- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2010, 2099
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch § 40 Nr. 1 der Verordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 458)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 44 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
(zu § 19 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage III
(zu § 37)
Diploma Supplement
| This Diploma Supplement model was developed by the European Commission., Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ’transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. |
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. |
| 1 |
HOLDER OF THE QUALIFICATION |
INHABERIN/INHABER DER QUALIFIKATION |
||||
| 1.1 |
Family Name |
Familienname |
||||
|
|
< Name > |
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||||
|
|
|
|
||||
| 1.2 |
First Name |
Vorname |
||||
|
|
< Vorname > |
|
||||
| 1.3 |
Date, Place, Country of Birth |
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland |
||||
|
|
< Geburtsdatum >, < Geburtsort), < Geburtsland > |
|
||||
| 1.4 |
Student ID Number |
Matrikelnummer der/des Studierenden |
||||
|
|
< Matrikelnummer > |
|
||||
| 2 |
QUALIFICATION |
QUALIFIKATION |
||||
| 2.1 |
Name of Qualification |
Bezeichnung der Qualifikation |
||||
|
|
Bachelor of Arts (B.A.) |
Bachelor of Arts (B.A.) |
||||
| 2.2 |
Main Field(s) of Study |
Hauptstudienfach oder -fächer |
||||
|
|
Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >)- |
Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >)- |
||||
| 2.3 |
Institution Awarding the Qualification |
Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat |
||||
|
|
Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden, University of Applied Sciences |
|||||
|
|
Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden |
|||||
|
|
Faculty |
Fachbereich |
||||
|
|
Faculty of Polizei |
Fachbereich Polizei |
||||
|
|
Type and control |
Hochschulart und -trägerschaft |
||||
|
|
University of Applied Sciences |
Fachhochschule |
||||
|
|
State Institution |
Staatliche Institution |
||||
| 2.4 |
Institution Administering Studies |
Einrichtung, die den Studiengang durchführt |
||||
|
|
See 2.3 |
Siehe 2.3 |
||||
| 2.5 |
Language(s) of Instruction |
Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) |
||||
|
|
German |
Deutsch |
||||
| 3. |
LEVEL OF QUALIFICATION |
NIVEAU DER QUALIFIKATION |
||||
| 3.1 |
Level |
Niveau |
||||
|
|
Graduate |
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis |
||||
| 3.2 |
Official Length of Programme |
Regelstudienzeit |
||||
|
|
Three years (6 semesters) |
Drei Jahre (6 Semester) |
||||
|
|
180 ECTS-credits |
180 ECTS-Credits |
||||
| 3.3 |
Access Requirements |
Zugangsvoraussetzungen |
||||
|
|
General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent. |
Eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes |
||||
|
|
For more detailed information see Sec. 8.7. |
§§ 4 und 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung] in der jeweils geltenden Fassung |
||||
|
|
|
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7. |
||||
| 4 |
CONTENTS AND RESULTS GAINED |
INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE |
||||
| 4.1 |
Mode of Study |
Studienform |
||||
|
|
Full time |
Vollzeit |
||||
| 4.2 |
Programme Requirements/ |
Anforderungen des Studiengangs/ |
||||
|
|
Qualification Profile |
Qualifikationsprofil |
||||
|
|
The Bachelor courses „Schutzpolizei“ and „Kriminalpolizei“ provide both theoretical and applied knowledge in order to successfully execute the duties and obligations in the career field „gehobener Polizeivollzugsdienst“. Students shall be imparted to act reliably in accordance to the constitution and they shall be enabled to work scientifically. Additionally the course shall support the development of personality, social and intercultural competence as well as the physical fitness. |
Der Bachelor of Arts „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vermittelt die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern. |
||||
| 4.3 |
Programme Details |
Einzelheiten zum Studiengang |
||||
|
|
See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) |
Siehe Transcript of Records und Prüfungszeugnis. |
||||
| 4.4 |
Grading Scheme |
Leistungsbewertung/Notensystem |
||||
|
|
Grading Scheme. The following grading scale is used: |
Notensystem/Leistungsbewertung: |
||||
|
|
14 - 15 |
= |
very good, for an excellent performance, |
14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
|
|
11 - 13 |
= |
good, for a significantly above average performance, |
11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
|
|
8 - 10 |
= |
satisfactory, corresponding to an average performance, |
8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
|
|
5 - 7 |
= |
sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies, |
5 bis 7 Punke |
= |
ausreichend (4) |
|
|
0 - 4 |
= |
insufficient/unsatisfactory/fail, significant deficiencies make this performance unacceptable. |
0 bis 4 Punkte |
= |
nicht ausreichend (5) |
|
|
ECTS-grades |
ECTS-Grad/Note |
||||
|
|
Grades |
Grades |
||||
|
|
A |
= |
the best 10 % |
A |
= |
die besten 10 % |
|
|
B |
= |
the next 25 % |
B |
= |
die nächsten 25 % |
|
|
C |
= |
the next 30 % |
C |
= |
die nächsten 30 % |
|
|
D |
= |
the next 25 % |
D |
= |
die nächsten 25 % |
|
|
E |
= |
the next 10 % |
E |
= |
die nächsten 10 % |
| 4.5 |
Overall Classification (individual) |
Abschlussnote (individuell) |
||||
|
|
final grade |
Abschlussnote |
||||
|
|
ECTS-grade |
ECTS-Grad |
||||
| 5. |
FUNCTION OF THE QUALIFICATION |
STATUS DER QUALIFIKATION |
||||
| 5.1 |
Access to Further Study |
Zugang zu weiterführenden Studien |
||||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium in den postgradualen Studiengängen. |
||||
| 5.2 |
Professional Status |
Beruflicher Status |
||||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) entitles its holder to exercise professional work in the field for the police departments in the state of Hessen. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (< Schutzpolizei >/ < Kriminalpolizei >) befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich der Polizeidienststellen des Landes Hessen professionell zu arbeiten. |
||||
| 6. |
Additional Information |
Weiterführende Informationen |
||||
|
|
See www.hfpv.hessen.de |
Siehe www.hfpv.hessen.de |
||||
|
|
General information: See Sec. 8.8 |
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 |
||||
| 7. |
Certification |
Zertifizierung |
||||
|
|
This Diploma Supplement refers to the following original documents: |
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: |
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|
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(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of < date > / vom < Datum > |
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|
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(2) Prüfungszeugnis of < date > / vom < Datum > |
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|
|
(3) Transcript of Records of < date > / vom < Datum > |
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|
|
Certification Date: < date > |
Datum der Zertifizierung: < Datum > |
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|
|
Seal/Siegel |
|
||||
|
|
|
Chairman Examination Committee/ |
||||
|
|
|
Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses |
||||
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom-or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system.
Since 1998, a scheme of first-and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4
- 8.4
Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.
- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- Studies at Kunst-and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given):
„Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbaldesignations of grades may vary in some cases and for doctoraldegrees.In addition institutions may already use the ECTS grading scheme,which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30%), D (next 25 %), and E (next 10 %).
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0
- -
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors' Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
- Table 1:
Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIa
(zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIb
(zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs . 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung, verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Thesis
Vierter Abschnitt Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesis |
|
| § 30 | Grundsätze |
| § 31 | Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Übergangsvorschrift |
| § 40 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 41 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage I | Modulbescheinigung |
| Anlage IIa | Prüfungszeugnis Schutzpolizei |
| Anlage IIb | Prüfungszeugnis Kriminalpolizei |
| Anlage III | Diploma Supplement |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutz- und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden statt.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Praktika gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
|
|
| Orientierungspraktikum |
1 Woche |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum (Dienststellen) |
24 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
|
|
| Orientierungspraktikum |
1 Woche |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Fachpraktikum (Landeskriminalamt und sonstige Behörden) |
4 Wochen |
|
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum (Dienststellen und Staatsanwaltschaft) |
24 Wochen |
|
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre) und
- 3.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrsüberwachung,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 8.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 9.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 10.
Verkehrsunfall,
- 11.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 12.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I und II,
- 14.
Polizeibeamte in der Organisation,
- 15.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen.
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I,
- 12.
Besondere Kriminalitätsphänomene II,
- 13.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung,
- 14.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 15.
Polizeibeamte in der Organisation.
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Informationstechnik,
- 11.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 12 Abs. 2 oder 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und -ausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.
§ 18 Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
§ 18
Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und -ausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage I erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und -ausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 5, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 14 Abs. 8, § 16 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 8 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
| 4 bis 0 Punkte |
nicht ausreichend (5) |
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein.
(3) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie die nach § 17 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch die das (Teil-)Modul Lehrende oder den das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 24) die Prüferin oder den Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung, die Thesis oder das Kolloquium nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird innerhalb des laufenden oder des darauf folgenden Studienabschnitts eine Wiederholungsprüfung angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(7) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 14 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 32) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 35) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 34 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die Thesis, das Kolloquium oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt (§ 22),
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 26),
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 30 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde - zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 8 Abs. 2) legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(2) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Wird eine schriftliche Prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
(6) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht, ist nicht bestanden, wenn die mit den ECTS-Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (5,0 Punkte) ergibt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 2 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung).
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Grundsätze
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die fachtheoretischen und fachpraktischen Module des ersten bis fünften Studienabschnitts nach § 12 Abs. 2 oder 3 erfolgreich absolviert hat.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
§ 31 Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
§ 31
Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
(1) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(2) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(4) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(5) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den ECTS-Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten der Thesis und des Kolloquiums gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit 70 vom Hundert,
- 2.
die Note, die sich anteilig aus dem Ergebnis der Thesis (70 %) und des Kolloquiums (30 %) ergibt, mit 20 vom Hundert und
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 vom Hundert |
| B = die nächsten |
25 vom Hundert |
| C = die nächsten |
30 vom Hundert |
| D = die nächsten |
25 vom Hundert |
| E = die nächsten |
10 vom Hundert |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte.
(2) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann in digitalisierter Form geschehen. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen IIa oder IIb, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note der Thesis,
- 5.
die Note des Kolloquiums und
- 6.
die Abschlussnote aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage III ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und -praktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben
- 1.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz S. 414), und
- 2.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen für Eignungsauswahlverfahren, Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen vom 1. August 1983 (StAnz S. 1692), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 1988 (StAnz. S. 1143).
§ 39 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prüfungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 4.
das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 5.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (=ECTS-Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch § 40 der Verordnung vom 7. Juli 2016 (StAnz. S. 776)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
(zu § 19 Abs. 2)
Anlage III Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Anlage III
(Zu § 37)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Diploma Supplement
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
- 1.
ANGABEN ZUR INHABERIN/ZUM INHABER DER QUALIFIKATION
- 1.1
Familienname/1.2 Vorname
- 1.3
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
- 1.4
Matrikelnummer oder Code der/des Studierenden
- 2.
