NatMusTAPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
04.04.1966
Fundstelle:
ABl. 1966, 522
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Prüfungsordnung für Technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute vom 4. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Das Staatliche Schulamt

ZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein .................................................................. geboren am .............................................. in .......................... hat am ................................................ die staatliche Prüfung als

Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute (Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute)

abgelegt.

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt bewertet:

Museums- und Präparationstechnik: ...................................................

Zoologie: ...........................................................................

Geologie und Paläozoologie: .........................................................

Botanik und Paläobotanik: ...........................................................

Sozialkunde: ........................................................................

Herr/Frau/Fräulein ...................................................................

hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis

................. bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfter Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

"Staatlich geprüfte Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

zu führen.

, den .......................................

Der Prüfungsausschuß

Die Mitglieder:

...........................
...........................
...........................
...........................

Der Vorsitzende:
...........................

 

(Siegel)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein Lebenslauf;

2.

der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;

3.

der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis;

4.

eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist.

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;

6.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr;

7.

Angabe des Fachgebietes, aus dem die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung (§ 9 Abs. 2) gestellt werden soll.

Bei den in Nr. 2 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 4 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.

(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Der bei dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden gebildete Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einem Vertreter des Regierungspräsidenten als Vorsitzenden,

2.

einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretenden Vorsitzenden,

3.

fünf vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu berufenden fachkundigen Personen als Mitglieder; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens dreii der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 200,- DM; sie ist vor Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.

(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur auf Antrag, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassesn wurde sowie in den Fällen des § 16 Abs. 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 150,- DM; sie ist vor Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.

(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur auf Antrag, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassesn wurde sowie in den Fällen des § 16 Abs. 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Das Staatliche Schulamt

ZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein .................................................................. geboren am .............................................. in .......................... hat am ................................................ die staatliche Prüfung als

Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute (Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute)

abgelegt.

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt bewertet:

Museums- und Präparationstechnik: ...................................................

Zoologie: ...........................................................................

Geologie und Paläozoologie: .........................................................

Botanik und Paläobotanik: ...........................................................

Sozialkunde: ........................................................................

Herr/Frau/Fräulein ...................................................................

hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis

................. bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfter Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

"Staatlich geprüfte Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

zu führen.

, den .......................................

Der Prüfungsausschuß

Die Mitglieder:

...........................
...........................
...........................
...........................

Der Vorsitzende:
...........................

 

(Siegel)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach nachstehend abgedrucktem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Staatlichen Schulamts zu versehen ist.

(2) Wer die Prüfung noch nicht (§ 13 Abs. 3) oder nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ausschluß

(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht, oder zu täuschen versucht, kann nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann das Staatliche Schulamt die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung werden von dem Staatlichen Schulamt nach Bedarf festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Der bei dem Staatlichen Schulamt gebildete Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einem Vertreter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzenden,

2.

einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretenden Vorsitzenden,

3.

fünf vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu berufenden fachkundigen Personen als Mitglieder; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;

2.

der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;

3.

der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis;

5.

ein Lichtbild;

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr;

8.

Angabe des Fachgebietes, aus dem die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung (§ 9 Abs. 2) gestellt werden soll.

(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt; die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

Anlage Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Anlage

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

ZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein .................................................................. geboren am .............................................. in .......................... hat am ................................................ die staatliche Prüfung als

Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute (Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute)

abgelegt.

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt bewertet:

Museums- und Präparationstechnik: ...................................................

Zoologie: ...........................................................................

Geologie und Paläozoologie: .........................................................

Botanik und Paläobotanik: ...........................................................

Sozialkunde: ........................................................................

Herr/Frau/Fräulein ...................................................................

hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis

................. bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfter Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

"Staatlich geprüfte Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

zu führen.

, den .......................................

Der Prüfungsausschuß

Die Mitglieder:

...........................
...........................
...........................
...........................

Der Vorsitzende:
...........................

 

(Siegel)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach nachstehend abgedrucktem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde zu versehen ist.

