NichtSchAbschlPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.07.1995
Fundstelle:
ABl. 1995, 441
122 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des ...

V aufgeh. durch § 25 der Verordnung vom 28. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 143)

NichtSchAbschlPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Zulassung
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachkommissionen
§ 5 Termine
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Versäumnis und Rücktritt
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 10 Prüfungsgebühr
§ 11 Grundsätze der Benotung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Nachträglicher Abschluss
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Projektprüfung
§ 17 Bewertung der Projektprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung und Ausgleich
DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Hausarbeit mit Präsentation
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Bewertung und Ausgleich
VIERTER TEIL
Zeugnis
§ 24 Verfahren der Zeugniserteilung
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 25 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 25a Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25a
Übergangsregelung

(1) Für Personen, deren Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, gilt die Verordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 7. Juli 1995 (ABl. S. 441) fort.

(2) Für Prüfungen, für welche die Vorbereitungskurse nach dem 1. August 2009 begonnen haben und die vor dem 1. August 2010 durchgeführt werden, stellt das jeweils zuständige Staatliche Schulamt die Prüfungsarbeiten zur Verfügung.

NichtSchAbschlPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Zulassung
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachkommissionen
§ 5 Termine
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Versäumnis und Rücktritt
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 10 Prüfungsgebühr
§ 11 Grundsätze der Benotung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Nachträglicher Abschluss
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Projektprüfung
§ 17 Bewertung der Projektprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung und Ausgleich
DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Hausarbeit mit Präsentation
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Bewertung und Ausgleich
VIERTER TEIL
Zeugnis
§ 24 Verfahren der Zeugniserteilung
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 25 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 25a Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühr

(1) Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums erhoben. Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des Landesschulamtes zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden landeseinheitliche Arbeiten erstellt und an das Landesschulamt versandt. Die dort ausgedruckten und vervielfältigten Arbeiten werden versiegelt und den Trägern zur Abholung bereitgestellt. Die Arbeiten dürfen erst am Prüfungstag geöffnet werden.

(2) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a)

Datum, Beginn und Ende des Prüfungsteils,

b)

das Prüfungsfach,

c)

die Aufgaben,

d)

die erlaubten Hilfsmittel,

e)

der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

f)

den jeweiligen Zeitpunkt, in dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

g)

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen haben,

h)

Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(4) Die Arbeiten sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer nach § 4 Abs. 2 zu benoten.

(5) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Alle Mitglieder der jeweiligen Fachkommission müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat das Landesschulamt für einen Ersatz zu sorgen.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut" bewertet wurde.

(4) Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung und der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

a)

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b)

die Prüfungsaufgaben,

c)

wesentliche Inhalte der Beantwortung

d)

und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in weiteren Fächern der für den Haupt- oder Realschulbildungsgang gültigen Stundentafel zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Nachträglicher Abschluss

(1) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach der Abschluss nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in dem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen. Der Antrag ist beim Landesschulamt zu stellen.

(2) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, der Abschluss nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluss zuerkannt worden wäre.

Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Prüfungsfach. Falls zu den beiden Fächern Deutsch oder Mathematik gehört, ist die erneute Prüfung in diesem Fach abzulegen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren der in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Die dritte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers

im Lernbereich Gesellschaftslehre

oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft

oder im Lernbereich Naturwissenschaften

oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie

oder im Fach Englisch zu schreiben.

(4) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann die dritte Arbeit in der Herkunftssprache geschrieben werden, sofern das Landesschulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(5) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses angestrebt, ist als viertes schriftliches Prüfungsfach eine Arbeit in Englisch zu schreiben. In diesem Falle darf die dritte Arbeit nach Abs. 3 nicht im Fach Englisch geschrieben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Erstellung der landeseinheitlichen schriftlichen Arbeiten erfolgt auf Veranlassung des Kultusministeriums.

(2) Das Landesschulamt ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Berufung des jeweiligen Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung sowie für die Erstellung der dritten schriftlichen Arbeit nach § 15 Abs. 3 oder der vierten schriftlichen Arbeit nach § 20 Abs. 4.

(3) Das Landesschulamt trifft regelmäßig Absprachen mit den Trägern der Vorbereitungskurse bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(4) Das Landesschulamt meldet dem Statistischen Landesamt und dem Hessischen Kultusministerium jährlich Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch oder einer nach Abs. 3 gewählten europäischen Fremdsprache sowie in einem weiteren in Abs. 4 genannten Prüfungsfach.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Landesschulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(4) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie zu schreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen spätestens drei Monate vor Beendigung des Kurses die in Abs. 4 aufgeführten Unterlagen durch den Träger beim Landesschulamt vorgelegt werden.

(3) In den Antrag sind aufzunehmen:

a)

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angaben des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 18 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

b)

für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) die Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

c)

oder weitere Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung im Falle des § 13 Abs. 6.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,

b)

ein Lichtbild neueren Datums,

c)

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

d)

beglaubigte Kopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemein bildenden und/oder beruflichen Schule,

e)

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

f)

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 22) anerkannt werden soll,

g)

eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a)

bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,

b)

den Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat,

c)

sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung vorbereitet hat,

d)

zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,

e)

die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 und 4 beim Landesschulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, verhindert.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuss, Fachkommissionen

(1) Das Landesschulamt beruft den Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweiligen Fachkommissionen.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer, jeweils eine oder einer pro Fach, müssen ein Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt- oder Realschülerinnen und -schülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen haben. Das Landesschulamt kann jeweils Lehrkräfte aus Vorbereitungskursen als weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. Diese Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollten die Befähigung zu einem Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder Erfahrung in der Erwachsenenbildung haben.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesschulamtes. Der Vorsitz ist übertragbar.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse der Fachkommissionen auf der Grundlage des § 19 oder § 23 über die Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses.

(5) Die Fachkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die jeweiligen Kommissionsvorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Über alle Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.

(2) Der je Schulhalbjahr vom Landesschulamt festgelegte Prüfungszeitraum für die Projektprüfung oder die Hausarbeit mit Präsentation sowie die mündlichen Prüfungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Arbeiten statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesschulamt auf schriftlichen Antrag eines Trägers in Ausnahmen einen anderen Prüfungszeitraum festlegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für den Hauptschulabschluss aus der Projektprüfung und für den mittleren Abschluss aus der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit.

(2) Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechenden Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) vorgelegt werden und die Zertifikate für diese Prüfung vom Landesschulamt anerkannt worden sind. Die Bewertung der Zertifikate ist als Endnote in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Auf die Bewertungsgrundlage ist im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" hinzuweisen.

(4) Die Projektprüfung (§ 16) oder die Hausarbeit mit Präsentation (§ 21) entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Vorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen sind zu beachten und anzuwenden.

(6) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für ehemalige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dabei können die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Belange berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühr

(1) Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums erhoben. Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des zuständigen Staatlichen Schulamtes zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden landeseinheitliche Arbeiten erstellt und an die Staatlichen Schulämter versandt. Die dort ausgedruckten und vervielfältigten Arbeiten werden versiegelt und den Trägern zur Abholung bereitgestellt. Die Arbeiten dürfen erst am Prüfungstag geöffnet werden.

