- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2022
- Fundstelle:
- StAnz. 2022, 1030
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2025 (GVBl. Nr. 68)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2a
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2b
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2c
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. S. 166), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung
Dritter Abschnitt
Thesismodul und modulübergreifende
mündliche Prüfung
Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung |
|
| § 30 | Thesis und Kolloquium |
| § 31 | Modulübergreifende mündliche Prüfung |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 40 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1 Modulbescheinigung | |
| Anlage 2a Prüfungszeugnis Schutzpolizei | |
| Anlage 2b Prüfungszeugnis Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik | |
| Anlage 2c Prüfungszeugnis Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik | |
| Anlage 3 Diploma Supplement | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit statt. Der Studiengang Kriminalpolizei wird mit den Vertiefungsrichtungen Allgemeine Kriminalistik und Cyberkriminalistik angeboten.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur außerhalb der fachtheoretischen Studienabschnitte gewährt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Die Urlaubspläne sind zwischen den Behörden, denen die Studierenden angehören, und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(4) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht; in Betracht kommt insbesondere eine Anpassung des Studienverlaufs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre)
- 3.
der Informationstechnik (Technik, Wissenschaft, Cyberkriminalistik) und
- 4.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrssicherheit I und II,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium)
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 7.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 8.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität) (Teilmodule 1 und 2),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(6) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik sind die Module
- 1.
Wissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2)
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis III (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Physische Grundlagen IV und Fallstudie zur Digitalen Ermittlung und Forensik,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Cyberkriminalität und verdeckte Informationsbeschaffung
- 12.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation
- 13.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 14.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (Teilmodule 1 und 2),
- 15.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 16.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium)
(7) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C-Breitensport
- 10.
Einsatztraining
- 11.
Informationstechnik,
- 12.
Führungslehre
- 13.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(8) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(9) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(10) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Orientierungspraktikum
- 2.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 3.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 4.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 5.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 6.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 7.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 8.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 9.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate,
- 10.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Orientierungspraktikum
- 2.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 3.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 4.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 5.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 6.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 7.
Aufbaupraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 8.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 9.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft,
- 10.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.
§ 18 Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
§ 18
Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die Pflichtmodule nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 7 sowie die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind je nach Vertiefungsrichtung die Pflichtmodule nach § 14 Abs. 5 oder 6, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 7 sowie die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen, kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Punktzahlen und mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| Notenstufen |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 0 Punkte |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Wird eine Note aus dem Durchschnitt mehrerer Bewertungen (arithmetisches Mittel) oder als gewichtete durchschnittliche Note gebildet, so wird die Punktzahl ohne Rundung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Für die Zuordnung der Punktzahl zur Notenstufe bleiben die Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein. Für das Thesismodul gilt § 30. Klausuren, mündliche Prüfungen, praktische Prüfungen sowie Leistungsbewertungen erfolgen grundsätzlich als Präsenzprüfungen. Elektronische Fernprüfungen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sind nur im Falle mündlicher Prüfungen zulässig. Die Studienordnung sieht auch im Falle des Satz 4 als Regelfall Präsenzprüfungen vor. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(3) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere des Absatz 2, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder elektronische Fernprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden. Ein Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn aufgrund einer pandemischen Lage Präsenzprüfungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(4) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenberuflich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie die Praxisausbilder nach § 17 Abs. 3 sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrende oder den das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer weiteren Bestellung Bedarf. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Studienabschnitt angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden. Eine Wiederholungsprüfung darf auch dann als elektronische Fernprüfung erfolgen, wenn die nicht bestandene Prüfung in Präsenzform erfolgt ist; § 22 Abs. 2 Satz 4 bis 8 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen nicht zu vertretenden Grund nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen oder der Grund nachzuweisen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt. Wird eine Wiederholungsprüfung von der ersten Prüferin oder dem ersten Prüfer als bestanden gewertet, bedarf es keiner Zweitbewertung.
