OrgStA · Hessen

Ausfertigungsdatum:
04.06.2009
Fundstelle:
JMBl. 2009, 437
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Runderlass vom 6. Januar 2015 (JMBl. S. 38)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Sitz und Bezeichnung der Behörden

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts und der Landgerichte.

Sie führen die Bezeichnung:

„Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main", „Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)".

(2) Werden Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft eingerichtet, so führen diese die Zusatzbezeichnung:

„Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)"

Die Einrichtung von Zweigstellen ist dem Ministerium der Justiz vorbehalten.

§ 19 Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

§ 19
Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:

1.

alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,

2.

die folgenden Vergehen:

a)

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

b

Amtsanmaßung (§ 132 StGB),

c)

Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),

d)

Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),

e)

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), es sei denn, dass durch den Verkehrsunfall eine fahrlässige Tötung oder eine Körperverletzung, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist, verursacht worden ist,

f)

Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),

g)

Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB),

h)

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,

i)

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Abs. 3 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,

j)

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), soweit es sich nicht um ein Pressedelikt handelt, k) Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

l)

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 203 Abs. 2 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,

m)

Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), es sei denn, dass eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

n)

Nötigung (§ 240 StGB), mit Ausnahme der in § 240 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Fälle,

o)

Bedrohung (§ 241 StGB),

p)

unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),

q)

Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),

r)

unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),

s)

Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

t)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

u)

Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre, und

v)

Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323 b StGB),

3.

die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 2 500 Euro nicht übersteigt:

a)

Diebstahl (§ 242 StGB),

b)

Diebstahl in den Fallen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder ein durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,

c)

Unterschlagung (§ 246 StGB),

d)

Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB),

e)

Betrug (§ 263 StGB) mit Ausnahme der besonders schweren Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB,

f)

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),

g)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB),

h)

gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und

i)

Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,

4.

die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zugrundeliegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:

a)

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB),

b)

falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),

c)

Begünstigung (§ 257 StGB),

d)

Strafvereitelung (§ 258 StGB),

e)

Hehlerei (§ 259 StGB) und

f)

fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148 b der Gewerbeordnung),

5.

die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:

a)

§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,

b)

§§ 31, 32 des Heimarbeitsgesetzes,

c)

§§ 58, 59 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,

d)

§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes ,

e)

§§ 21, 22 und 22a des Straßenverkehrsgesetzes und

f)

§§ 74, 75 des Tierseuchengesetzes.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Sitzungsvertretung

(1) Amtsanwältinnen und Amtsanwälte vertreten die Anklage nur in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter oder Jugendrichter - (§§ 25, 26 GVG; § 39 JGG).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter im Einzelfall besonders geeignete Angehörige des amtsanwaltlichen Dienstes zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei dem Schöffengericht heranziehen.

(3) Sind Personen zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt, so kann ihnen die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor der Richterin oder dem Richter am Amtsgericht als Strafrichterin oder Strafrichter oder als Jugendrichterin oder Jugendrichter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen übertragen werden. In der Hauptverhandlung unterliegt die Ausübung der der Person zur örtlichen Sitzungsvertretung übertragenen Befugnisse folgenden Beschränkungen:

1.

Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 154b, § 411 Abs. 3 StPO, § 47 JGG) sowie die Zustimmung zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO darf die Person, die zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt ist, nur mit Zustimmung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts abgeben.

2.

Einen Rechtsmittelverzicht darf die Person, die zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt ist, ohne Zustimmung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts nicht erklären.


§ 3 Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

§ 3
Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

(1) Bei den Staatsanwaltschaften können Abteilungen und aus mehreren Abteilungen bestehende Hauptabteilungen gebildet werden. Diese werden, soweit nicht die Behördenleiterin oder der Behördenleiter deren Leitung übernimmt, von einer Abteilungsleiterin, einem Abteilungsleiter, einer Hauptabteilungsleiterin oder einem Hauptabteilungsleiter geleitet.

(2) Die Bildung von Abteilungen und Hauptabteilungen sowie die Bestellung von Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleitern, Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleitern bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zweigstellenleitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann der Zweigstellenleiterin oder dem Zweigstellenleiter mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz weitergehende Befugnisse übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Vertretung

(1) Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter für die Behördenleiterinnen und Behördenleiter.