(2) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a)

Datum, Beginn und Ende des Prüfungsteils,

b)

das Prüfungsfach,

c)

die Aufgaben,

d)

die erlaubten Hilfsmittel,

e)

der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

f)

den jeweiligen Zeitpunkt, in dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

g)

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen haben,

h)

Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(4) Die Arbeiten sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer nach § 4 Abs. 2 zu benoten.

(5) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Alle Mitglieder der jeweiligen Fachkommission müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat das Staatliche Schulamt für einen Ersatz zu sorgen.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut" bewertet wurde.

(4) Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung und der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

a)

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b)

die Prüfungsaufgaben,

c)

wesentliche Inhalte der Beantwortung

d)

und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in weiteren Fächern der für den Haupt- oder Realschulbildungsgang gültigen Stundentafel zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Nachträglicher Abschluss

(1) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach der Abschluss nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in dem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen. Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen.

(2) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, der Abschluss nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluss zuerkannt worden wäre.

Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Prüfungsfach. Falls zu den beiden Fächern Deutsch oder Mathematik gehört, ist die erneute Prüfung in diesem Fach abzulegen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren der in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Die dritte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers

im Lernbereich Gesellschaftslehre

oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft

oder im Lernbereich Naturwissenschaften

oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie

oder im Fach Englisch zu schreiben.

(4) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann die dritte Arbeit in der Herkunftssprache geschrieben werden, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(5) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses angestrebt, ist als viertes schriftliches Prüfungsfach eine Arbeit in Englisch zu schreiben. In diesem Falle darf die dritte Arbeit nach Abs. 3 nicht im Fach Englisch geschrieben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Für alle Grundsatzfragen, die mit Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zusammenhängen, ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis nach § 4 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden vom 1. April 2015 (ABl. S. 110) zuständig.

(2) Die Erstellung der landeseinheitlichen schriftlichen Arbeiten erfolgt auf Veranlassung des Kultusministeriums.

(3) Die Staatlichen Schulämter sind in ihren Aufsichtsbereichen zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Berufung des jeweiligen Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung sowie für die Erstellung der dritten schriftlichen Arbeit nach § 15 Abs. 3 oder der vierten schriftlichen Arbeit nach § 20 Abs. 4.

(4) Die Staatlichen Schulämter treffen regelmäßig Absprachen mit den Trägern der Vorbereitungskurse bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(5) Die Staatlichen Schulämter melden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis jährlich die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen. Dieses meldet die Gesamtdaten an das Statistische Landesamt und an das Hessische Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch oder einer nach Abs. 3 gewählten europäischen Fremdsprache sowie in einem weiteren in Abs. 4 genannten Prüfungsfach.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(4) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie zu schreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen spätestens drei Monate vor Beendigung des Kurses die in Abs. 4 aufgeführten Unterlagen durch den Träger bei dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatlichen Schulamt vorgelegt werden.

(3) In den Antrag sind aufzunehmen:

a)

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angaben des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 18 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

b)

für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) die Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

c)

oder weitere Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung im Falle des § 13 Abs. 6.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,

b)

ein Lichtbild neueren Datums,

c)

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

d)

beglaubigte Kopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemein bildenden und/oder beruflichen Schule,

e)

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

f)

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 22) anerkannt werden soll,

g)

eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a)

bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,

b)

den Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat,

c)

sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung vorbereitet hat,

d)

zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,

e)

die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 und 4 beim Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, verhindert.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuss, Fachkommissionen

(1) Das Staatliche Schulamt beruft den Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweiligen Fachkommissionen.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer, jeweils eine oder einer pro Fach, müssen ein Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt- oder Realschülerinnen und -schülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen haben. Das Staatliche Schulamt kann jeweils Lehrkräfte aus Vorbereitungskursen als weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. Diese Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollten die Befähigung zu einem Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder Erfahrung in der Erwachsenenbildung haben.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Staatlichen Schulamtes. Der Vorsitz ist übertragbar.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse der Fachkommissionen auf der Grundlage des § 19 oder § 23 über die Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses.

(5) Die Fachkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die jeweiligen Kommissionsvorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Über alle Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.

(2) Der je Schulhalbjahr vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis festgelegte Prüfungszeitraum für die Projektprüfung oder die Hausarbeit mit Präsentation sowie die mündlichen Prüfungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Arbeiten statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das jeweils zuständige Staatliche Schulamt auf schriftlichen Antrag eines Trägers in Ausnahmen einen anderen Prüfungszeitraum festlegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für den Hauptschulabschluss aus der Projektprüfung und für den mittleren Abschluss aus der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit.

(2) Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechenden Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) vorgelegt werden und die Zertifikate für diese Prüfung vom zuständigen Staatlichen Schulamt anerkannt worden sind. Die Bewertung der Zertifikate ist als Endnote in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Auf die Bewertungsgrundlage ist im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" hinzuweisen.

(4) Die Projektprüfung (§ 16) oder die Hausarbeit mit Präsentation (§ 21) entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Vorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen sind zu beachten und anzuwenden.

(6) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für ehemalige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dabei können die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Belange berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

DRITTER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses ...

DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Zulassung
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachkommissionen
§ 5 Termine
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Versäumnis und Rücktritt
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 10 Prüfungsgebühr
§ 11 Grundsätze der Benotung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Nachträglicher Abschluss
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Projektprüfung
§ 17 Bewertung der Projektprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung und Ausgleich
DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Bewertung und Ausgleich
VIERTER TEIL
Zeugnis
§ 24 Verfahren der Zeugniserteilung
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 25 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 25a Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Bei Bestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses zuerkannt.

(2) Grundlage für die Prüfung sind die Lehrpläne für die Schulen für Erwachsene.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühr

(1) Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr nach den Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des zuständigen Staatlichen Schulamtes zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze der Benotung

(1) Für einzelne Prüfungsleistungen werden nur ganze Noten vergeben.

(2) In den Fächern nach § 15 Abs. 1, in denen eine mündliche und schriftliche Prüfung stattfindet, wird die Endnote als auf eine ganze Note gerundeter Mittelwert aus den jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet. In den Fächern, in denen entweder eine schriftliche oder eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen ist, ist die Note für die Prüfungsleistung zugleich die Endnote.

(3) Die Gesamtleistung des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Endnoten. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(4) Die Gesamtleistung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Endnoten. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden landeseinheitliche Arbeiten erstellt und an die Staatlichen Schulämter versandt. Die dort ausgedruckten und vervielfältigten Arbeiten werden versiegelt und den Trägern zur Abholung bereitgestellt. Die Arbeiten dürfen erst am Prüfungstag geöffnet werden.

(2) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

1.

Datum, Beginn und Ende des Prüfungsteils,

2.

das Prüfungsfach,

3.

die Feststellung der Prüfungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

die Aufgaben,

5.

die erlaubten Hilfsmittel,

6.

Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder der Prüfungsteilnehmer,

7.

den jeweiligen Zeitpunkt, in dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

8.

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen haben,

9.

Unterschrift der aufsichtführenden Lehrkraft.

(4) Die Arbeiten sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer nach § 4 Abs. 2 zu benoten.

(5) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Alle Mitglieder der jeweiligen Fachkommission müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für einen Ersatz zu sorgen.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung und die Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

1.

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

2.

die Feststellung der Prüfungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

3.

die Prüfungsaufgaben,

4.

wesentliche Inhalte der Beantwortung und

5.

die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind.

Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.

(4) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in weiteren Fächern der für den Haupt- oder Realschulbildungsgang gültigen Stundentafel zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlichen Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Nachträglicher Abschluss

(1) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach der Abschluss nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in dem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen. Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen.

(2) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, der Abschluss nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluss zuerkannt worden wäre.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Prüfungsfach. Falls zu den beiden Fächern Deutsch oder Mathematik gehört, ist die erneute Prüfung in diesem Fach abzulegen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung bezieht sich auf ein fachbezogenes oder fachübergreifendes Thema nach Wahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Sie kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Die Projektprüfung kann als Einzelprojekt oder, wenn die räumlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen des Trägers der Vorbereitungsmaßnahme dies zulassen, als Gruppenprojekt durchgeführt werden.

(2) Ein Gruppenprojekt wird in der Regel von 3 bis 4 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt.

(3) Vorbereitung und Durchführung erfolgen vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(4) Die Projektprüfung gliedert sich wie folgt in Vorbereitungsphase, Durchführungsphase und Präsentationsphase:

1.

In der Vorbereitungsphase, die in der Regel vier Wochen dauert, wählen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vor. Die Vorbereitungsphase dient der Informations- und Materialbeschaffung.

2.

In der Durchführungsphase arbeiten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind 16 Wochenstunden über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.

3.

Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Sie besteht aus zwei Teilen:

a)

Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten und

b)

Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Mitglieder der jeweiligen Fachkommission. Dieser Teil sollte den Zeitraum von 15 Minuten pro Projekt nicht überschreiten.

Alle Phasen der Projektprüfung sind zu dokumentieren.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Bewertung der Projektprüfung

(1) Bei der Bewertung sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu Grunde zu legen.

(2) Die Projektarbeit wird in der Vorbereitungs- und der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft und in der Präsentationsphase durch die Mitglieder der jeweiligen Fachkommission bewertet.

(3) Für die Vorbereitungs- und Durchführungsphase wird von den projektbegleitenden Lehrkräften eine Note gebildet. Die Note für die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission festgelegt. Die Endnote wird zu einem Drittel aus der Note der Vorbereitungs- und Durchführungsphase und zu zwei Dritteln aus der Note der Präsentation gebildet.

(4) Die Endnote der Projektprüfung wird im Zeugnis als gesonderte Note ausgewiesen. Zusätzlich wird dem Zeugnis ein Beiblatt beigefügt, welches das Thema der Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren Prüfungsfach nach Abs. 2 ist verbindlich, sofern sich aus Abs. 3 keine Abweichung ergibt.

(2) Als weiteres Prüfungsfach muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eines der in § 15 Abs. 3 genannten Fächer wählen. Ausgenommen ist das Fach, in dem die dritte schriftliche Arbeit geschrieben wurde.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut“ bewertet wurde. Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss ein mündliches Prüfungsfach fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern und in der Projektprüfung mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 2 ausgleichen kann.

(2) Die Endnote „mangelhaft“ kann nur durch mindestens eine Endnote „befriedigend“ ausgeglichen werden. Erreicht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zwei Endnoten „mangelhaft“, ist eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses ausgeschlossen, wenn eine der betreffenden Endnoten in Deutsch oder Mathematik erreicht wurde. Die Endnote „ungenügend“ kann durch eine Endnote „sehr gut“ oder zwei Endnoten „gut“ ausgeglichen werden. Die Endnote „ungenügend“ in Deutsch oder Mathematik kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn eine Gesamtleistung nach § 11 Abs. 3 von 4,4 oder besser erreicht wurde.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn eine Gesamtleistung nach § 11 Abs. 3 von 3,0 oder besser erreicht wurde. Dabei dürfen die Endnoten in Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „befriedigend“ sein.

(6) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht erreicht, wird die Englischnote nicht in das Zeugnis aufgenommen. Auf Antrag der Eltern, der volljährigen Prüfungsteilnehmerin oder des volljährigen Prüfungsteilnehmers kann die Englischnote im Abschnitt „Bemerkungen“ in das Zeugnis aufgenommen werden.

(7) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch oder einer nach Abs. 3 gewählten Fremdsprache sowie in einem weiteren in Abs. 4 genannten Prüfungsfach.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere Fremdsprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(4) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers in einem Fach der Fächergruppe I (Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft) oder in einem Fach der Fächergruppe II (Physik, Chemie, Biologie) zu schreiben.

§ 21 Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit

§ 21
Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit

(1) Vorbereitung und Erstellung der Hausarbeit erfolgen durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(2) Fach und Thema der Hausarbeit müssen nach vorheriger Beratung durch die jeweils zuständige Lehrkraft der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Das Fach, in dem die Hausarbeit geschrieben wird, muss ein Fach aus § 20 Abs. 4 sein. Ausgenommen sind die Fächer der vierten schriftlichen Arbeit nach § 20 Abs. 4 und der vierten mündlichen Prüfung nach § 22 Abs. 1. Die Bearbeitung fachübergreifender Aspekte ist möglich.

(4) Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich möglicher Nachfragen. Die Hausarbeit ist der Fachprüferin oder dem Fachprüfer fünf Werktage vor der Prüfung abzugeben. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Wird eine Hausarbeit abgegeben, welche überwiegend nicht auf eigenen Leistungen beruht, ist dies ein schwerer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3.

(5) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission beurteilt und bewertet. Hierbei sind fachliche und methodische Kompetenzen sowie Medieneinsatz als Bewertungskriterien zu Grunde zu legen.

(6) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) Die Endnote der Präsentation wird im Zeugnis als gesonderte Note eines Prüfungsfaches ausgewiesen. Im Zeugnis ist im Abschnitt „Bemerkungen" aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit vorgetragen wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder einer anderen Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 und Mathematik sowie in einem vierten Prüfungsfach nach § 20 Abs. 4 sind verbindlich.

(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählt das Fach der vierten mündlichen Prüfung aus derjenigen Fächergruppe, der das Fach der vierten schriftlichen Prüfung nach § 20 Abs. 4 nicht zugeordnet ist.

(3) Zur Erlangung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses ist eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach abzulegen, das weder Gegenstand der schriftlichen Prüfungen nach § 20 noch der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 21 oder der mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern und in der Präsentation mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 3 ausgleichen kann.

(2) Die Endnote „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach oder der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit kann ausgeglichen werden in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache durch die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem dieser Fächer, in den übrigen Fächern durch einmal die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ beziehungsweise durch zweimal die Endnote „befriedigend“.

(3) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Endnote „ungenügend“ in einem nicht schriftlich geprüften Fach kann durch einmal die Endnote „sehr gut“ oder zweimal die Endnote „gut“ ausgeglichen werden.

(5) Nicht ausgeglichen werden können die Endnote „mangelhaft“ in zwei oder mehreren schriftlichen Prüfungsfächern oder die Endnote „ungenügend“ in einem oder mehreren der schriftlichen Prüfungsfächer.

(6) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Gesamtleistung nach § 11 Abs. 4 von 4,4 oder besser erreicht hat.

(7) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn

1.

die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllt sind und

2.

die aus den Endnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch oder einer nach § 20 Abs. 3 gewählten Fremdsprache berechnete Durchschnittsnote sowie in den übrigen Fächern gleichfalls mindestens befriedigend (3,0) ist.

