- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2019
- Fundstelle:
- StAnz. 2019, 506
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2017 (GVBl. S. 98), in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) wird folgende Prüfungsordnung erlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse |
| § 2 | Ausschluss und Befangenheit |
| § 3 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsführung |
| § 4 | Verschwiegenheit |
| § 5 | Prüfungstermine |
| § 6 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 7 | Anmeldung zur Prüfung |
| § 8 | Entscheidung über die Zulassung |
| § 9 | Regelungen für Menschen mit Behinderung |
| § 10 | Prüfungsgegenstand |
| § 11 | Gliederung der Prüfung |
| § 12 | Prüfungsaufgaben |
| § 13 | Aufsicht und Leitung der Prüfung |
| § 14 | Ausweispflicht und Belehrung |
| § 15 | Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
| § 16 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
| § 17 | Bewertungsgrundsätze |
| § 18 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnis |
| § 20 | Nichtbestandene Prüfung |
| § 21 | Wiederholungsprüfung |
| § 22 | Nichtöffentlichkeit |
| § 23 | Prüfungsunterlagen |
| § 24 | Prüfungsgebühr |
| § 25 | Inkrafttreten |
§ 1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse errichtet die zuständige Stelle bei jeder Abteilung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) Prüfungsausschüsse (§ 39 Satz 1 BBiG).
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
- 1.
einem Beauftragten der Arbeitgeber
- 2.
einem Beauftragten der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
- 3.
einem hauptamtlich Lehrenden der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt (§ 40 Abs. 2 BBiG)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Sie werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss solange aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 3 und 5 BBiG.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
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§ 10
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Prüfling den Erwerb der in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung bezeichneten Qualifikation nachzuweisen.
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§ 11
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am Ende des Lehrgangs statt.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in drei Stunden aus den Handlungsfeldern 1 bis 4 (§ 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung) fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht entweder aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Für das Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu erläutern sind, soll eine Zeit von 15 Minuten eingerechnet werden. Vor der Prüfung ist dem Prüfungsausschuss ein schriftliches Konzept vorzulegen.
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§ 12
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus mehreren Handlungsfeldern nach § 11 Abs. 3 fallbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus und beschließt diese sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung können den Prüflingen durch den Prüfungsausschuss berufstypische Ausbildungssituationen vorgegeben werden.
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§ 13
Aufsicht und Leitung der Prüfung
(1) Die Leitung der Abteilung der HfPV, bei der die Prüfung durchgeführt wird, regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen.
(2) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach dem von der HfPV vorgesehenen Vordruck zu fertigen.
(3) Die praktische Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds - bei Verhinderung durch dessen Stellvertretung - vom Prüfungsausschuss abgenommen.
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§ 14
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und eines Rücktritts während der Prüfung zu belehren.
§ 15 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 15
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung.
(4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören.
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§ 16
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann vor Beginn eines jeden Prüfungsteils durch schriftliche Erklärung davon zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt.
(2) Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an einem Prüfungsteil nicht teilgenommen, so ist dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten zu bewerten, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(3) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Die zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren.
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§ 17
Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist das 100-Leistungspunkte-System anzuwenden. Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
| Leistungspunkte |
Note |
Erklärung |
| 100 bis 87,5 Punkte |
sehr gut |
für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| unter 87,5 bis 75,0 Punkte |
gut |
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| unter 75,0 bis 62,5 Punkte |
befriedigend |
für eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung |
| unter 62,5 bis 50 Punkte |
ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| unter 50 bis 0 Punkte |
ungenügend |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht |
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet.
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten kann auch eine vom Prüfungsausschuss beauftragte Person herangezogen werden. Das Ergebnis der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist vom Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung festzustellen.
(2) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss bewertet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in dem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) erreicht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung unter Angabe der erreichten Punktzahl in den einzelnen Prüfungsteilen bekannt zu geben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem protokollführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
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§ 19
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbilder-Eignungsverordnung durch eine Prüfungsleistung nach § 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat. Die Zeugnisse werden nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. S. 88) erstellt.
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§ 2
Ausschluss und Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zu prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
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§ 20
Nichtbestandene Prüfung
(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 21 ist hinzuweisen.
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§ 21
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Antrag auf Befreiung ist über die Abteilungsleitung, in deren Räumlichkeiten die Prüfung durchgeführt wird, an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung sowie über die Festsetzung der Prüfungstermine gelten sinngemäß.
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§ 22
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen Stelle und die Hochschulleitung können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge dem widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
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§ 23
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschrift gemäß § 18 Abs. 5 ist 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
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§ 24
Prüfungsgebühr
Die HfPV kann für die Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse eine kostendeckende Gebühr erheben. Die Höhe der Gebühr wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres durch die Hochschulleitung der HfPV in geeigneter Form veröffentlicht.
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§ 25
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§ 3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsführung
§ 3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsführung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, diese sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses wird von dem vorsitzenden Mitglied in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilungsleitung im Fachbereich Verwaltung der Abteilung der HfPV, bei der die Prüfung durchgeführt wird, wahrgenommen.
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§ 4
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine werden von dem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Leitung der Abteilung der HfPV, bei der die Prüfung durchgeführt wird, festgesetzt und den Prüflingen und der zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die persönliche Eignung zur Ausbildung und die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der §§ 28 bis 30 BBiG nachweist und
- 2.
einen Lehrgang entsprechend der Empfehlung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zur Vermittlung berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besucht hat.
(2) Von dem Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn die zu prüfende Person glaubhaft macht, dass sie Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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§ 7
Anmeldung zur Prüfung
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber meldet sich auf dem von der HfPV vorgesehenen Vordruck zur Prüfung an. Dabei sind die Voraussetzungen des § 6 nachzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses. Hält sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person, der Beschäftigungsbehörde und der Abteilungsleitung im Fachbereich Verwaltung der Abteilung der HfPV, in deren Räumlichkeiten die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen.
§ 9 Regelungen für Menschen mit Behinderung
§ 9
Regelungen für Menschen mit Behinderung
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.