NSchAbiPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
10.07.2003
Fundstelle:
ABl. 2003, 466
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 10. Juli 2003

V aufgeh. durch § 53 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 25 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2008 (StAnz. S. 507)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage 1 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse

Anlage 1

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse

Tabelle 1

Punkte

Durchschnittsnote

840 - 768

1,0

767 - 751

1,1

750 - 734

1,2

733 - 717

1,3

716 - 701

1,4

700 - 684

1,5

683 - 667

1,6

666 - 650

1,7

649 - 633

1,8

632 - 617

1,9

616 - 600

2,0

599 - 583

2,1

582 - 566

2,2

565 - 549

2,3

548 - 533

2,4

532 - 516

2,5

515 - 499

2,6

498 - 482

2,7

481 - 465

2,8

464 - 449

2,9

448 - 432

3,0

431 - 415

3,1

414 - 398

3,2

397 - 381

3,3

380 - 365

3,4

364 - 348

3,5

347 - 331

3,6

330 - 314

3,7

313 - 297

3,8

296 - 281

3,9

280

4,0

Tabelle 2a

Punkte

Durchschnittsnote

450 - 412

1,0

411 - 403

1,1

402 - 394

1,2

393 - 385

1,3

384 - 376

1,4

375 - 367

1,5

366 - 358

1,6

357 - 349

1,7

348 - 340

1,8

339 - 331

1,9

330 - 322

2,0

321 - 313

2,1

312 - 304

2,2

303 - 295

2,3

294 - 286

2,4

285 - 277

2,5

276 - 268

2,6

267 - 259

2,7

258 - 250

2,8

249 - 241

2,9

240 - 232

3,0

231 - 223

3,1

222 - 214

3,2

213 - 205

3,3

204 - 196

3,4

195 - 187

3,5

186 - 178

3,6

177 - 169

3,7

168 - 160

3,8

159 - 151

3,9

150 - 142

4,0

Tabelle 2b

Punkte

Durchschnittsnote

330 - 302

1,0

301 - 295

1,1

294 - 289

1,2

288 - 282

1,3

281 - 276

1,4

275 - 269

1,5

268 - 262

1,6

261 - 256

1,7

255 - 249

1,8

248 - 243

1,9

242 - 236

2,0

235 - 229

2,1

228 - 223

2,2

222 - 216

2,3

215 - 210

2,4

209 - 203

2,5

202 - 196

2,6

195 - 190

2,7

189 - 183

2,8

182 - 177

2,9

176 - 170

3,0

169 - 163

3,1

162 - 157

3,2

156 - 150

3,3

149 - 144

3,4

143 - 137

3,5

136 - 130

3,6

129 - 124

3,7

123 - 117

3,8

116 - 111

3,9

110 - 104

4,0

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233) in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I, S. 466) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Zweiter Abschnitt
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Erster Prüfungsteil

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Abschnitt
Zweiter Prüfungsteil

Fünfter Abschnitt Ergebnis der Gesamtprüfung

Fünfter Abschnitt
Ergebnis der Gesamtprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Sechster
Abschnitt Wiederholungsprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Siebter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 3 Bestellung und Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 4 Umfang, Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 5 Beurteilung der Leistung
Zweiter Abschnitt
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
Dritter Abschnitt
Erster Prüfungsteil
§ 8 Aufgaben in der schriftlichen Prüfung
§ 9 Einladung zum ersten Prüfungsteil und schriftliche Prüfung
§ 10 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und mündliche Prüfung im ersten Prüfungsteil
§ 12 Ergebnis des ersten Prüfungsteils und Zulassung zum zweiten Prüfungsteil
Vierter Abschnitt
Zweiter Prüfungsteil
§ 13 Mündliche Prüfung und Beurteilung der mündlichen Leistungen
§ 14 Ergebnis des zweiten Prüfungsteils
Fünfter Abschnitt
Ergebnis der Gesamtprüfung
§ 15 Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der Durchschnittsnote
§ 16 Latinum, Graecum
§ 17 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
Sechster Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 18 Wiederholungsprüfung
Siebter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 19 Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten
§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der Prüfung und Abbruch der Prüfung
§ 21 Besprechung der Prüfungsleistungen und Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Prüfungsgebühr
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsregelungen
§ 24 Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 25 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck

(1) Wer das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule, einer gymnasialen Oberstufenschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs zu sein, muss sich der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler unterziehen.