(8) Wird der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nicht erreicht, wird die Note der zusätzlichen Prüfung nach § 22 Abs. 3 nicht in das Zeugnis aufgenommen und nicht zur Berechnung der Gesamtleistung herangezogen. Auf Antrag der Eltern, der volljährigen Prüfungsteilnehmerin oder des volljährigen Prüfungsteilnehmers kann die Note der zusätzlichen Prüfung nach § 22 Abs. 3 im Abschnitt „Bemerkungen“ in das Zeugnis aufgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Verfahren der Zeugniserteilung

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält je nach Art des angestrebten Abschlusses ein Zeugnis nach den als Anlagen 1a, 1b, 2a oder 2b beigefügten Mustern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25a
Übergangsregelung

Für Personen, deren Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses vor dem 1. Februar 2021 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemeinbildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Zulassung können auch Schülerinnen und Schüler genehmigter, aber nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses angelegt sind, beantragen. Für diese Prüflinge gelten die Regelungen dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind an das für den Wohnort oder den Arbeitsplatz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Anträge auf Zulassung zur Prüfung von nicht in Hessen lebenden oder arbeitenden Antragstellerinnen und Antragstellern sind an das für den Sitz des Trägers des Vorbereitungskurses zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(4) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen vor Beginn der Projektprüfung oder der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit die in Abs. 6 aufgeführten Unterlagen durch den Träger bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt vorgelegt werden. Den genauen Vorlagetermin legt das Staatliche Schulamt zusammen mit den in § 5 Abs. 2 genannten Terminen fest.

(5) In den Antrag sind aufzunehmen

1.

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angabe des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und des nach § 18 Abs. 2 gewählten Faches für die mündliche Prüfung,

2.

für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses die

Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung, der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung sowie das nach § 21 Abs. 3 gewählte Fach für die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit.

In beiden Fällen sind im Fall des § 13 Abs. 4 die weiteren Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung anzugeben.

(6) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie eines Personaldokuments,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen Werdegangs,

4.

eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemeinbildenden und, soweit vorhanden, beruflichen Schule.

Falls aufgrund besonderer persönlicher Umstände, zum Beispiel Flucht, keine derartigen Zeugnisse vorgelegt werden können, kann in diesen begründeten Einzelfällen auf den Nachweis verzichtet werden.

5.

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

6.

ggf. ein Antrag auf Nachteilsausgleich nach §§ 7 und 44 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung,

7.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 21) anerkannt werden soll,

8.

eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht,

9.

der Nachweis über den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen oder für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes mit Sitz in Hessen über die Teilnahme an Vorbereitungskursen.

(7) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses erworben hat,

2.

nicht seit wenigstens einem Jahr den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Hessen hat und sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung mit Sitz in Hessen vorbereitet hat,

3.

zweimal die entsprechende Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat,

4.

zweimal die entsprechende Prüfung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule nicht bestanden hat,

5.

einmal die entsprechende Prüfung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule und ein erstes Mal die entsprechende Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat, oder

6.

die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 bis 6 beim zuständigen Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, versäumt.

Ebenso ist die Zulassung zu versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen erhebliche Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuss, Fachkommissionen

(1) Das Staatliche Schulamt beruft den Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweiligen Fachkommissionen.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer, jeweils eine oder einer pro Fach, müssen ein Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt- oder Realschülerinnen und -schülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen haben. Das Staatliche Schulamt kann jeweils Lehrkräfte aus Vorbereitungskursen als weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. Diese Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Befähigung zu einem Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder Erfahrung in der Erwachsenenbildung haben.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Staatlichen Schulamtes. Der Vorsitz kann auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse der Fachkommissionen auf der Grundlage des § 19 oder § 23 über die Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses.

(5) Die Fachkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die jeweiligen Kommissionsvorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Über alle Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.

(2) Den Prüfungszeitraum für die Projektprüfung oder die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit sowie für die mündlichen Prüfungen legt das zuständige Staatliche Schulamt nach Rücksprache mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden fest. Die Projektprüfung oder die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit muss vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abgeschlossen sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für den Hauptschulabschluss aus der Projektprüfung und für den mittleren Abschluss aus der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit.

(2) Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechenden Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) mit der Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 3 vorgelegt werden und die Zertifikate für diese Prüfung vom zuständigen Staatlichen Schulamt anerkannt worden sind. Die Bewertung der Zertifikate ist als Endnote in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Auf die Bewertungsgrundlage ist im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" hinzuweisen.

(4) Die Projektprüfung (§ 16) oder die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 21) entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die §§ 7 und 44 VOGSV gelten entsprechend; die Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt und gegebenenfalls durch die Landesfachberaterinnen und Landesfachberater ist in Anspruch zu nehmen.

(6) Für ehemalige Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sollen die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Belange bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Versäumnis und Rücktritt

(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt die oder der Vorsitzende der Fachkommission durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer prüfungsunfähig fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die betreffende Prüfungsteilnehmerin oder der betreffende Prüfungsteilnehmer an diesem Prüfungstermin nicht teil, ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückzustellen und hat innerhalb von drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird der versäumte Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet. Über die nachzuholende Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ gewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen eines Trägers des Vorbereitungskurses im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.

(3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird eine erneute Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angesetzt. Der Abwesenheitsgrund muss innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich nachgewiesen werden. Bei Verhinderung durch Krankheit ist innerhalb von drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund auch Nachtermine, so können diese fehlenden Prüfungsteile zeitnah, spätestens innerhalb eines halben Jahres nachgeholt werden, ansonsten gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.

(4) Tritt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von der Prüfung zurück, so gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemeinbildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Zulassung können auch Schülerinnen und Schüler genehmigter, aber nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses angelegt sind, beantragen. Für diese Prüflinge gelten die Regelungen dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind an das für den Wohnort oder den Arbeitsplatz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Anträge auf Zulassung zur Prüfung von nicht in Hessen lebenden oder arbeitenden Antragstellerinnen und Antragstellern sind an das für den Sitz des Trägers des Vorbereitungskurses zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(4) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen vor Beginn der Projektprüfung oder der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit die in Abs. 6 aufgeführten Unterlagen durch den Träger bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt vorgelegt werden. Den genauen Vorlagetermin legt das Staatliche Schulamt zusammen mit den in § 5 Abs. 2 genannten Terminen fest.

(5) In den Antrag sind aufzunehmen

1.

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angabe des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und des nach § 18 Abs. 2 gewählten Faches für die mündliche Prüfung,

2.

für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses die

Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung, der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung sowie das nach § 21 Abs. 3 gewählte Fach für die Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit.

In beiden Fällen sind im Fall des § 13 Abs. 4 die weiteren Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung anzugeben.

(6) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine Kopie eines Personaldokuments,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen Werdegangs,

4.

eine Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemeinbildenden und, soweit vorhanden, beruflichen Schule.

Falls aufgrund besonderer persönlicher Umstände, zum Beispiel Flucht, keine derartigen Zeugnisse vorgelegt werden können, kann in diesen begründeten Einzelfällen auf den Nachweis verzichtet werden.

5.

