APOgDNuL · Hessen

Ausfertigungsdatum:
30.05.2023
Fundstelle:
StAnz. 2023, 846
43 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

§ 4 Bewerbung, Auswahl, Einstellung, Dienstbezeichnungen

§ 4
Bewerbung, Auswahl, Einstellung, Dienstbezeichnungen

(1) Einstellungsbehörde ist das jeweilige Regierungspräsidium.

(2) Die Einstellungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des gehobenen technischen Dienstes im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege freien Ausbildungsstellen aus.

(3) Der an die Einstellungsbehörde zu richtenden Bewerbung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf,

2.

Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

3.

Zeugnis über einen Abschluss nach § 3 Nr. 2,

4.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen nach Abschluss der Schullaufbahn und

5.

gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung vorzulegen:

1.

einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

3.

ärztliches Zeugnis einer Untersuchung nach § 10 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege Auskunft gibt,

4.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(5) Bei der Einstellung Schwerbehinderter und diesen Gleichgestellten ist § 12 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung zu beachten. Die Vorlage der Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(6) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen nach § 6 Abs. 2.

(7) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zur „technischen Oberinspektoranwärterin im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege“ oder zum „technischen Oberinspektoranwärter im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege“ ernannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 zur APOgDNuL

(zu § 8 Abs. 1)

Ausbildungsplan

Abschnitt

Dauer (Wochen)

Ausbildungsstelle

Ausbildungsinhalte und Methoden

E

1

Regierungspräsidium

Einführung in die Ausbildung und Grundlagen der Verwaltung, Kennenlernen der Behörde, Aufbau, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan

I

18
(16-20)*

Kommunalverwaltung:

-

untere Naturschutzbehörde (mindestens 12 Wochen)

-

Grünflächenamt (2 Wochen)

-

Stadtplanungsamt (2 Wochen)

-

Bauaufsicht

-

untere Wasserbehörde

Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere durch Prüfung von Anträgen, Verfassen von Entwürfen für Stellungnahmen, Genehmigungen, Bescheide, Anordnungen oder sonstigen Schreiben sowie Teilnahme an Außendiensten und Ortsterminen:

-

Aufgaben, Aufbau und Zusammenarbeit der Verwaltung, insbesondere der unteren Naturschutz-, Bauaufsichts- und Wasserbehörde

-

Landschafts- und Grünordnungsplanung

-

Ausweisung von Schutzobjekten

-

Anwendung der Eingriffsregelung und des Artenschutzrechts

-

Ordnungswidrigkeitsverfahren

II

26
(25-29)*

Regierungspräsidium:

-

obere Naturschutzbehörde (mindestens 14 Wochen)

-

obere Landwirtschafts-, Forst- und Fischereibehörde (mindestens 2 Wochen)

-

für Umwelt zuständige/s Abteilung/Dezernat (mindestens 5 Wochen)

-

für Verkehr und Regionalplanung zuständige/s Abteilung/Dezernat (mindestens 2 Wochen)

Naturschutz:

Vertiefung der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege sowie Teilnahme und Protokollführung bei Außendiensten, Ortsterminen, Besprechungen:

-

Aufgaben und Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

-

Bearbeitung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange in Zulassungs- und Planungsverfahren:

-

Eingriffsregelung

-

FFH-Verträglichkeitsprüfung

-

Artenschutzrecht

-

UVP

-

gesetzlicher Biotopschutz

-

schutzgebietsbezogene Genehmigungen/Befreiungen

-

Verfassen von Entwürfen für Rechtsverordnungen, Anordnungen, Bescheide oder sonstigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Ausweisung und dem Management von Schutzgebieten (NSG, LSG, Natura 2000)

-

Prüfung von Anträgen und Verwendungsnachweisen bei der Durchführung von Artenschutzmaßnahmen oder der Förderung Dritter

-

fachübergreifendes Umweltrecht

-

Kennenlernen der Aufgaben im internationalen, europäischen und nationalen Artenschutz

-

Überblick über die Anwendung der fachbezogenen Datenverarbeitung

-

Klimawandel, Klimawandelanpassung, Klimaschutz

Forst-, Landwirtschaft- und Fischerei:

-

Aufgaben und Zuständigkeiten der oberen Forst-, Landwirtschafts- und Fischereibehörde

-

Forst-, Jagd-, Fischerei- und Landwirtschaftsrecht

Umwelt, Verkehr und Regionalplanung:

