- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.2017
- Fundstelle:
- ABl. 2017, 191
Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) vom 19. Mai 2017
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (ABl. S. 792) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Pflichtstunden |
|
| § 1 | Wöchentliche Pflichtstundenzahl |
| § 2 | Lebensarbeitszeitkonto |
| § 2a | Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde) |
| Zweiter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten innerhalb der Schule |
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| § 3 | Allgemeines |
| § 4 | Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter |
| § 5 | Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat) |
| § 6 | Schuldeputat |
| Dritter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb der Schule |
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| § 7 | Weitere Planstellenzuordnung |
| § 8 | Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen |
| § 8a | Einsatz im Ganztagsangebot |
| Vierter Abschnitt Anrechnung aus persönlichen Gründen |
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| § 9 | Anrechnungen aus Altersgründen |
| § 10 | Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Beschäftigte |
| § 11 | Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit |
| Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen |
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| § 12 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 13 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Art des Einsatzes einer Lehrkraft nach Abs. 2 und durch ihr Lebensalter. Ausschlaggebend ist der zeitlich überwiegende Einsatz nach Abs. 2.
(2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind |
28,5 Stunden, |
| 2. |
an allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen |
27,5 Stunden, |
| 3. |
an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie an Haupt-, Realschul- und Mittelstufenschulzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
26,5 Stunden, |
| 4. |
an Förderstufen und an integrierten Gesamtschulen |
25,5 Stunden, |
| 5. |
an Gymnasien, Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendgymnasien und Hessenkollegs |
25,5 Stunden, |
| 6. |
an beruflichen Schulen |
24,5 Stunden. |
(3) Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, verringert sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 um eine halbe Pflichtstunde.
(4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird,
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
28,5 Stunden, |
| 2. |
an allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen |
27,5 Stunden. |
Die Pflichtstundenzahl nach Satz 1 verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine halbe Pflichtstunde.
(5) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Pflichtstunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl.
(6) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) sind, reduziert sich unbeschadet des Abs. 3 bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine halbe Pflichtstunde. Die Reduzierung nach Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 199 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(7) Stichtag für die Bemessung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist der Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres, bei einer Einstellung nach diesem Stichtag der Tag der Einstellung.
§ 10 Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Beschäftigte
§ 10
Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Beschäftigte
(1) Für im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 6 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zwei Wochenstunden, bei mindestens 70 drei Wochenstunden und bei mindestens 90 vier Wochenstunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet.
(2) Über die Anrechnung nach Abs. 1 hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf drei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 1 fünf Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 1 sechs Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die zusätzliche Anrechnung nach Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem das amtsärztliche Gutachten erstellt worden ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erfolgt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und einen Beschäftigungsumfang von weniger als 75 vom Hundert haben, unbeschadet des § 1 Abs. 6 eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl. Die Anrechnung nach Satz 1 beträgt bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 eine Wochenstunde,
mindestens 70 eineinhalb Wochenstunden,
mindestens 90 zwei Wochenstunden.
(4) Über die Anrechnung nach Abs. 3 hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf zwei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 3 drei Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 3 vier Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(5) Abs. 1 und 3 gelten entsprechend für Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die begrenzt dienstfähig im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(6) Die Anrechnung nach Abs. 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 199 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(7) § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 11 Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 11
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Staatlichen Schulamtes eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der tatsächlich zu leistenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl oder der Anrechnung enthalten. Die Anrechnungen sind zu befristen.
(2) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer Anrechnung nach Abs. 1 sind verpflichtet, jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen dem Staatlichen Schulamt zu melden.
(3) Das Staatliche Schulamt kann die Entscheidung nach Abs. 1 jederzeit ändern oder aufheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Lebensarbeitszeitkonto
(1) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem 1. August 2017 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für die Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird, mit der Ausnahme, dass für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung keine Zeitgutschrift stattfindet. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten sowie bei Abwesenheit vom Dienst wegen Kur oder Heilbehandlung werden ab Beginn der siebten ununterbrochen aufeinanderfolgenden Krankheitswoche keine Pflichtstunden gutgeschrieben; das gleiche gilt bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), oder bei einer Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach § 11. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend dem bewilligten Beschäftigungsumfang.
(2) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(3) Hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keinen Nachteilsausgleich nach § 10 erhalten, werden auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(4) Für die nach Abs. 1 angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand,
- 1.
vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
- 2.
vor Beginn der Freistellung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung,
- 3.
vor Beginn der Freistellung nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. S. 273), sofern sich der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand unmittelbar anschließt, oder
- 4.
bei befristet Beschäftigten bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Für den Fall, dass die angesparten Pflichtstunden mindestens der bewilligten persönlichen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entsprechen, kann auf Antrag für die angesparten Pflichtstunden auch eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung im letzten Schulhalbjahr unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) oder vor Beginn der Freistellung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 in Anspruch genommen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann statt der Ermäßigung nach Satz 1 auch ein finanzieller Ausgleich für die angesparten Pflichtstunden vorgesehen werden.