ANGABEN ZUR QUALIFIKATION
- 2.1
Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Polizeivollzugsdienst <Schutzpolizei> oder <Kriminalpolizei>
- 2.3
Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Hochschule, staatliche Institution
- 2.4
Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Hochschule, staatliche Institution
- 2.5
Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)
Deutsch
- 3.
ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION
- 3.1
Ebene der Qualifikation
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis
- 3.2
Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)
Drei Jahre (6 Semester)
180 ECTS-Credits
- 3.3
Zugangsvoraussetzung(en)
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.
- 4.
ANGABEN ZUM INHALT UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN
- 4.1
Studienform
Vollzeit
- 4.2
Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil der Absolventin/des Absolventen
Die Bachelor of Arts „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vermitteln die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen, die soziale und interkulturelle Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
- 4.3
Einzelheiten zum Studiengang
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis
- 4.4
Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten
Notensystem/Leistungsbewertung:
| 14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
| 11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
| 8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
| 5 bis 7 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
| 0 bis 4 Punkte |
= |
nicht ausreichend (5) |
- 4.5
Gesamtnote
Abschlussnote
ECTS-Grad
- 5.
ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION
- 5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
Die Bachelor of Arts (B.A.) im Polizeivollzugsdienst <Schutzpolizei> oder <Kriminalpolizei> berechtigen ihre Inhaberinnen bzw. Inhaber zum Studium in den postgradualen Studiengängen.
- 5.2
Beruflicher Status
Der Bachelor of Arts (B.A.) im Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich der Polizeibehörden des Landes Hessen professionell zu arbeiten. Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) im Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei oder Kriminalplolizei“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
- 6.
WEITERE ANGABEN
- 6.1
Weitere Angaben
- 6.2
Informationsquellen für ergänzende Angaben
Siehe www.hfpv.hessen.de
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8
- 7.
ZERTIFIZIERUNG
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
| Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum] |
| Prüfungszeugnis vom [Datum] |
| Transkript vom [Datum] |
| Datum der Zertifizierung: |
| Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses |
| Offizieller Stempel/Siegel |
- 8.
ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.
- 8.
INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND1
- 8.1
Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2
- Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.
- Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieur-wissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.
- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.
- 8.2
Studiengänge und -abschlüsse
In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse3, im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)4 sowie im Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)5 beschrieben.
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.
Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem
- 8.3
Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studienänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7
- 8.4
Organisation und Struktur der Studiengänge
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.
- 8.4.1
Bachelor
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.8
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.
Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.
- 8.4.2
Master
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.9
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.
Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).
Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.
- 8.4.3
Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung
Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.
- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.
- 8.5
Promotion
Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.
Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.
- 8.6
Benotungsskala
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS- Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
- 8.7
Hochschulzugang
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.
Beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatliche geprüfte/r Techniker/in, staatliche geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10
Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.
- 8.8
Informationsquellen in der Bundesrepublik
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; Fax: +49(0)228/501-777
- -
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst“ als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland (http://www.kmk.org/dokumentation/deutsche-eurydice-stelle-der-laender.html)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax: +49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)*)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIa
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIb
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs . 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung
Dritter Abschnitt
Thesismodul und modulübergreifende
mündliche Prüfung
Vierter Abschnitt Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
Sechster Teil Graduierung und Diploma Supplement
Sechster Teil
Graduierung und Diploma Supplement
Siebter Teil Regelungen für das Qualifikationsstudium
Siebter Teil
Regelungen für das Qualifikationsstudium
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Teil Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Zweiter Teil
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Teil
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
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| Erster Abschnitt Allgemeines |
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| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
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| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
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| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
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| Erster Abschnitt Allgemeines |
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| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
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| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung |
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| § 30 | Thesis und Kolloquium |
| § 31 | Modulübergreifende mündliche Prüfung |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
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| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
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| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
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| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
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| § 39 | Übergangsvorschrift |
| § 40 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 41 | Inkrafttreten Anlagen |
| Anlage I Modulbescheinigung | |
| Anlage IIa Prüfungszeugnis Schutzpolizei | |
| Anlage IIb Prüfungszeugnis Kriminalpolizei | |
| Anlage III Diploma Supplement | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung statt.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur außerhalb der fachtheoretischen Studienabschnitte gewährt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Die Urlaubspläne sind zwischen den Behörden, denen die Studierenden angehören, und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
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| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
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| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
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| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
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| Fachtheorie |
20 Wochen |
|
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| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
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| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
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| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
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| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
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| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Fachpraktikum |
4 Wochen |
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| Fachtheorie |
20 Wochen |
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| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
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| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre) und
- 3.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrssicherheit I und II,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 7.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 8.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung,
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität) (Teilmodule 1 und 2),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Einsatztraining
- 11.
Informationstechnik,
- 12.
Führungslehre,
- 13.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsbehörde herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 12 Abs. 2 oder 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.
§ 18 Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
§ 18
Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage I erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359)). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 5, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend, modulabschließend oder modulübergreifend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 14 Abs. 8, § 16 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 8 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
| 4 bis 0 Punkte |
nicht ausreichend (5) |
Wird eine Note aus dem Durchschnitt mehrerer Bewertungen (arithmetisches Mittel) oder als gewichtete durchschnittliche Note gebildet, so wird die Punktzahl ohne Rundung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Für die Zuordnung der Punktzahl zur Notenstufe bleiben die Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein. Für das Thesismodul gilt § 30.
(3) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie die nach § 17 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch die das (Teil-)Modul Lehrende oder den das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 24) die Prüferin oder den Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Studienabschnitt angeboten. Die Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(7) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 14 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 32) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 35) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 34 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die zentrale Klausur eines Moduls oder die modulübergreifende mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) bewertet wurde,
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 26),
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 30 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
In der Studienordnung kann vorgesehen werden, dass das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen zum Nichtbestehen der Modulprüfung führt.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde - zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 8 Abs. 2) legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Leistungsnachweisen besteht, ist nicht bestanden, wenn ein zum Bestehen des Moduls erforderlicher Leistungsnachweis (§ 25 Abs. 1 Satz 2) oder die mit den ECTS-Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt.
(2) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Wird eine schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(6) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (ABl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 2 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung).
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Thesis und Kolloquium
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 14 Abs. 4 oder 5 und § 16 Abs. 2 oder 3 für den ersten bis vierten Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat oder die dafür erforderlichen Prüfungen nach § 23 noch nachholen oder wiederholen kann.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
(7) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(8) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wenn das arithmetische Mittel der Bewertungen der Thesis mindestens „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(10) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(11) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
§ 31 Modulübergreifende mündliche Prüfung
§ 31
Modulübergreifende mündliche Prüfung
(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt.
(2) In der modulübergreifenden mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 erworben haben.
(3) Die modulübergreifende mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei und höchstens fünf Prüfern abgenommen. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(4) Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den ECTS-Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten des Thesismoduls und des interdisziplinären Prüfungsmoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit Ausnahme der Note des Thesismoduls, mit 60 vom Hundert,
- 2.
die Note des Thesismoduls mit 20 vom Hundert,
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert und
- 4.
die Note der modulübergreifenden mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. Die Zuordnung der Punktzahlen zu den Noten erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 3.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 vom Hundert |
| B = die nächsten |
25 vom Hundert |
| C = die nächsten |
30 vom Hundert |
| D = die nächsten |
25 vom Hundert |
| E = die nächsten |
10 vom Hundert |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden kann.
(2) Die Studienordnung regelt, welche Unterlagen von und über Prüfungen und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Prüfungsakten aufzunehmen sind.
(3) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen IIa oder IIb, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note des Thesismoduls,
- 5.
die Note der mündlichen modulübergreifenden Prüfung und
- 6.
die Abschlussnote
aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage III ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 7. April 2015 und dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz S. 458).
(3) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 7. April 2015 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz. S. 458) wird aufgehoben. § 39 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Für Prüfungen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienabschnitte in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind die für die Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Schutzpolizei und Kriminalpolizei gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (= ECTS-Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst für die Studiengänge ...
V aufgeh. durch § 40 de Verordnung vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
(zu § 19 Abs. 2)
Anlage III Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Anlage III
(zu § 37)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Diploma Supplement
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
- 1.
ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION
- 1.1
Familienname(n)/1.2 Vorname(n)
- 1.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
- 1.4
Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung des/der Studierenden (wenn vorhanden)
- 2.
ANGABEN ZUR QUALIFIKATION
- 2.1
Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener Grad (in der Originalsprache)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Polizeivollzugsdienst [Schutzpolizei] oder [Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik] oder [Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik]
- 2.3
Name und Status (Typ/Trägerschaft) der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden
Hochschule, staatliche Institution
- 2.4
Name und Status (Typ/Trägerschaft) der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die den Studiengang durchgeführt hat (in der Originalsprache)
- 2.5
Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)
Deutsch
- 3.
ANGABEN ZU EBENE UND ZEITDAUER DER QUALIFIKATION
- 3.1
Ebene der Qualifikation
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis
- 3.2
Offizielle Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) in Leistungspunkten und/oder Jahren
Drei Jahre (6 Semester)
180 ECTS-Credits
- 3.3
Zugangsvoraussetzung(en)
Allgemeine oder fachliche Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.
- 4.
ANGABEN ZUM INHALT DES STUDIUMS UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN
- 4.1
Studienform
Vollzeit
- 4.2
Lernergebnisse des Studiengangs
Die Bachelor of Arts „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ und „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ vermitteln die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsentwicklung dienen, die soziale und interkulturelle Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
- 4.3
Einzelheiten zum Studiengang, individuell erworbene Leistungspunkte und erzielte Noten
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis
- 4.4
Notensystem und, wenn vorhanden, Notenspiegel
Notensystem/Leistungsbewertung:
14 und 15 Punkte = sehr gut (1)
11 bis 13 Punkte = gut (2)
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3)
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4)
0 bis 4 Punkte = nicht ausreichend (5)
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.6.
- 4.5
Gesamtnote (in Originalsprache)
Abschlussnote
ECTS-Grad
- 5.
ANGABEN ZUR BERECHTIGUNG DER QUALIFIKATION
- 5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
Die Bachelor of Arts (B.A.) „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ und „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ berechtigen ihre Inhaberin bzw. Inhaber zum Studium in den postgradualen Studiengängen.
- 5.2
Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)
Die Bachelor of Arts (B.A.) „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ und „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ befähigen ihre Inhaberin bzw. ihren Inhaber in dem Bereich der Polizeibehörden des Landes Hessen professionell zu arbeiten. Mit dem Abschluss Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
- 6.
WEITERE ANGABEN
- 6.1
Weitere Angaben
- 6.2
Weitere Informationsquellen
Siehe: https://www.hfpv.de/
Allgemeine Informationen: Siehe Abschnitt 8.8
- 7.
ZERTIFIZIERUNG DES DIPLOMA SUPPLEMENTS
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum]
Prüfungszeugnis vom [Datum]
Transkript vom [Datum]
Datum der Zertifizierung:
________________________________________________________________________________
Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses
Offizieller Stempel/Siegel
- 8.
ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über die Qualifikation und den Status der Institution, die sie vergeben hat.
- 8.
Informationen zum Hochschulsystem in Deutschland1
- 8.1
Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2
- Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.
- Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.
- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.
- 8.2
Studiengänge und -abschlüsse
In allen Hochschularten wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR)3 beschrieben. Die drei Stufen des HQR sind den Stufen 6, 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR)4 und des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR)5 zugeordnet.
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.
- Tab. 1:
Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem
- 8.3
Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Bachelor- und Masterstudiengänge, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7
- 8.4
Organisation und Struktur der Studiengänge
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschularten angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschularten und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.
- 8.4.1
Bachelor
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag akkreditiert werden.8
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.
Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.
- 8.4.2
Master
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag akkreditiert werden.9
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).
Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.
- 8.4.3
Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge:
Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung
Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.
- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3,5 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) beträgt bei integrierten Studien-gängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.
- 8.5
Promotion
Universitäten, gleichgestellte Hochschulen sowie einige Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.
Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.
- 8.6
Benotungsskala
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für die Promotion abweichen.
Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS-Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
- 8.7
Hochschulzugang
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.
Beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatlich gebrüfte/r Techniker/in, staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10
Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.
- 8.8
Informationsquellen in der Bundesrepublik
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; www.kmk.org; E-Mail: hochschulen@kmk.org
- -
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
Deutsche Informationsstelle der Länder im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland; www.kmk.org; E-Mail: eurydice@kmk.org
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Leipziger Platz 11, D-10117 Berlin, Tel.: +49 30 206292-11; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Diploma Supplement
This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ,transparency‘ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.
- 1.
INFORMATION IDENTIFYING THE HOLDER OF THE QUALIFICATION
- 1.1
Family name(s)/1.2 First name(s)
- 1.3
Date of birth (dd/mm/yyyy)
- 1.4
Student identification number or code (if applicable)
- 2.
INFORMATION IDENTIFYING THE QUALIFICATION
- 2.1
Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Main field(s) of study for the qualification
Polizeivollzugsdienst [Schutzpolizei]1 oder [Kriminalpolizei2 mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik] oder [Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik]
- 2.3
Name and status of awarding institution (in original language)
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden
University of Applied Sciences, state institution
- 2.4
Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)
- 2.5
Language(s) of instruction/examination
German
- 3.
INFORMATION ON THE LEVEL AND DURATION OF THE QUALIFICATION
- 3.1
Level of the qualification
First academic degree (three-year study period) with bachelor thesis
- 3.2
Official duration of programme in credits and/or years
Three Years (6 semesters)
180 ECTS credits
- 3.3
Access requirement(s)
General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife) or fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife or a level of education recognized as an equivalent.
For more information see section 8.7.
- 4.
INFORMATION ON THE PROGRAMME COMPLETED AND THE RESULTS OBTAINED
- 4.1
Mode of study
Full time
- 4.2
Programme learning outcomes
The Bachelor of Arts „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ and „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ impart the scientific and job-specific practical skills, knowledge and methods that are required to fulfill the tasks in the higher police service class group. The students shall be enabled to act responsibly in a free, democratic and social state of law and to work scientifically. Another aim of the study programs is to contribute to the students’ personality development and to strengthen their social and intercultural skills as well as their physical performance.
- 4.3
Programme details, individual credits gained and grades/marks obtained
See „Transcript of Records“ and certificate
- 4.4
Grading system and, if available, grade distribution table
14 and 15 scores = sehr gut (1)
11 to 13 scores = gut (2)
8 to 10 scores = befriedigend (3)
5 to 7 scores = ausreichend (4)
0 to 4 scores = nicht ausreichend (5)
For more information see section 8.6.
- 4.5
Overall classification of the qualification (in original language)
Final grade
ECTS grade
- 5.
INFORMATION ON THE FUNCTION OF THE QUALIFICATION
- 5.1
Access to further study
The Bachelor of Arts (B.A.) „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ and „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ entitles its holder to postgraduate studies.
- 5.2
Access to a regulated profession (if applicable)
The Bachelor of Arts (B.A.) „Schutzpolizei“, „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik“ and „Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik“ enables its holder to work professionally in the area of the police authorities of the state of Hessen. With the degree Bachelor of Arts in police service also the career qualification for higher police service class group ist acquired.
- 6.
ADDITIONAL INFORMATION
- 6.1
Additional information
- 6.2
Further information sources
See https://www.hfpv.de/
General information: see section 8.8
- 7.
CERTIFICATION
This Diploma Supplement refers to the following original documents:
Document on the award of the academic degree (Urkunde über die Verleihung des Akademischen Grades) [date]
Certificate(Zeugnis) [date]
Transcript of Records [date]
Certification Date:
________________________________________________________________________________
Chairwoman/Chairman Examination Committee
(Official Stamp/Seal)
- 8.
NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM
The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education institution that awarded it.
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- Universitäten (Universities) including various specialised institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies an application-oriented focus of studies, which includes integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognised institutions. In their operations, including the organisation of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, two-tier degrees (Bachelor’s and Master’s) have been introduced in almost all study programmes. This change is designed to enlarge variety and flexibility for students in planning and pursuing educational objectives; it also enhances international compatibility of studies.
The German Qualifications Framework for Higher Education Qualifications (HQR)3 describes the qualification levels as well as the resulting qualifications and competences of the graduates. The three levels of the HQR correspond to the levels 6, 7 and 8 of the German Qualifications Framework for Lifelong Learning4 and the European Qualifications Framework for Lifelong Learning5 .
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organisation of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).6 In 1999, a system of accreditation for Bachelor’s and Master’s programmes has become operational. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the seal of the Accreditation Council.7
- Table 1:
Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
- 8.4
Organisation and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study programmes may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organisation of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor’s degree programmes lay the academic foundations, provide methodological competences and include skills related to the professional field. The Bachelor’s degree is awarded after 3 to 4 years.
The Bachelor’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Bachelor’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.8
First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).
The Bachelor’s degree corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master’s programmes may be differentiated by the profile types „practiceoriented“ and „research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile.
The Master’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.9
Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master’s programmes which are designed for continuing education may carry other designations (e.g. MBA).
The Master’s degree corresponds to level 7 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier):
Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specialisations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master’s level.
- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3.5 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.).
In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.
The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent and correspond to level 7 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree which corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
Qualified graduates of FH/HAW/UAS may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organisation, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include certificates and certified examinations for specialised areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialised institutions of university standing, some of the FH/HAW/UAS and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master’s degree (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Comparable degrees from universities of art and music can in exceptional cases (study programmes such as music theory, musicology, pedagogy of arts and music, media studies) also formally qualify for doctoral work. Particularly qualified holders of a Bachelor’s degree or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
The doctoral degree corresponds to level 8 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees.
In addition, grade distribution tables as described in the ECTS Users’ Guide are used to indicate the relative distribution of grades within a reference group.
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialised variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS), universities and equivalent higher education institutions, but only in particular disciplines. Access to study programmes at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to study programmes at Universities of Art/Music and comparable study programmes at other higher education institutions as well as admission to a study programme in sports may be based on other or additional evidence demonstrating individual aptitude.
Applicants with a qualification in vocational education and training but without a school-based higher education entrance qualification are entitled to a general higher education entrance qualification and thus to access to all study programmes, provided they have obtained advanced further training certificates in particular stateregulated vocational fields (e.g. Meister/Meisterin im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatlich geprüfte/r Techniker/in, staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Vocationally qualified applicants can obtain a Fachgebundene Hochschulreife after completing a state-regulated vocational education of at least two years’ duration plus professional practice of normally at least three years’ duration, after having successfully passed an aptitude test at a higher education institution or other state institution; the aptitude test may be replaced by successfully completed trial studies of at least one year’s duration.10
Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn;
Phone: +49[0]228/501-0; www.kmk.org;
E-Mail: hochschulen@kmk.org
- -
Central Office for Foreign Education (ZAB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
German information office of the Länder in the EURYDICE Network, providing the national dossier on the education system; www.kmk.org; E-Mail: Eurydice@kmk.org
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Leipziger Platz 11, D-10117 Berlin,
Phone: +49 30 206292-11; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIa
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIb
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage IIc
(Zu § 36 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs . 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung
Dritter Abschnitt
Thesismodul und modulübergreifende
mündliche Prüfung
Vierter Abschnitt Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Gesamtnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesis |
|
| § 30 | Grundsätze |
| § 31 | Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Übergangsvorschrift |
| § 40 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 41 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage I | Modulbescheinigung |
| Anlage IIa | Prüfungszeugnis Schutzpolizei |
| Anlage IIb | Prüfungszeugnis Kriminalpolizei |
| Anlage III | Diploma Supplement |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden statt. Der Studiengang Kriminalpolizei wird mit den Vertiefungsrichtungen Allgemeine Kriminalistik und Cyberkriminalistik angeboten.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur außerhalb der fachtheoretischen Studienabschnitte gewährt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Die Urlaubspläne sind zwischen den Behörden, denen die Studierenden angehören, und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Fachpraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre)
- 3.
der Informationstechnik (Technik, Wissenschaft, Cyberkriminalistik) und
- 4.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrssicherheit I und II,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium)
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 7.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 8.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität) (Teilmodule 1 und 2),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(5a) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik sind die Module
- 1.
Wissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis III (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Physische Grundlagen IV und Fallstudie zur Digitalen Ermittlung und Forensik,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Cyberkriminalität und verdeckte Informationsbeschaffung,
- 12.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 13.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 14.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (Teilmodule 1 und 2),
- 15.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 16.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium),
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik,
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Einsatztraining,
- 11.
Informationstechnik,
- 12.
Führungslehre,
- 13.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 12 Abs. 2 oder 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft,
- 9.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.
§ 18 Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
§ 18
Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und
Praxisausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage I erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind je nach Vertiefungsrichtung die fachtheoretischen Module nach § 14 Abs. 5 oder 5a, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 6, die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 14 Abs. 8, § 16 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 8 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
| 4 bis 0 Punkte |
nicht ausreichend (5) |
Wird eine Note aus dem Durchschnitt mehrerer Bewertungen (arithmetisches Mittel) oder als gewichtete durchschnittliche Note gebildet, so wird die Punktzahl ohne Rundung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Für die Zuordnung der Punktzahl zur Notenstufe bleiben die Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein. Für das Thesismodul gilt § 30.