(2) Für die Aufgabenarten, die Anforderungen, die Inhalte und die Verfahrensregelungen in dieser Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Allgemeine Hochschulreife.

§ 10 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 10
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 durchgesehen, bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht leserlich oder nicht vollständig, so können in Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden. Sie müssen jedoch zusammenhängend konzipiert sein. Die Reinschrift muss mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges der Arbeit umfassen. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer. Entwürfe in Kurzschrift werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Fehler in der Prüfungsarbeit sind zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Die zusammenfassende Bewertung ist auf einem gesonderten Blatt zu erstellen. Sie muss mit einer Beurteilung nach § 5 abschließen.

(3) Anschließend wird jede Arbeit von der Zweitkorrektorin oder dem Zeitkorrektor nach § 3 Abs. 5 durchgesehen. Sie oder er kann sich der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung und Beurteilung vorlegen.

(4) Weichen die beiden Beurteilungen voneinander ab, so kann ein neues übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Anderenfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Aktenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräfte anhören. Er oder sie kann eine Drittkorrektur anordnen.

(5) Die korrigierten Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung vorgelegt.

§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und mündlichen Prüfung im ersten Prüfungsteil

§ 11
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und mündlichen Prüfung
im ersten Prüfungsteil

(1) In einem Leistungsfach nach § 4 Abs. 3, in dem nur schriftlich geprüft worden ist, wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl mit zwölf multipliziert. In einem Leistungsfach, in dem schriftlich und mündlich geprüft worden ist, werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit sechs multipliziert. In jedem Leistungsfach sind höchstens 180 Punkte erreichbar.

(2) In den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung nach § 4 Abs. 3 wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl mit acht multipliziert, wenn nur schriftlich geprüft wurde. Wurde in einem weiteren Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit vier multipliziert. In jedem der weiteren schriftlichen Fächer sind höchstens 120 Punkte erreichbar.

Für Asylberechtigte wird in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl mit zehn multipliziert, wenn nur schriftlich geprüft wurde; wurde auch mündlich geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit fünf multipliziert. Asylberechtigte können in jedem der weiteren Fächer der schriftlichen Prüfung höchstens 150 Punkte erreichen.

(3) In der schriftlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6 wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl im wissenschaftlichen Fach mit 8, in den beiden anderen Fächern jeweils mit 6 multipliziert. Im wissenschaftlichen Fach sind höchstens 120 Punkte, in jedem der weiteren schriftlichen Fächer höchstens 90 Punkte erreichbar.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern hingewiesen oder über das Nichtbestehen unterrichtet.

(5) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach Abs. 1 und 2 in höchstens zwei Fächern des schriftlichen Prüfungsteils melden.

Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestanden werden konnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(6) Die mündliche Prüfung im ersten Prüfungsteil nach Abs. 1 und 2 wird nach § 13 durchgeführt.

§ 12 Ergebnis des ersten Prüfungsteils und Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

§ 12
Ergebnis des ersten Prüfungsteils und Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

(1) Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in allen vier Fächern des ersten Prüfungsteils nach § 11 Abs. 1 und 2 zusammen mindestens 200 Punkte, bei Asylberechtigten mindestens 220 Punkte, er-reicht hat. In den beiden Leistungsfächern müssen mindestens 120 Punkte erworben worden sein.

Besonders befähigte Berufstätige haben den ersten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 3 bestanden, wenn kein Fach mit weniger als 4 Punkten in einfacher Wertung bewertet wurde und die Gesamtpunktzahl mindestens 100 Punkte im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 4 mindestens 60 Punkte beträgt.