(5) Auf Antrag kann die Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder die Freistellung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(6) Ist ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder Freistellung
- 1.
wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
- 2.
als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nach Abs. 4
nicht möglich, wird bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit aufsteigenden Gehältern auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung oder des Entgelts gewährt. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2010, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Besoldung im Sinne des Abs. 6 Satz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz. Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach Abs. 6 Satz 1 ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. Der Anspruch entsteht im Fall des Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mit dem letzten Tag der Erkrankung. Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig. Abweichend davon wird im Fall des Abs. 6 Satz 2 der Anspruch zum Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Antrags fällig.
(8) Die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts oder Vergleichsentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe richtet sich nach § 24 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009.
(9) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft das Hessische Kultusministerium.
§ 2a Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde)
§ 2a
Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde)
(1) Soweit Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der geltenden Fassung vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299) zusätzliche Unterrichtsstunden, sogenannte Vorgriffstunden, erteilt haben, sind diese in der Regel jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt frühestens ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt. Der Ausgleich wird bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 9 nicht berücksichtigt.
(2) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach Abs. 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung für die Dauer des letzten Schulhalbjahres vor Eintritt in den Ruhestand nach § 33, § 34 oder § 35 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) erfolgen. Eine zuvor bewilligte Teilzeitbeschäftigung geht für den Zeitraum der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 in eine Vollzeitbeschäftigung über. Die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 setzt die Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach Abs. 1 über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren voraus. Soweit Lehrkräfte bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 noch nicht über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach Abs. 1 erteilt hatten und auf Antrag über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des Schulhalbjahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach Abs. 1 leisten, in welchem der Zeitraum von insgesamt zehn Jahren erreicht wird, gelten für diese Fälle Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle von zu viel geleisteten Stunden der Ausgleich nach der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften (Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung) vom 16. Juni 2017 (ABl. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2021 (ABl. S. 1031) erfolgt.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag nachträglich einen Wechsel zwischen der Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 und der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Abs. 2 Satz 1 zulassen, wenn ein Festhalten an der bisher getroffenen Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wechsel kann nicht zugelassen werden, wenn der Ausgleich nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 bereits begonnen hat oder wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der geltenden Fassung vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299) nicht fristgerecht gestellt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Allgemeines
(1) Für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die weiteren Aufgaben der Schulleitung und für weitere schulische Aufgaben werden jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt.
(2) Die Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat), für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat) und für weitere schulische Aufgaben (Schuldeputat) errechnen sich jeweils als Summe aus einem Sockeldeputat und einem Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor nach der Anlage. Bei Schulen, die sich in der Umwandlung von einer Schulform in eine andere befinden, wird das Zusatzdeputat durch die Summe der je Schulform zu berechnenden Deputate bestimmt. Führt das Ergebnis der Berechnung nach zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunter liegende Stundenbruchteile sind abzurunden. Für die Berechnung nach Satz 1 sind die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde zu legen. Schulen, die als Folge von Schulorganisationsänderungen neu aufgebaut werden, legen der Berechnung die Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres zugrunde.
(3) Für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und für weitere Schulleitungsaufgaben kann aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert werden.
(4) Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie in selbstständigen Schulen nach § 127d des Schulgesetzes die nach den §§ 127d Abs. 2 Nr. 2 und 127c Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zugelassenen Aufgaben übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer selbstständigen Schule, die das Große Schulbudget bewirtschaftet (§§ 127c, 127d, 127e des Schulgesetzes) kann den Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung ganz oder teilweise auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule, die nicht unter Abs. 5 fällt, kann bis zu 20 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen. Im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz kann sie oder er zusätzlich zehn vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen. In Schulen, die nicht unter Abs. 5 fallen, dürfen insgesamt bis zu 30 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und weitere Schulleitungsaufgaben verwendet werden.
(7) Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird eine Wochenstunde auf die wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. Lehrkräfte, die zeitlich überwiegend im Unterricht an beruflichen Schulen eingesetzt sind, erhalten keine Anrechnung für den Einsatz in der gymnasialen Oberstufe.
(8) Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Unterrichtsstunden nach 20 Uhr oder an Samstagen wird eine Wochenstunde auf die wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 kumulativ vorliegen.
(9) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Einsatz in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs weniger als acht Wochenstunden beträgt, jedoch mindestens dem ihrem prozentualen Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil von acht Wochenstunden entspricht, erhalten eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Diese Anrechnung erfolgt in Höhe des ihrem prozentualen Beschäftigungsumfangs entsprechenden Anteils einer Wochenstunde. Für den Unterricht nach 20 Uhr oder an Samstagen gilt Satz 1 entsprechend.
(10) Die Anrechnungen nach Abs. 4 bis 9 gelten grundsätzlich jeweils für mindestens ein Schulhalbjahr.
