NDHSprSchulBV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.08.2008
Fundstelle:
ABl. 2008, 430
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 5. ...

V aufgeh. durch § 78 Nr. 2 der Verordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 546)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 11, 19 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2009 (ABl. S. 850)

§ 11 Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge

§ 11
Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache
und Wechsel der Sprachenfolge

(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8 sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, die einen gymnasialen Bildungsgang besuchen, der 5-jährig (Jahrgangsstufe 5 bis 9) organisiert ist, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge, sofern sie nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und unmittelbar vor der Aufnahme keine deutsche Schule besucht haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann das zuständige Staatliche Schulamt entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in seinem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VO BGM) und der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim qualifizierenden Hauptschulabschluss das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Schulpflicht

(1) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler sind nach §§ 56 Abs. 1, 58 bis 61 Hessisches Schulgesetz schulpflichtig, sofern sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes oder von einer solchen befreit sind; Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.

(2) Die Schulpflicht wird auch durch die Teilnahme an den Fördermaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Buchst. a bis e dieser Verordnung erfüllt. Die Zeit der Zurückstellung nach § 10 wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(3) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht schulpflichtig sind, aber ihren tatsächlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, sind zum Schulbesuch berechtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist eine Fördermaßnahme nach § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 erforderlich, wird die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schulform oder einen Bildungsgang der Mittelstufe bis zum Abschluss der Fördermaßnahme ausgesetzt.

(2) Bei der Aufnahme werden die Schülerinnen und Schüler, soweit keine besonderen Fördermaßnahmen nach § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 oder § 10 erforderlich sind, einer Regelklasse zugewiesen.

(3) Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind vor der Aufnahmeentscheidung anzuhören und eingehend zu beraten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der §§ 8 a Abs. 2, 70 Abs. 4 Nr. 3 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 118 verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundlagen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Besondere Förderung

Dritter Abschnitt Leistungsanforderungen und Leistungsbeurteilung

Dritter Abschnitt
Leistungsanforderungen und Leistungsbeurteilung

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt:
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Schulpflicht
§ 4 Aufnahme
Zweiter Abschnitt:
Besondere Förderung
§ 5 Grundsatz
§ 6 Freiwillige Vorlaufkurse
§ 7 Intensivklassen und Intensivkurse
§ 8 Alphabetisierungskurse
§ 9 Deutsch-Förderkurse
§ 10 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
§ 11 Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
§ 12 Hilfen außerschulischer Träger
Dritter Abschnitt:
Leistungsanforderungen und Leistungsbeurteilung
§ 13 Benotung
§ 14 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
§ 15 Berufliche Schulen
§ 16 Sonderpädagogische Förderung
Vierter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmung
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht Deutsch ist, und von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsland.

§ 10 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung

§ 10
Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung

(1) Schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden, sollen zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet werden. Der schulische Sprachkurs kann in der zuständigen oder einer anderen Grundschule stattfinden. Er umfasst in der Regel 15 bis 20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Die Möglichkeit zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.

(2) Der Besuch einer Vorklasse nach § 58 Abs. 5 Satz 4 Hessisches Schulgesetz kann für schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz zurückgestellt werden, dann angeordnet werden, wenn dadurch eine angemessene Förderung zu erwarten ist.

(3) Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 in besonders begründeten Fällen, in denen die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bereits während des Zeitraumes der Zurückstellung erworben und nachgewiesen werden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 1 zu erwarten ist und die Lernentwicklung dadurch besser gefördert werden kann, bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 HVwVfG).

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie sind schriftlich zu begründen.

§ 11 Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge

§ 11
Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache
und Wechsel der Sprachenfolge

(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und die unmittelbar vor der Aufnahme keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann das zuständige Staatliche Schulamt entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in seinem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VO BGM) und der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim qualifizierenden Hauptschulabschluss das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Hilfen außerschulischer Träger

Eltern und Schülerinnen und Schüler sind auf Hilfen außerschulischer Träger im Sinne von § 16 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Benotung

In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schule ist in den ersten beiden Schulbesuchsjahren nach dieser Verordnung der individuelle Leistungsfortschritt der betroffenen Schülerinnen und Schüler besonders zu berücksichtigen. In dieser Zeit ist auf sprachlich bedingte Defizite Rücksicht zu nehmen. Die Benotung im Unterrichtsfach Deutsch kann in dieser Zeit durch eine verbale

Beurteilung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder ergänzt werden.