(2) Wer den ersten Prüfungsteil bestanden hat, wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen.

(3) Wer den ersten Prüfungsteil nicht bestanden hat, hat die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden.

§ 13 Mündliche Prüfung und Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 13
Mündliche Prüfung und Beurteilung der mündlichen Leistungen

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsfächer, die nach § 4 nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sind. Die Prüfungszeit beträgt je Prüfungsfach mindestens 20 Minuten, in der Regel höchstens 30 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachausschüsse nach § 3 Abs. 2. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. Vor jeder Prüfung weisen sie sich durch ihren gültigen Personalausweis aus, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweis.

(3) Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 hin. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses geleitet. Sie oder er und das die Niederschrift führende Mitglied des Fachausschusses sind berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Aufgabe oder Fragen zu stellen. Die willkürliche Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur sehr mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden.

(5) Die Aufgabe in der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Bei der Aufgabenstellung sind die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 6 Abs. 2 Nr. 10 angemessen zu berücksichtigen. Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts.

(6) Die Aufgabe, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Texte und Hilfsmittel, ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorzulegen. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Die aufsichtsführende Lehrkraft hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Vorbereitungszeit soll in der Regel 20 Minuten betragen. Die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgeht. Sie ist der Niederschrift nach Abs. 10 als Anlage beizufügen. Die oder der Prüfungsteilnehmer darf sich während der Vorbereitungszeit zur Grundlage ihrer oder seiner Ausführungen in der Prüfung Aufzeichnungen machen, die nach Beendigung der Prüfung zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen sind.

(7) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage, die ihr oder ihm gestellte Aufgabe zu lösen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so kann die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Fachausschusses eine weitere Aufgabe stellen.

(8) Die Beratung und die Beschlussfassung über die Bewertung und Beurteilung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen erfolgen unmittelbar nach der jeweiligen Prüfung durch den Fachausschuss. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.

(9) Die Beurteilung der Prüfungsleistung wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachausschusses.

(10) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von dem Mitglied nach § 3 Abs. 2 eine Niederschrift zu führen. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Hilfen der Prüfling die gestellte Aufgabe gelöst hat; sie muss enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung;

2.

Fach der mündlichen Prüfung;

3.

Zusammensetzung des Fachausschusses;

4.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers;

5.

Beginn und Ende der Prüfung;

6.

Prüfungsaufgabe und wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung;

7.

die nach Abs. 9 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung und der Beurteilung der in der Prüfung erbrachten Leistungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen in der Niederschrift vollständig, eindeutig und verständlich sind. Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen und wird der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt.

(11) Über die Gesamtheit der mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muss enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung;

2.

Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen;

3.

Angaben über Krankmeldungen nach § 20 Abs. 3;

4.

Angaben über besondere Vorfälle nach § 19.

Der Niederschrift sind der Prüfungsplan nach Abs. 3 und die Niederschriften nach Abs. 10 beizufügen. Abweichungen vom Prüfungsplan sind zu vermerken. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Ergebnis des zweiten Prüfungsteils

(1) In jedem der Fächer des zweiten Prüfungsteils nach § 4 Abs.1, 4 und 5 wird für die Gesamtpunktzahl das Ergebnis mit vier multipliziert, so dass in einem Fach höchstens 60 Punkte erreicht werden können. In allen Fächern des zweiten Prüfungsteils sind zusammen höchstens 240 Punkte, für Asylberechtigte höchstens 180 Punkte erreichbar.

Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in allen vier Fächern zusammen mindestens 80 Punkte, Asylberechtigte mindestens 60 Punkte, erreicht hat.

(2) In der mündlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl im wissenschaftlichen Fach mit vier, in den beiden anderen Fächern jeweils mit drei multipliziert. Diesen Prüfungsteil hat bestanden, wer kein Fach mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen und in allen drei Fächern zusammen mindestens 50 Punkte erreicht hat.

