PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE · Hessen

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 5. April 1993

Ausfertigungsdatum:
05.04.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 103
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PolhDFüAKAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE

Abschnitt I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.

(Abschnitt II) PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE

(Abschnitt II)

(Änderungsanweisung)

Abschnitt III PolhDFüAKAbkÄndAbkG HE

Abschnitt III
Übergangsregelungen

1.

Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.

2.

Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur voll- ständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.

3.

Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.


Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer

Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer

1.

Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.

2.

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

3.

Die Zustimmungerklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.


§ 1

§ 1Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 8. November 1991 wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.