- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2006
- Fundstelle:
- ABl. 2006, 631
Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und ...
V aufgeh. durch § 12 der Verordnung vom 25. Juni 2012 (ABl. S. 322)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2011 (ABl. S. 915) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Schulform, die Schulstufe, an der die jeweilige Lehrkraft den größten Teil ihrer Unterrichtsstunden erteilt, und durch das Lebensalter der Lehrkraft.
(2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
|
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden, |
|
| 3. |
an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen sowie an Haupt- und Realschulzweigen kooperativer Gesamtschulen |
27 Stunden, |
|
| 4. |
an Förderstufen |
26 Stunden, |
|
| 5. |
an integrierten Gesamtschulen |
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|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
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|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 6. |
an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 7. |
an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
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|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
23 Stunden, |
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b) |
sonst |
24 Stunden, |
| 8. |
an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
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a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
25 Stunden, |
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b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 9. |
an beruflichen Schulen |
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a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
24 Stunden, |
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b) |
sonst |
25 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräfte sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch reduziert sich darüber hinaus bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um 1 Unterrichtsstunde, ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Unterrichtsstunden . Dies gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(3) Für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von den Regelungen des Abs. 2, folgende Festlegungen getroffen: Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt:
| 1. |
für Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die an mehr als zwei Schulen eingesetzt sind, |
27 Stunden, |
| 2. |
für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte ihrer Pflichtstunden in Hauptschulklassen mit mehr als 23 Schülerinnen und Schülern eingesetzt sind, |
26 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde.
(4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Stunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl.
(5) Für die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, folgende Festlegungen getroffen:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden. |
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde.
(6) Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl nach § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, verringert sich das Mindestmaß des Unterrichtseinsatzes nach Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 Buchst. a entsprechend dem Umfang der ermäßigten Unterrichtsverpflichtung.
(7) Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl ist der jeweilige Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
§ 17 Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
§ 17
Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
(1) Für im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um 2 Stunden, mindestens 70 um 3 Stunden, mindestens 90 um 4 Stunden.
Über diese Ermäßigung hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Ermäßigung gewähren. Die zusätzliche Ermäßigung darf drei Wochenstunden und zusammen mit der Ermäßigung nach Satz 1 fünf Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Ermäßigung zusammen mit der Ermäßigung nach Satz 1 sechs Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer solchen Entscheidung ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und einen Beschäftigungsumfang von weniger als 75 von Hundert haben, ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 um 1 Stunde,
mindestens 70 um 1,5 Stunden,
mindestens 90 um 2 Stunden.
Über diese Ermäßigung hinaus kann das Staatliche Schulamt auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Ermäßigung gewähren. Die zusätzliche Ermäßigung darf zwei Wochenstunden und zusammen mit der Ermäßigung nach Satz 1 drei Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Ermäßigung zusammen mit der Ermäßigung nach Satz 1 vier Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer solchen Entscheidung ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(3) Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 gelten bei begrenzt dienstfähigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach § 27 Beamtengesetz, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, entsprechend.
(4) Die Ermäßigung gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11)
Wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Schulform, die Schulstufe, an der die jeweilige Lehrkraft den größten Teil ihrer Unterrichtsstunden erteilt, und durch das Lebensalter der Lehrkraft.
(2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
|
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden, |
|
| 3. |
an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen sowie an Haupt- und Realschulzweigen kooperativer Gesamtschulen |
27 Stunden, |
|
| 4. |
an Förderstufen |
26 Stunden, |
|
| 5. |
an integrierten Gesamtschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 6. |
an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 7. |
an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
23 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
24 Stunden, |
| 8. |
an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 9. |
an beruflichen Schulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
24 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
25 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräfte sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch reduziert sich darüber hinaus bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um 1 Unterrichtsstunde, ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Unterrichtsstunden . Dies gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis.
(3) Für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von den Regelungen des Abs. 2, folgende Festlegungen getroffen: Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt:
| 1. |
für Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die an mehr als zwei Schulen eingesetzt sind, |
27 Stunden, |
| 2. |
für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte ihrer Pflichtstunden in Hauptschulklassen mit mehr als 23 Schülerinnen und Schülern eingesetzt sind, |
26 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde.
(4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Stunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl.
(5) Für die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, folgende Festlegungen getroffen:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden. |
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde.
