APOmPVD · Hessen

Ausfertigungsdatum:
01.08.1983
Fundstelle:
StAnz. 1983, 1692
93 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen ...

V aufgeh. durch § 40 Nr. 2 der Verordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 27, 42, 48 geändert, § 15 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 1988 (StAnz. S. 1143)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den mittleren Dienst der Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und

1.

gerichtlich nicht bestraft ist,

2.

in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

3.

polizeidiensttauglich ist,

4.

für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheint und

5.

die besonderen Einstellungsvoraussetzungen (Abs. 2 bis 5) erfüllt.

Der Minister des Innern kann Ausnahmen von Nr. 1 zulassen.

(2) Als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter kann in die Schutzpolizei eingestellt werden, wer

1.

mindestens den Abschluß einer Realschule nachweist sowie

2.

das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat.

Der Minister des Innern kann von der Höchstaltersgrenze (Nr. 2) Ausnahmen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr zulassen.

(3) Als Kriminalmeister-Anwärter kann in die Kriminalpolizei eingestellt werden, wer

1.

mindestens den Abschluß einer Realschule nachweist,

2.

bei Nachweis des Abschlusses einer Realschule zusätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügt,

3.

das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat.

Der Minister des Innern kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in Nr. 3 bis zum vollendeten 32. Lebensjahr zulassen.

(4) Bewerber mit dem Abschluß einer Hauptschule können als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter eingestellt werden, wenn sie neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Funktionslehrgang

(1) Im Funktionslehrgang (wasserschutzpolizeilicher Einweisungslehrgang) werden dem Beamten die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, deren er bedarf, um den Anforderungen des wasserschutzpolizeilichen Vollzugsdienstes gerecht zu werden.

Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete sind:

1.

Schiffahrtsrecht

2.

Binnenschiffahrtsverkehrsrecht

3.

Schiffskunde/Schiffbetriebstechnik.

(2) Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Fächer werden in den Lehrplänen der Wasserschutzpolizei-Schule festgelegt.

(3) Der Wasserschutzpolizei-Einweisungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule findet Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Wiederholung

Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, können nach Wiederholung des vorausgegangenen Lehrgangs oder eines Lehrgangsteils erneut zur Prüfung zugelassen werden.

Beamte auf Widerruf, die die Abschlußprüfung des ersten Ausbildungsabschnittes endgültig nicht bestehen oder bei Leistungsstandfeststellungen die Anforderungen nicht erfüllen, werden entlassen (§ 9 Abs. 6 HPolLVO).

Für Beamte auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung (I. Fachprüfung) endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 9 Abs. 7 HPolLVO).

§ 48 Folgen einer nichtbestandenen Leistungsstandfeststellung

§ 48
Folgen einer nichtbestandenen Leistungsstandfeststellung

(1) Beamten in der Grundausbildung, die nach den in der Leistungsstandfeststellung getroffenen Feststellungen das Ziel des Ausbildungsabschnittes voraussichtlich nicht erreichen werden, kann Gelegenheit gegeben werden, den vorausgegangenen Lehrgangsteil zu wiederholen. Das gleiche gilt für Teilnehmer an der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung mit der Maßgabe, daß der Ausbildungsabschnitt um sechs Monate verlängert werden kann.

(2) Für Beamte, die bei der Leistungsstandfeststellung in der Grundausbildung oder am Ende der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung die Anforderungen nicht erfüllen und bei denen einer Wiederholung nicht stattgegeben wird oder die den betreffenden Lehrgangsteil bereits wiederholt haben, werden entlassen (§ 9 Abs. 6 HPolLVO).

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 treffen die Prüfungsausschüsse.

(4) Teilnehmer an Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen, die nach dem Ergebnis der Leistungsstandfeststellung das Ausbildungsziel nicht erreichten, verbleiben in ihrer bisherigen Verwendung.

Anlage 1 HESSISCHE BEREITSCHAFTSPOLIZEI/POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 1

HESSISCHE
BEREITSCHAFTSPOLIZEI/POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

Polizeihauptwachtmeister-Anwärter(in)

.................................................................................................................................................................

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an dem ................................................................ teilgenommen und mit der Abschlußnote ........................................................, ......................................... Punkte, bestanden.

Bewertete Fächer:

Punktzahl:

Allgemeines Polizeirecht

................................

Besonderes Polizeirecht/Umweltschutz

................................

Einsatzlehre

................................

Öffentliches Dienstrecht

................................

Polizeidienstkunde

................................

Schießausbildung

................................

Strafrecht

................................

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

................................

Verkehrskunde

................................

Waffenkunde

................................

Sport

................................

Unbewertete Fächer:

Erste Hilfe, Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

........................................................,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Anlage 2 HESSISCHE POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 2

HESSISCHE POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

Polizeihauptwachtmeister-Anwärter(in)

.................................................................................................................................................................

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an dem ................................................................................ teilgenommen und die

Laufbahnprüfung
für den mittleren Polizeivollzugsdienst

(Fachprüfung I)

nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APOmPVD) mit der Abschlußnote ................................................................, ........................................ Punkte, bestanden.

Bewertete Fächer:

Punktzahl:

Allgemeines Polizeirecht

................................

Angewandte Psychologie

................................

Besonderes Polizeirecht/Umweltschutz

................................

Kriminalistik

................................

Öffentliches Dienstrecht

................................

Polizeidienstkunde

................................

Strafrecht

................................

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

................................

Verkehrskunde

................................

Zivilrecht

................................

Sport

................................

Unbewertete Fächer:

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde, Führungs- und Einsatzmittel

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

Wiesbaden,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Anlage 3 HESSISCHE POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 3

HESSISCHE POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

.................................................................................................................................................................

Amtsbez.

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an dem ................................................................ teilgenommen und in der Leistungsstandfeststellung die Abschlußnote ................................................................................................, ........................................ Punkte, erreicht.

Bewertete Fächer:

Punktzahl:

Kriminalistik/Einsatzlehre
(einschließlich Foto- und Observationsausbildung)

................................

Kriminaldienstkunde

................................

Kriminologie

................................

Polizeirecht

................................

Strafrecht

................................

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

................................

Zivilrecht

................................

Sport

................................

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

Wiesbaden,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Anlage 4 HESSISCHE POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 4

HESSISCHE POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

Kriminalmeister-Anwärter(in)

.................................................................................................................................................................

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an dem ................................................................ teilgenommen und mit der Abschlußnote ........................................................, ........................................ Punkte, bestanden.

Bewertete Fächer:

Punktzahl:

Angewandte Psychologie

................................

Kriminalistik/Einsatzlehre

................................

Kriminaldienstkunde

................................

Kriminologie

................................

Maschinenschreiben

................................

Öffentliches Dienstrecht

................................

Polizeirecht

................................

Schießausbildung

................................

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre

................................

Strafrecht

................................

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

................................

Waffenausbildung, Waffenkunde

................................

Zivilrecht

................................

Sport

................................

Unbewertetes Fach:

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

Wiesbaden,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Anlage 5 HESSISCHE POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 5

HESSISCHE POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

Kriminalmeister-Anwärter(in)

.................................................................................................................................................................

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an dem ................................................................................ teilgenommen und die

Laufbahnprüfung
für den mittleren Polizeivollzugsdienst

(Fachprüfung I)

nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APOmPVD) mit der Abschlußnote ................................................................................................, ........................................ Punkte, bestanden.

Bewertete Fächer:

Punktzahl:

Angewandte Psychologie

................................

Kriminalistik/Einsatzlehre
(einschließlich Foto- und Observationsausbildung)

................................

Kriminaldienstkunde

................................

Kriminologie

................................

Öffentliches Dienstrecht

................................

