OAVO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.07.2009
Fundstelle:
ABl. 2009, 408
496 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 43 und 50 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

1.

Für alle Schülerinnen und Schüler an gymnasialen Oberstufen und an beruflichen Gymnasien sowie für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2020/2021 ablegen, gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 3 sowie der Anlage 1 zu § 10 Abs. 1 der Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung.

2.

Für alle Schülerinnen und Schüler an beruflichen Gymnasien, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2019/2020 ablegen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung. § 9 Abs. 6, § 48 Abs. 4 sowie Anlage 9a zu § 9 Abs. 12 bleiben hiervon unberührt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören insbesondere

1.

vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik,

2.

das Angebot an neu beginnenden Fächern,

3.

Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

(2) Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(3) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 21 der VOGSV unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

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§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Erdkunde,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen ist grundsätzlich eine Gruppenprüfung, an der in der Regel zwei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, jedoch nicht mehr als drei. Die Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches.

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin oder einen allgemein ermächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Zur Abiturprüfung wird ebenfalls nicht zugelassen, wer sich nicht zur Prüfung meldet. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 22 Abs. 2 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses spätestens drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe, Skizze des Erwartungshorizonts und den wesentlichen Inhalten der Beantwortung oder Lösung,

7.

die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,

8.

als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

3.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,

4.

Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 28 Abs. 9) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und für alle Schülerinnen und Schüler eines Kurses einheitlich ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3 Satz 4, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Leistungsfach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach § 14 Abs. 8 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der VOGSV sind nicht anzuwenden. Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

(15) Bei der Bewertung und Beurteilung der theoretischen und praktischen Anteile der besonderen Fachprüfung im Fach Sport werden die theoretischen und die praktischen Leistungen getrennt bewertet. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als drei Punkten aus. Eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als fünf Punkten aus. Näheres wird durch Erlass geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören insbesondere

1.

vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik,

2.

das Angebot an neu beginnenden Fächern,

3.

Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

(2) Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(3) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von der Stundentafel nach Anlage abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.2)

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Erdkunde,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

(10) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie abweichend von Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 von den Vorgaben der Wochenstunden sowie den in Anlage 7 genannten Kursen abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn. Ebenso gilt die zeitweise Aussetzung des Unterrichts aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 nicht als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenunterrichts.4)

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen ist grundsätzlich eine Gruppenprüfung, an der in der Regel zwei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, jedoch nicht mehr als drei. Die Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches. Satz 1 findet in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass Unterrichtsstunden und Praxisanteile, die aufgrund einer zeitweisen Aussetzung des Unterrichts aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht absolviert wurden, unberücksichtigt bleiben.5)

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann abweichend von Satz 1 und 2 die Abiturprüfung ohne sportpraktischen Teil stattfinden, wenn dies aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht ermöglicht werden kann; Näheres wird durch Erlass geregelt.6)

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den Wochenstunden nach Satz 1 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.7)

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz oder der im jeweiligen Jahrgang ein Fach unterrichtenden Lehrkräfte abweichend von Satz 1 und 2 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der Unterricht zeitweise ausgesetzt wurde.8)

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den Wochenstunden nach Satz 1 bis 3 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.9)

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz abweichend von Satz 1 bis 5 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der Unterricht zeitweise nicht erteilt werden konnte.10)

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin oder einen allgemein ermächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(16) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann von den Wochenstunden nach Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der Unterricht zeitweise ausgesetzt wird. Näheres wird durch Erlass geregelt. Abweichend von Abs. 12 Nr. 1 gilt die Anzahl der Semesterwochenstunden auch als erfüllt, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie Unterricht nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt werden konnte.11)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden nach § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden und sollen spätestens bis zum 9. Juli beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese legt die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Den Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie der Termin für die Mitteilung des Beschlusses über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 legt das Kultusministerium fest. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 9. Juli, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 22 Abs. 2 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.12)

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses spätestens drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

(8) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 ist abweichend von Abs. 4 eine Teilnahme von Gästen dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann.13)

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe, Skizze des Erwartungshorizonts und den wesentlichen Inhalten der Beantwortung oder Lösung,

7.

die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,

8.

als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

3.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,

4.

Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 28 Abs. 9) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen.

(7) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 können abweichend von Abs. 4 die mündlichen Prüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann; anstelle der Präsenzprüfung kann eine Prüfung mittels Videokonferenz erfolgen. Näheres wird durch Erlass geregelt.14)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

(9) In den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 kann von den Wochenstunden nach Abs. 3 Satz 2 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.15)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52a
Befristete Übergangsregelungen

§ 9 Abs. 16, § 11 Abs. 3 Satz 5 und 6, § 13 Abs. 10, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 4 sowie Abs. 10 Satz 4 und 5, § 21 Abs. 6 Satz 7 und Abs. 16, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 7 sowie § 49 Abs. 9 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 14 Abs. 6 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft; § 28 Abs. 3 Satz 5 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und für alle Schülerinnen und Schüler eines Kurses einheitlich ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3 Satz 4, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Leistungsfach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach § 14 Abs. 8 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der VOGSV sind nicht anzuwenden. Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

(15) Bei der Bewertung und Beurteilung der theoretischen und praktischen Anteile der besonderen Fachprüfung im Fach Sport werden die theoretischen und die praktischen Leistungen getrennt bewertet. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als drei Punkten aus. Eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als fünf Punkten aus. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(16) In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz oder auf Antrag aller Lehrkräfte, die das betreffende Fach im jeweiligen Jahrgang unterrichten, abweichend von Abs. 5, 6 und 10 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie der Unterricht zeitweise ausgesetzt wurde.1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)


Anlage 14a Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb ...

Anlage 14a

(zu § 51 Abs. 5)

Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat

(nach Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Bildung, Jugend und Sport der Französischen Republik vom 22. Januar 2021)

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des ...

§ 1
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat vornimmt

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

(1) Die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder seine Vertreterin oder sein Vertreter, die oder der von der zuständigen französischen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses eingesetzt wird.

(2) Die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den Abibac-spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben.

Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Fachlehrkraft führt das Protokoll.

Die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Schule und eine von der zuständigen deutschen Behörde beauftragte Verantwortliche oder ein beauftragter Verantwortlicher können den Prüfungen beiwohnen.

§ 10 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalaureat

§ 10
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die die allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster.

Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie Straßburg übersandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Nachholtermin

Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.

§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalaureat bewertet werden

§ 2
Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden

(1) Die Fächer der Prüfung sind

a)

Französisch (schriftlich, Gewichtungsfaktor 1),

b)

Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (schriftlich oder mündlich, Gewichtungsfaktor 1).

Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat entscheidet sich zu Beginn des Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches oder mündliches Prüfungsfach. Die grundsätzliche Entscheidung zur Möglichkeit der Wahl der Option der mündlichen Prüfung und zu deren näheren Ausgestaltung im Fach Geschichte oder einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach trifft das einzelne Bundesland.

c)

Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote bewertet (Gewichtungsfaktor 1).

d)

Das Fach der verpflichtenden mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).

(2) Bei der Umrechnung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungstermin

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit den Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife statt.

(2) Sobald der Zeitplan für die Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife festgelegt ist, setzen die zuständigen deutschen Behörden das französische Bildungsministerium darüber in Kenntnis.

(3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen Bildungsministerium die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder seine Vertreterin oder sein Vertreter schriftlich benannt.

§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

§ 4
Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:

a)

für das Fach Französisch

-

Schreibaufgabe (Analyse einer literarischen Textgrundlage von maximal 1000 Wörtern; die Textlänge kann je nach Dichte und Komplexität nach unten davon abweichen, in der Regel drei bis vier Arbeitsaufträge);

-

Schreibaufgabe (Analyse einer nicht literarischen Textgrundlage von maximal 1000 Wörtern; die Textlänge kann je nach Dichte und Komplexität nach unten davon abweichen, in der Regel drei bis vier Arbeitsaufträge);

-

weitere Aufgabentypen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

b)

Für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach

-

Analyse von Dokumenten mit untergliederter Arbeitsanweisung;

-

nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).

(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen.

In der Regel hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwischen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.

(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife vorgesehenen Regelungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 6 Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 6
Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.

(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten nach der zwischen beiden Ländern geltenden Praxis (vgl. § 2 (3)) in das französische Notensystem umgerechnet.

§ 7 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

§ 7
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.

(2) Unter Leitung der oder des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Der oder dem Prüfungsbeauftragten wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten.

Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalauréat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.

§ 8a Verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Französisch

§ 8a
Verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Französisch

(1) Die mündliche Prüfung im Fach Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist entweder die Benutzung eines einsprachigen französischen oder eines zweisprachigen Wörterbuchs (deutsch- französisch/französisch-deutsch) oder die Benutzung von beidem gestattet.

(3) Die mündliche Prüfung im Fach Französisch umfasst zunächst einen Vortrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten über die von ihr oder ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nicht literarischer Text von je nach Dichte und Komplexität maximal 300 Wörtern zugrunde gelegt. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Texts eingeleitet werden.

(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit der von der deutschen Seite bestellten Prüferin oder dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an. Es soll sichergestellt werden, dass die Aufgabenstellung erweitert oder vertieft und auch auf andere Gebiete des Fachs eingegangen wird. Die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil stellt ergänzende Fragen.

(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Note für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem fest.

§ 8b Optionale mündliche Prüfung im Fach Geschichte oder in einem weiteren ...

§ 8b
Optionale mündliche Prüfung im Fach Geschichte oder in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach

Im Fach Geschichte oder in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach kann anstelle der schriftlichen Prüfung in diesem Fach eine mündliche Prüfung abgelegt werden. Die optionale mündliche Prüfung entspricht den jeweils für die Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife vorgesehenen Regelungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfung findet in französischer Sprache statt.

§ 9 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

§ 9
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils

Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung im Fach Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).

Das Ergebnis im Fach Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftliches oder mündliches Prüfungsfach) erhält den Gewichtungsfaktor 1. Das Ergebnis in dem nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 (1) c) wird mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.

Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn sie oder er eine Durchschnittsnote von mindestens 10 von 20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat. Dabei sind in einem der zwei Prüfungsteile des Faches Französisch mindestens ausreichende Leistungen (10 von 20 Punkten) zu erreichen.

(2) Zuerkennung des Baccalauréat

Die Qualifikation des französischen Baccalauréat wird zuerkannt, wenn

-

die Prüfungen zur allgemeinen Hochschulreife insgesamt bestanden und

-

die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.

(3) Zuerkennung der enseignements de spécialité

Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die enseignements de spécialité des französischen Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers entsprechen kann.

(4) Zuerkennung eines Prädikats

Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien avec mention du jury“, „très bien“, „bien“, oder „assez bien“ vergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage:


Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 3)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

fachrichtungs- oder
schwerpunkt- übergreifend

Berufliche Informatik

Ernährung

Gesundheit und
Soziales

Technik

Wirtschaft

Praktische
Informatik

Technische
Informatik

 

Erziehungswissenschaft

Gesundheit

Bautechnik

Biologietechnik

Chemietechnik

Elektrotechnik

Gestaltungs-
und
Medientechnik

Maschinenbautechnik

Mechatronik

Umwelttechnik

 

Fächer

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

3/108

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdsprache

6/2161)

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

4/1444)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

2/722)2)

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

3/1082)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geographie

0 oder 2 / 0 oder 723)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

2/72

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

... Religion oder Ethik

2/72

1-2/36-72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungsökonomie

 

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erziehungswissenschaft

 

 

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Psychologie

 

 

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltökonomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/144

 

Wirtschaftslehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/180

Bildungsprozesse

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4/144

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Physik

6/2165)

4/1446)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktische Informatik

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnik

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Informatik

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnologie

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

Konstruktionslehre

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

Elektronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

Gestaltungs- und Medientechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

Medientechnik und -produktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

Maschinenbautechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

Produktionstechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

Mechatronische Teilsysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

Umwelttechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/180

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/108

Technische Kommunikation und Datenverarbeitung

 

 

2/72

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

Technische Systeme

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praxis der Lebensmittelproduktion

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Kommunikation

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

2/72

2/72

 

2/72

 

 

Stöchiometrie und Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

Technische Kommunikation und Werkstofftechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

Technische Kommunikation und Mikrobiologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

Sport

2/72

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kompensations- bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 9)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

fachrichtungs- oder
schwerpunkt- übergreifend

Berufliche Informatik

Ernährung

Gesundheit und
Soziales

Technik

Wirtschaft

Praktische
Informatik

Technische
Informatik

 

Erziehungswissenschaft

Gesundheit

Bautechnik

Biologietechnik

Chemietechnik

Elektrotechnik

Gestaltungs-
und
Medientechnik

Maschinenbautechnik

Mechatronik

Umwelttechnik

 

Fächer

Mindestzahl der zu belegenden Kurse

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fortgeführte Fremdsprache

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Fremdsprache nach § 14 Abs. 3)

(4)

(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

2

24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

(2)1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

0, 2 oder 42)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

0 oder 42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geographie

0 oder 42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

... Religion oder Ethik

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungsökonomie

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erziehungswissenschaft

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Psychologie

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltökonomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

Wirtschaftslehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturwissenschaft
(Biologie, Chemie oder Physik)

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Naturwissenschaft oder Informatik

(2)1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktische Informatik

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnik

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Informatik

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnologie

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

Konstruktionslehre

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

Elektronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

Gestaltungs- und Medientechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

Medientechnik und -produktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

Maschinenbautechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

Produktionstechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

Mechatronische Teilsysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

Umwelttechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Sport

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Meldung und Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs-, Schlussbestimmungen und Zuständigkeit
§ 52 Übergangsregelungen
§ 52a Befristete Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Ministerium
§ 55 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 4): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 10): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 9): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
Anlage 9 c (zu § 9 Abs. 14): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2 und 3): Bescheinigung über den Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 10): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 11): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören insbesondere

1.

vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik,

2.

das Angebot an neu beginnenden Fächern,

3.

Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

(2) Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(3) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz. Werden die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie zweistündig angeboten, sind von den Schülerinnen und Schülern alle drei dieser Unterrichtsfächer zu belegen. Werden diese Unterrichtsfächer dreistündig angeboten, erfüllen die Schülerinnen und Schüler ihre Belegverpflichtung bereits mit zwei dieser Unterrichtsfächer. Als verpflichtend zu besuchendes Unterrichtsfach nach Anlage 6 ist entweder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften zu belegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen. Im Falle einer Wiederholung der Einführungsphase sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des Wiederholungsjahres maßgeblich, in begründeten Einzelfällen können die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des ersten Durchgangs der Einführungsphase berücksichtigt werden.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Geographie,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Philosophie, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte, Politik und Wirtschaft sowie Geographie mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. Die Belegverpflichtung im Fach Politik und Wirtschaft kann durch das Fach Wirtschaftswissenschaften oder im zweiten Jahr der Qualifikationsphase, sofern Geographie seit dem ersten Halbjahr der Einführungsphase durchgängig belegt wurde, durch das Fach Geographie erfüllt werden. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

(10) Ein freiwilliger Rücktritt aus den ersten beiden Halbjahren der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits in die Einführungsphase freiwillig zurückgetreten ist oder diese nach § 12 Abs. 5 wiederholt hat. Es bedarf keiner erneuten Zulassungsentscheidung.

(11) Ein freiwilliger Rücktritt ab dem dritten Halbjahr der Qualifikationsphase ist nur dann möglich, wenn der Antrag der Schülerin oder des Schülers mindestens vier Wochen vor der Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 gestellt wurde.

(12) Für das Verfahren des freiwilligen Rücktritts, der fristgemäßen Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag gilt § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 der VOGSV entsprechend. Bei der Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres nach § 9 Abs. 3 werden die Leistungen der Wiederholungskurse zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 4 und die Regelungen zur Verweildauer nach § 3 bleiben unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung, der freiwillige Rücktritt oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn. Ebenso gilt die zeitweise Aussetzung des Unterrichts aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 nicht als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenunterrichts.4)

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen ist grundsätzlich eine Gruppenprüfung, an der in der Regel zwei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, jedoch nicht mehr als drei. Die Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der VOBGM soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist.

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen Unterrichts sind die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte der Zielsprache.

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.

(5) In den bilingualen Sachfächern ist bei schriftlichen Leistungsnachweisen und in der schriftlichen Abiturprüfung die inhaltliche Leistung maßgeblich für die Bewertung. Die sprachliche Leistung findet positiv Berücksichtigung, wenn entsprechendes fachspezifisches Vokabular verwendet wird oder gute kommunikative Fähigkeiten nachgewiesen werden. Sprachliche Fehler, die die sprachliche Richtigkeit, die Lesbarkeit und das Verständnis beeinträchtigen, führen zum Abzug von höchstens zwei Punkten, wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der inhaltlichen Prüfungsleistung in hohem Maße behindert ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Religion, Ethik

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 15. April 2020 (ABl. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5) Für die Teilnahme am Ethikunterricht gilt die Verordnung über den Ethikunterricht vom 15. März 2023 (ABl. S. 110).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in den Fachrichtungen

1.

Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Praktische Informatik sowie Technische Informatik,

2.

Ernährung,

3.

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

4.

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

5.

Wirtschaft

Teile einer Berufsausbildung.

(3) Im beruflichen Gymnasium kann nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Einführungsphase und nur im besonders begründeten Einzelfall die gewählte Fachrichtung oder der gewählte Schwerpunkt gewechselt werden.

(4) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Zusammenarbeit mit den Tutorinnen oder den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 6 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Technische Informatik, Informationstechnologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Technische Systeme, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht; in mindestens zwei der fachrichtungs- und schwerpunktübergreifenden Fächer Physik, Chemie oder Biologie erhalten sie insgesamt vier Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von den Wochenstunden nach Satz 1 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.7)

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Technische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Informationstechnologie, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Technische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Technische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Praktische Informatik sowie Technische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 533, 672), in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 408), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe wird ebenfalls aufgenommen, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der VOBGM besitzt. Mit mittlerem Abschluss, der nicht die Anforderungen des qualifizierenden Realschulabschlusses erfüllt, wird in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht nach § 14 Abs. 3 anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden.

(8) Die Aufnahme nach Abs. 1 bis 7 in eine Schule mit besonderer Aufgabenstellung kann zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem schulischen Auswahlverfahren voraussetzen, welches ein den geltenden wissenschaftlichen und testtheoretischen Standards genügendes Intelligenztestverfahren beinhalten kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Ministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden nach § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel spätestens im Juni statt. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden und sollen spätestens bis zum 9. Juli beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese legt die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien vorzulegen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(4) Den Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie den Termin für die Mitteilung des Beschlusses über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 legt das Ministerium fest. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest. Dieser Termin erfolgt spätestens am 9. Juli. Das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Ausgabe des Abschlusszeugnisses. Für den Fall, dass der 9. Juli auf einen Samstag oder Sonntag fällt, tritt an die Stelle des 9. Juli der davor liegende Freitag als spätester Termin.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Meldung und Zulassung

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase Q4 zur Abiturprüfung. Der Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung wird am Ende der Kursphase im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase Q4 ausgesprochen.

(4) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(5) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt. Zur Abiturprüfung wird ebenfalls nicht zugelassen, wer sich nicht zur Prüfung meldet. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(7) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1.

die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),

2.

ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken. Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt. Im Leistungsfach Musik können die schriftlichen Prüfungen durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter einheitlich für die Schülerinnen und Schüler eines Kurses. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 und Japanisch als fortgeführte Fremdsprache können ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können. Die Voraussetzung eines durchgehenden Unterrichts in der Einführungsphase ist in den Unterrichtsfächern Politik und Wirtschaft und Wirtschaftswissenschaften auch erfüllt, wenn bis zum Ende der Einführungsphase ein Wechsel dieser Fächer erfolgt.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 7 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport, Informationstechnik, Informationstechnologie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik sowie Mechatronische Teilsysteme können nicht Prüfungsfächer sein.

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach nach Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4). Die Präsentation (§ 37) bezieht sich auf die Inhalte bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern diesen nicht die landesrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Ministerium gestellt. Das Ministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) Das Ministerium legt die jeweilige Bearbeitungszeit und den jeweiligen Auswahlmodus in den schriftlichen Abiturprüfungen durch Erlass fest.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(6) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

(7) Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Themenfelder und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(8) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche oder mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I sind die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach zu werten, die acht anzurechnenden Leistungskurse zweifach. Unter den 32 einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Höchstens sechs Kurse dürfen unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse in einfacher Wertung.

(3) Abweichend von Abs. 2 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach. Unter den einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Von 24 einzubringenden Kursen dürfen höchstens fünf Kurse in einfacher Wertung unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium der in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindende und den Leistungskurs ergänzende Grundkurs nach § 19 Abs. 10 Satz 2.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder zwei Kurse Wirtschaftswissenschaften.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungsund Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

die Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens ein Kurs in Politik und Wirtschaft,

c)

in der Fachrichtung

aa)

Ernährung mindestens zwei Grundkurse in Ernährungsökonomie,

bb)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Erziehungswissenschaft vier Leistungskurse in Erziehungswissenschaft und mindestens zwei Grundkurse in Psychologie sowie mit dem Schwerpunkt Gesundheit mindestens zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

cc)

Technik mit Schwerpunkt Umwelttechnik mindestens zwei Grundkurse in Umweltökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Leistungskurse in Wirtschaftslehre.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jin der Fachrichtung

aa)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik vier Leistungskurse in Praktische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnik sowie mit dem Schwerpunkt Technische Informatik vier Leistungskurse in Technische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnologie,

bb)

Ernährung vier Leistungskurse in Ernährungslehre,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit vier Leistungskurse in Gesundheitslehre,

dd)

Technik mit dem Schwerpunkt Bautechnik vier Leistungskurse in Bautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Konstruktionslehre, mit dem Schwerpunkt Biologietechnik vier Leistungskurse in Biologietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Biologietechnik, mit dem Schwerpunkt Chemietechnik vier Leistungskurse in Chemietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Chemietechnik, mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik vier Leistungskurse in Elektrotechnik und mindestens zwei Grundkurse in Elektronik, mit dem Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik vier Leistungskurse in Gestaltungs- und Medientechnik und mindestens zwei Grundkurse in Medientechnik und -produktion, mit dem Schwerpunkt Maschinenbautechnik vier Leistungskurse in Maschinenbautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Produktionstechnik, mit dem Schwerpunkt Mechatronik vier Leistungskurse in Mechatronik und mindestens zwei Grundkurse in Mechatronische Teilsysteme sowie mit dem Schwerpunkt Umwelttechnik vier Leistungskurse in Umwelttechnik,

ee)

Wirtschaft mindestens je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 10 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 22 Abs. 2 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn kein Mitglied des Ausschusses der elektronischen Form widerspricht.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind, und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses stellt für die mündliche Prüfung sicher, dass die Vorgaben nach Abs. 5 erfüllt werden. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt. Abs. 3 Satz 5 findet keine Anwendung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen zu beanstanden, wenn gegen Rechtsvorschriften, vor allem gegen die Grundsätze nach Abs. 5, verstoßen wurde. Sie oder er kann die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin der des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der Meldung zur Abiturprüfung oder nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Ministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt. Bei Verhinderung durch Krankheit muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung, der zusätzlichen mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung, der Präsentationsprüfung oder dem Kolloquium der besonderen Lernleistung ein ärztliches Attest vorlegen.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Ministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft stellt durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 10 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben und der Klärung der Formalia wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 und 5 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. § 9 Abs. 12 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 9 b und c ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Ministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden. § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.

(7) § 31 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können im fünften Prüfungsfach eine Präsentation nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach § 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflichtend.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Im Fach Darstellendes Spiel muss eine Präsentation künstlerische Darbietungen enthalten, die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4 entfällt. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 4 und von § 35 Abs. 3 bis 6.

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation zu informieren und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Für die Präsentation erfolgt eine Gesamtbewertung, für die einzelnen Elemente nach Abs. 2 Satz 1 erfolgen keine Einzelbewertungen. Die vor der Präsentation eingereichte schriftliche Dokumentation geht in die Bewertung nicht ein. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:

1.

Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

2.

Strukturierung der Präsentation (insbesondere Problembeschreibung, gegliederte Darstellung, Lösungen, Bewertungen, zusammenfassender Schluss),

3.

sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audio-visuellen Unterstützung,

4.

Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,

5.

kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,

6.

Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich. In den Fächern Sport und Darstellendes Spiel entfällt die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u.a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit, normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oder Experimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Der Fachausschuss entscheidet mit Mehrheit über die Bewertung. Ist wegen Stimmengleichheit ein Mehrheitsentscheid nicht möglich, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Fachausschusses den Ausschlag. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Ministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4). Das Ministerium wird ermächtigt, durch erlassliche Regelungen elektronische Abschriften von Zeugnissen als zulässig vorzusehen und nähere Ausführungen zum Verfahren zu treffen.

(2) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und eine Zweitausfertigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1 wahrgenommen. Auf die Reinschrift wird das Siegel aufgebracht. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die als solche gekennzeichnete Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu der Schülerakte zu nehmen.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss schriftlich bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr innerhalb einer durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegten Frist. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis darüber,

a)

dass nach der erweiterten Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), der erste Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung in Hessen liegt oder dass der Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, in Hessen liegt, oder

b)

dass ein Vorbereitungsinstitut in Hessen oder eine genehmigte Ersatzschule in Hessen besucht wurde, wenn

aa)

die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht oder weniger als zwölf Monate in Hessen lebt oder arbeitet oder

bb)

besonders befähigte Berufstätige nicht oder weniger als 36 Monate in Hessen leben oder arbeiten.