(6) Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl nach § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, verringert sich das Mindestmaß des Unterrichtseinsatzes nach Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 Buchst. a entsprechend dem Umfang der ermäßigten Unterrichtsverpflichtung.
(7) Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl ist der jeweilige Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(8) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis Abs. 5 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2007 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für die Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird, mit der Ausnahme, dass für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung keine Zeitgutschrift stattfindet. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wird ab Beginn der siebten Krankheitswoche keine Zeit gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend dem bewilligten Beschäftigungsumfang.
(9) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 8 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(10) Hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keinen Nachteilsausgleich nach § 17 erhalten, werden auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 8 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden.
(11) Für die angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach § 85 b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525). Für den Fall, dass die angesparten Pflichtstunden mindestens der bewilligten persönlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entsprechen, kann auf Antrag für die angesparten Pflichtstunden auch eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung im letzten Schulhalbjahr unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525), in Anspruch genommen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen findet ein finanzieller Ausgleich statt.
(12) Auf Antrag kann die Ermäßigung oder die Freistellung nach Abs. 11 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(13) Für die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder gelten die Abs. 8 bis 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass Ihnen eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.
(14) Für das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 kann abweichend von Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 Satz 2 ab dem 1. Februar 2010 eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto erfolgen. Die Pflichtstundenzahl wird insoweit im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2010/11 erhöht.
(15) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft das Hessische Kultusministerium.
§ 18 Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 181)
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Pflichtstundenermäßigung bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzteneines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung enthalten. Die Pflichtstundenermäßigungen sind zu befristen. Jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen ist dem Staatlichen Schulamt zu melden; dieses kann seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage Festlegung der Anrechnungsfaktoren zur Berechnung des Leiter-, des Leitungs- und des ...
Anlage
Festlegung der Anrechnungsfaktoren zur Berechnung des Leiter-, des Leitungs- und des Schuldeputates für das Schuljahr 2006/2007
- I.
Die Anrechnungsfaktoren nach § 2 Abs. 2 werden für das Schuljahr 2006/2007 wie folgt festgelegt:
Wochenstundenanteil je Schülerin oder Schüler für das
Leiter-deputat
Leitungs-deputat
Schul-deputat
1.
für Grundschulen
0,0202
0,0147
0,0075
2a)
für die Grundschulen mit Förderstufe
0,0153
0,0122
0,0062
2b)
für Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen und mit diesen verbundene Schulen
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5-10
0,0153
0,0142
0,0062
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1-4
0,0153
0,0122
0,0062
3a)
für Gymnasien
- für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I
0,0094
0,0093
0,0057
- für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
0,0094
0,02
0,0057
3b)
für selbständige gymnasiale Oberstufen,
0,0209
0,02
0,0337
4.
Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs
0,0217
0,0109
0,0337
5.
für kooperative Gesamtschulen
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1-4
0,0085
0,0087
0,0128
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5-10
0,0085
0,0109
0,0128
- für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
0,0085
0,02
0,0128
6.
für integrierte Gesamtschulen
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1-4
0,007
0,0079
0,0148
- für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5-10
0,007
0,0101
0,0148
- für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
0,007
0,02
0,0148
7.
für berufliche Schulen
- Teilzeitschüler
0,002
0,0043
0,0097
- Vollzeitschüler
0,002
0,0108
0,0097
8.
Förderschulen
8.1
Schule für Lernhilfe
0,0645
0,0369
0,0150
8.2
Schule für Erziehungshilfe
0,0259
0,0175
0,0423
8.3
Schule für Praktisch Bildbare
0,1172
0,0632
0,0420
8.4
Sprachheilschule
0,0597
0,0345
0,0186
8.5
Schule für Hörgeschädigte
0,0479
0,0285
0,0245
8.6
Schule für Sehbehinderte
0,042
0,0256
0,0181
8.7
Schule für Blinde
0,0945
0,0518
0,0311
8.8
Schule für Körperbehinderte
0,1259
0,0675
0,0353
8.9
Schule für Kranke
0,098
0,0536
0,0356
- II.
Der Anrechnungsfaktor für die Berechnung des Zuschlages zum Schuldeputat beträgt für die Förderstufe 0,0123 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler und für die nicht selbständigen gymnasialen Oberstufen sowie für die beruflichen Gymnasien 0,0278 Wochenstunden je Schülerin und Schüler.
- III.