-

Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Fach- und Bündelungsbehörde

-

Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtsetzungsverfahren und Verwaltungsakte

-

Zusammenarbeit mit der oberen Naturschutzbehörde

Leistungsnachweise nach § 9

Prüfungsvorbereitung

III

10
(8-12)*

Fachbehörden/oberste Landesbehörde/Fachverwaltungen:

-

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (Pflicht)

-

Umweltministerium (Pflicht)

-

Landwirtschaftsbehörden bei den Landkreisen (Pflicht)

-

Forstämter (Pflicht)

-

Hessen Mobil (optional)

-

Ämter für Bodenmanagement (optional)

-

Nationalpark/Biosphärenreservat (optional)

HLNUG:

Kennenlernen der Aufgaben des HLNUG im Bereich Natur-, Umwelt- und Klimaschutz und Anwendung des fachlichen Grundlagenwissens im Naturschutzbereich:

-

Monitoringaufgaben und Berichtspflichten

-

Datenerfassung, -qualitätssicherung, -haltung, -bereitstellung

-

NATUREG

-

Zentrum für Artenvielfalt

-

Fachzentrum Klimawandel und -anpassung

-

Fachliche Beratung

-

Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden

Umweltministerium:

Kennenlernen von Aufgaben und Organisation insbesondere im Bereich Natur-, Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Landwirtschaftsbehörden und Forstämter:

Kennenlernen der Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen, insbesondere Natura 2000-Maßnahmenplanung

andere Fachverwaltungen:

Kennenlernen der Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange

Planspiel oder Gruppenprojektarbeit als Leistungsnachweis nach § 9

L

 

Lehrgänge/Seminare/Exkursion Regierungspräsidium Gießen

 

 

2

Einführungslehrgang:

-

Aufgaben und Handlungsformen der Verwaltung

-

Organisation und Zuständigkeit der Behörden der Naturschutzverwaltung, Überblick über die Verwaltungsorganisation, Ziele des Naturschutzes

-

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

-

Fachübergreifendes Umweltrecht, Beteiligungsrechte, UVP

-

Fachbezogene Rechtsvorschriften in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, Forsten, Landwirtschaft, Wasser und Umwelt, Bau- und Planungsrecht

 

7

Hessischer Verwaltungsschulverband

Verwaltungssonderlehrgang:

-

Allgemeines Staats- und Verfassungsrecht

-

Allgemeines Verwaltungsrecht und Organisation der Staatsverwaltung

-

Aufgabe und Organe der EU

-

Kommunalrecht

-

Öffentliche Finanzwirtschaft, Haushaltsrecht

-

Vergabe-, Beihilfe- und Zuwendungsrecht

-

Arbeits-, Tarif- und Beamtenrecht, Ordnungsrecht, Datenschutzrecht

-

Kommunikation (Moderation, Rhetorik)

-

Umgang mit schwierigen Kunden, Beschwerdemanagement

-

Selbstmanagement, Arbeitsorganisation

-

Vielfaltskompetenz

 

3

Regierungspräsidium Gießen

Vertiefungslehrgang:

-

Naturschutzrecht

-

Rechtsgrundlagen, Verfahren, Anknüpfungspunkte angrenzender Fachgebiete

-

Medienübergreifendes interdisziplinäres Handeln in Fachplanung, Zulassung und Überwachung

-

Kommunalaufsicht

-

Controlling, Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung

-

Verwaltungskosten

-

Onlinezugangsgesetz

-

Raumordnung, Landes- und Bauleitplanung

-

Kommunalaufsicht

-

Produktsteuerung, Kundenorientierung

-

Naturschutz gegen Rechtsextremismus

 

1

Exkursion

Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation einer mindestens 2-tägigen Fachexkursion für den gesamten Jahrgang

U

10

Urlaub/Prüfungen

 

Gesamt

78

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2 zur APOgDNuL

(zu § 10 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3 zur APOgDNuL

(zu § 10 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4 zur APOgDNuL

(zu § 15 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5 zur APOgDNuL

(zu § 15 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6 zur APOgDNuL

(zu § 20 Abs. 1)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7 zur APOgDNuL

(zu § 20 Abs. 3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8 zur APOgDNuL