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

6.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

7.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

8.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

9.

ein Bericht über Umfang und Art der Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete und die genutzten Quellen enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit einer Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit den Prüfungszeitraum umfasst,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an einer Hochschule des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 10 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

(9) Die Antragsunterlagen werden nach Zulassung zur Prüfung der Schule, an der die Nichtschülerprüfung stattfindet, übermittelt. Die durch die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden vom 1. Dezember 2023 (ABl. S. 763) geregelten Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

(10) Sofern keine Zulassung zur Prüfung erfolgt, werden die Antragsunterlagen nach Antragsstellung fünf Jahre von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.

(11) Die Aufbewahrungsfrist nach Abs. 9 und 10 beginnt ab dem Jahr nach Antragsstellung. Antragsunterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

die Unterlagen nach § 43 Abs. 2, für besonders befähigte Berufstätige zusätzlich nach § 43 Abs. 4 vorgelegt hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem Meldetermin nach § 43 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingegangen sind oder

6.

die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 44 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Ein Nachweis ist mit der Anmeldung spätestens zu den jeweiligen Anmeldefristen nach § 43 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird.

(5) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Haupttermin der Abiturprüfungen aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, so erhält sie oder er die Möglichkeit, die Prüfung an einem von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin nachzuholen. Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht am Nachtermin teilnehmen, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde der Fortsetzung der Prüfung im jeweils folgenden Prüfungsjahr zustimmen. Für eine Fortsetzung muss sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Aufforderung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres rückmelden. Bei der Rückmeldung ist die Prüfungsfähigkeit zu erklären. Bei Verhinderung durch Krankheit bleibt § 30 Abs. 10 Satz 5 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Geographie,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion, Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion, Ethik,

d)

Ernährungsökonomie,

e)

Erziehungswissenschaft,

f)

Psychologie,

g)

Gesundheitsökonomie,

h)

Umweltökonomie,

i)

Wirtschaftslehre,

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Praktische Informatik,

f)

Technische Informatik,

g)

Ernährungslehre,

h)

Gesundheitslehre,

i)

Bautechnik,

j)

Biologietechnik,

k)

Chemietechnik,

l)

Elektrotechnik,

m)

Gestaltungs- und Medientechnik,

n)

Maschinenbautechnik,

o)

Mechatronik,

p)

Umwelttechnik,

q)

Rechnungswesen,

r)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 19 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Rechnungswesen oder Datenverarbeitung,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Abweichend von Abs. 5 müssen sich in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 6 befinden.

(10) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 9 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Geographie oder Wirtschaftswissenschaften. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die zuständige Schulaufsichtsbehörde Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 oder 3 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch und einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft befinden. Es müssen je zwei Halbjahreskurse in Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften eingebracht werden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

(3) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern nach § 21 Abs. 4 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des jeweils zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss nach Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 in Verbindung mit § 21 Abs. 11, Mathematik sowie Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder einer Naturwissenschaft befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

(4) Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler oder Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Auswahl der beiden Halbjahre erfolgt für jedes Fach gesondert. Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender ein Halbjahr oder mehrere Halbjahre, so werden jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs herangezogen. Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5 a.

(5) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 und 3 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder

5.

ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder

6.

den abgeleisteten Wehrdienst, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst sowie den Bundesfreiwilligendienst.

Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 4 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

1.

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

(8) Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen, abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer entsprechend anteilig auf die Dauer der Berufs- und Praktikantentätigkeit. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen nach Abs. 2 begonnen werden. Abweichend von Satz 2 wird im Fall einer Aufnahme in ein berufliches Gymnasium bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 18 Abs. 4 Satz 4 sowie am Abendgymnasium und am Hessenkolleg die berufliche Tätigkeit mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in § 20 Abs. 5 Satz 2.

(9) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(10) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(11) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(12) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 vorlegt, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Ministerium eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Information und Beratung

(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind umfassend bis zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase über das System der gymnasialen Oberstufe, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert.

(2) Die Aufgaben der Klassenleitung nimmt in der gymnasialen Oberstufe die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit dem Schulleitungsmitglied wahr, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt. Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu machen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase kann dies die Lehrkraft eines Leistungskurses oder eines Grundkurses sein, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden kann. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet. Die Schule kann auch regeln, dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 am Ende des Schuljahres zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11a) werden, in dem eine der folgenden Bedingungen für Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts erfüllt wurde:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen,

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen,

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen oder

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalaureat

§ 51
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhalten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule vom Ministerium genehmigt wurde.

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau sowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren der Fächer Politik und Wirtschaft oder Geographie erhalten haben.

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich. Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer nach Abs. 2 ist als drittes, viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler treffen diese Wahl zu Beginn des Prüfungsjahres.

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist die Prüfungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

(1) Die Maßgabe nach § 25 Abs. 1 Satz 2, dass sich die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4) beziehen, gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eintreten und am Landesabitur 2027 teilnehmen. § 25 Abs. 1 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und am Landesabitur 2025 oder 2026 teilnehmen. Für alle Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und aufgrund von Wiederholungen, freiwilligen Rücktritten oder Unterbrechungen des Schulbesuchs am Landesabitur 2027 oder nachfolgend teilnehmen, beziehen sich die schriftlichen Prüfungen auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4).

(2) Die Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler nach § 13 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 7 durchgehend Unterricht in Politik und Wirtschaft zu belegen besteht erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eintreten. Anlage 7 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eingetreten sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52a
Befristete Übergangsregelungen

§ 14 Abs. 6 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Ministerium

Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 55
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn während des versäumten Unterrichts ein Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 3 Satz 4 zu erbringen gewesen wäre; die Regelung für begründete Einzelfälle nach Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Geographie, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Ministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards und die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird nach § 12 eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule (Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 4 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen, der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichts werden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen.

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis nach Muster der Anlage 1 vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 13) oder die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

(8) Die Unterrichtsorganisation muss die altersgemäßen und zumutbaren Anforderungen und Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen berücksichtigen und es sind feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer sowie angemessener zeitlicher Lage zu gewähren. Findet an einem Unterrichtstag sowohl vormittags als auch nachmittags Unterricht statt, ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Die Gesamtkonferenz beschließt im Benehmen mit der Schulkonferenz über die nähere Ausgestaltung der Pausenregelung. Die Pausenregelung für die Sekundarstufe I soll unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an der Einzelschule auf die Unterrichtsorganisation der Sekundarstufe II übertragen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9b

(zu § 9 Abs. 12 und 12a)

OAVO I. Bewertung und Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form in den Unterrichtsfächern, für die keine fachspezifischen Bewertungsvorgaben nach § 9 Abs. 12a bis 14 bestehen

I. Bewertung und Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form in den Unterrichtsfächern, für die keine fachspezifischen Bewertungsvorgaben nach § 9 Abs. 12a bis 14 bestehen

1.

Folgende Fehlerarten werden im Rahmen des Fehlerindex einfach gewertet:

a)

Rechtschreibfehler: Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler, sondern ein Grammatikfehler nach Buchst. c.

b)

Zeichensetzungsfehler: Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.

c)

Grammatikfehler: Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (zum Beispiel falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (zum Beispiel wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler

d)

Lexikfehler: Falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort.

Die Bewertung von Verstößen gegen stilistische Normen der Fachsprache sowie die falsche Verwendung von Fachsprache sind Bestandteile der fachlich-inhaltlichen Leistung und werden daher nicht als Lexikfehler gewertet.

e)

Flüchtigkeitsfehler: Ausschließlich fehlende i-Punkte werden lediglich markiert, aber nicht gezählt.

f)

Äußere Form: Lesbarkeit

2.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel

 

Fehlerzahl x 100

 

 

Zahl der Wörter

 

3.

Der Abzug von Punkten wird wie folgt vorgenommen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug

4.

Für die Ermittlung des Abzugs wird der ganzzahlige nicht gerundete Fehlerindex zugrunde gelegt.

5.

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug wie folgt ermittelt:

Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Arbeit und

a)

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 Prozent der Bewertungseinheiten dieses Anteils,

b)

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 Prozent der Bewertungseinheiten dieses Anteils zum Abzug gebracht.


OAVO II. Fachspezifische Bewertungsvorgaben für das Unterrichtsfach Deutsch

II. Fachspezifische Bewertungsvorgaben für das Unterrichtsfach Deutsch

1.

Die Gesamtnote einer schriftlichen Arbeit im Unterrichtsfach Deutsch setzt sich aus der Verstehensleistung und der Darstellungsleistung zusammen.

2.

Die Verstehensleistung umfasst die inhaltlichen Anforderungen der Leistung. Dazu gehört auch die richtige Verwendung der Fachsprache.

3.

Die Darstellungsleistung umfasst:

Ausdruck und Stil, Textsorten- und Aufgabenbezug, Umgang mit Bezugstexten (Zitierweise) und mit Materialien. In diesem Bereich wird eine ganzheitliche Einschätzung vorgenommen.

4.

Die Gesamtnote setzt sich wie folgt zusammen:

Gesamtnote

Darstellungsleistung

Verstehensleistung

Ausdruck und Stil, Textsorten- und Aufgabenbezug, Umgang mit Bezugstexten (Zitierweise) und mit Materialien

Inhaltliche Anforderungen

30 Prozent

70 Prozent

Bei der Berechnung der Gesamtnote ist eine Rundung auf einen ganzen Notenwert zulässig, wobei jeweils von 0,1 bis 0,4 abgerundet und von 0,5 bis 0,9 aufgerundet wird. Bei der Gewichtung von Darstellungs- und Verstehensleistung sind geringfügige Abweichungen zulässig.

5.

Die Bewertung der Darstellungsleistung mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten aus. Die Bewertung der Verstehensleistung mit null Punkten zieht eine Gesamtbewertung mit null Punkten nach sich.

6.

Folgende Fehlerarten werden im Rahmen des Fehlerindex einfach gewertet:

a)

Rechtschreibfehler: Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler, sondern ein Grammatikfehler nach Buchst. c.

b)

Zeichensetzungsfehler: Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.

c)

Grammatikfehler: Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (zum Beispiel falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (zum Beispiel wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler.

d)

Lexikfehler: Falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort. Die Bewertung von Fehlern, die die Fachterminologie betreffen, erfolgt in der Verstehensleistung nach Nr. 4.

e)

Flüchtigkeitsfehler: Ausschließlich fehlende i-Punkte werden lediglich markiert, aber nicht gezählt.

f)

Äußere Form: Lesbarkeit

7.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel

 

Fehlerzahl x 100

 

 

Zahl der Wörter

 

8.

Der Abzug von Punkten von der Gesamtnote nach Nr. 4 ist wie folgt vorzunehmen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug

9.

Für die Ermittlung des Abzugs wird der ganzzahlige nicht gerundete Fehlerindex zugrunde gelegt.


Anlage 9c Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Griechisch

Anlage 9c

(zu § 9 Abs. 14)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Griechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler (entsprechend Anlage 9b Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e)

halbe Fehler:

-

leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion

ganze Fehler:

-

sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion

anderthalb Fehler:

-

Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Doppelfehler:

-

schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Folgefehler:

-

Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter oder fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal ein Fehler abgezogen werden.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9b Abschnitt I Nr. 2.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein und Griechisch

Punkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis
1

bis
2

bis
3

bis
4

bis
5

bis
6

bis
7

bis
8

bis
9

bis
10

bis
11

bis
12

bis
13,5

bis
15

bis
16,5

>
16,5

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder griechischen Textes zwar mehr als elf ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Meldung und Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich und Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 52a Befristete Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5a (zu § 48 Abs. 4): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5b (zu § 48 Abs. 10): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 9): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte
Anlage 9b (zu § 9 Abs. 12 und 12a): Bewertung und Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form in den Unterrichtsfächern, für die keine fachspezifischen Bewertungsvorgaben nach § 9 Abs. 12a bis 14 bestehen
Anlage 9c (zu § 9 Abs. 14): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Griechisch
Anlage 10a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 11a (zu § 50 Abs. 2 und 3): Bescheinigung über den Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 11b (zu § 50 Abs. 10): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 13b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 10
Anlage 13c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 10
Anlage 13d (zu § 48 Abs. 11): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zielsetzung

(1) Das Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht. Die gymnasiale Oberstufe baut auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertieft und erweitert sie. Die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Auflagen ermöglicht.

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens die Fähigkeit an, selbstständig zu lernen und zu arbeiten, und fördert die Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.

(3) Ziel der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe ist außer der Studierfähigkeit auch die Vorbereitung auf die Berufswahl und künftige Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler. Näheres wird in der Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 685), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(4) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 48 die Fachhochschulreife erworben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen. Im Falle einer Wiederholung der Einführungsphase sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des Wiederholungsjahres maßgeblich, in begründeten Einzelfällen können die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des ersten Durchgangs der Einführungsphase berücksichtigt werden.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Geographie,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Philosophie, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte, Politik und Wirtschaft sowie Geographie mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. Die Belegverpflichtung im Fach Politik und Wirtschaft kann durch das Fach Wirtschaftswissenschaften oder im zweiten Jahr der Qualifikationsphase, sofern Geographie seit dem ersten Halbjahr der Einführungsphase durchgängig belegt wurde, durch das Fach Geographie erfüllt werden. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen.

(10) Ein freiwilliger Rücktritt aus den ersten beiden Halbjahren der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits in die Einführungsphase freiwillig zurückgetreten ist oder diese nach § 12 Abs. 5 wiederholt hat. Es bedarf keiner erneuten Zulassungsentscheidung nach § 12 Abs. 1.

(11) Ein freiwilliger Rücktritt ab dem dritten Halbjahr der Qualifikationsphase ist nur dann möglich, wenn der Antrag der Schülerin oder des Schülers mindestens vier Wochen vor der Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 gestellt wurde.

(12) Für das Verfahren des freiwilligen Rücktritts, der fristgemäßen Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag gilt § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 der VOGSV entsprechend. Bei der Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres nach § 9 Abs. 2 und 2a werden die Leistungen der Wiederholungskurse zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 4 und die Regelungen zur Verweildauer nach § 3 bleiben unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung vollständig auf Grundlage sporttheoretischer Unterrichtsleistungen. Es ist eine Bemerkung im Zeugnis aufzunehmen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches. Satz 1 findet in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass Unterrichtsstunden und Praxisanteile, die aufgrund einer zeitweisen Aussetzung des Unterrichts aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht absolviert wurden, unberücksichtigt bleiben.5)

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen. Sofern die fachlichen Anforderungen aufgrund des Wegfalls oder der Reduzierung der sportpraktischen Anteile verändert werden, ist im Abiturzeugnis eine Bemerkung aufzunehmen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Technische Informatik, Informationstechnologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Technische Systeme, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht; in mindestens zwei der fachrichtungs- und schwerpunktübergreifenden Fächer Physik, Chemie oder Biologie erhalten sie insgesamt vier Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Griechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Technische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Informationstechnologie, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Technische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Technische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Praktische Informatik sowie Technische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat oder eine Präsentation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin oder einen allgemein ermächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden nach § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel spätestens im Juni statt. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden und sollen spätestens bis zum 9. Juli beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese legt die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach § 23 Abs. 1 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien vorzulegen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach § 23 Abs. 1. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel am letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Osterferien. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(4) Den Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie den Termin für die Mitteilung des Beschlusses über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest. Dieser Termin erfolgt spätestens am 9. Juli. Das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Ausgabe des Abschlusszeugnisses. Für den Fall, dass der 9. Juli auf einen Samstag oder Sonntag fällt, tritt an die Stelle des 9. Juli der davor liegende Freitag als spätester Termin.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Meldung und Zulassung

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase Q4 zur Abiturprüfung. Der Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung wird am Ende der Kursphase im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase Q4 ausgesprochen.

(4) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(5) Wer die Bedingungen des Abs. 2 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt. Zur Abiturprüfung wird ebenfalls nicht zugelassen, wer sich nicht zur Prüfung meldet. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(7) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4). Die Präsentation (§ 37) bezieht sich auf die Inhalte bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern diesen nicht die landesrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium gestellt. Dieses kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt die jeweilige Bearbeitungszeit und den jeweiligen Auswahlmodus in den schriftlichen Abiturprüfungen durch Erlass fest.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(6) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

(7) Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Themenfelder und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(8) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche oder mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I sind die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach zu werten, die acht anzurechnenden Leistungskurse zweifach. Unter den 32 einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Höchstens sechs Kurse dürfen unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse in einfacher Wertung.

(3) Abweichend von Abs. 2 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach. Unter den einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Von 24 einzubringenden Kursen dürfen höchstens fünf Kurse in einfacher Wertung unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium der in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindende und den Leistungskurs ergänzende Grundkurs nach § 19 Abs. 10 Satz 2.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder mindestens zwei Kurse in Wirtschaftswissenschaften oder mindestens zwei Kurse in Geographie, sofern Geographie ab dem ersten Halbjahr der Einführungsphase durchgängig belegt wurde.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Wird eine Jahrgangsstufe wiederholt, können nur die Ergebnisse der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungsund Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte,

b)

mindestens ein Kurs in Politik und Wirtschaft,

c)

in der Fachrichtung

aa)

Ernährung mindestens zwei Grundkurse in Ernährungsökonomie,

bb)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Erziehungswissenschaft vier Leistungskurse in Erziehungswissenschaft und mindestens zwei Grundkurse in Psychologie sowie mit dem Schwerpunkt Gesundheit mindestens zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

cc)

Technik mit Schwerpunkt Umwelttechnik mindestens zwei Grundkurse in Umweltökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Leistungskurse in Wirtschaftslehre.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jin der Fachrichtung

aa)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik vier Leistungskurse in Praktische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnik sowie mit dem Schwerpunkt Technische Informatik vier Leistungskurse in Technische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnologie,

bb)

Ernährung vier Leistungskurse in Ernährungslehre,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit vier Leistungskurse in Gesundheitslehre,

dd)

Technik mit dem Schwerpunkt Bautechnik vier Leistungskurse in Bautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Konstruktionslehre, mit dem Schwerpunkt Biologietechnik vier Leistungskurse in Biologietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Biologietechnik, mit dem Schwerpunkt Chemietechnik vier Leistungskurse in Chemietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Chemietechnik, mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik vier Leistungskurse in Elektrotechnik und mindestens zwei Grundkurse in Elektronik, mit dem Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik vier Leistungskurse in Gestaltungs- und Medientechnik und mindestens zwei Grundkurse in Medientechnik und -produktion, mit dem Schwerpunkt Maschinenbautechnik vier Leistungskurse in Maschinenbautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Produktionstechnik, mit dem Schwerpunkt Mechatronik vier Leistungskurse in Mechatronik und mindestens zwei Grundkurse in Mechatronische Teilsysteme sowie mit dem Schwerpunkt Umwelttechnik vier Leistungskurse in Umwelttechnik,

ee)

Wirtschaft mindestens je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 10 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 23 Abs. 1 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn kein Mitglied des Ausschusses der elektronischen Form widerspricht.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind, und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses stellt für die mündliche Prüfung sicher, dass die Vorgaben nach Abs. 5 erfüllt werden. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt. Abs. 3 Satz 5 findet keine Anwendung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen zu beanstanden, wenn gegen Rechtsvorschriften, vor allem gegen die Grundsätze nach Abs. 5, verstoßen wurde. Sie oder er kann die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase nach § 75 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird. Eine Wiederholung, über die im Jahr 2020 entschieden wird, wird nicht auf die Höchstdauer des Besuchs angerechnet.

(4) Ein Besuch einer Schule nach dem Zweiten oder Dritten Teil dieser Verordnung wird auf die Verweildauer angerechnet, nicht jedoch ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin der des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der Meldung zur Abiturprüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Wird ein Antrag auf freiwilligen Rücktritt nach § 13 Abs. 11 im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase bewilligt, gilt Satz 1 nicht. Erfolgt ein Prüfungsrücktritt nach Beginn der Abiturprüfungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Abs. 10 bleibt unberührt.

(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt. Eine Nachprüfung muss grundsätzlich bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs erfolgt sein, in der die jeweilige Abiturprüfung stattfand. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Andernfalls gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Für eine Wiederholungsprüfung gilt § 40. Bei Verhinderung durch Krankheit muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dies unverzüglich anzeigen. Innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung, der zusätzlichen mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung, der Präsentationsprüfung oder dem Kolloquium der besonderen Lernleistung ist ein ärztliches Zeugnis, welches die Versäumnisgründe nachweist, vorzulegen.

§ 31 Nachteilsausgleich und Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung

§ 31
Nachteilsausgleich und Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung

(1) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(3) Mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 bleiben die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung unberührt.

(4) Sofern aufgrund einer Behinderung oder wegen Fortsetzung der Fördermaßnahmen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der Einführungs- oder Qualifikationsphase von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird, ist diese Abweichung sowohl in den Zeugnissen der entsprechenden Schulhalbjahre als auch im Abiturzeugnis zu vermerken.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft stellt durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Zeugnis, welches die Versäumnisgründe nachweist, vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 10 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben und der Klärung der Formalia wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 und 5 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. § 9 Abs. 12 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 9 b und c ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können im fünften Prüfungsfach eine Präsentation nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach § 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflichtend.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Im Fach Darstellendes Spiel muss eine Präsentation künstlerische Darbietungen enthalten, die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4 entfällt. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 3 und von § 35 Abs. 3 bis 6.

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation zu informieren und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Für die Präsentation erfolgt eine Gesamtbewertung, für die einzelnen Elemente nach Abs. 2 Satz 1 erfolgen keine Einzelbewertungen. Die vor der Präsentation eingereichte schriftliche Dokumentation geht in die Bewertung nicht ein. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:

1.

Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

2.

Strukturierung der Präsentation (insbesondere Problembeschreibung, gegliederte Darstellung, Lösungen, Bewertungen, zusammenfassender Schluss),

3.

sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audio-visuellen Unterstützung,

4.

Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,

5.

kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,

6.

Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich. In den Fächern Sport und Darstellendes Spiel entfällt die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft nach § 22 Abs. 2 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u.a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit, normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oder Experimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Der Fachausschuss entscheidet mit Mehrheit über die Bewertung. Ist wegen Stimmengleichheit ein Mehrheitsentscheid nicht möglich, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Fachausschusses den Ausschlag. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4). Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch erlassliche Regelungen elektronische Abschriften von Zeugnissen als zulässig vorzusehen und nähere Ausführungen zum Verfahren zu treffen.

(2) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und eine Zweitausfertigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1 wahrgenommen. Auf die Reinschrift wird das Siegel aufgebracht. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die als solche gekennzeichnete Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu der Schülerakte zu nehmen.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern soll es ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 7 Satz 2 angerechnet werden.

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss schriftlich bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr innerhalb einer durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegten Frist. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis darüber,

a)

dass nach der erweiterten Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), der erste Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung in Hessen liegt oder dass der Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, in Hessen liegt, oder

b)

dass ein Vorbereitungsinstitut in Hessen oder eine genehmigte Ersatzschule in Hessen besucht wurde, wenn

aa)

die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht oder weniger als zwölf Monate in Hessen lebt oder arbeitet oder

bb)

besonders befähigte Berufstätige nicht oder weniger als 36 Monate in Hessen leben oder arbeiten.

6.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

7.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

8.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

9.

ein Bericht über Umfang und Art der Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete und die genutzten Quellen enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit einer Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit den Prüfungszeitraum umfasst,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an einer Hochschule des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 9 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

(9) Die Antragsunterlagen werden nach Zulassung zur Prüfung der Schule, an der die Nichtschülerprüfung stattfindet, übermittelt. Die durch die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden vom 1. Dezember 2023 (ABl. S. 763) geregelten Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

(10) Sofern keine Zulassung zur Prüfung erfolgt, werden die Antragsunterlagen nach Antragsstellung fünf Jahre von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.

(11) Die Aufbewahrungsfrist nach Abs. 9 und 10 beginnt ab dem Jahr nach Antragsstellung. Antragsunterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

die Unterlagen nach § 43 Abs. 2, für besonders befähigte Berufstätige zusätzlich nach § 43 Abs. 4 vorgelegt hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem dem Meldetermin nach § 43 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 6 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 6 genannten Schulen zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingegangen sind oder

6.

die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 44 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Ein Nachweis ist mit der Anmeldung spätestens zu den jeweiligen Anmeldefristen nach § 43 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird.

(5) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Haupttermin der Abiturprüfungen aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, so erhält sie oder er die Möglichkeit, die Prüfung an einem von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin nachzuholen. Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht am Nachtermin teilnehmen, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde der Fortsetzung der Prüfung im jeweils folgenden Prüfungsjahr zustimmen. Für eine Fortsetzung muss sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Aufforderung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres rückmelden. Bei der Rückmeldung ist die Prüfungsfähigkeit zu erklären. Bei Verhinderung durch Krankheit bleibt § 30 Abs. 10 Satz 5 unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Griechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Geographie,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion, Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Griechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion, Ethik,

d)

Ernährungsökonomie,

e)

Erziehungswissenschaft,

f)

Psychologie,

g)

Gesundheitsökonomie,

h)

Umweltökonomie,

i)

Wirtschaftslehre,

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Praktische Informatik,

f)

Technische Informatik,

g)

Ernährungslehre,

h)

Gesundheitslehre,

i)

Bautechnik,

j)

Biologietechnik,

k)

Chemietechnik,

l)

Elektrotechnik,

m)

Gestaltungs- und Medientechnik,

n)

Maschinenbautechnik,

o)

Mechatronik,

p)

Umwelttechnik,

q)

Rechnungswesen,

r)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Rechnungswesen oder Datenverarbeitung,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Abweichend von Abs. 5 müssen sich in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 6 befinden.

