erzieherinnen oder Erziehern und Lehrerinnen oder Lehrern kann zu einer besseren Beurteilung des Entwicklungsstandes der Kinder beitragen und die individuelle Beratung der Eltern vertiefen. Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern gegenüber dem Kindergarten erklärt worden ist.
(4) Die Abstimmung zwischen Schule und Kindergarten über die Ausstattung der Schule mit Spiel- und Lernmaterial sowie die Übernahme von Anregungen aus dem Kindergarten und die Fortführung von Projekten können die Arbeit, insbesondere im Anfangsunterricht, unterstützen.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8 des Hessischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze. Sie orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch solche Eltern einbezogen werden, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Altgriechisch und Latein, Französisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Abweichungen von der in Satz 1 bis 5 geregelten Sprachenfolge bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 2)
| Muster 1 |
Jahrgangsstufe 1 |
allgemeine Beurteilung |
| Muster 2 a |
Jahrgangsstufe 2 |
|
| Muster 2 b |
Jahrgangsstufe 2 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 2 c |
Jahrgangsstufe 3-4 |
|
| Muster 2 d |
Jahrgangsstufe 3-4 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 3 a |
Jahrgangsstufe 5-6/7 |
Förderstufe, Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 3 b |
Jahrgangsstufe 6/7 |
Versetzungszeugnis Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 4 a |
Jahrgangsstufe 5-9/10 |
Hauptschule, Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 4 b |
(aufgehoben) |
|
| Muster 5 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Realschule, Mittelstufenschule Realschulzweig |
| Muster 6 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Gymnasium |
| Muster 7 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 8 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 c |
(aufgehoben) |
|
| Muster 8 d |
(aufgehoben) |
|
| Muster 9 |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss Hauptschule / Realschule / Mittelstufenschule |
| Muster 10 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 c |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 d |
Jahrgangsstufe 10 |
Versetzungszeugnis der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe |
| Muster 11 a |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 1 der Grundschule |
| Muster 11 b |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule |
| Muster 11 c |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 d |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule |
| Muster 11 e |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 f |
Übergangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule ohne Aufbaustufe |
| Muster 11 g |
(aufgehoben) |
|
| Muster 11 h |
Übergangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 11 i |
Übergangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 11 j |
Übergangszeugnis |
Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 12 a |
Abgangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule |
| Muster 12 b |
(aufgehoben) |
|
| Muster 12 c |
Abgangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 12 d |
Abgangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 12 e |
Abgangszeugnis |
Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule nach Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 g
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 b
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 4 b
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 c
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 d
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wahlunterricht
Die Gestaltungsmöglichkeit, die der Wahlunterricht nach der Stundentafel für die Mittelstufe über das Fremdsprachenangebot hinaus bietet, kann die Schule nutzen, um durch Schwerpunktsetzungen ein eigenes Schulprofil zu entwickeln oder zu verstärken und es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Neigungen und Schwerpunkte auszuprägen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
Die Schule gestaltet das Fremdsprachenangebot nach den Bestimmungen der Stundentafel für die Mittelstufe zur Sprachenfolge. Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zur Jahrgangsstufe 9 betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zur Jahrgangsstufe 9 verbindlich. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 ist im Rahmen des Wahlunterrichts die Möglichkeit gegeben, eine dritte Fremdsprache zu erlernen, die in der Regel in der Oberstufe fortgesetzt werden kann. Wird in der Jahrgangsstufe 8 eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie in der Jahrgangsstufe 9 fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 Griechisch wählt, ist verpflichtet, Griechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Griechisch wird dann zweite Fremdsprache.
§ 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren ...
§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasialzweigs oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5 bis 9), die zur Qualifikationsphase nach § 17 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Dasselbe gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums oder des entsprechenden Schulzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule oder in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre.
(3) § 57 bleibt unberührt.
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden Lehrplan und Stundentafel für die Grundschule in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und die Einführung in eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, in welche Fremdsprache eingeführt wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
§ 14 Leistungserziehung und Leistungsbewertung
§ 14
Leistungserziehung und Leistungsbewertung
(1) Schulische Leistungserziehung soll Kinder zur Leistung befähigen; daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten gestärkt, Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten gelernt werden können.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule erhalten nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 enthält schriftliche Aussagen zum Leistungsstand in den Fächern oder Lernbereichen sowie zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in Form einer allgemeinen Beurteilung. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu erläutern. Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 werden das Arbeits- und Sozialverhalten und die Leistungen nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bewertet.
(3) An Grundschulen mit flexiblem Schulanfang nach § 11a können am Ende der Jahrgangsstufe 2 abweichend von Abs. 2 Satz 4 Zeugnisse mit schriftlichen Aussagen nach Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage Zeugnisformulare
(zu § 8 Abs. 2)
| Muster 1 |
Jahrgangsstufe 1 |
allgemeine Beurteilung |
| Muster 2 a |
Jahrgangsstufe 2 |
|
| Muster 2 b |
Jahrgangsstufe 2 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 2 c |
Jahrgangsstufe 3-4 |
|
| Muster 2 d |
Jahrgangsstufe 3-4 |
verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| Muster 3 a |
Jahrgangsstufe 5-6/7 |
Förderstufe, Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 3 b |
Jahrgangsstufe 6/7 |
Versetzungszeugnis Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 4 a |
Jahrgangsstufe 5-9/10 |
Hauptschule, Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 4 b |
Jahrgangsstufe 8-9 |
Hauptschule SchuB-Klasse |
| Muster 5 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Realschule, Mittelstufenschule Realschulzweig |
| Muster 6 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
Gymnasium |
| Muster 7 |
Jahrgangsstufe 5-10 |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 8 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss Hauptschule / Mittelstufenschule Hauptschulzweig |
| Muster 8 c |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss SchuB-Klasse |
| Muster 8 d |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss SchuB-Klasse |
| Muster 9 |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss Hauptschule / Realschule / Mittelstufenschule |
| Muster 10 a |
Abschlusszeugnis |
Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 b |
Abschlusszeugnis |
qualifizierender Hauptschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 c |
Abschlusszeugnis |
Realschulabschluss und qualifizierender Realschulabschluss an der schulformübergreifenden Gesamtschule |
| Muster 10 d |
Jahrgangsstufe 10 |
Versetzungszeugnis der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe |
| Muster 11 a |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 1 der Grundschule |
| Muster 11 b |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule |
| Muster 11 c |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufe 2 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 d |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule |
| Muster 11 e |
Übergangszeugnis |
Jahrgangsstufen 3-4 der Grundschule mit verbaler Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten |
| Muster 11 f |
Übergangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule ohne Aufbaustufe |
| Muster 11 g |
Übergangszeugnis |
Hauptschule SchuB-Klasse |
| Muster 11 h |
Übergangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 11 i |
Übergangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 11 j |
Übergangszeugnis |
Förderstufe und Mittelstufenschule Aufbaustufe |
| Muster 12 a |
Abgangszeugnis |
Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule |
| Muster 12 b |
Abgangszeugnis |
Hauptschule SchuB-Klasse |
| Muster 12 c |
Abgangszeugnis |
Gymnasium |
| Muster 12 d |
Abgangszeugnis |
schulformübergreifende Gesamtschule |
| Muster 12 e |
Abgangszeugnis |
Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule nach Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Titel
Hauptschulabschluss
Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule
Vierter Abschnitt:
Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
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| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
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| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | Betreuungsangebote |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuBKlassen) |
| § 25 | Zehntes Hauptschuljahr |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | (aufgehoben) |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Hausarbeit mit Präsentation |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
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| Erster Titel Hauptschulabschluss |
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| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung im Gymnasium und in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule |
| § 64 | Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
|
| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | Übergangsvorschrift |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 10 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 e
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 f
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 g
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 h
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 i
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 11 j
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 12 e
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 2 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 2 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 2 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 2 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 3 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 3 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 4 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 4 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 5
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 6
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 7
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 8 d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Muster 9
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge
(1) Die der Grundschule in § 17 des Hessischen Schulgesetzes zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Mädchen und Jungen umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen, Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten sowie die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in den weiterführenden Bildungsgängen. Nach § 3 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule auf die bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler gerichtet und schließt die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohl mit ein. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens ist nach § 50 des Hessischen Schulgesetzes mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grundschule hat daher auch sozialpädagogische und präventive Aufgaben.
(2) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vermitteln im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages des § 2 des Hessischen Schulgesetzes eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung unter Einbindung der Berufsorientierung und fördern die Entwicklung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der einzelnen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen. Durch gemeinsame Lernerfahrung wird das gegenseitige Verstehen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit weiterentwickelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Eingangsstufe
(1) Die Schulpflicht eines Kindes beginnt auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe nach § 9 Abs. 1 mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30. Juni. In die Eingangsstufe können jedoch nach § 18 des Hessischen Schulgesetzes Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Für die Eingangsstufen gelten die Schulbezirksgrenzen, die für die Grundschule festgelegt worden sind (§ 60 Abs. 4 und § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes). Fünfjährige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulbezirken können aufgenommen werden, wenn es die Kapazität der Eingangsstufe erlaubt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schulpflichtige sechsjährige Schülerinnen oder Schüler aus dem eigenen Schulbezirk möglicherweise noch aufgenommen werden müssen. Gestattungen sind nach Maßgabe des § 66 des Hessischen Schulgesetzes zulässig.
(3) Die zweijährige Eingangsstufe hat folgende Strukturmerkmale:
- -
Zweijährigkeit: Die Eingangsstufe wird in der Regel zwei Schuljahre besucht. Kinder können in begründeten Ausnahmefällen ein drittes Jahr in der Eingangsstufe verweilen oder bereits nach einem Schuljahr in die Jahrgangsstufe 2 aufrücken.
- -
Gruppenbildung: Der Unterricht in der Eingangsstufe findet in der Regel in jahrgangsbezogenen Gruppen statt. Vorübergehend können für Unterrichtseinheiten oder für Unterrichtsprojekte curricular begründet jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder wird durch eine entsprechende Didaktik und Pädagogik Rechnung getragen. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Grundschulunterrichts werden miteinander verbunden.
- -
Teambildung: Lehrerinnen und Lehrer und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bilden ein Team, das die Arbeit miteinander abstimmt. Für den Einsatz der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
- -
Zeitlicher Rahmen: Regelmäßige und verlässliche Schulzeiten ermöglichen es, Spiel- und Lernzeiten angemessen zu berücksichtigen und vorschulische und schulische Inhalte und Arbeitsweisen miteinander zu verbinden. Die verbindliche Schulzeit beträgt 20 Zeitstunden in der Woche.
(4) Über die vorhandenen Eingangsstufen hinaus werden keine neuen Eingangsstufen eingerichtet (§ 187 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11a
Flexibler Schulanfang
(1) Grundschulen können nach § 20 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch zu einer pädagogischen Einheit entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen können (flexibler Schulanfang). Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule. Die Konzeption muss Angaben zur konkreten Umsetzung des durch Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung sowie des durch die Stundentafel gesetzten Rahmens und zum Konzept zur Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. In der Konzeption kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Kinder nach § 9 Abs. 6 auch jeweils zum 1. Februar aufzunehmen. Das Angebot eines flexiblen Schulanfanges darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die organisatorische Umsetzung des flexiblen Schulanfangs im Rahmen einer pädagogischen Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 geschieht in jahrgangsgemischten Lerngruppen. Lehrerinnen und Lehrer können hierin unter Einbeziehung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen arbeiten.
(3) In Grundschulen mit flexiblem Schulanfang entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Fall der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 nach weniger als zwei Schulbesuchsjahren trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 75 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes und des § 20 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Bei der Entscheidung, den flexiblen Schulanfang über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus zu besuchen, sind durch die Klassenkonferenz die allgemeinen Regeln zur Nichtversetzung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung
(1) Die Grundschule ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Schulgesetzes eine Schulform im Bereich der allgemein bildenden Schulen und vermittelt nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes den gemeinsamen Bildungsgang der Grundstufe.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sind eine pädagogische Einheit. Über eine Nichtversetzung in die Jahrgangstufe 2 nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird die begonnene inhaltliche und pädagogische Arbeit in altersadäquater Form fortgesetzt. Zugleich erfolgt eine Hinführung auf den Übergang in die weiterführenden Bildungsgänge.
(3) Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen. Die Einrichtung von Vorklassen erfolgt nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in enger Kooperation zwischen Schulträger und Staatlichem Schulamt.
(4) Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundstufe. Sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes).
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlage für die Arbeit in der Grundschule bilden die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie die Stundentafel für die Grundschule in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausgestaltung des Unterrichts und der schulischen Arbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und eine erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, welche erste Fremdsprache unterrichtet wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
§ 14 Leistungserziehung und Leistungsbewertung
§ 14
Leistungserziehung und Leistungsbewertung
(1) Schulische Leistungserziehung soll Kinder zur Leistung befähigen; daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten gestärkt, Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten gelernt werden können.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule erhalten nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 enthält schriftliche Aussagen zum Leistungsstand in den Fächern oder Lernbereichen sowie zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in Form einer allgemeinen Beurteilung. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu erläutern. Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 werden das Arbeits- und Sozialverhalten und die Leistungen nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bewertet.
(3) An Grundschulen mit flexiblem Schulanfang nach § 11a können am Ende der Jahrgangsstufe 2 abweichend von Abs. 2 Satz 4 Zeugnisse mit schriftlichen Aussagen nach Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Der Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden.
(4) Im Fach Deutsch sind im Zeugnis die Leistungen der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des Kerncurriculums in der jeweils geltenden Fassung näher zu erläutern, in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 erfolgt dies im Abschnitt „Bemerkungen“. Der Schülerin oder dem Schüler soll dabei eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zusammenarbeit mit dem Kindergarten
(1) Die Grundschule und der Kindergarten sorgen unter Wahrung ihres jeweils eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs für die Kontinuität von Erziehung und Bildung.
(2) Gegenseitige Information und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Rahmenbedingungen, insbesondere der Stundenplan, der Dienstplan, die Ausstattung, die Klassen- oder Gruppenstärken und die schulrechtlichen Bestimmungen, sowie die pädagogischen Grundlagen, insbesondere die Erziehungsziele, die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen, der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(3) Besuche von Kindergartengruppen in der Schule sind geeignet, Kindergartenkinder mit der Schule vertraut zu machen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig Kontakt mit der Leiterin oder dem Leiter der Kindergartengruppe auf, aus der die Kinder in die jeweils zuständige Schule übergehen werden. Der Austausch zwischen Erzieherinnen oder Erziehern und Lehrerinnen oder Lehrern kann zu einer besseren Beurteilung des Entwicklungsstandes der Kinder beitragen und die individuelle Beratung der Eltern vertiefen. Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern gegenüber dem Kindergarten erklärt worden ist.
(4) Die Abstimmung zwischen Schule und Kindergarten über die Ausstattung der Schule mit Spiel- und Lernmaterial sowie die Übernahme von Anregungen aus dem Kindergarten und die Fortführung von Projekten können die Arbeit, insbesondere im Anfangsunterricht, unterstützen.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8 des Hessischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch solche Eltern einbezogen werden, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gliederung
(1) Die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 der Hauptschule und der Mittelstufenschule, die Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums und des 5-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Realschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule und des 6-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule bilden im Schulaufbau die Mittelstufe, Sekundarstufe I (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 23a Abs. 1 und § 24 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gegenstandsbereiche ihres Unterrichts (§ 5 des Hessischen Schulgesetzes) werden in der Stundentafel für die Mittelstufe näher bestimmt und in ihrem jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtstundenzahl festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Gegenstandsbereiche erfolgt nach § 4 und § 4a des Hessischen Schulgesetzes in Kerncurricula und näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Dabei sind die übergreifenden Ziele und jeweiligen Anforderungen bezogen auf die im Dritten Teil dieser Verordnung näher bestimmten Abschlüsse des § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten. Schulformen, die jeweils einen Bildungsgang umfassen, sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium. An diesen Schulformen sind die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die durch das Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen auf jeweils einen Abschlussbezogen. Schulformen, die kooperativ mehrere Bildungsgänge umfassen, sind die verbundene Haupt- und Realschule, die Mittelstufenschule und die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (§ 23 b, § 23 c und § 26 des Hessischen Schulgesetzes). In den kooperativen Schulformen umfassen der Hauptschulzweig, der Realschulzweig und der Gymnasialzweig jeweils einen Bildungsgang, der in den Gegenstandsbereichen des Unterrichts und in den Anforderungen auf den jeweiligen Abschluss bezogen ist. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes können an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen der Haupt- und der Realschulzweig als Mittelstufenschule organisiert werden. An der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert, der Unterricht wird schulformübergreifend angeboten (§ 27 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gleichwertigkeit des Angebots wird durch ein den Bildungszielen angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht gewährleistet (§ 12 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können nach Maßgabe des § 22 des Hessischen Schulgesetzes schulformübergreifend als Förderstufe organisiert werden.
