- Ausfertigungsdatum:
- 07.08.2006
- Fundstelle:
- StAnz. 2006, 1946
Studienordnung für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes am Fachbereich Polizei der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 2 und 3 geändert durch Beschluss vom 27. Januar 2009 (StAnz. S. 403) - Die Anlagen 1 bis 3 sind in den Abteilungen des Fachbereichs der Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden einzusehen. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Nach § 15 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VerwFHG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 227) hat der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden die folgende Studienordnung beschlossen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Studienablauf
(1) Das Studium gliedert sich in Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) und in berufspraktische Studienzeiten (Praktika).
(2) Während der Fachstudien werden Studierende der Laufbahnen Schutz- (S) und Kriminalpolizei (K) grundsätzlich gemeinsam ausgebildet, so weit nicht der Fächergliederungsplan (Anlage 1)* differenziert.
(3) Beginn und Ende der Fachstudien setzt die Fachbereichsleitung auf Vorschlag des Fachbereichsrates im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde fest.
(4) Während der fachtheoretischen und der fachpraktischen Studienabschnitte tragen die Studierenden der Laufbahn Schutzpolizei Dienstkleidung. Die Studierenden der Laufbahn Kriminalpolizei tragen angemessene zivile Kleidung. Ausnahmen können im Einzelfall aus besonderen Gründen angeordnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Fächergliederungsplan, Studienpläne
(1) Für die Fachstudien ergeben sich die Studienfächer, deren Gesamtstunden und die Verteilung auf die Studienabschnitte aus dem Fächergliederungsplan (Anlage 1)* . Studieninhalte und -ziele im Einzelnen ergeben sich aus den Studienplänen (Anlage 2)* .
(2) Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Ausbildungsträger für die berufspraktischen Studienzeiten ergeben sich aus den Studienplänen für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte (Anlage 3)* .
§ 3 Pflicht- und Wahlpflichtfächer, zusätzliche Lehrveranstaltungen
§ 3
Pflicht- und Wahlpflichtfächer, zusätzliche Lehrveranstaltungen
(1) Im Grundstudium sind die Lehrveranstaltungen für die Studierenden in allen Studienfächern verbindlich (Pflichtfächer).
(2) Im Hauptstudium können die Studierenden zwischen den Studienfächern „Politikwissenschaft“, „Soziologie“ sowie „Englisch“ oder einer anderen angebotenen Fremdsprache wählen (Wahlpflichtfächer).
(3) Die Wahlpflichtfächer werden während des Grundstudiums II innerhalb einer vom Fachbereichsrat gesetzten Frist gewählt. Studierende, die diese Frist versäumen, werden durch die Fachbereichsleitung den Wahlpflichtfächern zugeteilt.
(4) Der Fachbereichsrat kann beschließen, zusätzliche Lehrveranstaltungen anzubieten. Er setzt für die Wahlpflichtfächer und zusätzliche Lehrveranstaltungen Mindestbeteiligungszahlen fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Leistungsnachweise
(1) Art und Anzahl der während der Fachstudien zu erbringenden Leistungsnachweise ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
| Studienfach |
Grundstudium |
Hauptstudium |
||
|
|
Klausuren |
sonstige Leistungsnachweise1 |
Klausuren |
sonstige Leistungsnachweise1 |
| Führungslehre |
- |
- |
- |
1 |
| Einsatzlehre |
- |
- |
- |
1 |
| Kriminalistik |
- |
- |
1 |
1 (K) |
| Kriminologie |
- |
- |
- |
1 |
| Staats- und Verfassungsrecht |
- |
- |
1 |
- |
| Eingriffsrecht |
- |
- |
1 |
- |
| Öffentliches Dienstrecht |
- |
- |
1 |
- |
| Verkehrsrecht, Verkehrslehre |
- |
- |
1 (S) |
- |
| Politikwissen-schaft, Soziologie, Psychologie |
- |
32 |
- |
23 |
| Berufsethik |
- |
- |
- |
|
| Informations-technik |
- |
- |
- |
1 |
| Fremdsprachen |
- |
- |
1 |
- |
| Betriebswirt-schaftslehre |
- |
- |
1 |
- |
| Sport |
24 |
|||
| Einsatztraining |
25 |
|||
(2) Die Dauer von Klausuren soll zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht unter- und vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
(3) In den für die Zwischenprüfung relevanten Studienfächern sind im Grundstudium durch die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten Übungsklausuren anzubieten und zu bewerten. In den Studienfächern Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafprozessrecht kann eine gemeinsame Übungsklausur geschrieben werden. Die Durchführung und organisatorische Abwicklung dieser Klausuren legen die Lehrkräfte im Benehmen mit den Studierenden fest.