(10) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 9 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Geographie oder Wirtschaftswissenschaften. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die zuständige Schulaufsichtsbehörde Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 oder 3 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch und einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft befinden. Es müssen je zwei Halbjahreskurse in Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften eingebracht werden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

(3) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern nach § 21 Abs. 4 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des jeweils zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss nach Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 in Verbindung mit § 21 Abs. 11, Mathematik sowie Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder einer Naturwissenschaft befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

(4) Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler oder Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Auswahl der beiden Halbjahre erfolgt für jedes Fach gesondert. Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender ein Halbjahr oder mehrere Halbjahre, so werden jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs herangezogen. Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5 a.

(5) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 und 3 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger), wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder

5.

ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger) oder

6.

den abgeleisteten Wehrdienst, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst sowie den Bundesfreiwilligendienst.

Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 4 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

1.

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

(8) Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen, abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer entsprechend anteilig auf die Dauer der Berufs- und Praktikantentätigkeit. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen nach Abs. 2 begonnen werden. Abweichend von Satz 2 wird im Fall einer Aufnahme in ein berufliches Gymnasium bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 18 Abs. 4 Satz 4 sowie am Abendgymnasium und am Hessenkolleg die berufliche Tätigkeit mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in § 20 Abs. 5 Satz 2.

(9) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(10) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(11) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(12) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 vorlegt, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 am Ende des Schuljahres zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11a) werden, in dem eine der folgenden Bedingungen für Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts erfüllt wurde:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen,

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen,

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen oder

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Griechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Griechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Griechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Griechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Griechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder griechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten griechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalaureat

§ 51
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhalten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt wurde.

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau sowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren der Fächer Politik und Wirtschaft oder Geographie erhalten haben.

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich. Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer nach Abs. 2 ist als drittes, viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler treffen diese Wahl zu Beginn des Prüfungsjahres.

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist die Prüfungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

(1) Die Maßgabe nach § 25 Abs. 1 Satz 2, dass sich die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4) beziehen, gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eintreten und am Landesabitur 2027 teilnehmen. § 25 Abs. 1 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und am Landesabitur 2025 oder 2026 teilnehmen. Für alle Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2025/2026 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und aufgrund von Wiederholungen, freiwilligen Rücktritten oder Unterbrechungen des Schulbesuchs am Landesabitur 2027 oder nachfolgend teilnehmen, beziehen sich die schriftlichen Prüfungen auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4).

(2) Die Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler nach § 13 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 7 durchgehend Unterricht in Politik und Wirtschaft zu belegen besteht erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eintreten. Anlage 7 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eingetreten sind.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 das zweite Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) besuchen, gelten in diesem Schuljahr § 9 Abs. 6, 12 und 13 und die Anlagen 9b und 9c in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung.

(4) Für die Aufnahme einer Bemerkung im Abiturzeugnis des Landesabiturs 2026 gilt § 17 Abs. 4 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn während des versäumten Unterrichts ein Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zu erbringen gewesen wäre; die Regelung für begründete Einzelfälle nach Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass ein ärztliches Zeugnis, in besonders begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis, vorgelegt wird, welches die Versäumnisgründe nachweist. Die Kosten haben jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Griechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Geographie, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards und die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsnachweise und der im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Bei Kursen, in denen nur eine Klausur pro Schulhalbjahr geschrieben wird, geht die Bewertung dieser Klausur etwa zu einem Drittel in die Schulhalbjahresnote ein. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(2a) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler über die Gesichtspunkte der Leistungsbewertung informiert werden. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrkraft begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr (in der Regel spätestens Ende Oktober und Ende April) über ihren Leistungsstand insbesondere in den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen zu unterrichten.

(3) Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen,

3.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

4.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

5.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

Die Ausgestaltung der Leistungsnachweise nach Satz 1 muss durch die Lehrkräfte so erfolgen, dass die eigenständige Leistung der Schülerinnen und Schüler diesen zugerechnet werden kann. Die Inhalte von Klausuren nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigen aus dem bisherigen Unterricht des jeweiligen Halbjahres eine angemessene Anzahl von Themenfeldern aus dem jeweiligen Kerncurriculum. Darüber hinaus erfolgt deren Aufgabenstellung insbesondere in der Qualifikationsphase unter Berücksichtigung der Anforderungsbereiche nach § 25 Abs. 4 und bereitet schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vor. Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt in der Regel 90 Minuten. Die Anforderungen an die Arbeit unter Abiturbedingungen nach Abs. 11 bleiben unberührt. Klausuren und andere Leistungsnachweise nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind für die Schülerinnen und Schüler möglichst gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen, sodass von den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Unterrichtswoche in der Regel nicht mehr als drei Leistungsnachweise zu erbringen sind. Eine Häufung ist in der Regel zu vermeiden. § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 bis 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses ist nicht anzuwenden.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem vierstündigen Grundkurs und jedem Leistungskurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei Klausuren,

2.

in jedem zwei- und dreistündigen Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur,

3.

im Prüfungshalbjahr Q4 in jedem Leistungskurs und in jedem Grundkurs jeweils eine Klausur.

(6a) Abweichend von Abs. 6 Nr. 1 und 3

1.

kann in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 in jedem Leistungskurs und in jedem vierstündigen Grundkurs eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat oder eine Präsentation nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ersetzt werden,

2.

werden im Leistungskurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr Q4 eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im Schulhalbjahr Q3 eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ersetzt.

(6b) Abweichend von Abs. 6 Nr. 2 und 3

1.

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 und im Prüfungshalbjahr Q4 jeweils eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der sporttheoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Schulhalbjahr Q3 die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im Schulhalbjahr Q3 für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz pro Halbjahr ein weiterer Leistungsnachweis in Form einer fachpraktischen Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 verlangt werden. Abs. 5 bis 6b bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis in einem vier- oder fünfstündigen Kurs, entscheidet die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtet, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis in einem zwei- oder dreistündigen Kurs, ist der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen. Dieser ist mit in der Regel veränderter Aufgabenstellung nachträglich anzufertigen. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten bewertet.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. In den Unterrichtsfächern, für welche die fachspezifischen Bewertungsvorgaben der Abs. 12a bis 14 nicht gelten, führen schwerwiegende oder gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 9b Abschnitt I.

(12a) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch werden die Verstehensleistung und die Darstellungsleistung getrennt bewertet. Die Verstehensleistung umfasst die inhaltlichen Anforderungen der Leistung. Die Gesamtnote wird aus der Verstehensleistung und der Darstellungsleistung im Verhältnis 70:30 gebildet. Schwerwiegende oder gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Gesamtnote zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 9b Abschnitt II. Die Bewertung der Darstellungsleistung mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten aus. Die Bewertung der Verstehensleistung mit null Punkten zieht eine Gesamtbewertung mit null Punkten nach sich.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche und inhaltliche Leistung wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Griechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

(15) Bei der Bewertung und Beurteilung der theoretischen und praktischen Anteile der besonderen Fachprüfung im Fach Sport werden die theoretischen und die praktischen Leistungen getrennt bewertet. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als drei Punkten aus. Eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als fünf Punkten aus. Näheres wird durch Erlass geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss schriftlich bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr innerhalb einer durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegten Frist. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine Kopie der Geburtsurkunde,

4.

eine Kopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis darüber,

a)

dass nach der erweiterten Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), der erste Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung in Hessen liegt oder dass der Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, in Hessen liegt, oder

b)

dass ein Vorbereitungsinstitut in Hessen oder eine genehmigte Ersatzschule in Hessen besucht wurde, wenn

aa)

die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht oder weniger als zwölf Monate in Hessen lebt oder arbeitet oder

bb)

besonders befähigte Berufstätige nicht oder weniger als 36 Monate in Hessen leben oder arbeiten.

6.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

7.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

8.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

9.

ein Bericht über Umfang und Art der Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete und die genutzten Quellen enthält.

Bei den in Nr. 1 bis 9 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit einer Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit den Prüfungszeitraum umfasst,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an einer Hochschule des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller Kopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 9 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

(9) Die Antragsunterlagen werden nach Zulassung zur Prüfung der Schule, an der die Nichtschülerprüfung stattfindet, übermittelt. Die durch die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden vom 1. Dezember 2023 (ABl. S. 763) geregelten Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

(10) Sofern keine Zulassung zur Prüfung erfolgt, werden die Antragsunterlagen nach Antragsstellung fünf Jahre von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.

(11) Die Aufbewahrungsfrist nach Abs. 9 und 10 beginnt ab dem Jahr nach Antragsstellung. Antragsunterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 am Ende des Schuljahres zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11a) werden, in dem eine der folgenden Bedingungen für Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts erfüllt wurde:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen,

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen,

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen oder

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Griechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Griechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Griechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Griechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Griechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder griechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten griechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 1-3 und 5-6, § 11 sowie § 12 Abs. 2-4 und 9-10 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit in den Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in den beiden weiteren Fächern vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religionslehren/Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

-

Deutsch,

-

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

-

Mathematik,

-

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.

(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. a),

b)

das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 a) sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2, von denen ein Fach gewählt werden kann.

Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religionslehre, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 2): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 8): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch
Anlage 9 c (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Anlage 9d (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Altgriechisch
Anlage 9 e (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch
Anlage 9 f (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 9): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 3
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 7): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

Anlage 14a Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb ...

Anlage 14a

(zu § 51 Abs. 5)

Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat

(gemäß Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit mit dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik vom 11. Mai 2006)

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des ...

§ 1
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat
vornimmt

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

1.

der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zuständigen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses;

2.

ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Verantwortlicher;

3.

die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben.

Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant.

§ 10 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalaureat

§ 10
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüflinge, die die allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster (Anlage a). Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie der Partnerschule übersandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Nachholtermin

Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.

Anlage:

1.

deutsche Sprachfassung (Muster):

Ministerium für Erziehung

Vorläufige Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüfungstermin 20..

Der Vertreter des Ministers für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Ergebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 11. Mai 2006 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, dass

Herr/Frau .................................................. geb. am .................................................. in ........................................ am Ende des Schuljahrs 20../20.. den französischsprachigen Prüfungsteil am/an der ..................................... Gymnasium/Schule bestanden hat.

Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom ......................... den Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, série ........................., Prädikat ....................

..........................., den .............................

Der Rektor des Akademiebezirks ..............................

2.

französische Sprachfassung (Muster):


§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalaureat bewertet werden

§ 2
Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind

-

Französisch (Gewichtungsfaktor 1),

-

Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1).

Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird.

(2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).

(3) Bei der Umrechung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungstermin

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt.

(2) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzen die zuständigen deutschen Behörden das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis.

(3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.

§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

§ 4
Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:

a)

für Französisch

-

Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text oder nichtliterarischer Text;

-

weiterer Aufgabentyp, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird;

b)

für Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach

-

Analyse von Dokumenten mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung;

-

nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).

(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen. In der Regel hat der Prüfling bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwischen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.

(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in Französisch und in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Abiturprüfung vorgesehenen Regelungen der deutschen Länder.

§ 6 Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 6
Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.

(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten in das französische Notensystem umgerechnet.

§ 7 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

§ 7
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.

(2) Unter Leitung des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Ihm wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalaureat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalaureat ermöglicht.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benutzung eines einsprachigen französischen Wörterbuchs gestattet.

(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfasst zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nichtliterarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Textes eingeleitet werden.

(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Fachs einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.

(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Note für den Erwerb des Baccalaureat nach dem französischen Notensystem fest.

§ 9 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

§ 9
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).

Die Ergebnisse in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftliches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.

(2) Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt,

-

wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und

-

wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.

(3) Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.

(4) Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien“, „bien“, oder „assez bien“ vergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 39 Abs. 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 2)

Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale
Oberstufe

Berufliches Gymnasium

 

fachrichtungsbezogen

Fächer

 

fachrichtungs-
übergreifend

Agrar-
wirtschaft

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

Sprachlich-literarisch-künstlerisches
Aufgabenfeld

 

Deutsch

3/108

3-5 /
108-180

 

 

 

 

 

Fremdsprache

6/216*)

3-5 /
108-180

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

4/144**)

 

 

 

 

 

Kunst o. Musik o.
Darstellendes Spiel

2/72

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches
Aufgabenfeld

 

Politik und Wirtschaft

2/72

2/72

 

 

 

 

 

Geschichte

2/72

2/72

 

 

 

 

 

...Religion/Ethik1)

2/72

1-2 / 36-72

 

 

 

 

 

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

 

 

2-3/72-108
(Sp Datenver-
arbeitungstechnik)

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

2-3/72-108

 

 

Wirtschaftslehre

 

 

WL Landbau
2/72

WL Haushalt
2-3/72-108

 

 

insb. BWL
5/180

Mathematisch-naturwissenschaftlich-
technisches Aufgabenfeld

 

Mathematik

4/144

3-5/
108-180

 

 

 

 

 

Physik

6/216

4/144***)

 

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

 

Biologie

 

 

2/72

2/72

2/72

2-3/72-108
(SP B-, Ch-
o. P-Technik)

 

Agrartechnik

 

 

3/108

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

2-3/ 72-108****)

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

5-6/
180-216

 

 

Technikwissenschaft

 

 

 

 

 

4/144

 

Technologie

 

 

3/108

2-3/
72-108****)

 

4/144

 

Technisches Zeichnen

 

 

 

 

 

2/72

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

2/72

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

3/108

Sport

2/72

2/72

 

 

 

 

 

Kompensations- bzw.
Orientierungs- bzw.
Profilbildungsstunden

5/180

 

 

 

 

 

 

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 8 und § 19 Abs. 1 und 6)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale
Oberstufen

Berufliche Gymnasien

 

 

 

fachrichtungsbezogen

Fächer

 

fach-
richtungs-
übergreifend

Agrar-
wirtschaft

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

Sprachlich-literarisch-
künstlerisches
Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

 

Deutsch

4

4

 

 

 

 

 

Fortgeführte Fremdsprache

4

4

 

 

 

 

 

(Fremdsprache
nach § 14 Abs. 3 der OAVO)

(4)

(4)

 

 

 

 

 

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

2

2***)

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

(2)*)

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissen-
schaftliches Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

2

2

 

 

 

 

 

Geschichte

4

4

 

 

 

 

 

....Religion/Ethik1)

4

4

 

 

 

 

 

Wirtschaftslehre
des Landbaus

 

 

4

 

 

 

 

Wirtschaftslehre
des Haushalts

 

 

 

4

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

4

 

 

Wirtschaftslehre insb. BWL

 

 

 

 

 

 

4 + 1**)

Mathematisch-
naturwissenschaftlich-
technisches
Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

 

Mathematik

4

4

 

 

 

 

 

Naturwissenschaft (Biologie,
Chemie, Physik)

4

4

 

 

 

 

 

weitere Naturwissenschaft o.
Informatik

(2)*)

 

 

 

 

 

 

Agrartechnik

 

 

4 + 1**)

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

4 + 1**)

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

4 + 1**)

 

 

Technikwissenschaft

 

 

 

 

 

4 + 1**)

 

Technologie

 

 

 

 

 

4

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

2

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

2

Sport

4

4

 

 

 

 

 

Anlage 8 Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg

Anlage 8

(zu § 21 Abs. 1)

Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg

 

Wochenstunden

Vorkurs1)

 

 

 

Pflichtfächer (verbindlich)

 

Deutsch

4

erste Fremdsprache

4

Mathematik

4

zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4

Wahlfächer2)

 

Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

2

.....Religion

2

Naturwissenschaften

2

Informationstechnische Grundbildung

2

Projektunterricht oder fächerverbindender Unterricht

2

Kompensations-/Orientierungsstunden

2-4

 

 

 

 

Einführungsphase

 

 

 

Pflichtfächer (verbindlich)

 

Deutsch

4

erste Fremdsprache

4

zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4-6

Historisch-politische Bildung

3

Mathematik

4

 

 

Wahlpflichtfächer (verbindlich)3)

 

Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel

2

Philosophie

2

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

2

.....Religion

2

Physik

2

Biologie

2

Chemie

2

Informationstechnische Grundbildung/ Informatik

2

Kompensations-/Orientierungsstunden

2-4

 

 

 

 

Qualifikationsphase4)

 

 

 

Pflichtfächer (verbindlich)

 

Deutsch

4

Mathematik

4

Historisch-politische Bildung

4

erste Fremdsprache

4

Wahlpflichtfächer (verbindlich)

 

eine weitere Fremdsprache oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder ....Religion oder eine Naturwissenschaft oder Informatik

4

weitere Fächer zur Erfüllung von § 21 Abs. 4 und § 26 OAVO

Abendgymnasium
3

Hessenkolleg
10

Anlage 9b Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Anlage 9b

(zu § 9 Abs. 13)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler

halbe Fehler:

-

orthografische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)

-

Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt

-

Interpunktion in eindeutigen Fällen

-

Apostroph bei Genitiv

ganze Fehler:

-

lexikalische, morphologische und syntaktische Fehler

anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Verstöße gegen elementare Regeln

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100

Zahl der Wörter

Tabelle für Fehlerindices im Fach Englisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Grundkurs

0,9

1,3

1,7

2,1

2,5

2,9

3,3

3,7

4,1

4,5

4,9

5,3

5,7

6,1

6,5

6,5

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Leistungskurs

0,8

1,1

1,4

1,7

2,0

2,3

2,6

2,9

3,2

3,5

3,8

4,1

4,4

4,7

5,0

5,0

Anlage 9c Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, ...

Anlage 9c

(zu § 9 Abs. 13)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Folgende Fehlergewichtungen und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung im Fach Französisch

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

nicht sinntragende Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent circonflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents)

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler

halbe Fehler:

-

orthografische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (z. B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u. ä.)

-

Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kommunikation (z.B. la voiture bleu, les élèves malade, je veut, il faisais u. ä., als ganze Fehler zu werten sind z.B. la petit fille, la lettre que j’ai écrit)

-

nicht ausspracherelevante Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv

-

Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen

-

fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben

-

Weglassen von ne bei der Verneinung

-

sinntragende Akzente (z. B. où/ou; à/a)

ganze Fehler:

-

Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d. h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler)

anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z.B.: Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses qu’aux...)

-

zwei Fehler in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z. B. il as recevu; si les parents serait contents)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Verfahrensweise beim Zählen der Wörter

Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente:

 

rez-de-chaussée

3,

grand-mère

2,

qu’est-ce que c’est

6,

n’est-ce pas

4,

l’auto

2

aber:

aujourd’hui

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fehlergewichtung im Fach Spanisch

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

nicht sinntragende Akzentfehler (z. B. despues, opiniónes)

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler

halbe Fehler:

-

orthografische Fehler ohne Bedeutungs- und deutliche Ausspracheveränderung (Verwechslung von z. B. c/z/s, qu/c, dor/tor, b/v, falsche Doppelkonsonanten)

-

Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten oder schwierigen Nomen (z. B. la alma)

-

fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben

-

Weglassen von no bei der doppelten Verneinung (z. B. he visto a nadie)

-

sinntragende Akzente (z.B. tu/tú, él/el, ganara/ganará, que/¿que?)

ganze Fehler:

-

Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d. h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler)

anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen

-

zwei Fehler in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z.B. ellos hubiéramos decido)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

 

Fehlergewichtung im Fach Italienisch

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

nicht sinntragende Akzentfehler

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler (z. B. citta, possibilita)

halbe Fehler:

-

orthografische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (z. B. doctore, construire)

-

Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten oder schwierigen Nomen (z.B. lo psicologo, le braccia)

-

fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben

-

sinntragende Akzente (z. B. e/è, parlo/parlò)

-

Nichtverwendung des Konjunktivs bei weniger gebräuchlichen Konjunktiv-Auslösern (z. B. per quanto) und bei der Zeitenfolge

ganze Fehler:

-

Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d. h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler)

anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen

-

zwei Fehler in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z. B.: Noi ci abbiamo deciduto.)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Fehlergewichtung im Fach Russisch

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler

halbe Fehler:

-

orthografische Fehler ohne Bedeutungsveränderung

-

leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler beim Gebrauch der Aspekte und im Ausdruck

ganze Fehler:

-

Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d. h. alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler)

-

Kasusfehler in Wortzusammensetzungen (z. B. Adjektiv oder Pronomen plus Substantiv)

anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen

-

zwei Fehler in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 b.

Tabelle für Fehlerindices in den Fächern Französisch, Italienisch und Spanisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Grundkurs

1,5

2,0

2,5

3,0

3,5

4,0

4,6

5,2

5,8

6,4

7,0

7,6

8,2

8,8

9,4

9,4

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Leistungskurs

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

3,5

4,0

4,5

5,0

5,5

6,0

6,5

7,0

7,5

8,0

8,0

Tabelle für Fehlerindices im Fach Russisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Grundkurs

2,2

2,9

3,6

4,3

5,0

5,7

6,4

7,1

7,8

8,6

9,4

10,2

11,0

11,8

12,6

12,6

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

Leistungskurs

2,0

2,4

2,8

3,2

3,8

4,4

5,0

5,6

6,2

6,8

7,4

8,0

8,6

9,2

9,8

9,8

Anlage 9d Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und ...

Anlage 9d

(zu § 9 Abs. 13)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler (siehe Anlage 9e)

halbe Fehler:

-

leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion

ganze Fehler:

-

sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion

anderthalb Fehler:

-

Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Doppelfehler:

-

schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Folgefehler:

-

Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9b.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein und Altgriechisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13,5

15

16,5

16,5

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder altgriechischen Textes zwar mehr als elf ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 2): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 8): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch
Anlage 9 c (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Anlage 9d (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Altgriechisch
Anlage 9 e (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch
Anlage 9 f (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 9): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 3
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 7): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seite 4 und 5.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Unterlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“.

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik, das Angebot an neu beginnenden Fächern (beispielsweise Informatik, Philosophie, Wirtschaftswissenschaften), Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer (beispielsweise zwei musikalisch-künstlerische Fächer, Erdkunde) anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz. Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase gemäß § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(2) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

-

Deutsch,

-

Englisch,

-

Französisch,

-

Latein,

-

Politik und Wirtschaft,

-

Geschichte,

-

Erdkunde,

-

Evangelische Religion,

-

Katholische Religion,

-

Mathematik,

-

Physik,

-

Chemie,

-

Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Landesschulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(4) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(5) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(6) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit vier Wochenstunden, Grundkurse in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage von Satz 1, ob zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet werden.

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 8 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung auf Leistungskursniveau in den modernen Fremdsprachen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen. Die Prüfung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist.

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen Unterrichts sind die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte der Zielsprache.

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Religion, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben - in der Regel seiner - Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangelischer oder Katholischer Religion oder am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahme zustimmt.

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Landesschulamt genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5) Das Fach Ethik kann nur als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation gemäß § 26 eingebracht werden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches.

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der jeweils gewählten Fachrichtung Agrarwirtschaft; Ernährung; Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit; Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft Teile einer Berufsausbildung.

(3) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Das Landesschulamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Die Unterrichtsfächer im beruflichen Gymnasium in den verschiedenen Aufgabenfeldern (§ 7) sind gemäß der Anlagen 6 und 7 festgelegt. In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Biologie-, Chemie- und Physiktechnik das Fach Biologie sowie im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Betriebswirtschaftslehre mit jeweils mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(3) In Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Technikwissenschaft oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu.

(4) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(5) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie. Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung nach § 18 Abs. 2. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist Abs. 8 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13 müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.

(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig unterrichtet werden.

(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen Ernährung, Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit; Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik / Elektrotechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft: Biologie (in Elektrotechnik, Maschinenbau und Mechatronik nur als Grundkurs), Chemie, Physik,

2.

in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft sowie Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik: Chemie, Physik,

3.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik: Biologie, Physik,

4.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Physiktechnik: Biologie, Chemie, Physik (nur als Grundkurs).

(9) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann ebenfalls aufgenommen werden, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses gemäß § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung besitzt. Mit mittlerem Abschluss kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht gemäß § 14 Abs. 3 anzubieten.

Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag beim Landesschulamt von der Verpflichtung gemäß Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des Zivil-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung des Landesschulamtes aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesamten Bildungsgang auf der Grundlage der Lehrpläne oder Kerncurricula für die Schulen für Erwachsene erteilt. Diese orientieren sich für die Einführungs- und Qualifikationsphase an denen der gymnasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die Berufserfahrungen der Studierenden und ihr Alter.

(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer

1.

eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht,

2.

mindestens 18 Jahre alt ist,

3.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

4.

den Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache erbringt. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet das Landesschulamt,

5.

die Eignungsprüfung bestanden hat.

Näheres zu Nr. 4 und 5 wird durch Erlass geregelt. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, Zivil-, entwicklungspolitischer Freiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können, müssen einen Vorkurs von mindestens halbjähriger Dauer besuchen.

(4) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

a)

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

b)

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.