Polizeirecht

................................

Schießausbildung

................................

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre

................................

Strafrecht

................................

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

................................

Waffenausbildung, Waffenkunde

................................

Zivilrecht

................................

Sport

................................

Unbewertetes Fach:

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

Wiesbaden,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Anlage 6 HESSISCHE POLIZEISCHULE PRÜFUNGSZEUGNIS

Anlage 6

HESSISCHE POLIZEISCHULE
PRÜFUNGSZEUGNIS

.................................................................................................................................................................

Amtsbez.

Name

Vorname

geb. am ................................................ in ................................................................................ Dienststelle ................................................................................................................................ hat in der Zeit vom ................................................ bis ................................................ an ................................................................................................................ teilgenommen.

Die Leistungsstandfeststellung hat ergeben, daß das Ausbildungsziel erreicht wurde und die für eine Verwendung als ................................................................................................................................................................. erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

Unterrichtsfächer/Ausbildungsgebiete:

Punktzahl:

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

 

................................

Bemerkungen:

.................................................................................................................................................................

Wiesbaden,

Für den Prüfungsausschuß

den ................................................

................................................................................

Bewertung der Leistungen nach § 9 APOmPVD:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i. d. F. vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1982 (GVBl. I S. 140), und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) vom 3. Juni 1980 (GVBl. I S. 138) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
ALLGEMEINES

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3.
Leistungsstandfeststellungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

4.
Abschlußprüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

5.
Erweiterter Geltungsbereich

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
AUSBILDUNG

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2.
Schutzpolizei

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3.
Kriminalpolizei

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

4.
Wasserschutzpolizei

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
PRÜFUNGEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1.
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2.
Eignungsauswahlverfahren

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I.
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung
II.
Ausbildung
1.
Allgemeines
§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Dauer
§ 9 Bewertung der Leistungen
2.
Schutzpolizei
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Grundausbildung
§ 12 Weitere polizeiliche Ausbildung
§ 13 Fachlehrgang I (Schutzpolizei)
§ 14 Allgemeinbildender Unterricht (Schutzpolizei)
§ 15 Sonderregelungen für Beamtinnen
3.
Kriminalpolizei
§ 16 Übernahme von Beamten der Schutzpolizei
§ 17 Gliederung der Zusatzausbildung
§ 18 Ausbildung von Kriminalmeister-Anwärtern
§ 19 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 20 Einführungslehrgang
§ 21 Weitere kriminalpolizeiliche Ausbildung
§ 22 Fachlehrgang I (Kriminalfachlehrgang)
§ 23 Allgemeinbildender Unterricht (Kriminalpolizei)
4.
Wasserschutzpolizei
§ 24 Verwendung in der Wasserschutzpolizei
§ 25 Gliederung der Zusatzausbildung
§ 26 Einführungslehrgang der Wasserschutzpolizei
§ 27 Funktionslehrgang
§ 28 Unterweisung auf Fahrzeugen der gewerblichen Schifffahrt
§ 29 Ausbildung bei der Wasserschutzpolizei
III.
Prüfungen
1.
Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Anwendbarkeit
§ 31 Zweck der Prüfungen
§ 32 Zuständigkeiten
§ 33 Prüfungsausschüsse
§ 34 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 35 Verfahren vor dem Prüfungsausschuß
§ 36 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 37 Niederschriften
§ 38 Prüfungsakten
§ 39 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse
§ 40 Versäumnis, Verhinderung
§ 41 Ordnungsverstöße
§ 42 Wiederholung
2.
Eignungsauswahlverfahren
§ 43 Arten der Eignungsauswahlverfahren
§ 44 Berufung der Prüfungsausschüsse für Eignungsauswahlverfahren
§ 45 Durchführung der Eignungsauswahlverfahren
§ 46 Feststellung der Eignung
3.
Leistungsstandfeststellungen
§ 47 Durchführung der Leistungsstandfeststellungen
§ 48 Folgen einer nichtbestandenen Leistungsstandfeststellung
§ 49 Berufung der Prüfungsausschüsse für Leistungsstandfeststellungen
4.
Abschlußprüfungen
§ 50 Arten der Abschlußprüfungen
§ 51 Berufung der Prüfungsausschüsse für Abschlußprüfungen
§ 52 Gliederung der Abschlußprüfungen
§ 53 Schriftliche Prüfungen
§ 54 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 55 Praktische Prüfung
§ 56 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 57 Einsicht in die Prüfungsarbeiten, Antragsrechte
§ 58 Praktische/Mündliche Prüfung
§ 59 Lehrgangsnote, Fachnote, Abschlußnote
§ 60 Nichtbestehen der Prüfung
5.
Erweiterter Geltungsbereich
§ 61 Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen und höheren Dienst
§ 62 Weitere Prüfungsausschüsse
§ 63 Anwendungsbereich im gehobenen Dienst
IV.
Schlußbestimmungen
§ 64 Geltung anderer Vorschriften
§ 65 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 66 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

die einjährige Grundausbildung,

2.

die einjährige weitere polizeiliche Ausbildung,

3.

den sechsmonatigen Fachlehrgang I.

(2) Die Grundausbildung und die weitere polizeiliche Ausbildung finden bei der Hessischen Bereitschaftspolizei statt. Der Fachlehrgang I wird an der Hessischen Polizeischule durchgeführt.

(3) Für Beamte mit Hauptschulabschluß verlängert sich die Grundausbildung um sechs Monate.

(4) Für Unterricht und Ausbildung stehen zur Verfügung;

in der Grundausbildung:

1454 Unterrichtsstunden

in der weiteren polizeilichen Ausbildung:

937 Unterrichtsstunden

im Fachlehrgang I:

630 Unterrichtsstunden

Die näheren Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere die Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Fächer, werden in dem vom Minister des Innern genehmigten Lehrplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei) festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundausbildung

(1) In der Grundausbildung werden das fachliche Grundwissen und die wichtigsten Verhaltensregeln vermittelt; der Beamte wird auf seine künftigen Aufgaben vorbereitet.

(2) Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete in der Grundausbildung sind:

Bewertete Fächer:

1.

Allgemeines Polizeirecht

2.

Besonderes Polizeirecht/Umweltschutz

3.

Einsatzlehre

4.

Öffentliches Dienstrecht

5.

Polizeidienstkunde

6.

Schießausbildung

7.

Strafrecht

8.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

9.

Verkehrskunde

10.

Waffenkunde

11.

Sport

Unbewertete Fächer:

1.

Erste Hilfe

2.

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde.

(3) Nach sechs Monaten ist eine Leistungsstandfeststellung durchzuführen. Am Ende der Grundausbildung findet eine Abschlußprüfung statt. Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren polizeilichen Ausbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Weitere polizeiliche Ausbildung

(1) In der weiteren polizeilichen Ausbildung werden die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft; die Beamten werden befähigt, Aufgaben in geschlossenen Polizeieinheiten zu übernehmen.

(2) Während der weiteren polizeilichen Ausbildung wechseln Unterricht und praktische Ausbildung im polizeilichen Einzeldienst ab.

(3) Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete in der weiteren polizeilichen Ausbildung sind:

Bewertete Fächer:

1.

Allgemeines Polizeirecht

2.

Besonderes Polizeirecht/Umweltschutz

3.

Einsatzlehre

4.

Öffentliches Dienstrecht

5.

Polizeidienstkunde

6.

Schießausbildung

7.

Strafrecht

8.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

9.

Verkehrskunde

10.

Waffenkunde

11.

Sport

Unbewertete Fächer:

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde.

