OrgStPrOBerErl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
31.08.1981
Fundstelle:
ABl. 1981, 741
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Prüfungsergebnisse, die vom Bewerber für die Staatliche Prüfung für Musiklehrer bereits gemäß der Staatlichen Prüfungsordnung für Organisten und Chorleiter (A-Prüfung) vom 6. 2. 1970 (ABl. Nr. 3/1970 S. 404), mit Erlaß vom 11.11.1980 erneut in Kraft gesetzt (ABl. Nr. 12/1980 S. 676), in den Fächern

a)

Tonsatz (§ 7 Nr. 5)

b)

Gehörbildung (§ 7 Nr. 6)

c)

Formenlehre (§ 7 Nr. 12)

d)

Musikpädagogik (Musikerziehung) (§ 7 letzte Zeile)

e)

Klavier (§ 7 Nr. 10)

erzielt worden sind, werden in der Regel auf die Staatliche Prüfung für Musiklehrer angerechnet, sofern dies bei der Meldung schriftlich beantragt wird.

Die bezeichneten Prüfungsergebnisse werden berücksichtigt in den folgenden Fächern lt. § 8 der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer und Anlage 1 - Richtlinien -

Tonsatz [§ 8 (4) Nr. 1]

Hörerziehung [§ 8 (4) Nr. 2]

Formenlehre [§ 8 (4) Nr. 6]

Musikpädagogik (Musikerziehung) [§ 8 (4) Nr. 3]

Instrumentales Pflichtfach Klavier [§ 8 (3) Nr. 1 a) oder 1 c)].

Die Prüfungsergebnisse der Staatlichen Prüfung für Organisten und Chorleiter (A-Prüfung) sollen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein.

Teilergebnisse aus den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie aus den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Grundstufe und den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Mittelstufe können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der Kultusminister nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Die vorzeitige Prüfung in den Pflichtfächern nach § 8 (4) der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer ist spätestens zwei Monate vor den Prüfungsterminen zu beantragen. Dabei ist ein bis dahin ordnungsgemäßes Studium in den betreffenden Fächern nachzuweisen.

Dieser Erlaß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.