(5) Bewerberinnen und Bewerber können nach einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen in das erste Semester der Einführungsphase aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

Eine unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits eine Zulassung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhochschulreife erworben haben und ihre Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(6) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig gemäß Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

(4) Die Studierenden legen am Ende des dritten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, eine weitere Fremdsprache, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die eine moderne Fremdsprache als Leistungsfach wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3.

§ 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist. § 9 Abs. 11 gilt für die vierstündigen Pflichtfächer und das vierstündige Wahlpflichtfach.

Abweichend von § 9 Abs. 12 gelten für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten folgende Bestimmungen: In der Qualifikationsphase führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen.

Fehlerindices gemäß den Anlagen 9b bis 9f sind erst ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern gelten die Fehlerindices für Grundkurse.

§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(7) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(8) Abweichend von § 14 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 und 3 gilt für die Fremdspracheregelungen im Abendgymnasium und Hessenkolleg § 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn

-

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

-

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, gemäß § 7 Abs. 2, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

-

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

-

per Feststellungsprüfung durch das Landesschulamt entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

(9) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Das Landesschulamt kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Beginn des Zeitraums der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden, sollen in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber spätestens bis zum 30. Juni beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 dem Landesschulamt vor. Dieses legt für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens am 30. Juni, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen,

1.

wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 bzw. § 21 Abs. 7) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,

4.

wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurücktritt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einer schriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasium und Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche bzw. mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet:

1.

die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen,

2.

die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein.

Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 gewertet:

-

die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grundkurse einfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.

(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

a)

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 - Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

b)

weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowie

c)

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

a)

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse,

b)

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wertung,

c)

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

d)

im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

a)

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,

b)

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen diese Kurse aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase sein,

c)

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(6) Abweichend von Abs. 5 gilt für das berufliche Gymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14,

2.

mindestens fünf Kurse, davon die letzten zwei Kurse in Geschichte, ein Kurs in Politik und Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus, in der Fachrichtung Ernährung zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie und in der Fachrichtung Wirtschaft vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und

3.

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft, in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Ernährung sowie Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit jeweils vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches, in der Fachrichtung Technik vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zwei Grundkurse in Technologie sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

Wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8,

b)

mindestens zwei Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

c)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8,

2.

mindestens vier Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

a)

Die Leistungskurse werden gemäß § 21 Abs. 3 festgelegt.

b)

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 7 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesschulamt bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulen sein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung des Landesschulamtes beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Landesschulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet, jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten und dritten Teil dieser Verordnung.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.

2.

In schweren Fällen wird die Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

3.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Landesschulamt die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann vom Landesschulamt endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(5) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(6) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Landesschulamt festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet das Landesschulamt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und dem Landesschulamt rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sie oder er fühle sich krank, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem Landesschulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe, Skizze des Erwartungshorizonts und den wesentlichen Inhalten der Beantwortung oder Lösung,

7.

die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,

8.

als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

3.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,

4.

Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 28 Abs. 9) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können im fünften Prüfungsfach eine Präsentation nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach § 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflichtend.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Im Fach Darstellendes Spiel muss eine Präsentation künstlerische Darbietungen enthalten, die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4 entfällt. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 4 und von § 35 Abs. 3 bis 6.

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium in zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsfragen durch den Fachausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in der Regel nicht möglich, und die vorher abgelieferte schriftliche Dokumentation geht in die Bewertung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung ein:

-

Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

-

Strukturierung der Präsentation (beispielsweise Problembeschreibung, gegliederte Darstellung, Lösungen, Bewertungen, zusammenfassender Schluss),

-

sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audiovisuellen Unterstützung,

-

Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,

-

kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,

-

Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich. In den Fächern Sport und Darstellendes Spiel entfällt die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u.a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit, normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oder Experimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

c)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und die weitere Ausführung des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1 wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die weitere Ausführung des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag das Landesschulamt. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) In Ausnahmefällen kann das Landesschulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen.

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 42
Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen einer Nichtschülerabiturprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit dem Bildungsgang gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu sein, gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember an das Landesschulamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Zeugnisses einer Nichtschülerprüfung, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird, oder des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende deutsche Staatsbürger eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule, einer gymnasialen Oberstufenschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet das Landesschulamt. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.

Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 vom Hundert für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit in den Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in den beiden weiteren Fächern vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion/Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

-

Deutsch,

-

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

-

Mathematik,

-

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.

(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. a),

b)

das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 a) sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2, von denen ein Fach gewählt werden kann.

Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2)

a)

Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

b)

Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern gemäß § 21 Abs. 3 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss gemäß Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Mathematik sowie Historisch-politischer Bildung bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder einer Naturwissenschaft befinden.

Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei inhaltlich aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden.

Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5a.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

-

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

-

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

-

Kooperations- und Teamfähigkeit,

-

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der Zivil-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden; am Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(7) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(8) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit gemäß Abs. 4 vorlegen kann, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Biologietechnik und Chemietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:

 

gemeinsame zusätzliche Grundkurse im

 

 

 

 

charakteristisches
Leistungsfach

gesellschaftswissenschaftlichen

 

mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen

 

 

 

 

 

 

Aufgabenfeld

 

1.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe)

spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre)

Rechnungswesen/Datenverarbeitung

 

 

 

 

2.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

 

 

 

 

Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik)

Betriebswirtschaftslehre

numerische Mathematik Programmiertechnik Labortechnik

(4) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. März 2011 (ABl. S. 70) oder vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Information und Beratung

(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig und umfassend über das System der gymnasialen Oberstufe, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert.

(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit dem Schulleitungsmitglied wahr, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt. Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu machen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase kann dies die Lehrkraft eines Leistungskurses oder eines Grundkurses sein, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden kann. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet. Die Schule kann auch regeln, dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ / 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als drittem, viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach erreicht.

Im Falle von Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(3) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(4) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als drittem, viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.

(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Latinum und Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 und/oder 4 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 4 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden vom Landesschulamt festgelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischen Universität bzw. Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(8) Für jede Prüfung wird vom Landesschulamt ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesschulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 7 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der vom Landesschulamt berufen wird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(11) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(12) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom Landesschulamt mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 7 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 vom Hundert für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

-

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

-

das gesellschaftswissenschaftliche und

-

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung des Landesschulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann gemäß § 5 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage Einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

§ 9
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise.

Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Klausuren,

b)

Referate und Präsentationen,

c)

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

d)

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen gemäß § 14 Abs. 8,

e)

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

f)

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 7 Abs. 7 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 vom Hundert gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur. Im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase kann in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden.

Im Fach Sport werden in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine. Der sporttheoretische Anteil ist jeweils in Form einer Klausur zu prüfen und wird mit 50 % gewichtet.

In Leistungskursen der modernen Fremdsprachen wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt.

In Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur bzw. im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 % gewichtet wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 a) und c) mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind nicht anzuwenden. Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten gemäß Anlage 9f. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung gemäß Anlage 9e zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen werden sprachliche Leistung und inhaltliche Leistung (neue Sprachen) bzw. Übersetzung und Interpretation (alte Sprachen) getrennt bewertet. In den neuen Sprachen umfasst die sprachliche Leistung die Bereiche Sprachrichtigkeit und Ausdrucksvermögen. Die Gesamtnote wird im Verhältnis 1:1:1 aus den Bewertungen der Sprachrichtigkeit, des Ausdrucksvermögens und der inhaltlichen Leistung gebildet. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als 3 Punkten aus. In Latein und Altgriechisch wird die Gesamtnote im Verhältnis 2:1 aus den Bewertungen der Übersetzung und der Interpretation gebildet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlagen 9b bis 9d. Das Kultusministerium kann durch Erlass für bestimmte Aufgabenformate abweichende Regelungen zur Bewertung der sprachlichen Leistung in den neuen Sprachen vornehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seite 4 und 5.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Unterlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“.

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

-

Deutsch,

-

Englisch,

-

Französisch,

-

Latein,

-

Politik und Wirtschaft,

-

Geschichte,

-

Erdkunde,

-

Evangelische Religion,

-

Katholische Religion,

-

Mathematik,

-

Physik,

-

Chemie,

-

Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(4) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(5) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(6) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit vier Wochenstunden, Grundkurse in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage von Satz 1, ob zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet werden.

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Religion, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben - in der Regel seiner - Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangelischer oder Katholischer Religion oder am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahme zustimmt.

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5) Das Fach Ethik kann nur als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der jeweils gewählten Fachrichtung Agrarwirtschaft; Ernährung; Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit; Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft Teile einer Berufsausbildung.

(3) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann ebenfalls aufgenommen werden, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses gemäß § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung besitzt. Mit mittlerem Abschluss kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht gemäß § 14 Abs. 3 anzubieten.

Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde von der Verpflichtung gemäß Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des Zivil-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesamten Bildungsgang auf der Grundlage der Lehrpläne oder Kerncurricula für die Schulen für Erwachsene erteilt. Diese orientieren sich für die Einführungs- und Qualifikationsphase an denen der gymnasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die Berufserfahrungen der Studierenden und ihr Alter.

(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer

1.

eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht,

2.

mindestens 18 Jahre alt ist,

3.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

4.

den Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache erbringt. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde,

5.

die Eignungsprüfung bestanden hat.

Näheres zu Nr. 4 und 5 wird durch Erlass geregelt. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, Zivil-, entwicklungspolitischer Freiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können, müssen einen Vorkurs von mindestens halbjähriger Dauer besuchen.

(4) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

a)

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

b)

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Bewerberinnen und Bewerber können nach einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen in das erste Semester der Einführungsphase aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

Eine unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits eine Zulassung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhochschulreife erworben haben und ihre Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(6) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig gemäß Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

(4) Die Studierenden legen am Ende des dritten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, eine weitere Fremdsprache, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die eine moderne Fremdsprache als Leistungsfach wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3.

§ 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist. § 9 Abs. 11 gilt für die vierstündigen Pflichtfächer und das vierstündige Wahlpflichtfach.

Abweichend von § 9 Abs. 12 gelten für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten folgende Bestimmungen: In der Qualifikationsphase führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen.

Fehlerindices gemäß den Anlagen 9b bis 9f sind erst ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern gelten die Fehlerindices für Grundkurse.

§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(7) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(8) Abweichend von § 14 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 und 3 gilt für die Fremdspracheregelungen im Abendgymnasium und Hessenkolleg § 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn

-

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

-

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, gemäß § 7 Abs. 2, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

-

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

-

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

(9) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Beginn des Zeitraums der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden, sollen in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber spätestens bis zum 30. Juni beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Dieses legt für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens am 30. Juni, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulen sein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet, jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten und dritten Teil dieser Verordnung.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.

2.

In schweren Fällen wird die Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

3.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(5) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(6) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sie oder er fühle sich krank, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) In Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen.

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Zeugnisses einer Nichtschülerprüfung, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird, oder des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende deutsche Staatsbürger eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule, einer gymnasialen Oberstufenschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.

Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 vom Hundert für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ / 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als drittem, viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach erreicht.

Im Falle von Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(3) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(4) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als drittem, viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.

(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Latinum und Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 und/oder 4 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 4 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischen Universität bzw. Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(8) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 7 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der von der Schulaufsichtsbehörde berufen wird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(11) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(12) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 7 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 vom Hundert für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

-

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

-

das gesellschaftswissenschaftliche und

-

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann gemäß § 5 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage Einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

zu Anlage 1 (S. 3)

zu Anlage 1 (S. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11a

(zu § 50 Abs. 2 und 3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11b

(zu § 50 Abs. 10)

Anlage 12 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife ...

Anlage 12

(zu § 48 Abs. 5)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in
gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

95

4,0

 

 

 

 

96-100

3,9

153-157

2,9

210-214

1,9

101-106

3,8

158-163

2,8

215-220

1,8

107-112

3,7

164-169

2,7

221-226

1,7

113-117

3,6

170-174

2,6

227-231

1,6

118-123

3,5

175-180

2,5

232-237

1,5

124-129

3,4

181-186

2,4

238-243

1,4

130-134

3,3

187-191

2,3

244-248

1,3

135-140

3,2

192-197

2,2

249-254

1,2

141-146

3,1

198-203

2,1

255-260

1,1

147-152

3,0

204-209

2,0

261-285

1,0

Anlage 13a Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13a

(zu § 46 Abs. 1)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen
und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 5

 

Faktor

erreichbare Höchstzahl von Punkten

1.

schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

2.

schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

3.

schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

4.

schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

5.

mündliches Prüfungsfach

4

60

6.

mündliches Prüfungsfach

4

60

7.

mündliches Prüfungsfach

4

60

8.

mündliches Prüfungsfach

4

60

Insgesamt

 

900

Anlage 13b Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13b

(zu § 46 Abs. 2)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 9

 

Faktor

Erreichbare Höchstzahl von Punkten

1.

schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

8

120

2.

schriftliches Prüfungsfach (Deutsch)

6

90

3.

schriftliches Prüfungsfach (Mathematik oder Fremdsprache)

6

90

4.

mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

4

60

5.

mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b)

3

45

6.

mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c)

3

45

Insgesamt

 

450

Anlage 13c Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § ...

Anlage 13c

(zu § 46 Abs.5)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § 45 Abs. 9

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

150-142

4,0

 

 

 

 

159-151

3,9

249-241

2,9

339-331

1,9

168-160

3,8

258-250

2,8

348-340

1,8

177-169

3,7

267-259

2,7

357-349

1,7

186-178

3,6

276-268

2,6

366-358

1,6

195-187

3,5

285-277

2,5

375-367

1,5

204-196

3,4

294-286

2,4

384-376

1,4

213-205

3,3

303-295

2,3

393-385

1,3

222-214

3,2

312-304

2,2

402-394

1,2

231-223

3,1

321-313

2,1

411-403

1,1

240-232

3,0

330-322

2,0

450-412

1,0

Anlage 13d Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der ...

Anlage 13d

(zu § 48 Abs. 11)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

36-35

4,0

 

 

 

 

38-37

3,9

59-58

2,9

80-79

1,9

40-39

3,8

61-60

2,8

82-81

1,8

42-41

3,7

63-62

2,7

84-83

1,7

44-43

3,6

65-64

2,6

86-85

1,6

46-45

3,5

67-66

2,5

88-87

1,5

48-47

3,4

69-68

2,4

90-89

1,4

50-49

3,3

71-70

2,3

92-91

1,3

52-51

3,2

73-72

2,2

94-93

1,2

54-53

3,1

75-74

2,1

96-95

1,1

57-55

3,0

78-76

2,0

105-97

1,0

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13e

(zu § 46 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 39 Abs. 1

zu Anlage 4 (S. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 4)

zu Anlage 5a (S. 1)

zu Anlage 5a (S. 2)

zu Anlage 5a (S. 3)

zu Anlage 5a (S. 4)

Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 2)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale
Oberstufe

Berufliches Gymnasium

Fächer

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

 

fachrichtungs-
oder schwerpunkt-
übergreifend

fachrichtungs- oder schwerpunktbezogen

Agrar-
wirtschaft

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

3/108

3-5 / 108-180

 

 

 

 

 

Fremdsprache

6/2162)

3-5 / 108-180

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

4/1444)

 

 

 

 

 

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel1)

2/72

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

2/723)

2/72

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

3/1083)

 

 

 

 

 

 

Geschichte

2/72

2/72

 

 

 

 

 

... Religion oder Ethik1)

2/72

1-2 / 36-72

 

 

 

 

 

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

 

 

2-3/72-108
(SP Datenverarbeitungstechnik)

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

2-3/72-108

 

 

Wirtschaftslehre

 

 

WL Landbau
2/72

WL Haushalt
2-3/72-108

 

 

insb. BWL
5/180

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4/144

3-5/108-180

 

 

 

 

 

Physik

6/2165)

4/1446)

 

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

 

Biologie

 

 

2/72

2/72

2/72

2-3/72-108
(SP B-, Ch- o. P-Technik)

 

Agrartechnik

 

 

3/108

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

2-3/
72-1087)

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

5-6/
180-216

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Datenverarbeitungstechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Gestaltungs- und Medientechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Maschinenbau

 

 

 

 

 

4/144

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

4/144

 

Physiktechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik

 

 

 

 

 

4/144

 

Technologie

 

 

3/108

2-3/72-1087)

 

4/144

 

Technische
Kommunikation

 

 

 

 

 

2/72

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

2/72

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

3/108

Sport

2/72

2/72

 

 

 

 

 

Kompensations- bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden

5/180

 

 

 

 

 

 

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 9)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale
Oberstufe

Berufliches Gymnasium

Fächer

Mindestzahl der einzubringenden Kurse

 

fach-
richtungs-
übergreifend

fachrichtungs- oder schwerpunktbezogen

Agrar-
wirtschaft

Ernährung

Gesundheit
u. Soziales

Technik

Wirtschaft

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

4

4

 

 

 

 

 

Fortgeführte
Fremdsprache

4

4

 

 

 

 

 

(Fremdsprache
nach § 14 Abs. 3 OAVO)

(4)

(4)

 

 

 

 

 

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

2

24)

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

(2)1)

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

22)

2

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

22)

 

 

 

 

 

 

Geschichte

4

4

 

 

 

 

 

Religion oder Ethik

4

4

 

 

 

 

 

Wirtschaftslehre
des Landbaus

 

 

4

 

 

 

 

Wirtschaftslehre
des Haushalts

 

 

 

4

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

4

 

 

Wirtschaftslehre insb. BWL

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4

4

 

 

 

 

 

Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik)

4

4

 

 

 

 

 

weitere Naturwissenschaft oder Informatik

(2)1)

 

 

 

 

 

 

Agrartechnik

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Datenverarbeitungstechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Gestaltungs- und Medientechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Maschinenbau

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Physiktechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

schwerpunktübergreifend
Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Technologie

 

 

 

 

 

4

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

2

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

2

Sport

4

4

 

 

 

 

 

Anlage 8 Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg

Anlage 8

(zu § 21 Abs. 1)

Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg

Fach

Wochenstunden

1. Vorkurs1)

 

Pflichtfächer

16

Deutsch

4

Englisch

4

Mathematik

4

weitere Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4

Wahlfächer2)

bis zu 8

Geschichte

2

Politik und Wirtschaft

2

Biologie

2

Chemie

2

Physik

2

informationstechnische Grundbildung

2

fachbezogene Kompensations-/Orientierungsstunden

2-6

2. Einführungsphase

 

Pflichtfächer

19-21

Deutsch

4

Englisch

4

weitere Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4-6

Geschichte

3

Mathematik

4

Wahlpflichtfächer3)

mindestens 43)

Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel

2

Philosophie

2

Politik und Wirtschaft

2

....Religion

2

Biologie

2-63)

Chemie

Physik

Informatik

2

fachbezogene Kompensations-/Orientierungsstunden

2-6

3. Qualifikationsphase4) 5)

23+2

30+2

Pflichtfächer

16 + 2

Deutsch

Q1/Q2: 4    
Q3/Q4: 4 + 1

Englisch

4

Geschichte

4

Mathematik

Q1/Q2: 4    
Q3/Q4: 4 + 1

Wahlpflichtfächer

Abendgymnasium
7

Hessenkolleg
14

eine weitere Fremdsprache oder Politik und Wirtschaft oder ... Religion oder eine Naturwissenschaft oder Informatik

4

weitere Fächer zur Erfüllung von § 21 Abs. 3 und § 26 OAVO

Abendgymnasium
3

Hessenkolleg
10

Anlage 9b Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten

Anlage 9b

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten

Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:

Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)

Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)

Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z.B. wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)

Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)

Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini).

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel

a)

Fehlerzahl x 100

b)

Zahl der Wörter

Der Abzug von Notenpunkten wird folgendermaßen vorgenommen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Notenpunkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Notenpunkte Abzug

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt:

Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Arbeit und

1.

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 Prozent der Rohpunkte dieses Anteils,

2.

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 Prozent der Rohpunkte dieses Anteils

zum Abzug gebracht.

Anlage 9c Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und ...

Anlage 9c

(zu § 9 Abs. 14)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung

keine Fehler (diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler (siehe Anlage 9b)

halbe Fehler:

-

leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion

ganze Fehler:

-

sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion

anderthalb Fehler:

-

Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Doppelfehler:

-

schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Folgefehler:

-

Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter oder fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9b.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein und Altgriechisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis
1

bis
2

bis
3

bis
4

bis
5

bis
6

bis
7

bis
8

bis
9

bis
10

bis
11

bis
12

bis
13,5

bis
15

bis
16,5

>
16,5

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder altgriechischen Textes zwar mehr als elf ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 4): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 10): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 9): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
Anlage 9 c (zu § 9 Abs. 14): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Altgriechisch
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2 und 3): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 10): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 5
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 9
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 4
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 11): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören insbesondere

1.

vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik,

2.

das Angebot an neu beginnenden Fächern,

3.

Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

(2) Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(3) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 21 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Erdkunde,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen. Die Prüfung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Religion, Ethik

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5) Das Fach Ethik kann nur als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches.

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in den Fachrichtungen

1.

Agrarwirtschaft,

2.

Ernährung,

3.

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit,

4.

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik und

5.

Wirtschaft

Teile einer Berufsausbildung.

(3) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion und Ethik, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie, Wirtschaftslehre des Landbaus, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik, Technologie, Technische Kommunikation, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens elf Wochenstunden Unterricht. An die Stelle der Technischen Kommunikation tritt

1.

in den Schwerpunkten Biologie-, Chemie- und Physiktechnik das Fach Biologie,

2.

im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Betriebswirtschaftslehre

mit jeweils mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 können Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig unterrichtet werden.

(11) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Ernährung,

b)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit,

c)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik,

d)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

in den Fachrichtungen

a)

Agrarwirtschaft,

b)

Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik

in den Fächern Chemie und Physik,

3.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik,

4.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Physiktechnik in den Fächern Biologie und Chemie.

(12) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technischer Kommunikation, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann ebenfalls aufgenommen werden, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung besitzt. Mit mittlerem Abschluss kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht nach § 14 Abs. 3 anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des Zivil-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten als Schulen für Erwachsene aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen. Der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann durch Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache erweitert werden. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache wird durch Erlass geregelt. Für die Gestaltung des Unterrichts gelten die Kerncurricula und Bildungsstandards mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

(3) In ein Abendgymnasium oder Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder spätestens zu Beginn der Einführungsphase eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

3.

in einem strukturierten Beratungsgespräch nachweist, dass Motivation und Lernhaltung ein erfolgreiches Arbeiten erwarten lassen und

4.

die Eignungsprüfung besteht, durch die festgestellt wird,

a)

ob Deutsch als allgemeine Unterrichtssprache hinreichend beherrscht wird,

b)

ob die Vorkenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit im Bildungsgang erwarten lassen,

c)

welche individuellen Fördermaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind.

Näheres zu Satz 1 Nr. 3 und 4 wird durch Erlass geregelt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, Zivil-, entwicklungspolitischer Freiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Basis des Beratungsgesprächs und der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4. Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer biografischer Umstände auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 2 verzichtet werden. Über die Einzelfallentscheidung ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten.

(6) Einen Vorkurs müssen Bewerberinnen und Bewerber besuchen,

1.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können,

2.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, aber in der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 die zur erfolgreichen Mitarbeit in der Einführungsphase erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen können.

(7) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist der Nachweis eines Kenntnisstands, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

(8) Die unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits die Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums oder die Fachhochschulreife erworben haben und durch die Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 nachweisen, dass ihre Kompetenzen und Kenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt der Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(9) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

1.

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

2.

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(10) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig nach Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer durch eine von einer beeidigten Übersetzerin oder einem beeidigten Übersetzer angefertigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden nach § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden und sollen spätestens bis zum 9. Juli beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese legt die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Den Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie der Termin für die Mitteilung des Beschlusses über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 legt das Kultusministerium fest. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 9. Juli, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurücktritt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1.

die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),

2.

ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken. Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt. Im Leistungsfach Musik können die schriftlichen Prüfungen durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter einheitlich für die Schülerinnen und Schüler eines Kurses.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann viertes oder fünftes Prüfungsfach sein.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 7 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfächer sein.

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach nach Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) Das Kultusministerium legt die jeweilige Bearbeitungszeit in den schriftlichen Abiturprüfungen durch Erlass fest.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(6) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

(7) Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(8) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche oder mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein darf:

1.

die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen,

2.

die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens zehn Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach, wobei in zwölf von diesen 16 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder zwei Kurse Wirtschaftswissenschaften.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungs- und Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

die letzten zwei Kurse in Geschichte,

b)

ein Kurs in Politik und Wirtschaft.

c)

in der Fachrichtung

aa)

Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus,

bb)

Ernährung zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jeweils vier Kurse des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Leistungsfaches in den Fachrichtungen

aa)

Agrarwirtschaft,

bb)

Ernährung,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit.

c)

in der Fachrichtung Technik

aa)

vier Kurse des schwerpunktbezogenen Leistungsfaches,

bb)

zwei Grundkurse in Technologie.

d)

in der Fachrichtung Wirtschaft je ein Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

mindestens vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

mindestens vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 7 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase nach § 75 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Besuch einer Schule nach dem Zweiten oder Dritten Teil wird auf die Verweildauer angerechnet, nicht jedoch ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(3) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(5) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(6) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die der anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(7) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(8) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(9) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

(10) Bei anderen Unregelmäßigkeiten entscheidet der Prüfungsausschuss einzelfallbezogen.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über Täuschungen, Täuschungsversuche und andere Unregelmäßigkeiten (§ 30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüflingen und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 und 5 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. § 9 Abs. 12 bis 14 in Verbindung mit Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 36
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt nach § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien heranzuziehen. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach gemäß Anlage 10a nach der Formel

P = (2s + m) x

4

3

(P = endgültige Punktsumme aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Fach, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach) gebildet. Diese Berechnung gilt analog für die Prüfungen nach § 26 Abs. 13 Nr. 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können im fünften Prüfungsfach eine Präsentation nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach § 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflichtend.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Im Fach Darstellendes Spiel muss eine Präsentation künstlerische Darbietungen enthalten, die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4 entfällt. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 4 und von § 35 Abs. 3 bis 6.