(3) Wer auch den zweiten Prüfungsteil bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 15 Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der Durchschnittsnote

§ 15
Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der Durchschnittsnote

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen, die Gesamtpunktzahl sowie das Bestehen oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler fest.

(2) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Ergebnisse der beiden Prüfungsteile. Aus der Gesamtpunktzahl wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle 1 die Durchschnittsnote ermittelt. Im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 gilt die Tabelle 2a und im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 4 die Tabelle 2b.

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sind die erreichten Durchschnittsnoten dem Kultusministerium mitzuteilen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen bzw. Nichtbestehen unter Angabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl schriftlich mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Latinum, Graecum

(1) Latein- oder Griechischkenntnisse (Latinum/Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26. Oktober 1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, hat nachgewiesen, wer Latein oder Griechisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat.

(2) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Abiturverordnung nach § 1 Abs. 2.

§ 17 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

§ 17
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden und damit die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

(2) In das Zeugnis sind einzutragen:

1.

die Punktzahl in den einzelnen Prüfungsfächern;

2.

die Gesamtpunktzahl und die nach der jeweiligen Tabelle der Anlage 1 errechnete Durchschnittsnote;

3.

gegebenenfalls ein Vermerk über den Erwerb des Latinums oder Graecums;

4.

das Datum des Tages der letzten mündlichen Prüfung.

(3) Die Urschrift, eine Durchschrift und der Entwurf des Zeugnisses, der als solcher gekennzeichnet sein muss, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urschrift und die Durchschrift erhalten ein Dienstsiegel.

(4) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält die Urschrift und die Durchschrift des Zeugnisses. Der Entwurf des Zeugnisses verbleibt bei den Prüfungsakten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal wiederholen. Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die an einer der in § 1 genannten Schulen oder an einem Kolleg die Abiturprüfung einmal nicht bestanden haben, gilt die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler als Wiederholungsprüfung.

(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 19 Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten

§ 19
Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer anderen oder eines anderen Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.

(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.

2.

In schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

3.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis endgültig von der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ausgeschlossen werden.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die der anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(2) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kann sich ein Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachausschusses.

§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der Prüfung und Abbruch der Prüfung

§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der Prüfung
und Abbruch der Prüfung

(1) Ein Rücktritt ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig. Er muss schriftlich erklärt werden.

(2) Bleibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einer Teilprüfung oder der gesamten Prüfung fern, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Hinreichend entschuldigt ist, wer infolge einer Krankheit oder durch andere, vom Prüfungsausschuss anerkannte wichtige Gründe verhindert ist, an der Prüfung insgesamt oder an einem Prüfungsteil teilzunehmen und dies unverzüglich mitteilt. Im Falle einer Erkrankung muss dem Prüfungsausschuss spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorliegen. Die Kosten für das Attest hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu tragen.

(4) Wer nach Abs. 3 verhindert ist, wird bis zum Wegfall der Verhinderung von der Prüfung zurückgestellt. Ihre oder seine Prüfung muss spätestens vier Monate nach Beginn der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Falls dies nicht möglich ist, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abbruch der Prüfung fest. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

§ 21 Besprechung der Prüfungsleistungen und Einsicht in die Prüfungsakten

§ 21
Besprechung der Prüfungsleistungen und Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer kann auf schriftlichen Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre oder seine Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen.

(2) Auf schriftlichen Antrag kann jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer oder eine von ihr oder ihm bevollmächtigte Person innerhalb eines Jahres nach der Prüfung Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten ihrer oder seiner Prüfung nehmen. Der Antrag ist an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat sich vor der Einsichtnahme durch Vorlage ihres oder seines gültigen Personalausweises auszuweisen, die oder der Asylberechtigte durch Vorlage ihres oder seines gültigen internationalen Reiseausweises. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Sie umfasst auch das Recht, Auszüge aus den Akten oder Fotokopien anzufertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsgebühr

(1) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in der jeweiligen Fassung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungsgeld sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.

(2) Die Prüfungsgebühr ist vor Antragstellung nach § 6 an die zuständige Staatskasse zu zahlen.