(4) Alle Beamten haben in dieser Zeit die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und die Berechtigung B zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu erwerben. Der Erwerb der Berechtigungen A (Fahrerlaubnis der Klasse 1) und B 1 ist anzustreben. Soweit erforderlich, kann die Fahrerlaubnis der Klasse 2, Berechtigung C, erworben werden. Der Erwerb der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung.

(5) Die Beamten sollen nach Abschluß der weiteren polizeilichen Ausbildung die Leistungsvoraussetzungen für das Deutsche Sportabzeichen, das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG in Bronze und den 5. Kyu-Grad Ju Jutsu nachweisen.

(6) Die weitere polizeiliche Ausbildung schließt mit einer Leistungsstandfeststellung ab. Der erfolgreiche Abschluß der weiteren polizeilichen Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Fachlehrgang I.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Fachlehrgang I (Schutzpolizei)

(1) Im Fachlehrgang wird der Beamte auf die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und die künftige Verwendung im polizeilichen Einzeldienst vorbereitet. Der Unterricht baut auf den in den bisherigen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnissen auf.

(2) Unterrichtsfächer im Fachlehrgang sind:

Bewertete Fächer:

1.

Allgemeines Polizeirecht

2.

Besonderes Polizeirecht/Umweltschutz

3.

Kriminalistik

4.

Öffentliches Dienstrecht

5.

Polizeidienstkunde

6.

Strafrecht

7.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

8.

Verkehrskunde

9.

Zivilrecht

10.

Sport

Unbewertete Fächer:

1.

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

2.

Führungs- und Einsatzmittel.

(3) Der Fachlehrgang schließt mit der I. Fachprüfung ab. Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 11 HPolLVO) und die Verwendung des Beamten bei den Einsatzhundertschaften der Hessischen Bereitschaftspolizei und im polizeilichen Einzeldienst.

§ 14 Allgemeinbildender Unterricht (Schutzpolizei)

§ 14
Allgemeinbildender Unterricht (Schutzpolizei)

(1) Beamte mit dem Abschluß einer Realschule nehmen während der Grundausbildung am allgemeinbildenden Unterricht in folgenden Fächern teil:

1.

Deutsch

2.

Englisch

3.

Maschinenschreiben

4.

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre.

Für den Unterricht stehen 400 Unterrichtsstunden zur Verfügung. Ausbildungsziele und -inhalte werden in dem vom Minister des Innern genehmigten Lehrplänen für die Hessische Polizeischule - Polizeifachschule - festgelegt.

(2) Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder die Jahrgangsstufe 12 erfolgreich abgeschlossen haben, nehmen während der Grundausbildung am Unterricht in den folgenden berufstheoretischen Fächern der Fachoberschule teil:

1.

Angewandte Psychologie

2.

Englisch

3.

Maschinenschreiben

4.

Pädagogik

5.

Soziologie.

Für den Unterricht stehen 400 Unterrichtsstunden zur Verfügung.

Ausbildungsziele und -inhalte werden durch die Rahmenlehrpläne des Hessischen Kultusministers für die Klasse 12 der Fachoberschule, Organisationsform B, Schwerpunktfach Verwaltung/Polizei, bestimmt.

(3) Beamte mit Hauptschulabschluß nehmen im Rahmen der auf eineinhalb Jahre verlängerten Grundausbildung am Unterricht zum Erwerb der Fachschulreife teil. Für den Unterricht sind 800 Unterrichtsstunden vorgesehen. Er wird nach den Lehrplänen des Hessischen Kultusministers in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt und umfaßt folgende Fächer:

1.

Deutsch

2.

Sozialkundlicher Unterricht

3.

Englisch

4.

Mathematik

5.

Physik

6.

Chemie

7.

Wirtschaftslehre

8.

Berufstheoretisches Fach.

Als berufstheoretisches Fach werden die in § 11 Abs. 2 genannten Fächer und Ausbildungsgebiete gewertet.

(4) Im Rahmen der weiteren polizeilichen Ausbildung erhalten die Beamten 105 Stunden Unterricht in

1.

Angewandte Psychologie

2.

Maschinenschreiben.

(5) Im Fachlehrgang I wird Unterricht in

Angewandte Psychologie

erteilt.

Angewandte Psychologie gilt als bewertetes Fach im Sinne von § 13 Abs. 2.

(6) Auf Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern findet in der Grundausbildung und in der weiteren polizeilichen Ausbildung die Prüfungsordnung für die Polizeifachschule vom 27. Mai 1981 (StAnz. S. 1263) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Sonderregelungen für Beamtinnen

Bei der Ausbildung von Beamtinnen der Schutzpolizei kann der Minister des Innern für die Durchführung der Grundausbildung und der weiteren polizeilichen Ausbildung von § 10 Abs. 2 abweichende Regelungen treffen. Der Lehrplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei) ist den besonderen Bedürfnissen entsprechend anzuwenden.

§ 16 Übernahme von Beamten der Schutzpolizei

§ 16
Übernahme von Beamten der Schutzpolizei

Beamte der Schutzpolizei, die

1.

für die Verwendung in der Kriminalpolizei geeignet erscheinen,

2.

die I. Fachprüfung bestanden sowie

3.

die Probezeit (§ 11 HPolLVO) beendet und

4.

am Eignungsauswahlverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HPolLVO) erfolgreich teilgenommen haben,

erhalten vor ihrer Übernahme in die Kriminalpolizei eine fünfzehnmonatige Zusatzausbildung.

Der Minister des Innern kann von Nr. 3 Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Gliederung der Zusatzausbildung

(1) Die Zusatzausbildung besteht aus

1.

einer neunmonatigen praktischen Ausbildung bei Dienststellen der Kriminalpolizei und anderen Behörden und

2.

einem sechsmonatigen Lehrgang an der Hessischen Polizeischule.

(2) In der praktischen Ausbildung ist der Beamte in die Arbeit der Kriminalpolizei einzuweisen und mit den Fertigkeiten und Fähigkeiten, die für den Kriminaldienst von Bedeutung sind, vertraut zu machen. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt auf der Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von kriminalpolizeilichen Vorgängen.

(3) Der Lehrgang nach Abs. 1 Nr. 2 dient der Vermittlung der fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den Kriminaldienst erforderlich sind.

Für Unterricht und Ausbildung im Lehrgang stehen 896 Unterrichtsstunden zur Verfügung.

Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete sind:

Bewertete Fächer:

1.

Kriminalistik/Einsatzlehre (einschließlich Foto- und Observationsausbildung

2.

Kriminaldienstkunde

3.

Kriminologie

4.

Polizeirecht

5.

Strafrecht

6.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

7.

Zivilrecht

8.

Sport.

(4) Die Zusatzausbildung schließt mit der Feststellung der Eignung für den mittleren Kriminaldienst ab. Der Minister des Innern regelt das Verfahren für die Übernahme von Beamten der Schutzpolizei in die Kriminalpolizei. Ausbildungsziele und -inhalte werden in dem vom Minister des Innern genehmigten Lehrplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Kriminalübernahmelehrgang) festgelegt.

§ 18 Ausbildung von Kriminalmeister-Anwärtern

§ 18
Ausbildung von Kriminalmeister-Anwärtern

Kriminalmeister-Anwärter, die gemäß § 2 Abs. 3 eingestellt werden, leisten einen Vorbereitungsdienst, der zwei Jahre und sechs Monate dauert.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildung für den mittleren Dienst der Kriminalpolizei gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

den sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2.

der eineinhalbjährigen weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung,

3.

den sechsmonatigen Fachlehrgang I (Kriminalfachlehrgang).

(2) Der Einführungslehrgang, der praxisbegleitende Unterricht während der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung und der Kriminalfachlehrgang werden an der Hessischen Polizeischule durchgeführt.