§ 4 Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 4
Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Das Leiterdeputat gibt den Umfang der Leitungszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter an. Mit den restlichen Wochenstunden, bezogen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1, erteilen sie Unterricht, sofern keine weiteren Anrechnungen erfolgen.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 betragen:
| 1. |
für Grundschulen mit oder ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Real-schulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittel-stufenschulen |
7 Wochenstunden, |
|
| 2. |
für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
8 Wochenstunden, |
|
| 3. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
9 Wochenstunden, |
|
| 4. |
für Gymnasien |
12 Wochenstunden, |
|
| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
13 Wochenstunden, |
|
| 6. |
für berufliche Schulen |
|
|
|
|
|
a) mit einer Schülerzahl von bis zu 360 |
12 Wochenstunden, |
|
|
|
b) mit einer Schülerzahl von mehr als 360 |
19 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
|
|
|
|
mit Förderschwerpunkt Lernen |
7 Wochenstunden, |
|
|
|
|
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
7 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
9 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung |
7 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt Hören |
11 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt Sehen |
11 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
9 Wochenstunden, |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler |
9 Wochenstunden. |
An allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) Schulleiterinnen oder Schulleiter erhalten, sofern ihre Schule Standort für zentralen Unterricht in der Herkunftssprache ist, zusätzliche Anrechnungen auf ihre wöchentlichen Pflichtstunden für von anderen Schulen kommende Schülerinnen und Schüler. Die zusätzliche Anrechnung nach Satz 1 beträgt bei einer Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres von
| 51 bis 200 |
2 Wochenstunden, |
| 201 bis 350 |
4 Wochenstunden, |
| mehr als 350 |
6 Wochenstunden. |
(4) An sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leiterdeputat um einen Sockel von zwei Wochenstunden und um ein Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahl der durch das Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler mit dem Anrechnungsfaktor nach Abschnitt III der Anlage.
(5) Das Leiterdeputat von Schulleiterinnen und Schulleitern von Grundschulen mit Förderstufe oder mit Hauptschule oder mit Haupt- und Realschule sowie von Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen mit und ohne Förderstufe und von Gymnasien ohne Gymnasiale Oberstufe erhöht sich bei einer Schülerzahl unter 500 Schülerinnen und Schülern zusätzlich um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule.
(6) An Verbundschulen erhöht sich das Leiterdeputat für jeden weiteren genehmigten Standort um drei Wochenstunden.
(7) Bei Erkrankung, Beurlaubung oder vorübergehender Nichtbesetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Anrechnung auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter oder auf die Lehrkraft über, die mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
§ 5 Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat)
§ 5
Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat)
(1) Das Leitungsdeputat umfasst die Anrechnungen für weitere Schulleitungsaufgaben.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschulen |
4 Wochenstunden, |
| 2. |
für Grundschulen mit Förderstufe und für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe, sowie Mittelstufenschulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
5 Wochenstunden, |
| 3. |
für Gymnasien |
6 Wochenstunden, |
| 4. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
5 Wochenstunden, |
| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
7 Wochenstunden, |
| 6. |
für berufliche Schulen |
17 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
|
|
|
mit Förderschwerpunkt Lernen |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Hören |
6 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Sehen |
6 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler |
4 Wochenstunden. |
Für Leitungsaufgaben an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) An sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leitungsdeputat um einen Sockel von einer Wochenstunde und um ein Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahl der durch das Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler mit dem Anrechnungsfaktor nach Abschnitt III der Anlage.
(4) Bei Erkrankung, Beurlaubung der Funktionsstelleninhaber oder bei vorübergehender Nichtbesetzung einer Funktionsstelle über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Anrechnung auf die Lehrkraft über, die vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schuldeputat
(1) Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen |
1 Wochenstunde, |
| 2. |
für Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen und mit diesen verbundene Schulen sowie für Grundschulen mit Förderstufe |
3 Wochenstunden, |
| 3. |
für Gymnasien |
4 Wochenstunden, |
| 4. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien und Hessenkollegs |
7 Wochenstunden, |
| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
8 Wochenstunden, |
| 6. |
für berufliche Schulen |
7 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
1 Wochenstunde. |
An Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen, die jeweils mit einer Grundschule (Grundstufe) verbunden sind, sowie an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) Förderstufen erhalten einen Zuschlag, der sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit den entsprechenden Anrechnungsfaktoren nach Abschnitt II der Anlage ergibt.
(4) Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor. Kann zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden, so entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden; die Verteilung der anderen Hälfte obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Konferenzbeschlüsse zur Verteilung des Schuldeputats müssen spätestens bis zum Ende eines Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr vorliegen, bei zum Schuljahresbeginn neu errichteten Schulen bis zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn. Liegt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Satz 3 kein Beschluss der Gesamtkonferenz vor, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung vor.
(5) Eine Anrechnung kann durch ganze und halbe Wochenstunden gewährt werden. Eine gleichmäßige Verteilung auf alle Lehrkräfte einer Schule unter Verstoß gegen die Zweckbestimmung nach Abs. 1 ist unzulässig.
(6) Für die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer innerhalb einer Schule wird mindestens eine Wochenstunde aus dem Schuldeputat auf die Pflichtstundenzahl angerechnet.
(7) Für die Tätigkeit als Beratungslehrerin oder -lehrer für Suchtprävention wird in der Sekundarstufe I mindestens eine Stunde aus dem Schuldeputat auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte an Förderschulen.