§ 18 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 18
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) soll die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die Breite der individuellen Begabungen und Neigungen sowie die unterschiedliche Lernsituation und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können die Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern zeitweise auch getrennt unterrichtet werden. Sie sollen fachbezogene sowie fächerverbindende und fachübergreifende Kenntnisse sowie zunehmend Fähigkeiten und Fertigkeiten, die selbstständiges und kooperatives Arbeiten fördern, erwerben. In zunehmendem Maße sollen sie an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung Anteil haben. Im Unterricht sollen fachbezogene sowie fächerverbindende und fachübergreifende Aufgaben von den Schülerinnen und Schülern selbst gewählt oder eingebracht werden können. Zu Beginn des Schuljahres sind die Unterrichtsplanungen mit den Schülerinnen und Schülern zu erörtern.
(2) In der Jahrgangsstufe 5 knüpft der Unterricht pädagogisch, curricular sowie didaktisch und methodisch an den der Grundschule an und legt die Grundlagen für den gewählten und zu wählenden Bildungsgang. Neben ein gemeinsames grundlegendes Bildungsangebot treten differenzierte Anforderungen mit dem Ziel, in die Arbeitsformen und Lernangebote höherer Jahrgangsstufen einzuführen. Maßnahmen zum Ausgleich unterschiedlicher Lernvoraussetzungen haben besondere Bedeutung. Die Schule legt die Fremdsprachenfolge in der Sekundarstufe I fest. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz. Hierbei ist die Festlegung der zugeordneten Grundschulen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ab der Jahrgangsstufe 6 werden die Bildungsgänge bei erweitertem Fächerangebot und differenzierteren Anforderungen im Hinblick auf die Abschlüsse zunehmend ausgeformt (§ 12 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Die Korrektur von Entscheidungen über den individuellen Bildungsweg bleibt dabei weiter möglich und wird durch Beratung und Lernförderung unterstützt, um die Anschlussfähigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Zum Pflichtunterricht tritt der Wahlpflichtunterricht hinzu, der die Bildungsgänge durch zusätzliche oder vertiefende Lernangebote profiliert.
(4) Neben dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen eingerichtet werden. Diese Angebote sind nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine Grundlage für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld. Den besonderen Erfordernissen jahrgangs- oder schulformübergreifend organisierter Arbeitsgemeinschaften ist bei der Stundenplangestaltung Rechnung zu tragen. Die Wünsche der Schülerinnen und Schüler sollen dabei berücksichtigt werden. Die Wahlentscheidungen treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst. Die Wahl verpflichtet zur Teilnahme. Sie gilt jeweils für ein Schuljahr. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Bei der Organisation des Unterrichts soll ein häufiger Lehrerwechsel vermieden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bilinguales Unterrichtsangebot
(1) Durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsganges und den erweiterten Einsatz der Fremdsprache kann nach § 13 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ein bilinguales Unterrichtsangebot eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Schulen können einen bilingualen Zug einrichten. Dieser baut auf der ersten Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der ersten Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Alle Fächer außer Deutsch und Fremdsprachen kommen für den bilingualen Unterricht in Frage. Die Zahl der Unterrichtsstunden kann für das einzelne Fach im Rahmen der Stundentafel für die Mittelstufe um eine Wochenstunde erhöht werden. Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.
(3) Bilinguale Unterrichtsangebote sollen auch außerhalb eines bilingualen Zuges eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.
(4) Grundlage des zweisprachigen Unterrichts ist das Kerncurriculum für das jeweilige Fach, das unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte des Unterrichts in einer Fremdsprache in ein Schulcurriculum umzusetzen ist.
(5) Die Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote ist in das Schulprogramm nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Über die Form der konkreten Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19a
Auslandsaufenthalt
(1) Der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in Verbindung mit einem Besuch einer ausländischen Schule ist zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortsetzen können. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Abschlussklasse ist Abs.1 Satz 2 nicht anwendbar. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz.
(3) Schülerinnen und Schüler, die einen Auslandsaufenthalt planen, sowie deren Eltern sind von der Schule zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Fördermaßnahmen und Lernförderung
(1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und auch durch sie gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. Die Erstellung von individuellen Förderplänen richtet sich nach den Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unterschiede in den Begabungen und Neigungen, im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sind als individuelle Entwicklungschance zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot und einen binnendifferenzierenden Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es auch, das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen in die eigene Leistung und die Leistungsfreude der Schülerin oder des Schülers zu stärken.
(3) Die Gesamtkonferenz soll durch die Entwicklung eines schulischen Förderkonzeptes nach den Grundsätzen des Schulprogramms eine gemeinsame pädagogische Orientierung des Kollegiums sichern sowie die Kontinuität von Unterrichts- und Erziehungsprozessen gewährleisten. Die Lernförderung muss sich an den Curricula des Regelunterrichts orientieren. Sie soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Begabungs- und Leistungsschwerpunkte unterstützend begleiten und besondere Begabungen fördern.
(4) Förderunterricht ist in der Regel als binnendifferenzierte Maßnahme zu organisieren. Über die allgemeine Lernförderung nach Abs. 1 hinausgehende besondere Fördermaßnahmen sind
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zeitlich begrenzte Hilfen zur Überwindung von Lerndefiziten,
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Fördermaßnahmen zur Behebung partieller Lernausfälle oder Sprachdefizite insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund,
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Fördermaßnahmen zur Rückführung und Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus Förderschulen in den Unterricht der allgemeinen Schule,
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Maßnahmen zur Förderung von besonderen Begabungen und Hochbegabungen.
Diese Maßnahmen sind nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule durchzuführen.
(5) Fördermaßnahmen nach Abs. 4 sollen ihre Grundlage in zu erstellenden Förderplänen für die einzelnen Kinder haben.
(6) Die Schule nimmt nach Maßgabe der besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen die Aufgabe wahr, durch vorbeugende Maßnahmen einer drohenden Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern sowie Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im inklusiven Unterricht zu fördern.
§ 21 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 21
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband oder in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.
(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeinsame Lernen sollen nach § 22 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes soziale Lernprozesse entwickelt werden. Diesem Ziel dient über die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus die Erziehung zur Kooperationsfähigkeit, zum gegenseitigen Verständnis und zur Fähigkeit, voneinander zu lernen und selbstständig zu arbeiten. Durch innere Differenzierung insbesondere im Kernunterricht sollen die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungen und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsgestaltung und Aufgabenstellung einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht kann die individuelle Förderung erleichtern.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler. Sie erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (E- und G-Kurs) oder im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs). In dem jeweils erstgenannten Kurs werden die höchsten Anforderungen gestellt. Die äußere Differenzierung beginnt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr, wenn die Gesamtkonferenz nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes eine andere Regelung trifft. Außerdem kann die Gesamtkonferenz beschließen, das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einzubeziehen.
(4) Erste Fremdsprache ist Englisch. Im Schulprogramm kann vorgesehen werden, dass eine weitere erste Fremdsprache angeboten wird. Das Angebot setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes beginnt die zweite Fremdsprache in der Jahrgangstufe 6.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Aufsteigen, Übergänge
Innerhalb der Förderstufe steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 auf. Eine Nichtversetzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre. Der Übergang in die Realschule oder das Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet. Für die Versetzungsentscheidungen und die Übergänge gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Zehntes Hauptschuljahr
(1) Ein zehntes Hauptschuljahr, das nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes eingerichtet werden kann, dient dem Erreichen des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss). Grundlage des Unterrichts sind die Vorgaben für die Jahrgangsstufe 10 der Stundentafel für die Hauptschule und die Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I für die Realschule. Als besondere Fördermaßnahme kann dabei zeitweise von den Vorgaben der Stundentafel abgewichen werden.
(2) Das zehnte Hauptschuljahr können die Schülerinnen und Schüler besuchen, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erworben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Realschule
(1) Für die Realschule gilt aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Schulgesetzes. § 24 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Unterricht in seinen Anforderungen sowie didaktisch und methodisch daran orientiert werden muss, dass der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach der Jahrgangsstufe 10 zum Übergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt. Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt dabei zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium (§ 13 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch. Die zweite Fremdsprache wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen der Stundentafel zugelassen werden, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Verbundene Haupt- und Realschule
(1) Hauptschulen und Realschulen können nach § 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes als verbundene Haupt- und Realschulen geführt werden.
(2) Die pädagogische und organisatorische Einheit der verbundenen Haupt- und Realschule erfordert, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren. Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere
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die Koordination des Unterrichts zwischen den Schulzweigen,
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der Einsatz gleicher oder aufeinander abgestimmter Lehr- und Lernmittel und
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die Entwicklung abgestimmter Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung.
Ferner legen die Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam schulzweigübergreifende Zielsetzungen fest und planen schulformübergreifende Vorhaben im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Sie sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in verschiedenen Schulzweigen eingesetzt werden.
(3) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können teilweise, mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, schulzweigübergreifend unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes. Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sind die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch Formen innerer Differenzierungen zu entwickeln. Die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen sind den Anforderungen des Schulzweigs entsprechend zu bewerten, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(4) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen der Haupt- und Realschule wird insbesondere durch den Wechsel des Bildungsganges nach den Vorschriften des § 78 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz unter Beteiligung der aufnehmenden Fachlehrerin oder des aufnehmenden Fachlehrers befürworten. Die Eltern entscheiden darüber nach eingehender Beratung. Die Teilnahme endet auf Antrag der Eltern oder auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Anspruchsebene nicht mehr zu erwarten ist oder in der niedrigeren Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist. Lassen die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht beider Zweige erwarten, dass sie oder er insgesamt erfolgreich am Unterricht des Bildungsganges der höheren Anspruchsebene teilnehmen wird, kann die Klassenkonferenz den Wechsel in diesen Zweig befürworten; Satz 3 gilt entsprechend. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der höheren Anspruchsebene werden die darin erzielten Einzelnoten bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss um eine Notenstufe höher, bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der niedrigeren Anspruchsebene um eine Notenstufe niedriger gewertet. In das Halbjahreszeugnis wird die erreichte Note unverändert mit dem Vermerk aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach oder Lernbereich am Unterricht des anderen Zweiges teilgenommen hat. In das letzte Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis wird die um eine Notenstufe heraufgesetzte oder die um eine Notenstufe herabgesetzte Note aufgenommen.
(5) Ist der Hauptschulzweig oder der Realschulzweig einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten (§ 23b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes). Die abschlussbezogene Differenzierung ist in der ersten Fremdsprache und im Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und im Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 nachzuweisen und orientiert sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Messung und Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen des Schulzweiges zugrunde zu legen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(6) Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann der Unterricht einzelner Schulen insgesamt, ausgenommen die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8, schulzweigübergreifend erteilt werden. Das besondere pädagogische Konzept muss seine Grundlage im Schulprogramm haben. Die Entscheidung setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts gegeben sind und die Fachkonferenzen ein die besonderen Anforderungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigendes Schulcurriculum entwickelt haben. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Die nach § 23b Abs. 2 erforderliche Zustimmung des Staatlichen Schulamtes ist zu versagen, wenn das zu erprobende pädagogische Konzept nicht im genehmigten Schulprogramm enthalten ist, die Voraussetzungen für die Umsetzung nicht gegeben sind oder es sich nicht mehr nur um einzelne Erprobungen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes handelt. Für die Leistungsbewertung im schulzweigübergreifenden Unterricht gilt Abs. 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs.1 schulformbezogen oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf der Genehmigung durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Grundlage einer besonderen Begründung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die besondere Begründung nach Satz 2 muss auf einer Konzeption der Gesamtkonferenz basieren.
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 oder 5 bis 7 bilden eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 oder die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) Unabhängig von der Organisationsform der Aufbaustufe wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 auf zwei Anspruchsebenen fachleistungsdifferenziert.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Ab der Jahrgangsstufe 7 oder 8 erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) ist im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 sowie im zehnten Hauptschuljahr findet an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht statt. In der Jahrgangsstufe 9 kann zusätzlich an einem Wochentag ein kontinuierlicher Praxistag angeboten werden.
(8) Im Realschulzweig ist alternativ zur 2. Fremdsprache Wahlpflichtunterricht in den Kursen Technik, Gesundheit und Soziales, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Verwaltung oder in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfach in den Berufsfeldern der kooperierenden beruflichen Schule oder der kooperierenden beruflichen Schulen anzubieten.
(9) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig können die fächerübergreifenden Lernbereiche fortgeführt werden.
§ 3 Kooperation und Koordination in der Schule
§ 3
Kooperation und Koordination in der Schule
Eine enge Zusammenarbeit aller Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen der Lehrerkonferenzen, ist erforderlich. Diese Konferenzen dienen der Abstimmung fachübergreifender und erzieherischer Grundsätze, der Koordination der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch schuleigene Arbeitspläne, der Abklärung von Vorgehensweisen bezüglich der Leistungserziehung und -beurteilung sowie der Planung von Fördermaßnahmen. Konferenzen zur Abstimmung fachübergreifender didaktischer Grundsätze sind insbesondere bei Unterrichtsfächern, die aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes einen Lernbereich bilden können, erforderlich. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll auch auf die persönliche Entwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler gerichtet sein und die Gestaltung des Schullebens insgesamt einbeziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sollen durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zur Jahrgangsstufe 9 betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zur Jahrgangsstufe 9 verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie in der Jahrgangsstufe 9 fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
§ 36 Vorrücken und Abschlussqualifikationen
§ 36
Vorrücken und Abschlussqualifikationen
(1) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Für das Überspringen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 des Hessischen Schulgesetzes und der Verordnung zur die Gestaltung des Schulverhältnisses.
(2) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird die Entscheidung über die angestrebte Abschlussqualifikation vorbereitet. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird den Eltern jährlich schriftlich mitgeteilt, welcher Abschluss der Schülerin oder dem Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich zuerkannt werden kann. Diese Mitteilung wird dem am Ende des ersten Schulhalbjahres jeweils zu erteilenden Zeugnis beigefügt; den Eltern ist eine Beratung anzubieten. Spätestens in der Mitteilung der Jahrgangsstufe 9 sind die Eltern aufzufordern schriftlich zu erklären, ob der voraussichtlich zu erteilende Abschluss dem angestrebten Abschluss entspricht. Wird der nach dieser Erklärung angestrebte Abschluss nicht erreicht, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes einmal wiederholt werden.
§ 37 Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
§ 37
Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
(1) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 kann die Gesamtkonferenz nach § 27 Abs. 2 Satz 6 des Hessischen Schulgesetzes beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden. Darüber hinaus können durch Beschluss der Gesamtkonferenz in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Klassen auf der Basis der Kurszugehörigkeit in Mathematik oder der ersten Fremdsprache oder auf den Hauptschulabschluss bezogen gebildet werden. Vor der Entscheidung ist nach § 110 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes der Schulelternbeirat anzuhören.