(7) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der Lehrgegenstände nach § 14 Abs. 3 und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren nach § 28 Abs. 2 festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen; die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gilt dies entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren. Dies gilt unbeschadet des § 3 sowie der Vorschriften zur Polizeidiensttauglichkeit und zur Polizeidienstfähigkeit.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(8) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die zentrale Klausur eines Moduls, die Klausur im Zwangsrecht (Voraussetzungen des Einsatzes der verschiedenen Zwangsmittel, insbesondere des unmittelbaren Zwangs), die Klausur im Modul „Polizeiliche Lage/Erster Angriff“ des Studiengangs Kriminalpolizei, Vertiefungsrichtung „Cyberkriminalistik“, jeweils Thesis und Kolloquium, oder die modulübergreifende mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat,
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Leistungsnachweisen besteht, ist nicht bestanden, wenn ein zum Bestehen des Moduls erforderlicher Leistungsnachweis oder die mit den Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ ergibt.
(2) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen; die Abnahme von mündlichen Prüfungen in Form eines Referats oder einer Präsentation kann durch eine oder mehrere Prüferinnen oder Prüfer erfolgen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Wird eine schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(6) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Thesis und Kolloquium
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 14 Abs. 4 oder 5 oder 6 und § 16 Abs. 2 oder 3 für den ersten bis vierten Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat oder die dafür erforderlichen Prüfungen nach § 23 noch nachholen oder wiederholen kann.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
(7) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(8) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wenn das arithmetische Mittel der Bewertungen der Thesis mindestens „ausreichend“ ergibt. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(10) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(11) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium gemeinsam erfolgen; die Prüfungsdauer kann entsprechend verlängert werden; die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.
§ 31 Modulübergreifende mündliche Prüfung
§ 31
Modulübergreifende mündliche Prüfung
(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt.
(2) In der modulübergreifenden mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst und die Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen nach § 20 erworben haben.
(3) Die modulübergreifende mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei und höchstens fünf Prüfern abgenommen. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(4) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung, regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten des Thesismoduls und des interdisziplinären Prüfungsmoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit Ausnahme der Note des Thesismoduls, mit 60 Prozent,
- 2.
die Note des Thesismoduls mit 20 Prozent,
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren zusätzlich mit 10 Prozent und
- 4.
die Note der modulübergreifenden mündlichen Prüfung mit 10 Prozent
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. Die Zuordnung der Punktzahlen zu den Noten erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 3.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 Prozent |
| B = die nächsten |
25 Prozent |
| C = die nächsten |
30 Prozent |
| D = die nächsten |
25 Prozent |
| E = die nächsten |
10 Prozent |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden kann.
(2) Die Studienordnung regelt, welche Unterlagen von und über Prüfungen und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Prüfungsakten aufzunehmen sind.
(3) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen 2a, 2b oder 2c, das
- 1.
im Studiengang Schutzpolizei den Studiengang und im Studiengang Kriminalpolizei den Studiengang unter Angabe der Vertiefungsrichtung,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note des Thesismoduls,
- 5.
die Note der mündlichen modulübergreifenden Prüfung und
- 6.
die Abschlussnote
aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 39
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen.
(3) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 1. September 2020 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050).
(4) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2020 aufgenommen haben gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 7. Juli 2016 (StAnz S. 776).
(5) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 7. April 2015 und dem 31. August 2016 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz S. 458).
(6) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 7. April 2015 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 gelten für alle Studierenden § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 17, § 22 Abs. 3 und 4, § 24, § 33, § 36 Abs. 6 dieser Verordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Für Prüfungen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Dekanat des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu richten.
(2) Der Bewerbung sind die für die Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (=Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch die Studienordnung. Die Studienordnung enthält als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge; die Inhalte der Modulbücher bestimmen sich nach dieser Verordnung; die Studienordnung kann weitere Inhalte vorsehen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit dem Dekanat des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.