Sind an einer Förderschule zwei oder mehrere Förderschulformen errichtet und miteinander verbunden, so wird das Sockeldeputat als Mittelwert aus den Sockeldeputaten der verschiedenen Förderschulformen berechnet. Die Zusatzdeputate nach § 2 Abs. 2 ergeben sich als Summe der durch Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Förderschulformen mit den jeweils geltenden Anrechnungsfaktoren gewonnenen Teilergebnissen. § 2 Abs. 10 gilt entsprechend.
Wiesbaden, den 20. Juli 2006
DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN
Wolff
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl. I Nr. 15 S. 441 ff.) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Pflichtstunden
Zweiter Abschnitt Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten
Zweiter Abschnitt
Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten
Dritter Abschnitt Pflichtstundenermäßigung
Dritter Abschnitt
Pflichtstundenermäßigung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Schulform, die Schulstufe, an der die jeweilige Lehrkraft den größten Teil ihrer Unterrichtsstunden erteilt, und durch das Lebensalter der Lehrkraft.
(2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
|
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden, |
|
| 3. |
an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen sowie an Haupt- und Realschulzweigen kooperativer Gesamtschulen |
27 Stunden, |
|
| 4. |
an Förderstufen |
26 Stunden, |
|
| 5. |
an integrierten Gesamtschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 6. |
an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 7. |
an Abendgymnasien und Hessenkollegs |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
23 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
24 Stunden, |
| 8. |
an Abendhauptschulen und Abendrealschulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
25 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
26 Stunden, |
| 9. |
an beruflichen Schulen |
|
|
|
|
a) |
bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr |
24 Stunden, |
|
|
b) |
sonst |
25 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde.
(3) Für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von den Regelungen des Abs. 2, folgende Festlegungen getroffen: Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt:
| 1. |
für Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die an mehr als zwei Schulen eingesetzt sind, |
27 Stunden, |
| 2. |
für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte ihrer Pflichtstunden in Hauptschulklassen mit mehr als 23 Schülerinnen und Schülern eingesetzt sind, |
26 Stunden. |
Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde.
(4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Stunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl.
(5) Für die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, folgende Festlegungen getroffen:
| 1. |
an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
29 Stunden, |
| 2. |
an Förderschulen und in Förderschulklassen an Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind, |
28 Stunden. |
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 1 Unterrichtsstunde.
(6) Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl nach § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, verringert sich das Mindestmaß des Unterrichtseinsatzes nach Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 Buchst. a entsprechend dem Umfang der ermäßigten Unterrichtsverpflichtung.
(7) Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl ist der jeweilige Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
§ 10 Unterrichtseinsatz in Justizvollzugsanstalten
§ 10
Unterrichtseinsatz in Justizvollzugsanstalten
Lehrkräften, die in Justizvollzugsanstalten Berufsschulunterricht erteilen, wird für je 3 Wochenstunden dieser Unterrichtstätigkeit eine Anrechnung von 1 Wochenstunde gewährt; Stundenbruchteile werden im laufenden oder im folgenden Schuljahr verrechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Schülervertretung
(1) Für die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer innerhalb einer Schule wird 1 Wochenstunde auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Eine weitergehende Anrechnung kann über das Schuldeputat erfolgen.
(2) Für die Tätigkeit als Kreis- oder Stadtverbindungslehrerin oder -lehrer werden 2 Wochenstunden angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben zweier oder mehrerer Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer von einer Person wahrgenommen werden.
(3) Für die Tätigkeit im Landesbeirat der Schülervertretung werden angerechnet:
| der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden |
9 Wochenstunden, |
| der Kassiererin oder dem Kassierer |
10 Wochenstunden, |
| für die übrigen Mitglieder insgesamt bis zu |
12 Wochenstunden. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Medienzentren
Für die Leitung eines Medienzentrums werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet:
bei einer zu betreuenden Wohnbevölkerung
| bis zu 60000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
10 Wochenstunden, |
| von 60001 bis 100000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
12 Wochenstunden, |
| von 100001 bis 150000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
14 Wochenstunden, |
| von 150001 bis 200000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
16 Wochenstunden, |
| von 200001 bis 250000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
18 Wochenstunden, |
| von über 250000 |
|
| Einwohnerinnen und Einwohnern |
20 Wochenstunden. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Schülerheime
Die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Schülerheimes wird wie folgt auf die Pflichtstundenzahl angerechnet: bei einer Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres:
| 1 bis 30 |
8 Wochenstunden, |
| 31 bis 60 |
10 Wochenstunden, |
| 61 bis 90 |
12 Wochenstunden, |
| 91 bis 120 |
14 Wochenstunden, |
| über 120 |
16 Wochenstunden. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Fachberatung
(1) Die Tätigkeit als Fachberaterin oder Fachberater nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes wird je nach Art und Umfang der Tätigkeit in der Regel mit 2 bis 4 Wochenstunden angerechnet.