Für Unterricht und Ausbildung stehen zur Verfügung:

im Einführungslehrgang:

840 Unterrichtsstunden

in der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung:

360 Unterrichtsstunden

im Fachlehrgang I:

896 Unterrichtsstunden

(3) Einzelheiten regelt der Minister des Innern in Richtlinien für die Ausbildung von Bewerbern für den mittleren Dienst der Kriminalpolizei. Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Fächer werden in dem vom Minister des Innern genehmigten Lehrplan für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Kriminalpolizei) festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den mittleren Dienst der Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und

1.

gerichtlich nicht bestraft ist,

2.

in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

3.

polizeidiensttauglich ist,

4.

für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheint und

5.

die besonderen Einstellungsvoraussetzungen (Abs. 2 bis 5) erfüllt.

Der Minister des Innern kann Ausnahmen von Nr. 1 zulassen.

(2) Als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter kann in die Schutzpolizei eingestellt werden, wer

1.

mindestens den Abschluß einer Realschule nachweist sowie

2.

das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat.

(3) Als Kriminalmeister-Anwärter kann in die Kriminalpolizei eingestellt werden, wer

1.

mindestens den Abschluß einer Realschule nachweist,

2.

bei Nachweis des Abschlusses einer Realschule zusätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügt,

3.

das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat.

Der Minister des Innern kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in Nr. 3 bis zum vollendeten 32. Lebensjahr zulassen.

(4) Bewerber mit dem Abschluß einer Hauptschule können als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter eingestellt werden, wenn sie neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.

(5) Bewerberinnen können in die Schutzpolizei eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und abweichend von Abs. 2 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Einführungslehrgang

(1) Im Kriminaleinführungslehrgang werden das fachliche Grundwissen und die wichtigsten Verhaltensregeln für den Dienst des Kriminalbeamten vermittelt. Die Beamten sollen insbesondere befähigt werden, die praktischen Aufgaben während des zweiten Ausbildungsabschnittes wahrzunehmen.

(2) Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete im Kriminaleinführungslehrgang sind:

Bewertete Fächer:

1.

Angewandte Psychologie

2.

Kriminalistik/Einsatzlehre

3.

Kriminaldienstkunde

4.

Kriminologie

5.

Öffentliches Dienstrecht

6.

Polizeirecht

7.

Schießausbildung

8.

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre

9.

Strafrecht

10.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

11.

Waffenausbildung, Waffenkunde

12.

Zivilrecht

13.

Sport

Unbewertete Fächer:

1.

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

2.

Erste Hilfe.

(3) Am Ende des Einführungslehrgangs findet eine Abschlußprüfung statt. Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung.

(4) Alle Beamten erwerben im Kriminaleinführungslehrgang die Berechtigung B zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen. Soweit Teilnehmer noch die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erwerben müssen, kann die Kraftfahrausbildung um zwei Wochen über den sechsmonatigen Lehrgang hinaus verlängert werden. Der Erwerb der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung.

§ 21 Weitere kriminalpolizeiliche Ausbildung

§ 21
Weitere kriminalpolizeiliche Ausbildung

(1) In der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung werden die Beamten in den praktischen Polizeivollzugsdienst eingeführt und mit den Fertigkeiten und Fähigkeiten vertraut gemacht, die für den Kriminaldienst von Bedeutung sind. Dabei ist zu den im Einführungslehrgang vermittelten Kenntnissen der praktische Bezug herzustellen und durch praxisbegleitenden Unterricht das bereits erworbene Wissen zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Die weitere kriminalpolizeiliche Ausbildung erfolgt bei Polizeidienststellen des Landes.

(3) Unterrichtsfächer des praxisbegleitenden Unterrichts in der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung sind:

Bewertete Fächer:

1.

Kriminalistik

2.

Kriminologie

3.

Polizeirecht

4.

Schießausbildung

5.

Strafrecht

6.

Strafprozeßrecht

7.

Waffenausbildung, Waffenkunde

(4) Der praxisbegleitende Unterricht wird in drei jeweils vier Wochen dauernden Unterrichtsblöcken an der Hessischen Polizeischule durchgeführt.

(5) Die weitere kriminalpolizeiliche Ausbildung schließt mit einer Leistungsstandfeststellung ab. Der erfolgreiche Abschluß der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Fachlehrgang I.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Fachlehrgang I (Kriminalfachlehrgang)

(1) Im Fachlehrgang wird der Beamte auf die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei) und die künftige Verwendung im polizeilichen Einzeldienst vorbereitet. Der Unterricht baut auf den in den bisherigen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnissen auf.

(2) Unterrichtsfächer im Fachlehrgang sind:

Bewertete Fächer:

1.

Angewandte Psychologie

2.

Kriminalistik/Einsatzlehre (einschließlich Foto- und Observationsausbildung)

3.

Kriminaldienstkunde

4.

Kriminologie

5.

Öffentliches Dienstrecht

6.

Polizeirecht

7.

Schießausbildung

8.

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre

9.

Strafrecht

10.

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

11.

Waffenausbildung, Waffenkunde

12.

Zivilrecht

13.

Sport

Unbewertetes Fach:

Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde

(3) Der Fachlehrgang schließt mit der I. Fachprüfung (Kriminalfachprüfung) ab. Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 11 HPolLVO) und die Verwendung des Beamten bei Dienststellen der Kriminalpolizei.

§ 23 Allgemeinbildender Unterricht (Kriminalpolizei)

§ 23
Allgemeinbildender Unterricht (Kriminalpolizei)

(1) Unmittelbar in den Kriminaldienst eingestellte Bewerber nehmen während des Einführungslehrgangs am Unterricht in den folgenden Fächern teil:

1.

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre

2.

Angewandte Psychologie

3.

Maschinenschreiben.

(2) Im Fachlehrgang I wird Unterricht in

Staatsbürgerliche Bildung/Wirtschaftslehre und

Angewandte Psychologie

erteilt.

(3) Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Fächer sind bewertete Fächer im Sinne von § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Verwendung in der Wasserschutzpolizei

Polizeivollzugsbeamte können bei der Wasserschutzpolizei verwendet werden, wenn sie die I. Fachprüfung abgelegt haben und Rettungsschwimmer sind. Sie nehmen an einer Zusatzausbildung teil, die in der Regel zwei Jahre dauert (§ 18 Abs. 2 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Gliederung der Zusatzausbildung

Die Zusatzausbildung besteht aus

1.

dem siebenwöchigen Einführunglehrgang bei der Hessischen Wasserschutzpolizei,

2.

einem mindestens dreimonatigen Funktionslehrgang bei der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg,

3.

einer zweiwöchigen Unterweisung auf einem Fahrzeug der gewerblichen Schiffahrt und

4.

der abschließenden Ausbildung bei Dienststellen der Hessischen Wasserschutzpolizei.


§ 26 Einführungslehrgang der Wasserschutzpolizei

§ 26
Einführungslehrgang der Wasserschutzpolizei

(1) Im Einführungslehrgang werden die Beamten in die Aufgaben der Wasserschutzpolizei eingewiesen. Die Ausbildung erfolgt auf einem Ausbildungsboot. Die Beamten erhalten theoretische und praktische Unterweisungen in

1.

Schiffahrtskunde,

2.

Schiffahrtsrechte,

3.

Schiffahrtsverkehrsrecht und

4.

Motorenkunde.

(2) Einzelheiten der Durchführung werden durch das Hessische Wasserschutzpolizeiamt geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Funktionslehrgang

(1) Im Funktionslehrgang (wasserschutzpolizeilicher Einweisungslehrgang) werden dem Beamten die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, deren er bedarf, um den Anforderungen des wasserschutzpolizeilichen Vollzugsdienstes gerecht zu werden.