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation zu informieren und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Für die Präsentation erfolgt eine Gesamtbewertung, für die einzelnen Elemente nach Abs. 2 Satz 1 erfolgen keine Einzelbewertungen. Die vor der Präsentation eingereichte schriftliche Dokumentation geht in die Bewertung nicht ein. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:

1.

Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

2.

Strukturierung der Präsentation (insbesondere Problembeschreibung, gegliederte Darstellung, Lösungen, Bewertungen, zusammenfassender Schluss),

3.

sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audio-visuellen Unterstützung,

4.

Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,

5.

kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,

6.

Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich. In den Fächern Sport und Darstellendes Spiel entfällt die fachpraktische Prüfung nach § 24 Abs. 4. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u.a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit, normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oder Experimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und die weitere Ausführung des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1 wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die weitere Ausführung des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 42
Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen einer Nichtschülerabiturprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit den Bildungsgängen gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu sein, gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 9 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 10 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

die Unterlagen nach § 43 Abs. 2, für besonders befähigte Berufstätige zusätzlich nach § 43 Abs. 4 vorgelegt hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 44 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion und Ethik.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion und Ethik,

d)

Wirtschaftslehre des Landbaus,

e)

Wirtschaftslehre des Haushalts,

f)

Gesundheitsökonomie,

g)

Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Agrartechnik,

f)

Ernährungslehre,

g)

Gesundheitslehre,

h)

Bautechnik,

i)

Biologietechnik,

j)

Chemietechnik,

k)

Datenverarbeitungstechnik,

l)

Elektrotechnik,

m)

Gestaltungs- und Medientechnik,

n)

Maschinenbau,

o)

Mechatronik,

p)

Physiktechnik,

q)

schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik,

r)

Rechnungswesen,

s)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 19 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftslehre des Landbaus oder Wirtschaftslehre des Haushalts oder Gesundheitsökonomie oder Datenverarbeitung oder Rechnungswesen,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 5 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsergebnis, Zeugnis

(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach § 45 Abs. 9 die Berechnung nach Anlage 13 b zugrunde gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im Falle von § 45 Abs. 9 Nr. 4 mindestens zehn Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Falle von § 45 Abs. 9 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter Angabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10 oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Wiederholungsprüfung

(1) Die Nichtschülerabiturprüfung gilt als Wiederholungsprüfung nach § 40, wenn Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule die Abiturprüfung einmal nicht bestanden haben.

(2) Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Ganzen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch nach § 40 wiederholt werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

(3) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern nach § 21 Abs. 4 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss nach Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, Mathematik sowie Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder einer Naturwissenschaft befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

(4) Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei inhaltlich aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5 a.

(5) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 und 3 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder

5.

ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr.

Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 4 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

1.

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

(8) Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der Zivil-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen, abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer entsprechend anteilig auf die Dauer der Berufs- und Praktikantentätigkeit. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen nach Abs. 2 begonnen werden; am Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.

(9) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(10) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(11) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(12) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 vorlegen kann, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die berufsbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 17. März 2011 (ABl. S. 70) unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der von der Schulaufsichtsbehörde berufen wird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 vom Hundert für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalaureat

§ 51
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhalten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule vom Hessischen Kultusministerium genehmigt wurde.

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau sowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren der Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde erhalten haben.

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich. Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer nach Abs. 2 ist als drittes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler treffen diese Wahl zu Beginn des Prüfungsjahres.

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist die Prüfungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelung

1.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2017/18 ablegen, und

2.

für alle Studierenden an Abendgymnasien und Hessenkollegs, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2018/19 ablegen,

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis 15. August 2016 geltenden Fassung. § 9 Abs. 12 und § 32 Abs. 5 bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird nach § 12 eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule (Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 3 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen, der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichts werden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen.

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 13) oder die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen,

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 vom Hundert gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 a) und c) mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind nicht anzuwenden. Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

Anlage 10b Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse gymnasiale ...

Anlage 10b

(zu § 38 Abs. 1)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 9

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

300

4,0

 

 

 

 

301-318

3,9

481-498

2,9

661-678

1,9

319-336

3,8

499-516

2,8

679-696

1,8

337-354

3,7

517-534

2,7

697-714

1,7

355-372

3,6

535-552

2,6

715-732

1,6

373-390

3,5

553-570

2,5

733-750

1,5

391-408

3,4

571-588

2,4

751-768

1,4

409-426

3,3

589-606

2,3

769-786

1,3

427-444

3,2

607-624

2,2

787-804

1,2

445-462

3,1

625-642

2,1

805-822

1,1

463-480

3,0

643-660

2,0

823-900

1,0

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11a

(zu § 50 Abs. 2, 3, 5 und 6)

Anlage 13a Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13a

(zu § 46 Abs. 1)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 9

 

Faktor

erreichbare Höchstzahl von Punkten

1.

schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

2.

schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

3.

schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

4.

schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

5.

mündliches Prüfungsfach

4

60

6.

mündliches Prüfungsfach

4

60

7.

mündliches Prüfungsfach

4

60

8.

mündliches Prüfungsfach

4

60

Insgesamt

 

900

Anlage 13b Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13b

(zu § 46 Abs. 2)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 10

 

Faktor

Erreichbare Höchstzahl von Punkten

1.

schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

8

120

2.

schriftliches Prüfungsfach (Deutsch)

6

90

3.

schriftliches Prüfungsfach (Mathematik oder Fremdsprache)

6

90

4.

mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

4

60

5.

mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b)

3

45

6.

mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c)

3

45

Insgesamt

 

450

Anlage 13c Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § ...

Anlage 13c

(zu § 46 Abs. 5)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § 45 Abs. 10

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

150-142

4,0

 

 

 

 

159-151

3,9

249-241

2,9

339-331

1,9

168-160

3,8

258-250

2,8

348-340

1,8

177-169

3,7

267-259

2,7

357-349

1,7

186-178

3,6

276-268

2,6

366-358

1,6

195-187

3,5

285-277

2,5

375-367

1,5

204-196

3,4

294-286

2,4

384-376

1,4

213-205

3,3

303-295

2,3

393-385

1,3

222-214

3,2

312-304

2,2

402-394

1,2

231-223

3,1

321-313

2,1

411-403

1,1

240-232

3,0

330-322

2,0

450-412

1,0

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 4)

Anlage 9a Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Anlage 9a

(zu § 9 Abs. 12)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbindlich:

Prozent

unter

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

 

20

20

27

34

41

46

51

56

61

66

71

76

81

86

91

96

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Anlage 9b Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten

Anlage 9b

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten

Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:

Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)

Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)

Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z.B. wegen und Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)

Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini)

Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel

Fehlerzahl x 100

Zahl der Wörter

Der Abzug von Punkten wird folgendermaßen vorgenommen:

ab dem Fehlerindex 3

1 Punkt Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Punkte Abzug

Für die Ermittlung des Abzugs wird der ganzzahlige nicht gerundete Fehlerindex zugrunde gelegt.

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt:

Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Arbeit und

1.

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 Prozent der Rohpunkte dieses Anteils,

2.

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 Prozent der Rohpunkte dieses Anteils zum Abzug gebracht.


Anlage 9c Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und ...

Anlage 9c

(zu § 9 Abs. 14)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung
keine Fehler
(diese Fehler werden angestrichen, aber nicht gewertet):

-

als Flüchtigkeit eindeutig erkennbare Fehler (siehe Anlage 9b)

halbe Fehler:

-

leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion

ganze Fehler:

-

sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion

anderthalb Fehler:

-

Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Doppelfehler:

-

schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion

Folgefehler:

-

Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter oder fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9b.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein und Altgriechisch

Punkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis
1

bis
2

bis
3

bis
4

bis
5

bis
6

bis
7

bis
8

bis
9

bis
10

bis
11

bis
12

bis
13,5

bis
15

bis
16,5

>
16,5

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder altgriechischen Textes zwar mehr als elf ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 4): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 10): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 9): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
Anlage 9 c (zu § 9 Abs. 14): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2 und 3): Bescheinigung über den Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 10): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 11): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Punkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seite 4 und 5.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Unterlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“.

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen. Die Prüfung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie, Wirtschaftslehre des Landbaus, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik, Technologie, Technische Kommunikation, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens elf Wochenstunden Unterricht. An die Stelle der Technischen Kommunikation tritt

1.

in den Schwerpunkten Biologie-, Chemie- und Physiktechnik das Fach Biologie,

2.

im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Betriebswirtschaftslehre

mit jeweils mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 können Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig unterrichtet werden.

(11) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Ernährung,

b)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit,

c)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik,

d)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

in den Fachrichtungen

a)

Agrarwirtschaft,

b)

Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik

in den Fächern Chemie und Physik,

3.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik,

4.

in der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Physiktechnik in den Fächern Biologie und Chemie.

(12) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technischer Kommunikation, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann ebenfalls aufgenommen werden, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe in der jeweils geltenden Fassung besitzt. Mit mittlerem Abschluss kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht nach § 14 Abs. 3 anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des Zivil-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten als Schulen für Erwachsene aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen. Der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann durch Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache erweitert werden. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache und dessen Ausgestaltung werden durch Erlass geregelt. Für die Gestaltung des Unterrichts gelten die Kerncurricula und Bildungsstandards mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

(3) In ein Abendgymnasium oder Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder spätestens zu Beginn der Einführungsphase eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

3.

in einem strukturierten Beratungsgespräch nachweist, dass Motivation und Lernhaltung ein erfolgreiches Arbeiten erwarten lassen und

4.

die Eignungsprüfung besteht, durch die festgestellt wird,

a)

ob Deutsch als allgemeine Unterrichtssprache hinreichend beherrscht wird,

b)

ob die Vorkenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit im Bildungsgang erwarten lassen,

c)

welche individuellen Fördermaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind.

Näheres zu Satz 1 Nr. 3 und 4 wird durch Erlass geregelt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, Zivil-, entwicklungspolitischer Freiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Basis des Beratungsgesprächs und der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4. Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer biografischer Umstände auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 2 verzichtet werden. Über die Einzelfallentscheidung ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten.

(6) Einen Vorkurs müssen Bewerberinnen und Bewerber besuchen,

1.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können,

2.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, aber in der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 die zur erfolgreichen Mitarbeit in der Einführungsphase erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen können.

(7) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist der Nachweis eines Kenntnisstands, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

(8) Die unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits die Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums oder die Fachhochschulreife erworben haben und durch die Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 nachweisen, dass ihre Kompetenzen und Kenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt der Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(9) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

1.

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

2.

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(10) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig nach Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer durch eine von einer beeidigten Übersetzerin oder einem beeidigten Übersetzer angefertigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein darf:

1.

die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen,

2.

die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens zehn Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach, wobei in zwölf von diesen 16 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder zwei Kurse Wirtschaftswissenschaften.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungs- und Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

die letzten zwei Kurse in Geschichte,

b)

ein Kurs in Politik und Wirtschaft.

c)

in der Fachrichtung

aa)

Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus,

bb)

Ernährung zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jeweils vier Kurse des fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Leistungsfaches in den Fachrichtungen

aa)

Agrarwirtschaft,

bb)

Ernährung,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit.

c)

in der Fachrichtung Technik

aa)

vier Kurse des schwerpunktbezogenen Leistungsfaches,

bb)

zwei Grundkurse in Technologie.

d)

in der Fachrichtung Wirtschaft je ein Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

mindestens vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

mindestens vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 10 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1.

wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),

2.

wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs. 2),

3.

wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 38).

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1.

über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),

2.

bei Täuschungen und Täuschungsversuchen (§ 30),

3.

über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 27 Abs. 5.

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1.

bei der Terminplanung für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),

2.

bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur durch die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer zur Zweit-Korrektur erhalten (§ 33 Abs. 3).

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 38 Abs. 3.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase nach § 75 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Besuch einer Schule nach dem Zweiten oder Dritten Teil wird auf die Verweildauer angerechnet, nicht jedoch ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin der des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung bleiben unberührt.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 10 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüflingen und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und die weitere Ausführung des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 4 Satz 1 wahrgenommen. Auf die Reinschrift wird das Dienstsiegel aufgebracht. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die weitere Ausführung des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 10 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion, Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion, Ethik,

d)

Wirtschaftslehre des Landbaus,

e)

Wirtschaftslehre des Haushalts,

f)

Gesundheitsökonomie,

g)

Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Agrartechnik,

f)

Ernährungslehre,

g)

Gesundheitslehre,

h)

Bautechnik,

i)

Biologietechnik,

j)

Chemietechnik,

k)

Datenverarbeitungstechnik,

l)

Elektrotechnik,

m)

Gestaltungs- und Medientechnik,

n)

Maschinenbau,

o)

Mechatronik,

p)

Physiktechnik,

q)

schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik/Elektrotechnik,

r)

Rechnungswesen,

s)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 19 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftslehre des Landbaus oder Wirtschaftslehre des Haushalts oder Gesundheitsökonomie oder Datenverarbeitung oder Rechnungswesen,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Abweichend von Abs. 5 müssen sich in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 6 befinden.

(10) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 9 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsergebnis, Zeugnis

(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach § 45 Abs. 10 die Berechnung nach Anlage 13b zugrunde gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im Falle des § 45 Abs. 10 Nr. 4 mindestens zehn Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Falle des § 45 Abs. 10 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter Angabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10 oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch und einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft befinden. Es müssen je zwei Halbjahreskurse in Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften eingebracht werden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

(3) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern nach § 21 Abs. 4 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss nach Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, Mathematik sowie Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder einer Naturwissenschaft befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

(4) Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei inhaltlich aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5 a.

(5) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 und 3 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder

5.

ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr.

Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 4 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

1.

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

(8) Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der Zivil-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen, abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer entsprechend anteilig auf die Dauer der Berufs- und Praktikantentätigkeit. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen nach Abs. 2 begonnen werden; am Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.

(9) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(10) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(11) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(12) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 vorlegen kann, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die berufsbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der von der Schulaufsichtsbehörde berufen wird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

1.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2017/18 ablegen, und

2.

für alle Studierenden an Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2018/19 ablegen,

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 15. August 2016 geltenden Fassung. § 9 Abs. 12, § 32 Abs. 5 und § 45 bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen,

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind nicht anzuwenden. Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 39 Abs. 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 4)

Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 2)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 9)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 21 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der VOGSV. § 6 der VOGSV findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Erdkunde,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in den Fachrichtungen

1.

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

2.

Ernährung,

3.

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

4.

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

5.

Wirtschaft

Teile einer Berufsausbildung.

(3) Im beruflichen Gymnasium kann nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Einführungsphase und nur im besonders begründeten Einzelfall die gewählte Fachrichtung oder der gewählte Schwerpunkt gewechselt werden.

(4) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabefeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation, Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Werkstofftechnik und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein bemächtigte Übersetzerin oder einen allgemein bemächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1.

die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),

2.

ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken. Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt. Im Leistungsfach Musik können die schriftlichen Prüfungen durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter einheitlich für die Schülerinnen und Schüler eines Kurses.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann viertes oder fünftes Prüfungsfach sein.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 7 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport, Informationstechnik, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik sowie Mechatronische Teilsysteme können nicht Prüfungsfächer sein.

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach nach Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) Das Kultusministerium legt die jeweilige Bearbeitungszeit in den schriftlichen Abiturprüfungen durch Erlass fest.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(6) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

(7) Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(8) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche oder mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein darf:

1.

die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen,

2.

die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens zehn Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach, wobei in zwölf von diesen 16 Grundkursen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium der in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindende und den Leistungskurs ergänzende Grundkurs nach § 19 Abs. 10 Satz 2.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder zwei Kurse Wirtschaftswissenschaften.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungsund Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

die Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens ein Kurs in Politik und Wirtschaft,

c)

in der Fachrichtung

aa)

Ernährung mindestens zwei Grundkurse in Ernährungsökonomie,

bb)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Erziehungswissenschaft vier Leistungskurse in Erziehungswissenschaft und mindestens zwei Grundkurse in Psychologie sowie mit dem Schwerpunkt Gesundheit mindestens zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

cc)

Technik mit Schwerpunkt Umwelttechnik mindestens zwei Grundkurse in Umweltökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Leistungskurse in Wirtschaftslehre.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jin der Fachrichtung

aa)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik vier Leistungskurse in Praktische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnik,

bb)

Ernährung vier Leistungskurse in Ernährungslehre,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit vier Leistungskurse in Gesundheitslehre,

dd)

Technik mit dem Schwerpunkt Bautechnik vier Leistungskurse in Bautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Konstruktionslehre, mit dem Schwerpunkt Biologietechnik vier Leistungskurse in Biologietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Biologietechnik, mit dem Schwerpunkt Chemietechnik vier Leistungskurse in Chemietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Chemietechnik, mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik vier Leistungskurse in Elektrotechnik und mindestens zwei Grundkurse in Elektronik, mit dem Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik vier Leistungskurse in Gestaltungs- und Medientechnik und mindestens zwei Grundkurse in Medientechnik und -produktion, mit dem Schwerpunkt Maschinenbautechnik vier Leistungskurse in Maschinenbautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Produktionstechnik, mit dem Schwerpunkt Mechatronik vier Leistungskurse in Mechatronik und mindestens zwei Grundkurse in Mechatronische Teilsysteme sowie mit dem Schwerpunkt Umwelttechnik vier Leistungskurse in Umwelttechnik,

ee)

Wirtschaft mindestens je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 10 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 22 Abs. 2 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1.

wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),

2.

wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs. 2),

3.

wer die Abiturprüfung bestanden hat, mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation abgeschlossen wurde und mit welcher Durchschnittsnote die allgemeine Hochschulreife erworben wurde (§ 38 Abs. 1).

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1.

über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),

2.

bei Täuschungen und Täuschungsversuchen (§ 30),

3.

über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 27 Abs. 5.

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1.

bei der Terminplanung für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),

2.

bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur zur Zweit-Korrektur erhalten (§ 33 Abs. 3).

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 38 Abs. 3.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase nach § 75 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Besuch einer Schule nach dem Zweiten oder Dritten Teil dieser Verordnung wird auf die Verweildauer angerechnet, nicht jedoch ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin der des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 10 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüflingen und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 und 5 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. § 9 Abs. 12 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 9 b und c ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und eine weitere Ausführung des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1 wahrgenommen. Auf die Reinschrift wird das Dienstsiegel aufgebracht. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die weitere Ausführung des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern soll es ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember des der Prüfung/dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetze vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an einer Hochschule des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 10 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

die Unterlagen nach § 43 Abs. 2, für besonders befähigte Berufstätige zusätzlich nach § 43 Abs. 4 vorgelegt hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem Meldetermin nach § 43 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 44 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion, Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion, Ethik,

d)

Ernährungsökonomie,

e)

Erziehungswissenschaft,

f)

Psychologie,

g)

Gesundheitsökonomie,

h)

Umweltökonomie,

i)

Wirtschaftslehre,

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Praktische Informatik,

f)

Ernährungslehre,

g)

Gesundheitslehre,

h)

Bautechnik,

i)

Biologietechnik,

j)

Chemietechnik,

k)

Elektrotechnik,

l)

Gestaltungs- und Medientechnik,

m)

Maschinenbautechnik,

n)

Mechatronik,

o)

Umwelttechnik,

p)

Rechnungswesen,

q)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 19 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Rechnungswesen oder Datenverarbeitung,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Abweichend von Abs. 5 müssen sich in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 6 befinden.

(10) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 9 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 oder 3 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch und einer Fremdsprache nach § 14 oder § 21 Abs. 11, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft befinden. Es müssen je zwei Halbjahreskurse in Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften eingebracht werden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

(3) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern nach § 21 Abs. 4 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des jeweils zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss nach Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 in Verbindung mit § 21 Abs. 11, Mathematik sowie Geschichte oder Politik und Wirtschaft oder einer Naturwissenschaft befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

(4) Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler oder Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Auswahl der beiden Halbjahre erfolgt für jedes Fach gesondert. Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender ein Halbjahr oder mehrere Halbjahre, so werden jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs herangezogen. Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5 a.

(5) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 und 3 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(6) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung,

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst,

4.

ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder

5.

ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder

6.

den abgeleisteten Wehrdienst, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst sowie den Bundesfreiwilligendienst.

Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 4 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(7) Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

1.

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

2.

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

3.

Kooperations- und Teamfähigkeit,

4.

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

(8) Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen, abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer entsprechend anteilig auf die Dauer der Berufs- und Praktikantentätigkeit. Die ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen nach Abs. 2 begonnen werden. Am Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird die berufliche Tätigkeit mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen; davon ausgenommen sind die Bestimmungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in § 20 Abs. 5 Satz 2.

(9) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(10) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(11) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(12) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 6 vorlegt, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Information und Beratung

(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind umfassend bis zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase über das System der gymnasialen Oberstufe, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert.

(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit dem Schulleitungsmitglied wahr, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der fachbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation, Verwaltung und Beratung im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie der Abiturprüfung liegt. Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu machen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase kann dies die Lehrkraft eines Leistungskurses oder eines Grundkurses sein, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden kann. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet. Die Schule kann auch regeln, dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

1.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2018/19 ablegen, und für alle Schülerinnen und Schüler an beruflichen Gymnasien, die die Abiturprüfung in den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Fächern bis Ende des Schuljahres 2019/20 ablegen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 1. August 2018 geltenden Fassung. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.

2.

Für alle Studierenden an Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2018/19 ablegen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 15. August 2016 geltenden Fassung. § 9 Abs. 12, § 32 Abs. 5, § 45 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 bleiben unberührt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards und die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird nach § 12 eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule (Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 4 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen, der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichts werden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen.

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 13) oder die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und für alle Schülerinnen und Schüler eines Kurses einheitlich ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

a)

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

b)

werden im Leistungsfach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

c)

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt,

d)

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

a)

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

b)

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind nicht anzuwenden. Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13e

(zu § 46 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 39 Abs. 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5b

(zu § 48 Abs. 10)

Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 3)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

Fächer

 

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

 

 

fachrichtungs-
oder
schwerpunkt-
übergreifend

Berufliche
Informatik

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

 

 

Praktische
Informatik

 

Erziehungs-
wissen-
schaft

Gesundheit

Bautechnik

Biologie-
technik

Chemie-
technik

Elektro-
technik

Gestaltungs-
und Medien-
technik

Maschinen-
bautechnik

Mecha-
tronik

Umwelt--
technik

 

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

3/108

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdsprache

6/2162)

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

4/1444)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst oder Musik oder
Darstellendes Spiel1)

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

2/723)

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

3/1033)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

2/72

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

... Religion oder Ethik1)

2/72

1-2/36-72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungsökonomie

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erziehungswissenschaft

 

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Psychologie

 

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

 

3/108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltökonomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/108

 

Wirtschaftslehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/180

Bildungsprozesse

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4/144

3-5/108-180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Physik

6/2165)

4/1446)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktische Informatik

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnik

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

 

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

Konstruktionslehre

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

Elektronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

 

Gestaltungs- und
Medientechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

Medientechnik und-
produktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

 

Maschinenbautechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

Produktionstechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

Mechatronische Teilsysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4/144

 

 

Umwelttechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5/180

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/108

 

 

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

Fächer

Wochenstunden-/Jahresstundenzahl

 

fachrichtungs-
oder schwerpunkt-
übergreifend

Berufliche
Informatik

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

Praktische-
Informatik

 

Erziehungs-
wissenschaft

Gesundheit

Bautechnik

Biologie-
technik

Chemie-
technik

Elektro-
technik

Gestaltungs-
und Medien-
technik

Maschinen
bautechnik

Mecha-
tronik

Umwelt-
technik

 

Technische Kommunikation
und Datenverarbeitung

 

 

2/72

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

Praxis der Lebensmittel-
produktion

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Kommunikation

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

2/72

2/72

 

2172

 

 

Stöchiometrie und
Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

 

 

 

Technische Kommunikation
und Werkstofftechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

 

 

Technische Kommunikation
und Mikrobiologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/72

 

Sport

2/72

2/72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kompensations- bzw.
Orientierungs- bzw.
Profilbildungsstunden

5/180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 9)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium)

 

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

Fächer

Mindestzahl der zu belegenden Kurse

 

fachrichtungs-
oder schwerpunkt-
übergreifend

Berufliche
Informatik

Ernährung

Gesundheit
und Soziales

Technik

Wirtschaft

Praktische
Informatik

 

Erziehungs-
wissenschaften

Gesundheit

Bautechnik

Biologie-
technik

Chemie-
technik

Elektro-
technik

Gestaltungs-
und Medientechnik

Maschinen-
bautechnik

Mechatronik

Umwelt-
technik

 

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fortgeführte Fremdsprache

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Fremdsprache nach § 14 Abs. 3)

(4)

(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst oder Musik oder
Darstellendes Spiel

2

24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Fremdsprache5)

(2)1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

22)

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften

22)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschichte

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

... Religion oder Ethik5)

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungsökonomie

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erziehungswissenschaft

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Psychologie

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitsökonomie

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umweltökonomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

Wirtschaftslehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik)

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weitere Naturwissenschaft oder Informatik

(2)1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktische Informatik

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationstechnik

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitslehre

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bautechnik

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

 

Konstruktionslehre

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Biologietechnik

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

 

Laborpraxis Chemietechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

 

Elektronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

Gestaltungs- und Medientechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

 

Medientechnik und -produktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

Maschinenbautechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

 

Produktionstechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

Mechatronik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

 

Mechatronische Teilsysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

Umwelttechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 13)

 

Rechnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Datenverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Sport

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 9a Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Anlage 9a

(zu § 9 Abs. 12)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte

Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbindlich:

Prozent

Unter
20

ab
20

ab
27

ab
33

ab
40

ab
45

ab
50

ab
55

ab
60

ab
65

ab
70

ab
75

ab
80

ab
85

ab
90

ab
95

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Für die Ermittlung der Punkte wird der ganzzahlige nicht gerundete Prozentsatz zugrunde gelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erfassen die Schulen ihre Daten in der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD). Ergänzend hierzu kann ein Kursheft mit den Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1 geführt werden.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Punkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seiten 4, 5 und 6.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Unterlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“.

