- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2016
- Fundstelle:
- StAnz. 2016, 776
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst für die Studiengänge ...
V aufgeh. durch § 40 de Verordnung vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
(zu § 19 Abs. 2)
Anlage III Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Anlage III
(Zu § 37)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Diploma Supplement
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
- 1.
ANGABEN ZUR INHABERIN/ZUM INHABER DER QUALIFIKATION
- 1.1
Familienname/1.2 Vorname
- 1.3
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
- 1.4
Matrikelnummer oder Code der/des Studierenden
- 2.
ANGABEN ZUR QUALIFIKATION
- 2.1
Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Polizeivollzugsdienst <Schutzpolizei> oder <Kriminalpolizei>
- 2.3
Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Hochschule, staatliche Institution
- 2.4
Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Hochschule, staatliche Institution
- 2.5
Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)
Deutsch
- 3.
ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION
- 3.1
Ebene der Qualifikation
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis
- 3.2
Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)
Drei Jahre (6 Semester)
180 ECTS-Credits
- 3.3
Zugangsvoraussetzung(en)
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.
- 4.
ANGABEN ZUM INHALT UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN
- 4.1
Studienform
Vollzeit
- 4.2
Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil der Absolventin/des Absolventen
Die Bachelor of Arts „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vermitteln die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen, die soziale und interkulturelle Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
- 4.3
Einzelheiten zum Studiengang
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis
- 4.4
Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten
Notensystem/Leistungsbewertung:
| 14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
| 11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
| 8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
| 5 bis 7 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
| 0 bis 4 Punkte |
= |
nicht ausreichend (5) |
- 4.5
Gesamtnote
Abschlussnote
ECTS-Grad
- 5.
ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION
- 5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
Die Bachelor of Arts (B.A.) im Polizeivollzugsdienst <Schutzpolizei> oder <Kriminalpolizei> berechtigen ihre Inhaberinnen bzw. Inhaber zum Studium in den postgradualen Studiengängen.
- 5.2
Beruflicher Status
Der Bachelor of Arts (B.A.) im Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich der Polizeibehörden des Landes Hessen professionell zu arbeiten. Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) im Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei oder Kriminalplolizei“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
- 6.
WEITERE ANGABEN
- 6.1
Weitere Angaben
- 6.2
Informationsquellen für ergänzende Angaben
Siehe www.hfpv.hessen.de
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8
- 7.
ZERTIFIZIERUNG
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
| Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum] |
| Prüfungszeugnis vom [Datum] |
| Transkript vom [Datum] |
| Datum der Zertifizierung: |
| Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses |
| Offizieller Stempel/Siegel |
- 8.
ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.
- 8.
INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND1
- 8.1
Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2
- Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.
- Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieur-wissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.
- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.
- 8.2
Studiengänge und -abschlüsse
In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse3, im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)4 sowie im Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)5 beschrieben.
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.
Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem
- 8.3
Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studienänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7
- 8.4
Organisation und Struktur der Studiengänge
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.
- 8.4.1
Bachelor
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.8
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.
Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.
- 8.4.2
Master
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.9
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.
Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).
Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.
- 8.4.3
Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung
Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.
- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.
- 8.5
Promotion
Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.
Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.
- 8.6
Benotungsskala
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS- Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
- 8.7
Hochschulzugang
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.
Beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatliche geprüfte/r Techniker/in, staatliche geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10
Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.