(3) Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 von Hundert Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Übergangsregelungen

(1) Die Vorschriften von § 6 und 7 gelten ab dem 1. November 2003. Die übrigen Vorschriften finden erstmals auf Bewerber Anwendung, die die Prüfung nach dem 1. Februar 2004 ablegen.

(2) Wird die Abiturprüfung für Nichtschüler bis zum 31. Dezember 2004 nach § 18 wiederholt, kann der Bewerber oder die Bewerberin wählen, ob er oder sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder der jeweiligen Verordnung nach § 24 die Prüfung ablegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Aufhebung bisheriger Vorschriften

Es wird aufgehoben:

1.

die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler vom 30. August 1983 (ABl. S. 620) in der Fassung vom 3. Mai 1998 (ABl. S. 429),

2.

die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige vom 3. Mai 1998 (ABl. S. 383).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 3 Bestellung und Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

§ 3
Bestellung und Aufgaben der oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses

(1) Die oder der Vorsitzende wird vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis bestellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe oder die berufliche Schule erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt werden.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Fachausschüsse. Jeder Fachausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und dem die Niederschrift führenden Mitglied. Sie müssen eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasiale Oberstufe erstreckt.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft den Prüfungsausschuss ein. Eine Sitzung des Prüfungsausschusses ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder dies beantragen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die oder der Vorsitzende legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den Terminplan für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest.

(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Zweitkorrektorinnen und Zweitkorrektoren der schriftlichen Prüfung.

(6) Die oder der Vorsitzende sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, für die Feststellung des Prüfungsergebnisses und dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Sie oder er hat alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(7) Die oder der Vorsitzende hat das Recht, in Prüfungsvorgänge eines Fachausschusses einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen; sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses an sich ziehen. In diesem Falle entscheidet sie oder er, welches der in Abs. 2 genannten Mitglieder aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.

(8) Die oder der Vorsitzende kann gegen die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, gegen Beschlüsse der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses das zuständige Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der jeweilige Beschluss ausgesetzt.

§ 4 Umfang, Gliederung und Inhalt der Prüfung

§ 4
Umfang, Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich geprüft. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich geprüft.

(2) Prüfungsfächer können sein:

-

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:

-

Deutsch,

-

Englisch,

-

Französisch,

-

Lateinisch,

-

Altgriechisch,

-

Musik,

-

Kunst,

-

weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;

-

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

-

Politik und Wirtschaft,

-

Geschichte,

-

Erdkunde,

-

Wirtschaftswissenschaften,

-

Religionslehren;

-

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

-

Mathematik,

-

Physik,

-

Chemie,

-

Biologie,

-

Informatik.

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Außerdem umfasst der erste Prüfungsteil zwei weitere Fächer, in denen Grundkenntnisse nachzuweisen sind. Fächer der schriftlichen Prüfung müssen Deutsch, Geschichte oder Politik und Wirtschaft, Mathematik und eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache sein.

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.

(5) Abweichend davon wird für Asylberechtigte bestimmt:

1.

Die Muttersprache gilt als eine der beiden Fremdsprachen nach Abs. 4. Sie wird zu den Fächern des zweiten Prüfungsteils gezählt. Die Prüfung in dieser Fremdsprache entfällt.

2.

Der Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache wird durch den Gebrauch der deutschen Sprache in der Prüfung ersetzt.

3.

Die Zahl der Prüfungsfächer beträgt 7, wobei 3 Fächer mündlich geprüft werden.

4.

In der mündlichen Prüfung in Politik und Wirtschaft können auch Sachverhalte und Probleme aus dem Herkunftsland der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.

5.

Leistungsfächer können nur in folgenden Kombinationen gewählt werden:

a)

Englisch oder Französisch als aus dem Herkunftsland fortgeführte Fremdsprache und Mathematik;

b)

Mathematik und eine Naturwissenschaft.

(6) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 6 Abs. 5, die während einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, wird abweichend von Abs. 1 bis 5 bestimmt:

1.

Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:

a)

ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,

b)

Deutsch,

c)

Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.

2.

Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

a)

das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1 a),

b)

das nach Nr. 1 c) nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,

c)

eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt er oder sie diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht, sondern sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung ergänzt.

3.

Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 a) sein, sondern der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt Fächer eines anderen Aufgabenfeldes nach Abs. 2, von denen ein Fach gewählt werden kann. Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.

4.

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfallen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Beurteilung der Leistung

Die Leistungen werden nach einem Punktsystem beurteilt. Die Punkte werden den Notenstufen je nach Notentendenz zugeordnet:

-

15/14/13 Punkte entsprechen der Note „sehr gut“;

-

12/11/10 Punkte entsprechen der Note „gut“;

-

9/8/7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend“;

-

6/5/4 Punkte entsprechen der Note „ausreichend“;

-

3/2/1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“;

-

0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfungen nach § 1 Abs. 2 stattfindet, ist bis zum 15. Dezember an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Geburtsurkunde,

4.

eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule oder des Zeugnisses einer Nichtschülerprüfung,

5.

der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung des Vorbereitungsinstitutes in Hessen,

6.

der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Leistungsbescheides der jeweils zuständigen Stelle nach § 22,

7.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den zwölf Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer der in § 1 genannten Schulen oder eines Kollegs gewesen ist,

8.

eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur Allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat,

9.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,

10.

ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung; der Bericht muss für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3.

gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides der ausländischen Vorbildungsnachweise.

(4) Asylberechtigte sowie Kontingentflüchtlinge legen zusätzlich folgende Unterlagen vor:

1.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und dem Sichtvermerk „Flüchtling“ oder „Asylberechtigter“,

2.

eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

(5) Besonders befähigte Berufstätige, die eine Prüfung nach § 4 Abs. 6 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum Mittleren Abschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier bzw. Offizier,

2.

ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung des Arbeitsamtes über Zeitpunkt und Dauer von Arbeitslosigkeit,

4.

die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,

5.

eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 4 Abs. 2 wählt, wobei die Fremdsprache in jedem Fall anzugeben ist.

(6) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

(7) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen einzureichen. Die Übersetzung entfällt, wenn die Unterlagen in englischer oder französischer Sprache vorliegen.

(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie oder er nach § 4 wählt.

(9) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, können die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vorlegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.

(2) Zugelassen werden kann nur, wer

1.

zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat oder nachweist, dass beim Besuch einer öffentlichen Schule ein Ablegen der Abiturprüfung früher möglich gewesen wäre; bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres beim Meldetermin,

2.

seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet hat.

Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.

(3) Die Zulassung ist zu versagen,

1.

wenn in dem dem jeweiligen Meldetermin nach § 6 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der in § 1 genannten Schulen oder ein Kolleg besucht wurde,

2.

wenn die Abiturprüfung an einer der in § 1 genannten Schulen oder an einem Kolleg zweimal nicht bestanden wurde,

3.

wenn sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,

4.

wenn die Allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworben wurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur Allgemeinen Hochschulreife führt,

5.

wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 6 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Aufgaben in der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 auf vier Fächer, nach § 4 Abs. 6 auf drei Fächer. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten in jedem Prüfungsfach des ersten Prüfungsteils eine Aufgabe. In den Fächern Deutsch und Geschichte oder Politik und Wirtschaft werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten zur Wahl gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt je fünf Zeitstunden für die beiden Leistungsfächer nach § 4 Abs. 1 und die Fächer nach § 4 Abs. 6, je vier Zeitstunden für die beiden anderen Fächer nach § 4 Abs. 3.

(2) Für Asylberechtigte kommt im Fach Deutsch nur die Aufgabenart - Problemerörterung anhand von Texten - in Betracht.

(3) Es werden landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis sendet die Prüfungsaufgaben an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Umschläge, in denen sie versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein.