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 21 der VOGSV unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen ist grundsätzlich eine Gruppenprüfung, an der in der Regel zwei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, jedoch nicht mehr als drei. Die Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der VOBGM soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist.

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen Unterrichts sind die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte der Zielsprache.

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in den Fachrichtungen

1.

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

2.

Ernährung,

3.

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

4.

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

5.

Wirtschaft

Teile einer Berufsausbildung.

(3) Im beruflichen Gymnasium kann nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Einführungsphase und nur im besonders begründeten Einzelfall die gewählte Fachrichtung oder der gewählte Schwerpunkt gewechselt werden.

(4) Für den schriftlichen Teil des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 tritt im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach hinzu, wenn eine Aufnahme in die Qualifikationsphase angestrebt wird. Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt das zuständige Schulleitungsmitglied, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig in der abteilungsbezogenen Koordination schulfachlicher Aufgaben liegt. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 6 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe wird ebenfalls aufgenommen, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der VOBGM besitzt. Mit mittlerem Abschluss, der nicht die Anforderungen des qualifizierenden Realschulabschlusses erfüllt, wird in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsprognose nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht nach § 14 Abs. 3 anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Wehr-, des entwicklungspolitischen Freiwilligen- oder des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten als Schulen für Erwachsene aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen. Der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann durch Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache erweitert werden. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache und dessen Ausgestaltung werden durch Erlass geregelt. Für die Gestaltung des Unterrichts gelten die Kerncurricula und Bildungsstandards mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

(3) In ein Abendgymnasium oder Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder spätestens zu Beginn der Einführungsphase eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

3.

in einem strukturierten Beratungsgespräch nachweist, dass Motivation und Lernhaltung ein erfolgreiches Arbeiten erwarten lassen und

4.

die Eignungsprüfung besteht, durch die festgestellt wird,

a)

ob Deutsch als allgemeine Unterrichtssprache hinreichend beherrscht wird,

b)

ob die Vorkenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit im Bildungsgang erwarten lassen,

c)

welche individuellen Fördermaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind.

Näheres zu Satz 1 Nr. 3 und 4 wird durch Erlass geregelt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, entwicklungspolitischer Freiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Basis des Beratungsgesprächs und der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4. Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer biografischer Umstände auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 2 verzichtet werden. Über die Einzelfallentscheidung ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten.

(6) Einen Vorkurs müssen Bewerberinnen und Bewerber besuchen,

1.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können,

2.

die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, aber in der Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 die zur erfolgreichen Mitarbeit in der Einführungsphase erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen können.

(7) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist der Nachweis eines Kenntnisstands, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

(8) Die unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits die Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums oder die Fachhochschulreife erworben haben und durch die Eignungsprüfung nach Abs. 3 Nr. 4 nachweisen, dass ihre Kompetenzen und Kenntnisse eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt der Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(9) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

1.

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

2.

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(10) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig nach Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin oder einen allgemein ermächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden nach § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Fachpraktische Prüfungen können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden und sollen spätestens bis zum 9. Juli beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese legt die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Einbringung der besonderen Lernleistung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Den Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie der Termin für die Mitteilung des Beschlusses über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 legt das Kultusministerium fest. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 9. Juli, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Zur Abiturprüfung wird ebenfalls nicht zugelassen, wer sich nicht zur Prüfung meldet. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1.

die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),

2.

ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken. Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt. Im Leistungsfach Musik können die schriftlichen Prüfungen durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter einheitlich für die Schülerinnen und Schüler eines Kurses. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 und Japanisch als fortgeführte Fremdsprache können ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 7 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport, Informationstechnik, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik sowie Mechatronische Teilsysteme können nicht Prüfungsfächer sein.

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach nach Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) Das Kultusministerium legt die jeweilige Bearbeitungszeit und den jeweiligen Auswahlmodus in den schriftlichen Abiturprüfungen durch Erlass fest.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet:

1.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

2.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

3.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

(5) Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(6) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

(7) Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Themenfelder und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(8) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche oder mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I sind die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach zu werten, die acht anzurechnenden Leistungskurse zweifach. Unter den 32 einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Höchstens sechs Kurse dürfen unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse in einfacher Wertung.

(3) Abweichend von Abs. 2 werden im Abendgymnasium bei der Berechnung der Gesamtqualifikation die acht Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach gewertet sowie acht weitere Grundkurse einfach. Unter den einzubringenden Kursen darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein. Von 24 einzubringenden Kursen dürfen höchstens fünf Kurse in einfacher Wertung unter fünf Punkten sein, davon maximal zwei Leistungskurse.

(4) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1.

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 bis Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

2.

weitere Grundkurse nach § 13 Abs. 9 sowie

3.

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(5) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

1.

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9, bis zu drei Kurse,

2.

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 6 als Grundkurse in einfacher Wertung,

3.

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 4 Nr. 3 gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

4.

im beruflichen Gymnasium der in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindende und den Leistungskurs ergänzende Grundkurs nach § 19 Abs. 10 Satz 2.

(6) Die nach Abs. 2 bis 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

mindestens zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Fremdsprache nach § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

mindestens sechs Kurse, darunter

a)

mindestens zwei Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens zwei Kurse in Politik und Wirtschaft oder zwei Kurse Wirtschaftswissenschaften.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

vier Kurse in Mathematik,

b)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

c)

mindestens zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

(7) Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 verteilen sich im beruflichen Gymnasium die eingebrachten Leistungsund Grundkurse wie folgt auf die Aufgabenfelder:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 14,

b)

zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel oder einem Fach nach § 19 Abs. 9.

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mindestens fünf Kurse, davon

a)

die Kurse in Geschichte aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase,

b)

mindestens ein Kurs in Politik und Wirtschaft,

c)

in der Fachrichtung

aa)

Ernährung mindestens zwei Grundkurse in Ernährungsökonomie,

bb)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Erziehungswissenschaft vier Leistungskurse in Erziehungswissenschaft und mindestens zwei Grundkurse in Psychologie sowie mit dem Schwerpunkt Gesundheit mindestens zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie,

cc)

Technik mit Schwerpunkt Umwelttechnik mindestens zwei Grundkurse in Umweltökonomie,

dd)

Wirtschaft vier Leistungskurse in Wirtschaftslehre.

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft,

b)

jin der Fachrichtung

aa)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik vier Leistungskurse in Praktische Informatik und mindestens zwei Grundkurse in Informationstechnik,

bb)

Ernährung vier Leistungskurse in Ernährungslehre,

cc)

Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit vier Leistungskurse in Gesundheitslehre,

dd)

Technik mit dem Schwerpunkt Bautechnik vier Leistungskurse in Bautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Konstruktionslehre, mit dem Schwerpunkt Biologietechnik vier Leistungskurse in Biologietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Biologietechnik, mit dem Schwerpunkt Chemietechnik vier Leistungskurse in Chemietechnik und mindestens zwei Grundkurse in Laborpraxis Chemietechnik, mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik vier Leistungskurse in Elektrotechnik und mindestens zwei Grundkurse in Elektronik, mit dem Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik vier Leistungskurse in Gestaltungs- und Medientechnik und mindestens zwei Grundkurse in Medientechnik und -produktion, mit dem Schwerpunkt Maschinenbautechnik vier Leistungskurse in Maschinenbautechnik und mindestens zwei Grundkurse in Produktionstechnik, mit dem Schwerpunkt Mechatronik vier Leistungskurse in Mechatronik und mindestens zwei Grundkurse in Mechatronische Teilsysteme sowie mit dem Schwerpunkt Umwelttechnik vier Leistungskurse in Umwelttechnik,

ee)

Wirtschaft mindestens je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

(9) Wer im beruflichen Gymnasium eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(10) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

mindestens zwei Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(11) Abweichend von Abs. 6 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

1.

jeweils vier Kurse in Deutsch und Englisch,

2.

vier Kurse in Geschichte oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

3.

vier Kurse in Mathematik und mindestens zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(12) Abweichend von Abs. 4 und 6 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

1.

Die Leistungskurse werden nach § 21 Abs. 4 festgelegt.

2.

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(13) Im Abiturbereich nach Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 10 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(14) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer

§ 27
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1.

eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,

2.

die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbrachte Zeit,

3.

Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,

4.

eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen werden soll,

5.

eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37 berücksichtigt werden soll.

(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.

(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der Prüfungsfächer unter den Lehrkräften, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurs eines Faches unterrichtet haben.

(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.

(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Meldefrist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.

(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht hat, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches nach § 8 Abs. 5 wie eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1.

wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),

2.

wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs. 2),

3.

wer die Abiturprüfung bestanden hat, mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation abgeschlossen wurde und mit welcher Durchschnittsnote die allgemeine Hochschulreife erworben wurde (§ 38 Abs. 1).

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1.

über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),

2.

bei Täuschungen und Täuschungsversuchen (§ 30),

3.

über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 27 Abs. 5.

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1.

bei der Terminplanung für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),

2.

bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur zur Zweit-Korrektur erhalten (§ 33 Abs. 3).

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 38 Abs. 3.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abiturprüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin der des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft und der Tutorin oder des Tutors über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit null Punkten,

3.

in schweren Fällen wird die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der Meldung zur Abiturprüfung oder nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(9) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(10) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt. Bei Verhinderung durch Krankheit muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Prüfung ein ärztliches Attest vorlegen.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft stellt durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 10 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben und der Klärung der Formalia wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben. Das Zählen der Wörter obliegt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und erfolgt nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses spätestens drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 36
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt nach § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien heranzuziehen. Der Fachausschuss entscheidet mit Mehrheit über die Bewertung. Ist wegen Stimmengleichheit ein Mehrheitsentscheid nicht möglich, so gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Fachausschusses den Ausschlag.

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach gemäß Anlage 10a nach der Formel

P = (2s + m) x

4

3

(P = endgültige Punktsumme aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Fach, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach) gebildet. Diese Berechnung gilt analog für die Prüfungen nach § 26 Abs. 13 Nr. 4.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 13),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

das in den modernen Fremdsprachen erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR),

c)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

d)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

Näheres zu Satz 2 Nr. 6 Buchst. b wird durch Erlass geregelt.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und eine weitere Ausführung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und im beruflichen Gymnasium von dem Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1 wahrgenommen. Auf die Reinschrift wird das Dienstsiegel aufgebracht. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Die weitere Ausführung des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 42
Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen einer Nichtschülerabiturprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit den Bildungsgängen gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu sein, gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Vermerk nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Buchst. b erfolgt nicht. Schülerinnen und Schüler der genehmigten Ersatzschulen sind von § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgenommen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist schriftlich bis zum 15. Dezember des der Prüfung/dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung. Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf, bei besonders befähigten Berufstätigen nach Abs. 4 in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule nach § 42 gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 45 Abs. 10 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetze vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an einer Hochschule des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 und 3 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach Abs. 2 Nr. 10 vor. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind.

(9) Die Antragsunterlagen werden nach Zulassung zur Prüfung der Schule, an der die Nichtschülerprüfung stattfindet, übermittelt. Die Unterlagen sind nach Abschluss der Prüfung zehn Jahre in der Schule aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nicht angetreten wurde.

(10) Sofern keine Zulassung zur Prüfung erfolgt, werden die Antragsunterlagen nach Antragsstellung fünf Jahre von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.

(11) Die Aufbewahrungsfrist nach Abs. 9 und 10 beginnt ab dem Jahr nach Antragsstellung. Antragsunterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religion, Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 können weitere Fremdsprachen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind.

(4) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.

Deutsch,

2.

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

3.

Mathematik,

4.

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(5) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 und 3 befinden.

(6) Abweichend von Abs. 2 können in einer Nichtschülerabiturprüfung mit einem beruflichen Schwerpunkt folgende Fächer Prüfungsfächer sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

weitere Fremdsprachen nach Abs. 3;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Religion, Ethik,

d)

Ernährungsökonomie,

e)

Erziehungswissenschaft,

f)

Psychologie,

g)

Gesundheitsökonomie,

h)

Umweltökonomie,

i)

Wirtschaftslehre,

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Praktische Informatik,

f)

Ernährungslehre,

g)

Gesundheitslehre,

h)

Bautechnik,

i)

Biologietechnik,

j)

Chemietechnik,

k)

Elektrotechnik,

l)

Gestaltungs- und Medientechnik,

m)

Maschinenbautechnik,

n)

Mechatronik,

o)

Umwelttechnik,

p)

Rechnungswesen,

q)

Datenverarbeitung.

(7) Abweichend von Abs. 4 Satz 2 sind in der Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt die zwei Leistungsfächer:

1.

Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik,

2.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 19 Abs. 2.

(8) Abweichend von Abs. 4 Satz 3 müssen in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den schriftlichen Prüfungsfächern sein:

1.

Deutsch oder eine Fremdsprache,

2.

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Rechnungswesen oder Datenverarbeitung,

3.

Mathematik,

4.

das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.

(9) Abweichend von Abs. 5 müssen sich in einer Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 6 befinden.

(10) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 9 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. Buchst. a,

b)

das nach Nr. 1.Buchst. c nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 Buchst. b ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. c zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 Buchst. c, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 Buchst. a sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2 und 3, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 4 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsergebnis, Zeugnis

(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach § 45 Abs. 10 die Berechnung nach Anlage 13b zugrunde gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im Falle des § 45 Abs. 10 Nr. 4 mindestens zehn Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Falle des § 45 Abs. 10 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter Angabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10 oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.

(6) Die Prüfungsakten, einschließlich der Prüfungsarbeiten, Gutachten und Protokolle werden zehn Jahre, beginnend ab dem Jahr nach der Nichtschülerprüfung, in der Schule, an der die Nichtschülerprüfung stattgefunden hat, aufbewahrt. Prüfungsakten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

1.

Für alle Schülerinnen und Schüler an gymnasialen Oberstufen sowie für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2019/2020 ablegen, gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 3 sowie der Anlage 1 zu § 10 Abs. 1 der Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung.

2.

Für alle Schülerinnen und Schüler an beruflichen Gymnasien, die die Abiturprüfung bis Ende des Schuljahres 2019/2020 ablegen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung. § 9 Abs. 6, § 48 Abs. 4 sowie Anlage 9a zu § 9 Abs. 12 bleiben hiervon unberührt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsversäumnisse

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche und

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religion, Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards und die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird nach § 12 eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule (Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 4 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen, der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichts werden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen.

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis nach Muster der Anlage 1 vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 13) oder die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und für alle Schülerinnen und Schüler eines Kurses einheitlich ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3 Satz 4, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Leistungsfach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach § 14 Abs. 8 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der VOGSV sind nicht anzuwenden. Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

(15) Bei der Bewertung und Beurteilung der theoretischen und praktischen Anteile der besonderen Fachprüfung im Fach Sport werden die theoretischen und die praktischen Leistungen getrennt bewertet. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als drei Punkten aus. Eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als fünf Punkten aus. Näheres wird durch Erlass geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 52a Befristete Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 4): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 10): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 9): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Punkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
Anlage 9 c (zu § 9 Abs. 14): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2 und 3): Bescheinigung über den Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 10): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 9
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 10
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 11): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören insbesondere

1.

vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik,

2.

das Angebot an neu beginnenden Fächern,

3.

Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

(2) Die Kompensations-, Orientierungs- oder Profilbildungsstunden zählen zum Pflichtunterricht. Die erbrachten Leistungen sind in der Regel zu bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 12 zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind auf den Pflichtunterricht bezogene Förder- und Differenzierungskurse.

(3) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann von der Stundentafel nach Anlage 6 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder des Schulleitungsmitglieds nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt. Im Jahr 2020 erfolgt die Zulassung zur Qualifikationsphase abweichend von Abs. 2 und 3 sowie von Satz 2 auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 und ohne das Erfordernis eines Zulassungsbeschlusses.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 21 der VOGSV unberührt. Am beruflichen Gymnasium ist § 18 Abs. 3 zu beachten. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten. Im Jahr 2020 ist abweichend von Satz 1 ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase bis drei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe auch möglich, wenn dadurch die Einführungsphase ein zweites Mal wiederholt wird.

(7) Im Übrigen gelten § 17, § 18 sowie § 19 Abs. 3 bis 5, 11 und 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses findet keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder am Ende der Einführungsphase gleichwertige Kenntnisse nachweisen. Im Jahr 2020 findet Satz 3 keine Anwendung.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Latein,

5.

Politik und Wirtschaft,

6.

Geschichte,

7.

Erdkunde,

8.

Evangelische Religion,

9.

Katholische Religion,

10.

Mathematik,

11.

Physik,

12.

Chemie,

13.

Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion anderer als der in Abs. 3 genannten Bekenntnisse, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

1.

in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,

3.

in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,

4.

in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden

erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

(10) In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann abweichend von Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 von den Vorgaben der Wochenstunden sowie den in Anlage 7 genannten Kursen abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 findet Abs. 9 Satz 4 bis 6 keine Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 9 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 9) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene, neu beginnende Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn. Ebenso gilt die zeitweise Aussetzung des Unterrichts im Jahr 2020 nicht als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenunterrichts.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen ist grundsätzlich eine Gruppenprüfung, an der in der Regel zwei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, jedoch nicht mehr als drei. Die Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden. Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde, durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden und keine Verletzung vorliegt. Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches. Satz 1 findet im Jahr 2020 mit der Maßgabe Anwendung, dass nicht absolvierte Unterrichtsstunden und Praxisanteile unberücksichtigt bleiben.

(3) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Für den sportpraktischen Teil werden Ausführungsbestimmungen erlassen. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Im Schuljahr 2019/2020 kann abweichend von Satz 1 und 2 die Abiturprüfung ohne sportpraktischen Teil stattfinden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 gehören im beruflichen Gymnasium zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre und Bildungsprozesse.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 gehören im beruflichen Gymnasium zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik sowie Praktische Informatik, Informationstechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie.

(3) In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann von den Wochenstunden nach Satz 1 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(4) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier aufsteigende Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(5) In den Fächern Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik oder Wirtschaftslehre werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9 Abs. 5) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium der spätere fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Leistungskurs hinzu. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz oder der im jeweiligen Jahrgang ein Fach unterrichtenden Lehrkräfte abweichend von Satz 1 und 2 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium können unter Beachtung von § 13 Abs. 2 Satz 3 folgende Fächer erstes Leistungsfach sein:

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Mathematik,

6.

Physik,

7.

Chemie,

8.

Biologie.

(8) Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach § 18 Abs. 2. Wird als erstes Leistungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, ist Abs. 11 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(9) An die Stelle der nach § 13 Abs. 9 zu belegenden zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören und für die keine Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 9 besteht, treten.

(10) Abweichend von § 13 Abs. 7 werden Grundkurse in der Qualifikationsphase

1.

in Deutsch und Mathematik mit je vier Wochenstunden,

2.

in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, in Informationstechnik, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Konstruktionslehre, Laborpraxis Biologietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektronik, Medientechnik und -produktion, Produktionstechnik, Mechatronische Teilsysteme, Umweltökonomie, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung mit mindestens drei Wochenstunden erteilt.

Die in einem Halbjahr der Qualifikationsphase stattfindenden und den Leistungskurs ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Ernährungslehre, Erziehungswissenschaft, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Umwelttechnik sowie Wirtschaftslehre werden mit je drei Wochenstunden erteilt. Die Grundkurse in den anderen Fächern werden nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule mit zwei oder drei Wochenstunden erteilt. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann von den Wochenstunden nach Satz 1 bis 3 abgewichen werden; Näheres wird durch Erlass geregelt.

(11) Die ergänzenden Grundkurse in Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Chemietechnik, Maschinenbautechnik sowie Umwelttechnik erfolgen im vorgegebenen curricularen und zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage der jeweils für verbindlich erklärten Kerncurricula. Die ergänzenden Grundkurse in Praktische Informatik, Erziehungswissenschaft, Bautechnik, Biologietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik sowie Wirtschaftslehre können auf der Grundlage eines curricularen zeitlichen Zusammenhangs, welcher im jeweiligen Schulcurriculum darzulegen und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist, in einem der Kurshalbjahre Q1 bis Q3 der Qualifikationsphase erfolgen.

(12) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in den Fachrichtungen

a)

Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Praktische Informatik,

b)

Ernährung,

c)

Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit,

d)

Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik und

e)

Wirtschaft

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik,

2.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Biologietechnik in den Fächern Chemie und Physik.

3.

In der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Chemietechnik in den Fächern Biologie und Physik.

(13) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungs- oder schwerpunktbezogene Übungen durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann.

(2) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstunden, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester.

(3) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) Die Studierenden legen am Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein.

(5) Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(6) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation, eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden. Studierende, die Englisch als Fach der schriftlichen Abiturprüfung wählen, müssen im Kurshalbjahr Q4 eine Kommunikationsprüfung nach § 9 Abs. 3 absolvieren. Diese ersetzt die Kursarbeit nach Satz 3. § 9 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergleichsarbeit im zweiten Halbjahr der Einführungsphase anzufertigen ist. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz abweichend von Satz 1 bis 5 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 Satz 2 sind bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten die Anlagen 9b und 9c sowie der Erlass nach § 9 Abs. 13 Satz 3 erst ab dem ersten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

(8) In der Mitte jeden Semesters tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

(9) Für die Versetzung am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen nach § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Geschichte oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

Im Jahr 2020 erfolgt die Versetzung am Ende des Vorkurses und die Zulassung zur Qualifikationsphase abweichend von Satz 1 und 2 auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2.

(10) Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(11) Englisch ist im Abendgymnasium und Hessenkolleg verbindliche fortgeführte Fremdsprache.

(12) Abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 gilt im Abendgymnasium und Hessenkolleg die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache als erfüllt, wenn

1.

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens zwei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

2.

die Studierenden vor Eintritt in das Abendgymnasium oder Hessenkolleg in der Mittelstufe durchgehend mindestens vier aufsteigende Schuljahre an benotetem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben,

3.

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) in einer Fremdsprache nach § 7 Abs. 2 oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

4.

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

5.

per Feststellungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

In einer Fremdsprache abgefasste Zeugnisse müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese deutsche Übersetzung ist durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin oder einen allgemein ermächtigten Übersetzer anzufertigen.

(13) Die Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn Studierende, die bis zum Ende der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und weniger als fünf Punkte erreicht haben, entsprechende Kenntnisse im Rahmen einer Überprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase nachweisen oder in der Qualifikationsphase das erste oder zweite Semester in einer zweiten Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abschließen.

(14) Wer bis zum Ende des zweiten Semesters der Qualifikationsphase keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Abs. 12 und 13 nachweisen kann, muss den Bildungsgang verlassen.

(15) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nicht als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(16) In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann von den Wochenstunden nach Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt. Abweichend von Abs. 12 Nr. 1 gilt die Anzahl der Semesterwochenstunden auch als erfüllt, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie Unterricht nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt werden konnte.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen, wer

1.

die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 oder § 21 Abs. 12 und 13) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 oder 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht und

4.

die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Zur Abiturprüfung wird ebenfalls nicht zugelassen, wer sich nicht zur Prüfung meldet. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 9 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

(6) Im Schuljahr 2019/2020 kann von den Vorgaben nach Abs. 1 Nr. 4 zugunsten der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Abiturprüfung nach § 22 Abs. 2 für die Dauer des Prüfungsverfahrens ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg das Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1, im beruflichen Gymnasium das Schulleitungsmitglied nach § 18 Abs. 5 Satz 1,

4.

für jedes Aufgabenfeld ein Schulleitungsmitglied oder eine beauftragte Lehrkraft, dessen bzw. deren Tätigkeit die fachbereichsbezogene Koordination schulfachlicher Aufgaben beinhaltet,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Januar 2021 kann eine Sitzung eines Prüfungsausschusses statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. Es wird eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet sie oder er über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses können auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer anderen Schule oder weitere Lehrkräfte pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt sind und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzen,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Anzahl der weiteren Lehrkräfte pro Aufgabenfeld, die mit dem Fachausschussvorsitz beauftragt werden können, wird durch Erlass geregelt.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase nach § 75 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird. Eine Wiederholung, über die im Jahr 2020 entschieden wird, wird nicht auf die Höchstdauer des Besuchs angerechnet.

