- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.1980
- Fundstelle:
- StAnz. 1980, 1907
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Zu § 2
Urkunde
über die staatliche Anerkennung
als Orthoptist
Herr
Frau .................................................. geborene ........................................,
Fräulein
geb. am .................................................. in ..................................................,
*) hat am .............................. die Prüfung vor dem staatlichen
| Prüfungsausschuß an der |
...................................................................... |
in ................................................................................
mit dem Gesamtergebnis .................................................. bestanden und die praktische Tätigkeit abgeleistet.
*) hat in .................................................................................................... in der Zeit vom ................................... bis ........................................ die Ausbildung als Orthoptist erhalten.
Sie/Er erhält hierdurch auf Grund des § 2 Abs. 1 - § 2 Abs. 3 - der Vorschriften des Hessischen Sozialministers vom 19. September 1980 die staatliche Anerkennung als Orthoptist/in.
......................................................., den ..............................
| (Siegel) |
................................................................................ |
*)Nichtzutreffendes streichen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Zu § 15
Prüfung für den Beruf des Orthoptisten
Prüfungsniederschrift
Anwesend:
1. ........................................ als Vorsitzen der des Prüfungsausschusses
2. ........................................ als Beisitzer des Prüfungsausschusses
3. ........................................ als Beisitzer des Prüfungsausschusses
4. ........................................ als Beisitzer des Prüfungsausschusses
5. ........................................ als Beisitzer des Prüfungsausschusses
6. ........................................ als Beisitzer des Prüfungsausschusses
7. ........................................ als Prüfling
Herr/Frau/Fräulein ........................................, geb. am .............................., wurde heute gemäß den Vorschriften über die staatliche Anerkennung von Orthoptisten vom 19. September 1980 mündlich geprüft.
Prüfungsergebnisse
1. Schriftliche Klausurarbeiten
Erstes Thema: ..........................................................................................
Beurteilung: ..................................................
Zweites Thema: ..........................................................................................
Beurteilung: ..................................................
2. Mündliche Prüfung
1. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
2. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
3. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
4. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
5. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
6. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
7. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
8. Fach: .............................. Beurteilung: ..............................
3. Praktische Übungen
Übung nach § 14 Abs. 1
Beurteilung: .............................................
Übung nach § 14 Abs. 2
Beurteilung: .............................................
Gesamturteil
........................................................................................................................
Beim Bestehen der Prüfung:
Das Ergebnis ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.
Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung:
Dem Prüfling ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß er in .................................................................................................................................. nicht ausreichende Leistungen gezeigt und die Prüfung nicht bestanden hat. Auf Antrag des Prüflings wird der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Wiederholung der Prüfung entscheiden.
Zum Ausgleich der Ausbildungslücken werden voraussichtlich ............... Monate/Wochen genügen.
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:
Dem Prüfling ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß er in .................................................................................................................................. nicht ausreichende Leistungen gezeigt und die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat.
Zu einer nochmaligen Wiederholung der Prüfung kann der Prüfling nicht zugelassen werden.
Sonstige Angaben: ..........................................................................................
..............................................................................................................
..............................................................................................................
............................................................, den ........................................
|
|
Der Prüfungsausschuß für |
|
|
...................................................................... |
| ................................... |
................................... |
................................... |
| ................................... |
................................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Zu § 18
Zeugnis
über die bestandene Prüfung als
Orthoptist
Herr
Frau .................................................. geborene ........................................,
Fräulein
geb. am .................................................. in ..................................................,
hat in der Zeit vom ........................................ bis ........................................
am Lehrgang für Orthoptisten an der
........................................................................................................................
(Bezeichnung der Lehranstalt)
teilgenommen.
Sie/Er hat vor dem Prüfungsausschuß die Prüfung mit dem Gesamtergebnis
............................................................
bestanden.
.........................................................., den ........................................
|
|
...................................................................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Zu § 22 Abs. 2
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
| .................................................. |
wohnhaft in ........................................ |
geb. am ........................................ in ....................................................... ist in der Zeit vom ........................................ bis ................................... als Praktikant/in*) für den Beruf des Orthoptisten tätig gewesen.
Die Tätigkeit wurde vom ................................... bis ................................... unterbrochen.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß er - sie*) wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner - ihrer*) geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eignung nicht besitzt, hat sich nicht - in folgender Hinsicht -*) ergeben:
........................................................................................................................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
|
|
...................................................................... |
*) Der Krankenanstalt ist eine staatlich anerkannte Lehranstalt für Orthoptisten angeschlossen. -
Die Krankenanstalt hat die Ermächtigung zur Beschäftigung von Praktikanten (Praktikantinnen) durch Verfügung des Regierungspräsidenten in .................................................. vom ........................................ erhalten.