§ 9 Einladung zum ersten Prüfungsteil und schriftliche Prüfung

§ 9
Einladung zum ersten Prüfungsteil und schriftliche Prüfung

(1) Die Einladung zum ersten Prüfungsteil erfolgt spätestens drei Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils. In der Einladung wird - vorbehaltlich erforderlicher Änderungen - die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benannt.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihren oder seinen gültigen Personalausweis, die oder der Asylberechtigte ihren oder seinen gültigen internationalen Reiseausweis, vorzulegen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder von ihr oder ihm Beauftragte sorgen dafür, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsräumen ungestört arbeiten können.

(4) Für die schriftlichen Arbeiten sind nur besonders gekennzeichnete Bogen zu verwenden. Sie werden zur Verfügung gestellt. Die Seiten der Reinschrift und des Entwurfs sind von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durchzunummerieren und mit ihrem oder seinem Namen zu versehen; die Reinschrift muss einen für die Korrektur angemessenen breiten Rand aufweisen. Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Texte und dergleichen, werden zur Verfügung gestellt.

(5) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung weist die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 hin.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine oder ein von dieser oder diesem Beauftragte oder Beauftragter überreicht der aufsichtsführenden Lehrkraft den verschlossenen Umschlag mit der Prüfungsaufgabe im Prüfungsraum. Die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer stellt durch Befragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt dies eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, nimmt sie oder er an der schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Das Nähere ist in § 20 geregelt.

Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf erst nach den Hinweisen auf die in Abs. 5 genannten Bestimmungen geöffnet werden. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern können nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe Arbeitshilfen gegeben werden, sofern diese zum Verständnis oder zur Bearbeitung der gestellten Aufgabe notwendig sind, jedoch die Selbständigkeit der Bearbeitung nicht in Frage stellen. Texte, die übersetzt werden sollen, sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auszuhändigen. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein. Nach der Bekanntgabe und der Erläuterung der Prüfungsaufgabe werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit mitgeteilt.

(7) Die Reinschrift nach Abs. 4 ist übersichtlich und leserlich anzufertigen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann der Reinschrift Erläuterungen beifügen, die über den geplanten Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie oder er kann dabei auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, weshalb die Lösung der Prüfungsaufgabe nicht möglich erschien oder welche Vorstellungen sie oder er über den weiteren Verlauf der Lösung hatte.

(8) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer gibt ihre oder seine Reinschrift einschließlich des Entwurfs, der Texte, Hilfsmittel und ausgegebener Bogen spätestens am Ende der Bearbeitungszeit der aufsichtsführenden Lehrerin oder dem aufsichtsführenden Lehrer ab. Sie oder er hat den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(9) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und nur für kurze Zeit verlassen.

(10) Über die schriftliche Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muss enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung;

2.

Prüfungsfach, Name der Prüferin oder des Prüfers und der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer;

3.

Beginn und Ende der Bearbeitungszeit;

4.

Sitzordnung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer;

5.

Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die nach Abs.6 gegebenen Arbeitshilfen und über Krankmeldungen nach § 20 Abs. 3;

6.

Namen der aufsichtsführenden Lehrerinnen und der aufsichtsführenden Lehrer mit Angaben der Dauer der Aufsicht;

7.

Angaben über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum einzeln verlassen haben, und über besondere Vorfälle nach § 19;

8.

den Zeitpunkt, zu dem die einzelne Prüfungsteilnehmerin oder der einzelne Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat.

(11) Die Niederschrift, der die Prüfungsaufgabe beizufügen ist, wird von der oder dem Vorsitzenden zu den Prüfungsunterlagen genommen.

(12) Über die schriftlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muss enthalten:

1.

Ort und Datum der Prüfung;

2.

Beginn und Ende der Prüfungen an verschiedenen Prüfungstagen;

3.

Angaben über Krankmeldungen nach § 20 Abs. 3;

4.

Angaben über besondere Vorfälle nach § 19.

Der Niederschrift sind die Niederschriften nach Abs. 11 beizufügen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.