(zu § 20 Abs. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102, 104), verordnet die Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Auswahl und Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Teil
Laufbahnprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fünfter Teil
Schlussvorschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Geltungsbereich
Zweiter Teil
Auswahl und Einstellung
§ 3 Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Bewerbung, Auswahl, Einstellung, Dienstbezeichnungen
§ 5 Bezüge, Urlaub, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 7 Dauer
§ 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsplan, Ausbildungsinhalte, praktische Ausbildung
§ 9 Leistungsnachweise, Bewertungen
§ 10 Befähigungsberichte, Beschäftigungsnachweise
Vierter Teil
Laufbahnprüfung
§ 11 Zweck, Meldung, Gliederung
§ 12 Bildung des Prüfungsausschusses
§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 14 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Abschlussnote
§ 20 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 22 Erkrankung, Versäumnis
§ 23 Wiederholung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Entscheidung über Widersprüche
Fünfter Teil
Schlussvorschrift
§ 26 Inkrafttreten
Anhang

§ 1 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vorbereitungsdienstes

§ 1
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortungsbewussten, im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege vielseitig verwendbaren Beamtinnen und Beamten auszubilden. Hierfür sollen Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen mit einem Bachelorabschluss in wissenschaftlich-naturschutzfachlichen Studiengängen, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege geeignet sind, qualifiziert und praxisgerecht vorbereitet werden. Methodische Kompetenzen zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur systematischen, anwenderbezogenen und zielorientierten Bewältigung von Aufgaben sowie soziale Kompetenzen mit der Fähigkeit zur Kommunikation und Empathie sollen herausgebildet und gestärkt werden.

(2) Die Ausbildung soll darauf ausgerichtet sein, an der Hochschule erworbenes technisches Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Vorbereitungsdienst die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten über den Aufbau, die Aufgaben, den Ablauf und die Arbeitsweise der Naturschutzverwaltung erwerben sowie den Vollzug von Naturschutzvorschriften durch andere Fachverwaltungen kennenlernen. Ihnen werden auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege benötigen. Dazu gehören auch grundlegende verwaltungsrechtliche, organisatorische, ökologische und ökonomische Kenntnisse. Zudem werden die Grundlagen einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der von den Vereinten Nationen beschlossenen „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ aufgezeigt. Verantwortungsbereitschaft, Initiative, kundenorientiertes und kostenbewusstes Handeln sollen geweckt und gefördert werden.

§ 10 Befähigungsberichte, Beschäftigungsnachweise

§ 10
Befähigungsberichte, Beschäftigungsnachweise

(1) Die Ausbildungsstellen obere Naturschutzbehörde und untere Naturschutzbehörde legen der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2 vor. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu erörtern.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Dieser ist nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(3) Befähigungsberichte und Beschäftigungsnachweise sind zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Zweck, Meldung, Gliederung

(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege geeignet sind. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluss des Vorbereitungsdienstes beginnen und mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss unter Vorlage des Ausbildungsnachweises spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(4) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nach § 12 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung nicht geringer bemessen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bildung des Prüfungsausschusses

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen obersten Landesbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(2) Die oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zur Stellvertretung. Es ist bei der Auswahl der Mitglieder sicherzustellen, dass die Fachgebiete gemäß Ausbildungsplan abgedeckt sind.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund nach Anhörung von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen obersten Landesbehörde abberufen werden.

(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 13
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Bereich der Naturschutzverwaltung, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat,

2.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes aus dem Bereich der Naturschutzverwaltung,

3.

einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes aus dem Bereich der Naturschutzverwaltung und

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied vor, die Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Naturschutzverwaltung sein müssen. Bei den Prüfungen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen abwechselnd zu beteiligen.

Dem Prüfungsausschuss können anstelle der in Nr. 1 bis 3 genannten Personen auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Beamtinnen und Beamte im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind bei ihrer Bestellung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.

(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei der mündlichen Prüfung dürfen Beauftragte der obersten Dienstbehörde, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes anwesend sein. Auf Wunsch einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Anwärterin oder eines Anwärters darf die zuständige Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.

(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht aus den in Anlage 1 genannten Ausbildungsinhalten. Die erste schriftliche Prüfungsarbeit hat einen Verwaltungsfall nach Akten und Vorgängen aus der Praxis zu behandeln. In der zweiten schriftlichen Prüfungsarbeit sind Fragen aus den in den Ausbildungsabschnitten I und II genannten Inhalten zu stellen. Die Prüfungsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter fähig ist, Aufgaben aus dem Bereich Naturschutz und Landschaftspflege rasch und sicher zu erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.