§ 14 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse

§ 14
Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse

(1) Bis zur Jahrgangsstufe 10 einer allgemein bildenden Schule kann in den ersten beiden Schulbesuchsjahren auf den Ausgleich einer nicht ausreichenden Zeugnisnote im Unterrichtsfach Deutsch verzichtet werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Die Entscheidung ist zu begründen, die Begründung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten. Diese Ausgleichsregelung gilt nicht für Abschlussklassen.

(2) Nach Abschluss der in § 7 Abs. 3 und 4 oder § 8 geregelten Fördermaßnahmen ist bei Schülerinnen und Schülern eine Entscheidung zu treffen, in welcher Schulform oder in welchem Bildungsgang und in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn beginnt. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Bildungsgang der Mittelstufe gilt § 5 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses entsprechend.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht an einer Fördermaßnahme nach § 7 Abs. 3 und 4 oder § 8 teilnehmen, hat die Klassenkonferenz spätestens nach einem Jahr des Schulbesuchs aufgrund der Leistungsentwicklung und der Beobachtungen zum Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers darüber zu beraten, wie die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers fortgesetzt werden kann. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel des Bildungsganges zweckmäßig oder erforderlich ist, erteilt sie den Eltern eine entsprechende schriftliche Empfehlung, die mit einer Begründung zu versehen ist. Wird dieser Empfehlung gefolgt, so ist die Schülerin oder der Schüler von der gewählten Schule unter den Voraussetzungen des § 70 des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, so wird die Schullaufbahn in dem bisher besuchten Bildungsgang fortgesetzt.

(4) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach acht Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines neunten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Die Möglichkeit des Erwerbs eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

(5) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach neun Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines zehnten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule oder einer beruflichen Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Der Erwerb eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses und eines erweiterten Hauptschulabschlusses oder eines mittleren Abschlusses nach § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes ist besonders zu fördern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Berufliche Schulen

(1) Berufsschulpflichtige, die aufgrund unzureichender Vorbildung und mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ohne Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis sind, sollen Vollzeitunterricht oder Teilzeitunterricht im Rahmen der besonderen Bildungsgänge erhalten. Dieser dient vorrangig der Förderung zur Berufsbefähigung, der Förderung der Bereitschaft zu einer Berufsausbildung sowie dem Nachholen deutscher Schulabschlüsse (Hauptschul- bzw. Realschulabschluss). Dabei ist die Erweiterung ihrer Kenntnisse in den allgemein bildenden Fächern notwendig. Der Unterricht hat seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der deutschen Sprache in enger Verbindung mit dem handlungsorientierten Fachsprachenerwerb.

(2) Jugendliche, denen es für einen erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule lediglich an Deutschkenntnissen mangelt, erhalten im Rahmen der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache, damit sie dem Unterricht in ausreichendem Maße folgen können.

(3) Jugendlichen mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die eine Berufsausbildung absolvieren, soll durch die Schule während der Ausbildung eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache angeboten werden, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Sonderpädagogische Förderung

Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen nicht als Begründung für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden.

Die Regelungen in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Übergangsbestimmung

Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Fördermaßnahmen können bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 fortgesetzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Aufnahme von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland kommen, in den Schulen vom 10. Juni 1992 (ABl. S. 470) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ziele

Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler sollen in Erfüllung der in den § 3 Abs. 13 Hessisches Schulgesetz niedergelegten Grundsätze so gefördert werden, dass sie befähigt werden, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen, entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen zu erhalten und zu den gleichen Abschlüssen geführt zu werden wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler deutscher Sprache. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration dieser Schülerinnen und Schüler geleistet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Schulpflicht

(1) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler sind nach §§ 56 Abs. 1, 58 bis 61 Hessisches Schulgesetz schulpflichtig, sofern sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes oder von einer solchen befreit sind; Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.

(2) Die Schulpflicht wird auch durch die Teilnahme an den Fördermaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Buchst. a bis e dieser Verordnung erfüllt. Die Zeit der Zurückstellung nach § 10 wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(3) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht schulpflichtig sind, deren Aufenthalt aber ausländerrechtlich geduldet wird, sind zum Schulbesuch berechtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist eine Fördermaßnahme nach § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 erforderlich, wird die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schulform oder einen Bildungsgang der Mittelstufe bis zum Abschluss der Fördermaßnahme ausgesetzt.

(2) Die Aufnahme nach Abs. 1 setzt die Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung voraus.

(3) Bei der Aufnahme werden die Schülerinnen und Schüler, soweit keine besonderen Fördermaßnahmen nach § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 oder § 10 erforderlich sind, einer Regelklasse zugewiesen.