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

6.

ggf. ein Antrag auf Nachteilsausgleich nach §§ 7 und 44 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung,

7.

eine Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 21) anerkannt werden soll,

8.

eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht,

9.

der Nachweis über den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen oder für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstitutes mit Sitz in Hessen über die Teilnahme an Vorbereitungskursen.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bei Nr. 1, 4 und 7 kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(7) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder qualifizierenden Realschulabschlusses erworben hat,

2.

nicht seit wenigstens einem Jahr den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Hessen hat und sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung mit Sitz in Hessen vorbereitet hat,

3.

zweimal die entsprechende Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat,

4.

zweimal die entsprechende Prüfung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule nicht bestanden hat,

5.

einmal die entsprechende Prüfung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule und ein erstes Mal die entsprechende Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat, oder

6.

die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 bis 6 beim zuständigen Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, versäumt.

Ebenso ist die Zulassung zu versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen erhebliche Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 81 Nr. 2 Buchstabe g in Verbindung mit § 185 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen

ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des ...

ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses

DRITTER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses ...

DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

NichtSchAbschlPrV HE 2009 Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Allgemeine Regelungen
§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Zulassung
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachkommissionen
§ 5 Termine
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Versäumnis und Rücktritt
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 10 Prüfungsgebühr
§ 11 Grundsätze der Benotung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Nachträglicher Abschluss
ZWEITER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Projektprüfung
§ 17 Bewertung der Projektprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung und Ausgleich
DRITTER TEIL
Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Hausarbeit mit Präsentation
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Bewertung und Ausgleich
VIERTER TEIL
Zeugnis
§ 24 Verfahren der Zeugniserteilung
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 25 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Bei Bestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt.

(2) Grundlage für die Prüfung sind die Lehrpläne für die Schulen für Erwachsene und die Bildungsstandards, soweit diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühr

(1) Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums erhoben. Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des zuständigen Staatlichen Schulamtes zu zahlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze der Benotung

(1) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Setzt sich die Fachnote aus zwei Prüfungsleistungen zusammen, so ist der auf eine ganze Note gerundete Mittelwert zu bilden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden landeseinheitliche Arbeiten erstellt und an die Staatlichen Schulämter versandt. Die dort ausgedruckten und vervielfältigten Arbeiten werden versiegelt und den Trägern zur Abholung bereitgestellt. Die Arbeiten dürfen erst am Prüfungstag geöffnet werden.

(2) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a)

Datum, Beginn und Ende des Prüfungsteils,

b)

das Prüfungsfach,

c)

die Aufgaben,

d)

die erlaubten Hilfsmittel,

e)

der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

f)

den jeweiligen Zeitpunkt, in dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

g)

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen haben,

h)

Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(4) Die Arbeiten sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer nach § 4 Abs. 2 zu benoten.

(5) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Alle Mitglieder der jeweiligen Fachkommission müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat das Staatliche Schulamt für einen Ersatz zu sorgen.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut" bewertet wurde.

(4) Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung und der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

a)

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b)

die Prüfungsaufgaben,

c)

wesentliche Inhalte der Beantwortung

d)

und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in weiteren Fächern der für den Haupt- oder Realschulbildungsgang gültigen Stundentafel zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Nachträglicher Abschluss

(1) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach der Abschluss nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in dem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen.

(2) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, der Abschluss nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluss zuerkannt worden wäre.

Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Prüfungsfach. Falls zu den beiden Fächern Deutsch oder Mathematik gehört, ist die erneute Prüfung in diesem Fach abzulegen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren der in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Die dritte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers

im Lernbereich Gesellschaftslehre

oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft

oder im Lernbereich Naturwissenschaften

oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie

oder im Fach Englisch zu schreiben.

(4) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann die dritte Arbeit in der Herkunftssprache geschrieben werden, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(5) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses angestrebt, ist als viertes schriftliches Prüfungsfach eine Arbeit in Englisch zu schreiben. In diesem Falle darf die dritte Arbeit nach Abs. 3 nicht im Fach Englisch geschrieben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung bezieht sich auf ein fachbezogenes oder fachübergreifendes Thema nach Wahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Sie kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Die Projektprüfung kann als Einzelprojekt oder, wenn die räumlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen des Trägers der Vorbereitungsmaßnahme dies zulassen, als Gruppenprojekt durchgeführt werden.

(2) Ein Gruppenprojekt wird in der Regel von 3 bis 4 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt.

(3) Vorbereitung und Durchführung erfolgen vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase. Alle Phasen der Projektprüfung sind zu dokumentieren.

1.

In der Vorbereitungsphase, die in der Regel vier Wochen dauert, wählen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vor. Die Vorbereitungsphase dient der Informations- und Materialbeschaffung.

2.

In der Durchführungsphase arbeiten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektleitende

Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind 16 Wochenstunden über einen Zeitraum von höchsten vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.

3.

Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Sie besteht aus zwei Teilen:

a)

Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten und

b)

Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Mitglieder jeweiligen Fachkommission. Dieser Teil sollte den Zeitraum von 15 Minuten pro Projekt nicht überschreiten.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Bewertung der Projektprüfung

(1) Bei der Bewertung sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu Grunde zu legen.

(2) Die Projektarbeit wird in der Vorbereitungs- und der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft und in der Präsentationsphase durch die Mitglieder der jeweiligen Fachkommission bewertet.

(3) Für die Vorbereitungs- und Durchführungsphase wird von den projektbegleitenden Lehrkräften eine Note gebildet. Die Note für die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission festgelegt. Beide Noten bilden zu gleichen Teilen die Endnote der Projektprüfung. Auch bei einem Gruppenprojekt wird jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer einzeln bewertet.

(4) Das Ergebnis der Projektprüfung wird im Zeugnis als gesonderte Note ausgewiesen. Zusätzlich wird dem Zeugnis ein Beiblatt beigefügt, welches das Thema der Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren Prüfungsfach nach Abs. 2 ist verbindlich.

(2) Als weiteres Prüfungsfach muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eines der in § 15 Abs. 3 genannten Fächer wählen. Ausgenommen ist das Fach, in dem die dritte schriftliche Arbeit geschrieben wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 2 ausgleichen kann.

(2) Die Endnote „mangelhaft" in einem der Prüfungsfächer kann nur durch mindestens die Note „befriedigend" in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Die Endnote „mangelhaft" in zwei Prüfungsfächern schließt eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aus, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik ist. Die Endnote „ungenügend" in Deutsch oder Mathematik kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend" bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) In den Fächern nach § 15 Abs. 1 wird die Endnote aus den jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die erreichte Durchschnittsnote der Noten aller Fächer 3,0 oder besser ist. Dabei dürfen die Noten in Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „befriedigend" sein.

(6) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht erreicht, wird die Englischnote nicht in das Zeugnis aufgenommen.

(7) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung ausgestellt.

(8) Für ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule für Lernhilfe bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag können diese berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Für alle Grundsatzfragen, die mit Prüfungen für Nichtschüler zusammenhängen, ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis nach § 4 der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter vom 15. Februar 2008 zuständig. Insbesondere werden von dort alle sich ergebenden Veränderungen organisatorischer oder inhaltlicher Art an die Staatlichen Schulämter weitergegeben.

(2) Die Erstellung der landeseinheitlichen schriftlichen Arbeiten erfolgt auf Veranlassung des Kultusministeriums.