(2) Ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nicht bestellt oder verhindert, so nimmt die oder der dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des staatsanwaltschaftlichen Dienstes die Vertretung wahr. Eine generelle Änderung dieser Vertretungsregelung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter bedarf der Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter regelt die Vertretung der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter sowie der Dezernentinnen und Dezernenten. Sie oder er kann im Übrigen ständige Vertreterinnen oder Vertreter für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie für die Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter bestellen. Diese Befugnis kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter auf die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Besondere Sachgebiete

(1) Angelegenheiten, deren Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, sollen in bestimmten Dezernaten zusammengefasst werden. Namentlich kommen in Betracht:

1.

Arzneimittelstrafsachen

2.

Betäubungsmittelstrafsachen,

3.

Verfahren wegen Gewaltdarstellung oder Aufstachelung zum Rassenhass,

4.

Kapitalstrafsachen,

5.

Lebensmittelstrafsachen,

6.

Verfahren, die Organisierte Kriminalität betreffen,

7.

Strafsachen mit politischem Hintergrund,

8.

Verfahren wegen Verbreitung pornographischer oder jugendgefährdender Schriften,

9.

Pressestrafsachen,

10.

Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,

11.

Umweltschutzstrafsachen,

12.

Verkehrsstrafsachen und

13.

Wirtschaftsstrafsachen.

(2) In bestimmten Dezernaten können auch Angelegenheiten der Vollstreckung und des Verkehrs mit dem Ausland zusammengefasst werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

RdErl. d. MdJIE v. 4. 6. 2009 (3262/2 - III/A 1 - 2005/5591 - III/A)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Sitz und Bezeichnung der Behörden

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts und der Landgerichte.

Sie führen die Bezeichnung:

„Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main", „Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)".

(2) Werden Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft eingerichtet, so führen diese die Zusatzbezeichnung:

„Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)"

Die Einrichtung von Zweigstellen ist dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Jugenddezernate

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte zu bestellen.

(2) In den Jugenddezernaten sollen auch Verfahren gegen Strafunmündige und die Jugendschutzsachen bearbeitet werden.

(3) Jugendsachen, die in die Zuständigkeit eines besonderen Sachgebiets fallen, sollen im Jugenddezernat bearbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn die Sonderdezernentin oder der Sonderdezernent ebenfalls nach Abs. 1 bestellt ist.

§ 11 Abweichungen vom Geschäftsverteilungsplan

§ 11
Abweichungen vom Geschäftsverteilungsplan

(1) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter trifft eine von dem Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelung, wenn dies im Interesse der Sache und einer zügigen Aufgabenerledigung erforderlich wird.

(2) Erweist sich, dass ein oder mehrere Verfahren in einem Dezernat nicht oder nicht zügig bearbeitet werden können, soll die Dezernentin oder der Dezernent von den sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich, so wird die Bearbeitung einer oder einem oder mehreren anderen Dezernentinnen oder Dezernenten übertragen.

§ 12 Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten

§ 12
Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten

(1) Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigen die Dezernentinnen und Dezernenten ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Sie zeichnen alle Verfügungen und Schriftstücke, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Dezernentinnen und Dezernenten unterrichten die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter und diese die Hauptabteilungsleiterin oder den Hauptabteilungsleiter unverzüglich über jeden wichtigen Vorgang in ihrem Geschäftsbereich. Im Zweifel ist zu unterrichten.

§ 13 Zeichnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter

§ 13
Zeichnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter

(1) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter zeichnet

1.

die Berichte an die übergeordneten Behörden, unbeschadet der Berichtspflichten in Strafsachen und Bußgeldsachen,

2.

die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,

3.

die abschließenden Verfügungen und Schriftstücke in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst-(Fach-)aufsichtssachen und der Disziplinarsachen,

4.

Schreiben an ausländische Behörden,

5.

die ihr oder ihm durch Verwaltungsvorschrift vorbehaltenen Entscheidungen,

6.

die abschließenden Verfügungen, durch die ein Gnadenerweis gewährt oder widerrufen wird, ausgenommen die Bewilligungen von Zahlungserleichterungen und ihr Widerruf und

7.

die Verfügungen und Schriftstücke, deren Zeichnung sie oder er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Eine teilweise Übertragung der Zeichnung nach Abs. 1 ist mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts zulässig. In Sachen von geringerer Bedeutung kann ohne die Zustimmung nach Satz 1 eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen werden.

