- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2015
- Fundstelle:
- StAnz. 2015, 458
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch § 40 der Verordnung vom 7. Juli 2016 (StAnz. S. 776)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
(zu § 19 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage III
(zu § 37)
Diploma Supplement
| This Diploma Supplement model was developed by the European Commission., Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ’transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. |
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. |
| 1 |
HOLDER OF THE QUALIFICATION |
INHABERIN/INHABER DER QUALIFIKATION |
||||
| 1.1 |
Family Name |
Familienname |
||||
|
|
< Name > |
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||||
|
|
|
|
||||
| 1.2 |
First Name |
Vorname |
||||
|
|
< Vorname > |
|
||||
| 1.3 |
Date, Place, Country of Birth |
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland |
||||
|
|
< Geburtsdatum >, < Geburtsort), < Geburtsland > |
|
||||
| 1.4 |
Student ID Number |
Matrikelnummer der/des Studierenden |
||||
|
|
< Matrikelnummer > |
|
||||
| 2 |
QUALIFICATION |
QUALIFIKATION |
||||
| 2.1 |
Name of Qualification |
Bezeichnung der Qualifikation |
||||
|
|
Bachelor of Arts (B.A.) |
Bachelor of Arts (B.A.) |
||||
| 2.2 |
Main Field(s) of Study |
Hauptstudienfach oder -fächer |
||||
|
|
Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >)- |
Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >)- |
||||
| 2.3 |
Institution Awarding the Qualification |
Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat |
||||
|
|
Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden, University of Applied Sciences |
|||||
|
|
Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden |
|||||
|
|
Faculty |
Fachbereich |
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|
|
Faculty of Polizei |
Fachbereich Polizei |
||||
|
|
Type and control |
Hochschulart und -trägerschaft |
||||
|
|
University of Applied Sciences |
Fachhochschule |
||||
|
|
State Institution |
Staatliche Institution |
||||
| 2.4 |
Institution Administering Studies |
Einrichtung, die den Studiengang durchführt |
||||
|
|
See 2.3 |
Siehe 2.3 |
||||
| 2.5 |
Language(s) of Instruction |
Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) |
||||
|
|
German |
Deutsch |
||||
| 3. |
LEVEL OF QUALIFICATION |
NIVEAU DER QUALIFIKATION |
||||
| 3.1 |
Level |
Niveau |
||||
|
|
Graduate |
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis |
||||
| 3.2 |
Official Length of Programme |
Regelstudienzeit |
||||
|
|
Three years (6 semesters) |
Drei Jahre (6 Semester) |
||||
|
|
180 ECTS-credits |
180 ECTS-Credits |
||||
| 3.3 |
Access Requirements |
Zugangsvoraussetzungen |
||||
|
|
General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent. |
Eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes |
||||
|
|
For more detailed information see Sec. 8.7. |
§§ 4 und 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung] in der jeweils geltenden Fassung |
||||
|
|
|
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7. |
||||
| 4 |
CONTENTS AND RESULTS GAINED |
INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE |
||||
| 4.1 |
Mode of Study |
Studienform |
||||
|
|
Full time |
Vollzeit |
||||
| 4.2 |
Programme Requirements/ |
Anforderungen des Studiengangs/ |
||||
|
|
Qualification Profile |
Qualifikationsprofil |
||||
|
|
The Bachelor courses „Schutzpolizei“ and „Kriminalpolizei“ provide both theoretical and applied knowledge in order to successfully execute the duties and obligations in the career field „gehobener Polizeivollzugsdienst“. Students shall be imparted to act reliably in accordance to the constitution and they shall be enabled to work scientifically. Additionally the course shall support the development of personality, social and intercultural competence as well as the physical fitness. |
Der Bachelor of Arts „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vermittelt die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern. |
||||
| 4.3 |
Programme Details |
Einzelheiten zum Studiengang |
||||
|
|
See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) |
Siehe Transcript of Records und Prüfungszeugnis. |
||||
| 4.4 |
Grading Scheme |
Leistungsbewertung/Notensystem |
||||
|
|
Grading Scheme. The following grading scale is used: |
Notensystem/Leistungsbewertung: |
||||
|
|
14 - 15 |
= |
very good, for an excellent performance, |
14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
|
|
11 - 13 |
= |
good, for a significantly above average performance, |
11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
|
|
8 - 10 |
= |
satisfactory, corresponding to an average performance, |
8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
|
|
5 - 7 |
= |
sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies, |
5 bis 7 Punke |
= |
ausreichend (4) |
|
|
0 - 4 |
= |
insufficient/unsatisfactory/fail, significant deficiencies make this performance unacceptable. |
0 bis 4 Punkte |
= |
nicht ausreichend (5) |
|
|
ECTS-grades |
ECTS-Grad/Note |
||||
|
|
Grades |
Grades |
||||
|
|
A |
= |
the best 10 % |
A |
= |
die besten 10 % |
|
|
B |
= |
the next 25 % |
B |
= |
die nächsten 25 % |
|
|
C |
= |
the next 30 % |
C |
= |
die nächsten 30 % |
|
|
D |
= |
the next 25 % |
D |
= |
die nächsten 25 % |
|
|
E |
= |
the next 10 % |
E |
= |
die nächsten 10 % |
| 4.5 |
Overall Classification (individual) |
Abschlussnote (individuell) |
||||
|
|
final grade |
Abschlussnote |
||||
|
|
ECTS-grade |
ECTS-Grad |
||||
| 5. |
FUNCTION OF THE QUALIFICATION |
STATUS DER QUALIFIKATION |
||||
| 5.1 |
Access to Further Study |
Zugang zu weiterführenden Studien |
||||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium in den postgradualen Studiengängen. |
||||
| 5.2 |
Professional Status |
Beruflicher Status |
||||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) entitles its holder to exercise professional work in the field for the police departments in the state of Hessen. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich der Polizeidienststellen des Landes Hessen professionell zu arbeiten. |
||||
| 6. |
Additional Information |
Weiterführende Informationen |
||||
|
|
See www.hfpv.hessen.de |
Siehe www.hfpv.hessen.de |
||||
|
|
General information: See Sec. 8.8 |
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 |
||||
| 7. |
Certification |
Zertifizierung |
||||
|
|
This Diploma Supplement refers to the following original documents: |
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: |
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|
|
(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of < date > / vom < Datum > |
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|
|
(2) Prüfungszeugnis of < date > / vom < Datum > |
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|
|
(3) Transcript of Records of < date > / vom < Datum > |
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|
|
Certification Date: < date > |
Datum der Zertifizierung: < Datum > |
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|
|
Seal/Siegel |
|
||||
|
|
|
Chairman Examination Committee/ |
||||
|
|
|
Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses |
||||
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom-or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system.