(3) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie die nach § 17 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch die das (Teil-)Modul Lehrende oder den das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 24) die Prüferin oder den Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Studienabschnitt angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(7) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 14 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 32) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 35) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 34 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die zentrale Klausur eines Moduls oder die modulübergreifende mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) bewertet wurde,
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 26),
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 30 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
In der Studienordnung kann vorgesehen werden, dass das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen zum Nichtbestehen der Modulprüfung führt.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde - zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 8 Abs. 2) legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen,
Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Leistungsnachweisen besteht, ist nicht bestanden, wenn ein zum Bestehen des Moduls erforderlicher Leistungsnachweis (§ 25 Abs. 1 Satz 2) oder die mit den ECTS-Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt.
(2) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Wird eine schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(6) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (ABl. S. 528), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 2 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung).
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Thesis und Kolloquium
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 14 Abs. 4, 5 oder 5a und § 16 Abs. 2 oder 3 für den ersten bis vierten Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat oder die dafür erforderlichen Prüfungen nach § 23 noch nachholen oder wiederholen kann.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
(7) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(8) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wenn das arithmetische Mittel der Bewertungen der Thesis mindestens „ausreichend“ (§ 22 Abs. 1) ergibt. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(10) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(11) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
§ 31 Modulübergreifende mündliche Prüfung
§ 31
Modulübergreifende mündliche Prüfung
(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt.
(2) In der modulübergreifenden mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 erworben haben.
(3) Die modulübergreifende mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei und höchstens fünf Prüfern abgenommen. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(4) Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den ECTS-Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten des Thesismoduls und des interdisziplinären Prüfungsmoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit Ausnahme der Note des Thesismoduls, mit 60 vom Hundert,
- 2.
die Note des Thesismoduls mit 20 vom Hundert,
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 28 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert und
- 4.
die Note der modulübergreifenden mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. Die Zuordnung der Punktzahlen zu den Noten erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 3.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 vom Hundert |
| B = die nächsten |
25 vom Hundert |
| C = die nächsten |
30 vom Hundert |
| D = die nächsten |
25 vom Hundert |
| E = die nächsten |
10 vom Hundert |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden kann.
(2) Die Studienordnung regelt, welche Unterlagen von und über Prüfungen und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Prüfungsakten aufzunehmen sind.
(3) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen IIa, IIb oder IIc das
- 1.
im Studiengang Schutzpolizei den Studiengang und im Studiengang Kriminalpolizei den Studiengang unter Angabe der Vertiefungsrichtung,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note des Thesismoduls,
- 5.
die Note der mündlichen modulübergreifenden Prüfung und
- 6.
die Abschlussnote
aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage III ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 1. September 2016 und dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt aufgenommen haben gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 7. Juli 2016 (StAnz S. 776).
(3) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 7. April 2015 und dem 31. August 2016 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz S. 458).
(4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 7. April 2015 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 7. Juli 2016 (StAnz. S. 776) wird aufgehoben. § 39 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Für Prüfungen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 13 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind die für die Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (=ECTS-Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch § 39 Absatz 1 der Verordnung vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1030)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2a
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2b
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2c
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zur APOgPVD
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), und der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. S. 166), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung
Dritter Abschnitt
Thesismodul und modulübergreifende
mündliche Prüfung
Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| VIERTER TEIL Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 8 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 9 | Pflichten der Studierenden |
| § 10 | Urlaub während des Studiums |
| § 11 | Studienakten |
| § 12 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 15 | Grundsätze |
| § 16 | Fachpraktische Module |
| § 17 | Ausbildungsleitung |
| § 18 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder |
| § 19 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| FÜNFTER TEIL Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 20 | Ziel der Prüfungen |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 23 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 24 | Prüfungsausschuss |
| § 25 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 26 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 27 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 28 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 29 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesismodul und modulübergreifende mündliche Prüfung |
|
| § 30 | Thesis und Kolloquium |
| § 31 | Modulübergreifende mündliche Prüfung |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 32 | Bildung der Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer and Accumulation System |
| § 34 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 35 | Prüfungsakten |
| SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 36 | Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts |
| § 37 | Diploma Supplement |
| SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium |
|
| § 38 | Qualifikationsstudium |
| ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 39 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift |
| § 40 | Inkrafttreten |
| Anlagen | |
| Anlage 1 Modulbescheinigung | |
| Anlage 2a Prüfungszeugnis Schutzpolizei | |
| Anlage 2b Prüfungszeugnis Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik | |
| Anlage 2c Prüfungszeugnis Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik | |
| Anlage 3 Diploma Supplement | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt aufgrund der in der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Voraussetzungen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Studiengängen Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit statt. Der Studiengang Kriminalpolizei wird mit den Vertiefungsrichtungen Allgemeine Kriminalistik und Cyberkriminalistik angeboten.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Urlaub während des Studiums
(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur außerhalb der fachtheoretischen Studienabschnitte gewährt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Die Urlaubspläne sind zwischen den Behörden, denen die Studierenden angehören, und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit abzustimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
| 1. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie einschließlich Orientierungspraktikum |
20 Wochen |
| 2. Studienabschnitt |
|
| Grundlagentraining |
19 Wochen |
| Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. Studienabschnitt |
|
| Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. Studienabschnitt |
|
| Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
| Fachpraktikum |
22 Wochen |
| Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten |
2 Wochen |
| 6. Studienabschnitt |
|
| Thesis |
6 Wochen |
| Fachtheorie |
20 Wochen |
(4) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht; in Betracht kommt insbesondere eine Anpassung des Studienverlaufs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen und
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten
- 1.
der Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
der Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre)
- 3.
der Informationstechnik (Technik, Wissenschaft, Cyberkriminalistik) und
- 4.
der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrssicherheit I und II,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Ermittlungsverfahren (Teilmodule 1 und 2),
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation,
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium)
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Allgemeine Kriminalistik sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2),
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 7.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 8.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 9.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 10.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung
- 11.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation
- 12.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität) (Teilmodule 1 und 2),
- 14.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 15.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium).
(6) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei mit Vertiefungsrichtung Cyberkriminalistik sind die Module
- 1.
Wissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft
- 3.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen (Teilmodule 1 und 2)
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis III (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Physische Grundlagen IV und Fallstudie zur Digitalen Ermittlung und Forensik,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Cyberkriminalität und verdeckte Informationsbeschaffung
- 12.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Organisation
- 13.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 14.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung (Teilmodule 1 und 2),
- 15.
Vertiefung wissenschaftlichen Arbeitens und Thesisvorbereitung,
- 16.
Thesismodul (Thesis und Kolloquium)
(7) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zur Übungsleiterin - C - Breitensport oder zum Übungsleiter - C-Breitensport
- 10.
Einsatztraining
- 11.
Informationstechnik,
- 12.
Führungslehre
- 13.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(8) Die Studierenden können zusätzlich Lehrveranstaltungen besuchen.
(9) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(10) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Orientierungspraktikum
- 2.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 3.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 4.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 5.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 6.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 7.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 8.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 9.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate,
- 10.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Orientierungspraktikum
- 2.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 3.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 4.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 5.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 6.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 7.
Aufbaupraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 8.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 9.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft,
- 10.
Training für den Einsatz in geschlossenen Einheiten.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeibehörden mit deren Einvernehmen als Ausbildungsbehörden, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Behörde aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsbehörden mit dem Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.
§ 18 Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
§ 18
Ausbildungsbehörden, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder
(1) Die nach § 17 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsbehörden gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte nach den Grundsätzen des § 15 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).
§ 19 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 19
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 20 bis 23. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte, informieren die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert schriftlich die disziplinarrechtlich zuständige Behörde. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn sich während der fachtheoretischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder disziplinarrechtlich zu prüfende Sachverhalte ergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen sowie die soziale und interkulturelle Kompetenz und die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die Pflichtmodule nach § 14 Abs. 4, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 7 sowie die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 2 erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind je nach Vertiefungsrichtung die Pflichtmodule nach § 14 Abs. 5 oder 6, ein Wahlpflichtmodul nach § 14 Abs. 7 sowie die fachpraktischen Module nach § 16 Abs. 3 erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen, kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch zugewiesen sind.
§ 22 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 22
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Punktzahlen und mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| Notenstufen |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 0 Punkte |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Wird eine Note aus dem Durchschnitt mehrerer Bewertungen (arithmetisches Mittel) oder als gewichtete durchschnittliche Note gebildet, so wird die Punktzahl ohne Rundung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Für die Zuordnung der Punktzahl zur Notenstufe bleiben die Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein. Für das Thesismodul gilt § 30. Klausuren, mündliche Prüfungen, praktische Prüfungen sowie Leistungsbewertungen erfolgen grundsätzlich als Präsenzprüfungen. Elektronische Fernprüfungen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sind nur im Falle mündlicher Prüfungen zulässig. Die Studienordnung sieht auch im Falle des Satz 4 als Regelfall Präsenzprüfungen vor. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(3) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere des Absatz 2, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder elektronische Fernprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden. Ein Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn aufgrund einer pandemischen Lage Präsenzprüfungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(4) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenberuflich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie die Praxisausbilder nach § 17 Abs. 3 sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrende oder den das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer weiteren Bestellung Bedarf. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Studienabschnitt angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden. Eine Wiederholungsprüfung darf auch dann als elektronische Fernprüfung erfolgen, wenn die nicht bestandene Prüfung in Präsenzform erfolgt ist; § 22 Abs. 2 Satz 4 bis 8 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen nicht zu vertretenden Grund nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen oder der Grund nachzuweisen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(6) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt. Wird eine Wiederholungsprüfung von der ersten Prüferin oder dem ersten Prüfer als bestanden gewertet, bedarf es keiner Zweitbewertung.
(7) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der in § 14 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der Lehrgegenstände nach § 14 Abs. 3 und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren nach § 28 Abs. 2 festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen; die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gilt dies entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren. Dies gilt unbeschadet des § 3 sowie der Vorschriften zur Polizeidiensttauglichkeit und zur Polizeidienstfähigkeit.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(8) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hauptpersonalrates der Polizei können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls, die zentrale Klausur eines Moduls, die Klausur im Zwangsrecht (Voraussetzungen des Einsatzes der verschiedenen Zwangsmittel, insbesondere des unmittelbaren Zwangs), die Klausur im Modul „Polizeiliche Lage/Erster Angriff“ des Studiengangs Kriminalpolizei, Vertiefungsrichtung „Cyberkriminalistik“, jeweils Thesis und Kolloquium, oder die modulübergreifende mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde,
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat,
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
(2) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 26 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 26
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 22 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 28 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 28
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher legen im Rahmen des § 22 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 29 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 29
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen oder Leistungsnachweisen besteht, ist nicht bestanden, wenn ein zum Bestehen des Moduls erforderlicher Leistungsnachweis oder die mit den Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ ergibt.