(4) Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind vor der Aufnahmeentscheidung anzuhören und eingehend zu beraten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Grundsatz

(1) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, erhalten besondere schulische Fördermaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse.

Solche Fördermaßnahmen sind:

a)

Intensivklassen (§ 7 Abs. 3),

b)

Intensivkurse (§ 7 Abs. 4),

c)

Alphabetisierungskurse (§ 8),

d)

Deutsch-Förderkurse (§ 9),

e)

schulische Sprachkurse bei Zurückstellung (§ 10) sowie

f)

weitere Hilfen zur Eingliederung (§ 11).

(2) Fördermaßnahmen für noch nicht schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind die Vorlaufkurse nach § 6. Sie werden für die Kinder in dem ihrer Einschulung vorausgehenden Schuljahr eingerichtet.

(3) Bei den Fördermaßnahmen nach Abs. 1 handelt es sich um verpflichtende, bei denen nach Abs. 2 um freiwillige schulische Veranstaltungen.

(4) Die Schule hat ein schulbezogenes Förderkonzept zu erstellen, soweit sie von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht wird bzw. sie zusätzliche Lehrerstunden für Fördermaßnahmen erhält.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Freiwillige Vorlaufkurse

(1) An einem freiwilligen Vorlaufkurs zur Vorbereitung des Schulanfangs nehmen Kinder teil, die bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur vorschulischen Sprachförderung im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums bleibt unberührt.

(2) An einem Vorlaufkurs nehmen in der Regel 10 bis 15 Kinder teil. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten einer Schule; er soll in der Regel 10 bis 15 Wochenstunden umfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Teilnehmer- und Wochenstundenzahl mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes abgewichen werden.

Der Stand der deutschen Sprachkenntnisse eines Kindes am Anfang und am Ende der Vorlaufkurse ist in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.

(3) Der Vorlaufkurs findet je nach den örtlichen Gegebenheiten an einer Grundschule für die von dieser Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler oder für die von mehreren Grundschulen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler statt, er kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auch an einem anderen Ort (z.B. Kindergarten) durchgeführt werden.

(4) Bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz sind die Eltern von Kindern nach Abs. 1 über die Bedeutung der Beherrschung der deutschen Sprache zu informieren; die Teilnahme der Kinder an dem Vorlaufkurs ist ihnen dringend zu empfehlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Intensivklassen und Intensivkurse

(1) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs nach § 9 nicht ausreichend erscheint, sind verpflichtet, am Unterricht einer Intensivklasse oder eines Intensivkurses teilzunehmen.

(2) Über die Teilnahmeverpflichtung und die Zuweisung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Ist eine Förderung in einer anderen Schule erforderlich, so entscheidet über die Zuweisung das Staatliche Schulamt.

(3) Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 12 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Grundschule in der Regel mindestens 20, in den anderen Schulformen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als ein Schuljahr; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte. Eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Regelklassen derselben Schule in einzelnen Unterrichtsfächern (z. B. Musik und Sport) ist anzustreben.

(4) Intensivkurse sind Lerngruppen mit in der Regel nicht mehr als 12 Schülerinnen und Schülern, die vorläufig einer Regelklasse zugeordnet sind. Sie sind einzurichten, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden können. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Mindestens 12 Wochenunterrichtsstunden sind für den Erwerb der deutschen Sprache vorzusehen; über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schulhalbjahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Alphabetisierungskurse

Alphabetisierungskurse für Schülerinnen und Schüler ohne schulische Vorbildung finden im Rahmen von Intensivklassen oder Intensivkursen statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Deutsch-Förderkurse

(1) Die in § 1 genannten Schülerinnen und Schüler, die sich zwar verständigen können, aber noch nicht über die für eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und die nicht an einer der in den §§ 6 bis 8 geregelten Fördermaßnahmen teilnehmen, sind verpflichtet, an eingerichteten Deutsch-Förderkursen teilzunehmen.

(2) Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die zuständige Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) In der Grundschule finden die Deutsch-Förderkurse als zwei zusätzliche Unterrichtswochenstunden und/oder als paralleles lehrplanbezogenes Angebot zum planmäßigen Deutschunterricht statt. Die nach der Stundentafel für die Grundschule geltende Höchststundenzahl ist zu beachten.

(4) In den weiterführenden Schulen kann ein DeutschFörderkurs nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Schule bis zu vier zusätzliche Unterrichtswochenstunden umfassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.