PolFSchulPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.07.1985
Fundstelle:
StAnz. 1985, 1578
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i. d. F. vom 14. Dezember 1976 (GVBl. I 1977 S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 1984 (GVBl. I S. 225, und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) vom 3. Juni 1980 (GVBl. I S. 138) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Prüfungsordnung für die Polizeifachschulen erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Nichtöffentlichkeit
§ 5 Bewertung
§ 6 Leistungsstandfeststellungen
§ 7 Prüfungen
§ 8 Gliederung der Prüfungen
§ 9 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
§ 12 Bekanntgabe der Leistungsergebnisse
§ 13 Vorkonferenz
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Abschlußkonferenz
§ 16 Zeugnisse
§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
§ 18 Versäumnis, Verhinderung
§ 19 Wiederholung der Prüfung
§ 20 Niederschriften
§ 21 Ordnungsverstöße
§ 22 Prüfungsakten
§ 23 Aufhebung von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Leistungsstandfeststellungen und Prüfungen im allgemeinbildenden Unterricht für die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

(2) Für Versetzungen und Prüfungen in den Lehrgängen zum Erwerb der Fachschulreife und der Fachhochschulreife gelten die Richtlinien und Prüfungsordnungen des Hessischen Kultusministers.

§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 10
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Der Polizeifachschulrektor sorgt dafür, daß der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen, und regelt die Aufsicht.

(2) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten führen Lehrer der Polizeifachschulen. Der Aufsichtführende weist die Sitzplätze an, gibt die Aufgabe, die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit bekannt.

(3) Der Aufsichtführende fordert die Prüfungsteilnehmer vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit zu selbständiger Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung hin (vgl. § 21). Er stellt durch Befragen fest, ob ein Prüfungsteilnehmer krank ist. Diese Frage ist vor jeder schriftlichen Prüfungsarbeit zu wiederholen. Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, daß er sich krank fühle, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit (vgl. § 18) zurückzustellen.

(4) Die Polizeifachschulen stellen das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Mit der schriftlichen Arbeit sind alle Entwürfe und das nichtbenutzte Papier zurückzugeben.

(5) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beginnt erst dann, wenn die Aufgaben ausgehändigt und alle notwendigen Erläuterungen vorgenommen worden sind.

(6) Der Aufsichtführende trägt auf jeder Arbeit die Abgabezeit ein.

(7) An den Tagen, an denen Prüfungsarbeiten geschrieben werden, findet kein Unterricht statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Arbeit wird vom zuständigen Lehrer korrigiert, beurteilt und bewertet, Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.

(2) Für jede Prüfungsarbeit wird ein Gutachten, das Vorzüge und Schwächen der Arbeit zusammenfaßt, auf einem besonderen Blatt erstattet.

(3) Die Bewertung wird in einer der folgenden Noten zusammengefaßt:

sehr gut,

gut,

befriedigend,

ausreichend,

mangelhaft,

ungenügend.

Die jeweilige Punktzahl ist hinzuzufügen (vgl. § 5 Abs. 3).

(4) Beurteilt der zuständige Lehrer eine Arbeit schlechter als „ausreichend“, so beauftragt der Polizeifachschulrektor einen anderen fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Bewertung der Arbeit. Die Zweitkorrektur muß ohne Kenntnis der Erstbewertung erfolgen.

(5) Bei abweichender Endbeurteilung setzt der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit Erst- und Zweitbeurteiler die Endnote fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bekanntgabe der Leistungsergebnisse

(1) Nach allen Konferenzen, die Leistungsstandfeststellungen und Prüfungen betreffen, wird den Beamten das Ergebnis bekanntgegeben; dabei werden sie auf etwaige Leistungsmängel hingewiesen und über andere wichtige Konferenzergebnisse unterrichtet.

(2) Spätestens sieben Wochentage vor der mündlichen Prüfung werden jedem Beamten

1.

seine Jahresleistungen und schriftlichen Prüfungsleistungen bekanntgegeben,

2.

die Fächer eröffnet, in denen er mündlich geprüft werden soll.

(3) Jeder Beamte hat das Recht, seine schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht einzusehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Vorkonferenz

(1) Spätestens acht Wochentage vor der mündlichen Prüfung findet eine Konferenz des Prüfungsausschusses statt (vgl. § 3).