(2) Wer die Prüfung noch nicht (§ 13 Abs. 3) oder nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ausschluß

(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht, oder zu täuschen versucht, kann nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde nach Bedarf festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Der bei der Schulaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzenden,

2.

einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretenden Vorsitzenden,

3.

fünf vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu berufenden fachkundigen Personen als Mitglieder; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;

2.

der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;

3.

der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis;

5.

ein Lichtbild;

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr;

8.

Angabe des Fachgebietes, aus dem die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung (§ 9 Abs. 2) gestellt werden soll.

(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

Anlage Der Regierungspräsident in Wiesbaden

Anlage

Der Regierungspräsident in Wiesbaden

ZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein .................................................................. geboren am .............................................. in .......................... hat am ................................................ die staatliche Prüfung als

Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute (Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute)

abgelegt.

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt bewertet:

Museums- und Präparationstechnik: ...................................................

Zoologie: ...........................................................................

Geologie und Paläozoologie: .........................................................

Botanik und Paläobotanik: ...........................................................

Sozialkunde: ........................................................................

Herr/Frau/Fräulein ...................................................................

hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis

................. bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfter Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

"Staatlich geprüfte Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute"

zu führen.

Wiesbaden, den .......................................

Der Prüfungsausschuß

Die Mitglieder:

...........................
...........................
...........................
...........................

Der Vorsitzende:
...........................

 

(Siegel)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck, Berechtigung

(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Technischer Assistent (Assistentin) für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute besitzt.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfter Technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute" oder

"Staatlich geprüfte Technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute".

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Der schriftliche Teil

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind vier Klausuren anzufertigen, und zwar je eine

1.

aus dem Bereich der Zoologie;

2.

aus dem Bereich der Geologie und Paläozoologie;

3.

aus dem Bereich der Botanik und Paläobotanik;

4.

aus dem Bereich der Sozialkunde.

(2) Der Bewerber hat in jedem Bereich die Wahl zwischen zwei Themen; die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. An einem Tage dürfen höchstens zwei Klausuren geschrieben werden.

(3) Die Themen für die Klausuren werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt; die Mitglieder des Prüfungsausschusses reichen dem Vorsitzenden rechtzeitig jeweils mindestens die doppelte Anzahl von Themenvorschlägen ein.

(4) Die Aufsicht beim schriftlichen Teil der Prüfung führen die vom Vorsitzenden bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(5) § 9Abs. 5 gilt sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Der mündliche Teil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche:

1.

Museums- und Präparationstechnik,

2.

Zoologie,

3.

Geologie und Paläozoologie,

4.

Botanik und Paläobotanik,

5.

Sozialkunde.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung findet als Einzelprüfung statt; jeder Bewerber ist in mindestens zwei Bereichen mündlich zu prüfen.

(3) Das Ergebnis des mündlichen Teiles der Prüfung wird für jeden Bereich durch den Prüfungsausschuß mit einer Note nach § 12 bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bewertung

Die einzelnen Leistungen im praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung in jedem Bereich sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Ausreichend

Mangelhaft

Ungenügend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsergebnis

(1) Für jeden der in § 11 genannten Bereiche ist eine Gesamtnote auf Grund der für die einzelnen Leistungen im praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil erreichten Noten (§ 12) zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Gesamtnoten mindestens "Ausreichend" sind.

(3) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn eine Gesamtnote mit "Mangelhaft" festgelegt wird. In diesem Falle hat der Bewerber die Möglichkeit, die Prüfung in dem jeweiligen Bereich frühestens nach einem halben, spätestens nach einem Jahr, nachzuholen (Nachholprüfung). Besteht der Bewerber die Nachholprüfung nicht oder legt er sie nicht innerhalb eines Jahres ab, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens eine Gesamtnote mit "Ungenügend" oder mehr als eine Gesamtnote mit "Mangelhaft" festgelegt werden.