(3) Verfügungen und Schriftstücke, die die Behördenleiterin oder der Behördenleiter zeichnet, sind über die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter sowie über die Hauptabteilungsleiterin oder den Hauptabteilungsleiter vorzulegen.

§ 14 Zeichnung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter sowie die ...

§ 14
Zeichnung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter
sowie die Hauptabteilungsleiterin oder den Hauptabteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiterinnen und die Abteilungsleiter sowie die Hauptabteilungsleiterinnen und die Hauptabteilungsleiter zeichnen die Verfügungen und Schriftstücke, deren Zeichnung ihnen vorbehalten ist. Im Einzelfall können sie sich die Zeichnung selbst vorbehalten.

(2) Der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter sind vor Abgang vorzulegen

1.

die abschließenden Verfügungen in Sachen, die nach § 74 Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören,

2.

die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,

3.

die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,

4.

die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme eines Verfahrens und

5.

die ablehnenden Entscheidungen in Gnadensachen ausgenommen die Entscheidung über Zahlungserleichterungssachen.


§ 15 Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft

§ 15
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Art der Zeichnung

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).

(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen führen die Behördenleiterinnen und die Behördenleiter statt der Behördenbezeichnung ihre Amtsbezeichnung. Sofern solche Angelegenheiten anderen zur selbstständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen diese mit dem Zusatz:

„Im Auftrag" („I. A."),

die Vertreterin oder der Vertreter der Behördenleiterin oder des Behördenleiters mit dem Zusatz:

„In Vertretung" („I. V.").

(3) Abs. 2 gilt auch bei Bescheiden nach § 172 StPO.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter, bei einer Zweigstelle deren Leiterin oder Leiter. Die Vertretung soll möglichst der Verfasserin oder dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.

(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Einteilung des Sitzungsdienstes der Vertreterin oder dem Vertreter, einer Hauptabteilungsleiterin oder einem Hauptabteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Einarbeitungszeit

(1) Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Richterinnen und Richter auf Probe sind, und Beamtinnen und Beamte auf Probe legen während der Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters die bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht länger als sechs Monate dauern.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich ist.

§ 19 Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

§ 19
Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:

1.

alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,

2.

die folgenden Vergehen:

a)

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

b

Amtsanmaßung (§ 132 StGB),

c)

Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),

d)

Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),

e)

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), es sei denn, dass durch den Verkehrsunfall eine fahrlässige Tötung oder eine Körperverletzung, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist, verursacht worden ist,

f)

Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),

g)

Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB),

h)

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,

i)

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Abs. 3 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,

j)

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), soweit es sich nicht um ein Pressedelikt handelt, k) Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

l)

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 203 Abs. 2 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,

m)

Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), es sei denn, dass eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

n)

Nötigung (§ 240 StGB), mit Ausnahme der in § 240 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Fälle,

o)

Bedrohung (§ 241 StGB),

p)

unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),

q)

Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),

r)

unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),

s)

Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

t)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

u)

Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre, und

v)

Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323 b StGB),

3.

die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 2 500 Euro nicht übersteigt:

a)

Diebstahl (§ 242 StGB),

b)

Diebstahl in den Fallen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder ein durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,

c)

Unterschlagung (§ 246 StGB),

d)

Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB),

e)

Betrug (§ 263 StGB),

f)

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),

g)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB),

h)

gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und

i)

Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,

4.

die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zugrundeliegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:

a)

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB),

b)

falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),

c)

Begünstigung (§ 257 StGB),

d)

Strafvereitelung (§ 258 StGB),

e)

Hehlerei (§ 259 StGB) und

f)

fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148 b der Gewerbeordnung),

5.

die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:

a)

§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,

b)

§§ 31, 32 des Heimarbeitsgesetzes,

c)

§§ 58, 59 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,

d)

§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes ,

e)

§§ 21, 22 und 22a des Straßenverkehrsgesetzes und

f)

§§ 74, 75 des Tierseuchengesetzes.