(4) Ein Besuch einer Schule nach dem Zweiten oder Dritten Teil dieser Verordnung wird auf die Verweildauer angerechnet, nicht jedoch ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses spätestens drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

(8) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Januar 2021 ist abweichend von Abs. 4 eine Teilnahme von Gästen dann ausgeschlossen, wenn der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe, Skizze des Erwartungshorizonts und den wesentlichen Inhalten der Beantwortung oder Lösung,

7.

die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,

8.

als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

3.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,

4.

Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 28 Abs. 9) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von dem Schulleitungsmitglied nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen.

(7) Im Schuljahr 2019/2020 sind abweichend von Abs. 4 die mündlichen Prüfungen als Einzelprüfungen durchzuführen. Im Schuljahr 2019/2020 kann anstelle einer Präsenzprüfung eine Prüfung mittels Videokonferenzsystem erfolgen. Näheres wird durch Erlass geregelt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten nach Abs. 8 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt hat.

(2) In Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse erworben werden:

1.

chemisch-technische Assistentin oder chemisch-technischer Assistent,

2.

biologisch-technische Assistentin oder biologisch-technischer Assistent,

3.

mathematisch-technische Assistentin oder mathematisch-technischer Assistent,

4.

Assistentin oder Assistent für Wirtschaftsinformatik.

(3) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind zwei Naturwissenschaften im Gesamtumfang von mindestens vier Wochenstunden verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-, Orientierungs- und Profilbildungsstunden auf sieben bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind die späteren fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Leistungsfächer und Grundkursfächer je nach Fachrichtung oder Schwerpunkt mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(4) In der Qualifikationsphase müssen für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und zusätzliche berufsbezogene Grundkursfächer festgelegt werden.

(5) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(6) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 4 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(7) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und denen für die Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Diese Kurse können im doppeltqualifizierenden Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(8) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

(9) In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann von den Wochenstunden nach Abs. 3 Satz 2 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(3) Im Falle von Abs. 2 Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(4) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(5) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dies zeigt sich im sachlich richtigen Übersetzen in angemessenes Deutsch und im vertiefenden Interpretieren. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(6) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 5 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung oder einer Prüfung nach Abs. 7 erreicht.

(7) Wer die Bedingungen

1.

nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, kann das Latinum

2.

nach Abs. 5 und 6 nicht erfüllt, kann das Graecum

jeweils durch eine zusätzliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn in dieser Prüfung mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 oder 5 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(8) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 5 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 31. Januar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 31. Juli für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbescheinigung oder Aufnahmezusage einer hessischen Universität oder Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(9) Für jede Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung im zu prüfenden Fach als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrkraft mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

(11) Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 8 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 oder 5 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(12) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin.

(13) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird im Verhältnis 2:1 der Einzelergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(14) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 8 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfängerin oder Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird abzüglich eines Anteils von 20 Prozent für den entstandenen Verwaltungsaufwand nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

(15) Im Jahr 2020 können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Einführungsphase die Voraussetzung für die Zuerkennung des Latinums nach Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht erfüllen, an einer Feststellungsprüfung entsprechend Abs. 4 (Latinumsklausur) teilnehmen. Gleiches gilt für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2020 am Ende der Qualifikationsphase die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Latinums nach Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung für die Zuerkennung des Graecums nach Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht erfüllen, können im Jahr 2020 die in Abs. 5 genannten Fähigkeiten in einer Klausur nachweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52a
Befristete Übergangsregelungen

§ 9 Abs. 16, § 11 Abs. 3 Satz 5, § 12 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 6, § 13 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 10, § 14 Abs. 6 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 10 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 7, Abs. 9 Satz 3 und Abs. 16, § 23 Abs. 6, § 28 Abs. 3 Satz 5, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 7, § 49 Abs. 9 und § 50 Abs. 15 treten mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

§ 9
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen. Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Klausuren,

2.

Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),

3.

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

4.

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen nach § 14 Abs. 8,

5.

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

6.

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 8 Abs. 3 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

3.

in den übrigen Fächern je eine Klausur.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur,

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und für alle Schülerinnen und Schüler eines Kurses einheitlich ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3 Satz 4, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1

1.

kann im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses einheitlich durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden,

2.

werden im Leistungsfach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine, wobei der sporttheoretische Anteil jeweils in Form einer Klausur zu prüfen ist und mit 50 Prozent gewichtet wird,

3.

wird in Leistungskursen der modernen Fremdsprachen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach § 14 Abs. 8 ersetzt,

4.

wird in Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 ersetzt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2

1.

wird im Grundkurs Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird,

2.

wird in Grundkursen der modernen Fremdsprachen im Prüfungshalbjahr (Q4) die Klausur für die Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt haben, durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt, sofern nicht die jeweilige Fachkonferenz beschließt, dass im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) für alle Schülerinnen und Schüler der Grundkurse der modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 ersetzt wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden. Im Fach Darstellendes Spiel kann die Vergleichsarbeit auch im ersten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) angefertigt werden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 der VOGSV sind nicht anzuwenden. Bei der Leistungsbewertung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Punkte Anlage 9a anzuwenden. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nachAnlage 9b.

(13) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den modernen Fremdsprachen werden die sprachliche Leistung und die inhaltliche Leistung getrennt bewertet. Die sprachliche Leistung umfasst die Bereiche „sprachliche Richtigkeit“ sowie „Ausdruck und Textgestaltung“ und wird kriteriengeleitet bewertet. Näheres wird durch Erlass geregelt. Die Gesamtnote wird aus der sprachlichen Leistung und der inhaltlichen Leistung im Verhältnis 60:40 gebildet. Eine ungenügende sprachliche Leistung oder eine ungenügende inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten aus.

(14) Bei der Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein und Altgriechisch werden die Übersetzungsleistung und die Interpretationsleistung getrennt bewertet. Für die Bewertung der Sprachrichtigkeit gelten die Regelungen der Anlage 9c. Die Gesamtnote wird aus der Übersetzungsleistung und der Interpretationsleistung im Verhältnis 2:1 gebildet.

(15) Bei der Bewertung und Beurteilung der theoretischen und praktischen Anteile der besonderen Fachprüfung im Fach Sport werden die theoretischen und die praktischen Leistungen getrennt bewertet. Eine ungenügende Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als drei Punkten aus. Eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Anteile schließt eine Gesamtbewertung von mehr als fünf Punkten aus. Näheres wird durch Erlass geregelt.

(16) In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. Januar 2021 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz oder auf Antrag aller Kolleginnen und Kollegen, die das betreffende Fach im jeweiligen Jahrgang unterrichten, abweichend von Abs. 5, 6 und 10 über eine Abweichung von der Art und der Anzahl der Leistungsnachweise entscheiden

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1)

Anlage 10a Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...

Anlage 10a

(zu § 36 Abs. 4)

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in vierfacher Wertung

schriftliche Prüfung

mündliche Prüfung

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

0

0

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

1

1

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

2

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

3

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

4

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

5

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

6

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

7

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

11

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

12

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

13

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

14

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

58

15

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

60

Anlage 10b Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse gymnasiale ...

Anlage 10b

(zu § 38 Abs. 1)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtsschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

300

4,0

 

 

 

 

301-318

3,9

481-498

2,9

661-678

1,9

319-336

3,8

499-516

2,8

679-696

1,8

337-354

3,7

517-534

2,7

697-714

1,7

355-372

3,6

535-552

2,6

715-732

1,6

373-390

3,5

553-570

2,5

733-750

1,5

391-408

3,4

571-588

2,4

751-768

1,4

409-426

3,3

589-606

2,3

769-786

1,3

427-444

3,2

607-624

2,2

787-804

1,2

445-462

3,1

625-642

2,1

805-822

1,1

463-480

3,0

643-660

2,0

823-900

1,0

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11a

(zu § 50 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11b

(zu § 50 Abs. 6)

Anlage 12 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife ...

Anlage 12

(zu § 48 Abs. 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

95

4,0

 

 

 

 

96-100

3,9

153-157

2,9

210-214

1,9

101-106

3,8

158-163

2,8

215-220

1,8

107-112

3,7

164-169

2,7

221-226

1,7

113-117

3,6

170-174

2,6

227-231

1,6

118-123

3,5

175-180

2,5

232-237

1,5

124-129

3,4

181-186

2,4

238-243

1,4

130-134

3,3

187-191

2,3

244-248

1,3

135-140

3,2

192-197

2,2

249-254

1,2

141-146

3,1

198-203

2,1

255-260

1,1

147-152

3,0

204-209

2,0

261-285

1,0

Anlage 13a Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13a

(zu § 46 Abs. 1)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4

 

Faktor

erreichbare Höchstzahl von Punkten

1. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

2. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs)

13

195

3. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

4. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs)

9

135

5. mündliches Prüfungsfach

4

60

6. mündliches Prüfungsfach

4

60

7. mündliches Prüfungsfach

4

60

8. mündliches Prüfungsfach

4

60

Insgesamt

 

900

Anlage 13b Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für ...

Anlage 13b

(zu § 46 Abs. 2)

Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5

 

Faktor

Erreichbare Höchstzahl von Punkten

1. schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

8

120

2. schriftliches Prüfungsfach (Deutsch)

6

90

3. schriftliches Prüfungsfach (Mathematik oder Fremdsprache)

6

90

4. mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

4

60

5. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b)

3

45

6. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c)

3

45

Insgesamt

 

450

Anlage 13c Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § ...

Anlage 13c

(zu § 46 Abs.5)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse nach § 45 Abs. 5

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

150-142

4,0

 

 

 

 

159-151

3,9

249-241

2,9

339-331

1,9

168-160

3,8

258-250

2,8

348-340

1,8

177-169

3,7

267-259

2,7

357-349

1,7

186-178

3,6

276-268

2,6

366-358

1,6

195-187

3,5

285-277

2,5

375-367

1,5

204-196

3,4

294-286

2,4

384-376

1,4

213-205

3,3

303-295

2,3

393-385

1,3

222-214

3,2

312-304

2,2

402-394

1,2

231-223

3,1

321-313

2,1

411-403

1,1

240-232

3,0

330-322

2,0

450-412

1,0

Anlage 13d Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der ...

Anlage 13d

(zu § 47 Abs. 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

 

 

 

 

 

 

36-35

4,0

 

 

 

 

38-37

3,9

59-58

2,9

80-79

1,9

40-39

3,8

61-60

2,8

82-81

1,8

42-41

3,7

63-62

2,7

84-83

1,7

44-43

3,6

65-64

2,6

86-85

1,6

46-45

3,5

67-66

2,5

88-87

1,5

48-47

3,4

69-68

2,4

90-89

1,4

50-49

3,3

71-70

2,3

92-91

1,3

52-51

3,2

73-72

2,2

94-93

1,2

54-53

3,1

75-74

2,1

96-95

1,1

57-55

3,0

78-76

2,0

105-97

1,0

Anlage 13e Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Anlage 13e

(zu § 46 Abs. 5)

Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Herr/ Frau

..................................

 

geboren am

........................

in ...............................

wohnhaft in

..........................................................

hat sich nach §§ 42 bis 46 der „Oberstufen- und Abiturverordnung“ vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung der Abiturprüfung unterzogen.

Dem Zeugnis liegen zugrunde die

-

„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung)

-

„Vereinbarung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung)

Er/ Sie hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Leistungen gezeigt:

Prüfungsfächer des ersten Prüfungsteils

Leistungsfach/ wissenschaftliches Fach

Punkte1) schriftlich

Punkte1) mündlich

-

..........................

.......................

..............................

-

..........................

.......................

..............................

Weitere schriftliche Fächer:

-

..............................

..............................

..............................

-

..............................

..............................

..............................

Prüfungsfächer des zweiten Prüfungsteils:

-

..............................

..............................

..............................

-

..............................

..............................

..............................

-

..............................

..............................

..............................

-

..............................

..............................

..............................

 

Gesamtpunktzahl:

..........

Durchschnittsnote:

..........

Dieses Zeugnis schließt ein:

den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) und von Altgriechischkenntnissen (Graecum) gemäß der „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979, ABl. 1980, S. 65 in der jeweils geltenden Fassung)

Herr/ Frau

...............................................................

hat die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben.

 

........................., den ..............................

(Siegel)

Der Staatliche Prüfungsausschuss

 

..................................................
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 14a Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb ...

Anlage 14a

(zu § 51 Abs. 5)

Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat

(gemäß Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit mit dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik vom 11. Mai 2006)

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des ...

§ 1
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat
vornimmt

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

1.

der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zuständigen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses;

2.

ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Verantwortlicher;

3.

die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben.

Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant.

§ 10 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalaureat

§ 10
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüflinge, die die allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster (Anlage a). Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie der Partnerschule übersandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Nachholtermin

Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.

Anlage:

1.

deutsche Sprachfassung (Muster):

Ministerium für Erziehung

Vorläufige Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüfungstermin 20..

Der Vertreter des Ministers für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Ergebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 11. Mai 2006 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, dass

Herr/Frau .................................................. geb. am .................................................. in ........................................ am Ende des Schuljahrs 20../20.. den französischsprachigen Prüfungsteil am/an der ..................................... Gymnasium/Schule bestanden hat.

Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom ......................... den Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, série ........................., Prädikat ....................

..........................., den .............................

Der Rektor des Akademiebezirks ..............................

2.

französische Sprachfassung (Muster):

Ministère de l'éducation nationale

Attestation provisoire de délivrance du baccalauréat

Session de 20..

Le représentant du ministre de l'éducation nationale de la République française, vu le procès-verbal de la partie en langue française de l'examen qu'il a établi en sa qualité de président du jury et conformément à l'accord entre le gouvernement de la République française et le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne relatif à la délivrance simultanée du baccalauréat et de la allgemeine Hochschulreife en date du 31 mai 1994 et à l'arrangement administratif entre le ministre de l'éducation nationale, de l'enseignement supérieur et de la recherche de la République française et le plénipotentiaire de la République fédérale d'Allemagne pour les affaires culturelles dans le cadre du Traité sur la coopération francoallemande, relatif à l'organisation de la formation, à l'élaboration des programmes d'enseignement et au règlement de l'examen de la délivrance simultanée du baccalauréat français et de la allgemeine Hochschulreife allemande en date du 11 mai 2006

atteste

que
M./Mlle/Mme ........................................

que
M./Mlle/Mme ........................................
né(e) le .................... à
a passé avec succès à la fin de l'année scolaire 20../20.
au lycée
la partie en langue française de l'examen.

Par le diplôme attestant en date du ............................ la délivrance de la allgemeine Hochschulreife allemande, il/elle devient également titulaire du baccalauréat français, série....................................., mention ....................

Fait à .............................., le ..............................

Le Recteur de l'académie de .........................


§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalaureat bewertet werden

§ 2
Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind

-

Französisch (Gewichtungsfaktor 1),

-

Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1).

Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird.

(2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).

(3) Bei der Umrechung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungstermin

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt.

(2) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzen die zuständigen deutschen Behörden das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis.

(3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.

§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

§ 4
Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:

a)

für Französisch

-

Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);

-

Textaufgabe (gelenkter Kommentar, nichtliterarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);

-

weiterer Aufgabentyp, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird;

b)

für Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach

-

Analyse von Dokumenten mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung;

-

nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).

(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen. In der Regel hat der Prüfling bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwischen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.

(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in Französisch und in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Abiturprüfung vorgesehenen Regelungen der deutschen Länder.

§ 6 Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 6
Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.

(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten in das französische Notensystem umgerechnet.

§ 7 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

§ 7
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.

(2) Unter Leitung des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Ihm wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalaureat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalaureat ermöglicht.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benutzung eines einsprachigen französischen Wörterbuchs gestattet.

(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfasst zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nichtliterarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Textes eingeleitet werden.

(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Fachs einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.

(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Note für den Erwerb des Baccalaureat nach dem französischen Notensystem fest.

§ 9 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

§ 9
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).

Die Ergebnisse in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftliches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.

(2) Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt,

-

wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und

-

wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.

(3) Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.

(4) Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien“, „bien“, oder „assez bien“ vergeben.

Anlage 14b Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaber ...

Anlage 14b

(zu § 14 Abs. 7)

Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Am 4. November 1988 ist in Bonn durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vereinbart worden, dass die am 10. Juli 1980 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutschfranzösischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlandes auch für Inhaber des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife gilt, die im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt haben (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II, S. 240/41).

Zur Ermittlung dieser Note werden die Leistungen im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase (einfache Wertung) und in der Abiturprüfung (vierfache Wertung) zu einer Gesamtnote für den Abiturbereich zusammengefasst, d.h. der Prüfling muss mindestens 25 Punkte im Prüfungsbereich erreichen, um den Befreiungsvermerk zu erhalten.

Die entsprechende Bescheinigung ist auf Antrag des Schülers gemäß beigefügtem Muster zu erstellen.

Diese Regelung findet erstmals Anwendung für die Abiturienten des Schuljahres 1988/89.

Muster

Briefkopf mit Anschrift der Schule

BESCHEINIGUNG

Frau /Herr ______________________________

hat am _________________________________

die Abiturprüfung bestanden und damit das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben.

Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II, S. 240/41) zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber/die Inhaberin dieses Abiturzeugnisses/dieser Bescheinigung durch die im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungsfach Französisch erzielte Note von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

ATTESTATION

Mademoiselle /Madame /Monsieur __________________________________________________

a passé avec succès l'examen de l'Abitur (baccaulauréat) le ________________________

et est titulaire du diplôme de la allgemeine Hochschulreife.

En vertu de l'accord passé le 4 novembre 1988 entre le gouvernement de la République Française et le gouvernement de la République Fédérale Allemande et respectant la note obtenue en français renforcé dans le cadre de l'enseignement secondaire le / la titulaire de ce diplôme / de cette attestation est dispensé/e des tests linguistiques nécessaires pour l'inscription dans les universités françaises.

Ort / lieu .......................................Siegel/sceau

Datum / date......................................(Schule/école)

 

........................................
(Schulleiter/in / Le Directeur/ la Directrice de l'école)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 39 Abs. 1

(S. 2)
________________________ Name

I. Leistung in der Qualifikationsphase

Fach1)

Bewertung2)
Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung

1.Halbjahr

2.Halbjahr

3.Halbjahr

4.Halbjahr

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

 

 

 

 

Deutsch

 

 

 

 

Englisch

 

 

 

 

Französisch

 

 

 

 

Latein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst

 

 

 

 

Musik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

 

 

 

 

Geschichte

 

 

 

 

.....Religionslehre/ Ethik3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

 

 

 

 

Mathematik

 

 

 

 

Physik

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

Biologie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sport

 

 

 

 

Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt:

Punkte

15 14 13

12 11 10

9 8 7

6 5 4

3 2 1

0

Noten

 

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

mangelhaft

ungenügend

je nach Notentendenz

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5a

(zu § 48 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5b

(zu § 48 Abs. 10)

Anlage 6 Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 2)

Stundentafel der Einführungsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

 

 

fachrichtungsbezogen

Fächer

 

fachrichtungsübergreifend

Technik

Wirtschaft

Ernährung und Hauswirtschaft

Agrarwirtschaft

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

Sprachlich-literarisch-künstlerisches
Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

Deutsch

3/108

3-5 / 108-180

 

 

 

 

Fremdsprache

6/216*)

3-5 / 108-180

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

 

 

 

 

 

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

2/72

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches
Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

Geschichte

2/72

2/72

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

2/72

2/72

 

 

 

 

....Religionslehre/Ethik1)

2/72

1-2 / 36-72

 

 

 

 

Wirtschaftslehre

 

 

 

insb. BWL
5/180

WL Haushalt
2/72

WL Landbau
2/72

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

Mathematik

4/144

3-5/108-180

 

 

 

 

Physik

6/216

 

4/144**)

 

 

 

 

Chemie

 

 

 

 

Biologie

 

 

 

 

Technikwissenschaft

 

 

4/144

 

 

 

Technologie

 

 

4/144

 

3/108

3/108

Technisches Zeichnen o. Biologie (B- / Ch-
Technik)

 

 

2/72

 

 

 

Rechnungswesen

 

 

 

2/72

 

 

Datenverarbeitung

 

 

 

3/108

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

 

3/108

 

Agrartechnik

 

 

 

 

 

3/108

Sport

2/72

2/72

 

 

 

 

Kompensations- bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden

5/180

 

 

 

 

 

Anlage 7 Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, ...

Anlage 7

(zu § 13 Abs. 8)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

 

 

Berufliche Gymnasien

 

 

 

Fachrichtungsbezogen

Fächer

Gymnasiale
Oberstufen

Fachrichtungsübergreifend

Technik

Wirtschaft

Ernährung und Hauswirtschaft

Agrar-Wirtschaft

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

Deutsch

4

4

 

 

 

 

Fortgeführte
Fremdsprache

4

4

 

 

 

 

(Fremdsprache nach § 14 Abs. 3 OAVO)

(4)

(4)

 

 

 

 

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

2

2***)

 

 

 

 

weitere Fremdsprache

(2)*)

 

 

 

 

 

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

Politik und Wirtschaft

2

2

 

 

 

 

Geschichte

4

4

 

 

 

 

.....Religionslehre/Ethik1)

4

4

 

 

 

 

Wirtschaftslehre insb. BWL

 

 

 

4 + 1**)

 

 

Wirtschaftslehre des Haushalts

 

 

 

 

4

 

Wirtschaftslehre
des Landbaus

 

 

 

 

 

4

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

 

 

 

 

 

 

Mathematik

4

4

 

 

 

 

Naturwissenschaft (Biologie, Chemie, Physik)

4

4

 

 

 

 

Technikwissenschaft

 

 

4 + 1**)

 

 

 

Technologie

 

 

4

 

 

 

Rechnungswesen

 

 

 

2

 

 

Datenverarbeitung

 

 

 

2

 

 

Ernährungslehre

 

 

 

 

4 + 1**)

 

Agrartechnik

 

 

 

 

 

4 + 1**)

weitere Naturwissenschaft o. Informatik

(2)*)

 

 

 

 

 

Sport

4

4

 

 

 

 

Anlage 8 Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg

Anlage 8

(zu § 21 Abs. 1)

Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg

 

Wochenstunden

Vorkurs1)

 

 

Pflichtfächer (verbindlich)

Deutsch

4

erste Fremdsprache

4

Mathematik

4

zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4

Wahlfächer2)

Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

2

.....Religionslehre

2

Naturwissenschaften

2

Informationstechnische Grundbildung

2

Projektunterricht oder fächerverbindender Unterricht

2

Kompensations-/Orientierungsstunden

2-4

 

 

Einführungsphase3)

 

Pflichtfächer (verbindlich)

Deutsch

4

erste Fremdsprache

4

zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache

4-6

Historisch-politische Bildung

3

Mathematik

4

 

Wahlpflichtfächer (verbindlich4))

Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel

2

Philosophie

2

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

2

.....Religionslehre

2

Physik

2

Biologie

2

Chemie

2

Informationstechnische Grundbildung/ Informatik

2

Kompensations-/Orientierungsstunden

2-4

 

 

Qualifikationsphase5)

 

 

 

Pflichtfächer (verbindlich)

Deutsch

4

Mathematik

4

Historisch-politische Bildung

4

erste Fremdsprache

4

Wahlpflichtfächer (verbindlich)

eine weitere Fremdsprache oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder .....Religionslehre oder eine Naturwissenschaft oder Informatik

4

weitere Fächer zur Erfüllung von § 21 Abs. 3 und § 26 OAVO

Abendgymnasium

Hessenkolleg

3

10

Anlage 9a Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

Anlage 9a

(zu § 9 Abs. 12)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbindlich:

Prozent

unter

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

20

20

27

34

41

46

51

56

61

66

71

76

81

86

91

96

Notenpunkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Anlage 9b Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Anlage 9b

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung:

Halber Fehler:

-

orthographische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)

-

Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt

-

Interpunktion in eindeutigen Fällen

-

Apostroph bei Genitiv

Ganzer Fehler:

-

alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler

Anderthalb Fehler:

-

bei sinnentstellenden Verstößen gegen elementare Regeln

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 e).

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100
Zahl der Wörter

Tabelle für Fehlerindices in Englisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex
Grundkurs

bis 0,9

bis 1,3

bis 1,7

bis 2,1

bis 2,5

bis 2,9

bis 3,3

bis 3,7

bis 4,1

bis 4,5

bis 4,9

bis 5,3

bis 5,7

bis 6,1

bis 6,5

> 6,5

Fehlerindex
Leistungskurs

bis 0,7

bis 1,0

bis 1,3

bis 1,6

bis 1,9

bis 2,3

bis 2,6

bis 2,9

bis 3,2

bis 3,5

bis 3,8

bis 4,1

bis 4,4

bis 4,7

bis 5,0

> 5,0

Anlage 9c Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, ...

Anlage 9c

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung im Fach Französisch:

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

Keine Fehler:

Alle nicht sinntragenden Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent circonflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents) werden angestrichen aber nicht gewertet; ebenfalls die als Flüchtigkeit eindeutig erkennbaren Fehler.

