Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 5. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 05.04.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 103
AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Abschnitt I PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE
Abschnitt I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.
(Abschnitt II) PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE
(Abschnitt II)
(Änderungsanweisung)
Abschnitt III PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE
Abschnitt III
Übergangsregelungen
- 1.
Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
- 2.
Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur voll- ständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
- 3.
Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.
Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer
Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer
- 1.
Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
- 2.
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
- 3.
Die Zustimmungerklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
§ 1Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 8. November 1991 wird zugestimmt.
§ 2(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.