(2) Bestehen an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule abschlussbezogene Klassen nach Abs. 1, erhalten die Eltern zusätzlich zum Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 8 eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen abschlussbezogenen Klasse mit der Aufforderung, bis zum 5. März ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Wählen die Eltern die Klasse mit dem Bezug zum mittleren Abschluss oder zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums, hat die Klassenkonferenz hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Empfehlung für die gewählte Klasse durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten abschlussbezogenen Klasse erfolgreich teilnehmen kann. Wird dem Wunsch widersprochen, ist dies den Eltern gegenüber schriftlich zu begründen und eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies bis zum 5. April der Schule mit. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob sie den Übergang in die gewählte Klasse befürwortet. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. § 36 Abs. 1 bleibt unberührt. § 27 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Arten der Abschlüsse
(1) Der Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 entsprechend der festgestellten Gesamtleistung in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann erworben werden
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an Hauptschulen,
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an verbundenen Haupt- und Realschulen,
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an Mittelstufenschulen,
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an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
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an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses kann erworben werden
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an Realschulen,
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an verbundenen Haupt- und Realschulen,
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an Mittelstufenschulen,
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an Hauptschulen mit 10. Hauptschuljahr,
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an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
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an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
§ 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren ...
§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasialzweigs oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5 bis 9), die zur Qualifikationsphase nach § 12 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen des mittleren Bildungsganges möglich gewesen wäre.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Information der Eltern
(1) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfordert die kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit der an der Bildung und Erziehung Beteiligten. Die Schule hat neben grundlegenden Informationen und besonderen Informationsveranstaltungen über Bildungsgänge und Abschlüsse regelmäßige Beratungsgespräche über Lern- und Sozialverhalten und die Leistungsentwicklung den einzelnen Eltern und Schülerinnen und Schülern anzubieten und sie auf das Recht der Einsichtnahme in die sie betreffende Schülerakte hinzuweisen (§ 72 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Sie setzt eine eingehende Information und Beratung der Eltern voraus. Das Verfahren der Wahl des Bildungsganges wird im zweiten Teil der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Verfahren
(1) Über die Gleichstellung nach § 39 entscheidet die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach Maßgabe der für die Versetzungskonferenz geltenden Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Sie trifft ihre Entscheidungen in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalles.
(2) Die Gleichstellung nach § 39 wird in dem Abgangszeugnis vermerkt. Wurde ein Vermerk nicht in das Zeugnis aufgenommen, kann die besuchte Schule die Gleichstellung nachträglich auf Antrag in einer Bescheinigung zum Zeugnis bestätigen. Über die Gleichstellung entscheidet die Klassenkonferenz, bei einer nachträglichen Bescheinigung die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet haben und der Schule noch angehören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Zweck der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang der Hauptschule zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses. Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
(2) Grundlage für die Prüfung sind die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
(3) An schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen nehmen an der jeweiligen Abschlussprüfung diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Hauptschulabschluss oder der Realschulabschluss zuerkannt werden kann. Anderen Schülerinnen und Schülern steht die Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Schülerinnen und Schülern, bei denen der mittlere Bildungsabschluss gefährdet erscheint, steht die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 frei.
§ 42 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 42
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler der Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im zielgleich orientierten inklusiven Unterricht. Grundlage für die Prüfung dieser Schülerinnen und Schüler sind die Kerncurricula oder Lehrpläne für die jeweiligen Bildungsgänge. Dabei sind die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zu beachten und sonderpädagogische Belange zu berücksichtigen. Die Vorschriften über den Nachteilsausgleich in § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses und die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen sind zu beachten.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in einer allgemeinen Schule den Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule besuchen oder an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule einen entsprechenden Abschluss anstreben und sonderpädagogisch gefördert werden, können auf Antrag der Eltern ihre Prüfung an einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt ablegen. In diesem Fall müssen im Bildungsgang der Hauptschule alle Phasen der Projektprüfung nach § 49, in Ausnahmefällen auch als Einzelprojekt, an der Förderschule durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die besuchte allgemeine Schule im Einvernehmen mit der in Frage kommenden Förderschule und teilt die Entscheidung dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt bzw. den jeweils zuständigen Staatlichen Schulämtern mit. Die Eltern sind vor Beginn der Prüfungsphase auf diese Möglichkeit hinzuweisen und zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Projektprüfung nach § 49 oder der Präsentationsprüfung nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die jeweilige Lehrkraft oder gegebenenfalls die projektbegleitende Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der landeseinheitlichen schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Prüfungsaufgaben, auch für eine erneute Prüfung nach § 44 Abs. 3, werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach § 48 Abs. 1 und Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache nach § 51 Abs. 1 wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse bewertet. Sie ist nicht Bestandteil der am Ende der Jahrgangsstufe erteilten Note in dem jeweiligen Fach.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten, die mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, sind von einer zweiten Lehrkraft zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der beiden beteiligten Lehrkräfte. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses sind die Projektprüfung nach § 49 und je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Prüfungsarbeit im Fach Englisch wird nur gewertet und zur Bildung der Abschlussnote herangezogen, wenn der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht wird.
(2) Die schriftliche Prüfung nach § 46 findet im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 statt; die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich spätestens zum Ende des der Prüfung vorausgehenden Schuljahres festgesetzt. Für besondere Personengruppen können hierbei abweichende Regelungen bezüglich der Termine und der Prüfungsaufgaben getroffen werden, wenn die schriftliche Prüfung andernfalls nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgelegt werden könnte. Die Projektprüfung nach § 49 wird in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 durchgeführt. Den Termin legt die Schule fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Die Grundschulen sollen untereinander und mit den Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I, in die die Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig übergehen, zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen (§ 11 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes). Entsprechend sollen die Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) untereinander und mit den Grundschulen ihres Einzugsgebietes und den Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II), in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten, um die Übergänge nach den einzelnen Schulstufen vorzubereiten und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen organisieren mit Unterstützung des Staatlichen Schulamtes die Formen der Zusammenarbeit wie gegenseitige Information über Unterrichtsorganisation, Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -verfahren, den Austausch von Erfahrungen über Leistungsentwicklungen von Schülerinnen und Schülern, die Absprachen über Lehrbücher und sonstige Medien, die Abstimmung in personellen Fragen und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) sind je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und eine Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein.
(2) Die schriftliche Prüfung nach § 46 findet im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich festgesetzt. Für besondere Personengruppen können hierbei abweichende Regelungen bezüglich der Termine und der Prüfungsaufgaben getroffen werden, wenn die schriftliche Prüfung andernfalls nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgelegt werden könnte.
(3) Die Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 wird in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10, aber rechtzeitig vor dem Termin der schriftlichen Prüfung durchgeführt.
(4) Die Termine der Hausarbeit und der Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie mindestens vier Wochen vorher den Schülerinnen und Schülern bekannt.
(5) Nach Beratung durch eine Lehrkraft, die das jeweilige Fach an der Schule unterrichtet, teilen die Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin mit, in welchem Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts sie eine Hausarbeit schreiben wollen. Das gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 53
Hausarbeit mit Präsentation
(1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 5 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend.
(2) Die Präsentation wird in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt. Für sie ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten.
(3) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Im Abschlusszeugnis ist aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit gezeigt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1) Der Bildungsgang der Hauptschule endet mit dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Vergabe des Abschlusses und die Feststellung der Gesamtleistung nach § 56.
(3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und
- 2.
die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik mit einer nach Maßgabe des § 56 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde.
Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und
- 2.
die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mit einer nach Maßgabe des § 56 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde.
Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung für einen Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Satz 2 nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Abs. 2 Satz 1 gebildet. Nach Maßgabe des Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden. Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann in diesem Fall das Ergebnis der Prüfungsarbeit im Fach Englisch unter Bemerkungen in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
(4) Ein Abschlusszeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fall des § 25 Abs. 2 die Schule nicht verlässt, sondern ein 10. Hauptschuljahr besucht.
§ 55 Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
§ 55
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
(1) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Nicht ausreichende Leistungen können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei oder mehr Fächern können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder ein nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeter Lernbereich ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder in den nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Bei Fächern oder Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung genügen ausreichende Leistungen in Kursen der unteren und untersten Anspruchsebene. Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht mehr ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Einzelnoten werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten je Anspruchsebene um eine Note besser gewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen in der Abschlussklasse unterrichteten Fächern oder Lernbereichen einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts und der Projektprüfung, wobei die Prüfungsfächer und die Projektprüfung zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 9 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch wird aus den Noten dieser Fächer am Ende der Jahrgangsstufe 9 und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten doppelt gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Abs. 3 angepasst. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten bei der Berechnung der Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Gesamtleistung je Anspruchsebene um eine Notenstufe besser bewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Fächern oder Lernbereichen ohne Fachleistungsdifferenzierung sind im Abschlusszeugnis sowie auf Antrag auch im vorhergehenden Halbjahreszeugnis Noten zu erteilen, die sich auf die Anforderungen des Hauptschulabschlusses beziehen. Im Halbjahreszeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: „Die Noten in den Fächern oder Lernbereichen ... sind auf Anforderungen des Hauptschulabschlusses bezogen.“
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang Hauptschule zurückgeführt wurden, bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag der Eltern können diese berücksichtigt werden.
(5) Die Gesamtleistung ist in das jeweilige Abschlusszeugnis aufzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 57
(aufgehoben)
§ 58 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres
§ 58
Erwerb des mittleren Abschlusses
(Realschulabschluss) am Ende des
zehnten Hauptschuljahres
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses in der Jahrgangsstufe 9 ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, streben den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) an. Sie werden entsprechend den Anforderungen des Bildungsganges Realschule unterrichtet.
(2) Für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres gelten §§ 59 bis 61 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.
§ 59 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
§ 59
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule
(1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Feststellung der Gesamtleistung nach § 61 und die Vergabe des Abschlusses.
(3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und
- 2.
die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe des § 61 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde.
(4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind,
- 2.
die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und
- 3.
die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen.
§ 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
§ 60
Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
(1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
(5) Die Voraussetzungen für einen mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 erreicht hat.
(6) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts sind in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen des mittleren Abschlusses bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(7) Für die Fächer und Lernbereiche mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich; darunter muss sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der untersten Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der untersten Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(8) Nach Abs. 5 bis 7 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei Fächern, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene oder durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der unteren Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der mittleren Anspruchsebene oder mindestens befriedigende Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder
- c)
durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder in einem Lernbereich schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich und in weiteren zwei Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. In die Berechnung geht im Fall des Abs. 2 Satz 3 auch die nach den dortigen Vorgaben berechnete Endnote ein. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Noten dieser Fächer am Ende der Jahrgangsstufe 10 und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird bei der Berechnung der Gesamtleistungen so verfahren:
- 1.
In den Fächern des Kernunterrichts, in den mittleren Kursen bei einer Differenzierung auf drei Anspruchs- ebenen und in den oberen Kursen bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird mit unveränderten Noten gerechnet.
- 2.
In den unteren Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verschlechterten Note gerechnet.
- 3.
In den oberen Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note gerechnet. In das Abschlusszeugnis werden die Noten in allen Fächern unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben.
§ 62 Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in ...
§ 62
Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der
schulformübergreifenden (integrierten)
Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe
oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren
Abschluss (Realschulabschluss) in Form des
qualifizierenden Realschulabschlusses
Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule berechtigt nach der Jahrgangsstufe 10 zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium, soweit die Versetzung nicht nach § 64 möglich ist.
§ 64 Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase ...
§ 64
Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in
die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wer in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erreicht hat.
(2) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts oder des Wahlpflichtunterrichts sind mindestens befriedigende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(3) Für die Fächer oder Lernbereiche des Pflichtunterrichts mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens drei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der unteren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens zweimal befriedigende und mindestens einmal gute, sonst mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens drei Kursen der obersten Anspruchsebene, sonst der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Fächern der mittleren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In diesen Fächern müssen in den Kursen der obersten Anspruchsebene mindestens ausreichende, in den Kursen der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(4) Nach Abs. 2 und 3 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei dieser Fächer, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen in der Regel die Versetzung aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, oder durch gute Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen können in der Regel nicht ausgeglichen werden.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder in einem dieser Fächer und einem Lernbereich können nicht ausgeglichen werden und schließen die Versetzung aus.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe auch ohne Ausgleich nicht hinreichender Leistungen zuerkannt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
Übergangsvorschrift
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit einem Hauptschulabschluss in Form des einfachen Hauptschulabschlusses, die im Schuljahr 2011/2012 ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, gelten §§ 57 und 58 Abs. 6 in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2011/2012 in die Jahrgangsstufe 4 versetzt wurden, gilt § 13 Abs. 5 in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
§ 7 Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
§ 7
Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
(1) Die Mitarbeit der Eltern und anderer Personen nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes ist ein Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Erziehungsauftrags von Eltern und Schule und dient der Öffnung der Schule auf die Lebenswirklichkeit hin. Mit dem Einverständnis der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters können im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze Eltern und andere Personen, die sich freiwillig hierzu bereit finden, im Unterricht und bei besonderen schulischen Veranstaltungen zeitlich begrenzt und die Lehrkraft unterstützend mitwirken.
(2) Formen der Mitarbeit sind insbesondere: - Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
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Unterstützung von Lehrerinnen und Lehrern bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, zum Beispiel im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
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Betreuung von Neigungsgruppen,
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Mitwirkung bei Lernvorhaben an außerschulischen Lernorten, bei Schulwanderungen sowie bei Festen und Feiern in der Schule.
(3) Entstehen bei einem Elternteil, einer anderen Person oder bei einer beteiligten Lehrkraft im Verlauf des Unterrichtsvorhabens erhebliche Bedenken, die Mitarbeit fortzusetzen, so kann diese umgehend von jeder Seite beendet werden.
(4) Mit der Zustimmung zur Mitarbeit wird kein Dienstoder Arbeitsverhältnis begründet. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz. Die Anweisungen der Lehrkraft sind für mitarbeitende Eltern oder andere Personen verbindlich. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet. Mitarbeitende Personen genießen im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach dieser Verordnung Unfallversicherungsschutz durch das Land Hessen und sind in Haftungsfällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, von der persönlichen Haftung befreit.
(5) Den Eltern und anderen Personen sind vor Beginn der Mitarbeit die von der Schulkonferenz festgelegten Grundsätze mitzuteilen.
§ 8 Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
§ 8
Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung
(1) Unbeschadet der besonderen Regelungen dieser Verordnung gelten im Übrigen für die Leistungsbewertung, die Zeugniserteilung, die Versetzungen, die Wahl des Bildungsganges und die Kurseinstufungen die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
(2) Für die Zeugniserteilung sind die Muster nach der Anlage zugrunde zu legen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
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die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
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der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
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dem Gespräch mit den Eltern,
- -
der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
- -
der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Es wird ihnen ein Angebot in Form von Vorlaufkursen zur Vermittlung der Sprachkompetenz unterbreitet, das, zusätzlich zu den eigenen Bemühungen, bereits vor Schuleintritt der Sprachförderung des Kindes dient. Gleichzeitig werden Eltern darauf hingewiesen, dass schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung kann mit der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Wird bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes oder mit einem Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes auch ein Antrag auf Gestattung nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestellt, so obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter der nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule die Feststellung der erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Eignung des Kindes für die Aufnahme in die Schule.
(8) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
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| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses und Zeugniserteilung |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
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| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
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| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | Betreuungsangebote |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Hauptschule, Realschule und Mittelstufenschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuBKlassen) |
| § 25 | Zehntes Hauptschuljahr |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| § 27a | Mittelstufenschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | (aufgehoben) |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
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| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
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| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
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| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
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| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Hausarbeit mit Präsentation |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
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| Erster Titel Hauptschulabschluss |
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| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | (aufgehoben) |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
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| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule |
| § 60 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung im Gymnasium und in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule |
| § 64 | Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
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| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | Übergangsvorschrift |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | In-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gliederung
(1) Die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 der Hauptschule und der Mittelstufenschule, die Jahrgangsstufen 5 bis 9 der 5-jährig organisierten Mittelstufe des Gymnasiums und des 5-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Realschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der 6-jährig organisierten Mittelstufe des Gymnasiums und des 6-jährig organisierten Gymnasialzweigs der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule bilden im Schulaufbau die Mittelstufe, Sekundarstufe I (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 24 und § 26 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gegenstandsbereiche ihres Unterrichts (§ 5 des Hessischen Schulgesetzes) werden in der Stundentafel für die Mittelstufe näher bestimmt und in ihrem jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtstundenzahl festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Gegenstandsbereiche erfolgt nach § 4 und § 4a des Hessischen Schulgesetzes in Kerncurricula und näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Dabei sind die übergreifenden Ziele und jeweiligen Anforderungen bezogen auf die im Dritten Teil dieser Verordnung näher bestimmten Abschlüsse des § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten. Schulformen, die jeweils einen Bildungsgang umfassen, sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium. An diesen Schulformen sind die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die durch das Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen auf jeweils einen Abschlussbezogen. Schulformen, die kooperativ mehrere Bildungsgänge umfassen, sind die verbundene Haupt- und Realschule, die Mittelstufenschule und die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (§ 23 b, § 23 c und § 26 des Hessischen Schulgesetzes). In den kooperativen Schulformen umfassen der Hauptschulzweig, der Realschulzweig und der Gymnasialzweig jeweils einen Bildungsgang, der in den Gegenstandsbereichen des Unterrichts und in den Anforderungen auf den jeweiligen Abschluss bezogen ist. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes können an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen der Haupt- und der Realschulzweig als Mittelstufenschule organisiert werden. An der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert, der Unterricht wird schulformübergreifend angeboten (§ 27 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gleichwertigkeit des Angebots wird durch ein den Bildungszielen angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht gewährleistet (§ 12 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können nach Maßgabe des § 22 des Hessischen Schulgesetzes schulformübergreifend als Förderstufe organisiert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
§ 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren ...