(2) Die Tätigkeit als Schulsportkoordinatorin oder Schulsportkoordinator wird vom Staatlichen Schulamt mit 4 Wochenstunden angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Ganztagsangebot
Für pädagogische Tätigkeiten im Rahmen des Ganztagsangebotes können vom Kultusministerium Anrechnungen auf die Pflichtstundenzahl gewährt werden. Pädagogische Tätigkeiten, die nicht Unterricht im Sinne der Stundentafel (Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Wahlunterricht) sind, gelten dabei als Betreuungs- und Aufsichtsstunden; sie werden zur Hälfte auf die Pflichtstunden der Lehrkraft angerechnet. Satz 2 gilt nicht für Schulen für Praktisch Bildbare oder Körperbehinderte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Altersermäßigung
Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die mehr als die Hälfte der ihrem regelmäßigen Unterrichtseinsatz nach § 1 entsprechenden Zahl von Pflichtstunden unterrichten, erhalten von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahres an eine Unterrichtsermäßigung. Diese beträgt bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen Pflichtstundenzahl 1 Wochenstunde, sonst 0,5 Wochenstunden. Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von dem darauf folgenden Schuljahr an bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen Pflichtstundenzahl eine Unterrichtsermäßigung von 2 Wochenstunden, sonst von 1 Wochenstunde. Bei Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die Schwerbehinderte nach § 2 des SGB IX sind, tritt anstelle der nach § 1 festgesetzten Pflichtstundenzahl als Bemessungsgrundlage die nach § 17 ermäßigte Pflichtstundenzahl.
§ 17 Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
§ 17
Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine Pflichtstundenermäßigung von 2 Wochenstunden gewähren, wenn die Notwendigkeit dieses Nachteilsausgleichs vom Gesundheitsamt bescheinigt wird. Wenn das Gesundheitsamt eine höhere Pflichtstundenermäßigung empfiehlt und der Medizinaldienst des Regierungspräsidiums Gießen dieser Empfehlung zustimmt, kann eine weitere Ermäßigung von bis zu 3 Wochenstunden gewährt werden. Die Pflichtstundenermäßigungen sind je nach Art der Behinderung zu befristen. Jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen ist dem Staatlichen Schulamt zu melden; dieses kann seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 75 vom Hundert beträgt die Pflichtstundenermäßigung nach Satz 1 1 Wochenstunde, die zusätzliche Ermäßigung nach Satz 2 bis zu 2 Wochenstunden; das Staatliche Schulamt kann eine Ermäßigung nach Satz 1 und 2 gewähren, wenn die Notwendigkeit dieses erhöhten Nachteilsausgleichs vom Gesundheitsamt bescheinigt wird.
§ 18 Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 18
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit
Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Pflichtstundenermäßigung bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung enthalten. § 17 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Aufhebung von Vorschriften
Es wird aufgehoben:
- 1.
Die Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506).
- 2.
Die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684), zuletzt geändert durch GVBl. vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I 2004 S. 416, S. 420)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Allgemeines
(1) Für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Aufgaben der weiteren Schulleitung sowie für weitere schulische Aufgaben werden jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt.
(2) Die Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat), der weiteren Schulleitung (Leitungsdeputat) und für weitere schulische Aufgaben (Schuldeputat) errechnen sich jeweils als Summe aus einem Sockeldeputat und einem Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor. Bei Schulen, die sich in der Umwandlung von einer Schulform in eine andere befinden, wird das Zusatzdeputat durch die Summe der je Schulform zu berechnenden Deputate bestimmt. Die Anrechnungsfaktoren werden durch die Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde zu legen. Schulen, die als Folge von Schulorganisationsänderungen neu aufgebaut werden, legen der Berechnung nach Abs. 2 die Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres zugrunde.
(4) Die Anrechnungen dienstlicher Tätigkeiten und die Pflichtstundenermäßigungen gelten grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr.