(2) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen; die Abnahme von mündlichen Prüfungen in Form eines Referats oder einer Präsentation kann durch eine oder mehrere Prüferinnen oder Prüfer erfolgen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Wird eine schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(6) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
Für ein Praktikum nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung kann eingestellt werden, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt und
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Thesis und Kolloquium
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit oder einer oder einem nebenamtlich Lehrenden ihres Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 14 Abs. 4 oder 5 oder 6 und § 16 Abs. 2 oder 3 für den ersten bis vierten Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat oder die dafür erforderlichen Prüfungen nach § 23 noch nachholen oder wiederholen kann.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
(7) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(8) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 29 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wenn das arithmetische Mittel der Bewertungen der Thesis mindestens „ausreichend“ ergibt. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(10) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(11) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium gemeinsam erfolgen; die Prüfungsdauer kann entsprechend verlängert werden; die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.
§ 31 Modulübergreifende mündliche Prüfung
§ 31
Modulübergreifende mündliche Prüfung
(1) Im letzten Studienabschnitt findet die modulübergreifende mündliche Prüfung statt.
(2) In der modulübergreifenden mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte des letzten Studienabschnitts und die wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums in ihren systematischen Zusammenhängen erfasst und die Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen nach § 20 erworben haben.
(3) Die modulübergreifende mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei und höchstens fünf Prüfern abgenommen. Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so setzt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen zusammen.
(4) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Ablauf der Prüfung, regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten des Thesismoduls und des interdisziplinären Prüfungsmoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit Ausnahme der Note des Thesismoduls, mit 60 Prozent,
- 2.
die Note des Thesismoduls mit 20 Prozent,
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren zusätzlich mit 10 Prozent und
- 4.
die Note der modulübergreifenden mündlichen Prüfung mit 10 Prozent
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. Die Zuordnung der Punktzahlen zu den Noten erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 3.
§ 33 European Credit Transfer and Accumulation System
§ 33
European Credit Transfer and Accumulation System
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 Prozent |
| B = die nächsten |
25 Prozent |
| C = die nächsten |
30 Prozent |
| D = die nächsten |
25 Prozent |
| E = die nächsten |
10 Prozent |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt.
§ 34 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 34
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsakten
(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden kann.
(2) Die Studienordnung regelt, welche Unterlagen von und über Prüfungen und welche Dokumente zum Nachweis des Studiums in die Prüfungsakten aufzunehmen sind.
(3) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 36. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
§ 36 Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
§ 36
Verleihung des Hochschulgrades Bachelor of Arts
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit den Hochschulgrad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender Hochschulgrad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen 2a, 2b oder 2c, das
- 1.
im Studiengang Schutzpolizei den Studiengang und im Studiengang Kriminalpolizei den Studiengang unter Angabe der Vertiefungsrichtung,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note des Thesismoduls,
- 5.
die Note der mündlichen modulübergreifenden Prüfung und
- 6.
die Abschlussnote
aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Qualifikationsstudium
(1) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung, der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 4 und 5 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 12 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach § 18 Abs. 5 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erbracht wurde, entfallen.
(2) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(3) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 23 entsprechend.
(4) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(5) Abweichend von § 32 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(6) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
§ 39
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufnehmen.
(3) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 1. September 2020 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050).
(4) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2020 aufgenommen haben gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 7. Juli 2016 (StAnz S. 776).
(5) Für Studierende, die ihr Studium in der Zeit zwischen dem 7. April 2015 und dem 31. August 2016 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz S. 458).
(6) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 7. April 2015 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), in der durch § 29 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung erlangten Fassung.
(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 gelten für alle Studierenden § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 17, § 22 Abs. 3 und 4, § 24, § 33, § 36 Abs. 6 dieser Verordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wird eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Für Prüfungen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen.
(3) Wird das Studium unterbrochen und nach § 13 Abs. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung verlängert, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Dekanat des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Gliederung des Studiums abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, werden eine von § 12 abweichende Gliederung des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu richten.
(2) Der Bewerbung sind die für die Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 8
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei gliedern sich im Rahmen des durch § 12 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 14 und 16 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte.
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (=Credits) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch die Studienordnung. Die Studienordnung enthält als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge; die Inhalte der Modulbücher bestimmen sich nach dieser Verordnung; die Studienordnung kann weitere Inhalte vorsehen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit dem Dekanat des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst ...
V aufgeh. durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2025 (GVBl. Nr. 68)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| Zweiter Teil Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 9 | Auswahl der Bewerber |
| § 10 | Ernennung, Amtsbezeichnung |
| § 11 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
| Vierter Teil Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 12 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 13 | Pflichten der Studierenden |
| § 14 | Urlaub während des Studiums |
| § 15 | Studienakten |
| § 16 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 19 | Grundsätze |
| § 20 | Fachpraktische Module |
| § 21 | Ausbildungsleitung |
| § 22 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder |
| § 23 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| Fünfter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 24 | Ziel der Prüfungen |
| § 25 | Grundsätze |
| § 26 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 27 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 28 | Prüfungsausschuss |
| § 29 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 30 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 31 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 32 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 33 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesis |
|
| § 34 | Grundsätze |
| § 35 | Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 36 | Bildung der Abschlussnote |
| § 37 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| § 38 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 39 | Prüfungsakten |
| Sechster Teil Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 40 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A. |
| § 41 | Diploma Supplement |
| Siebter Teil Regelungen für das Qualifikationsstudium, Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 42 | Qualifikationsstudium |
| § 43 | Übergangsvorschrift |
| § 44 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1-3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
| Wiesbaden, 13. Juli 2010 |
Der Hessische Minister |
|
|
gez. Bouffier |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Diploma Supplement
| This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international 'transparency' and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. |
|
Diese Diploma-Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. |
| 1 HOLDER OF THE QUALIFICATION/INHABER/INHABERIN DES HOCHSCHULABSCHLUSSES |
|||||
| 1.1 |
Family Name |
Familienname |
|||
|
|
«Name» |
|
|||
| 1.2 |
First Name |
Vorname |
|||
|
|
«Vorname» |
|
|||
| 1.3 |
Date, Place, Country of Birth |
Geburtsdatum, Geburtsort und -land |
|||
|
|
«Geburtsdatum», «Geburtsort» («Geburtsland») |
|
|||
| 1.4 |
Student ID Number |
Matrikelnummer des/der Studierenden |
|||
|
|
«MatrikelNr» |
|
|||
| 2 |
QUALIFICATION |
QUALIFIKATION |
|||
| 2.1 |
Name of Qualification |
Abschlussbezeichnung |
|||
|
|
Bachelor of Arts (B.A.) |
|
|||
| 2.2 |
Main Field(s) of Study |
Hauptstudienfach oder -fächer |
|||
|
|
Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>) |
Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>) |
|||
| 2.3 |
Institution Awarding the Qualification |
Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat |
|||
|
|
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, University of Applied Sciences, |
||||
|
|
Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden |
||||
|
|
Faculty |
Fachbereich |
|||
|
|
Faculty of Polizei |
Fachbereich Polizei |
|||
|
|
Type and Control |
Hochschulart und -trägerschaft |
|||
|
|
University of Applied Sciences |
Fachhochschule |
|||
|
|
State Institution |
Staatliche Institution |
|||
| 2.4 |
Institution Administering Studies |
Einrichtung, die den Studiengang durchführt |
|||
|
|
see 2.3 |
siehe 2.3 |
|||
| 2.5 |
Language(s) of Instruction |
Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) |
|||
|
|
German |
Deutsch |
|||
| 3 |
LEVEL OF QUALIFICATION |
NIVEAU DER QUALIFIKATION |
|||
| 3.1 |
Level |
Niveau |
|||
|
|
Graduate |
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit |
|||
|
|
First degree (3 years), including bachelor thesis |
Bachelorthesis |
|||
| 3.2 |
Official Length of Programme |
Regelstudienzeit |
|||
|
|
3 years (6 semesters) |
3 Jahre (6 Semester) |
|||
|
|
180 ECTS-credits |
180 ECTS-Credits |
|||
| 3.3 |
Access Requirements |
Zugangsvoraussetzungen |
|||
|
|
General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent. |
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. |
|||
|
|
For more detailed information see Sec. 8.7. |
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7. |
|||
| 4 |
CONTENTS AND RESULTS GAINED |
INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE |
|||
| 4.1 |
Mode of Study |
Studienform |
|||
|
|
Full-time |
Vollzeit |
|||
| 4.2 |
Program Requirements/ |
Anforderungen des Studiengangs/ |
|||
|
|
Qualification Profile |
Qualifikationsprofil |
|||
|
|
The Bachelor courses „Schutzpolizei” and „Kriminalpolizei” provide both theoretical applied knowledge in order to successfully execute the duties and obligations in the career field „gehobener Polizeivollzugsdienst”. Students shall be imparted to act reliably in accordance to the constitution and they shall be enabled to work scientifically. Additionally the course shall support the development of personality, social and intercultural competence as well as the physical fitness. |
Der Bachelor of Arts „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vermittelt die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortliche, Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen, die soziale und interkulturelle Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit fördern. |
|||
| 4.3 |
Programme Details |
Einzelheiten zum Studiengang und der Lehrinhalte |
|||
|
|
See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) and topic of thesis, including evaluations. |
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis. |
|||
| 4.4 |
Grading Scheme |
Leistungsbewertung/Notensystem |
|||
|
|
Grading Scheme. The following grading scale is used: |
Notensystem/Leistungsbewertung: |
|||
|
|
14-15 |
= very good, for an excellent performance, |
14 und 15 Punkte |
= sehr gut (1) |
|
|
|
11-13 |
= good, for a significantly above average performance, |
11 bis 13 Punkte |
= gut (2) |
|
|
|
8-10 |
= satisfactory, corresponding to an average performance, |
8 bis 10 Punkte |
= befriedigend (3) |
|
|
|
5-7 |
= sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies, |
5 bis 7 Punkte |
= ausreichend (4) |
|
|
|
0-4 |
= insufficient/unsatisfactory, significant deficiencies make this performance unacceptable. |
0 bis 4 Punkte |
= nicht ausreichend (5) |
|
|
|
ECTS-Grades |
ECTS-Grad/Note |
|||
|
|
Grades |
Grades |
|||
|
|
A = the best 10% |
A = die besten 10% |
|||
|
|
B = the next 25% |
B = die nächsten 25% |
|||
|
|
C = the next 30% |
C = die nächsten 30% |
|||
|
|
D = the next 25% |
D = die nächsten 25% |
|||
|
|
E = the next 10% |
E = die nächsten 10% |
|||
| 4.5 |
Overall Classification (individual) |
Abschlussnote (individuell) |
|||
|
|
Final Grade |
Abschlussnote |
|||
|
|
ECTS-Grade |
ECTS-Grad |
|||
| 5 |
FUNCTION OF THE QUALIFICATION |
STATUS DER QUALIFIKATION |
|||
| 5.1 |
Access to Further Studies |
Zugang zu weiterführenden Studien |
|||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>) qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>) berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium im postgradualen Studiengängen. |
|||
| 5.2 |
Professional Status The Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>) entitles its holder to exercise professional work in the field for which the degree was awarded, e.g. Public Administration and State or Local Government, Semi-Public Institutions and Non-Profit Organisations. Obtaining the „Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>)“ degree also enables graduates to opt for a career in the upper-middle-level non-technical civil service. |
Beruflicher Status Der Bachelor of Arts (B.A.) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>>) befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Polizeivollzugsdienst (<Schutzpolizei>/<Kriminalpolizei>)“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. |
|||
| 6 |
ADDITIONAL INFORMATION |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN |
|||
|
|
See www.vfh.hessen.de |
Siehe www.vfh.hessen.de |
|||
|
|
General Information: See Sec. 8.8 |
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 |
|||
| 7 |
CERTIFICATION |
ZERTIFIZIERUNG |
|||
|
|
This Diploma Supplement refers to the following original documents: |
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: |
|||
|
|
(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of <date>/vom <Datum> |
||||
|
|
(2) Prüfungszeugnis of <date>/vom <Datum> |
||||
|
|
(3) Transcript of Records of <date>/vom <Datum> |
||||
|
|
Certification Date: <date> |
Datum der Zertifizierung: <Datum> |
|||
|
|
Siegel |
||||
|
|
(Seal) |
||||
|
|
|
Chairman Examination Committee/ |
|||
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- -
Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- -
Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- -
Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4
- 8.4
Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor's and Master's study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.