Unterrichtsfächer bzw. Ausbildungsgebiete sind:

1.

Schiffahrtsrecht

2.

Verkehrsvorschriften für Seeschiffahrts- und Binnenschifffahrtsstraßen

3.

Schiffs- und Schiffahrtskunde

4.

Schiffsbetriebstechnik

5.

Praktische Seemannsschaft

6.

Polizeidienstkunde

7.

Sport.

(2) Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Stundenanteile der jeweiligen Fächer werden in den Lehrplänen der Wasserschutzpolizei-Schule festgelegt.

(3) Der Wasserschutzpolizei-Einweisungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule findet Anwendung.

§ 28 Unterweisung auf Fahrzeugen der gewerblichen Schiffahrt

§ 28
Unterweisung auf Fahrzeugen der gewerblichen Schiffahrt

Die Beamten nehmen an einer zweiwöchigen Schiffsreise auf einem Fahrzeug der gewerblichen Schiffahrt teil. Ziel der Schiffsreise ist es, den Beamten mit den Lebens- und Arbeitsgewohnheiten der schiffahrttreibenden Bevölkerung vertraut zu machen.

§ 29 Ausbildung bei der Wasserschutzpolizei

§ 29
Ausbildung bei der Wasserschutzpolizei

(1) Die abschließende Ausbildung bei Dienststellen der Wasserschutzpolizei bereitet den Beamten auf die selbständige Tätigkeit als Angehöriger der Wasserschutzpolizei vor. Neben der Unterweisung im Außendienst soll eine Einführung in den Innendienst erfolgen.

In dieser Zeit erwirbt der Beamte den Befähigungsnachweis zum Führen von Polizeibooten (Bootsführerprüfung). Für die Prüfung gelten die Vorschriften für Abschlußprüfungen sinngemäß.

(2) Der für die Verwendung in der Wasserschutzpolizei geforderte Befähigungsnachweis als Radarbootführer (Radarschifferzeugnis) kann ein Jahr nach Ablegen der Bootsführerprüfung erworben werden. Die Beamten nehmen hierzu an einem vierwöchigen Lehrgang an der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg teil. Soweit die Ausbildung bei der hessischen Wasserschutzpolizei durchgeführt wird, erfolgen Prüfung und Ausstellung des Befähigungsnachweises durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Polizeischule zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,

2.

eine Geburts- oder Abstammungsurkunde,

3.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde),

4.

das Schulabschlußzeugnis oder das letzte Schulzeugnis oder Nachweise über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

5.

gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

6.

Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Bewerbern).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Anwendbarkeit

Die nachfolgenden Prüfungsbestimmungen gelten für

1.

Eignungsauswahlverfahren

2.

Leistungsstandfeststellungen

3.

Abschlußprüfungen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Zweck der Prüfungen

(1) Im Eignungsauswahlverfahren soll festgestellt werden,

1.

vor Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,

ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den Polizeidienst geeignet erscheint und in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden;

2.

bei einem Laufbahnwechsel im mittleren Polizeivollzugsdienst,

ob der Beamte die spezifische Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt.

(2) In der Leistungsstandfeststellung soll überprüft werden,

1.

während der Grundausbildung,

ob der Beamte nach Befähigung und gezeigten fachlichen Leistungen das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreichen kann;

2.

am Ende der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung,

ob die Kenntnisse und Fähigkeiten dem erforderlichen Ausbildungsstand entsprechen und zu erwarten ist, daß der Beamte den folgenden Fachlehrgang erfolgreich besuchen wird;

3.

am Ende von Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen,

ob das Ausbildungsziel erreicht wurde und die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

(3) Die Abschlußprüfung dient der Feststellung, ob der Beamte das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für eine Verwendung in der angestrebten Laufbahn bzw. für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung geeignet erscheint.

Abschlußprüfungen finden statt:

1.

am Ende der Grundausbildung und des Einführungslehrgangs,

2.

in den Fachlehrgängen.

Die Abschlußprüfungen in den Fachlehrgängen sind Laufbahnprüfungen im Sinne der §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 HPolLVO.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zuständigkeiten

(1) Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in den Polizeivollzugsdienst werden von der Hessischen Polizeischule und der Hessischen Bereitschaftspolizei durchgeführt.

Eignungsauswahlverfahren vor einem Laufbahnwechsel führt die Hessische Polizeischule durch.

(2) Die Durchführung von Leistungsstandfeststellungen und Abschlußprüfungen obliegt den Dienststellen, denen die Ausbildungsmaßnahme übertragen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme der Prüfungen nach § 30 werden Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse werden für jede Prüfungsart gesondert berufen.

(2) Den Prüfungsausschüssen gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an Stimmberechtigte Mitglieder sind der Vorsitzende und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen Lehrkräfte sein, die in dem vorangehenden Lehrgang in zu bewertenden Fächern unterrichtet haben. Der Vorsitzende kann eines der Mitglieder zum Schriftführer bestellen.

(3) Dem Leiter der die Prüfung durchführenden Dienststelle oder einem von ihm Beauftragten ist die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet.

(4) An Leistungsstandfeststellungen und Abschlußprüfungen bei der Hessischen Bereitschaftspolizei kann der jeweilige Hundertschaftsführer als beratendes Mitglied teilnehmen, sofern seine Teilnahme als Beisitzer nach Abs. 2 nicht möglich ist.

(5) Beauftragte des Ministers des Innern und des Direktors des Landespersonalamtes können bei den Prüfungen anwesend sein.

(6) Als beratendes Mitglied kann ein Vertreter des Personalrates der Dienststelle, die die Prüfung durchführt, bei der Hessischen Polizeischule des Hauptpersonalrats der Polizei teilnehmen.

§ 34 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 34
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Den Prüfungsausschüssen für Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in die Schutzpolizei gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender,

2.

eine hauptamtliche Lehrkraft der Polizeifachschule,

3.

ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

Der Vorsitz kann in Ausnahmefällen auch von einem erfahrenen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrgenommen werden.

(2) Dem Prüfungsausschuß für Eignungsauswahlverfahren vor einem Laufbahnwechsel sowie vor Einstellung in die Kriminalpolizei gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes der Hessischen Polizeischule als Vorsitzender,

2.

ein Beamter des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes bei dem Hessischen Landeskriminalamt,

3.

ein Beamter des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes (Kriminalpolizei) bei einem Regierungspräsidenten oder bei der Kriminalabteilung eines Polizeipräsidenten.

(3) Den Prüfungsausschüssen der Hessischen Bereitschaftspolizei für die Durchführung der Leistungsstandfeststellung in der Grundausbildung und am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung sowie der Abschlußprüfung am Ende der Grundausbildung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender,

2.

mindestens zwei Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die in der Klasse oder der Hundertschaft unterrichtet haben,

3.

ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, dem die Sportausbildung übertragen ist,

4.

der Sachgebietsleiter Aus- und Fortbildung der jeweiligen Abteilung.

Soweit die Hessische Polizeischule die vorstehend genannten Prüfungen durchführt, ist der Prüfungsausschuß entsprechend zu besetzen.

Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen kann der Prüfungsausschuß erweitert werden.

(4) Den Prüfungsausschüssen der Hessischen Polizeischule für die Abschlußprüfung am Ende des Einführungslehrgangs und der Fachlehrgänge gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender,

2.

zwei Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die als Fachlehrer an der Hessischen Polizeischule tätig sind,

3.

soweit es sich um Prüfungen in Sport handelt, ein mit der Sportausbildung beauftragter Beamter.

Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen kann der Prüfungsausschuß erweitert werden.

(5) Dem Prüfungsausschuß der Hessischen Polizeischule für die Leistungsstandfeststellung am Ende der weiteren kriminalpolizeilichen Ausbildung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender,

2.

ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, der praxisbegleitenden Unterricht erteilt hat,

3.

ein Beamter des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes des Hessischen Landeskriminalamtes,

4.

ein Beamter des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes (Kriminalpolizei) bei einem Regierungspräsidenten oder bei der Kriminalabteilung eines Polizeipräsidenten.

(6) Den Prüfungsausschüssen für Leistungsstandfeststellungen in Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender,

2.

zwei Beisitzer, von denen einer dem gehobenen oder dem höheren Polizeivollzugsdienst angehören muß.

Die Berufung weiterer stimmberechtigter Mitglieder auf Grund anderer Prüfungsbestimmungen bleibt unberührt.

(7) Dem Prüfungsausschuß bei der Hessischen Polizeischule für die Leistungsstandfeststellung im Kriminalübernahmelehrgang gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes des Hessischen Landeskriminalamtes als Vorsitzender,

2.

zwei Beamte des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes der Hessischen Polizeischule, die im Kriminalübernahmelehrgang unterrichtet haben,

3.

ein Beamter des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes (Kriminalpolizei) bei einem Regierungspräsidenten oder bei der Kriminalabteilung eines Polizeipräsidenten,

4.

der Psychologe der hessischen Polizei oder ein von ihm Beauftragter.

(8) Der Psychologe der hessischen Polizei oder ein von ihm Beauftragter ist stimmberechtigtes Mitglied aller Prüfungsausschüsse für Eignungsauswahlverfahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Verfahren vor dem Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er mindestens mit dem Vorsitzenden und zwei stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder des Prüfungssauschusses sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 9 Abs. 3 HPolLVO). Beratungen und Abstimmungen über Prüfungsentscheidungen unterliegen der Schweigepflicht.

(3) Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Bei der Wertung der Prüfungsleistungen sind die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung sowie die Art und Folgerichtigkeit der Begründung ausschlaggebend. Die Gliederung des Stoffes, Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen. Bei praktischen Prüfungen sind neben der sicheren Beherrschung des Stoffgebietes die zweckmäßige Ausführung und das angemessene Auftreten entscheidend

(2) Prüfungsarbeiten werden grundsätzlich von den jeweiligen Fachlehrern korrigiert und bewertet. Beurteilt der zuständige Fachlehrer eine Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" (5 Punkten), so beauftragt der Leiter der die Prüfung durchführenden Dienststelle oder ein von ihm beauftragter Beamter einen weiteren Fachlehrer mit der unabhängigen Bewertung der Arbeit. Die Zweitkorrektur erfolgt ohne Kenntnis der Erstbewertung. Bei abweichender Endbewertung setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit Erst- und Zweitkorrektor die Endnote fest.

(3) Leistungsstandfeststellungen in Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen werden nach den objektiven Anforderungen der angestrebten Tätigkeit oder Verwendung getroffen. Maßgebend ist der Umfang der Kenntnisse, ihre zutreffende und selbständige Anwendung sowie die Art der Darstellung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Niederschriften

(1) Über Sitzungen der Prüfungsausschüsse sowie über die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften über Sitzungen des Prüfungsausschusses enthalten:

1.

Beginn und Ende,

2.

die Namen der Teilnehmer,

3.

das Sitzungsergebnis.

(3) Die Niederschriften über die schriftlichen Prüfungen enthalten:

1.

Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Aufsichtführenden,

3.

einen Vermerk über die Belehrung der Teilnehmer nach § 41 Abs. 3,

4.

die Namen der vorübergehend abwesenden Teilnehmer und die Dauer der Abwesenheit,

5.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschriften über praktische und mündliche Prüfungen enthalten:

1.

Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Beamten,

4.

die Prüfungsgebiete,

5.

die Prüfungsnoten.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Prüfungsakten

(1) Nach abgeschlossener Prüfung ist für jeden Lehrgang eine Prüfungsakte anzulegen.

(2) Die Prüfungsakten müssen enthalten:

1.

den Lehrgang betreffende Erlasse und Verfügungen,

2.

die Niederschrift über die Leistungsstandfeststellung,

3.

die Aufgaben und die Niederschrift über die schriftliche Prüfung,

4.

die Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung,

5.

Anträge der Teilnehmer auf Befreiung von der praktischen oder mündlichen Prüfung oder auf eine zusätzliche praktische oder mündliche Prüfung,

6.

die Notenlisten.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Prüfungsakten dreißig Jahre aufzubewahren.

§ 39 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse

§ 39
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse

(1) Nach Abschluß der Prüfung wird jedem Teilnehmer das von ihm erzielte Ergebnis bekanntgegeben.

(2) Über eine bestandene Abschlußprüfung sowie über eine abgeschlossene Leistungsstandfeststellung in Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildung erhält jeder Teilnehmer ein entsprechendes Zeugnis nach den Mustern der Anlagen 1 bis 6.

(3) Über das Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.

(4) Ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid ist zu erteilen, wenn

1.

ein Bewerber ein Eignungsauswahlverfahren erfolglos durchlaufen hat,

2.

ein Beamter auf Grund des Ergebnisses einer Leistungsstandfeststellung aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheiden oder einen Ausbildungsabschnitt wiederholen muß oder

3.

ein Teilnehmer eine Abschlußprüfung nicht bestanden hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Auswahl

(1) Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Eignungsauswahlverfahren (§ 5 HPolLVO), §§ 43 ff) teil.

(2) Die Hessische Polizeischule entscheidet auf Grund der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens, der polizeiärztlichen Untersuchung und der Personenüberprüfung über die Einberufung der Bewerber.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Versäumnis, Verhinderung

(1) Eine Prüfung ist wegen Versäumnis für "nicht bestanden" zu erklären, wenn der Beamte

1.

von der Prüfung zurücktritt,

2.

einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit oder

3.

den Termin einer praktischen oder mündlichen Prüfung versäumt.

Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

(2) War ein Beamter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung teilzunehmen, so muß er die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen. Bereits erbrachte Teilleistungen können anerkannt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße hat der Aufsichtführende bzw. der Prüfungsvorsitzende zu unterbinden. Bei erheblichen Störungen des Prüfungsablaufs kann der betreffende Beamte von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann, je nach Art und Schwere des Verstoßes, die Wiederholung einer Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit "ungenügend" (0 Punkten) bewerten.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfungen auf die möglichen Folgen von Täuschungshandlungen und anderer Ordnungsverstöße hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Wiederholung

Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, können nach Wiederholung des vorausgegangenen Lehrgangs oder eines Lehrgangsteils erneut zur Prüfung zugelassen werden. Bestehen Beamte die Prüfung am Ende eines Ausbildungsabschnittes (§ 7 Abs. 1 HPolLVO) auch in der Wiederholung nicht, so endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 9 Abs. 5 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Arten der Eignungsauswahlverfahren

(1) Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in den Polizeivollzugsdienst werden durchgeführt,

1.

vor Einstellung in die Schutzpolizei,

2.

vor Einstellung in die Kriminalpolizei.

(2) Eignungsauswahlverfahren finden auch vor einem Laufbahnwechsel (§ 15 HPolLVO) statt.

§ 44 Berufung der Prüfungsausschüsse für Eignungsauswahlverfahren

§ 44
Berufung der Prüfungsausschüsse für Eignungsauswahlverfahren

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Eignungsauswahlverfahren werden vom Minister des Innern berufen.

(2) Die Prüfungsausschüsse für Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in die Schutzpolizei werden bei der Hessischen Polizeischule und den Abteilungen der Hessischen Bereitschaftspolizei gebildet. Der Prüfungsausschuß für das Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in die Kriminalpolizei wird an der Hessischen Polizeischule eingerichtet.