(5) Die Summe der Anrechnungsstunden und Pflichtstundenermäßigungen darf bei Lehrkräften die Hälfte der festgesetzten Pflichtstundenzahl nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schulleiter oder Schulleiterinnen oder für Lehrkräfte, die unter die Bestimmungen von Abs. (6) fallen. Anrechnungsstunden sind mit Ausnahme der Bestimmung des § 3 Abs. 4 nicht übertragbar.
(6) Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Schulleiterinnen oder Schulleitern, Pädagogische Leiterinnen und Leiter an Gesamtschulen, Studienleiterinnen und Studienleiter, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an beruflichen Schulen, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren als Koordinatorinnen und Koordinatoren schulfachlicher Aufgaben, Leiterinnen und Leiter einer Schulstufe oder eines Schulzweiges einer Gesamtschule sowie Leiterinnen oder Leiter eines Medienzentrums müssen bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, wöchentlich mindestens 7 Unterrichtsstunden erteilen; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wöchentlich mindestens 6,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, wöchentlich mindestens 6 Unterrichtsstunden.
(7) Wenn auf Grund der übertragenen Aufgaben die Summe der Anrechnungen und Pflichtstundenermäßigungen zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung führen würde, als es den Bestimmungen der Abs. 5 bis 6 entspricht, hat die betroffene Lehrkraft zu entscheiden, ob sie einen Teil der Aufgaben ohne Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl durchführt oder auf die Übernahme der Aufgaben verzichtet.
(8) Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl nach § 85 a des Hessischen Beamtengesetzess ermäßigt worden ist, kann eine andere dienstliche Tätigkeit auf die ermäßigte Pflichtstundenzahl angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit in vollem Umfang übertragen ist. Lehrkräfte müssen bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, wöchentlich mindestens 9 Unterrichtsstunden erteilen; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wöchentlich mindestens 8,5 Unterrichtsstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, wöchentlich mindestens 8 Unterrichtsstunden.
(9) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen sind, soweit sich diese auf Tätigkeiten innerhalb einer bestimmten Dienststelle oder auf Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich einer Dienststelle beziehen, die jeweilige Dienststellenleiterin oder der jeweilige Dienststellenleiter zuständig; für Regelungen, die die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder schulübergreifende Tätigkeiten betreffen, die Schulaufsichtsbehörde.
(10) Führt das Ergebnis der Berechnung nach § 2 Abs. 2 zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunter liegende Stundenbruchteile sind abzurunden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 3 Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 3
Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter
(Leiterdeputat)
(1) Aufgabe der Schulleiterinnen oder Schulleiter ist es, die Schule zu leiten. Das Leiterdeputat gibt den Umfang der Leitungszeit an. Mit den restlichen Stunden, bezogen auf die Unterrichtsverpflichtung nach § 1, erteilen sie Unterricht.
(2) Die Sockeldeputate nach § 2 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen |
6 Wochenstunden, |
|
| 2 a) |
für Grundschulen mit Förderstufe |
7,4 Wochenstunden, |
|
| 2 b) |
für Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe |
6,7 Wochenstunden, |
|
| 2 c) |
für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe, die mit einer Grundschule verbunden sind, |
7,4 Wochenstunden, |
|
| 3 a) |
für Gymnasien |
12 Wochenstunden, |
|
| 3 b) |
für selbständige gymnasiale Oberstufen |
9,3 Wochenstunden, |
|
| 3 c) |
für Mittelstufengymnasien |
12 Wochenstunden, |
|
| 4. |
Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
9,3 Wochenstunden, |
|
| 5. |
für kooperative Gesamtschulen |
13,3 Wochenstunden, |
|
| 6. |
für integrierte Gesamtschulen |
13,3 Wochenstunden, |
|
| 7. |
für berufliche Schulen |
18,7 Wochenstunden, |
|
| 8. |
für Förderschulen: |
|
|
|
|
a) |
Schule für Lernhilfe |
4,7 Wochenstunden, |
|
|
b) |
Schule für Erziehungshilfe |
8,7 Wochenstunden, |
|
|
c) |
Schule für Praktisch Bildbare |
8,7 Wochenstunden, |
|
|
d) |
Sprachheilschule |
8 Wochenstunden, |
|
|
e) |
Schule für Hörgeschädigte |
11,4 Wochenstunden, |
|
|
f) |
Schule für Sehbehinderte |
11,4 Wochenstunden, |
|
|
g) |
Schule für Blinde |
11,4 Wochenstunden, |
|
|
h) |
Schule für Körperbehinderte |
8,7 Wochenstunden, |
|
|
i) |
Schule für Kranke |
8,7 Wochenstunden. |
An allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind erhöht sich das Sockeldeputat um 0,7 Wochenstunden.