Since 1998, a scheme of first-and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4
- 8.4
Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.
- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- Studies at Kunst-and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given):
„Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbaldesignations of grades may vary in some cases and for doctoraldegrees.In addition institutions may already use the ECTS grading scheme,which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30%), D (next 25 %), and E (next 10 %).
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0
- -
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors' Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
- Table 1:
Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIa
(zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIb
(zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs . 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung, verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Thesis
Vierter Abschnitt Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesis |
|
| § 30 | Grundsätze |
| § 31 | Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Übergangsvorschrift |
| § 40 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 41 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage I | Modulbescheinigung |
| Anlage IIa | Prüfungszeugnis Schutzpolizei |
| Anlage IIb | Prüfungszeugnis Kriminalpolizei |
| Anlage III | Diploma Supplement |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutz- und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden statt.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Praktika gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
|
|
| Orientierungspraktikum |
1 Woche |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum (Dienststellen) |
24 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
|
|
| Orientierungspraktikum |
1 Woche |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Fachpraktikum (Landeskriminalamt und sonstige Behörden) |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum (Dienststellen und Staatsanwaltschaft) |
24 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre) und
- 3.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrsüberwachung,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 8.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 9.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 10.
Verkehrsunfall,
- 11.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 12.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I und II,
- 14.
Polizeibeamte in der Organisation,
- 15.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen.
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I,
- 12.
Besondere Kriminalitätsphänomene II,
- 13.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung,
- 14.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 15.
Polizeibeamte in der Organisation.
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Informationstechnik,
- 11.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 12 Abs. 2 oder 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und -ausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.
§ 18 Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
§ 18
Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und -ausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage I erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und -ausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 5, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 14 Abs. 8, § 16 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 8 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
| 4 bis 0 Punkte |
nicht ausreichend (5) |
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein.
(3) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie die nach § 17 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch die das (Teil-)Modul Lehrende oder den das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 24) die Prüferin oder den Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung, die Thesis oder das Kolloquium nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird innerhalb des laufenden oder des darauf folgenden Studienabschnitts eine Wiederholungsprüfung angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(7) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 14 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 32) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 35) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 34 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die Thesis, das Kolloquium oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt (§ 22),
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 26),
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 30 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde - zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 8 Abs. 2) legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(2) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Wird eine schriftliche Prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
(6) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht, ist nicht bestanden, wenn die mit den ECTS-Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (5,0 Punkte) ergibt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 2 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung).
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Grundsätze
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die fachtheoretischen und fachpraktischen Module des ersten bis fünften Studienabschnitts nach § 12 Abs. 2 oder 3 erfolgreich absolviert hat.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
§ 31 Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
§ 31
Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
(1) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(2) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(4) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(5) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den ECTS-Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten der Thesis und des Kolloquiums gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit 70 vom Hundert,
- 2.
die Note, die sich anteilig aus dem Ergebnis der Thesis (70 %) und des Kolloquiums (30 %) ergibt, mit 20 vom Hundert und
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 vom Hundert |
| B = die nächsten |
25 vom Hundert |
| C = die nächsten |
30 vom Hundert |
| D = die nächsten |
25 vom Hundert |
| E = die nächsten |
10 vom Hundert |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte.
(2) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann in digitalisierter Form geschehen. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen IIa oder IIb, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note der Thesis,
- 5.
die Note des Kolloquiums und
- 6.
die Abschlussnote aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage III ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und -praktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben
- 1.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz S. 414), und
- 2.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen für Eignungsauswahlverfahren, Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen vom 1. August 1983 (StAnz S. 1692), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 1988 (StAnz. S. 1143).
§ 39 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prüfungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 4.
das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 5.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (=ECTS-Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.