(2) Die Lehrgangsleistungen für alle Fächer werden festgelegt (Vornoten), die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden eingetragen.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet,

1.

in welchen Fächern die einzelnen Beamten mündlich geprüft werden sollen,

2.

bei welchen Beamten auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden kann.

(4) Unter Beachtung der Fristen nach § 12 Abs. 2 werden den Beamten die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten mitgeteilt. Gleichzeitig werden sie darüber unterrichtet, welche mündlichen Prüfungen von dem Prüfungsausschuß vorgeschlagen wurden.

(5) Die Beamten haben das Recht, innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich zu beantragen,

1.

zusätzlich in Fächern ihrer Wahl geprüft zu werden,

2.

von vorgesehenen mündlichen Prüfungen abzusehen.

Dem Antrag nach Nr. 1 muß, dem Antrag nach Nr. 2 kann entsprochen werden.

Wird dem Antrag nach Nr. 2 entsprochen, so erhält der Beamte in dem betreffenden Fach die schlechtere Note.

(6) Gibt der Beamte keine Willenserklärung ab, so gilt dies als Einverständnis mit der Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Besprechung des Prüfungsausschusses statt, in welcher der Vorsitzende den Prüfungsplan mitteilt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet die Prüfung in Gegenwart des Prüfungsausschusses und der Teilnehmer an der mündlichen Prüfung. Er stellt durch Befragen fest, ob sich ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, daß er sich krank fühle, wird er bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt.

(3) Parallelprüfungen (Kommissionsprüfungen) sind zulässig. Über die Zusammensetzung der Kommissionen, die aus Kommissionsleiter, Prüfer und Protokollführer bestehen, entscheidet im Einzelfall der Vorsitzende der Gesamtprüfung.

(4) Dem Prüfungsteilnehmer ist eine größere Aufgabe zu stellen, die er zusammenhängend zu lösen hat. Die Aufgabe darf nicht nur eine gedächtnismäßige Wiedergabe gelernter Sachverhalte verlangen.

(5) Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

(6) Jedem Beamten wird für jede Prüfungsaufgabe in der Regel eine Zeit von 30 Minuten gewährt, während der er sich ungestört in einem gesonderten Raum unter Aufsicht vorbereiten kann. Der aufsichtführende Lehrer fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfungsteilnehmer hervorgeht.

(7) Ist der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage, die ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, so entscheidet der Vorsitzende im Benehmen mit dem Prüfer, ob eine neue Aufgabe gestellt werden soll. Dem Beamten muß in diesem Falle eine angemessene Vorbereitungszeit gewährt werden.

(8) Nach Beendigung jeder Einzelprüfung schlägt der Prüfer die Note vor. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit (vgl. § 3 Abs. 5).

(9) Während der mündlichen Prüfung liegen im Prüfungsraum alle Prüfungsarbeiten zur Einsicht für den Prüfungsausschuß bereit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Abschlußkonferenz

(1) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest.

(2) Die Endnote in den Fächern, die Gegenstand der Prüfung waren, wird aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Die Endnote wird nicht schematisch errechnet, In den übrigen Fächern ist die Vornote (Lehrgangsleistung) zugleich die Endnote.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden (zum Ausgleich nicht ausreichender Leistungen vgl. § 17).

(4) Das Gesamtergebnis lautet: „Bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(5) Anschließend teilt der Vorsitzende den Beamten das Ergebnis der gesamten Prüfung mit.

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§ 16
Zeugnisse

(1) Über die bestandene Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

(3) Die Beamten mit Realschulabschluß erhalten am Ende der Grundausbildung das Zwischenzeugnis, das Abschlußzeugnis am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung.

(4) Die Beamten mit dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung erhalten ein Abschlußzeugnis am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden

1.

bei ungenügenden Leistungen in einem Fach oder

2.

bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern.

(2) Bei mangelhaften Leistungen in Staatsbürgerlicher Bildung oder Deutsch oder im Schwerpunktfach ist die Prüfung in der Regel nicht bestanden.

(3) Bei mangelhaften Leistungen in einem anderen Fach als Staatsbürgerliche Bildung und Deutsch kann die Prüfung dann als bestanden gelten, wenn

1.

in einem anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen oder

2.

besondere pädagogische Gründe die Versetzung rechtfertigen.