(2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen in der Ausbildungsbehörde statt. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfungsarbeiten zentral zu erbringen sind.

(3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Anwärterin oder der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie ihr oder ihm mit der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.

(4) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.

(5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsarbeit der Aufsicht abzuliefern, versehen mit der ihr oder ihm zugeteilten Kennziffer. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Die Aufsicht vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe. Sie fertigt die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und besondere Vorkommnisse.

(6) Die Niederschriften werden zusammen mit den Prüfungsarbeiten digital verschlüsselt an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verschickt. Die Originale der Niederschrift und der Prüfungsarbeiten werden in einem verschlossenen Umschlag der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet.

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 16
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Die Mitglieder bestimmt die oder der Vorsitzende.

(2) Weichen die Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeiten bewertet haben, die Punktzahl im Rahmen der vorliegenden Bewertungen gemeinsam fest.

(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.

(4) Bei der Errechnung der Punktzahl des schriftlichen Prüfungsteils sind die beiden Prüfungsarbeiten mit jeweils 50 Prozent zu berücksichtigen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Bewertungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt, wenn die errechnete Prüfungspunktzahl des schriftlichen Teils mindestens fünf Punkte beträgt. Bei weniger als fünf Punkten ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt sie der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.

(3) Die Feststellung der Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll nicht später als vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Es sollen in der Regel nicht mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag Einzelprüfungen zulassen. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem die Anwärterin oder der Anwärter zeigen soll, dass sie oder er die Grundlagen der im Ausbildungsplan genannten Rechts- und Fachgebiete beherrscht. Die Prüfungsdauer soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel mindestens 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht übersteigen.

(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter einen freien Vortrag von etwa fünf Minuten zu halten. Das Thema wird vom Prüfungsausschuss ausgewählt und ihr oder ihm 30 Minuten vorher bekannt gegeben.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn die Leistungen mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind.

(5) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er diese ohne triftigen Grund ab, so ist die Prüfung mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Abschlussnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote aus bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung fest.

(2) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses wird die schriftliche Prüfung mit 60 Prozent und die mündliche Prüfung mit 40 Prozent berücksichtigt. Der sich ergebende Mittelwert führt zur Gesamtpunktzahl. Für das Gesamtergebnis gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens „ausreichend“ ergibt.

(3) Die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegenden Einzelbewertungen sind den Anwärterinnen oder Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Hessen.

§ 20 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

§ 20
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

(1) Für jede Anwärterin oder jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung das Original des Prüfungszeugnisses nach dem Muster der Anlage 8.

(3) Eine Kopie des Zeugnisses und das Original der Prüfungsniederschrift sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Ihr ist ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 7 beizufügen. Eine Kopie des Zeugnisses und eine Kopie der Prüfungsniederschrift sind zu der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.

(5) Die Niederschrift nach Abs. 1 ist von den bei der Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsakte ist im zuständigen Fachministerium mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 21
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Täuschungsversuche von Anwärterinnen oder Anwärtern hat die aufsichtsführende Person festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die aufsichtsführende Person die betreffende Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach der Schwere des Verstoßes kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches oder auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an dem Termin nachzuholen, der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung oder einen Prüfungsabschnitt schuldhaft versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Wiederholung

(1) Bei einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden erklärten Laufbahnprüfung darf die Anwärterin oder der Anwärter die nicht bestandenen Prüfungsteile frühestens nach sechs Monaten einmalig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsleitung fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsleistungen und der Abschlussnote der Laufbahnprüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter alle Prüfungsleistungen einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen oder Prüfer innerhalb eines Jahres unter Aufsicht einsehen. Eine elektronische oder fotografische Erfassung der vorgelegten Unterlagen ist unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet die Behörde, bei der der Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 1 gebildet worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege tritt am Tag nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft.

§ 3 Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen

§ 3
Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2.

einen Bachelorabschluss einer Hochschule oder einen gleichwertigen - auch ausländischen - Abschluss in einer für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege geeigneten naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung (zum Beispiel Landespflege, Naturschutz, Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung, Landschaftsarchitektur und Umweltplanung mit ökologisch-naturschutzfachlicher Vertiefung) erworben haben und

3.

die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach § 18 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286, 324), erfüllen.


§ 4 Bewerbung, Auswahl, Einstellung, Dienstbezeichnungen

§ 4
Bewerbung, Auswahl, Einstellung, Dienstbezeichnungen

(1) Einstellungsbehörde ist das jeweilige Regierungspräsidium.