- -
Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- -
Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- -
Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“
(1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10%), B (next 25%), C (next 30%), D (next 25%), and E (next 10%).
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennestrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501- 229; Phone: +49[0]228/501-0
- -
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NA-RIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors‘ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors‘ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-com-pass.de)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten
Vierter Abschnitt
Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen,
Prüfungsakten
SECHSTER TEIL Graduierung und Diploma Supplement
SECHSTER TEIL
Graduierung und Diploma Supplement
SIEBTER TEIL Regelungen für das Qualifikationsstudium, Übergangs- und Schlussvorschriften
SIEBTER TEIL
Regelungen für das Qualifikationsstudium,
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife
ZWEITER TEIL
Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Das Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte
Zweiter Abschnitt
Fachtheoretische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte
Dritter Abschnitt
Fachpraktische Studienabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Modulprüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Thesis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Regelungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| Zweiter Teil Praktikum zur Erlangung der Hochschulreife |
|
| § 3 | Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten |
| § 4 | Ausbildung |
| § 5 | Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung |
| § 7 | Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 9 | Auswahl der Bewerber |
| § 10 | Ernennung, Amtsbezeichnung |
| § 11 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
| Vierter Teil Das Studium |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 12 | Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis |
| § 13 | Pflichten der Studierenden |
| § 14 | Urlaub während des Studiums |
| § 15 | Studienakten |
| § 16 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachtheoretische Studienabschnitte |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Fachtheoretische Module |
| Dritter Abschnitt Fachpraktische Studienabschnitte |
|
| § 19 | Grundsätze |
| § 20 | Fachpraktische Module |
| § 21 | Ausbildungsleitung |
| § 22 | Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder |
| § 23 | Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen |
| Fünfter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 24 | Ziel der Prüfungen |
| § 25 | Grundsätze |
| § 26 | Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer |
| § 27 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 28 | Prüfungsausschuss |
| § 29 | Nichtbestehen von Prüfungen |
| § 30 | Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen |
| Zweiter Abschnitt Modulprüfungen |
|
| § 31 | Ziel und Ablauf der Modulprüfungen |
| § 32 | Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren |
| § 33 | Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen |
| Dritter Abschnitt Thesis |
|
| § 34 | Grundsätze |
| § 35 | Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis |
| Vierter Abschnitt Abschlussnote, Anerkennung von Prüfungsleistungen, Prüfungsakten |
|
| § 36 | Bildung der Abschlussnote |
| § 37 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| § 38 | Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
| § 39 | Prüfungsakten |
| Sechster Teil Graduierung und Diploma Supplement |
|
| § 40 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A. |
| § 41 | Diploma Supplement |
| Siebter Teil Regelungen für das Qualifikationsstudium, Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 42 | Qualifikationsstudium |
| § 43 | Übergangsvorschrift |
| § 44 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen 1-3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Hessen.
(2) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt
- 1.
für Bewerberinnen und Bewerber, die eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen können (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO), durch den Vorbereitungsdienst (§§ 6 bis 11),
- 2.
für Bewerberinnen und Bewerber, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweisen können, durch ein Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife (§§ 3 bis 5) und den anschließenden Vorbereitungsdienst (§§ 6 bis 11),
- 3.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit I. Fachprüfung, die für das Qualifikationsstudium zugelassen worden sind (§ 43).
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Qualifikationsstudium finden in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei) und Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden statt (§ 187 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2 HBG, § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 6 HPolLVO).
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für beide Studiengänge, soweit sie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ernennung, Amtsbezeichnung
Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 4 Abs. 2 HPolLVO) und zur „Polizeikommissaranwärterin“ oder zum „Polizeikommissaranwärter“ (Studiengang Schutzpolizei) oder zur „Kriminalkommissaranwärterin“ oder zum „Kriminalkommissaranwärter“ (Studiengang Kriminalpolizei) ernannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst endet
- 1.
mit der Berufung der Anwärterin oder des Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 9 Abs. 1 HPolLVO) nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 3) oder
- 2.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 3).
(2) Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6 HPolLVO).
§ 12 Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
§ 12
Studiengrundsätze, Einsatz der Studierenden in der Praxis
(1) Die Studiengänge Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) gliedern sich im Rahmen des durch § 16 festgelegten Studienablaufs in Module. Die Module enthalten nach Maßgabe der §§ 18 und 20 fachtheoretische und fachpraktische Lehrinhalte (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HBG).
(2) Den Modulen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zugewiesen. Die Studiengänge umfassen insgesamt je 180 Leistungspunkte. Das Nähere bestimmt der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden durch die Studienordnung (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes) für die Bachelorstudiengänge Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei). Der Studienordnung sind als Anlage Modulbücher für die beiden Studiengänge beizufügen.
(3) Die Inhalte der Module sind im Rahmen der Ausbildungsziele (§ 2 Abs. 1) nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden theoretisch fundiert, handlungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.
(4) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(5) Während des Studiums können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden eingesetzt werden. Die Erfordernisse des Studiums und der jeweilige Ausbildungsstand sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Schutzpolizei und Kriminalpolizei können gemeinsam durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Pflichten der Studierenden
(1) Für die Studierenden besteht unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung und der Studienordnung die Pflicht zu Anwesenheit und Mitarbeit während der theoretischen und praktischen Studienabschnitte, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.
(2) Die Studierenden haben darüber hinaus die Verpflichtung, während des Studiums die Grundlagen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Urlaub während des Studiums
Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Praktika gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Studienakten
(1) Der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt über die Studierenden Studienakten, die ganz oder teilweise in elektronischer Form geführt werden können.
(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakten nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) Die Studienakten sind vom Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst sechs Studienabschnitte und beinhaltet die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte. Der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden ist für die fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitte verantwortlich.
(2) Der Studiengang Schutzpolizei gliedert sich in
| 1. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Orientierungspraktikum |
1 Woche |
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
| 2. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Grundlagentraining |
19 Wochen |
|
|
Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
Aufbaupraktikum |
4 Wochen |
| 4. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
|
|
Fachpraktikum (Dienststellen) |
24 Wochen |
| 6. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Thesis |
6 Wochen |
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
(3) Der Studiengang Kriminalpolizei gliedert sich in
| 1. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Orientierungspraktikum |
1 Woche |
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
| 2. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Grundlagentraining |
19 Wochen |
|
|
Grundlagenpraktikum |
12 Wochen |
| 3. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
|
|
Fachpraktikum (Landeskriminalamt und sonstige Behörden) |
4 Wochen |
| 4. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
| 5. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Training Ermittlungsverfahren |
2 Wochen |
|
|
Fachpraktikum (Dienststellen und Staatsanwaltschaft) |
24 Wochen |
| 6. |
Studienabschnitt: |
|
|
|
Thesis |
6 Wochen |
|
|
Fachtheorie |
20 Wochen |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand der Modulinhalte vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und polizeilicher Praxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der polizeilichen Praxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit fördern, selbständig zu lernen,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,
- 6.
die Entwicklung sozial verantwortungsvoller, selbständig denkender und handelnder sowie interkulturell kompetenter Persönlichkeiten fördern.
(2) Den Ablauf der fachtheoretischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Fachtheoretische Module
(1) Die fachtheoretischen Module umfassen Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
(2) Die Module enthalten Lehrinhalte aus den Fachgebieten der
- 1.
Rechtswissenschaften (Staats- und Verfassungsrecht, Polizei- und Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Eingriffsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Verkehrsrecht),
- 2.
Polizei- und Kriminalwissenschaften (Einsatzlehre, Führungslehre, Kriminalistik und Kriminologie, Verkehrslehre),
- 3.
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie, Berufsethik).
(3) Darüber hinaus enthalten die Module allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände (Technik des wissenschaftlichen Arbeitens, Informationstechnik, Fremdsprachen, Betriebswirtschaftslehre) und Lehrgegenstände aus dem Bereich der physischen Grundlagen polizeilichen Handelns (Sport und Einsatztraining).
(4) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Verkehrsüberwachung,
- 6.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 7.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 8.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 9.
Kriminalität und Gesellschaft,
- 10.
Verkehrsunfall,
- 11.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 12.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 13.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I und II,
- 14.
Polizeibeamte in der Organisation,
- 15.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen.
(5) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind die Module
- 1.
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
- 2.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
- 3.
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
- 4.
Polizeiliche Lage/Erster Angriff,
- 5.
Physische Grundlagen I bis IV (einschließlich polizeilichem Zwang und Fremdsprachen),
- 6.
Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen,
- 7.
Polizeiliche Kommunikation und Interaktion,
- 8.
Kriminalitätskontrolle I und II,
- 9.
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren,
- 10.
Besondere Einsatzlagen I und II,
- 11.
Besondere Kriminalitätsphänomene und ihre eingriffsrechtliche Bewältigung I,
- 12.
Besondere Kriminalitätsphänomene II,
- 13.
Kriminalität im Zusammenhang mit neuen Medien/Verdeckte Informationsbeschaffung,
- 14.
Polizei und Kriminalität im internationalen Kontext, grenzüberschreitende Kriminalität, Fremdsprachen,
- 15.
Polizeibeamte in der Organisation.
(6) Wahlpflichtmodule können angeboten werden aus den Bereichen
- 1.
Berufsethik,
- 2.
Kriminalwissenschaften,
- 3.
Analyse polizeilicher Lagen und Projekte in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Einzeldienst,
- 4.
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Recht,
- 6.
Sozialwissenschaften und Polizei,
- 7.
Verkehrssicherheit,
- 8.
Psychologie und Polizei,
- 9.
Ausbildung zum Übungsleiter - C - Breitensport,
- 10.