§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einem Gymnasium oder dem Gymnasialzweig einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler einer 5-jährig organisierten Mittelstufe, die zur Qualifikationsphase nach § 12 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eines Gymnasiums oder des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen des mittleren Bildungsganges möglich gewesen wäre.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Vorklasse
(1) In die Vorklasse können mit Zustimmung der Eltern nach Maßgabe des § 58 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes Kinder aufgenommen werden, die zurückgestellt worden sind. Ziel der Vorklasse ist es, die Kinder so weit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1 erfolgreich mitarbeiten können. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorklasse trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Vorklassenleiterin oder des Vorklassenleiters. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr zurückgestellt werden.
(2) Nach einer Beobachtungsphase entwickelt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter auf der Grundlage des Lehrplans für die Arbeit in der Vorklasse für jedes Kind einen Förderplan, der am Entwicklungsstand und der Lernausgangslage ansetzt und im Verlauf der Vorklassenarbeit ständig fortzuschreiben ist. Am Ende der Vorklasse erstellt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter einen Entwicklungsbericht mit Empfehlungen für die weitere Förderung. Dieser Bericht wird in die Schülerakte aufgenommen und kann von den Eltern eingesehen werden.
(3) Vorklassen werden von Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen geleitet. Ihnen wird die Erlaubnis zur Übernahme von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in Vorklassen nach § 62 des Hessisches Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterstützen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 den Unterricht mit sozialpädagogischen Methoden.
(4) In besonderen Fällen können Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule, an der die Vorklasse eingerichtet ist, vertreten werden. Bei längerfristigem Ausfall, zum Beispiel durch Elternzeit oder Erkrankung, regelt die Schulaufsichtsbehörde die Vertretung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11a
Flexibler Schulanfang
(1) Grundschulen können nach § 20 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch zu einer pädagogischen Einheit entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen können (flexibler Schulanfang). Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule. Die Konzeption muss Angaben zur konkreten Umsetzung des durch Kerncurricula und die näheren schulinternen Regelungen nach § 5 der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung sowie des durch die Stundentafel gesetzten Rahmens und zum Konzept zur Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. In der Konzeption kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Kinder nach § 9 Abs. 6 auch jeweils zum 1. Februar aufzunehmen. Das Angebot eines flexiblen Schulanfanges darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die organisatorische Umsetzung des flexiblen Schulanfangs im Rahmen einer pädagogischen Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 geschieht in jahrgangsgemischten Lerngruppen. Lehrerinnen und Lehrer können hierin unter Einbeziehung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen arbeiten.
(3) In Grundschulen mit flexiblem Schulanfang entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Fall der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 nach weniger als zwei Schulbesuchsjahren trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 75 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes und des § 20 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Bei der Entscheidung, den flexiblen Schulanfang über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus zu besuchen, sind durch die Klassenkonferenz die allgemeinen Regeln zur Nichtversetzung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung
(1) Die Grundschule ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Schulgesetzes eine Schulform im Bereich der allgemein bildenden Schulen und vermittelt nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes den gemeinsamen Bildungsgang der Grundstufe.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sind eine pädagogische Einheit. Über eine Nichtversetzung in die Jahrgangstufe 2 nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird die begonnene inhaltliche und pädagogische Arbeit in altersadäquater Form fortgesetzt. Zugleich erfolgt eine Hinführung auf den Übergang in die weiterführenden Bildungsgänge.
(3) Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen. Die Einrichtung von Vorklassen erfolgt nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in enger Kooperation zwischen Schulträger und Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundstufe. Sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bilinguales Unterrichtsangebot
(1) Durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsganges und den erweiterten Einsatz der Fremdsprache kann nach § 13 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ein bilinguales Unterrichtsangebot eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Schulen können einen bilingualen Zug einrichten. Dieser baut auf der ersten Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der ersten Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Alle Fächer außer Deutsch und Fremdsprachen kommen für den bilingualen Unterricht in Frage. Die Zahl der Unterrichtsstunden kann für das einzelne Fach im Rahmen der Stundentafel für die Mittelstufe um eine Wochenstunde erhöht werden. Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Bilinguale Unterrichtsangebote sollen auch außerhalb eines bilingualen Zuges eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.
(4) Grundlage des zweisprachigen Unterrichts ist das Kerncurriculum für das jeweilige Fach, das unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte des Unterrichts in einer Fremdsprache in ein Schulcurriculum umzusetzen ist.
(5) Die Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote ist in das Schulprogramm nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Über die Form der konkreten Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19a
Auslandsaufenthalt
(1) Der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in Verbindung mit einem Besuch einer ausländischen Schule ist zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortsetzen können. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Abschlussklasse ist Abs.1 Satz 2 nicht anwendbar. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz.
(3) Schülerinnen und Schüler, die einen Auslandsaufenthalt planen, sowie deren Eltern sind von der Schule zu beraten.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuB-Klassen)
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuB-Klassen)
(1) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zu dem Hauptschulabschluss eine strukturierte Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden (SchuB-Klassen).
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schulübergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Verbundene Haupt- und Realschule
(1) Hauptschulen und Realschulen können nach § 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes als verbundene Haupt- und Realschulen geführt werden.
(2) Die pädagogische und organisatorische Einheit der verbundenen Haupt- und Realschule erfordert, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren. Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere
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die Koordination des Unterrichts zwischen den Schulzweigen,
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der Einsatz gleicher oder aufeinander abgestimmter Lehr- und Lernmittel und
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die Entwicklung abgestimmter Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung.
Ferner legen die Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam schulzweigübergreifende Zielsetzungen fest und planen schulformübergreifende Vorhaben im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Sie sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in verschiedenen Schulzweigen eingesetzt werden.
(3) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können teilweise, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch insgesamt, schulzweigübergreifend unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes. Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sind die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch Formen innerer Differenzierungen zu entwickeln. Die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen sind den Anforderungen des Schulzweigs entsprechend zu bewerten, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(4) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen der Haupt- und Realschule wird insbesondere durch den Wechsel des Bildungsganges nach den Vorschriften des § 78 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz unter Beteiligung der aufnehmenden Fachlehrerin oder des aufnehmenden Fachlehrers befürworten. Die Eltern entscheiden darüber nach eingehender Beratung. Die Teilnahme endet auf Antrag der Eltern oder auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Anspruchsebene nicht mehr zu erwarten ist oder in der niedrigeren Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist. Lassen die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht beider Zweige erwarten, dass sie oder er insgesamt erfolgreich am Unterricht des Bildungsganges der höheren Anspruchsebene teilnehmen wird, kann die Klassenkonferenz den Wechsel in diesen Zweig befürworten; Satz 3 gilt entsprechend. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der höheren Anspruchsebene werden die darin erzielten Einzelnoten bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss um eine Notenstufe höher, bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der niedrigeren Anspruchsebene um eine Notenstufe niedriger gewertet. In das Halbjahreszeugnis wird die erreichte Note unverändert mit dem Vermerk aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach oder Lernbereich am Unterricht des anderen Zweiges teilgenommen hat. In das letzte Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis wird die um eine Notenstufe heraufgesetzte oder die um eine Notenstufe herabgesetzte Note aufgenommen.
(5) Ist der Hauptschulzweig oder der Realschulzweig einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten (§ 23b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes). Die abschlussbezogene Differenzierung ist in der ersten Fremdsprache und im Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und im Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 nachzuweisen und orientiert sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Messung und Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen des Schulzweiges zugrunde zu legen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(6) Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann der Unterricht einzelner Schulen insgesamt, ausgenommen die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8, schulzweigübergreifend erteilt werden. Das besondere pädagogische Konzept muss seine Grundlage im Schulprogramm haben. Die Entscheidung setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts gegeben sind und die Fachkonferenzen ein die besonderen Anforderungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigendes Schulcurriculum entwickelt haben. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Die nach § 23b Abs. 2 Hessisches Schulgesetz erforderliche Zustimmung ist zu versagen, wenn das zu erprobende pädagogische Konzept nicht im Schulprogramm enthalten ist oder die Voraussetzungen für die Umsetzung nicht gegeben sind. Für die Leistungsbewertung im schulzweigübergreifenden Unterricht gilt Abs. 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27a
Mittelstufenschule
(1) In der Mittelstufenschule werden nach § 23c Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet. In beiden Bildungsgängen liegt ein besonderer Schwerpunkt im Bereich der individuellen Förderung und des kompetenzorientierten Unterrichts, welcher in besonderem Maße berufs-, handlungs- und praxisorientiert ist. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden werden berufsbildende Kompetenzen vermittelt.
(2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Aufbaustufe) der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge nach Abs.1 schulformbezogen oder schulformübergreifend unterrichtet werden. Der schulformübergreifende Unterricht in der Jahrgangsstufe 7 bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage einer besonderen Begründung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die besondere Begründung nach Satz 2 muss auf einer Konzeption der Gesamtkonferenz basieren.
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 oder 5 bis 7 bilden eine pädagogische Einheit. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 oder die Jahrgangsstufen 6 und 7 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(4) Unabhängig von der Organisationsform der Aufbaustufe wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 auf zwei Anspruchsebenen fachleistungsdifferenziert.
(5) In der Aufbaustufe ist in jedem Schuljahr mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen.
(6) Ab der Jahrgangsstufe 7 oder 8 erfolgt der Unterricht schulformbezogen entweder im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang), welcher am Ende der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss führt, oder im Realschulzweig, welcher am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) führt.
(7) Im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) ist im Rahmen der Kooperation mit einer beruflichen Schule oder mit mehreren beruflichen Schulen berufsbezogener Unterricht anzubieten. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 sowie im zehnten Hauptschuljahr findet an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht statt. In der Jahrgangsstufe 9 kann zusätzlich an einem Wochentag ein kontinuierlicher Praxistag angeboten werden.
(8) Im Realschulzweig ist alternativ zur 2. Fremdsprache Wahlpflichtunterricht in den Kursen Technik, Gesundheit und Soziales, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Verwaltung oder in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 an einem Wochentag berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfach in den Berufsfeldern der kooperierenden beruflichen Schule oder der kooperierenden beruflichen Schulen anzubieten.
(9) In der Aufbaustufe sowie im Hauptschulzweig (praxisorientierter Bildungsgang) werden nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und ästhetische Bildung als fächerübergreifende Lernbereiche unterrichtet. Im Realschulzweig können die fächerübergreifenden Lernbereiche fortgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
(1) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch und Chinesisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die curricularen, personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe verbindlich. Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9 der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunterrichts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet wird.
§ 42 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 42
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler der Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im zielgleich orientierten inklusiven Unterricht. Grundlage für die Prüfung dieser Schülerinnen und Schüler sind die Kerncurricula oder Lehrpläne für die jeweiligen Bildungsgänge. Dabei sind die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zu beachten und sonderpädagogische Belange zu berücksichtigen. Die Vorschriften über den Nachteilsausgleich in § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses und die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen sind zu beachten.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in einer allgemeinen Schule den Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule besuchen oder an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule einen entsprechenden Abschluss anstreben und sonderpädagogisch gefördert werden, können auf Antrag der Eltern ihre Prüfung an einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt ablegen. In diesem Fall müssen im Bildungsgang der Hauptschule alle Phasen der Projektprüfung nach § 49, in Ausnahmefällen auch als Einzelprojekt, an der Förderschule durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die besuchte allgemeine Schule im Einvernehmen mit der in Frage kommenden Förderschule und teilt die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mit. Die Eltern sind vor Beginn der Prüfungsphase auf diese Möglichkeit hinzuweisen und zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Versäumnis
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil, ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen und hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über die nachzuholende Prüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen der Schule im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird eine erneute Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter angesetzt. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch Nachtermine, so können diese fehlenden Prüfungsteile zeitnah, spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des nachfolgenden Schuljahres, nachgeholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin der Projektprüfung als Prüfungsteil der Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wertung der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Prüfungsteile. Als Ersatz oder zur Ergänzung bereits erbrachter Prüfungsleistungen kann die Durchführung eines Einzelprojektes angeboten werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der landeseinheitlichen schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Prüfungsaufgaben, auch für eine erneute Prüfung nach § 44 Abs. 3, werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach § 48 Abs. 1 und Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache nach § 51 Abs. 1 wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse bewertet. Sie ist nicht Bestandteil der am Ende der Jahrgangsstufe erteilten Note in dem jeweiligen Fach.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten, die mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, sind von einer zweiten Lehrkraft zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der beiden beteiligten Lehrkräfte. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Die Grundschulen sollen untereinander und mit den Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I, in die die Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig übergehen, zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen (§ 11 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes). Entsprechend sollen die Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) untereinander und mit den Grundschulen ihres Einzugsgebietes und den Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II), in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten, um die Übergänge nach den einzelnen Schulstufen vorzubereiten und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen organisieren mit Unterstützung der Schulaufsichtsbehörde die Formen der Zusammenarbeit wie gegenseitige Information über Unterrichtsorganisation, Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -verfahren, den Austausch von Erfahrungen über Leistungsentwicklungen von Schülerinnen und Schülern, die Absprachen über Lehrbücher und sonstige Medien, die Abstimmung in personellen Fragen und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Verbundene Haupt- und Realschule
(1) Hauptschulen und Realschulen können nach § 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes als verbundene Haupt- und Realschulen geführt werden.
(2) Die pädagogische und organisatorische Einheit der verbundenen Haupt- und Realschule erfordert, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren. Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere
- -
die Koordination des Unterrichts zwischen den Schulzweigen,
- -
der Einsatz gleicher oder aufeinander abgestimmter Lehr- und Lernmittel und
- -
die Entwicklung abgestimmter Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung.
Ferner legen die Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam schulzweigübergreifende Zielsetzungen fest und planen schulformübergreifende Vorhaben im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Sie sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in verschiedenen Schulzweigen eingesetzt werden.
(3) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können teilweise, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch insgesamt, schulzweigübergreifend unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes. Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sind die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch Formen innerer Differenzierungen zu entwickeln. Die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen sind den Anforderungen des Schulzweigs entsprechend zu bewerten, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(4) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen der Haupt- und Realschule wird insbesondere durch den Wechsel des Bildungsganges nach den Vorschriften des § 78 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz unter Beteiligung der aufnehmenden Fachlehrerin oder des aufnehmenden Fachlehrers befürworten. Die Eltern entscheiden darüber nach eingehender Beratung. Die Teilnahme endet auf Antrag der Eltern oder auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Anspruchsebene nicht mehr zu erwarten ist oder in der niedrigeren Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist. Lassen die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht beider Zweige erwarten, dass sie oder er insgesamt erfolgreich am Unterricht des Bildungsganges der höheren Anspruchsebene teilnehmen wird, kann die Klassenkonferenz den Wechsel in diesen Zweig befürworten; Satz 3 gilt entsprechend. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der höheren Anspruchsebene werden die darin erzielten Einzelnoten bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss um eine Notenstufe höher, bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der niedrigeren Anspruchsebene um eine Notenstufe niedriger gewertet. In das Halbjahreszeugnis wird die erreichte Note unverändert mit dem Vermerk aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach oder Lernbereich am Unterricht des anderen Zweiges teilgenommen hat. In das letzte Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis wird die um eine Notenstufe heraufgesetzte oder die um eine Notenstufe herabgesetzte Note aufgenommen.