- 8.8
Informationsquellen in der Bundesrepublik
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; Fax: +49(0)228/501-777
- -
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst“ als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland (http://www.kmk.org/dokumentation/deutsche-eurydice-stelle-der-laender.html)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax: +49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)*)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIa
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIb
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs . 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung
Dritter Abschnitt
Thesismodul und modulübergreifende
mündliche Prüfung
Vierter Abschnitt Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
Sechster Teil Graduierung und Diploma Supplement
Sechster Teil
Graduierung und Diploma Supplement
Siebter Teil Regelungen für das Qualifikationsstudium
Siebter Teil
Regelungen für das Qualifikationsstudium
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Teil Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Zweiter Teil
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Teil
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung |
|
| § 30 | Thesis und Kolloquium |
| § 31 | Modulübergreifende mündliche Prüfung |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Übergangsvorschrift |
| § 40 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 41 | Inkrafttreten Anlagen |
| Anlage I Modulbescheinigung | |
| Anlage IIa Prüfungszeugnis Schutzpolizei | |
| Anlage IIb Prüfungszeugnis Kriminalpolizei | |
| Anlage III Diploma Supplement | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung statt.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur außerhalb der fachtheoretischen Studienabschnitte gewährt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Die Urlaubspläne sind zwischen den Behörden, denen die Studierenden angehören, und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
|
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
|
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Fachpraktikum |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre) und
- 3.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrssicherheit I und II,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 7.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 8.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung,
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität) (Teilmodule 1 und 2),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Einsatztraining
- 11.
Informationstechnik,
- 12.
Führungslehre,
- 13.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsbehörde herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 12 Abs. 2 oder 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.
§ 18 Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
§ 18
Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage I erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359)). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 5, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend, modulabschließend oder modulübergreifend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 14 Abs. 8, § 16 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 8 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
| 4 bis 0 Punkte |
nicht ausreichend (5) |
Wird eine Note aus dem Durchschnitt mehrerer Bewertungen (arithmetisches Mittel) oder als gewichtete durchschnittliche Note gebildet, so wird die Punktzahl ohne Rundung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Für die Zuordnung der Punktzahl zur Notenstufe bleiben die Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein. Für das Thesismodul gilt § 30.
(3) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie die nach § 17 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch die das (Teil-)Modul Lehrende oder den das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 24) die Prüferin oder den Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Studienabschnitt angeboten. Die Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(7) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 14 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 32) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 35) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 34 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die zentrale Klausur eines Moduls oder die modulübergreifende mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) bewertet wurde,
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 26),
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 30 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
In der Studienordnung kann vorgesehen werden, dass das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen zum Nichtbestehen der Modulprüfung führt.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde - zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 8 Abs. 2) legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Leistungsnachweisen besteht, ist nicht bestanden, wenn ein zum Bestehen des Moduls erforderlicher Leistungsnachweis (§ 25 Abs. 1 Satz 2) oder die mit den ECTS-Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt.
(2) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Wird eine schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(6) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 2 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung).
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Thesis und Kolloquium
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 14 Abs. 4 oder 5 und § 16 Abs. 2 oder 3 für den ersten bis vierten Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat oder die dafür erforderlichen Prüfungen nach § 23 noch nachholen oder wiederholen kann.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
(7) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(8) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wenn das arithmetische Mittel der Bewertungen der Thesis mindestens „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(10) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(11) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
§ 31 Modulübergreifende mündliche Prüfung
§ 31
Modulübergreifende mündliche Prüfung
(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt.
(2) In der modulübergreifenden mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 erworben haben.
(3) Die modulübergreifende mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei und höchstens fünf Prüfern abgenommen. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(4) Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den ECTS-Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten des Thesismoduls und des interdisziplinären Prüfungsmoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit Ausnahme der Note des Thesismoduls, mit 60 vom Hundert,
- 2.
die Note des Thesismoduls mit 20 vom Hundert,
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert und
- 4.
die Note der modulübergreifenden mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. Die Zuordnung der Punktzahlen zu den Noten erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 3.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 vom Hundert |
| B = die nächsten |
25 vom Hundert |
| C = die nächsten |
30 vom Hundert |
| D = die nächsten |
25 vom Hundert |
| E = die nächsten |
10 vom Hundert |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden kann.
(2) Die Studienordnung regelt, welche Unterlagen von und über Prüfungen und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Prüfungsakten aufzunehmen sind.
(3) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen IIa oder IIb, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note des Thesismoduls,
- 5.
die Note der mündlichen modulübergreifenden Prüfung und
- 6.
die Abschlussnote
aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage III ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 7. April 2015 und dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz S. 458).
(3) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 7. April 2015 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz. S. 458) wird aufgehoben. § 39 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Für Prüfungen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienabschnitte in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind die für die Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Schutzpolizei und Kriminalpolizei gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (= ECTS-Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.