(4) Während des Praktikums I bei der Hessischen Bereitschaftspolizei sind zu erbringen
- 1.
im Fach „Praktischer Polizeidienst“ zwei Leistungsnachweise in Form einer praktischen Übung oder Vorgangsbearbeitung aus definierten Schwerpunktbereichen des Faches unter Einbeziehung der fototechnischen Ausbildungsinhalte sowie der Ausbildungsinhalte des Faches Informationstechnik;
- 2.
im Fach „Schießen/Waffenkunde“ drei Leistungsnachweise mit der Pistole und ein Leistungsnachweis mit der Maschinenpistole. Während der Fachstudien haben die Studierenden ab dem Grundstudium II die in den Hinweisen zum Ausbildungsplan für das Fach „Schießen/Waffenkunde“ vorgesehenen Übungen zu absolvieren. Die erforderlichen Inhalte werden durch das Studienfach Einsatztraining abgedeckt;
- 3.
im Fach „Sport“ jeweils ein Leistungsnachweis in den konditionsfördernden Sportarten und im Schwimmen/Retten;
- 4.
im Fach „Einsatztraining“ jeweils ein Leistungsnachweis in Selbstverteidigung und Praktischer Eigensicherung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Seminare/Klausurenkurse
(1) Soweit Studieninhalte in Seminarform vermittelt werden (Fächergliederungsplan, Anlage 1)*, geschieht dies grundsätzlich zu Lasten der planmäßig vorgesehenen Studienfächer. Mit den betroffenen Lehrkräften ist Einvernehmen herzustellen; es ist fächerübergreifender Seminarbetrieb anzustreben. Die Lehrkräfte sind gehalten, Seminare auf die Tage zu legen, an denen sie planmäßig Lehrveranstaltungen in der betreffenden Studiengruppe haben.
(2) Zur Vorbereitung auf die Zwischen- und Laufbahnprüfung können von den hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten Klausurenkurse angeboten werden. Die Veranstaltungen finden außerhalb der planmäßigen Lehrveranstaltungen statt; die Teilnahme der Studierenden ist freiwillig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Exkursionen/Studienfahrten
(1) Exkursionen sind eintägig und dienen der Vermittlung und Vertiefung besonderer fachspezifischer Inhalte. Die Durchführung obliegt der Verantwortung der jeweiligen Fachdozentin bzw. des Fachdozenten.
(2) Darüber hinaus können mehrtägige Studienfahrten zur Vertiefung fachtheoretischer Kenntnisse sowie der Vermittlung interkultureller Kompetenzen durchgeführt werden. Sie dürfen den Umfang von maximal fünf Tagen pro Studienjahrgang nicht überschreiten und werden grundsätzlich durch hauptamtliche Lehrkräfte begleitet. Die Genehmigung wie auch die Entscheidung über Ausnahmen obliegen der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter. Anträge mit dem vorgesehenen Programm sind ihr oder ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Studienfahrt auf dem Dienstwege vorzulegen.
(3) Auslagen der Studierenden werden nicht erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Der Fachbereichsrat hat der vorliegenden Studienordnung am 4. April 2006 zugestimmt.
(2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Die vorstehende Studienordnung wird hiermit genehmigt und veröffentlicht.
Wiesbaden, 7. August 2006
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
gez. Scheibelhuber
Staatssekretärin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.