(3) Die Staatlichen Schulämter sind in ihren Aufsichtsbereichen zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Berufung des jeweiligen Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung sowie für die Erstellung der dritten schriftlichen Arbeit nach § 15 Abs. 3 oder der vierten schriftlichen Arbeit nach 20 Abs. 4.

(4) Die Staatlichen Schulämter treffen regelmäßig Absprachen mit den Trägern der Vorbereitungskurse bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(5) Die Staatlichen Schulämter melden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis jährlich Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen. Diese meldet die Gesamtdaten an das Statistische Landesamt und an das Hessische Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch oder einer nach Abs. 3 gewählten europäischen Fremdsprache sowie in einem weiteren in Abs. 4 genannten Prüfungsfach.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(4) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie zu schreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Hausarbeit mit Präsentation

(1) Vorbereitung und Erstellung der Hausarbeit erfolgen durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(2) Lernbereich oder Fach und Thema der Hausarbeit müssen nach vorheriger Beratung durch die jeweils zuständige Lehrkraft der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Das Fach oder der Lernbereich, in dem die Hausarbeit geschrieben wird, muss ein Fach oder ein Lernbereich aus § 20 Abs. 4 sein. Ausgenommen ist das Fach oder der Lernbereich, in dem die vierte schriftliche Arbeit geschrieben wurde. Die Bearbeitung fachübergreifender Aspekte ist möglich.

(4) Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich möglicher Nachfragen. Die Hausarbeit ist der Fachprüferin oder dem Fachprüfer fünf Werktage vor der Prüfung abzugeben. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation.

(5) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission beurteilt und bewertet. Hierbei sind fachliche und methodische Kompetenzen sowie Medieneinsatz als Bewertungskriterien zu Grunde zu legen.

(6) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) Im Zeugnis ist im Abschnitt „Bemerkungen" aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit vorgetragen wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder einer anderen Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 und Mathematik sowie in einem vierten Prüfungsfach nach § 20 Abs. 4 sind verbindlich, soweit § 13 Abs. 3 und 4 keine anderweitige Regelung trifft.

(2) Fächer oder Lernbereiche, die Bestandteil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit waren, können nicht viertes Prüfungsfach sein.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in weiteren Fächern der Stundentafel für den Bildungsgang der Realschule zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 3 ausgleichen kann.

(2) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend" bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Endnote „mangelhaft" in einem Prüfungsfach kann ausgeglichen werden in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache durch die Endnote „gut" oder „sehr gut" in einem dieser Fächer, in den übrigen Fächern durch einmal die Endnote „gut" oder „sehr gut" beziehungsweise durch zweimal die Endnote „befriedigend".

(4) Die Endnote „ungenügend" in einem der übrigen Prüfungsfächer kann durch einmal die Endnote „sehr gut" oder zweimal die Endnote „gut" ausgeglichen werden.

(5) Nicht ausgeglichen werden können die Endnote „mangelhaft" in zwei oder mehreren schriftlichen Prüfungsfächern oder die Endnote „ungenügend" in einem oder mehreren der schriftlichen Prüfungsfächer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Verfahren der Zeugniserteilung

(1) Es wird ein Zeugnis nach den als Anlagen 1a, 1b oder 2 beigefügten Mustern ausgestellt.

(2) Die Berechtigung zum Besuch eines Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird erteilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache sowie in den übrigen Prüfungsleistungen gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) erreicht hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Verordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 7. Juli 1995 (ABl. S. 441) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen spätestens drei Monate vor Beendigung des Kurses die in Abs. 4 aufgeführten Unterlagen durch den Träger bei dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatlichen Schulamt vorgelegt werden.

(3) In den Antrag sind aufzunehmen:

a)

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angaben des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 18 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

b)

für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) die Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

c)

oder weitere Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung im Falle des § 13 Abs. 6.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,

b)

ein Lichtbild neueren Datums,

c)

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

d)

beglaubigte Kopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemein bildenden und/oder beruflichen Schule,

e)

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

f)

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 22) anerkannt werden soll,

g)

eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a)

bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,

b)

den Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat,

c)

sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung vorbereitet hat,

d)

zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,

e)

die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 und 4 beim zuständigen Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, verhindert.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuss, Fachkommissionen

(1) Das Staatliche Schulamt beruft den Prüfungsaus-schuss. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweiligen Fachkommissionen.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer, jeweils eine oder einer pro Fach, müssen ein Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt- oder Realschülerinnen und -schülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen haben. Das Staatliche Schulamt kann jeweils Lehrkräfte aus Vorbereitungskursen als weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. Diese Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollten die Befähigung zu einem Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder Erfahrung in der Erwachsenenbildung haben.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Staatlichen Schulamtes. Der Vorsitz ist übertragbar.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse der Fachkommissionen auf der Grundlage des § 19 oder § 23 über die Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses.

(5) Die Fachkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die jeweiligen Kommissionsvorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Über alle Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.

(2) Der je Schulhalbjahr vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis festgelegte Prüfungszeitraum für die Projektprüfung oder die Hausarbeit mit Präsentation sowie die mündlichen Prüfungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Arbeiten statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das jeweils zuständige Staatliche Schulamt auf schriftlichen Antrag eines Trägers in Ausnahmen einen anderen Prüfungszeitraum festlegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für den Hauptschulabschluss aus der Projektprüfung und für den mittleren Abschluss aus der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit.

(2) Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechenden Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) vorgelegt werden und die Zertifikate für diese Prüfung vom zuständigen Staatlichen Schulamt anerkannt worden sind. Die Bewertung der Zertifikate ist als Endnote in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Auf die Bewertungsgrundlage ist im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" hinzuweisen.

(4) Die Projektprüfung (§ 16) oder die Hausarbeit mit Präsentation (§ 21) entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Vorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen sind zu beachten und anzuwenden.

(6) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für ehemalige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dabei können die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Belange berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Versäumnis und Rücktritt

(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachkommission durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die betreffende Person an diesem Prüfungstermin nicht teil und wird bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie hat innerhalb von drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird der versäumte Prüfungsteil mit „ungenügend" bewertet.

(2) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil mit der Note „ungenügend" oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen eines Trägers des Vorbereitungskurses im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.

(3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ein Nachholtermin angesetzt. Der Abwesenheitsgrund muss innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber von der Prüfung zurück, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Nicht abgelegte Prüfungsteile nach Abs. 3 müssen innerhalb eines halben Jahres nachgeholt werden, ansonsten gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens nach einem halben Jahr. Dies gilt auch für Prüfungen, die schon in einem anderen Bundesland abgelegt und nicht bestanden worden sind.

§ 9 Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 9
Verfahren bei Täuschungen, Täuschungsversuchen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit „ungenügend“,

3.

in schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2 a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2 b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 81 Nr. 2 Buchst. g in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVB1. 1 S. 233), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVB1. 1 S. 695), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachweisen, daß sie oder er einen dem Hauptschulabschluß oder dem Mittleren Abschluß (Realschulabschluß) gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat.

Bei Bestehen der Prüfung erhält sie oder er den Hauptschulabschluß oder den Mittleren Abschluß (Realschulabschluß) zuerkannt.

