- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.1977
- Fundstelle:
- StAnz. 1977, 1506
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
PRÜFUNGSZEUGNIS
zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
Herr/Frau ______________________________________________________________________
geboren am:______________________________ in:________________________________________
Beschäftigungsbehörde/-stelle: ___________________________________________
hat am ________________________________________ in einer Prüfung vor dem
Prüfungsausschuß bei dem Direktor des Landespersonalamtes Hessen die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung öffentlicher Dienst nachgewiesen.
___________________________________________, den____________________________
DER DIREKTOR |
DER VORSITZENDE |
___________________________________ (Dienstsiegel) ____________________________
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Arbeitsplatzförderungsgesetz vom 7. September 1975 (BGBl. I S. 2658), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst) vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825) erlasse ich als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe "Verwaltungsangestellter", "Stenosekretärin" und "Assistent an Bibliotheken" die folgende, vom Berufbildungsausschuß am 29. Juni 1977 beschlossene Prüfungsordnung:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
der Prüfungsergebnisse
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(2) Die Prüfungsausschüsse können auch als gemeinsame Prüfungsausschüsse mehrerer zuständiger Stellen bei einer von ihnen errichtet werden.
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§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen.
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§ 11
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer den Erwerb der in § 2 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung öffentlicher Dienst bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen.
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§ 12
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am Ende des Unterrichts in dem jeweiligen Sachgebiet statt.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll je eine Arbeit unter Aufsicht aus den Sachgebieten "Planung und Durchführung der Ausbildung", "Der Jugendliche in der Ausbildung" und "Rechtsgrundlagen" mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel 2 Stunden gefertigt werden. Die Prüfungsdauer kann insbesondere dann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung öffentlicher Dienst genannten Sachgebiete umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Die mündliche Prüfung soll in der Form eines Prüfungsgesprächs stattfinden. In den Sachgebieten "Planung und Durchführung der Ausbildung" und "Der Jugendliche in der Ausbildung" soll an Hand von Einzelfällen die jeweilige pädagogische Situation erörtert werden. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Fachdozenten prüfen.
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§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die schriftlichen Prüfungsaufgaben auf Vorschlag des Dozenten des betreffenden Sachgebiets.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuß entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt worden sind.
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§ 14
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
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§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Der Leiter der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt, bestimmt einen Beauftragten, der die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung ausübt. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, daß der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
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§ 16
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmern hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs. Er kann in schwerwiegenden Fällen die Arbeit für "ungenügend" oder die Prüfung für "nicht bestanden" erklären.
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§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4) Bei Prüfungen an mehreren Terminen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß jeweils für jeden Termin.
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§ 19
Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
- -
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte;
- -
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte;
- -
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte;
- -
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67-50 Punkte;
- -
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50-30 Punkte;
- -
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte.
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§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
- a)
zwei Beauftragten der Arbeitgeber
- b)
zwei Beauftragten der Arbeitnehmer
- c)
zwei Dozenten der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 3 und 5 BBiG.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von dem Dozenten des betreffenden Sachgebietes zu bewerten. Die Prüfungsarbeiten werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung zur Einsicht vorgelegt.
(2) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß bewertet.
(3) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die vier Sachgebiete (§ 2 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung öffentlicher Dienst) gesondert zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Sachgebiet zusammenzufassen. Die Punktzahl für das Sachgebiet wird dadurch festgestellt, daß die Punkte für die schriftliche Prüfungsarbeit und die mündlichen Leistungen addiert und durch die Zahl zwei geteilt werden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der vier Sachgebiete mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.
(5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung unter Angabe der erreichten Punktzahl in den einzelnen Sachgebieten mitzuteilen. Die Auswertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist dem Prüfungsteilnehmer jeweils nach Abschluß der Bewertung bekanntzugeben.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
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§ 21
Prüfungszeugnis
Dem Prüfungsteilnehmer ist nach bestandener Prüfung von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
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§ 22
Nichtbestandene Prüfung
(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Sachgebiete anzugeben, in denen er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Sachgebieten zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) § 9 findet entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle ind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 25
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschrift gemäß § 20 Abs. 6 ist 30 Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.
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§ 26
Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten einer Ausbilder-Eignungs-Verordnung für Ausbilder in einem Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst können sich Ausbilder in einem Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst einer Prüfung nach dieser Prüfungsordnung unterziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt an dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 23. Januar 1975 (StAnz. S. 218) außer Kraft.
Wiesbaden, 14. 7. 1977
Der Direktor |
§ 3 Ausgeschlossene Personen, Besorgnis der Befangenheit
§ 3
Ausgeschlossene Personen, Besorgnis der Befangenheit
Für die Befangenheit und den Ausschluß von Personen von Prüfungshandlungen gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Geschäftsführung
Die zuständige Stelle unterstützt die Prüfungsausschüsse bei deren Geschäftsführung, soweit diese Aufgabe nicht von der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt, wahrgenommen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungstermine
(1) die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Abstimmung mit der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt, fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeit der Prüfung im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in anderer geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 20 BBiG sowie in den Fällen der Berufsausbildung in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft oder der Landwirtschaft im Sinne der §§ 76 oder 80 BBiG nachweist, ohne daß das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht und
- 2.
einen Lehrgang zur Vermittlung berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse besucht oder sich auf andere Weise auf die Prüfung vorbereitet hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Prüfungsbewerber meidet sich auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Prüfung an.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
ein Lebenslauf (tabellarisch),
- b)
ggf. Angaben und Nachweise über die in § 8 Nr. 2. 2. Halbsatz, genannte Voraussetzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.