(8) Übt eine Lehrkraft der Schule die Aufgabe des oder der Datenschutzbeauftragen nicht im Rahmen einer Beförderungsstelle aus, so ist ihr für den damit verbundenen zeitlichen Aufwand eine angemessene Anrechnung aus dem Schuldeputat zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
| Anlage Festlegung der Anrechnungsfaktoren zur Berechnung des Leiter-, des Leitungs- und des Schuldeputats |
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| I. Zu § 3 Abs. 2 |
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| Die Anrechnungsfaktoren werden wie folgt festgelegt: |
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|
Wochenstundenanteil je Schülerin oder Schüler für das |
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Leiterdeputat |
Leitungsdeputat |
Schuldeputat |
||||
|
|
1. |
für Grundschulen |
0,0202 |
0,0147 |
0,0075 |
||||
|
|
2. |
für Grundschulen mit Förderstufe, für Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen und mit diesen verbundene Schulen - |
0,0153 |
0,0147 |
0,0062 |
||||
|
|
3. |
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
0,0094 |
0,0093 |
0,0057 |
||||
|
|
|
|
0,0094 |
0,02 |
0,0337 |
||||
|
|
|
|
0,0209 |
0,02 |
0,0337 |
||||
|
|
4. |
Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
0,0217 |
0,0109 |
0,0337 |
||||
|
|
5. |
für kooperative Gesamtschulen |
|
|
|
||||
|
|
|
|
0,0085 |
0,0107 |
0,0128 |
||||
|
|
|
|
0,0085 |
0,0129 |
0,0128 |
||||
|
|
|
|
0,0085 |
0,027 |
0,0337 |
||||
|
|
6. |
für integrierte Gesamtschulen |
|
|
|
||||
|
|
|
|
0,007 |
0,0099 |
0,0148 |
||||
|
|
|
|
0,007 |
0,0121 |
0,0148 |
||||
|
|
|
|
0,007 |
0,029 |
0,0337 |
||||
|
|
7. |
für berufliche Schulen |
|
|
|
||||
|
|
|
|
0,002 |
0,0043 |
0,0097 |
||||
|
|
|
|
0,002 |
0,0108 |
0,0097 |
||||
|
|
|
|
0,002 |
0,0148 |
0,0337 |
||||
|
|
8. |
Förderschulen |
|
|
|
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt Lernen |
0,0339 |
0,0202 |
0,0193 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
0,0339 |
0,0202 |
0,0193 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
0,1172 |
0,0632 |
0,0420 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung |
0,0339 |
0,0202 |
0,0193 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt Hören |
0,0479 |
0,0285 |
0,0245 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt Sehen |
|
|
|
||||
|
|
|
|
0,042 |
0,0256 |
0,0181 |
||||
|
|
|
|
0,0945 |
0,0518 |
0,0311 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
0,1259 |
0,0650 |
0,0385 |
||||
|
|
|
Schule mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler |
0,098 |
0,0536 |
0,0356 |
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| II. Zu § 6 Abs. 3 |
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| Der Anrechnungsfaktor für die Berechnung des Zuschlags zum Schuldeputat beträgt für die Förderstufe 0,0123 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. |
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|
|
|
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| III. Zu § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 |
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| Der Anrechnungsfaktor für die Berechnung des Zuschlags zum Schulleiterdeputat an sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) beträgt 0,0254 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. |
|||||||||
| Der Anrechnungsfaktor für die Berechnung des Zuschlags zum Schulleitungsdeputat an Förderschulen mit sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beträgt 0,0110 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. |
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|
|
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| IV. Zu § 3 Abs. 2 |
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| Bestehen an einer Förderschule mehrere Förderschwerpunkte, so wird das Sockeldeputat als Mittelwert aus den Sockeldeputaten der verschiedenen Förderschwerpunkte berechnet. Die Zusatzdeputate nach § 4 Abs. 2 ergeben sich als Summe der durch Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Förderschwerpunkte mit den jeweiligen Anrechnungsfaktoren gewonnenen Teilergebnisse. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 50), verordnet der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Pflichtstunden
Zweiter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten innerhalb der Schule
Zweiter Abschnitt
Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten
innerhalb der Schule
Dritter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb der Schule
Dritter Abschnitt
Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten
außerhalb der Schule
Vierter Abschnitt Anrechnungen aus persönlichen Gründen
Vierter Abschnitt
Anrechnungen aus persönlichen
Gründen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Pflichtstunden |
|
| § 1 | Wöchentliche Pflichtstundenzahl |
| § 2 | Lebensarbeitszeitkonto |
| § 2a | Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde) |
| Zweiter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten innerhalb der Schule |
|
| § 3 | Allgemeines |
| § 4 | Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter |
| § 5 | Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat) |
| § 6 | Schuldeputat |
| Dritter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb der Schule |
|
| § 7 | Weitere Planstellenzuordnung |
| § 8 | Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen |
| § 8a | Einsatz im Ganztagsangebot |
| Vierter Abschnitt Anrechnung aus persönlichen Gründen |
|
| § 9 | Anrechnungen aus Altersgründen |
| § 10 | Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte |
| § 11 | Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit |
| Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen |
|
| § 12 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 13 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Art des Einsatzes einer Lehrkraft nach Abs. 2 und durch ihr Lebensalter. Ausschlaggebend ist der zeitlich überwiegende Einsatz nach Abs. 2.