Es wird ein Zeugnis nach den als Anlagen 1 a, 1 b oder 2 a, 2 b beigefügten Mustern ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühren

(1) Für die Prüfung wird nur im Falle der Wiederholung der Prüfung oder eines Teils der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150 DM erhoben.

(2) Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des zuständigen Staatlichen Schulamtes an die Staatskasse zu zahlen.

(3) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grunde die Wiederholungsprüfung nicht an, kann die Prüfungsgebühr zurückerstattet werden, wobei dann 50 DM einzubehalten sind.

§ 11 Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

§ 11
Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik sowie einem weiteren in Abs. 5 bis 7 genannten Prüfungsfach.

(2) Themen für die schriftlichen Arbeiten werden mit Ausnahme der praktischen Arbeiten nach Abs. 7 auf Vorschlag der Prüfungsausschüsse oder der Träger geschlossener Kurse vom Staatlichen Schulamt festgelegt.

(3) Im Fach Deutsch werden drei Themen aus dem Lebensbereich des Bewerbers zur Wahl gestellt.

Die Zeit für die Bearbeitung beträgt drei Zeitstunden.

(4) Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabengruppen aus dem Inhalt der Abschlußklasse der Hauptschule zur Wahl gestellt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt zwei Zeitstunden.

(5) Die dritte Arbeit ist nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie oder in Englisch zu schreiben.

Es werden jeweils zwei Themen in jedem Fach oder Lernbereich nach Möglichkeit aus dem Lebensbereich der Bewerberin oder des Bewerbers zur Wahl gestellt. Die Zeitdauer beträgt zwei Zeitstunden.

(6) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die dritte Arbeit in einer anderen europäischen Sprache geschrieben werden, sofern hierfür eine Prüferin oder ein Prüfer zur Verfügung steht.

(7) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann an Stelle der dritten Arbeit eine praktische Arbeit innerhalb des Lernbereichs Arbeitslehre mit einer Beschreibung des Arbeitsverlaufs angefertigt werden. Die Zeitdauer für die Prüfung beträgt vier Zeitstunden.

(8) Die oder der Prüfungsvorsitzende legt in Absprache mit den Prüfern fest, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten benutzt werden dürfen.

(9) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Prüfungsvorsitzende.

(10) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftliche Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a)

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b)

das Prüfungsfach, die Aufgaben, die genehmigten Hilfsmittel,

c)

die Namen der Bewerber,

d)

den jeweiligen Zeitpunkt, an dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

e)

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Bewerber den Prüfungsraum verlassen haben,

f)

Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(11) Die Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten und mit je einer Vorschlagsnote zu versehen. Die Endnote wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(12) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 12 Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

§ 12
Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

(1) Sind mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten und die praktische Arbeit nach § 11 Abs. 7 schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, so entfällt eine mündliche Prüfung. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

(2) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit und im Fall des § 11 Abs. 7 die praktische Arbeit mit „sehr gut“ bewertet wurde.

(3) Eine vollständige Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt fünf Fächer. Dies sind

Deutsch, Mathematik,

Lernbereich Gesellschaftslehre oder Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde nach Wahl,

Lernbereich Naturwissenschaften oder Physik. Chemie, Biologie nach Wahl,

Arbeitslehre oder die gewählte Fremdsprache.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann auf Antrag in weiteren Fächern der „Stundentafel für die Mittelstufe“ zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis dieser zusätzlichen Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

Es steht der Bewerberin oder dem Bewerber frei, dem Prüfungsausschuß selbst angefertigte Arbeiten als Nachweis seiner Leistungen vorzulegen.

(6) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen mit in der Regel nicht mehr als drei Bewerbern durchgeführt werden. Für Prüfungen in Gruppen ist ein Verfahren zu wählen, das die chancengleiche Leistungsbewertung jeder einzelnen Bewerberin oder jedes einzelnen Bewerbers sicherstellt. Mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein.

(7) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Bewerberin oder Bewerber in der Regel fünfzehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

die Einzelheiten der Prüfungsaufgaben, die Dauer der Prüfung,

der wesentliche Inhalt der Beantwortung oder Lösung

und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind.

Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des prüfenden Ausschusses zu unterzeichnen.

§ 13 Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß)

§ 13
Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß)

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Arbeit in den Fächern

Deutsch,

Mathematik,

Englisch oder die nach Abs. 6 gewählte europäische Fremdsprache

sowie einem weiteren in Abs. 7 genannten Prüfungsfach nach Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin.

(2) Themen für die schriftlichen Arbeiten werden auf Vorschlag der Prüfungsausschüsse oder der Träger geschlossener Kurse vom Staatlichen Schulamt festgelegt.

(3) Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt vier Zeitstunden.

(4) Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabengruppen aus dem Inhalt der Abschlußklasse der Realschule zur Wahl gestellt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt drei Zeitstunden.

(5) Im Fach Englisch werden drei Themen zur Wahl gestellt, die sich in der Arbeitsform (z.B. Nacherzählung, Zusammenfassung, Kommentar) unterscheiden sollen.

Die Zeitdauer für die Bearbeitung der Aufgaben beträgt drei Zeitstunden.

(6) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern hierfür eine Prüferin oder ein Prüfer zur Verfügung steht.

(7) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers

im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie

zu schreiben.

Es werden jeweils drei Themen in jedem Fach oder Lernbereich zur Wahl gestellt. Die Zeitdauer beträgt drei Zeitstunden.

(8) Die oder der Prüfungsvorsitzende legt in Absprache mit den Prüfern fest, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten benutzt werden dürfen.

(9) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Prüfungsvorsitzende.

(10) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a)

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b)

das Prüfungsfach, die Aufgaben, die genehmigten Hilfsmittel,

c)

die Namen der Bewerber,

d)

den jeweiligen Zeitpunkt, an dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

e)

Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Bewerber den Prüfungsraum verlassen haben,

f)

Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(11) Die Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten und mit je einer Vorschlagsnote zu versehen. Die Endnote wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(12) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 14 Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß)

§ 14
Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß)

(1) Sind mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten einer Bewerberin oder eines Bewerbers schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, so entfällt eine mündliche Prüfung. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

(2) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut“ bewertet wurde.

(3) Eine vollständige Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer

Deutsch, Mathematik,

Englisch oder die gewählte europäische Fremdsprache,

Lernbereich Gesellschaftslehre oder Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde nach Wahl,

Lernbereich Naturwissenschaften oder Physik, Chemie, Biologie nach Wahl.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann auf Antrag in weiteren Fächern der „Stundentafel für die Mittelstufe“ zusätzlich geprüft werden.

In Kunst und Arbeitslehre steht es der Bewerberin oder dem Bewerber frei, dem Prüfungsausschuß selbständige Arbeiten als Nachweis seiner Leistungen vorzulegen. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

(6) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen mit in der Regel nicht mehr als drei Bewerbern durchgeführt werden. Für Prüfungen in Gruppen ist ein Verfahren zu wählen, das die chancengleiche Leistungsbewertung jeder einzelnen Bewerberin oder jedes einzelnen Bewerbers sicherstellt. Mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein.

(7) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Bewerberin oder Bewerber in der Regel fünfzehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

die Einzelheiten der Prüfungsaufgaben, die Dauer der Prüfung,

der wesentliche Inhalt der Beantwortung oder Lösung

und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind.

Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des prüfenden Ausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Ordnung der Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses der Hauptschule vom 1. November 1977 (ABl. S. 623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1984 (ABl. S. 367),

und die Ordnung der Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses der Realschule vom 1. November 1977 (ABl. S. 629) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 1986 (ABl. S. 149),

werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung die verlängerte Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und keine allgemeinbildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Der Antrag ist jeweils bei dem für den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Staatlichen Schulamt vorzulegen (Anlage 3 oder Anlage 4).

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich vor der Meldung zur Prüfung vom Staatlichen Schulamt beraten lassen. Vor der Meldung zu einer Wiederholungsprüfung ist eine Beratung durch das Staatliche Schulamt verpflichtend.

(4) In dem Antrag sind aufzunehmen:

a)

für den Erwerb des Hauptschulabschlusses die Angaben der nach § 11 Abs. 5 bis 7 gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und nach § 12 Abs. 4 und 5 für die mündliche Prüfung gewählten Prüfungsfächer,

b)

für den Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß) die Angaben der nach § 13 Abs. 6 und 7 gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und nach § 14 Abs. 4 und 5 für die mündliche Prüfung gewählten Prüfungsfächer,

c)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist beizufügen, wenn dieses als Ersatz für eine Prüfung in Arbeitslehre anerkannt werden soll.

(5) Dem Antrag sind beizufügen

a)

eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,

b)

ein Lichtbild neueren Datums,

c)

ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

d)

Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Stoffgebiete; selbstangefertigte Arbeiten können vorgelegt werden.

e)

beglaubigte Abschriften des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses der letzten besuchten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,

f)

bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der oder des Erziehungsberechtigten,

g)

eine Erklärung darüber, ob schon versucht worden ist, eine entsprechende Prüfung abzulegen.

(6) Bei der Prüfung geschlossener Kurse, deren Mitglieder sich innerhalb von Veranstaltungen der Erwachsenbildung vorbereitet haben, erfolgt die Vorlage der Zulassungsanträge mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor Beendigung des Kurses durch den Träger bei dem für ihn zuständigen Staatlichen Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Sie ist zu versagen, wenn

a)

die Bewerberin oder der Bewerber bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluß erworben hat,

b)

die Bewerberin oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat oder sich nicht durch einen Lehrgang der Erwachsenenbildung in Hessen vorbereitet hat,

c)

die Bewerberin oder der Bewerber dreimal die Prüfung nicht bestanden hat.

(2) Das Staatliche Schulamt legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß den Ort der Prüfung fest. Es teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung mit. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(3) Bei der Prüfung geschlossener Kurse werden zwischen dem Träger der Kurse und der oder dem zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum Ende der jeweiligen Vorbereitungszeit besondere Prüfungstermine vereinbart.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Das Staatliche Schulamt beruft den Prüfungsausschuß.

(2) Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatlichen Schulamtes. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann das Staatliche Schulamt eine Vertreterin oder einen Vertreter berufen.

Es beruft ferner die Fachprüfer und Protokollanten, jeweils eine oder einen pro Fach. Diese müssen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt- oder Realschülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen und in der Erwachsenenbildung haben.

Bei der Prüfung von Bewerbern, die in geschlossener Kursen auf die Prüfung vorbereitet werden, kann das Staatliche Schulamt jeweils eine Lehrkraft dieser Kurse als weitere Fachprüferin oder als weiteren Fachprüfer in den Prüfungsausschuß berufen. Die Fachprüfer sollen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des dem Ausschuß Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Vor Beginn der Prüfung hat sich die Bewerberin oder der Bewerber auszuweisen.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind so bemessen, daß sie den Anforderungen entsprechen, denen eine Schülerin oder ein Schüler genügen muß, um den Hauptschulabschluß oder den Mittleren Abschluß (Realschulabschluß) zu erlangen.

Die Entwicklung des Prüflings ist zu berücksichtigen.

Die Prüfungsinhalte sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, daß der Prüfling seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Geltung bringen kann.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechende Anzahl von Zertifikaten des Deutschen Volkhochschul-Verbandes (Volkshochschulzertifikat) vorgelegt wird und die Zertifikate von mir für diese Prüfung anerkannt worden sind.

Die Endnote ist in das Prüfungszeugnis aufzunehmen und die Herkunft der Note im Zeugnis unter Bemerkungen festzuhalten.

(4) Die Prüfung im Fach Arbeitslehre entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde.

Die Durchschnittsnote gilt als Fachnote.

(5) Die Prüfungsunterlagen sind beim Staatlichen Schulamt nach den geltenden Bestimmungen aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ergebnis der Prüfung

(1) Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuß für jedes Fach die Gesamtnote festgelegt.

Es gelten folgende Notenstufen:

sehr gut

(1)

gut

(2)

befriedigend

(3)

ausreichend

(4)

mangelhaft

(5)

ungenügend

(6)

Zwischennoten sind nicht statthaft. Die Zeugnisnoten sind auszuschreiben.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote in jedem Prüfungsfach mindestens „ausreichend“ ist.

(3) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses kann für den Ausgleich fehlender ausreichender Leistungen in einem Fach jedes der Fächer der mündlichen Prüfung, in dem mindestens eine befriedigende Leistung erzielt wurde, herangezogen werden.

Nicht ausreichende Leistungen in zwei Prüfungsfächern schließen eine Zuerkennung des Abschlusses aus.

(4) Für den Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluß) hindern nicht ausreichende Leistungen in einem der Fächer

Deutsch,

Mathematik

und Englisch oder der gewählten europäischen Fremdsprache

oder in zwei anderen Prüfungsfächern

eine Zuerkennung des Abschlusses dann nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber besondere Fähigkeiten und starken Arbeitswillen in einem anderen der drei aufgeführten Fächer oder in mindestens in zwei anderen Unterrichtsfächern erkennen läßt.

Auch befriedigende Leistungen können hierfür Ausdruck sein.

Nicht ausreichende Leistungen in zwei der Fächer

Deutsch, Mathematik

und Englisch oder der gewählten europäischen Fremdsprache

oder in drei Prüfungsfächern

schließen eine Zuerkennung des Abschlusses aus.

(5) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 5).

§ 7 Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen

§ 7
Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen

(1) Die Prüfung kann zweimal, jeweils frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Entsprechende Prüfungen, die schon in einem anderen Bundesland abgelegt und nicht bestanden worden sind, werden in gleicher Weise berücksichtigt.

(2) Erhielt eine Bewerberin oder ein Bewerber auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach den Abschluß nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in diesem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen.

(3) Erhielt eine Bewerberin oder ein Bewerber auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern den Abschluß nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuß der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag innerhalb eines Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluß zuerkannt worden wäre.

(4) Die Wiederholung von Prüfungsteilen besteht in den Fächern, in denen nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten vorgeschrieben ist, aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, in den übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

Stimmt die oder der Vorsitzende dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ein neuer Prüfungstermin angesetzt.

(4) Erbrachte Prüfungsleistungen aus der schriftlichen Prüfung werden bei einer Wiederholung innerhalb eines halben Jahres anerkannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Täuschung und Täuschungsversuch

(1) Bedient sich die Bewerberin oder der Bewerber bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, so kann vom Prüfungsausschuß der Ausschluß von der Prüfung oder die Wiederholung der Prüfung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers angeordnet werden.

(2) Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.