NotBerV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung der gemeinsamen Berufsausübung der Notarinnen und Notare Vom 13. September 2022

Ausfertigungsdatum:
13.09.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 453
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NotBerV

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146), in Verbindung mit § 2 Abs. 1a der Justizdelegationsverordnung vom 21. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 426), verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

§ 1(1) Die Verbindung von Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung bedarf der Genehmigung. Diese kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten, es gebieten. Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung entgegen, wenn sich mehr als zwei Notarinnen und Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.(3) Zuständig für die Genehmigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer zu hören.(4) Die Beendigung der Verbindung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich anzuzeigen.(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung entsprechend.(6) Verbindungen nach § 9 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.