(3) Schulleiterinnen oder Schulleiter erhalten, sofern ihre Schule Standort für zentralen Unterricht in der Herkunftssprache ist, folgende zusätzliche Anrechnungen auf ihre Pflichtstunden für von anderen Schulen kommende Schülerinnen und Schüler: bei einer Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres von
| 51 bis 200 |
2 Wochenstunden, |
| 201 bis 350 |
4 Wochenstunden, |
| mehr als 350 |
6 Wochenstunden. |
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einen Teil der auf das Leiterdeputat entfallenden Anrechnungsstunden auf eine andere Lehrkraft, die besondere schulische Aufgaben wahrnimmt, übertragen.
(5) Bei Erkrankung, Beurlaubung oder vorübergehender Nichtbesetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, geht die Anrechnung auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter oder auf die Lehrkraft über, die mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
(6) An Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leiterdeputat um 2 Wochenstunden, wenn bis zu 50 Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen umfassend beraten und gefördert werden; bei mehr als 50 bis zu 100 Schülerinnen und Schülern erhöht sich das Leiterdeputat um insgesamt 3 Wochenstunden, bei mehr als 100 um insgesamt 4 Wochenstunden.
(7) Schulleiterinnen oder Schulleiter von Grundschulen, die verbunden sind mit Förderstufen oder Hauptschulen und/oder Realschulen, Haupt- und Realschulen, sowie Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufen und eigenständigen gymnasialen Mittelstufenschulen erhalten bei einer Schülerzahl unter 500 Schülerinnen und Schülern zusätzlich eine Stunde für die Leitung der Schule.
§ 4 Deputate für weitere Schulleitungsmitglieder (Leitungsdeputat)
§ 4
Deputate für weitere Schulleitungsmitglieder (Leitungsdeputat)
(1) Das Leitungsdeputat umfasst die Anrechnungen für weitere Schulleitungsaufgaben.
(2) Die Sockeldeputate nach § 2 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen |
4 Wochenstunden, |
|
| 2 a) |
für Grundschulen mit Förderstufe |
4,85 Wochenstunden, |
|
| 2 b) |
für Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe |
4,3 Wochenstunden, |
|
| 2 c) |
für Hauptschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe, die mit einer Grundschule verbunden sind |
4,85 Wochenstunden, |
|
| 3 a) |
für Gymnasien 6 Wochenstunden, |
|
|
| 3 b) |
für selbständige gymnasiale Oberstufen, |
4,7 Wochenstunden, |
|
| 3 c) |
für Mittelstufengymnasien 6 Wochenstunden, |
|
|
| 4. |
Abendgymnasien, Abendrealschulen und Hessenkollegs |
4,7 Wochenstunden, |
|
| 5. |
für kooperative Gesamtschulen |
6,7 Wochenstunden, |
|
| 6. |
für integrierte Gesamtschulen |
6,7 Wochenstunden, |
|
| 7. |
für berufliche Schulen |
17,3 Wochenstunden, |
|
| 8. |
für Förderschulen: |
|
|
|
|
a) |
Schule für Lernhilfe |
2,3 Wochenstunden, |
|
|
b) |
Schule für Erziehungshilfe |
4,3 Wochenstunden, |
|
|
c) |
Schule für Praktisch Bildbare |
4,3 Wochenstunden, |
|
|
d) |
Sprachheilschule |
4 Wochenstunden, |
|
|
e) |
Schule für Hörgeschädigte |
5,6 Wochenstunden, |
|
|
f) |
Schule für Sehbehinderte |
5,6 Wochenstunden, |
|
|
g) |
Schule für Blinde |
5,6 Wochenstunden, |
|
|
h) |
Schule für Körperbehinderte |
4,3 Wochenstunden, |
|
|
i) |
Schule für Kranke |
4,3 Wochenstunden. |
(3) Für Leitungsaufgaben an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat um 0,55 Wochenstunden.