(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß in einer der folgenden Bewertungen zusammengefaßt:

Mit Auszeichnung bestanden,

Gut bestanden,

Befriedigend bestanden,

Bestanden.

Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sollen nicht nur die Gesamtnoten zugrundegelegt, sondern auch die Persönlichkeit des Bewerbers und eventuelle besondere Leistungen auf einzelnen Gebieten angemessen berücksichtigt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach nachstehend abgedrucktem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu versehen ist.

(2) Wer die Prüfung noch nicht (§ 13 Abs. 3) oder nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem, spätestens nach fünf Jahren wiederholen (Wiederholungsprüfung).

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Kultusminister eine zweite Wiederholungsprüfung oder die Ablegung der Wiederholungsprüfung nach mehr als fünf Jahren zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verhinderung, Rücktritt

(1) Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, an Teilen der Prüfung teilzunehmen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber, an welchen Terminen er die versäumten Prüfungsteile ablegen kann; für den praktischen und schriftlichen Teil sind dem Bewerber in diesem Falle neue Aufgaben zu stellen.

(2) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ausschluß

(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht, oder zu täuschen versucht, kann nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann der Regierungspräsident in Wiesbaden die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Niederschriften

Über den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift über den schriftlichen Teil der Prüfung ist von dem aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses, die Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, die Notenliste, die die einzelnen Noten (§ 12), die Gesamtnoten (§ 13 Abs. 1) und das Gesamtergebnis (§ 13 Abs. 5) enthalten muß, vom Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- DM; sie ist vor Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.

(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur auf Antrag, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassesn wurde sowie in den Fällen des § 16 Abs. 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung werden von dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden nach Bedarf festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Der bei dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden gebildete Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einem Vertreter des Regierungspräsidenten als Vorsitzenden,

2.

einem Lehrer einer öffentlichen Schule als stellvertretenden Vorsitzenden,

3.

drei vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu berufenden fachkundigen Personen als Mitglieder; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Gäste

Über die Teilnahme von Gästen am mündlichen Teil der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens

1.

das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Abschlußzeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule, das Zeugnis der Fachschulreife, das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 eines Gymnasiums erhalten hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand und

2.
a)

eine zweijährige einschlägige Ausbildung oder

b)

eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis sowie eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung

nachweist.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;

2.

der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung;

3.

der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis;

5.

ein Lichtbild;

6.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat;

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr;

8.

Angabe des Fachgebietes, aus dem die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung (§ 9 Abs. 2) gestellt werden soll.

(3) Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Anlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident in Wiesbaden; die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Der praktische Teil

(1) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die in naturkundlichen Museen und Forschungsinstituten üblichen Arbeiten mit den erforderlichen Hilfsmitteln und Geräten durchführen kann.

(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Arbeit aus dem Bereich der Museums- und Präparationstechnik, die an einem Tag innerhalb von 8 Stunden durchzuführen ist. Die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung wird durch den Vorsitzenden auf Vorschlag von Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt; sie ist in der Regel aus einem vom Bewerber gewählten Fachgebiet zu stellen.

(3) Die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung ist dem Bewerber unmittelbar vor Beginn dieses Prüfungsteiles von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntzugeben; dabei sind die zugelassenen Hilfsmittel und Geräte anzugeben sowie das erforderliche Material bereitzustellen.

(4) Nach Abschluß der Arbeit, spätestens jedoch nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeit, hat der Bewerber die Arbeit und ein schriftliches Arbeitsprotokoll, das den Verlauf der Bearbeitung kurz darstellt, dem in Abs. 3 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben. Der Bewerber hat am Schluß des Arbeitsprotokolls zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und keine anderen als die zugelassenen Hilfsmittel benutzt hat.

(5) Die im praktischen Teil der Prüfung angefertigte Arbeit einschließlich des Arbeitsprotokolls wird von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet. Das Gutachten soll die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorheben und eine Note nach § 12 vorschlagen. Die Festsetzung der Note für den praktischen Teil der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.