(3) Der Prüfungsausschuß für das Eignungsauswahlverfahren bei einem Laufbahnwechsel wird an der Hessischen Polizeischule gebildet.

§ 45 Durchführung der Eignungsauswahlverfahren

§ 45
Durchführung der Eignungsauswahlverfahren

(1) In jedem Eignungsauswahlverfahren ist eine psychologische Eignungsuntersuchung durchzuführen. Sie dient der Feststellung der für die angestrebte Laufbahn oder Laufbahngruppe bedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale. Das Ergebnis soll Eignungskriterien im Bereich der Fähigkeiten und Leistungen, festgestellte Persönlichkeitseigenschaften sowie die ermittelten Normwerte enthalten.

(2) Das Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung in den Polizeivollzugsdienst muß ferner umfassen:

-

Feststellung der körperlichen Eignung,

-

ärztliche Untersuchung der Polizeidiensttauglichkeit,

-

Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse.

(3) Im Eignungsauswahlverfahren vor einem Laufbahnwechsel wird ein spezieller Test zur Feststellung der Eignung für die angestrebte Laufbahn durchgeführt.

(4) Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ablaufs regelt der Minister des Innern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Feststellung der Eignung

Der Prüfungsausschuß entscheidet unter besonderer Berücksichtigung der in Anwendung psychologischer Erkenntnisse ermittelten Befunde. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses lautet:

geeignet oder

nicht geeignet.

§ 47 Durchführung der Leistungsstandfeststellung

§ 47
Durchführung der Leistungsstandfeststellung

(1) Der Leistungsstand wird während der Grundausbildung und am Ende der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung in der Form einer Zwischenbeurteilung ohne Prüfung einzelner Teilnehmer durch den Prüfungsausschuß festgestellt. Feststellungsgrundlage sind die im Ausbildungsabschnitt erbrachten Einzelleistungen. In der Grundausbildung soll die Leistungsstandfeststellung sechs Monate nach der Einstellung stattfinden.

(2) Soweit Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen mit einer Leistungsstandfeststellung abschließen, sind für die Entscheidung des Prüfungsausschusses die während des Ausbildungsganges erbrachten schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen maßgebend.

(3) Auf Leistungsstandfeststellungen finden die für Abschlußprüfungen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

§ 48 Folgen einer nichtbestandenen Leistungsstandfeststellung

§ 48
Folgen einer nichtbestandenen Leistungsstandfeststellung

(1) Beamten in der Grundausbildung, die nach den in der Leistungsstandfeststellung getroffenen Feststellungen das Ziel des Ausbildungsabschnittes voraussichtlich nicht erreichen werden, kann Gelegenheit gegeben werden, den vorausgegangenen Lehrgangsteil zu wiederholen. Das gleiche gilt für Teilnehmer an der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung mit der Maßgabe, daß der Ausbildungsabschnitt um sechs Monate verlängert werden kann.

(2) Für Beamte, die bei der Leistungsstandfeststellung in der Grundausbildung oder am Ende der weiteren polizeilichen bzw. kriminalpolizeilichen Ausbildung die Anforderungen nicht erfüllen und bei denen einer Wiederholung nicht stattgegeben wird oder die den betreffenden Lehrgangsteil bereits wiederholt haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 9 Abs. 6 HPolLVO).

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 treffen die Prüfungsausschüsse.

(4) Teilnehmer an Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen, die nach dem Ergebnis der Leistungsstandfeststellung das Ausbildungsziel nicht erreichten, verbleiben in ihrer bisherigen Verwendung.

§ 49 Berufung der Prüfungsausschüsse für Leistungsstandfeststellungen

§ 49
Berufung der Prüfungsausschüsse
für Leistungsstandfeststellungen

Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung von Leistungsstandfeststellungen werden von den Dienststellen berufen, die mit den jeweiligen Ausbildungsmaßnahmen betraut sind. Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Verfahren gelten die §§ 33 ff entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Einstellung

(1) Bewerber für die Schutzpolizei werden durch die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei eingestellt. Einstellungstermine sind jeweils der 1. April und 1. Oktober eines Jahres.

(2) Bewerber für die Kriminalpolizei werden von den personalbewirtschaftenden Dienststellen eingestellt. Die Einstellungstermine werden vom Minister des Innern bestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Arten der Abschlußprüfungen

Abschlußprüfungen finden am Ende der Grundausbildung, des Einführungslehrgangs und der Fachlehrgänge statt. In Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen können durch den Minister des Innern anstelle von Leistungsstandfeststellungen Abschlußprüfungen angeordnet werden.

§ 51 Berufung der Prüfungsausschüsse für die Abschlußprüfungen

§ 51
Berufung der Prüfungsausschüsse für die Abschlußprüfungen

Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Abschlußprüfungen werden von der Hessischen Polizeischule, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei bzw. von der vom Minister des Innern beauftragten Dienststelle berufen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Gliederung der Abschlußprüfungen

Abschlußprüfungen bestehen in der Regel aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem praktischen und dieser dem mündlichen Teil voraus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 53
Schriftliche Prüfungen

(1) Prüfungsfächer sind:

1.

in der Grundausbildung

Allgemeines Polizeirecht

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht

Verkehrskunde

Polizeidienstkunde

2.

im Einführungslehrgang

Staatsbürgerliche Bildung

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht

Kriminalistik/Einsatzlehre/Kriminaldienstkunde

Kriminologie

3.

im Fachlehrgang I (Schutzpolizei)

Allgemeines Polizeirecht

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht

Verkehrskunde

Kriminalistik

4.

im Fachlehrgang I (Kriminalpolizei)

Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht

Polizeirecht

Kriminalistik/Einsatzlehre/Kriminaldienstkunde

Kriminologie.

(2) In jedem Prüfungsfach ist eine Prüfungsarbeit zu fertigen. In den Prüfungsarbeiten soll der Beamte zeigen, daß er den Stoff beherrscht, die bestehenden Regelungen sachgerecht anwenden kann und Zusammenhänge versteht. Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen in jedem Prüfungsfach bis zu drei Stunden (180 Minuten) zur Verfügung. Die Arbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen geschrieben werden.

(3) Die Fachlehrer legen für jedes Prüfungsfach zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen der Leiter der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Dienststelle oder ein von ihm beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes eine Aufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungshinweise beigefügt werden. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel anzugeben.

§ 54 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 54
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeiten in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Kennummern anzufertigen. Die Kennummern und die Plätze in den Prüfungsräumen sind vor Beginn jeder schriftlichen Prüfungsarbeit auszulosen. Die Liste mit den Kennummern ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Verschluß zu halten.

(3) Den Beamten werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte und Polizeidienstvorschriften, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.

(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht zu schreiben. Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nur ein Beamter abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist zu protokollieren.

(5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Beamte die Prüfungsarbeit abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 55
Praktische Prüfung

(1) Praktische Prüfungen finden statt:

1.

in der Grundausbildung,

in den Fächern Polizeidienstkunde, Einsatzlehre und Sport;

2.

im Einführungslehrgang,

in den Fächern Kriminalistik/Einsatzlehre und Sport;

3.

im Fachlehrgang I,

für Beamte der Schutzpolizei,

in den Fächern Polizeidienstkunde und Sport;

für Beamte der Kriminalpolizei,

in den Fächern Kriminalistik/Einsatzlehre und Sport.

(2) In Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen können für alle Teilnehmer praktische Prüfungen zur Feststellung der Eignung für die angestrebte Verwendung durchgeführt werden.

§ 56 Zulassung zur praktischen und mündlichen Prüfung

§ 56
Zulassung zur praktischen und mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Grund der Lehrgangsnoten und der schriftlichen Prüfung über die Zulassung des Beamten zur praktischen und mündlichen Prüfung. Er legt fest, in welchen Fächern der einzelne Beamte geprüft werden soll.

