- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.1974
- Fundstelle:
- StAnz. 1974, 1885
Anordnung über Zuständigkeiten bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit ...
aufgeh. durch § 7 der Anordnung vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 1818)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
- 1 -
Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1729) übertrage ich die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen
bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen
- a)
mit Arbeitern,
- b)
mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IIa BAT den Regierungspräsidenten,
den Polizeipräsidenten,
der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei,
dem Hessischen Landeskriminalamt,
der Hessischen Polizeischule,
dem Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei,
dem Hessischen Wasserschutzpolizeiamt.
- 2 -
Die Übertragung von Tätigkeiten, die dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT entsprechen, an Angestellte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
- 3 -
Abschnitt I Absatz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich der allgemeinen und inneren Verwaltung vom 16. Dezember 1969 (StAnz. S. 2102) erhält folgende Fassung:
Für die Vertretung des Landes Hessen bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten und Arbeitern gelten meine Anordnungen vom 4. Oktober 1974 (StAnz. S. 1884) und vom 7. Oktober 1974 (StAnz. S. 1885).
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Mein Erlaß vom 26. November 1973 (StAnz. S. 2182) wird aufgehoben.
- 5 -
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, 7.10.1974
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Der Hessische Minister des Innern |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.