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Gesetz über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 9. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
09.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 895
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

[Anlage] - Beitritt des Landes Hessen zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und ...

[Anlage]

Beitritt des Landes Hessen zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Das Land Hessen tritt dem am 1. und 31. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrages bei.

Der Beitritt erfolgt vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung des Hessischen Landtags.

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen das Ministerium der Justiz des Landes Hessen.

Gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 des Staatsvertrages werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.

Gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Staatskanzlei des Landes Hessen.

Gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrages erfolgt die Bekanntgabe des Ersten und Zweiten Teils des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie der anschließenden Änderungen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Staatsvertrages erfolgt die Bekanntgabe der Satzung des Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie der anschließenden Satzungsänderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 1

§ 1Dem am 20. Juli 2021 erfolgten Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags für das Land Hessen wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.