(2) Der Beamte wird zur praktischen bzw. mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn mehr als zwei schriftliche Prüfungsarbeiten nicht mit mindestens "ausreichend" (5 Punkten) bewertet wurden oder wenn in mehr als drei Fächern die Fachnote nicht mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 57 Einsicht in die Prüfungsarbeiten, Antragsrechte

§ 57
Einsicht in die Prüfungsarbeiten, Antragsrechte

(1) Spätestens eine Woche vor der praktischen bzw. mündlichen Prüfung werden dem Beamten die Bewertungen seiner Prüfungsarbeiten sowie die Lehrgangsnoten bekanntgegeben, und er erhält Einsicht in seine Prüfungsarbeiten.

(2) Dem Beamten wird eröffnet, in welchen Fächern er praktisch bzw. mündlich geprüft werden soll.

(3) Der Beamte kann beantragen, im praktischen und mündlichen Teil jeweils in einem Fach geprüft zu werden. Er kann den Antrag stellen, auf vorgesehene Prüfungen zu verzichten. Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie müssen spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin vorliegen. Über die Annahme oder Ablehnung der Anträge entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Bei einem Verzicht auf eine mündliche oder praktische Prüfung erhält der Beamte in dem betreffenden Fach die schlechtere Note.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 58
Praktische und mündliche Prüfung

(1) Im praktischen und mündlichen Teil der Prüfung sollen insbesondere die Beamten geprüft werden, deren Lehrgangs- und schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach mehr als drei Punkte voneinander abweichen.

(2) Jedem Beamten werden für jede Aufgabe bis zu 30 Minuten Vorbereitungszeit gewährt, während der er sich in einem gesonderten Raum unter Aufsicht vorbereiten kann. Die zulässigen Hilfsmittel werden ihm zur Verfügung gestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen des Beamten in der praktischen und mündlichen Prüfung.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen in Grundlehrgängen, Einführungslehrgängen und Fachlehrgängen kann der Prüfungsausschuß Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen während der mündlichen Prüfungen die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahr. Kommissionen bestehen mindestens aus einem Leiter und zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Als Leiter sind Polizeivollzugsbeamte des höheren Dienstes zu bestimmen.

§ 59 Lehrgangsnoten, Fachnoten, Abschlußnoten

§ 59
Lehrgangsnoten, Fachnoten, Abschlußnoten

(1) Die Lehrgangsnoten werden aus den in den schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Leistung erreichten Punktzahlen gebildet.

(2) Die Fachnoten werden zu 40 v. H. aus den Punktzahlen der Lehrgangsnoten und zu 60 v. H. aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfung gebildet.

In Fächern, in denen eine praktische oder mündliche Prüfung stattfindet, werden bei der Bildung der Fachnote,

ohne schriftliche Prüfung,

die Lehrgangsleistung zu 60 v. H. und die mündliche bzw. praktische Prüfungsleistung zu 40 v. H.,

mit schriftlicher Prüfung,

die Lehrgangsleistung zu 40 v. H., die schriftliche Prüfungsleistung zu 40 v. H. und die mündliche bzw. praktische Prüfungsleistung mit 20 v. H.,

gewertet.

In den Fächern, in denen ein Beamter nicht geprüft wird, ist die Lehrgangsnote Fachnote.

(3) Die Abschlußnote wird aus der Durchschnittspunktzahl der Fachnoten gebildet.

(4) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Fachnoten und die Abschlußnote fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Rechtsstellung

Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst werden als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter oder als Kriminalmeister-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 60
Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Abschlußnote schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) ist,

2.

in einem Fach die Note "ungenügend" oder

3.

in mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" erteilt wurde.

(2) Die Prüfung ist darüber hinaus nicht bestanden, wenn der Beamte

1.

in der Grundausbildung oder im Einführungslehrgang,

in den Fächern Schießausbildung oder Sport,

2.

im Fachlehrgang I (Schutzpolizei),

in den Fächern Strafprozeßrecht oder Allgemeines Polizeirecht,

3.

im Fachlehrgang I (Kriminalpolizei),

in den Fächern Strafprozeßrecht oder Kriminalistik/Einsatzlehre

nicht mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erhält.

§ 61 Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen und höheren Dienst

§ 61
Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen und
höheren Dienst

Die vorstehenden Prüfungsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Durchführung von Eignungsauswahlverfahren vor

1.

Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),

2.

Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO),

3.

Einstellung von Polizei- oder Kriminalkommissar-Anwärtern (§ 23 HPolLVO) und

4.

Einstellung von Polizei- oder Kriminalratsanwärtern bzw. Polizei- und Kriminalräten z. A. (§ 25 HPolLVO).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 62
Weitere Prüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß für das Eignungsauswahlverfahren vor Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 61 Nr. 1) gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Direktor der Hessischen Polizeischule oder der Leiter der Abteilung V,

2.

je ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, der in den Fächern Strafrecht/Strafprozeßrecht, Polizeirecht, Einsatzlehre/Polizeidienstkunde oder Kriminalistik an der Hessischen Polizeischule unterrichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuß für das Eignungsauswahlverfahren vor Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst (§ 61 Nr. 2) gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Leiter der Abteilung III des Ministeriums des Innern oder ein von ihm bestimmter Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,

2.

der für die Ausbildung der Vollzugspolizei zuständige Referent oder ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter,

3.

der Direktor der Hessischen Schutzpolizei oder ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter,

4.

der für die Kriminalpolizei zuständige Referent oder ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter.

(3) Den Prüfungsausschüssen für die Eignungsauswahlverfahren vor Einstellung von Polizei- oder Kriminalkommissar-Anwärtern (§ 61 Nr. 3) und von Polizei- oder Kriminalratsanwärtern bzw. Polizei- oder Kriminalräten z. A. (§ 61 Nr. 4) gehören die in Abs. 2 benannten stimmberechtigten Mitglieder an.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 63
Anwendungsbereich im gehobenen Dienst

Soweit Teilnehmer an Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen dem gehobenen Dienst angehören, finden die Prüfungsbestimmungen auch auf diese Beamte Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 64
Geltung anderer Vorschriften

Die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und anderer Prüfungsbestimmungen auf Prüfungen in Unterweisungen, Funktionslehrgängen und Zusatzausbildungen bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 65
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Prüfungsordnung für die hessische Vollzugspolizei (Pol-PrüfO) vom 19. April 1971 (StAnz. S. 674) i. d. F. vom 28. April 1972 (StAnz. S. 976) und die dazu ergangenen Erlasse werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 66
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.

Ausbildungsabschnitte und Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen.

Wiesbaden, 1. August 1983

Der Hessische Minister der Justiz Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Hessischen Ministers des Innern beauftragt
gez. Dr. Günther
- Gült.-Verz. 322 -

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist es, Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Rechtsstaat wahrzunehmen. Der Beamte muß lernen, selbständig und eigenverantwortlich zu handeln. Er erhält Gelegenheit, sich die für den Polizeivollzugsdienst zu fordernde körperliche Leistungsfähigkeit anzueignen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Dauer

(1) Die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der I. Fachprüfung ab (§ 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 HPolLVO).

(2) Für Beamte mit Hauptschulabschluß verlängert sich die Ausbildungsdauer auf drei Jahre (§ 17 Abs. 2 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

=

sehr gut (1)

 

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

=

gut (2)

 

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

=

befriedigend (3)

 

=

für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

=

ausreichend (4)

 

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

=

mangelhaft (5)

 

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte

=

ungenügend (6)

 

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der einzubeziehenden Punktzahl. Bei der Festlegung einer Gesamtnote sind Werte bis 0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.