.........................................................., den ........................................
......................................................................
(Unterschrift des ärztlichen Leiters)
*) Nichtzutreffendes streichen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I
Staatliche Anerkennung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgabengebiet
(1) Der Orthoptist ist Helfer des Augenarztes bei der Diagnose und Behandlung des Schielens nach den Methoden der Pleoptik und der Orthoptik.
(2) Durch die Ausbildung soll er befähigt werden, diese Behandlungsmethoden auf augenärztliche Verordnung und unter laufender augenärztlicher Kontrolle anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag soll 10 Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über den Leiter der Lehranstalt eingereicht werden.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- 1.
Eine Bescheinigung des Leiters der Lehranstalt über die ordnungsgemäße Teilnahme am Unterricht,
- 2.
eine Beurteilung des Leiters der Lehranstalt über die während eines Lehrganges erbrachten Leistungen.
Im Falle der Wiederholungsprüfung ist nachzuweisen, daß die Auflagen nach § 21 erfüllt sind.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Einteilung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus dem schriftlichen, dem praktischen und dem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den Zeitpunkt des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüflinge. Die Ladungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Teile und Fächer der Prüfung. Er ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus 2 Aufsichtsarbeiten, die an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Lehrkraft anzufertigen sind.
(2) Es ist je eine Aufgabe aus den Gebieten der Orthoptik oder Pleoptik und der Anatomie und Physiologie des Auges zu bearbeiten. Den Prüflingen sind auf jedem Gebiet 3 Aufgaben zur Wahl zu stellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusess stellt die Aufgaben nach Vorschlägen des Leiters der Lehranstalt. Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
(4) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht fristgerecht ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.
(5) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Auges,
- 2.
allgemeine Augenheilkunde,
- 3.
Notilitätsstörungen des Auges,
- 4.
Orthoptik,
- 5.
Pleoptik,
- 6.
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre,
- 7.
allgemeine Hygiene,
- 8.
Berufs- und Gesetzeskunde.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Prüfling soll nicht mehr als 60 Minuten betragen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(3) Der Prüfer bewertet die Leistung in jedem Prüfungsfach mit einer der in § 16 bezeichneten Noten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Praktische Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten zu untersuchen und den Untersuchungsgang, das Ergebnis und den Behandlungsvorschlag schriftlich niederzulegen. Hierbei soll der Prüfling auch seine Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Zur Untersuchung und schriftlichen Niederlegung stehen ihm je 60 Minuten zur Verfügung. Die Leistung ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling darüber hinaus vor dem Prüfungsausschuß einen ihm unbekannten Patienten zu untersuchen und anschließend das Untersuchungsergebnis sowie den Behandlungsvorschlag mündlich darzulegen. Die beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilen die Leistung unabhängig voneinander.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Niederschrift
Über die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Bewertung
Die einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
| 1. Sehr gut |
(1) |
= eine besonders hervorragende Leistung) |
| 2. Gut |
(2) |
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung) |
| 3. Befriedigend |
(3) |
= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung) |
| 4. Ausreichend |
(4) |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) |
| 5. Mangelhaft |
(5) |
= eine Leistung mit erheblichen Mängeln) |
| 6. Ungenügend |
(6) |
= eine völlig unbrauchbare Leistung). |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gesamtergebnis
(1) Nach den Ergebnissen des schriftlichen, des praktischen und des mündlichen Teils der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß unter angemessener Berücksichtigung der während des Lehrganges gezeigten Leistungen das Gesamtergebnis der Prüfung.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit "ausreichend", sie ist nicht bestanden, wenn es mit "mangelhaft" oder mit "ungenügend" bewertet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber hinaus eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bricht der Prüfling aus den in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(4) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Staatliche Anerkennung
(1) Als Orthoptist ist auf Antrag durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen, wer
- 1.
an einem Lehrgang nach § 7 teilgenommen,
- 2.
die Prüfung nach § 10 bestanden und
- 3.
die praktische Tätigkeit nach § 22 abgeleistet hat.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Landes Hessen oder eines anderen Bundeslandes eine gleichwertige Ausbildung erhalten haben.
(4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
§ 20 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 20
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
(1) Prüflinge, die bei den Aufsichtsarbeiten oder beim praktischen Teil der Prüfung eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils ausschließen. Über die weitere Teilnahme an der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Über die sonstigen Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung eines oder mehrerer Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Auf die möglichen Folgen von Täuschungsversuchen sind die Prüflinge vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Wiederholung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig machen.
