ÖffGesWÄWeitBiErl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
06.11.1981
Fundstelle:
StAnz. 1981, 2239
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Durchführung des Heilberufsgesetzes hier: Vorläufige Bestimmungen über die Weiterbildung von Ärzten ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Nr. 2.2.1 geändert durch Erlass vom 1. Februar 1982 (StAnz. S. 388)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zur Durchführung der §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1977 (GVBl. I S. 336) werden nach Anhörung der Landesärztekammer Hessen und des Hessischen Verbandes der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. die nachfolgenden Vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung von Ärzten im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" erlassen. Soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, bleiben die §§ 25 bis 28 des Heilberufsgesetzes und die Vorschriften der von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen beschlossenen und von mir genehmigten Weiterbildungsordnung - Teil II der Berufsordnung für die Ärzte in Hessen - vom 26. November 1977 (Hess. ÄrzteBl. 1978 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

1.

Ziel und Inhalt der Weiterbildung

1.1

Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt nach abgeschlossener Berufsausbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zur sachgerechten Erfüllung der Tätigkeiten und Aufgaben in dem Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen".

1.2

Das Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" umfaßt die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen zu fördern.

1.3

Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen liegen im Bereich der Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einschließlich Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen. Dazu gehören insbesondere Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung, Aufgaben der allgemeinen und speziellen öffentlichen Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen sowie die Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.

1.4

Der Arzt für öffentliches Gesundheitswesen leitet präventive und rehabilitierende Maßnahmen ein, insbesondere für diejenigen Personen und Bevölkerungsgruppen, die besonderer gesundheitlicher Hilfe bedürfen. Er erstattet im Einzelfall ärztliche Gutachten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften.

2.

Durchführung und Dauer der Weiterbildung

2.1

Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte an geeigneten Weiterbildungsstätten.

2.2

Die Weiterbildungszeit beträgt mindestens fünf Jahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

2.2.1

Zweieinhalb Jahre klinisch-ärztlicher Tätigkeit in einem Krankenhaus, davon ein Jahr Innere Medizin und sechs Monate Psychiatrie. Die verbleibende Zeit kann in Abschnitten von mindestens sechs Monaten wahlweise in folgenden Gebieten abgeleistet werden:

Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Laboratoriumsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Orthopädie, Pathologie, Radiologie. Eine nichtklinische ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten bei einem Allgemeinarzt oder praktischen Arzt, in einem werksärztlichen Zentrum oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst kann auf die Wahlzeit angerechnet werden.

2.2.2

Zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen an geeigneten Weiterbildungsstätten gemäß Nr. 3.2. Davon sind mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt abzuleisten.

2.2.3

Sechs Monate Teilnahme an einem Lehrgang einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

2.3

Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar, kann die Weiterbildung mit meiner vorherigen Zustimmung für eine Zeit von längstens vier Jahren halbtägig erfolgen; diese Zeit ist bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Einwilligung wird auf begründeten Antrag im Einzelfall erteilt. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen.

3.

Weiterbildungsstätten

3.1

Die Weiterbildung im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" wird an geeigneten Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von mir zugelassen sind, soweit es sich nicht um Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen handelt; vgl. Richtlinien vom 20. April 1978 (StAnz. S. 930).

3.2

Geeignete Weiterbildungsstätten sind insbesondere Gesundheitsämter, Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Medizinaluntersuchungsämter, Hygieneinstitute, Impfanstalten, Institute für medizinische Informatik, Humangenetische Institute, sportärztliche Untersuchungs- und Beratungsstellen, Institute für Rechtsmedizin, gewerbeärztliche Dienststellen, versorgungsärztliche Dienststellen, sozialversicherungsärztliche Dienststellen, arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

3.3

Die Ermächtigung der Ärzte zur Leitung der Weiterbildung im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Landesärztekammer Hessen im Benehmen mit mir.

4.

Weiterbildungsnachweise

4.1

Der zur Leitung der Weiterbildung ermächtigte Arzt Ist verpflichtet, dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt über den bei ihm zurückgelegten Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis auszustellen.