(5) Ist der Hauptschulzweig oder der Realschulzweig einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten (§ 23b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes). Die abschlussbezogene Differenzierung ist in der ersten Fremdsprache und im Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und im Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 nachzuweisen und orientiert sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Messung und Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen des Schulzweiges zugrunde zu legen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(6) Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann der Unterricht einzelner Schulen insgesamt, ausgenommen die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8, schulzweigübergreifend erteilt werden. Das besondere pädagogische Konzept muss seine Grundlage im Schulprogramm haben. Die Entscheidung setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts gegeben sind und die Fachkonferenzen ein die besonderen Anforderungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigendes Schulcurriculum entwickelt haben. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Die nach § 23b Abs. 2 des Schulgesetzes erforderliche Zustimmung ist zu versagen, wenn das zu erprobende pädagogische Konzept nicht im Schulprogramm enthalten ist oder die Voraussetzungen für die Umsetzung nicht gegeben sind oder es sich nicht mehr nur um einzelne Erprobungen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes handelt. Für die Leistungsbewertung im schulzweigübergreifenden Unterricht gilt Abs. 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 13 Abs. 6 und 7, der §§ 20, 28, 70 Abs. 4 und 75 Abs. 7 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
Siebter Abschnitt:
Schulformübergreifende (integrierte)
Gesamtschule
VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen
VIERTER TEIL
Abschlüsse, Abschlussprüfungen
und Gleichstellungen
Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen
Erster Abschnitt:
Allgemeines und Gleichstellungen
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule ...
Zweiter Abschnitt:
Allgemeine Regelungen über
die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule
Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule
Dritter Abschnitt:
Besondere Regelungen für die
Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule
Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule
Vierter Abschnitt:
Besondere Regelungen für die
Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Abschnitt:
Vergabe der Abschlüsse
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Titel
Abschluss der Hauptschule
Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss)
Zweiter Titel
Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss)
Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Sechster Abschnitt:
Versetzung in die Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Schuleintritt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Schulformen und Förderstufe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt:
Grundstufe (Primarstufe)
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe
Zweiter Abschnitt:
Allgemeine Regelungen für
die Mittelstufe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt:
Förderstufe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Abschnitt:
Haupt- und Realschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Abschnitt:
Gymnasium
Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
Sechster Abschnitt:
Schulformbezogene (kooperative)
Gesamtschule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge |
| § 2 | Fördermaßnahmen und Lernförderung |
| § 3 | Kooperation und Koordination in der Schule |
| § 4 | Information der Eltern |
| § 5 | Zusammenarbeit mit anderen Schulen |
| § 6 | Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule |
| § 7 | Mitarbeit von Eltern und anderen Personen |
| § 8 | Gestaltung des Schulverhältnisses |
| ZWEITER TEIL Schuleintritt |
|
| § 9 | Schulpflicht, Schulaufnahme |
| § 10 | Vorklasse |
| § 11 | Eingangsstufe |
| § 11a | Flexibler Schulanfang |
| DRITTER TEIL Schulformen und Förderstufe |
|
| Erster Abschnitt: Grundstufe (Primarstufe) |
|
| § 12 | Gliederung |
| § 13 | Organisation des Unterrichts und des Schullebens |
| § 14 | Leistungserziehung und Leistungsbewertung |
| § 15 | Zusammenarbeit mit dem Kindergarten |
| § 16 | Betreuungsangebote |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Mittelstufe |
|
| § 17 | Gliederung |
| § 18 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 19 | Bilinguales Unterrichtsangebot |
| § 19a | Auslandsaufenthalt |
| Dritter Abschnitt: Förderstufe |
|
| § 20 | Aufgaben und Ziele |
| § 21 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 22 | Kooperation und Koordination |
| § 23 | Aufsteigen, Übergänge |
| Vierter Abschnitt: Haupt- und Realschule |
|
| § 24 | Hauptschule |
| § 24a | Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuBKlassen) |
| § 25 | Zehntes Hauptschuljahr |
| § 26 | Realschule |
| § 27 | Verbundene Haupt- und Realschule |
| Fünfter Abschnitt: Gymnasium |
|
| § 28 | Aufgabenstellung in der Mittelstufe |
| § 29 | (aufgehoben) |
| § 30 | Wahlpflichtunterricht |
| § 31 | Fremdsprachenangebot |
| Sechster Abschnitt: Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule |
|
| § 32 | Aufgabenstellung |
| Siebter Abschnitt: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule |
|
| § 33 | Aufgabenstellung |
| § 34 | Unterricht und Unterrichtsorganisation |
| § 35 | Kooperation und Koordination |
| § 36 | Vorrücken und Abschlussqualifikationen |
| § 37 | Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen |
| VIERTER TEIL Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeines und Gleichstellungen |
|
| § 38 | Arten der Abschlüsse |
| § 39 | Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 40 | Verfahren |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Regelungen über die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule |
|
| § 41 | Zweck der Prüfung |
| § 42 | Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
| § 43 | Prüfungsausschuss |
| § 44 | Versäumnis |
| § 45 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Prüfungswiederholung |
| Dritter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule |
|
| § 48 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 49 | Durchführung der Projektprüfung |
| § 50 | Bewertung der Projektprüfung |
| Vierter Abschnitt: Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im |
Bildungsgang Realschule |
| § 51 | Prüfungsbestandteile und Termine |
| § 52 | Mündliche Prüfung |
| § 53 | Hausarbeit mit Präsentation |
| Fünfter Abschnitt: Vergabe der Abschlüsse |
|
| Erster Titel Abschluss der Hauptschule |
|
| § 54 | Erwerb des Hauptschulabschlusses |
| § 55 | Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses |
| § 56 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 57 | Qualifizierender Hauptschulabschluss am Ende des 10. Hauptschuljahres |
| Zweiter Titel Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
|
| § 58 | Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres |
| § 59 | Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) |
| § 60 | Voraussetzung für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses |
| § 61 | Feststellung der Gesamtleistung |
| § 62 | Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss |
| Sechster Abschnitt: Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
|
| § 63 | Versetzung im Gymnasium und in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule |
| § 64 | Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften |
|
| § 65 | (aufgehoben) |
| § 66 | Übergangsvorschrift |
| § 67 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 68 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Bildungsgänge
(1) Die der Grundschule in § 17 des Hessischen Schulgesetzes zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Mädchen und Jungen umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen, Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten sowie die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in den weiterführenden Bildungsgängen. Nach § 3 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule auf die bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler gerichtet und schließt die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohl mit ein. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens ist nach § 50 des Hessischen Schulgesetzes mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grundschule hat daher auch sozialpädagogische und präventive Aufgaben.
(2) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vermitteln im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages des § 2 des Hessischen Schulgesetzes eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung und fördern die Entwicklung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der einzelnen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen. Durch gemeinsame Lernerfahrung wird das gegenseitige Verstehen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit weiterentwickelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Vorklasse
(1) In die Vorklasse können mit Zustimmung der Eltern nach Maßgabe des § 58 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes Kinder aufgenommen werden, die zurückgestellt worden sind. Ziel der Vorklasse ist es, die Kinder so weit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1 erfolgreich mitarbeiten können. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorklasse trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Vorklassenleiterin oder des Vorklassenleiters. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr zurückgestellt werden.
(2) Nach einer Beobachtungsphase entwickelt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter auf der Grundlage des Lehrplans für die Arbeit in der Vorklasse für jedes Kind einen Förderplan, der am Entwicklungsstand und der Lernausgangslage ansetzt und im Verlauf der Vorklassenarbeit ständig fortzuschreiben ist. Am Ende der Vorklasse erstellt die Vorklassenleiterin oder der Vorklassenleiter einen Entwicklungsbericht mit Empfehlungen für die weitere Förderung. Dieser Bericht wird in die Schülerakte aufgenommen und kann von den Eltern eingesehen werden.
(3) Vorklassen werden von Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen geleitet. Ihnen wird die Erlaubnis zur Übernahme von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in Vorklassen nach § 62 des Hessisches Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterstützen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 den Unterricht mit sozialpädagogischen Methoden.
(4) In besonderen Fällen können Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule, an der die Vorklasse eingerichtet ist, vertreten werden. Bei längerfristigem Ausfall, zum Beispiel durch Elternzeit oder Erkrankung, regelt das Staatliche Schulamt die Vertretung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Eingangsstufe
(1) Die Schulpflicht eines Kindes beginnt auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30. Juni. In die Eingangsstufe können jedoch nach § 18 des Hessischen Schulgesetzes Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.
(2) Für die Eingangsstufen gelten die Schulbezirksgrenzen, die für die Grundschule festgelegt worden sind (§ 60 Abs. 4 und § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes). Fünfjährige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulbezirken können aufgenommen werden, wenn es die Kapazität der Eingangsstufe erlaubt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schulpflichtige sechsjährige Schülerinnen oder Schüler aus dem eigenen Schulbezirk möglicherweise noch aufgenommen werden müssen. Gestattungen sind nach Maßgabe des § 66 des Hessischen Schulgesetzes zulässig.
(3) Die zweijährige Eingangsstufe hat folgende Strukturmerkmale:
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Zweijährigkeit: Die Eingangsstufe wird in der Regel zwei Schuljahre besucht. Kinder können in begründeten Ausnahmefällen ein drittes Jahr in der Eingangsstufe verweilen oder bereits nach einem Schuljahr in die Jahrgangsstufe 2 aufrücken.
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Gruppenbildung: Der Unterricht in der Eingangsstufe findet in der Regel in jahrgangsbezogenen Gruppen statt. Vorübergehend können für Unterrichtseinheiten oder für Unterrichtsprojekte curricular begründet jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder wird durch eine entsprechende Didaktik und Pädagogik Rechnung getragen. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Grundschulunterrichts werden miteinander verbunden.
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Teambildung: Lehrerinnen und Lehrer und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bilden ein Team, das die Arbeit miteinander abstimmt. Für den Einsatz der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
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Zeitlicher Rahmen: Regelmäßige und verlässliche Schulzeiten ermöglichen es, Spiel- und Lernzeiten angemessen zu berücksichtigen und vorschulische und schulische Inhalte und Arbeitsweisen miteinander zu verbinden. Die verbindliche Schulzeit beträgt 20 Zeitstunden in der Woche.
(4) Über die vorhandenen Eingangsstufen hinaus werden keine neuen Eingangsstufen eingerichtet (§ 187 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11a
Flexibler Schulanfang
(1) Grundschulen können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch zu einer pädagogischen Einheit entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen können (flexibler Schulanfang). Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule. Die Konzeption muss Angaben zur konkreten Umsetzung des durch Lehrplan und Stundentafel gesetzten Rahmens und zum Konzept zur Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. In der Konzeption kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Kinder nach § 9 Abs. 6 auch jeweils zum 1. Februar aufzunehmen. Das Angebot eines flexiblen Schulanfanges darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die organisatorische Umsetzung des flexiblen Schulanfangs im Rahmen einer pädagogischen Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 geschieht in jahrgangsgemischten Lerngruppen. Lehrerinnen und Lehrer können hierin unter Einbeziehung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen arbeiten.
(3) In Grundschulen mit flexiblem Schulanfang entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Fall der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 nach weniger als zwei Schulbesuchsjahren trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 75 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes und des § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Entscheidung, den flexiblen Schulanfang über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus zu besuchen, sind durch die Klassenkonferenz die allgemeinen Regeln zur Nichtversetzung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung
(1) Die Grundschule ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Schulgesetzes eine Schulform im Bereich der allgemein bildenden Schulen und vermittelt nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes den gemeinsamen Bildungsgang der Grundstufe.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sind eine pädagogische Einheit. Über eine Nichtversetzung in die Jahrgangstufe 2 nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird die begonnene inhaltliche und pädagogische Arbeit in altersadäquater Form fortgesetzt. Zugleich erfolgt eine Hinführung auf den Übergang in die weiterführenden Bildungsgänge.
(3) Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen. Die Einrichtung von Vorklassen erfolgt nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in enger Kooperation zwischen Schulträger und Staatlichem Schulamt.
(4) Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundstufe. Sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 187 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes).
§ 13 Organisation des Unterrichts und des Schullebens
§ 13
Organisation des Unterrichts und des Schullebens
(1) Grundlagen für die Arbeit in der Grundschule bilden Lehrplan und Stundentafel für die Grundschule in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Arbeit in der Grundschule ist so zu organisieren, dass die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele erreicht werden können. Um individuellem Lern- und Leistungsvermögen gerecht zu werden, ist die Vielfalt didaktischer Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen in den Unterricht einzubringen.
(3) Die Grundschule hat verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorzusehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt durch eine geeignete Organisation des Unterrichts, die Verteilung von Unterrichtsstunden und Entspannungsphasen sowie Spiel- und Bewegungszeiten in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit nach § 17 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz eingehalten wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen erteilt, die unter Berücksichtigung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Schuljahr gebildet werden. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und die Einführung in eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. Die Entscheidung darüber, in welche Fremdsprache eingeführt wird, trifft die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Bei der Entscheidung ist die Frage der Weiterführung der Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 5 angemessen zu berücksichtigen. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
§ 14 Leistungserziehung und Leistungsbewertung
§ 14
Leistungserziehung und Leistungsbewertung
(1) Schulische Leistungserziehung soll Kinder zur Leistung befähigen; daher soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten gestärkt, Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten gelernt werden können.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule erhalten nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 enthält schriftliche Aussagen zum Leistungsstand in den Fächern oder Lernbereichen sowie zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in Form einer allgemeinen Beurteilung. Das Zeugnis ist den Eltern mündlich zu erläutern. Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 2 und in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4 werden das Arbeits- und Sozialverhalten und die Leistungen nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zusammenarbeit mit dem Kindergarten
(1) Die Grundschule und der Kindergarten sorgen unter Wahrung ihres jeweils eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs für die Kontinuität von Erziehung und Bildung.
(2) Gegenseitige Information und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Rahmenbedingungen, insbesondere der Stundenplan, der Dienstplan, die Ausstattung, die Klassen- oder Gruppenstärken und die schulrechtlichen Bestimmungen, sowie die pädagogischen Grundlagen, insbesondere die Erziehungsziele, Lehrpläne, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen, der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(3) Besuche von Kindergartengruppen in der Schule sind geeignet, Kindergartenkinder mit der Schule vertraut zu machen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig Kontakt mit der Leiterin oder dem Leiter der Kindergartengruppe auf, aus der die Kinder in die jeweils zuständige Schule übergehen werden. Der Austausch zwischen Erzieherinnen oder Erziehern und Lehrerinnen oder Lehrern kann zu einer besseren Beurteilung des Entwicklungsstandes der Kinder beitragen und die individuelle Beratung der Eltern vertiefen. Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern gegenüber dem Kindergarten erklärt worden ist.
(4) Die Abstimmung zwischen Schule und Kindergarten über die Ausstattung der Schule mit Spiel- und Lernmaterial sowie die Übernahme von Anregungen aus dem Kindergarten und die Fortführung von Projekten können die Arbeit, insbesondere im Anfangsunterricht, unterstützen.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch solche Eltern einbezogen werden, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen.