Informationstechnik,
- 11.
Vorbereitung auf den Test Cambridge First Certificate in English.
(7) Die Studierenden können zusätzliche Lehrveranstaltungen besuchen.
(8) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(9) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Grundsätze
(1) Die Lehrenden sollen in den fachpraktischen Studienabschnitten
- 1.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die in den vorangegangen fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und sie befähigen, diese praxisgerecht anzuwenden,
- 2.
die Studierenden mit allen anfallenden Aufgaben der Laufbahn vertraut machen,
- 3.
den Studierenden die erforderlichen praktischen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für eine praxisgerechte Erfüllung der Aufgaben vermitteln,
- 4.
den Studierenden die Möglichkeit geben, die Fähigkeit und Sicherheit zur selbständigen Berufsausübung zu entwickeln,
- 5.
fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die fachpraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
(3) Während der fachpraktischen Studienabschnitte ist die Verwendung der Studierenden im allgemeinen Dienst zulässig, wenn und soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(4) Während der fachpraktischen Studienabschnitte dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung der Ausbildungsdienststelle herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.
(5) Während der fachpraktischen Studienabschnitte sind die Studierenden befugt, dienstlich zugelassene Waffen zu führen, sofern ihnen die Berechtigung zum Führen dieser Waffen im Rahmen des Grundlagentrainings nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 nach einem entsprechenden Leistungsnachweis erteilt worden ist und das Führen der Waffen für das fachpraktische Studium erforderlich ist. Die Waffen dürfen nur in Ausübung des Dienstes geführt werden. Die mit dem Tragen der Waffen verbundenen Befugnisse und die Aufbewahrung der Waffen werden durch Verwaltungsvorschriften der obersten Polizeibehörde geregelt. Sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit dem Führen und dem Einsatz von Waffen bleiben unberührt.
(6) Den Ablauf der fachpraktischen Studienabschnitte regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ziele der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen, die soziale und interkulturelle Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit fördern.
(2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO) oder Hinweise darauf, ist die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zu prüfen (§ 43 HBG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Fachpraktische Module
(1) Die fachpraktischen Module sind Pflichtmodule.
(2) Pflichtmodule im Studiengang Schutzpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Aufbaupraktikum mit Schwerpunkt Verkehrspolizeiliche Tätigkeiten,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Reviere und Stationen, Ermittlungsgruppe und Fachkommissariate.
(3) Pflichtmodule im Studiengang Kriminalpolizei sind neben dem unbewerteten Orientierungspraktikum die Module
- 1.
Grundlagentraining Praktische Einsatzlehre,
- 2.
Grundlagentraining Schießausbildung,
- 3.
Grundlagentraining Physische Grundlagen (Sport und Einsatztraining),
- 4.
Grundlagentraining Praktischer Polizeidienst,
- 5.
Grundlagenpraktikum Polizeilicher Einzeldienst,
- 6.
Fachpraktikum Landeskriminalamt und nichtpolizeiliche Behörden,
- 7.
Training Bearbeitung von Ermittlungsverfahren/Durchführung von Vernehmungen,
- 8.
Fachpraktikum Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.
(4) Teile der Fachpraktika können im Ausland oder in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Ausbildungsleitung
(1) Für die Planung und Leitung der fachpraktischen Studienabschnitte ist der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden verantwortlich.
(2) Für diese Aufgaben wird am Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt Polizeidienststellen mit deren Einvernehmen als Ausbildungsdienststellen, wählt geeignete Praxisausbilderinnen und -ausbilder (§ 22 Abs. 2) mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit ihrer Dienststelle aus, weist sie ein und unterstützt sie. Weiterhin plant und überwacht die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildung der Studierenden in den fachpraktischen Studienabschnitten und stellt die erforderliche Koordination der Ausbildungsdienststellen mit dem Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sicher.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll die Aufgaben nach Abs. 3 im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wahrnehmen. Sie oder er kann Aufgaben nach Abs. 3 auf hauptamtliche Lehrkräfte der Abteilungen des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden übertragen.
§ 22 Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
§ 22
Ausbildungsdienststellen, Praxisausbilderinnen und -ausbilder
(1) Die nach § 21 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsdienststellen gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten nach den Grundsätzen des § 19 und den Regelungen der Studienordnung.
(2) Mit der Durchführung der Ausbildung sind Bedienstete zu betrauen, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (Praxisausbilderinnen und -ausbilder).
§ 23 Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
§ 23
Ausbildungsnachweise, Modulbescheinigungen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt über die Ableistung der fachpraktischen Studienzeiten durch die Studierenden Ausbildungsnachweise nach der Studienordnung.
(2) Für jedes fachpraktische Modul wird von der mit der Ausbildung betrauten Beamtin oder dem mit der Ausbildung betrauten Beamten eine Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 erstellt, in der die Leistungen der oder des Studierenden zu bewerten sind. Für die Leistungsbewertungen gelten die §§ 24 bis 27. Die Leistungsbewertungen sind mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss des Moduls der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nimmt die Ausbildungsnachweise und die Modulbescheinigungen zu den Studienakten.
(4) Ergeben sich während der fachpraktischen Module aufgrund des Verhaltens der oder des Studierenden Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 2 Abs. 2), informieren die Praxisausbilderinnen und -ausbilder schriftlich auf dem Dienstweg die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter informiert die disziplinarrechtlich zuständige Dienststelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Ziel der Prüfungen
Ziel der Prüfungen ist es festzustellen, ob die Studierenden die berufspraktischen Fähigkeiten, theoretischen Kenntnisse und Methodenkompetenzen erworben haben, die für die selbstverantwortliche Erfüllung der verschiedenartigen und sich verändernden Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei) des Landes erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Grundsätze
(1) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Schutzpolizei sind die in § 18 Abs. 4 vorgesehenen fachtheoretischen Module, ein Wahlpflichtmodul nach § 18 Abs. 6, die in § 20 Abs. 2 vorgesehenen fachpraktischen Module sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades im Studiengang Kriminalpolizei sind die in § 18 Abs. 5 vorgesehenen fachtheoretischen Module, ein Wahlpflichtmodul nach § 18 Abs. 6, die in § 20 Abs. 3 vorgesehenen fachpraktischen Module sowie ein aus Thesis und Kolloquium bestehendes Thesismodul erfolgreich zu absolvieren.
(3) In jedem fachtheoretischen und fachpraktischen Modul ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend abgenommen werden. Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Teilen und unterschiedlichen Leistungsnachweisen zusammensetzen.
(4) Besteht ein Modul aus Teilmodulen (§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 5), kann sich die Modulprüfung aus gewichteten Teilmodulprüfungen zusammensetzen.
(5) Durch die bestandene Modulprüfung wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nachgewiesen. Die erfolgreich abgelegte Modulprüfung ist Grundlage für den Erwerb der ECTS-Credits, die einem Modul in der Studienordnung und dem Modulbuch (§ 12 Abs. 1 und 3) zugewiesen sind.
§ 26 Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen, Prüferinnen und Prüfer
§ 26
Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfungsformen,
Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist folgendes Notenschema zu verwenden:
| 15 bis 14 Punkte |
= sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= mangelhaft (5) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= ungenügend (6) |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten.
| 6er-Notensystem |
Punktzahl |
5er-Notensystem |
|
| sehr gut (1) |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut (1) |
| gut (2) |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut (2) |
| befriedigend (3) |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend (3) |
| ausreichend (4) |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend (4) |
| mangelhaft (5) |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht |
| ungenügend (6) |
1 bis 0 |
||
(3) Als Prüfungsformen für die fachtheoretischen und fachpraktischen Module kommen schriftliche Prüfungen (Klausur, Hausarbeit, Bericht), mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch, Referat, Präsentation) und praktische Prüfungen (Übungen, Vorführungen, Simulationen, Rollenspiele) sowie die Leistungsbewertung in Betracht. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen zusammengesetzt sein.
(4) Prüferinnen und Prüfer können nur die haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie die nach § 21 Abs. 3 mit der Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten betrauten Beamtinnen und Beamten sein. Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens über einen Fachhochschulabschluss verfügen. Prüfungen sollen grundsätzlich durch den oder die das (Teil-)Modul Lehrenden abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Prüfungsausschuss (§ 28) den oder die Prüfer.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung, die Thesis oder das Kolloquium nicht bestanden, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung wird innerhalb des laufenden oder des darauf folgenden Studienabschnitts eine Wiederholungsprüfung angeboten. Eine Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden.
(3) Handelt es sich bei einer Modulprüfung um eine Leistungsbewertung und wurde diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist das betroffene Modul zu wiederholen. Der Personalbewirtschafter bestimmt im Falle einer Wiederholung über die dienstliche Verwendung der oder des Studierenden bis zur Fortsetzung des Studiums.
(4) Wird die Thesis wiederholt, verlängern sich das Studium und der Vorbereitungsdienst entsprechend. Die Wiederholung des Kolloquiums soll binnen vier Wochen erfolgen.
(5) Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfung kann nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss (§ 28) kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(6) In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern.
(7) Eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, muss von zwei Prüfern bewertet werden. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Eine Rundung findet nicht statt.
(8) Die Einzelheiten der Wiederholung von Prüfungen regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen, insbesondere der zentralen Klausuren, wird am Fachbereich Polizei auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats ein Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft der in § 18 Abs. 2 genannten Fachgebiete sowie eine hauptamtliche Lehrkraft der allgemeinwissenschaftlichen Lehrgebiete (§ 18 Abs. 3) und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsleitung an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz hat die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben, Prüfungswochen und Prüfungstermine für die zentralen Klausuren (§ 32 Abs. 2) festzulegen, über deren Aufgabenstellung zu beschließen, Termine für deren Wiederholung zu bestimmen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen (§ 36) und bekannt zu geben sowie die Prüfungsakten (§ 39) zu führen. Soweit dies in dieser Verordnung oder der Studienordnung vorgesehen ist, bestellt der Prüfungsausschuss darüber hinaus Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskommissionen.
(4) Der Prüfungsausschuss erstellt Richtlinien, um eine vergleichbare Durchführung der Prüfungen an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei sicherzustellen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Antrag nach Maßgabe des § 38 über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden.
(6) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(8) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes Prüfungsmanagement oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Der Prüfungsausschuss kann Modul- oder Teilmodulverantwortliche zur Beratung hinzuziehen.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport sowie des Hauptpersonalrates können mit beratender Stimme an Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
die gewichtete Gesamtnote eines Moduls oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt (§ 26) oder
- 2.
eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde oder
- 3.
der Prüfungsausschuss aufgrund von Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Prüfung beschlossen hat (§ 30) oder
- 4.
die Thesis nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 34 Abs. 6) oder
- 5.
eine Studierende oder ein Studierender einem Prüfungstermin ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ferngeblieben ist.
(2) Besteht der oder die Studierende eine Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des § 11.