Zwischenzeugnisse sollen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

4.2

Das Zeugnis muß Angaben enthalten über

4.2.1

das Beschäftigungsverhältnis,

4.2.2

die Beschäftigungszeit,

4.2.3

die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4.2.4

alle Fehlzeiten durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Dienstbefreiung.

4.3

Der Weiterbildungsgang muß im einzelnen dargelegt werden. Die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sind ausführlich zu schildern. Erlernte ärztliche Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen; ihre Beherrschung ist zu beurteilen.

5.

Prüfung und Anerkennung

5.1

Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen.

5.2

Die Anerkennung, die zum Führen der Bezeichnung „Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" berechtigt, spricht die Landesärztekammer aus, wenn der ordnungsgemäße Verlauf und der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung von mir bestätigt worden ist.

6.

Übergangsvorschriften

6.1

Die Anerkennung als Arzt für öffentliches Gesundheitswesen kann auf Antrag Ärzten erteilt werden, die bei Inkrafttreten dieser Vorläufigen Bestimmungen an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens tätig sind, wenn der Antragsteller

6.1.1

fünf Jahre den ärztlichen Beruf ausgeübt hat, davon mindestens drei Jahre im öffentlichen Gesundheitswesen,

6.1.2

die staatsärztliche Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen bestanden hat,

6.2

Als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gelten außer den in Nr. 3.2 genannten Weiterbildungsstätten auch ärztliche Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Justizvollzugs. Über die Gleichstellung anderer Einrichtungen entscheide ich im Einzelfall.

6.3

Der Antrag ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei mir zu stellen und wird von mir nach Bestätigung, daß die Voraussetzungen vorliegen, an die Landesärztekammer Hessen weitergeleitet.

6.4

Die Anerkennung als Arzt für öffentliches Gesundheitswesen wird von der Landesärztekammer Hessen erteilt. Die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von der Landesärztekammer Hessen erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesen Bestimmungen.

7.

Inkrafttreten

Diese Vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung von Ärzten im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zur Durchführung der §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1977 (GVBl. I S. 336) werden nach Anhörung der Landesärztekammer Hessen und des Hessischen Verbandes der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. die nachfolgenden Vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung von Ärzten im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" erlassen. Soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, bleiben die §§ 25 bis 28 des Heilberufsgesetzes und die Vorschriften der von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen beschlossenen und von mir genehmigten Weiterbildungsordnung - Teil II der Berufsordnung für die Ärzte in Hessen - vom 26. November 1977 (Hess. ÄrzteBl. 1978 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

1.

Ziel und Inhalt der Weiterbildung

1.1

Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt nach abgeschlossener Berufsausbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zur sachgerechten Erfüllung der Tätigkeiten und Aufgaben in dem Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen".

1.2

Das Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" umfaßt die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen zu fördern.

1.3

Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen liegen im Bereich der Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einschließlich Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen. Dazu gehören insbesondere Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung, Aufgaben der allgemeinen und speziellen öffentlichen Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen sowie die Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.

1.4

Der Arzt für öffentliches Gesundheitswesen leitet präventive und rehabilitierende Maßnahmen ein, insbesondere für diejenigen Personen und Bevölkerungsgruppen, die besonderer gesundheitlicher Hilfe bedürfen. Er erstattet im Einzelfall ärztliche Gutachten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften.

2.

Durchführung und Dauer der Weiterbildung

2.1

Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte an geeigneten Weiterbildungsstätten.

2.2

Die Weiterbildungszeit beträgt mindestens fünf Jahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

2.2.1

Zweieinhalb Jahre klinisch-ärztlicher Tätigkeit in einem Krankenhaus, davon ein Jahr Innere Medizin und sechs Monate Psychiatrie. Die verbleibende Zeit kann in Abschnitten von mindestens sechs Monaten wahlweise in folgenden Gebieten abgeleistet werden:

Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Laboratoriumsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Orthopädie, Pathologie, Radiologie. Eine nichtklinische ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten bei einem Allgemeinarzt oder praktischen Arzt, in einem werksärztlichen Zentrum oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst kann auf die Wahlzeit angerechnet werden.

