Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) Vom 19. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 114
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und ...
V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705) |
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 345 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 63 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 63 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 310 221612 für juristische Personen 360 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 105 bis 2 250 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 30 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 70 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 10 bis 70 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 22631 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22632 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 22633 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 22634 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22635 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22636 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22637 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22638 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22639 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22640 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 22641 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 22642 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 50 bis 10 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 50 bis 150 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 60 bis 2000 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 60 bis 2000 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 60 bis 130 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6453 Löschung einer Baulast 60 bis 200 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 60 bis 1 300 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) 82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat 82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 3, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 345 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 63 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 63 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 310 221612 für juristische Personen 360 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 105 bis 2 250 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 30 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 70 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 10 bis 70 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 22631 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22632 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 22633 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 22634 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22635 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22636 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22637 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22638 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22639 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22640 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 22641 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 22642 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 50 bis 10 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 50 bis 150 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 60 bis 2000 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 60 bis 2000 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 60 bis 130 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6453 Löschung einer Baulast 60 bis 200 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 60 bis 1 300 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 900 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 10 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 30 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 100 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 50 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20- 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 16,25 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 12,75 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) 82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat 82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 345 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 63 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 63 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 310 221612 für juristische Personen 360 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 105 bis 2 250 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 30 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 70 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 10 bis 70 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 22631 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22632 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 22633 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 22634 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22635 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22636 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22637 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22638 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22639 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22640 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 22641 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 22642 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 50 bis 10 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 50 bis 150 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 60 bis 2000 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 60 bis 2000 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 60 bis 130 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6453 Löschung einer Baulast 60 bis 200 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 60 bis 1 300 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 900 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 10 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 30 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 100 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 50 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20- 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 16,25 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 12,75 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 82 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS) 83 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 71 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftskataster 81 Liegenschaftsvermessungen 71 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Öffentliche Immobilienwertermittlung 72 Organisation des Handwerks 132 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 71222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Vereinfachte Wertermittlung 722 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 71 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Wertgutachten 721 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 345 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 63 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 63 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 310 221612 für juristische Personen 360 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 105 bis 2 250 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 30 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 70 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 10 bis 70 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 22631 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22632 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 