Halber Fehler:

-

Orthographiefehler ohne Bedeutungsveränderung (z.B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u.ä.)

-

Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kommunikation (z.B. la voiture bleu; les élèves malade; je veut; il faisais u.ä.)
(Also sind ganze Fehler: la petit fille; la lettre que j'ai écrit)

-

die nicht ausspracherelevanten Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv

-

Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen

-

fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben

-

Weglassen von ne bei der Verneinung

-

sinntragende Akzente (z.B. où / ou; à / a)

Ganzer Fehler:

-

Alle Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d.h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler).

Anderthalb Fehler:

-

sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z.B.: Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses qu'aux...)

-

bei zwei Fehlern in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z.B. il as recevu; si les parents serait contents)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Verfahrenweise beim Zählen der Wörter

Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente:

rez-de-chaussée 3,

grand-mère 2,

qu'est-ce que c'est 6,

n'est-ce pas 4,

l'auto 2

aber

aujourd'hui 1

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 b.

Tabelle für Fehlerindices in Französisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex Grundkurs

bis 1,5

bis 2,0

bis 2,5

bis 3,0

bis 3,5

bis 4,0

bis 4,6

bis 5,2

bis 5,8

bis 6,4

bis 7,0

bis 7,6

bis 8,2

bis 8,8

bis 9,4

> 9,4

Fehlerindex Leistungskurs

bis 1,0

bis 1,5

bis 2,0

bis 2,5

bis 3,0

bis 3,5

bis 4,0

bis 4,5

bis 5,0

bis 5,5

bis 6,0

bis 6,5

bis 7,0

bis 7,5

bis 8,0

> 8,0

Der Fehlerindex für den Grundkurs im Fach Französisch gilt auch für die Fächer Spanisch und Italienisch. Für das Fach Russisch gelten folgende Fehlerindices:

Tabelle für Fehlerindices in Russisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex
Grundkurs

bis 2,2

bis 2,9

bis 3,6

bis 4,3

bis 5,0

bis 5,7

bis 6,4

bis 7,1

bis 7,8

bis 8,6

bis 9,4

bis 10,2

bis 11,0

bis 11,8

bis 12,6

> 12,6

Fehlerindex Leistungskurs

bis 2,0

bis 2,4

bis 2,8

bis 3,2

bis 3,8

bis 4,4

bis 5,0

bis 5,6

bis 6,2

bis 6,8

bis 7,4

bis 8,0

bis 8,6

bis 9,2

bis 9,8

> 9,8

Anlage 9d Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Lateinisch, ...

Anlage 9d

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Lateinisch, Altgriechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung:

-

Halber Fehler:

Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion.

-

Ganzer Fehler:

Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion.

-

Anderthalb Fehler:

Anderthalb Fehler sind Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion.

-

Doppelfehler:

Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion.

-

Folgefehler:

Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.

-

Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 e).

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 b.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Lateinisch, Altgriechisch

Notenpunkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

Fehlerindex

bis 1

bis 2

bis 3

bis 4

bis 5

bis 6

bis 7

bis 8

bis 9

bis 9,5

bis 10

bis 11,5

bis 13

bis 14,5

bis 16

> 16

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden.

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder altgriechischen Textes zwar mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

Anlage 9e Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch

Anlage 9e

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch

Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:

-

Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)

-

Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)

-

Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z.B. wegen + Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)

-

Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)

-

Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini)

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 b.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch

ab dem Fehlerindex 2

1 Notenpunkt Abzug

ab dem Fehlerindex 4

2 Notenpunkte Abzug

ab dem Fehlerindex 6

3 Notenpunkte Abzug

ab dem Fehlerindex 8

4 Notenpunkte Abzug

Anlage 9f Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern

Anlage 9f

(zu § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern

In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9b bis 9e genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9e und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9b.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern

ab dem Fehlerindex 3

1 Notenpunkt-Abzug

ab dem Fehlerindex 6

2 Notenpunkte-Abzug

 

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt:

Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Aufgabe und

-

ab dem Fehlerindex 3 werden 5 % der Rohpunkte dieses Anteils,

-

ab dem Fehlerindex 6 werden 10 % der Rohpunkte dieses Anteils

zum Abzug gebracht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 38 und 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118, des Landesschülerrats nach § 124 Abs. 4 und des Landesstudierendenrats nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet:

ERSTER TEIL Bildungsgang gymnasiale Oberstufe

ERSTER TEIL
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe

Dritter Abschnitt Nichtschülerabiturprüfung

Dritter Abschnitt
Nichtschülerabiturprüfung

FÜNFTER TEIL Andere Abschlüsse und Qualifikationen

FÜNFTER TEIL
Andere Abschlüsse und Qualifikationen

SECHSTER TEIL Übergangs-, Schlussbestimmungen und Zuständigkeit

SECHSTER TEIL
Übergangs-, Schlussbestimmungen und Zuständigkeit

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Organisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Besonderheiten

ZWEITER TEIL Bildungsgang berufliches Gymnasium

ZWEITER TEIL
Bildungsgang berufliches Gymnasium

DRITTER TEIL Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg

DRITTER TEIL
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Abiturprüfung

Erster Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsablauf

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religionslehre, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5 a (zu § 48 Abs. 2): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5 b (zu § 48 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 7 (zu § 13 Abs. 8): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 9 a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
Anlage 9 b (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch
Anlage 9 c (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Anlage 9d (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Altgriechisch
Anlage 9 e (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch
Anlage 9 f (zu § 9 Abs. 12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 10 b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 9): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums/Graecums
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5
Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 3
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 7): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zielsetzung

(1) Das Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht. Die gymnasiale Oberstufe baut auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertieft und erweitert sie. Die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Auflagen ermöglicht.

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens die Fähigkeit an, selbstständig zu lernen und zu arbeiten, und fördert die Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.

(3) Ziel der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe ist außer der Studierfähigkeit auch die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt. Durch studienkundliche Veranstaltungen und Studieninformationstage sowie Betriebspraktika, Betriebserkundungen und -besichtigungen und Berufsinformationsangebote werden die Schülerinnen und Schüler beraten.

(4) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 48 die Fachhochschulreife erworben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seite 4 und 5.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Unterlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss vom ...“.

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, soziale und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden, um unter anderem einen Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase herzustellen. Dazu gehören vertiefender Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik, das Angebot an neu beginnenden Fächern (beispielsweise Informatik, Philosophie, Wirtschaftswissenschaften), Schulbesuche im Ausland nach § 4 und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations- bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden entsprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer (beispielsweise zwei musikalisch-künstlerische Fächer, Erdkunde) anbieten. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(2) In der Einführungsphase wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent- und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen für die von den Schülerinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfächer an. In den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse einrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der Leistungen des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1.

Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts ausgeglichen werden.

2.

Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1.

in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null Punkte erreicht hat,

2.

in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3.

in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unterrichts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Der Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 3) sind zu beachten.

(7) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 1-3 und 5-6, § 11 sowie § 12 Abs. 2-4 und 9-10 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

-

Deutsch,

-

Englisch,

-

Französisch,

-

Latein,

-

Politik und Wirtschaft,

-

Geschichte,

-

Erdkunde,

-

Evangelische Religionslehre,

-

Katholische Religionslehre,

-

Mathematik,

-

Physik,

-

Chemie,

-

Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(4) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(5) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

(6) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit vier Wochenstunden, Grundkurse in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage von Satz 1, ob zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet werden.

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 8 bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase belegen und einbringen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde und der Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung auf Leistungskursniveau in den modernen Fremdsprachen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen. Die Prüfung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften durchgeführt und bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist.

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen Unterrichts sind die Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte der Zielsprache.

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Religionslehre, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre sowie die Religionslehren anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben - in der Regel seiner - Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder am Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahme zustimmt.

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5) Das Fach Ethik kann als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Bestimmungen des Erlasses zur Organisation des Ethikunterrichts ab dem Schuljahr 2007/08 vom 13. Juli 2007 (ABl. S. 504) erfüllt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden.

(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen und einem sporttheoretischen Teil. Der sportpraktische Prüfungsteil besteht gemäß den Ausführungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung im Fach Sport vom 22. Mai 2003 (ABl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung im Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde.

(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft, Gesundheit, Gestaltungs- und Medientechnik) Teile einer Berufsausbildung.

(3) Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.

(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft die Schulformkonferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Organisation

(1) Die Unterrichtsfächer im beruflichen Gymnasium in den verschiedenen Aufgabenfeldern (§ 7) sind gemäß der Anlagen 6 und 7 festgelegt. In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden Unterricht. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-, Chemie- und Biologietechnik das Fach Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zum fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten Fremdsprache mindestens vier Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.

(3) In Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder Agrartechnik werden in der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu.

(4) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule können in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

(5) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer erstes Leistungsfach sein: Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie. Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung nach § 18 Abs. 2. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist Abs. 8 zu beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingual auf Englisch angeboten werden.

(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13 müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.

(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig unterrichtet werden.

(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

1.

in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Bautechnik sowie in der Fachrichtung Wirtschaft: Biologie (in Maschinenbau und Elektrotechnik nur als Grundkurs) oder Physik oder Chemie,

2.

in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Biologietechnik sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft: Physik oder Chemie,

3.

in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik sowie der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft: Biologie oder Physik,

4.

in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik: Physik (nur als Grundkurs) oder Biologie oder Chemie.

(9) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Voraussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann mit mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1.

die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen und

2.

die Schülerin oder der Schüler den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm eine Eignungsfeststellung nach Abs. 2 bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 auch am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, können aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase Unterricht gemäß § 14 Abs. 3 anzubieten.

Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 14 durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag beim Staatlichen Schulamt von der Verpflichtung gemäß Satz 1 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als Unterbrechung.

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien eigenständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu erwerben. Für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesamten Bildungsgang auf der Grundlage der Lehrpläne und/oder Kerncurricula für die Schulen für Erwachsene erteilt. Diese orientieren sich für die Einführungs- und Qualifikationsphase an denen der gymnasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die Berufserfahrungen der Studierenden und ihr Alter.

(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden, wer

1.

eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht,

2.

mindestens 18 Jahre alt ist,

3.

eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

4.

den Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache erbringt. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

Näheres zu Nr. 4 wird über Erlass geregelt.

Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können, müssen einen Vorkurs von mindestens halbjähriger Dauer besuchen.

(4) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

a)

die allgemeine Hochschulreife bereits erworben wurde,

b)

die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden wurde.

Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

(5) Bewerberinnen und Bewerber können nach einem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und einer Überprüfung der erworbenen Qualifikationen in das erste Semester der Einführungsphase aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite Semester der Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase entspricht.

Eine unmittelbare Aufnahme in das erste Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits eine Zulassung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhochschulreife erworben haben und ihre Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht werden kann.

(6) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig gemäß Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkolleg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten werden kann. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.

(2) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindestens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikationsphase besucht werden können.

(3) Die Studierenden legen am Ende des dritten Semesters der Qualifikationsphase die beiden Leistungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leistungsfach ist entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite Leistungsfach kann Deutsch, eine weitere Fremdsprache, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik, eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik sein. Eine neu begonnene Fremdsprache kann als Leistungsfach gewählt werden, wenn Studierende in dieser Fremdsprache während der Vorkurs- und Einführungsphase an einem Unterricht von mindestens 12 Semesterwochenstunden teilgenommen haben. Die Schule kann fachübergreifende oder fächerverbindende Lernangebote und Projekte anbieten.

(4) In Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Ausschluss aus der Schule, wenn eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Semesters insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Die Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unberührt.

(5) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vorkurssemestern und in den Semestern der Einführungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qualifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufertigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in jedem vierstündigen Fach eine Klausur nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden.

§ 9 Abs. 10 entfällt für Abendgymnasien und Hessenkollegs. § 9 Abs. 11 gilt für die vierstündigen Pflichtfächer und das vierstündige Wahlpflichtfach.

Abweichend von § 9 Abs. 12 gelten für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten folgende Bestimmungen: In der Qualifikationsphase führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen.

Fehlerindices gemäß den Anlagen 9b bis 9f sind erst ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern gelten die Fehlerindices für Grundkurse.

§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(6) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2.

Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächer mindestens acht Punkte erzielt wurden.

In Ergänzung zu § 12 Abs. 5 entscheidet die Versetzungskonferenz bei Nichtzulassung zur Qualifikationsphase, ob nur das zweite Semester der Einführungsphase zu wiederholen ist.

Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.

(7) Abweichend von § 14 Abs. 2 gilt für die Fremdspracheregelungen im Abendgymnasium und Hessenkolleg § 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn

-

die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteilt auf mindestens drei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

-

ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, die als zweite Fremdsprache anerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,

-

die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrieben und durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,

-

per Feststellungsprüfung durch das zuständige Staatliche Schulamt entsprechende Grundkenntnisse nachgewiesen werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nur als viertes Prüfungsfach eingerichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Beginn des Zeitraums der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung und fachpraktische Prüfungen können bereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase. Prüfungen in Mannschaftssportarten und Prüfungen im Fach Darstellendes Spiel, für die ein Ensemble benötigt wird, können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden, sollen in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber spätestens bis zum 30. Juni beendet sein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz 3 dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium die endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag.

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens am 30. Juni, endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen,

1.

wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,

2.

wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 bzw. § 21 Abs. 7) erfüllt hat oder erfüllt,

3.

wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,

4.

wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht; über begründete Ausnahmefälle entscheidet das jeweilige Staatliche Schulamt. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht haben.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurücktritt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1.

die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),

2.

ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.

Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein; § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 5 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfächer sein.

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach gemäß Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einer schriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasium und Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

(5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.

(6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche bzw. mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block 1) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet:

1.

die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen,

2.

die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein.

Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 gewertet:

-

die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grundkurse einfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.

(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

a)

die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 - Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

b)

weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowie

c)

im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.

(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

a)

aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse,

b)

nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wertung,

c)

Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

d)

im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

a)

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,

b)

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen diese Kurse aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase sein,

c)

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

(6) Abweichend von Abs. 5 gilt für das berufliche Gymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14,

b)

mindestens fünf Kurse, davon die letzten zwei Kurse in Geschichte und einen Kurs in Politik und Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Wirtschaft vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts, in der Fachrichtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus,

c)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft, in den Fachrichtungen Technik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Agrartechnik vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches, in der Fachrichtung Technik zwei Grundkurse in Technologie und in der Fachrichtung Wirtschaft je einen Grundkurs in Rechnungswesen sowie Datenverarbeitung.

Wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8,

b)

mindestens zwei Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

c)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

a)

mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8,

b)

mindestens vier Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld,

c)

mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

a)

Die Leistungskurse werden gemäß § 21 Abs. 3 festgelegt.

b)

Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.

(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1.

In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60 Punkte erreicht werden.

2.

In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

3.

In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

4.

Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 7 bleibt unberührt.

5.

Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.

(9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr. 2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr. 1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.

§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer

§ 27
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1.

eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,

2.

die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbrachte Zeit,

3.

Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,

4.

eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,

5.

eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37 berücksichtigt werden soll.

(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.

(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der Prüfungsfächer unter den Lehrkräften, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurs eines Faches unterrichtet haben.

(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.

(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Meldefrist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.

(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht hat, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 8 Abs. 5 wie eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter,

3.

in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg die Studienleiterin oder der Studienleiter, im beruflichen Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter,

4.

die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter für jedes Aufgabenfeld oder die beauftragte Lehrkraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulen sein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird.

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder eine weitere Lehrkraft pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt ist und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzt,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung des Staatlichen Schulamts beantragen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1.

wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),

2.

wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs. 2),

3.

wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 38).

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1.

über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),

2.

bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 30),

3.

über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 27 Abs. 5.

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1.

bei der Terminplanung für die Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),

2.

bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur durch die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer zur Zweit-Korrektur erhalten (§ 33 Abs. 3).

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 38 Abs. 3.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier Jahre.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1.

sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes überspringt oder

2.

ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.

(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet, jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten und dritten Teil dieser Verordnung.

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule, für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 30 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 30
Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.

2.

In schweren Fällen wird die Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

3.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(5) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(6) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung bleiben unberührt.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 24 werden in der Regel auf elektronischem Wege den Schulen und den Staatlichen Schulämtern rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, sie oder er fühle sich krank, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7 festgesetzt.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen und Textsammlungen, werden allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben.

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

3.

Namen der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,

4.

Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6.

Beginn und Ende der Prüfungszeit,

7.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8.

Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9.

Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 4 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar ist. Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewertung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschließen.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korrigiert und bewertet. Sie kann sich entweder der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

§ 34 Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll jedoch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dieses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates als Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.

Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

(7) § 31 gilt entsprechend.

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

3.

Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

7.

die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,

8.

als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1.

Namen und Ort der Schule,

2.

Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

3.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,

4.

Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5.

Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 34 Abs. 6) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.

§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 36
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt gemäß § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien heranzuziehen. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach gemäß Anlage 10a nach der Formel

P = (2s + m) x

4

3

(P = endgültige Punktsumme aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Fach, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach) gebildet. Diese Berechnung gilt analog für die Prüfungen gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können im fünften Prüfungsfach eine Präsentation nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach § 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflichtend.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 4 und von § 35 Abs. 3 bis 6.

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium in zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsfragen durch den Fachausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in der Regel nicht möglich, und die vorher abgelieferte schriftliche Dokumentation geht in die Bewertung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung ein:

-

Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

-

Strukturierung der Präsentation (beispielsweise Problembeschreibung, gegliederte Darstellung, Lösungen, Bewertungen, zusammenfassender Schluss),

-

sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audiovisuellen Unterstützung,

-

Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,

-

kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,

-

Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich und der sportpraktische Teil der Prüfung entfällt. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u.a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit, normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oder Experimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.

die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),

2.

die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3.

die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),

4.

gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5.

die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6.

ein Vermerk über

a)

die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,

b)

gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

c)

gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

7.

mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von der Studienleiterin oder dem Studienleiter und im beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag das Staatliche Schulamt. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen.

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Akteneinsichtnahme

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 42
Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen einer Nichtsschülerabiturprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit dem Bildungsgang gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu sein, gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist bis zum 15. Dezember an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Zeugnisses einer Nichtschülerprüfung, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird, oder des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes in Hessen,

6.

für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende deutsche Staatsbürger eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule, einer gymnasialen Oberstufenschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise,

4.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die auf der Grundlage von § 48 des Hessischen Schulgesetzes eine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2.

einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 wählt.

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsort entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

2.

die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

3.

sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Dezember 2007 (GVBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.

Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit jeweils vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

1.

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

a)

Deutsch,

b)

Englisch,

c)

Französisch,

d)

Latein,

e)

Italienisch,

f)

Russisch,

g)

Spanisch,

h)

Altgriechisch,

i)

Musik,

j)

Kunst;

weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;

2.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a)

Politik und Wirtschaft,

b)

Geschichte,

c)

Erdkunde,

d)

Wirtschaftswissenschaften,

e)

Religionslehren/Ethik;

3.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

a)

Mathematik,

b)

Physik,

c)

Chemie,

d)

Biologie,

e)

Informatik.

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

-

Deutsch,

-

Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

-

Mathematik,

-

eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.

(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. a),

b)

das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer allgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 a) sein. In diesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2, von denen ein Fach gewählt werden kann.

Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsergebnis, Zeugnis

(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach § 45 Abs. 5 die Berechnung nach Anlage 13 b zugrunde gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 mindestens 10 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als 4 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter Angabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10 oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Wiederholungsprüfung

(1) Die Nichtschülerabiturprüfung gilt als Wiederholungsprüfung nach § 40, wenn Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an einer gymnasialen Oberstufe, einem beruflichen Gymnasium, einem Abendgymnasium oder einem Hessenkolleg die Abiturprüfung einmal nicht bestanden haben.

(2) Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Ganzen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch gemäß § 40 wiederholt werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2)

a)

Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

b)

Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1.

in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2.

in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern gemäß § 21 Abs. 3 insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen müssen sich die beiden Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht berücksichtigter Kurs kann oder muss gemäß Nr. 1 unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Einbringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Mathematik sowie Historisch-politischer Bildung bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder einer Naturwissenschaft befinden.

Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein Kurs in Mathematik befinden.

Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden.

Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5a.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1.

die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2.

den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder

3.

eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder

4.

eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

-

Präsenz und Leistungsbereitschaft,

-

selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

-

Kooperations- und Teamfähigkeit,

-

Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monate, der mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monate anzurechnen. Die berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden; am Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.

(7) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 13 d.

(8) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit gemäß Abs. 4 vorlegen kann, erhält eine Zeugnis der Fachhochschulreife.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1.

In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.

2.

Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:

 

gemeinsame zusätzliche Grundkurse im

 

 

 

 

charakteristisches
Leistungsfach

gesellschaftswissenschaftlichen

 

mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen

 

 

 

 

 

 

Aufgabenfeld

 

1.

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe)

spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre)

Rechnungswesen/Datenverarbeitung

 

 

 

 

2.

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

 

 

 

 

Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik)

Betriebswirtschaftslehre

numerische Mathematik Programmiertechnik Labortechnik

(4) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse können fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.

(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Information und Beratung

(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig und umfassend über das System der gymnasialen Oberstufe, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert.

(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahr. Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu machen.

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase ist es in der Regel die Lehrkraft eines Leistungskurses, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt wird. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet. Die Schule kann aber auch regeln, dass die Tutorenstunden an bestimmte Grundkurse angebunden werden oder dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Latein ist erste Fremdsprache und wird mit mindestens der Note „ausreichend“ / 5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen Bildungsgang oder in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2.

Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

4.

Latein wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden in Latein als drittem, viertem oder fünftem Abiturprüfungsfach erreicht.

Im Falle von Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjährigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden, wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fähigkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

(3) Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese Bedingungen angerechnet werden, wenn die zuletzt erreichte Note im Fach Latein mindestens ausreichend oder 5 Punkte betrug und in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

(4) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuerkannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der Mittelstufe sowie der Einführungsphase und wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

2.

Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.

3.

Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen als drittem, viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.

(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Latinum und Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1 und/oder 4 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.

(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 4 wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischen Universität bzw. Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,

3.

ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,

5.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.

(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder Schulleiter sein,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für die schriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichen Prüfung.

(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörter und für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.

Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abs. 7 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4 entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der vom zuständigen Staatlichen Schulamt berufen wird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.

(11) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 896) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom zuständigen Staatlichen Schulamt mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nach Abs. 7 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.

Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalaureat

§ 51
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhalten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule vom Hessischen Kultusministerium genehmigt wurde.

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau sowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren der Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde erhalten haben.

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich. Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer gemäß Abs. 2 ist als drittes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist die Prüfungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Jahres 2011 ablegen, gelten die bisherigen Bestimmungen sowie die Regelungen des § 22 Abs. 6 und des § 26 Abs. 8 Nr. 4 unter analoger Anwendung der in § 41 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643), angegebenen Formel. Erteilte Genehmigungen nach § 7 Abs. 2 gelten weiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 53
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1.

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643),

2.

Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 10. Juli 2003 (ABl. S. 466, ber. S. 775),

3.

Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (ABl. S. 499),

4.

Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 14. Oktober 1995 (ABl. S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 38),

5.

§§ 1 (5), ab Satz 2; 8 (2); 8a (3); 10 (3); 13 (3) ab Satz 2; 13 (5) bis (8); 16 (2) und (6); 25 bis 63 sowie die Anlagen 5-11 der Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl. S. 776), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Unterrichtsversäumnisse

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in begründeten Einzelfällen nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

-

das sprachlich-literarisch-künstlerische,

-

das gesellschaftswissenschaftliche und

-

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Das Kultusministerium kann gemäß § 5 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage Einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird gemäß § 12 eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule (Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 3 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen, der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichts werden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen.

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 13) oder die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

§ 9
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13

Punkte entsprechen der Note „sehr gut“,

12/11/10

Punkte entsprechen der Note „gut“,

9/8/7

Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6/5/4

Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3/2/1

Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0

Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt frei von Schematismus und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise.

Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Klausuren,

b)

Referate und Präsentationen,

c)

umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

d)

mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen gemäß § 14 Abs. 8,

e)

fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

f)

besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.

Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 7 Abs. 7 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewertung und die Anrechenbarkeit der Kurse zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren,

2.

in den übrigen Fächern je eine Klausur bzw. im Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 % gewichtet wird.

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1.

in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur. Im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase kann in jedem Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden.

Im Fach Sport werden in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfungen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) eine. Der sporttheoretische Anteil ist jeweils in Form einer Klausur zu prüfen und wird mit 50 % gewichtet.

In Leistungskursen der modernen Fremdsprachen wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt.

In Leistungskursen in den Fächern Kunst und Musik wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fachpraktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.

2.

in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1 bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr (Q4) jeweils eine Klausur bzw. im Fach Sport in den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 % gewichtet wird.

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel können in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise verlangt werden, die praktische und theoretische Teile enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise nach Abs. 3 a) und c) mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung eine niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbewertung übernommen.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1, Q2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden.

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase (Q3) Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(12) Für die Leistungsnachweise in der gymnasialen Oberstufe gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung nicht. Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte Anlage 9a anzuwenden. Für die Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Altgriechisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 b bis 9 d. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten gemäß Anlage 9 f. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung gemäß Anlage 9 e zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.