§ 2 Bezeichnung der Behördenleiterinnen und Behördenleiter

§ 2
Bezeichnung der Behördenleiterinnen und Behördenleiter

Die Leiterin oder der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft führt die Bezeichnung:

„Die Generalstaatsanwältin" oder „Der Generalstaatsanwalt".

Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft führt die Bezeichnung:

„Die Leitende Oberstaatsanwältin" oder „Der Leitende Oberstaatsanwalt".

§ 20 Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes

§ 20
Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes

Die Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte bearbeiten nicht

1.

Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden,

2.

Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,

3.

Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen anzuwenden ist,

4.

Strafsachen mit politischem Hintergrund und Pressestrafsachen,

5.

Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist, und

6.

Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Sonderregelung

(1) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann auch andere als die in § 19 genannten Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Strafrichter - nach § 25 GVG fallen, dem amtsanwaltlichen Dienst zur Bearbeitung zuweisen. Gleiches gilt, wenn in einem Verfahren Strafsachen des staatsanwaltlichen Dienstes mit solchen des amtsanwaltlichen Dienstes zusammentreffen. Die Übertragung dieser Befugnis auf Hauptabteilungsleiterinnen, Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ist zulässig.

(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann Kräfte des amtsanwaltlichen Dienstes oder andere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte heranziehen. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann ausnahmsweise auch Strafsachen entgegen § 19 dem staatsanwaltlichen Dienst übertragen.

(3) Die Befugnis, in Einzelfällen abweichend von § 19 den staatsanwaltlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen (§ 145 GVG), bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Ermittlungsgruppen

Werden Ermittlungsgruppen (Teams, Projekte) aus Kräften des staatsanwaltschaftlichen und des amtsanwaltlichen Dienstes gebildet, so finden die §§ 19 und 20 keine Anwendung.

§ 23 Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Bußgeldsachen

§ 23
Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Bußgeldsachen

(1) Ist der amtsanwaltliche Dienst für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, so bearbeitet er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 OWiG).

(2) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG wird dem amtsanwaltlichen Dienst übertragen. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen aus besonderen Sachgebieten, die vom staatsanwaltlichen Dienst bearbeitet werden.

(3) Die Befugnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung zu treffen, bleibt unberührt.

§ 24 Verleihung der Zeichnungsbefugnis im Amtsanwaltsdienst

§ 24
Verleihung der Zeichnungsbefugnis im Amtsanwaltsdienst

(1) Beamtinnen und Beamten im Amtsanwaltsdienst, die weder die Befähigung zum Richteramt erworben noch die Amtsanwaltsprüfung abgelegt haben, kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nach einer Probezeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse des amtsanwaltlichen Dienstes verleihen. Die Probezeit soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen.

(2) Von der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Bei einem Wechsel zu einer anderen Staatsanwaltschaft bleibt die Verleihung der Zeichnungsbefugnis wirksam. Das Recht des Widerrufs steht der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter zu.

(4) Soweit Beamtinnen oder Beamte nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Zeichnung einer oder einem anderen Angehörigen des staatsanwaltlichen oder des amtsanwaltlichen Dienstes übertragen.

(5) Haben Beamtinnen oder Beamte die Amtsanwaltsprüfung abgelegt, so werden ihnen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse verliehen.

(6) Personen im Amtsanwaltsdienst mit der Befähigung zum Richteramt stehen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse zu.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Sitzungsvertretung

(1) Amtsanwältinnen und Amtsanwälte vertreten die Anklage nur in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter oder Jugendrichter - (§§ 25, 26 GVG; § 39 JGG).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter im Einzelfall besonders geeignete Angehörige des amtsanwaltlichen Dienstes zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei dem Schöffengericht heranziehen.

(3) Sind Personen zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt, so kann ihnen die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor der Richterin oder dem Richter am Amtsgericht als Strafrichterin oder Strafrichter oder als Jugendrichterin oder Jugendrichter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen übertragen werden. In der Hauptverhandlung unterliegt die Ausübung der der Person zur örtlichen Sitzungsvertretung übertragenen Befugnisse folgenden Beschränkungen:

1.

Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 154 b, § 411 Abs. 3 StPO, § 47 JGG) darf die Person, die zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt ist, nur mit Zustimmung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts abgeben.

2.

Einen Rechtsmittelverzicht darf die Person, die zur örtlichen Sitzungsvertretung bestellt ist, ohne Zustimmung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts nicht erklären.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Sekretariate

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsstellen- und Schreibdienstes sind in Sekretariaten zusammengefasst. In jeder Abteilung soll ein Sekretariat bestehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 3 Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

§ 3
Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

(1) Bei den Staatsanwaltschaften können Abteilungen und aus mehreren Abteilungen bestehende Hauptabteilungen gebildet werden. Diese werden, soweit nicht die Behördenleiterin oder der Behördenleiter deren Leitung übernimmt, von einer Abteilungsleiterin, einem Abteilungsleiter, einer Hauptabteilungsleiterin oder einem Hauptabteilungsleiter geleitet.

(2) Die Bildung von Abteilungen und Hauptabteilungen sowie die Bestellung von Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleitern, Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleitern bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Behördenleitung

(1) Zu den im Rahmen der Behördenleitung wahrzunehmenden Aufgaben gehört es insbesondere,

1.

die Dienstaufsicht über alle Behördenangehörigen auszuüben,

2.

die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, zu bearbeiten,

3.

auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften und Anordnungen hinzuwirken,

4.

für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen,

5.

einen Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe des § 8 aufzustellen sowie

6.

über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen erst nach Kenntnis getroffen werden.

(2) Regelmäßige Dienstbesprechungen sind abzuhalten. Team- und Projektarbeit sowie der Einsatz der elektronischen Informationstechnik sind zu fördern.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 können Behördenangehörige herangezogen werden. Die Übertragung einzelner Geschäfte zur selbständigen Erledigung ist insoweit zulässig.

§ 5 Abteilungsleitung und Hauptabteilungsleitung

§ 5
Abteilungsleitung und Hauptabteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen innerhalb ihrer Abteilungen die in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichten die Behördenleiterin oder den Behördenleiter über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ihnen weitere der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Behördenleitung übertragen werden können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zweigstellenleitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann der Zweigstellenleiterin oder dem Zweigstellenleiter mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa weitergehende Befugnisse übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Vertretung

(1) Das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa bestellt die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter für die Behördenleiterinnen und Behördenleiter.

(2) Ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nicht bestellt oder verhindert, so nimmt die oder der dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des staatsanwaltschaftlichen Dienstes die Vertretung wahr. Eine generelle Änderung dieser Vertretungsregelung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter bedarf der Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter regelt die Vertretung der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter sowie der Dezernentinnen und Dezernenten. Sie oder er kann im Übrigen ständige Vertreterinnen oder Vertreter für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie für die Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter bestellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Geschäftsverteilungsplan

(1) Für jedes Kalenderjahr stellt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nach Beratung mit den Hauptabteilungsleiterinnen, Hauptabteilungsleitern, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie je einer oder einem von den Abteilungsmitgliedern benannten Angehörigen jeder Abteilung einen Geschäftsverteilungsplan auf.

(2) Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei können Ermittlungsgruppen (Teams, Projekte) gebildet werden.

(3) Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie den Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleitern ist auch die Bearbeitung eines Dezernats zu übertragen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Besondere Sachgebiete

(1) Angelegenheiten, deren Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, sollen in bestimmten Dezernaten zusammengefasst werden. Namentlich kommen in Betracht:

1.

Betäubungsmittelstrafsachen,

2.

Verfahren wegen Gewaltdarstellung oder Aufstachelung zum Rassenhass,

3.

Kapitalstrafsachen,

4.

Lebensmittelstrafsachen,

5.

Verfahren, die Organisierte Kriminalität betreffen,

6.

Strafsachen mit politischem Hintergrund,

7.

Verfahren wegen Verbreitung pornographischer oder jugendgefährdender Schriften,

8.

Pressestrafsachen,

9.

Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,

10.

Umweltschutzstrafsachen,

11.

Verkehrsstrafsachen und

12.

Wirtschaftsstrafsachen.

(2) In bestimmten Dezernaten können auch Angelegenheiten der Vollstreckung und des Verkehrs mit dem Ausland zusammengefasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.