(2) Die Einstellungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des gehobenen technischen Dienstes im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege freien Ausbildungsstellen aus.

(3) Der an die Einstellungsbehörde zu richtenden Bewerbung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf,

2.

Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

3.

Zeugnis über einen Abschluss nach § 3 Nr. 2,

4.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen nach Abschluss der Schullaufbahn und

5.

gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung vorzulegen:

1.

Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

2.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

3.

ärztliches Zeugnis einer Untersuchung nach § 10 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege Auskunft gibt,

4.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Satz 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

(5) Bei der Einstellung Schwerbehinderter und diesen Gleichgestellten ist § 12 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung zu beachten. Die Vorlage der Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(6) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen nach § 6 Abs. 2.

(7) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zur „technischen Oberinspektoranwärterin im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege“ oder zum „technischen Oberinspektoranwärter im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege“ ernannt.

§ 5 Bezüge, Urlaub, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5
Bezüge, Urlaub, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach dem Sechsten Teil des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102, 103).

(2) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Beamtenverhältnis endet, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitungen, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitungen, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Ausbildungsstellen sind die in Anlage 1 genannten Behörden.

(3) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes aus dem Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zur Ausbildungsleitung und benennen deren Vertretung. Die Ausbildungsleitung muss neben den erforderlichen Fachkenntnissen auch über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügen. Sie lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung, führt die Ausbildungsakte und erstellt den Ausbildungsnachweis nach Anlage 4. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder den von ihr oder ihm Beauftragten.

(4) Mit der Aufgabe als Ausbilderin oder als Ausbilder sollen fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete betraut werden. Sie werden für die oberen und unteren Naturschutzbehörden in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung benannt. Im Übrigen entscheiden die Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. September und dauert 18 Monate.

§ 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsplan, Ausbildungsinhalte, praktische Ausbildung

§ 8
Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsplan, Ausbildungsinhalte, praktische Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gliedert sich in Ausbildungsabschnitte und richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Anlage 1. Dieser bestimmt auch Art und Umfang der Arbeiten, die den Anwärterinnen und Anwärtern während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Die Ausbildungsleitung kann im Einzelfall die Ausbildungsabschnitte ändern, insbesondere ihre Reihenfolge unterbrechen, verändern oder einzelne Ausbildungsabschnitte verkürzen oder verlängern, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Ausbilderinnen und Ausbilder orientieren sich an den durch den Ausbildungsplan festgeschriebenen Inhalten.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die in der Verwaltungspraxis zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Sie sind an den laufenden Arbeiten der Ausbildungsstelle zu beteiligen. Zu Beratungen, Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich im selbstständigen Vortrag, in der Anfertigung von Protokollen oder gleichwertigen Aufgaben zu üben.

(3) Während der Ausbildungsabschnitte bei der oberen und unteren Naturschutzbehörde ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zur selbstständigen Erprobung unter Assistenz der Ausbilderin oder des Ausbilders zu geben. Soweit möglich soll mindestens ein Verwaltungsakt selbstständig erstellt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des zweiten Ausbildungsabschnittes selbstständig eine umfangreichere Aufgabe wie z. B. eine fachrechtliche Stellungnahme oder die Prüfung eines Förderantrags inklusive der Erstellung des entsprechenden Zuwendungsbescheids zu übernehmen und abzuschließen.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer Beschäftigter ist unzulässig.

(5) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nach § 12 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Im Übrigen sind die für Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Leistungsnachweise, Bewertungen

(1) Im Ausbildungsabschnitt II sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die von den Ausbildungsleitungen vorgegeben und bewertet werden. Sie müssen die Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung umfassen und können in einer schriftlichen Ausarbeitung oder einer Präsentation bestehen. Ein Leistungsnachweis ist in Ausbildungsabschnitt III zu erbringen und stellt das Ergebnis einer Gruppenprojektarbeit oder eines Planspiels dar. Leistungsnachweise sind zu der Ausbildungsakte zu nehmen. Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

(2) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

13 bis 11 Punkte

= gut

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

10 bis 8 Punkte

= befriedigend

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

7 bis 5 Punkte

= ausreichend

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 bis 0 Punkte

= ungenügend

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Bei der Bewertung werden nur volle Punktzahlen vergeben. Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen, werden die beiden ersten Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.