§ 16 Betreuungsangebote und ganztägige Angebote
§ 16
Betreuungsangebote und ganztägige Angebote
Nach § 15 des Hessischen Schulgesetzes können Schulträger Betreuungsangebote und ganztägige Angebote einrichten, die den Eltern die Gewissheit geben, dass ihre Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der Schule verbleiben können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gliederung
(1) Die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 der Hauptschule, die Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums sowie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Realschule und der schulformübergreifenden Gesamtschule bilden im Schulaufbau die Mittelstufe, Sekundarstufe I (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 4 und § 24 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gegenstandsbereiche ihres Unterrichts (§ 5 des Hessischen Schulgesetzes) werden in der Stundentafel für die Mittelstufe näher bestimmt und in ihrem jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtwochenstundenzahl oder Gesamtjahresstundenzahl festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Gegenstandsbereiche erfolgt nach § 4a des Hessischen Schulgesetzes in Lehrplänen für die einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete. Dabei sind die übergreifenden Ziele und jeweiligen Anforderungen bezogen auf die im Dritten Teil dieser Verordnung näher bestimmten Abschlüsse des § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten. Schulformen, die jeweils einen Bildungsgang umfassen, sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium. An diesen Schulformen sind die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die durch das Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen auf jeweils einen Abschluss bezogen. Schulformen, die kooperativ mehrere Bildungsgänge umfassen, sind die verbundene Haupt- und Realschule und die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (§ 23 Abs. 7 bis 9 und § 26 des Hessischen Schulgesetzes). In den kooperativen Schulformen umfassen der Hauptschulzweig, der Realschulzweig und der Gymnasialzweig jeweils einen Bildungsgang, der in den Gegenstandsbereichen des Unterrichts und in den Anforderungen auf den jeweiligen Abschluss bezogen ist. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden. An der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der in ihnen zusammengefassten Schulformen integriert, der Unterricht wird schulformübergreifend angeboten (§ 27 des Hessischen Schulgesetzes). Die Gleichwertigkeit des Angebots wird durch ein den Bildungszielen angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht gewährleistet (§ 12 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können nach Maßgabe des § 22 des Hessischen Schulgesetzes schulformübergreifend als Förderstufe organisiert werden.
§ 18 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 18
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) soll die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die Breite der individuellen Begabungen und Neigungen sowie die unterschiedliche Lernsituation und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können die Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern zeitweise auch getrennt unterrichtet werden. Sie sollen fachbezogene sowie fächerverbindende und fachübergreifende Kenntnisse sowie zunehmend Fähigkeiten und Fertigkeiten, die selbstständiges und kooperatives Arbeiten fördern, erwerben. In zunehmendem Maße sollen sie an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung Anteil haben. Im Unterricht sollen fachbezogene sowie fächerverbindende und fachübergreifende Aufgaben von den Schülerinnen und Schülern selbst gewählt oder eingebracht werden können. Zu Beginn des Schuljahres sind die Unterrichtsplanungen mit den Schülerinnen und Schülern zu erörtern.
(2) In der Jahrgangsstufe 5 knüpft der Unterricht pädagogisch, curricular sowie didaktisch und methodisch an den der Grundschule an und legt die Grundlagen für den gewählten und zu wählenden Bildungsgang. Neben ein gemeinsames grundlegendes Bildungsangebot treten differenzierte Anforderungen mit dem Ziel, in die Arbeitsformen und Lernangebote höherer Jahrgangsstufen einzuführen. Maßnahmen zum Ausgleich unterschiedlicher Lernvoraussetzungen haben besondere Bedeutung.
(3) Ab der Jahrgangsstufe 6 werden die Bildungsgänge bei erweitertem Fächerangebot und differenzierteren Anforderungen im Hinblick auf die Abschlüsse zunehmend ausgeformt (§ 12 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Die Korrektur von Entscheidungen über den individuellen Bildungsweg bleibt dabei weiter möglich und wird durch Beratung und Lernförderung unterstützt, um die Anschlussfähigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Zum Pflichtunterricht tritt der Wahlpflichtunterricht hinzu, der die Bildungsgänge durch zusätzliche oder vertiefende Lernangebote profiliert.
(4) Neben dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen eingerichtet werden. Diese Angebote sind nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine Grundlage für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld. Den besonderen Erfordernissen jahrgangs- oder schulformübergreifend organisierter Arbeitsgemeinschaften ist bei der Stundenplangestaltung Rechnung zu tragen. Die Wünsche der Schülerinnen und Schüler sollen dabei berücksichtigt werden. Die Wahlentscheidungen treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst. Die Wahl verpflichtet zur Teilnahme. Sie gilt jeweils für ein Schuljahr. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Bei der Organisation des Unterrichts soll ein häufiger Lehrerwechsel vermieden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bilinguales Unterrichtsangebot
(1) Durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsganges und den erweiterten Einsatz der Fremdsprache kann nach § 13 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ein bilinguales Unterrichtsangebot eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Schulen können einen bilingualen Zug einrichten. Dieser baut auf der ersten Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der ersten Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Alle Fächer außer Deutsch und Fremdsprachen kommen für den bilingualen Unterricht in Frage. Die Zahl der Unterrichtsstunden kann für das einzelne Fach im Rahmen der Stundentafel für die Mittelstufe um eine Wochenstunde erhöht werden. Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.
(3) Bilinguale Unterrichtsangebote sollen auch außerhalb eines bilingualen Zuges eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.
(4) Grundlage des zweisprachigen Unterrichts ist der Lehrplan für das jeweilige Fach, der unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte des Unterrichts in einer Fremdsprache in ein Schulcurriculum umzusetzen ist.
(5) Die Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote ist in das Schulprogramm nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Über die Form der konkreten Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19a
Auslandsaufenthalt
(1) Der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in Verbindung mit einem Besuch einer ausländischen Schule ist zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortsetzen können. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Abschlussklasse ist Abs.1 Satz 2 nicht anwendbar. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz.
(3) Schülerinnen und Schüler, die einen Auslandsaufenthalt planen, sowie deren Eltern sind von der Schule zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Fördermaßnahmen und Lernförderung
(1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und auch durch sie gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. Im Fall drohenden Leistungsversagens ist als Maßnahme nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes ein individueller Förderplan zu erstellen.
(2) Unterschiede in den Begabungen und Neigungen, im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sind als individuelle Entwicklungschance zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot und einen binnendifferenzierenden Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es auch, das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen in die eigene Leistung und die Leistungsfreude der Schülerin oder des Schülers zu stärken.
(3) Die Gesamtkonferenz soll durch die Entwicklung eines schulischen Förderkonzeptes nach den Grundsätzen des Schulprogramms eine gemeinsame pädagogische Orientierung des Kollegiums sichern sowie die Kontinuität von Unterrichts- und Erziehungsprozessen gewährleisten. Die Lernförderung muss sich an den Curricula des Regelunterrichts orientieren. Sie soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Begabungs- und Leistungsschwerpunkte unterstützend begleiten und besondere Begabungen fördern.
(4) Förderunterricht ist in der Regel als binnendifferenzierte Maßnahme zu organisieren. Über die allgemeine Lernförderung nach Abs. 1 hinausgehende besondere Fördermaßnahmen sind
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zeitlich begrenzte Hilfen zur Überwindung von Lerndefiziten,
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Fördermaßnahmen zur Behebung partieller Lernausfälle oder Sprachdefizite insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund,
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Fördermaßnahmen zur Rückführung und Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus Förderschulen in den Regelunterricht,
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Maßnahmen zur Förderung von besonderen Begabungen und Hochbegabungen.
Diese Maßnahmen sind nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule durchzuführen.
(5) Fördermaßnahmen nach Abs. 4 sollen ihre Grundlage in zu erstellenden Förderplänen für die einzelnen Kinder haben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben und Fördermaßnahmen festzuhalten. Für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen, müssen Förderpläne entwickelt werden.
(6) Die Schule nimmt nach Maßgabe der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe wahr, durch vorbeugende Maßnahmen einer drohenden Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern sowie Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Aufgaben und Ziele
(1) In der Förderstufe werden die Schülerinnen und Schüler mit den Anforderungen der Bildungsgänge vertraut gemacht. In der Förderstufe wird die Aufgabe der Förderung, Beobachtung und Orientierung der Schülerinnen und Schüler verfolgt.
(2) In der Förderstufe bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit und verbinden als Bildungsangebot die Grundschule mit der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Die Förderstufe bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes des Gymnasiums vor. Sie dient der Orientierung und der Vorbereitung der Entscheidung über den weiteren Bildungsgang. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere mit den Zielen, Unterrichtsfächern, Lernangeboten, Anforderungen und Arbeitsweisen der einzelnen Bildungsgänge vertraut gemacht werden. In der Förderstufe sollen die Schülerinnen und Schüler Hilfen erhalten, um Lernfähigkeit, Leistungsvermögen sowie Neigungen und Interessen zu erkennen und zu entwickeln.
§ 21 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 21
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband oder in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.
(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeinsame Lernen sollen nach § 22 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes soziale Lernprozesse entwickelt werden. Diesem Ziel dient über die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus die Erziehung zur Kooperationsfähigkeit, zum gegenseitigen Verständnis und zur Fähigkeit, voneinander zu lernen und selbständig zu arbeiten. Durch innere Differenzierung insbesondere im Kernunterricht sollen die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungen und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsgestaltung und Aufgabenstellung einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht kann die individuelle Förderung erleichtern.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler. Sie erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (B- und C-Kurs) oder im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs). In dem jeweils erstgenannten Kurs werden die höchsten Anforderungen gestellt. Die äußere Differenzierung beginnt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr, wenn die Schulkonferenz nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes eine andere Regelung trifft. Außerdem kann die Schulkonferenz beschließen, das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einzubeziehen.
(4) Erste Fremdsprache ist Englisch. Im Schulprogramm kann vorgesehen werden, dass eine weitere erste Fremdsprache angeboten wird. Das Angebot setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes beginnt die zweite Fremdsprache in der Jahrgangstufe 6.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Kooperation und Koordination
(1) In den Fach- und Fachbereichskonferenzen sind der Halbjahres- oder Jahresplan der einzelnen Fächer und Lernbereiche sowie die Schwerpunkte des Unterrichts und der für die jeweilige Unterrichtseinheit zur Verfügung stehende Zeitraum festzulegen. Die Fachkonferenzen sollen neben den Vergleichsarbeiten in der Jahrgangsstufe 6 in der Jahrgangsstufe 5 ferner mindestens eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache unter Festlegung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe gemeinsam planen, um die Gleichwertigkeit der Anforderungen in den Klassen und Gruppen zu gewährleisten.
(2) In der Förderstufe unterrichten entsprechend ihrer Aufgabenstellung Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Aufsteigen, Übergänge
Innerhalb der Förderstufe steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 auf. Eine Nichtversetzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre. Der Übergang in die Realschule oder das Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet. Für die Versetzungsentscheidungen und die Übergänge gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Hauptschule
(1) Die Hauptschule wird aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes in besonderem Maße durch eine Unterrichtskonzeption geprägt, die durch handlungs- und projektorientiertes Lernen Lernanreize gibt und die Schülerinnen und Schüler individuell fördert.
(2) Durch Projekte der Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und durch die Einbeziehung außerschulischer Lernorte wie Betriebe und andere Einrichtungen im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 in Verbindung mit § 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes sollen die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft und Hilfen für den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt erhalten. Diese Maßnahmen sind darüber hinaus geeignet, die Lernbereitschaft anzuregen und zu fördern.
(3) Bei geeigneten Unterrichtsthemen und entsprechenden unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen soll fachübergreifend unterrichtet werden.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll möglichst viele Wochenstunden und möglichst mehrere Schuljahre in der Klasse unterrichten.
(5) Erste Fremdsprache ist Englisch.
§ 24a Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuB-Klassen)
§ 24a
Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug (SchuB-Klassen)
(1) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes). In enger Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zu dem Hauptschulabschluss eine strukturierte Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden (SchuB-Klassen).
(2) Die Lerngruppen werden in der Regel schulübergreifend eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und des Schülerrates sowie des Kreis- oder Stadtelternbeirates und der Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt.
(3) Die Aufnahme in die Lerngruppe erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und deren oder dessen Eltern auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz der zuletzt besuchten Klasse.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Zehntes Hauptschuljahr
(1) Ein zehntes Hauptschuljahr, das nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes eingerichtet werden kann, dient vorrangig dem Erreichen des mittleren Abschlusses. Grundlage des Unterrichts sind die Vorgaben für die Jahrgangsstufe 10 der Stundentafel für die Hauptschule und die Lehrpläne für die Hauptschule und die Realschule. Als besondere Fördermaßnahme kann dabei zeitweise von den Vorgaben der Stundentafel abgewichen werden.
(2) Das zehnte Hauptschuljahr können die Schülerinnen und Schüler besuchen, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss erworben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Realschule
(1) Für die Realschule gilt aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach § 23 Abs. 4 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes § 24 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Unterricht in seinen Anforderungen sowie didaktisch und methodisch daran orientiert werden muss, dass der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) auch zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt, wenn der mit dem Abschluss nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme an deren Unterricht erwarten lässt (§ 13 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, zweite in der Regel Französisch. Die zweite Fremdsprache wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite angeboten werden. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen der Stundentafel zugelassen werden, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Verbundene Haupt- und Realschule
(1) Hauptschulen und Realschulen können nach § 23 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes als verbundene Haupt- und Realschulen geführt werden.
(2) Die pädagogische und organisatorische Einheit der verbundenen Haupt- und Realschule erfordert, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordinieren. Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere
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die Koordination des Unterrichts zwischen den Schulzweigen,
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der Einsatz gleicher oder aufeinander abgestimmter Lehr- und Lernmittel und
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die Entwicklung abgestimmter Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung.
Ferner legen die Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam schulzweigübergreifende Zielsetzungen fest und planen schulformübergreifende Vorhaben im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Sie sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in verschiedenen Schulzweigen eingesetzt werden.
(3) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können teilweise, mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, schulzweigübergreifend unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 23 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Insbesondere im schulzweigübergreifenden Unterricht sind die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch Formen innerer Differenzierungen zu entwickeln. Die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen sind den Anforderungen des Schulzweigs entsprechend zu bewerten, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(4) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen der Haupt- und Realschule wird insbesondere durch den Wechsel des Bildungsganges nach den Vorschriften des § 78 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der anderen Anspruchsebene muss die Klassenkonferenz unter Beteiligung der aufnehmenden Fachlehrerin oder des aufnehmenden Fachlehrers befürworten. Die Eltern entscheiden darüber nach eingehender Beratung. Die Teilnahme endet auf Antrag der Eltern oder auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, wenn eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Anspruchsebene nicht mehr zu erwarten ist oder in der niedrigeren Anspruchsebene nicht mehr erforderlich ist. Lassen die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht beider Zweige erwarten, dass sie oder er insgesamt erfolgreich am Unterricht des Bildungsganges der höheren Anspruchsebene teilnehmen wird, kann die Klassenkonferenz den Wechsel in diesen Zweig befürworten; Satz 3 gilt entsprechend. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der höheren Anspruchsebene werden die darin erzielten Einzelnoten bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss um eine Notenstufe höher, bei teilweiser Teilnahme am Unterricht eines Zweiges der niedrigeren Anspruchsebene um eine Notenstufe niedriger gewertet. In das Halbjahreszeugnis wird die erreichte Note unverändert mit dem Vermerk aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach oder Lernbereich am Unterricht des anderen Zweiges teilgenommen hat. In das letzte Halbjahreszeugnis, das Abschlusszeugnis oder das Abgangszeugnis wird die um eine Notenstufe heraufgesetzte oder die um eine Notenstufe herabgesetzte Note aufgenommen.
(5) Ist der Hauptschulzweig oder der Realschulzweig einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten (§ 23 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes). Die abschlussbezogene Differenzierung ist in der ersten Fremdsprache und im Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und im Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 nachzuweisen und orientiert sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Messung und Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen des Schulzweiges zugrunde zu legen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört.