(3) Auf Antrag wird durch den Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 3 Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
§ 3
Einstellung von Polizeipraktikantinnen und -praktikanten
(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1 HPolLVO). Berufen werden kann, wer
- 1.
den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,
- 2.
ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen an einer Fachoberschule zugelassen werden kann,
- 3.
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nrn. 4 bis 7 erfüllt,
- 4.
das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 15 Abs. 2 HPolLVO). Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 2 zulassen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen und führen die Bezeichnung Polizeipraktikantin oder Polizeipraktikant (§ 187a Abs. 3 HBG).
(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung (§ 187a Abs. 2 HBG).
§ 30 Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
§ 30
Täuschung, Aberkennung von Prüfungsleistungen
(1) Das Verwenden von Hilfsmitteln, die nicht in der Prüfung zugelassen sind, Plagiate und andere Täuschungsversuche können die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen - auch nach Übergabe der Ernennungsurkunde -zur Folge haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1, den Umfang der Aberkennung und das Bestehen der Modulprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird während einer schriftlichen Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson nach Mahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Ziel und Ablauf der Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die im Modulbuch festgelegten Kompetenzziele erreicht haben. Dazu sollen sich die Modulprüfungen auf die Schwerpunkte der Modulinhalte beziehen.
(2) Die Studienordnung regelt Anforderungen und Ablauf der Prüfungsformen nach § 26 Abs. 2 im Einzelnen.
§ 32 Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
§ 32
Festlegung der Prüfungsformen, zentrale Klausuren
(1) Die Studienordnung und die Modulbücher (§ 12 Abs. 2) legen im Rahmen des § 26 Abs. 2 die Prüfungsformen für die fachtheoretischen und die fachpraktischen Module fest.
(2) In der Studienordnung sind in fünf Modulen zentrale Klausuren vorzusehen. Zentrale Klausuren werden an allen Studienorten des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen geschrieben. Ihre Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Zeitstunden.
(3) Sind für Module oder Teilmodule im Modulbuch verschiedene Prüfungsformen alternativ vorgesehen, bestimmt die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt und gibt diese den Studierenden bekannt.
§ 33 Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
§ 33
Abnahme und Bewertung der Modulprüfungen, Nichtbestehen
(1) Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer abgenommen. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(2) Schriftliche und praktische Prüfungen werden grundsätzlich durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Die Studienordnung kann abweichende Regelungen treffen. Werden schriftliche und praktische Prüfungsleistungen danach durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, gelten Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) Wird eine schriftliche Prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, muss das Ergebnis durch eine zweite Bewertung bestätigt werden. Weicht die zweite Bewertung von der ersten ab, gelten Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Bewertung jeder Teilmodul- und Modulprüfung nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 ist zu begründen. Die Bewertungen von Teilmodul- und Modulprüfungen, die mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden, sowie von Wiederholungsprüfungen sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt.
(6) Eine Modulprüfung, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, ist nicht bestanden, wenn sie mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wird. Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht, ist nicht bestanden, wenn die mit den Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note weniger als „ausreichend“ (5,0 Punkte) ergibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Grundsätze
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Die Thesis wird von einer oder einem haupt- oder nebenamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei betreut.
(3) Zur Thesis ist zugelassen, wer die nach § 16 Abs. 2 und 3 vom ersten bis fünften Studienabschnitt vorgesehenen fachtheoretischen und fachpraktischen Module erfolgreich absolviert hat.
(4) Die Thesis kann durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander abgrenzbare und bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Vergabe der Themen, die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann verlängert werden, wenn die Thesis aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden kann. Bei Verhinderungen im Krankheitsfall ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Thesis als nicht bestanden.
§ 35 Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
§ 35
Bewertungsverfahren, Verteidigung der Thesis
(1) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat.
(2) Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Thesis muss mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden (Kolloquium). § 33 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat. Die Ladung zum Kolloquium erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der Gutachten.
(4) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung. Der Prüfungskommission sollen Erst- und Zweitgutachter angehören. Im Vertretungsfall bestimmt der Prüfungsausschuss die Besetzung der Prüfungskommission.
(5) Das Kolloquium soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. Die Prüfungskommission vergibt nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 eine Note für das Kolloquium. Dieses ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Bildung der Abschlussnote
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Verteidigung der Thesis stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis des Studiums (Abschlussnote) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 fest und gibt es den Studierenden schriftlich bekannt.
(2) Die Ergebnisse der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand und den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des Moduls vorgesehen sind. Die Noten der Thesis und des Kolloquiums gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(3) Zur Bildung der Abschlussnote werden
- 1.
das arithmetische Mittel der Noten der Modulprüfungen, die während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte zu erbringen waren, mit 70 vom Hundert,
- 2.
das arithmetische Mittel der Noten der Thesis und des Kolloquiums mit 20 vom Hundert und
- 3.
das arithmetische Mittel der Noten der zentralen Klausuren (§ 32 Abs. 2) zusätzlich mit 10 vom Hundert
berücksichtigt.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 37 European Credit Transfer System (ECTS)
§ 37
European Credit Transfer System (ECTS)
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt
| A = die besten |
10 von Hundert, |
| B = die nächsten |
25 von Hundert, |
| C = die nächsten |
30 von Hundert, |
| D = die nächsten |
25 von Hundert, |
| E = die nächsten |
10 von Hundert. |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der in den beiden vorangegangenen Studienabschnitten graduierten und im laufenden Studienabschnitt zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
§ 38 Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
§ 38
Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Module oder Teilmodule, die an anderen Hochschulen erfolgreich absolviert worden sind, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen gleichwertig sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Ein schematischer Vergleich ist ausgeschlossen.
(3) Eine Anerkennung unter Auflagen ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Prüfungsakten
(1) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte.
(2) Für die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Regelungen des § 29 Abs. 1 und 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann in digitalisierter Form geschehen. Die Frist beginnt mit der Verleihung des Hochschulgrades nach § 40.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildung
(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wenn eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen wird, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).
(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.
§ 40 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.
§ 40
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden den akademischen Grad des „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 22 HBG, § 4 Abs. 2 HPolLVO).
(2) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt zur Aufnahme eines Masterstudiums.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis (Muster siehe Anlage 1), das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen und fachpraktischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Angabe der Behörden, in denen die fachpraktischen Studienabschnitte absolviert wurden,
- 4.
das Thema und die Note der Thesis,
- 5.
die Note des Kolloquiums,
- 6.
die Abschlussnote aufführt.
(4) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(5) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzt. Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache ausgestellt (Muster siehe Anlage 2).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Qualifikationsstudium
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit I. Fachprüfung können auf Antrag zum Qualifikationsstudium zugelassen werden (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HPolLVO), wenn sie
- 1.
von der Bundespolizei oder aus einem anderen Bundesland in den Geltungsbereich dieser Verordnung versetzt worden sind, sich bisher nicht bewerben konnten oder aufgrund von Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung von einer Bewerbung bisher abgesehen haben,
- 2.
zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Dienstes geeignet erscheinen,
- 3.
nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben,
- 4.
das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben und
- 5.
über ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben, dass sie über die in den fachpraktischen Studienabschnitten zu erwerbenden Kompetenzen verfügen.
(2) Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zulassen und erlässt Richtlinien für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens.
(3) Beamtinnen und Beamte mit I. Fachprüfung verbleiben nach ihrer Zulassung zum Qualifikationsstudium in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Sie werden den Studiengängen Schutzpolizei oder Kriminalpolizei entsprechend ihrer bisherigen Laufbahn zugewiesen. Die oberste Polizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Qualifikationsstudierenden gelten die Regelungen dieser Verordnung und der Studienordnung mit den sich aus Abs. 7 und 8 ergebenden Abweichungen und der Maßgabe, dass die in § 16 Abs. 2 und 3 vorgesehenen fachpraktischen Studienabschnitte, für die der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 5 erbracht wurde, entfallen.
(5) Die Qualifikationsstudierenden stehen während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, unter Aufhebung der Abordnung den Stammdienststellen zu Verfügung.
(6) Die Qualifikationsstudierenden setzen nach bestandenen Modulprüfungen eines Studienabschnitts ihr Studium im nächsten sich anschließenden fachtheoretischen Studienabschnitt fort. Für nicht bestandene Modulprüfungen gilt § 27 entsprechend.
(7) Den Qualifikationsstudierenden wird Erholungsurlaub während der Zeit der Aufhebung der Abordnung gewährt.
(8) Abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 werden zur Bildung der Abschlussnote lediglich die in den fachtheoretischen Modulen erreichten Leistungen herangezogen.
(9) Bestehen Qualifikationsstudierende eine Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. August 2010 aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 8. August 2005 (StAnz. S. 3263), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2006 (StAnz. S. 1382).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
| Wiesbaden, 13. Juli 2010 |
Der Hessische Minister |
|
|
gez. Bouffier |
§ 5 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
§ 5
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prüfungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 6 Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 6
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst (§ 187 Abs. 1, § 22 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 2 HPolLVO) soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vermitteln.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG) und schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 14 Abs. 3 HPolLVO) im Sinne von Satz 3 ab. Der Vorbereitungsdienst umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Studienzeiten in den Bachelorstudiengängen Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) am Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (§ 22 Abs. 2 HBG). Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen (§§ 24 bis 39).
(3) Wird das Studium wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Bestimmungen über den Mutterschutz der Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder aus einem sonstigen wichtigen Grund unterbrochen, so dass wesentliche Teile des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ablauf des Studiums (§ 16) abgewichen werden kann.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Förderung des Spitzensports in der hessischen Polizei zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wird ein von § 16 abweichender Ablauf des Studiums sowie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Richtlinie geregelt.
§ 7 Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
§ 7
Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Polizeiakademie Hessen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 4.
das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 5.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Bei den in den Nrn. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.
(3) Es können Ausnahmen von Abs. 2 Nr. 3 zugelassen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht (§ 7 Abs. 3 HBG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),
- 3.
das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO)
- 4.
gerichtlich nicht bestraft sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HPolLVO),
- 5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),
- 6.
polizeidiensttauglich sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO),
- 7.
für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO) und
- 8.
die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 HPolLVO).
Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 4 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Auswahl der Bewerber
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 5 HPolLVO) teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ablaufs werden von der obersten Polizeibehörde geregelt.
(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens beruft die oberste Polizeibehörde einen Auswahlausschuss. Näheres regelt sie in den Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(3) Die Polizeiakademie Hessen entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, des polizeiärztlichen Gutachtens und der Überprüfung der Bewerbung nach festgelegten Regularien über die Rangfolgeliste und über die Zuweisung zu den Studiengängen Schutz- und Kriminalpolizei.
(4) Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber werden durch die Polizeiakademie Hessen eingestellt. Die Bestimmungen des § 16 HPolLVO bleiben davon unberührt. Einstellungstermine werden durch die oberste Polizeibehörde bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.