2.2.2

Zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen an geeigneten Weiterbildungsstätten gemäß Nr. 3.2. Davon sind mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt abzuleisten.

2.2.3

Sechs Monate Teilnahme an einem Lehrgang einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

2.3

Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar, kann die Weiterbildung mit meiner vorherigen Zustimmung für eine Zeit von längstens vier Jahren halbtägig erfolgen; diese Zeit ist bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Einwilligung wird auf begründeten Antrag im Einzelfall erteilt. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen.

3.

Weiterbildungsstätten

3.1

Die Weiterbildung im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" wird an geeigneten Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von mir zugelassen sind, soweit es sich nicht um Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen handelt; vgl. Richtlinien vom 20. April 1978 (StAnz. S. 930).

3.2

Geeignete Weiterbildungsstätten sind insbesondere Gesundheitsämter, Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Medizinaluntersuchungsämter, Hygieneinstitute, Impfanstalten, Institute für medizinische Informatik, Humangenetische Institute, sportärztliche Untersuchungs- und Beratungsstellen, Institute für Rechtsmedizin, gewerbeärztliche Dienststellen, versorgungsärztliche Dienststellen, sozialversicherungsärztliche Dienststellen, arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

3.3

Die Ermächtigung der Ärzte zur Leitung der Weiterbildung im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Landesärztekammer Hessen im Benehmen mit mir.

4.

Weiterbildungsnachweise

4.1

Der zur Leitung der Weiterbildung ermächtigte Arzt Ist verpflichtet, dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt über den bei ihm zurückgelegten Weiterbildungsabschnitt ein Zeugnis auszustellen.

Zwischenzeugnisse sollen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

4.2

Das Zeugnis muß Angaben enthalten über

4.2.1

das Beschäftigungsverhältnis,

4.2.2

die Beschäftigungszeit,

4.2.3

die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4.2.4

alle Fehlzeiten durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Dienstbefreiung.

4.3

Der Weiterbildungsgang muß im einzelnen dargelegt werden. Die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sind ausführlich zu schildern. Erlernte ärztliche Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen; ihre Beherrschung ist zu beurteilen.

5.

Prüfung und Anerkennung

5.1

Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen.

5.2

Die Anerkennung, die zum Führen der Bezeichnung „Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" berechtigt, spricht die Landesärztekammer aus, wenn der ordnungsgemäße Verlauf und der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung von mir bestätigt worden ist.

6.

Übergangsvorschriften

6.1

Die Anerkennung als Arzt für öffentliches Gesundheitswesen kann auf Antrag Ärzten erteilt werden, die bei Inkrafttreten dieser Vorläufigen Bestimmungen an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens tätig sind, wenn der Antragsteller

6.1.1

fünf Jahre den ärztlichen Beruf ausgeübt hat, davon mindestens drei Jahre im öffentlichen Gesundheitswesen,

6.1.2

die staatsärztliche Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen bestanden hat,

6.2

Als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gelten außer den in Nr. 3.2 genannten Weiterbildungsstätten auch ärztliche Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Justizvollzugs. Über die Gleichstellung anderer Einrichtungen entscheide ich im Einzelfall.

6.3

Der Antrag ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei mir zu stellen und wird von mir nach Bestätigung, daß die Voraussetzungen vorliegen, an die Landesärztekammer Hessen weitergeleitet.

6.4

Die Anerkennung als Arzt für öffentliches Gesundheitswesen wird von der Landesärztekammer Hessen erteilt. Die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von der Landesärztekammer Hessen erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesen Bestimmungen.

7.

Inkrafttreten

Diese Vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung von Ärzten im Gebiet „öffentliches Gesundheitswesen" treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wiesbaden, 6. November 1981

Der Hessische Sozialminister

III A 3/C 1 - 18 a 08 01 - b 02 07

StAnz. 48/1981 S. 2239


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.