(6) Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann der Unterricht einzelner Schulen insgesamt, ausgenommen die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8, schulzweigübergreifend erteilt werden. Das besondere pädagogische Konzept muss seine Grundlage im Schulprogramm haben. Die Entscheidung setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts gegeben sind und die Fachkonferenzen ein die besonderen Anforderungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigendes Schulcurriculum entwickelt haben. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Die nach § 23 Abs. 8 erforderliche Zustimmung des Staatlichen Schulamtes ist zu versagen, wenn das zu erprobende pädagogische Konzept nicht im genehmigten Schulprogramm enthalten ist, die Voraussetzungen für die Umsetzung nicht gegeben sind oder es sich nicht mehr nur um einzelne Erprobungen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes handelt. Für die Leistungsbewertung im schulzweigübergreifenden Unterricht gilt Abs. 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Aufgabenstellung in der Mittelstufe
Das Gymnasium führt in der Mittelstufe aufgrund seiner Aufgabenstellung und Gliederung nach § 24 des Hessischen Schulgesetzes die Schülerinnen und Schüler zum studienqualifizierenden Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe hin. Die praxisbezogene Grundbildung und die Hinführung zur Arbeits- und Wirtschaftswelt muss diese auch dazu befähigen, unmittelbar in berufsqualifizierende Bildungsgänge einzutreten oder in andere studienqualifizierende Bildungsgänge überzugehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
(aufgehoben)
§ 3 Kooperation und Koordination in der Schule
§ 3
Kooperation und Koordination in der Schule
Eine enge Zusammenarbeit aller Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen der Lehrerkonferenzen, ist erforderlich. Diese Konferenzen dienen der Abstimmung fachübergreifender und erzieherischer Grundsätze, der Koordination der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch schuleigene Arbeitspläne, der Abklärung von Vorgehensweisen bezüglich der Leistungserziehung und -beurteilung sowie der Planung von Fördermaßnahmen. Konferenzen zur Abstimmung fachübergreifender didaktischer Grundsätze sind insbesondere bei Unterrichtsfächern, die aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes einen Lernbereich bilden können, erforderlich. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll auch auf die persönliche Entwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler gerichtet sein und die Gestaltung des Schullebens insgesamt einbeziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind im Rahmen der Möglichkeiten durchzuführen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wahlpflichtunterricht
Die Gestaltungsmöglichkeiten, die der Wahlpflichtunterricht nach der Stundentafel für die Mittelstufe über das Fremdsprachenangebot hinaus bietet, kann die Schule nutzen, um durch Schwerpunktsetzungen ein eigenes Schulprofil zu entwickeln oder zu verstärken und es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Neigungen und Schwerpunkte auszuprägen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Fremdsprachenangebot
Die Schule gestaltet das Fremdsprachenangebot nach den Bestimmungen der Stundentafel für die Mittelstufe zur Sprachenfolge. Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zur Jahrgangsstufe 9 betrieben werden. Die zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zur Jahrgangsstufe 9 verbindlich. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts die Möglichkeit gegeben, eine dritte Fremdsprache zu erlernen, die in der Regel in der Oberstufe fortgesetzt werden kann. Wird in der Jahrgangsstufe 8 eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts gewählt, muss sie in der Jahrgangsstufe 9 fortgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem altsprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstufe 8 Griechisch wählt, ist verpflichtet, Griechisch bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu betreiben; Griechisch wird dann zweite Fremdsprache.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufgabenstellung
(1) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule dient nach den §§ 25 und 26 des Hessischen Schulgesetzes auf Grund des Zusammenwirkens ihrer Zweige dem Ziel, die Entfaltung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Bestimmung der Bildungswege im Bildungsgang zu erleichtern. Allen Schülerinnen und Schülern sollen über die Gegenstandsbereiche, Bildungsziele und Anforderungen der einzelnen Bildungsgänge hinausführende gemeinsame Lernerfahrungen vermittelt werden. Die Kooperation zwischen den Bildungsgängen soll durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in den Schulzweigen, im schulzweigübergreifenden Unterricht und bei der Gestaltung des gemeinsamen Schullebens gefördert werden.
(2) Für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule gelten die §§ 24 bis 31 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Aufgabenstellung
(1) Die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule erfüllt aufgrund ihrer Aufgabenstellung und Gliederung nach den §§ 25 und 27 des Hessischen Schulgesetzes den Bildungsauftrag der Mittelstufe unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, der Breite der individuellen Begabungen und Neigungen sowie der Unterschiede in der Lernsituation, im Lernverhalten und der kulturellen Herkunft der Schülerinnen und Schüler. Sie hat die Aufgabe, durch gemeinsame Lernerfahrungen das gegenseitige Verstehen zu fördern, die Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Lern- und Lebensbedingungen weiterzuentwickeln.
(2) Sie ist durch gemeinsamen Kernunterricht und Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden, gekennzeichnet. Diese Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge der Sekundarstufe zu verfolgen, und erleichtert die Korrektur dazu getroffener Entscheidungen.
§ 34 Unterricht und Unterrichtsorganisation
§ 34
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sollen stabile Gruppenbezüge geschaffen und soziale Bindungen gefördert werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen in einer Klasse und in einer Jahrgangsstufe mit möglichst vielen Wochenstunden eingesetzt werden. Klassenbildungen auf der Grundlage der Fremdsprachenwahl, Kurseinstufungen oder der Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich sind unzulässig. § 37 bleibt unberührt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 müssen mindestens sechs Wochenstunden in gemeinsamen Kerngruppen unterrichtet werden.
(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeinsame Lernen sollen soziale Lernprozesse und durch innere Differenzierung die individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungs- und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsgestaltung und Aufgabenstellung einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht unter Einsatz geeigneter Unterrichtsmedien erleichtert die individuelle Förderung.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler. Ihre Organisationsformen sind Kurse nach dem Kriterium der Fachleistung, im Wahlpflichtbereich nach dem Kriterium der Neigung. Zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes der fachleistungsdifferenzierte Unterricht ohne die Bildung von Kursen in klasseninternen Lerngruppen stattfinden; § 27 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (E - Erweiterungskurs, G - Grundkurs) oder auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs). In dem jeweils erstgenannten Kurs werden die höchsten Anforderungen gestellt. Über die Differenzierungsform und den jeweiligen Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes unter Beteiligung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Sie kann in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, ob die Fachleistungsdifferenzierung im Wahlpflichtfach der zweiten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 8 oder der Jahrgangsstufe 9 beginnt. Von der Notwendigkeit, den Unterricht in der zweiten und gegebenenfalls in der dritten Fremdsprache in mehreren Anspruchsebenen zu differenzieren, kann nur abgesehen werden, wenn wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl lediglich ein Kurs gebildet werden kann. Dieser Kurs ist auf der obersten Anspruchsebene - A - zu führen. Die Entscheidung über die Differenzierungsformen sollen sich nach den pädagogischen Bedingungen des jeweiligen Faches oder Lernbereichs in den entsprechenden Jahrgangsstufen, der Jahresplanung und den personellen Möglichkeiten richten. Die Kombination der Differenzierungsformen ist zulässig; Änderungen während des laufenden Schuljahres sind unzulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Kooperation und Koordination
Die Aufgabenstellung der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule erfordert im besonderen Maße die Zusammenarbeit aller Lehrerinnen und Lehrer. Über § 3 hinaus sind daher in den Fach- und Fachbereichskonferenzen der Halbjahres- oder Jahresplan der einzelnen Fächer und Lernbereiche sowie die Schwerpunkte des Unterrichts und der für die jeweilige Unterrichtseinheit zur Verfügung stehende Zeitraum festzulegen. Darüber hinaus sind gleiche oder aufeinander abgestimmte Lehr- und Lernmittel einzusetzen und abgestimmte Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung zu entwickeln.
§ 36 Vorrücken und Abschlussqualifikationen
§ 36
Vorrücken und Abschlussqualifikationen
(1) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Für das Überspringen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 des Hessischen Schulgesetzes und der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses.
(2) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird die Entscheidung über die angestrebte Abschlussqualifikation vorbereitet. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird den Eltern jährlich schriftlich mitgeteilt, welcher Abschluss der Schülerin oder dem Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich zuerkannt werden kann. Diese Mitteilung wird dem am Ende des ersten Schulhalbjahres jeweils zu erteilenden Zeugnis beigefügt; den Eltern ist eine Beratung anzubieten. Spätestens in der Mitteilung der Jahrgangsstufe 9 sind die Eltern aufzufordern schriftlich zu erklären, ob der voraussichtlich zu erteilende Abschluss dem angestrebten Abschluss entspricht. Wird der nach dieser Erklärung angestrebte Abschluss nicht erreicht, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes einmal wiederholt werden.
§ 37 Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
§ 37
Bildung abschluss- und kursbezogener Klassen
(1) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 kann die Gesamtkonferenz nach § 27 Abs. 2 Satz 6 des Hessischen Schulgesetzes beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden. Darüber hinaus können durch Beschluss der Gesamtkonferenz in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Klassen auf der Basis der Kurszugehörigkeit in Mathematik oder der ersten Fremdsprache oder auf den Hauptschulabschluss bezogen gebildet werden. Vor der Entscheidung ist nach § 110 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes der Elternbeirat anzuhören.
(2) Bestehen an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule abschlussbezogene Klassen nach Abs. 1, erhalten die Eltern zusätzlich zum Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 8 eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen abschlussbezogenen Klasse mit der Aufforderung, bis zum 5. März ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Wählen die Eltern die Klasse mit dem Bezug zum mittleren Abschluss oder zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums, hat die Klassenkonferenz hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Empfehlung für die gewählte Klasse durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten abschlussbezogenen Klasse erfolgreich teilnehmen kann. Wird dem Wunsch widersprochen, ist dies den Eltern gegenüber schriftlich zu begründen und eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies bis zum 5. April der Schule mit. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob sie den Übergang in die gewählte Klasse befürwortet. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. § 36 Abs. 1 bleibt unberührt. § 27 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Arten der Abschlüsse
(1) Der Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 entsprechend der festgestellten Gesamtleistung in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann erworben werden
- -
an Hauptschulen,
- -
an verbundenen Haupt- und Realschulen,
- -
an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
- -
an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
(2) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann erworben werden
- -
an Realschulen,
- -
an verbundenen Haupt- und Realschulen,
- -
an Hauptschulen mit 10. Hauptschuljahr,
- -
an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
- -
an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen.
§ 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren ...
§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einem Gymnasium, dem entsprechenden Schulzweig einer schulformbezogenen (kooperativen) oder in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt oder zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen worden sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums oder des entsprechenden Schulzweiges einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule oder in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre.
(3) § 57 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Information der Eltern
(1) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfordert die kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit der an der Bildung und Erziehung Beteiligten. Die Schule hat neben grundlegenden Informationen und besonderen Informationsveranstaltungen über Bildungsgänge und Abschlüsse regelmäßige Beratungsgespräche über Lern- und Sozialverhalten und die Leistungsentwicklung den einzelnen Eltern und Schülerinnen und Schülern anzubieten und sie auf das Recht der Einsichtnahme in die sie betreffende Schülerakte hinzuweisen (§ 72 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Sie setzt eine eingehende Information und Beratung der Eltern voraus. Das Verfahren der Wahl des Bildungsganges wird im ersten Teil der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Verfahren
(1) Über die Gleichstellung nach § 39 entscheidet die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach Maßgabe der für die Versetzungskonferenz geltenden Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Sie trifft ihre Entscheidungen unter Beurteilung des Einzelfalls aus pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus.
(2) Die Gleichstellung nach § 39 wird in dem Abgangszeugnis vermerkt. Wurde ein Vermerk nicht in das Zeugnis aufgenommen, kann die besuchte Schule die Gleichstellung nachträglich auf Antrag in einer Bescheinigung zum Zeugnis bestätigen. Über die Gleichstellung entscheidet die Klassenkonferenz, bei einer nachträglichen Bescheinigung die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet haben und der Schule noch angehören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Zweck der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang der Hauptschule zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss). Der mittlere Abschluss kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde.
(2) Grundlage für die Prüfung sind die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Lehrpläne.
(3) An schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen nehmen an der jeweiligen Abschlussprüfung diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Hauptschulabschluss oder der Realschulabschluss zuerkannt werden kann. Anderen Schülerinnen und Schülern steht die Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. Schülerinnen und Schülern, bei denen der mittlere Bildungsabschluss gefährdet erscheint, steht die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 frei.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule besuchen, zuvor einen Hauptschulabschluss in Form des einfachen Hauptschulabschlusses erreicht haben und keinen mittleren Abschluss erwerben, gilt § 57 entsprechend.
§ 42 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 42
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler der Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sowie für Schülerinnen und Schüler im zielgleich orientierten gemeinsamen Unterricht. Grundlage für die Prüfung dieser Schülerinnen und Schüler sind die Lehrpläne für die jeweiligen Bildungsgänge. Dabei sind die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zu beachten und sonderpädagogische Belange zu berücksichtigen. Der Erlass über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen vom 19. Dezember 1995 (ABl. 1996, S. 77) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(2) Über Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung und über die Festlegung von Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen - zum Beispiel in Bezug auf die zeitliche Dauer einzelner Prüfungsteile, die Verwendung von Hilfsmitteln oder weitere Maßnahmen des Nachteilsausgleichs - entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer. Die getroffenen Maßnahmen sind in den Prüfungsunterlagen der Schülerinnen und Schüler zu vermerken. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des zuständigen Staatlichen Schulamtes einzuholen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in einer allgemeinen Schule den Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule besuchen oder an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule einen entsprechenden Abschluss anstreben und ambulante Förderung durch eine Förderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum erhalten, können auf Antrag der Eltern ihre Prüfung an dieser Förderschule ablegen. In diesem Fall müssen im Bildungsgang der Hauptschule alle Phasen der Projektprüfung nach § 49, in Ausnahmefällen auch als Einzelprojekt, an der Förderschule durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft das für das Beratungs- und Förderzentrum zuständige Staatliche Schulamt gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt, das für die besuchte allgemeine Schule zuständig ist. Die Eltern sind vor Beginn der Prüfungsphase auf die Möglichkeit hinzuweisen und zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung jeder mündlichen Prüfung und der Präsentation des Projektes nach § 49 oder der Hausarbeit nach § 53 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die jeweilige Lehrkraft oder gegebenenfalls projektbegleitende Lehrkraft sowie eine weitere Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer angehören. Der Vorsitz ist übertragbar.
(2) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig.
(3) Über alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers, bei minderjährigen deren oder dessen Eltern können Gäste beim Abschlussverfahren im Bildungsgang der Hauptschule an der Präsentationsphase der Projektprüfung oder im Bildungsgang der Realschule bei der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit teilnehmen. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind von der Teilnahme an den anschließenden Beratungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Versäumnis
(1) Vor Beginn jeder Prüfung stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil, ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen und hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über die nachzuholende Prüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen der Schule im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird eine erneute Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter angesetzt. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch Nachtermine, so können diese fehlenden Prüfungsteile zeitnah, spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des nachfolgenden Schuljahres, nachgeholt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin der Projektprüfung als Prüfungsteil der Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wertung der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Prüfungsteile. Als Ersatz oder zur Ergänzung bereits erbrachter Prüfungsleistungen kann die Durchführung eines Einzelprojektes angeboten werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.
§ 45 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 45
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuch hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der aufsichtsführenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung beschließen.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.
(4) Bei Ausschluss wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die Organisation der schriftlichen Prüfungen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Prüfungsaufgaben, auch für eine erneute Prüfung nach § 44 Abs. 3, werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird durch Erlass geregelt.
(4) Die Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse bewertet. Die Prüfungsarbeit kann auf die Anzahl der schriftlichen Arbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden. Sie ist nicht Bestandteil der Note des zweiten Halbjahres in dem jeweiligen Fach. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in dem betroffenen Schulhalbjahr mindestens zwei weitere Klassenarbeiten angefertigt werden.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten, die mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, sind von einer zweiten Lehrkraft zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der beiden beteiligten Lehrkräfte. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Prüfungswiederholung
Wird der angestrebte Abschluss nicht zuerkannt, kann die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe einmal wiederholt und erneut eine Prüfung abgelegt werden. § 41 Abs. 3 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Prüfung zum Hauptschulabschluss besteht aus einer Projektprüfung nach § 49 und je einer schriftlichen Prüfung nach § 46 in den Fächern Deutsch und Mathematik, die Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch. Über die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der schriftlichen Prüfung in Englisch entscheiden die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nach einer Beratung durch die Schule.
(2) Die schriftlichen Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 statt; die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich spätestens zum Ende des der Prüfung vorausgehenden Schuljahres festgesetzt. Die Projektprüfung wird in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 durchgeführt. Den Termin legt die Schule fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Durchführung der Projektprüfung
(1) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
- 1.
Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung.
- 2.
In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektbegleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit als feste Arbeitszeiten über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
- 3.
Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
- a)
Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und
- b)
Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Die Grundschulen sollen untereinander und mit den Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I, in die die Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig übergehen, zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen (§ 11 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes). Entsprechend sollen die Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) untereinander und mit den Grundschulen ihres Einzugsgebietes und den Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II), in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten, um die Übergänge nach den einzelnen Schulstufen vorzubereiten und die Anschlussfähigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen zu gewährleisten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen organisieren mit Unterstützung des Staatlichen Schulamtes die Formen der Zusammenarbeit wie gegenseitige Information über Unterrichtsorganisation, Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -verfahren, den Austausch von Erfahrungen über Leistungsentwicklungen von Schülerinnen und Schülern, die Absprachen über Lehrbücher und sonstige Medien, die Abstimmung in personellen Fragen und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Bewertung der Projektprüfung
(1) Die Projektarbeit wird wie folgt bewertet:
- 1.
in der Vorbereitungsphase durch mindestens eine Lehrkraft,
- 2.
in der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft, die den Prozessverlauf in geeigneter Weise dokumentiert,
- 3.
in der Präsentationsphase durch den Prüfungsausschuss. Die individuelle Leistung einer Schülerin oder eines Schülers wird durch Auswertung der drei Projektphasen durch den Prüfungsausschuss ermittelt und in eine Note übertragen. Hierbei sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu beachten.
(2) Das Ergebnis der Projektprüfung wird im Abschlusszeugnis als gesonderte Note ausgewiesen.
(3) Abhängig vom Zeitraum der Projektprüfung wird entweder dem Zeugnis des ersten Halbjahres oder dem Abschlusszeugnis eine Anlage beigefügt, die das Thema der Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
Prüfungsbestandteile und Termine
(1) Die Prüfung zum mittleren Abschluss besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 46 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache sowie einer mündlichen Prüfung nach § 52 oder einer Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein.
(2) Die schriftlichen Prüfungen finden im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine werden durch das Kultusministerium landeseinheitlich festgesetzt.
(3) Die Präsentation auf der Grundlage der Hausarbeit und die mündliche Prüfung werden in der Regel im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10, aber rechtzeitig vor den Terminen der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.
(4) Die Termine der mündlichen Prüfung, der Hausarbeit und der Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie mindestens vier Wochen vorher den Schülerinnen und Schülern bekannt.
(5) Nach Beratung durch eine Lehrkraft, die das jeweilige Fach an der Schule unterrichtet, teilen die Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin mit, in welchem Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts sie mündlich geprüft werden oder eine Hausarbeit schreiben und diese präsentieren wollen. Gleichzeitig geben sie ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung oder ein Thema für die Hausarbeit an. Diese bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gewählte Fach und dabei überwiegend auf das angegebene Schwerpunktthema. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten.
(2) Im Anschluss an die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 53
Hausarbeit mit Präsentation
(1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 5 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend.
(2) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Min. zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten.
(3) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Im Abschlusszeugnis ist aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit gezeigt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1) Der Bildungsgang der Hauptschule endet mit dem Hauptschulabschluss entsprechend der festgestellten Gesamtleistung in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Vergabe des Abschlusses und die Feststellung der Gesamtleistung nach § 56.
(3) Der Hauptschulabschluss wird entsprechend der festgestellten Gesamtleistung zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden, und
- 2.
die Abschlussprüfung einschließlich schriftlicher Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik mit einer nach Maßgabe des § 56 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt haben, deren Gesamtleistung für einen qualifizierenden Hauptschulabschluss nach Satz 2 nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Abs. 2 Satz 1 gebildet. Nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden.
Der qualifizierende Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden, und
- 2.
die Abschlussprüfung einschließlich schriftlicher Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mit einer nach Maßgabe des § 56 ermittelten Gesamtleistung von 3,0 oder besser abgelegt wurde.
(4) Ein Abschlusszeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fall des § 25 Abs. 2 die Schule nicht verlässt, sondern ein 10. Hauptschuljahr besucht.
§ 55 Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
§ 55
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses
(1) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Nicht ausreichende Leistungen können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei oder mehr Fächern können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder ein nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeter Lernbereich ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder in den nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Bei Fächern oder Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung genügen ausreichende Leistungen in Kursen der unteren und untersten Anspruchsebene. Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht mehr ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Einzelnoten werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten je Anspruchsebene um eine Note besser gewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in allen in der Abschlussklasse unterrichteten Fächern oder Lernbereichen einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts und der Projektprüfung, wobei die Prüfungsfächer und die Projektprüfung zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Bei Schülerinnen und Schülern, die nach § 11 Abs. 5 der Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000 (ABl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung vom Englischunterricht befreit sind, entfällt die Englischnote.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 9 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000 (ABl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch wird aus den Noten dieser Fächer im zweiten Halbjahr des neunten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Abs. 3 angepasst. Bei der Projektprüfung bildet die Bewertung der Prüfungsleistung die Endnote.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren Anspruchsebenen erzielten Noten bei der Berechnung der Endnote in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Gesamtleistung je Anspruchsebene um eine Notenstufe besser bewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben. In den Fächern oder Lernbereichen ohne Fachleistungsdifferenzierung sind im Abschlusszeugnis sowie auf Antrag auch im vorhergehenden Halbjahreszeugnis Noten zu erteilen, die sich auf die Anforderungen des Hauptschulabschlusses beziehen. Im Halbjahreszeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: „Die Noten in den Fächern oder Lernbereichen ... sind auf Anforderungen des Hauptschulabschlusses bezogen.“
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang Hauptschule zurückgeführt wurden, bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag der Eltern können diese berücksichtigt werden.
(5) Die Gesamtleistung ist in das jeweilige Abschlusszeugnis aufzunehmen.
§ 57 Qualifizierender Hauptschulabschluss am Ende des 10. Hauptschuljahres
§ 57
Qualifizierender Hauptschulabschluss am Ende des
10. Hauptschuljahres
(1) Schülerinnen und Schüler, die ein 10. Hauptschuljahr besuchen ohne zuvor einen qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht zu haben und keinen mittleren Abschluss nach § 58 erwerben, wird der qualifizierende Hauptschulabschluss nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zuerkannt werden.
(2) Für die Zuerkennung müssen die Schülerinnen und Schüler nach Festlegung der Klassenkonferenz in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch an der schriftlichen Prüfung zum Hauptschulabschluss teilnehmen. Haben diese am Ende der Jahrgangsstufe 9 nicht an der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch teilgenommen, muss die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in diesem Fach erfolgen.
(3) Der qualifizierende Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn
- 1.
am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und
- 2.
die schriftliche Prüfung nach Abs. 2 mit befriedigend oder besser abgelegt wurde und die Gesamtleistung in entsprechender Anwendung des § 56 mit 3,0 oder besser bewertet wurde.
(4) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 zuerkannt.“
§ 58 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss am Ende des zehnten Hauptschuljahres)
§ 58
Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss
am Ende des zehnten Hauptschuljahres)
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach einem bereits erreichten qualifizierenden Hauptschulabschluss ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, können den mittleren Bildungsabschluss erwerben, wenn sie nach Maßgabe des Abs. 2 durch die Klassenkonferenz zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule zugelassen werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Arbeitslehre, Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft, Physik, Chemie und Biologie oder den nach § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen mindestens befriedigende, in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche mindestens gute Noten erreicht worden sind. Über die Zulassung entscheidet die Klassenkonferenz in der Woche nach den Osterferien.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nicht in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht haben, können am Ende des zehnten Hauptschuljahres den mittleren Bildungsabschluss erwerben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler erwarten lassen, dass der mittlere Abschluss erreicht werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung dieser Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(4) Für den mittleren Abschluss, der am Ende des zehnten Hauptschuljahres erworben wird, sind die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde zu legen.
(5) Für die Feststellung der Gesamtleistung gilt § 61 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Leistungsbewertung am Ende des 2. Halbjahres die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde gelegt werden und die Voraussetzungen nach Abs. 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht werden.
(6) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres den mittleren Abschluss nicht erreicht haben und auch nicht unter die Regelung des § 57 fallen, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der Hauptschulabschluss/der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.“
§ 59 Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss)
§ 59
Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Feststellung der Gesamtleistung nach § 61 und die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss).
(3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und
- 2.
die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe des § 61 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde.
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule
§ 6
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Rahmen der Öffnung von Schule
Die Einbeziehung außerschulischer Lernorte und Institutionen sowie die Hinzuziehung von nicht der Schule angehörenden Fachkräften und Experten öffnet die Grundschulen und die Schulen der Mittelstufe gegenüber ihrem Umfeld und hilft, die in § 1 genannten Aufgaben und Ziele zu erreichen (§ 16 des Hessischen Schulgesetzes).
§ 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses
§ 60
Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses
(1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
(4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
(5) Die Voraussetzungen für einen mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 erreicht hat.
(6) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts sind in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen des mittleren Abschlusses bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(7) Für die Fächer und Lernbereiche mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich; darunter muss sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der untersten Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der untersten Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(8) Nach Abs. 5 bis 7 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei Fächern, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene oder durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der unteren Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der mittleren Anspruchsebene oder mindestens befriedigende Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder
- c)
durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder in einem Lernbereich schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich und in weiteren zwei Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Feststellung der Gesamtleistung
(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000 (ABl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurden. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(3) Für Schülerinnen und Schüler an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird bei der Berechnung der Gesamtleistungen so verfahren:
- 1.
In den Fächern des Kernunterrichts, in den mittleren Kursen bei einer Differenzierung auf drei Anspruchs- ebenen und in den oberen Kursen bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird mit unveränderten Noten gerechnet.
- 2.
In den unteren Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verschlechterten Note gerechnet.
- 3.
In den oberen Kursen bei Fächern mit Differenzierung auf drei Anspruchsebenen wird mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note gerechnet. In das Abschlusszeugnis werden die Noten in allen Fächern unverändert übernommen, sofern sie sich nicht durch die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Endnote verändert haben.
§ 62 Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in ...
§ 62
Übergang von der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden
(integrierten) Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe oder das
berufliche Gymnasium mit dem mittleren Abschluss
Der mittlere Abschluss an einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium, wenn die Versetzung nach § 64 nicht möglich ist, aber die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern den Übergang nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes befürwortet. Dafür müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
In allen Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts muss ein Notendurchschnitt von besser als befriedigend (3,0) erbracht werden.
- 2.
In den Fächern oder Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung müssen die folgenden Leistungen erbracht werden:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen in den Kursen der oberen Anspruchsebene mindestens befriedigende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen in den Kursen der obersten Anspruchsebene mindestens ausreichende Leistungen. In den Kursen der mittleren Anspruchsebene muss in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einem naturwissenschaftlichen Fach ein Notendurchschnitt von besser als befriedigend (3,0) erreicht werden. Es darf nur ein Kurs der untersten Anspruchsebene besucht werden, der mit guten Leistungen abgeschlossen werden muss.
- 3.
Ausgleichsregelungen werden nicht angewendet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 63
Versetzung im Gymnasium
Für die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
§ 64 Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase ...
§ 64
Versetzung in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in
die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wer in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erreicht hat.
(2) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts oder des Wahlpflichtunterrichts sind mindestens befriedigende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe bezogen, genügen ausreichende Leistungen.
(3) Für die Fächer oder Lernbereiche des Pflichtunterrichts mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes:
- 1.
Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens drei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der unteren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens zweimal befriedigende und mindestens einmal gute, sonst mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden.
- 2.
Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der obersten Anspruchsebene, sonst der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Fächern der mittleren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In diesen Fächern müssen in den Kursen der obersten Anspruchsebene mindestens ausreichende, in den Kursen der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
(4) Nach Abs. 2 und 3 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei dieser Fächer, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
- 1.
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden.
- 2.
Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen in der Regel die Versetzung aus.
- 3.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- a)
bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene,
- b)
bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 4.
Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, oder durch gute Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung.
- 5.
Nicht hinreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen können in der Regel nicht ausgeglichen werden.
- 6.
Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder in einem dieser Fächer und einem Lernbereich können nicht ausgeglichen werden und schließen die Versetzung aus.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe auch ohne Ausgleich nicht hinreichender Leistungen zuerkannt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
Übergangsvorschrift
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2005/ 2006 einen gymnasialen Bildungsgang besuchen, der in der Mittelstufe die Klassen 5 bis 10 umfasst, gilt § 17 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) bilden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 67
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (ABl. S. 163, S. 774) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 7 Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
§ 7
Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
(1) Die Mitarbeit der Eltern und anderer Personen nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes ist ein Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Erziehungsauftrags von Eltern und Schule und dient der Öffnung der Schule auf die Lebenswirklichkeit hin. Mit dem Einverständnis der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters können im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 6 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze Eltern und andere Personen, die sich freiwillig hierzu bereit finden, im Unterricht und bei besonderen schulischen Veranstaltungen zeitlich begrenzt und die Lehrkraft unterstützend mitwirken.
(2) Formen der Mitarbeit sind insbesondere: - Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
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Unterstützung von Lehrerinnen und Lehrern bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, zum Beispiel im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
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Betreuung von Neigungsgruppen,
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Mitwirkung bei Lernvorhaben an außerschulischen Lernorten, bei Schulwanderungen sowie bei Festen und Feiern in der Schule.
(3) Entstehen bei einem Elternteil, einer anderen Person oder bei einer beteiligten Lehrkraft im Verlauf des Unterrichtsvorhabens erhebliche Bedenken, die Mitarbeit fortzusetzen, so kann diese umgehend von jeder Seite beendet werden.
(4) Mit der Zustimmung zur Mitarbeit wird kein Dienstoder Arbeitsverhältnis begründet. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz. Die Anweisungen der Lehrkraft sind für mitarbeitende Eltern oder andere Personen verbindlich. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet. Mitarbeitende Personen genießen im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach dieser Verordnung Unfallversicherungsschutz durch das Land Hessen und sind in Haftungsfällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, von der persönlichen Haftung befreit.
(5) Den Eltern und anderen Personen sind vor Beginn der Mitarbeit die von der Schulkonferenz festgelegten Grundsätze mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gestaltung des Schulverhältnisses
Mit Ausnahme der Sonderregelung zum Fremdsprachenunterricht in der Grundschule (§ 13 Abs. 5) und zu den Abschlussprüfungen (§§ 40 bis 56) gelten für die Leistungsbewertung, die Zeugniserteilung, die Versetzungen, die Wahl des Bildungsganges und die Kurseinstufungen die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Schulpflicht, Schulaufnahme
(1) Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
(2) Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt im September und Oktober vor Schuljahresbeginn. Dieser Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes im sprachlichen, kognitiven und sozialen Bereich sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse.
(3) Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Eltern
- 1.
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Geburtsschein (Familienstammbuch), vorzulegen,
- 2.
die Kinder, die angemeldet werden, vorzustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
- -
der Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten oder mit einer Frühförderstelle,
- -
dem Gespräch mit den Eltern,
- -
der Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen,
- -
der Beobachtung des Kindes bei der Anmeldung oder in dafür organisierten Situationen wie beispielsweise Spielnachmittagen oder Kennenlerntagen. Sofern die Beobachtungen durch zusätzliche Testverfahren nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes abgesichert werden, sind vorrangig förderdiagnostische Verfahren anzuwenden.
Eine Zurückstellung nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres darf in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Die Zurückstellung, die nicht auf Antrag der Eltern erfolgt, ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. § 11a Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei der Schulanmeldung nach Abs. 2 werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache über die Bedeutung der Sprachfähigkeit informiert. Erforderlichenfalls ist eine auch die Muttersprache des Kindes sprechende Person hinzuzuziehen, die möglichst auch mit Entwicklungsproblemen der Kinder und dem Anfangsunterricht vertraut ist. Es wird ihnen ein Angebot in Form von Vorlaufkursen zur Vermittlung der Sprachkompetenz unterbreitet, das, zusätzlich zu den eigenen Bemühungen, bereits vor Schuleintritt der Sprachförderung des Kindes dient. Gleichzeitig werden Eltern darauf hingewiesen, dass schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung kann mit der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
(7) Die Eltern sind über die jeweilige Entscheidung zu informieren und im Sinne einer Förderung des Kindes zu beraten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.