Eine Entscheidung nach Nr. 2 ist zu begründen; die Gründe sind in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Hat ein Beamter nicht bestanden, so hat der Ausschuß zu prüfen, ob zu erwarten ist, daß er bei Wiederholung das Ausbildungsziel erreichen wird. Das Ergebnis wird der zuständigen Bereitschaftspolizeiabteilung mitgeteilt. Kommt die Konferenz zu dem Ergebnis, daß auch bei Wiederholung das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, so wird die Entlassung vorgeschlagen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Versäumnis, Verhinderung

(1) Eine Prüfung wird unabhängig von den Noten für „nicht bestanden“ erklärt, wenn der Beamte

1.

von der Prüfung zurücktritt oder

2.

einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit oder

3.

den Termin der mündlichen Prüfung unentschuldigt versäumt oder

4.

es ablehnt, sich einer vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfung zu unterziehen.

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung teilzunehmen, so muß er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Bereits erbrachte Teilleistungen können anerkannt werden.

Der neue Prüfungstermin wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) In der Regel wird die gesamte Prüfung nach nochmaliger Teilnahme an dem Unterricht zwischen Leistungsstandfeststellung und Ende der Grundausbildung wiederholt.

(3) Wird die Prüfung am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung nicht bestanden, so legt der Prüfungsausschuß fest, welcher Ausbildungsabschnitt zu wiederholen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Polizeifachschulen sorgen für die Bildung der Ausschüsse für Leistungsstandfeststellungen und Prüfungen, für ihre Einberufung, die Auswahl der Prüfungsaufgaben und die Festsetzung der Prüfungstermine.

(2) Nach Prüfungen erteilen die Polizeifachschulen die Zeugnisse, sofern nicht nach § 1 Abs. 2 eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Niederschriften

(1) Über alle Ausschuß-Sitzungen und über die schriftliche und mündliche Prüfung werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften über die Ausschuß-Sitzungen enthalten

1.

Beginn und Ende,

2.

die Namen der Teilnehmer,

3.

das Besprechungsergebnis.

(3) Die Niederschriften über die schriftlichen Prüfungen enthalten

1.

Beginn und Ende,

2.

die Namen der Aufsichtführenden,

3.

einen Vermerk über die Belehrungen nach § 21,

4.

die Namen der vorübergehend abwesenden Teilnehmer und die Dauer der Abwesenheit,

5.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen enthalten

1.

Beginn und Ende,

2.

die Protokolle der Einzelprüfungen, und zwar

-

die Namen des Prüflings, des Prüfers und des Protokollanten,

-

die Dauer der einzelnen Prüfung,

-

die Prüfungsaufgabe,

-

Skizzierung des Prüfungsverlaufs,

-

das Ergebnis der Prüfung.

3.

Die vollständigen Notenlisten aller Prüfungsteilnehmer.

(5) Die Niederschriften nach Abs. 2 und die Notenlisten sind von allen Ausschußmitgliedern, die Niederschrift über die mündlichen Einzelprüfungen vom Vorsitzenden, dem Prüfer und dem Protokollführer, die Niederschrift über die schriftlichen Prüfungen vom Aufsichtführenden zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße hat der Aufsichtführende zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den betreffenden Beamten von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann, je nach Art und Schwere des Verstoßes, die Wiederholung einer Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkten) bewerten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsakten

(1) Nach der abgeschlossenen Prüfung ist für jede Klasse eine Lehrgangs- und Prüfungsakte anzulegen.

(2) Die Prüfungsakte muß enthalten

1.

alle Erlasse und Verfügungen, die den Lehrgang betreffen,

2.

die Aufgaben und die Niederschrift über die schriftliche Prüfung,

3.

die Niederschrift über die mündliche Prüfung.

Die Akten über die Prüfungen am Ende der Grundausbildung und der weiteren polizeilichen Ausbildung sollen auch die Konferenzniederschrift und die Notenliste der Leistungsstandfeststellung enthalten.

4.

Anträge der Beamten auf Befreiung von der mündlichen Prüfung oder auf eine zusätzliche mündliche Prüfung.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Prüfungsakten dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Prüfungsordnung für die Polizeifachschule vom 27. Mai 1981 (StAnz. S. 1263) und die dazu ergangenen Erlasse werden aufgehoben.