(2) Ist die Prüfung nur in einem Prüfungsteil nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung in diesem Prüfungsteil wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt den Prüfungstermin nach den Bestimmungen in Abs. 1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Praktische Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit dauert 6 Monate. Sie ist nach erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang spätestens innerhalb eines Jahres nach der Prüfung an einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenanstalt unter Aufsicht eines staatlich anerkannten Orthoptisten abzuleisten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für einen späteren Beginn der praktischen Tätigkeit zulassen, wenn der Praktikant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine Liste der ermächtigten Krankenanstalten ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2) Die Krankenanstalt stellt über die abgeleistete praktische Tätigkeit eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 aus.
(3) Wird die praktische Tätigkeit länger als 6 Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist hinausgehende Zeit nachgeholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der für den Sitz der Lehranstalt zuständige Regierungspräsident.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Übergangsvorschriften
Wer die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften nach den bisherigen Vorschriften begonnen hat, wird zur Prüfung zugelassen, sofern die bisherige Ausbildung im wesentlichen der Ausbildung nach § 7 entspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Diese Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Vorschriften über die staatliche Anerkennung von Orthoptisten (Orthoptistinnen) vom 1. Januar 1967 (StAnz. S. 195) werden aufgehoben.
| Wiesbaden, 19. 9. 1980 |
Der Hessische Sozialminister |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Versagung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Bewerber
- 1.
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
- 2.
sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich der Mangel der zur Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt,
- 3.
wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufes erforderliche Eignung nicht besitzt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist der Bewerber vorher zu hören. Ist er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Rücknahme, Widerruf, Wiedererteilung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung irrtümlich als gegeben angenommen worden ist. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 eingetreten sind.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Eine staatliche Anerkennung, die auf Grund des Abs. 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde, kann wiedererteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten sind die Lehranstalten für Orthoptisten, die als zur Ausbildung geeignet und von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt sind, sowie Einrichtungen, die zur Ausbildung von Praktikanten ermächtigt sind.
(2) Eine Lehranstalt für Orthoptisten ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie
- 1.
einer Universitäts-Augenklinik oder einer von einem hauptamtlich angestellten Facharzt für Augenkrankheiten geleiteten Augenabteilung eines Allgemeinkrankenhauses angegliedert ist,
- 2.
von einem geeigneten Arzt, der Facharzt für Augenkrankheiten sein muß, geleitet wird,
- 3.
über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte, darunter mindestens einen staatlich anerkannten Orthoptisten mit dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Orthoptik für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügt,
- 4.
die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel bereithält, die für die Ausbildung notwendig sind.
(3) Die Anerkennung der Lehranstalt ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Aufnahmeverfahren
(1) Zur Aufnahme in eine Lehranstalt für Orthoptisten kann zugelassen werden, wer
- 1.
eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine gleichwertige andere Ausbildung nachweist,
- 2.
die körperliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt,
- 3.
ein dreimonatiges Vorpraktikum in einer Kinderkrankenanstalt, einem Kinderheim oder einer Kindertagesstätte nachweist.
(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, dessen Ausstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Lehranstalt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lehrgang
(1) Der Lehrgang dauert 30 Monate. Er umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Lehrfächern:
- 1.
Bau und Funktion des menschlichen Körpers, insbesondere des Auges,
- 2.
Krankheiten des Auges und Störungen des Sehens (theoretisch und praktisch),
- 3.
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre (theoretisch und praktisch),
- 4.
Orthoptik und Pleoptik (theoretisch und praktisch),
- 5.
Einführung in Grundlagen der Kinderheilkunde,
- 6.
Betreuung des sehbehinderten Kindes,
- 7.
allgemeine Hygiene- und Gesundheitsvorsorge,
- 8.
Berufs- und Gesetzeskunde.
(2) Der Lehrgang umfaßt mindestens 3750 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Unterbrechen des Lehrganges
Auf die Dauer des Lehrganges werden angerechnet:
- 1.
Ferien bis zu 6 Wochen jährlich,
- 2.
Unterbrechungen wegen Krankheit oder Schwangerschaft, Bildungsurlaub oder aus anderen vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von 10 Wochen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Lehranstalt für Orthoptisten ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Der Prüfungsausschuß besteht mindestens aus
- 1.
einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde als Vorsitzendem,
- 2.
dem Leiter der Lehranstalt,
- 3.
einem weiteren, an der Lehranstalt unterrichtenden Arzt und
- 4.
wenigstens zwei an der Lehranstalt tätigen Lehrkräften einschließlich des staatlich anerkannten Orthoptisten.
Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.
(2) Die zuständige Behörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie nach Anhörung des Leiters der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß derjenigen Lehranstalt abzulegen, in der der Lehrgang beendet wurde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.