(2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind |
28,5 Stunden, |
| 2. |
an allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen |
27,5 Stunden, |
| 3. |
an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie an Haupt-, Realschul- und Mittelstufenschulzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
26,5 Stunden, |
| 4. |
an Förderstufen und an integrierten Gesamtschulen |
25,5 Stunden, |
| 5. |
an Gymnasien, Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen, Abendgymnasien und Hessenkollegs |
25,5 Stunden, |
| 6. |
an beruflichen Schulen |
24,5 Stunden. |
(3) Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, verringert sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 um eine halbe Pflichtstunde.
(4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird,
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
28,5 Stunden, |
| 2. |
an allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen |
27,5 Stunden. |
Die Pflichtstundenzahl nach Satz 1 verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine halbe Pflichtstunde.
(5) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Pflichtstunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl.
(6) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, reduziert sich unbeschadet des Abs. 3 bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine halbe Pflichtstunde. Die Reduzierung nach Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(7) Stichtag für die Bemessung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist der Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres, bei einer Einstellung nach diesem Stichtag der Tag der Einstellung.
§ 10 Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
§ 10
Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
(1) Für im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 6 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zwei Wochenstunden, bei mindestens 70 drei Wochenstunden und bei mindestens 90 vier Wochenstunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet.
(2) Über die Anrechnung nach Abs. 1 hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf drei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 1 fünf Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 1 sechs Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erfolgt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und einen Beschäftigungsumfang von weniger als 75 vom Hundert haben, unbeschadet des § 1 Abs. 6 eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl. Die Anrechnung nach Satz 1 beträgt bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 eine Wochenstunde,
mindestens 70 eineinhalb Wochenstunden,
mindestens 90 zwei Wochenstunden.
(4) Über die Anrechnung nach Abs. 3 hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf zwei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 3 drei Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Abs. 3 vier Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(5) Abs. 1 und 3 gelten entsprechend für Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die begrenzt dienstfähig im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(6) Die Anrechnung gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(7) § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 11 Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 11
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Staatlichen Schulamtes eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Anrechnung enthalten. Die Anrechnungen sind zu befristen.
(2) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer Anrechnung nach Abs. 1 sind verpflichtet, jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen dem Staatlichen Schulamt zu melden.
(3) Das Staatliche Schulamt kann die Entscheidung nach Abs. 1 jederzeit ändern oder aufheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte vom 25. Juni 2012 (ABl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Lebensarbeitszeitkonto
(1) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem 1. August 2017 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für die Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird, mit der Ausnahme, dass für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung keine Zeitgutschrift stattfindet. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten sowie bei Abwesenheit vom Dienst wegen Kur oder Heilbehandlung werden ab Beginn der siebten ununterbrochen aufeinanderfolgenden Krankheitswoche keine Pflichtstunden gutgeschrieben; das gleiche gilt bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778), oder bei einer Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach § 11. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend dem bewilligten Beschäftigungsumfang.
(2) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(3) Hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keinen Nachteilsausgleich nach § 10 erhalten, werden auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(4) Für die nach Abs. 1 angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand,
- 1.
vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
- 2.
vor Beginn der Freistellung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung,
- 3.
vor Beginn der Freistellung nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. S. 273), sofern sich der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand unmittelbar anschließt, oder
- 4.
bei befristet Beschäftigten bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Für den Fall, dass die angesparten Pflichtstunden mindestens der bewilligten persönlichen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entsprechen, kann auf Antrag für die angesparten Pflichtstunden auch eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung im letzten Schulhalbjahr unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) oder vor Beginn der Freistellung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 in Anspruch genommen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann statt der Ermäßigung nach Satz 1 auch ein finanzieller Ausgleich für die angesparten Pflichtstunden vorgesehen werden.
(5) Auf Antrag kann die Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder die Freistellung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(6) Ist ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder Freistellung
- 1.
wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
- 2.
als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nach Abs. 4
nicht möglich, wird bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit aufsteigenden Gehältern auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung oder des Entgelts gewährt. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2010, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Besoldung im Sinne des Abs. 6 Satz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz. Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach Abs. 6 Satz 1 ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. Der Anspruch entsteht im Fall des Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mit dem letzten Tag der Erkrankung. Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig. Abweichend davon wird im Fall des Abs. 6 Satz 2 der Anspruch zum Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Antrags fällig.
(8) Die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts oder Vergleichsentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe richtet sich nach § 24 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009.
(9) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft das Hessische Kultusministerium.
§ 2a Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde)
§ 2a
Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Vorgriffsstunde)
(1) Soweit Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der geltenden Fassung vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299) zusätzliche Unterrichtsstunden, sogenannte Vorgriffstunden, erteilt haben, sind diese in der Regel jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt frühestens ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt. Der Ausgleich wird bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 9 nicht berücksichtigt.