(4) Die Anteile des Leitungsdeputats werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung nach der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Bedarfsfall einen Teil der auf die Leitungstätigkeit entfallenden Anrechnungsstunden an eine andere Lehrkraft übertragen, die besondere schulische Aufgaben wahrnimmt.
(5) Bei Erkrankung, Beurlaubung der Funktionsstelleninhaber oder bei vorübergehender Nichtbesetzung einer Funktionsstelle über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Anrechnung auf die Lehrkraft über, die mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt ist.
(6) An Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren erhöht sich das Leitungsdeputat um 1 Wochenstunde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Schuldeputat
(1) Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen gewährt.
(2) Die Sockeldeputate nach § 2 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
| 1. |
für Grundschulen |
1 Wochenstunde, |
| 2. |
für Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen und mit diesen verbundenen Schulen sowie für Grundschulen mit Förderstufe |
1 Wochenstunde, |
| 3. |
für Gymnasien |
2 Wochenstunden, |
| 4. |
für selbständige gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien und Hessenkollegs |
6 Wochenstunden, |
| 5. |
für kooperative Gesamtschulen |
6 Wochenstunden, |
| 6. |
für integrierte Gesamtschulen |
6 Wochenstunden, |
| 7. |
für berufliche Schulen |
6 Wochenstunden, |
| 8. |
für Förderschulen |
1 Wochenstunde. |
An Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen, die mit einer Grundschule (Grundstufe) verbunden sind, sowie an allen allgemeinen Schulen, die mit einer Förderschule verbunden sind oder an denen Förderschulklassen eingerichtet sind, erhöht sich das Sockeldeputat um 1 Wochenstunde.
(3) Förderstufen, nicht selbständige gymnasiale Oberstufen und berufliche Gymnasien erhalten einen Zuschlag, der sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit den entsprechenden Anrechnungsfaktoren nach § 2 Abs. 2 ergibt.
(4) Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor. Kann zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden, so entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden, die Verteilung der anderen Hälfte obliegt dann der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Konferenzbeschlüsse zur Verteilung des Schuldeputats müssen spätestens bis zum Ende des Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr vorliegen, bei zum Schuljahresbeginn neu errichteten Schulen bis zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn. Wenn die Gesamtkonferenz bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden hat, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung vor. Eine Entlastung kann durch ganze und halbe Wochenstunden gewährt werden. Eine gleichmäßige Verteilung auf alle Lehrkräfte ist mit der Zweckbestimmung des Schuldeputats nicht vereinbar und unzulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
ist weggefallen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lehrerfortbildung
Wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht, kann das Kultusministerium Lehrkräften, die neben ihrem Hauptamt mit der Leitung oder Gestaltung von Veranstaltungen der Lehrerfortbildung maßgeblich beauftragt sind, eine Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl gewähren.
§ 8 Weiterbildung und Weiterentwicklung des Schulwesens
§ 8
Weiterbildung und Weiterentwicklung des Schulwesens
(1) Dienstliche Tätigkeiten im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, die auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder eines zusätzlichen Lehramtes mit vom Kultusministerium definierten Mangelfächern zielen, für die ein besonderes dienstliches Interesse besteht, können vom Kultusministerium auf die Pflichtstundenzahl angerechnet werden.
(2) Das Kultusministerium kann für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schulwesens Lehrkräften eine Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl gewähren oder Schulen ein Stundendeputat zur Verfügung stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen
(1) Lehrkräften, die an mehreren Schulen eingesetzt sind, wird die dadurch bedingte zusätzliche Belastung, insbesondere Wegezeiten und Teilnahme an Konferenzen, mit 1 Wochenstunde auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, wenn
- 1.
ein Einsatz an Schulen, die mindestens fünf bis zehn Kilometer voneinander entfernt sind, an mindestens drei Wochentagen oder
- 2.
ein Einsatz an Schulen, die zwischen zehn und fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind, an mindestens zwei Wochentagen
erfolgt.
(2) 2 Wochenstunden werden angerechnet, wenn eine Lehrkraft
- 1.
an mindestens drei Wochentagen an Schulen, die zwischen zehn und fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind, oder
- 2.
an mindestens zwei Wochentagen an Schulen, die mehr als fünfzehn Kilometer voneinander entfernt sind,
eingesetzt ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Einsatz an Schulen, die in räumlich entfernten Gebäuden untergebracht sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.