(2) Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Wiesbaden, 26. Juli 1985

Der Hessische Minister des Innern
gez. Winterstein

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§ 3
Prüfungsausschüsse

(1) Für jede Leistungsstandfeststellung und Prüfung wird ein Ausschuß bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuß für die Leistungsstandfeststellung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

-

der Polizeifachschulrektor oder sein Vertreter als Vorsitzender,

-

die Lehrer, die in der Klasse unterrichtet haben, als Beisitzer.

(3) Dem Prüfungsausschuß bei Prüfungen in der Grundausbildung und weiteren polizeilichen Ausbildung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

-

der Polizeifachschulrektor oder sein Vertreter als Vorsitzender, sofern der Minister des Innern im Einzelfall nichts anderes bestimmt,

-

die Lehrer, die in der Klasse unterrichtet haben, als Beisitzer.

Der Vorsitzende bestellt eines der Mitglieder zum Schriftführer.

(4) Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens ⅔ der stimmberechtigten Beisitzer anwesend sind.

(5) Die Prüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Minister des Innern, der Direktor des Landespersonalamtes, der Direktor der Hessischen Polizeischule und der Direktor der Hessischen Bereitschaftspolizei oder deren Beauftragte können an allen Konferenzen und Prüfungen teilnehmen.

(7) An mündlichen Prüfungen nimmt ein Vertreter des Personalrats der Dienststelle teil, deren Beamte geprüft werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse und die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsvorsitzende kann Lehrgangsteilnehmern die Anwesenheit an der mündlichen Prüfung gestatten, wenn der jeweilige Prüfling zuvor schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Der Vorsitzende kann solche Personen als Gäste zu den mündlichen Prüfungen einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Bewertung

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Zur Differenzierung der Leistungen ist der Note die jeweilige Punktzahl hinzuzufügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Leistungsstandfeststellungen

(1) Die Leistungsstandfeststellung findet sechs Monate nach Beginn der Grundausbildung statt.

(2) Für Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder die Jahrgangsstufe 12 erfolgreich abgeschlossen haben, findet eine zweite Leistungsstandfeststellung am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung statt.

(3) Bei der Leistungsstandfeststellung finden die für die Abschlußprüfung geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Prüfungen

Es finden folgende Prüfungen statt:

(1) Für Beamte mit Realschulabschluß oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand:

1.

am Ende der Grundausbildung:

a)

schriftlich:

Staatsbürgerliche Bildung/ Wirtschaftslehre

(120 Min.)

 

 

Deutsch

(120 Min.)

b)

mündlich:

in allen Unterrichtsfächern (Maschinenschreiben: prakt. Prüfung)

 

2.

am Ende der weiteren polizeilichen Ausbildung:

schriftlich und mündlich:

Angewandte Psychologie

(120 Min.)

(2) Für Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder die Jahrgangsstufe 12 erfolgreich abgeschlossen haben:

am Ende der Grundausbildung:

1.

schriftlich:

Schwerpunktfach (240 Min.)

2.

mündlich:

in allen Unterrichtsfächern

(3) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Beamte die Lernziele des Unterrichts erreicht hat und für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung geeignet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) An einem Tage ist nur 1 schriftliche Prüfungsarbeit zulässig.

§ 9 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung

§ 9
Vorbereitung der schriftlichen Prüfung

(1) Der Fachlehrer reicht die Aufgabenvorschläge bei dem Polizeifachschulrektor ein.

(2) Der Polizeifachschulrektor wählt die Prüfungsaufgaben für die Beamten mit Realschulabschluß aus.

Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für Beamte mit Hochschulzugangsberechtigung nimmt der Minister des Innern vor.

(3) Aufgaben für die schriftliche Prüfung:

1.

Deutsch:

2 Vorschläge aus den Arbeitsformen schriftliche Kommunikation

1 Vorschlag wird ausgewählt.

2.

Staatsbürgerliche Bildung:

2 Vorschläge mit je 3 Aufgaben

1 Vorschlag wird ausgewählt.

3.

Angewandte Psychologie:

2 Vorschläge

1 Vorschlag wird ausgewählt.

4.

Schwerpunktfach:

2 Vorschläge mit je 3 Aufgaben, die die Anwendung fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen und Kenntnisse und das Entwickeln von Lösungen und Entscheidungen ermöglichen

1 Vorschlag wird ausgewählt.

(4) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.