(2) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach Abs. 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung für die Dauer des letzten Schulhalbjahres vor Eintritt in den Ruhestand nach § 33, § 34 oder § 35 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) erfolgen. Eine zuvor bewilligte Teilzeitbeschäftigung geht für den Zeitraum der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 in eine Vollzeitbeschäftigung über. Die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 setzt die Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach Abs. 1 über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren voraus. Soweit Lehrkräfte bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 noch nicht über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach Abs. 1 erteilt hatten und auf Antrag über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des Schulhalbjahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach Abs. 1 leisten, in welchem der Zeitraum von insgesamt zehn Jahren erreicht wird, gelten für diese Fälle Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle von zu viel geleisteten Stunden der Ausgleich nach der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101) in der geltenden Fassung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) erfolgt.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag nachträglich einen Wechsel zwischen der Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 und der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Abs. 2 Satz 1 zulassen, wenn ein Festhalten an der bisher getroffenen Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wechsel kann nicht zugelassen werden, wenn der Ausgleich nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 bereits begonnen hat oder wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der geltenden Fassung vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299) nicht fristgerecht gestellt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Allgemeines
(1) Für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die weiteren Aufgaben der Schulleitung und für weitere schulische Aufgaben werden jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt.
(2) Die Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat), für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat) und für weitere schulische Aufgaben (Schuldeputat) errechnen sich jeweils als Summe aus einem Sockeldeputat und einem Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor nach der Anlage. Bei Schulen, die sich in der Umwandlung von einer Schulform in eine andere befinden, wird das Zusatzdeputat durch die Summe der je Schulform zu berechnenden Deputate bestimmt. Führt das Ergebnis der Berechnung nach zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunter liegende Stundenbruchteile sind abzurunden. Für die Berechnung nach Satz 1 sind die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde zu legen. Schulen, die als Folge von Schulorganisationsänderungen neu aufgebaut werden, legen der Berechnung die Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres zugrunde.
(3) Für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und für weitere Schulleitungsaufgaben kann aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert werden.
(4) Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie in selbstständigen Schulen nach § 127d des Schulgesetzes die nach den §§ 127d Abs. 2 Nr. 2 und 127c Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zugelassenen Aufgaben übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer selbstständigen Schule (§§ 127c, 127d, 127e des Schulgesetzes) kann den Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung ganz oder teilweise auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule, die nicht unter Abs. 5 fällt, kann bis zu 20 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen. Im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz kann sie oder er zusätzlich zehn vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen. In Schulen, die nicht unter Abs. 5 fallen, dürfen insgesamt bis zu 30 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und weitere Schulleitungsaufgaben verwendet werden.
(7) Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird eine Wochenstunde auf die wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. Lehrkräfte, die zeitlich überwiegend im Unterricht an beruflichen Schulen eingesetzt sind, erhalten keine Anrechnung für den Einsatz in der gymnasialen Oberstufe.
(8) Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Unterrichtsstunden nach 20 Uhr oder an Samstagen wird eine Wochenstunde auf die wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 kumulativ vorliegen.
(9) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Einsatz in der gymnasialen Oberstufe, an Abendgymnasien und Hessenkollegs weniger als acht Wochenstunden beträgt, jedoch mindestens dem ihrem prozentualen Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil von acht Wochenstunden entspricht, erhalten eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Diese Anrechnung erfolgt in Höhe des ihrem prozentualen Beschäftigungsumfangs entsprechenden Anteils einer Wochenstunde. Für den Unterricht nach 20 Uhr oder an Samstagen gilt Satz 1 entsprechend.
(10) Die Anrechnungen nach Abs. 4 bis 9 gelten grundsätzlich jeweils für mindestens ein Schulhalbjahr.
§ 4 Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 4
Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Das Leiterdeputat gibt den Umfang der Leitungszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter an. Mit den restlichen Wochenstunden, bezogen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1, erteilen sie Unterricht, sofern keine weiteren Anrechnungen erfolgen.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 betragen:
| 1. |
für Grundschulen mit oder ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Real-schulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittel-stufenschulen |
7 Wochenstunden, |
|
| 2. |
für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
8 Wochenstunden, |
|
| 3. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
9 Wochenstunden, |
|
| 4. |
für Gymnasien |
12 Wochenstunden, |
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| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
13 Wochenstunden, |
|
| 6. |
für berufliche Schulen |
|
|
|
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a) mit einer Schülerzahl von bis zu 360 |
12 Wochenstunden, |
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|
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b) mit einer Schülerzahl von mehr als 360 |
19 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
|
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mit Förderschwerpunkt Lernen |
7 Wochenstunden, |
|
|
|
|
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
7 Wochenstunden, |
|
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|
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
9 Wochenstunden, |
|
|
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mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung |
7 Wochenstunden, |
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mit Förderschwerpunkt Hören |
11 Wochenstunden, |
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|
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mit Förderschwerpunkt Sehen |
11 Wochenstunden, |
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|
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mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
9 Wochenstunden, |
|
|
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mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler |
9 Wochenstunden. |
An allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) Schulleiterinnen oder Schulleiter erhalten, sofern ihre Schule Standort für zentralen Unterricht in der Herkunftssprache ist, zusätzliche Anrechnungen auf ihre wöchentlichen Pflichtstunden für von anderen Schulen kommende Schülerinnen und Schüler. Die zusätzliche Anrechnung nach Satz 1 beträgt bei einer Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres von
| 51 bis 200 |
2 Wochenstunden, |
| 201 bis 350 |
4 Wochenstunden, |
| mehr als 350 |
6 Wochenstunden. |
(4) An sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leiterdeputat um einen Sockel von zwei Wochenstunden und um ein Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahl der durch das Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler mit dem Anrechnungsfaktor nach Abschnitt III der Anlage.
(5) Das Leiterdeputat von Schulleiterinnen und Schulleitern von Grundschulen mit Förderstufe oder Hauptschulen oder Haupt- und Realschulen sowie Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen mit und ohne Förderstufe und Gymnasien ohne Gymnasiale Oberstufe erhöht sich bei einer Schülerzahl unter 500 Schülerinnen und Schülern zusätzlich um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule.
(6) An Verbundschulen erhöht sich das Leiterdeputat für jeden weiteren genehmigten Standort um drei Wochenstunden.
(7) Bei Erkrankung, Beurlaubung oder vorübergehender Nichtbesetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Anrechnung auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter oder auf die Lehrkraft über, die mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
§ 5 Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat)
§ 5
Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat)
(1) Das Leitungsdeputat umfasst die Anrechnungen für weitere Schulleitungsaufgaben.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschulen |
4 Wochenstunden, |
| 2. |
für Grundschulen mit Förderstufe und für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe, sowie Mittelstufenschulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
5 Wochenstunden, |
| 3. |
für Gymnasien |
6 Wochenstunden, |
| 4. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
5 Wochenstunden, |
| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
7 Wochenstunden, |
| 6. |
für berufliche Schulen |
17 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
|
|
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mit Förderschwerpunkt Lernen |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Hören |
6 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt Sehen |
6 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
4 Wochenstunden, |
|
|
mit Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler |
4 Wochenstunden. |
Für Leitungsaufgaben an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) An sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leitungsdeputat um einen Sockel von einer Wochenstunde und um ein Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahl der durch das Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler mit dem Anrechnungsfaktor nach Abschnitt III der Anlage.
(4) Für die Wahrnehmung der Tätigkeit der Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren für Berufs- und Studienorientierung nach dem Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen vom 8. Juni 2015 (ABl S. 217) erhöht sich das Sockeldeputat nach Abs. 2 an Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen um zwei Wochenstunden.
Das Sockeldeputat erhöht sich um eine weitere Wochenstunde, wenn in der Jahrgangsstufe 7 folgende Schülerzahlen überschritten werden:
| 1. |
an Hauptschulen, Mittelstufenschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen sowie an Mittelstufenschulzweigen, Hauptschul- und Realschulzweigen kooperativer Gesamtschulen |
74, |
| 2. |
an Realschulen |
84, |
| 3. |
an integrierten Gesamtschulen |
124. |
An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprachheilförderung, Hören, Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen mit den genannten Förderschwerpunkten erhöht sich das Sockeldeputat nach Abs. 2 für die Wahrnehmung der Tätigkeit der Schulkoordinatorinnen und Schulkoordinatoren für Berufs- und Studienorientierung nach dem Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen vom 8. Juni 2015 (ABl S. 217) in den Jahrgängen 7 bis 9 bei einer Schülerzahl von
| 15 bis 99 |
um 1 Wochenstunde, |
|
| mehr als 99 |
um 2 Wochenstunden. |
|
Insgesamt kann das Sockeldeputat einer Schule nach Satz 1 um höchstens drei Wochenstunden erhöht werden. Diese Deputatstunden sind zweckgebunden zu verwenden.
(5) Bei Erkrankung, Beurlaubung der Funktionsstelleninhaber oder bei vorübergehender Nichtbesetzung einer Funktionsstelle über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Anrechnung auf die Lehrkraft über, die vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schuldeputat
(1) Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt.
(2) Die Sockeldeputate nach § 3 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen |
1 Wochenstunde, |
| 2. |
für Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen und mit diesen verbundene Schulen sowie für Grundschulen mit Förderstufe |
3 Wochenstunden, |
| 3. |
für Gymnasien |
4 Wochenstunden, |
| 4. |
für eigenständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien und Hessenkollegs |
7 Wochenstunden, |
| 5. |
für kooperative und integrierte Gesamtschulen |
8 Wochenstunden, |
| 6. |
für berufliche Schulen |
7 Wochenstunden, |
| 7. |
für Förderschulen |
1 Wochenstunde. |
An Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen, die jeweils mit einer Grundschule (Grundstufe) verbunden sind, sowie an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat nach Satz 1 um eine Wochenstunde.
(3) Förderstufen erhalten einen Zuschlag, der sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit den entsprechenden Anrechnungsfaktoren nach Abschnitt II der Anlage ergibt.
(4) Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor. Kann zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden, so entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden; die Verteilung der anderen Hälfte obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Konferenzbeschlüsse zur Verteilung des Schuldeputats müssen spätestens bis zum Ende eines Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr vorliegen, bei zum Schuljahresbeginn neu errichteten Schulen bis zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn. Liegt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Satz 3 kein Beschluss der Gesamtkonferenz vor, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung vor.
(5) Eine Anrechnung kann durch ganze und halbe Wochenstunden gewährt werden. Eine gleichmäßige Verteilung auf alle Lehrkräfte einer Schule unter Verstoß gegen die Zweckbestimmung nach Abs. 1 ist unzulässig.
(6) Für die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer innerhalb einer Schule wird mindestens eine Wochenstunde aus dem Schuldeputat auf die Pflichtstundenzahl angerechnet.
(7) Für die Tätigkeit als Beratungslehrerin oder -lehrer für Suchtprävention wird in der Sekundarstufe I mindestens eine Stunde aus dem Schuldeputat auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte an Förderschulen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Weitere Planstellenzuordnungen
(1) Für dienstliche Tätigkeiten, die nicht ausschließlich für die eigene Schule erbracht werden, werden Anrechnungen auf die Pflichtstundenzahl entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit über weitere Planstellenzuordnungen vorgenommen. Dienstliche Tätigkeiten nach Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten in Projekten und schulübergreifende Maßnahmen sowie die Tätigkeiten von Beraterinnen und Beratern sowie Schulsportkoordinatorinnen und -koordinatoren.
(2) Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, die auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder eines zusätzlichen Lehramtes mit vom Kultusministerium definierten Mangelfächern zielen, für die ein besonderes dienstliches Interesse besteht, kann vom Kultusministerium auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet werden.
(3) Für die Tätigkeit als Kreis- oder Stadtverbindungslehrerin oder -lehrer werden zwei Wochenstunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben zweier oder mehrerer Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer von einer Person wahrgenommen werden.
(4) Für die Tätigkeit im Landesbeirat der Schülervertretung werden der oder dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern insgesamt bis zu 24 Wochenstunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet.
(5) Für die Leitung eines Medienzentrums werden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet:
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bei einer zu betreuenden Wohnbevölkerung |
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bis zu 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
10 Wochenstunden, |
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|
von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
12 Wochenstunden, |
|
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von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
14 Wochenstunden, |
|
|
von 150 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
16 Wochenstunden, |
|
|
von 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
18 Wochenstunden, |
|
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von 250 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
20 Wochenstunden, |
|
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von über 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
26 Wochenstunden. |
(6) Für die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Schülerheimes werden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet:
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bei einer Schülerzahl von 1 bis 30 |
5 Wochenstunden, |
|
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bei einer Schülerzahl von 31 bis 60 |
7 Wochenstunden, |
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bei einer Schülerzahl von 61 bis 90 |
8 Wochenstunden, |
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bei einer Schülerzahl von 91 bis 120 |
10 Wochenstunden, |
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|
bei einer Schülerzahl von über 120 |
11 Wochenstunden. |
Stichtag für die Berechnung nach Satz 1 ist der Beginn des Schuljahres.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen
(1) Lehrkräften, die an mehreren Schulen eingesetzt sind, wird die dadurch bedingte zusätzliche Belastung, insbesondere Wegezeiten und Teilnahme an Konferenzen, mit einer Wochenstunde auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, wenn
- 1.
ein Einsatz an Schulen, die mindestens fünf bis zehn Kilometer voneinander entfernt sind, an mindestens drei Wochentagen oder
- 2.
ein Einsatz an Schulen, die zwischen zehn und fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind, an mindestens zwei Wochentagen
erfolgt.
(2) Zwei Wochenstunden werden angerechnet, wenn eine Lehrkraft
- 1.
an mindestens drei Wochentagen an Schulen, die zwischen zehn und fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind, oder
- 2.
an mindestens zwei Wochentagen an Schulen, die mehr als fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind,
eingesetzt ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Einsatz an Schulen, die in räumlich entfernten Gebäuden untergebracht sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8a
Einsatz im Ganztagsangebot
(1) Auf die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte werden diejenigen Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes angerechnet, die sie inhaltlich vor- oder nachbereiten müssen. Dazu zählen insbesondere Förderangebote, qualifizierte Hausaufgabenhilfe und Arbeitsgemeinschaften. Die Lehrkräfte und das weitere pädagogisch tätige Personal sind verpflichtet, sie in der üblichen Form zu dokumentieren.
(2) Andere pädagogische Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes gelten als betreuende Aufsicht; diese wird zur Hälfte auf die Pflichtstunden der Lehrkraft angerechnet und muss inhaltlich nicht dokumentiert werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anrechnungen aus Altersgründen
(1) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die vor Anrechnung der Altersermäßigung mehr als die Hälfte der sich aus § 1 ergebenden Pflichtstundenzahl tatsächlich unterrichten, erhalten von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Die Anrechnung beträgt bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine Wochenstunde, ansonsten eine halbe Wochenstunde.
(2) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die vor Anrechnung der Altersermäßigung mehr als die Hälfte der sich aus § 1 ergebenden Pflichtstundenzahl tatsächlich unterrichten, erhalten von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Die Anrechnung beträgt bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl zwei Wochenstunden, ansonsten eine Wochenstunde.
(3) Bei Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, tritt an die Stelle der nach § 1 festgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl als Bemessungsgrundlage die nach § 10 ermäßigte Pflichtstundenzahl.
(4) Stichtag für die Berechnung ist der Beginn des Schuljahres. Die Anrechnung wird für ein Schuljahr gewährt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.