22633 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 22634 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22635 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22636 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22637 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 22638 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 22639 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 22640 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 22641 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 22642 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 50 bis 10 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 50 bis 150 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 60 bis 2000 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 60 bis 2000 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 60 bis 130 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6453 Löschung einer Baulast 60 bis 200 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 60 bis 1 300 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 900 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 10 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 30 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 100 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 50 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20- 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 16,25 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 12,75 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 090 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 180 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 180 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 090 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 50 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 300 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 60 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 50 bis 10 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 50 bis 150 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 60 bis 2000 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 60 bis 2000 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 60 bis 130 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6453 Löschung einer Baulast 60 bis 200 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 462 bis 787 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 462 bis 3 045 66122 ohne vorherige Teileinigung 577 bis 3 045 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 253 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 378 bis 3 045 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 187 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 60 bis 1 300 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 55 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 16,50 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 55 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag nach Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 55 bis 110 831142 Luftbildvergrößerung 55 bis 150 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 55 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 55 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht nach Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712Staffel A 1 Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte Zeile je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 1524 1613 1703 1792 1882 1971 89 38 2 5 000 1792 1898 2003 2109 2214 2319 105 45 3 10 000 1846 1955 2063 2172 2280 2389 108 46 4 25 000 1972 2088 2203 2319 2435 2551 116 50 5 50 000 2151 2277 2404 2530 2657 2783 126 54 6 100 000 2330 2467 2604 2741 2878 3015 137 59 7 150 000 2509 2657 2804 2952 3099 3247 147 63 8 250 000 2689 2847 3005 3163 3321 3479 158 68 9 500 000 2975 3150 3325 3500 3675 3850 174 75 10 750 000 3226 3416 3606 3795 3985 4175 189 81 11 1 000 000 3406 3606 3806 4006 4206 4407 200 86 12 2 000 000 3674 3890 4106 4322 4538 4754 215 92 13 5 000 000 4122 4365 4607 4850 5092 5334 242 104 14 ab 5 000 000 4660 4934 5208 5482 5756 6030 273 117Die Gebühren sind abhängig• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel A 2 Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte Zeile 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 458 554 603 651 699 747 795 48 2 5 000 539 652 709 766 822 879 935 57 3 10 000 555 672 730 788 847 905 963 59 4 25 000 593 717 780 842 904 967 1029 63 5 50 000 647 783 851 919 987 1055 1122 68 6 100 000 701 848 922 995 1069 1142 1216 74 7 150 000 755 913 992 1072 1151 1230 1310 80 8 250 000 809 978 1063 1148 1233 1318 1403 86 9 500 000 895 1083 1177 1271 1365 1459 1553 95 10 750 000 970 1174 1276 1378 1480 1582 1684 103 11 1 000 000 1024 1239 1347 1454 1562 1670 1777 108 12 2 000 000 1105 1337 1453 1569 1685 1801 1918 117 13 5 000 000 1240 1500 1630 1761 1891 2021 2151 131 14 ab 5 000 000 1401 1696 1843 1990 2138 2285 2432 148Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Staffel B Summe der festgelegten und der neu festgestellten Grenzpunkte Zeile Bodenwert bis unter EUR/m2 je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 10 850 963 1076 1189 1302 1415 98 36 2 50 1062 1203 1345 1486 1627 1768 122 45 3 100 1115 1264 1412 1560 1708 1857 128 47 4 200 1168 1324 1479 1634 1790 1945 135 50 5 300 1221 1384 1546 1709 1871 2034 141 52 6 400 1275 1444 1614 1783 1953 2122 147 54 7 500 1329 1506 1683 1859 2036 2213 153 56 8 600 1381 1564 1748 1932 2115 2299 159 59 9 700 1434 1625 1815 2006 2197 2387 165 61 10 800 1487 1685 1882 2080 2278 2476 171 63 11 900 1540 1745 1950 2155 2359 2564 177 65 12 1000 1593 1805 2017 2229 2441 2653 184 68 13 1500 1665 1887 2109 2332 2554 2776 193 70 14 2000 1735 1965 2195 2425 2655 2886 199 74 15 2500 1806 2046 2286 2526 2766 3006 208 77 16 5000 1912 2166 2420 2675 2929 3183 220 81 17 7500 2018 2286 2555 2823 3092 3360 233 86 18 ab 7500 2124 2407 2689 2972 3254 3537 245 90Die Gebühren sind abhängig• vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 350 25 2 25 000 475 55 3 50 000 640 90 4 150 000 855 170 5 250 000 1250 200 6 375 000 1600 250 7 500 000 1875 300 8 1 000 000 2645 350 9 1 500 000 3405 400 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
Erstattung von Gutachten
Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721Erstattung von Gutachten Zeile Summe der ermittelten Werte(Gebührenwert) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teil- eigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) (Nr. 7211 Kostenverzeichnis) (Nr. 7212 Kostenverzeichnis) bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 50 000 775 1050 2 100 000 900 1250 3 150 000 950 1475 4 200 000 975 1700 5 250 000 1000 1850 6 300 000 1050 1975 7 375 000 1100 2175 8 500 000 1175 2400 9 750 000 1300 2625 10 1 000 000 1425 2825 11 je weitere 250 000 bis unter 25 000 000 80 160 12 ab 25 000 000 je weitere 1 000 000 55 110Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG) 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG) 50 bis 1 090 1262 Staatsaufsicht nach § 35 HIngG 12621 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12622 Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12623 Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) 1 090 12624 Anordnen der Einberufung der Mitgliederoder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) je nach Zeitaufwand 1263 Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) 50 bis 2 180 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 180 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 180 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 090 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 45 bis 220 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 45 bis 220 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 462 bis 787 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 462 bis 3 045 66122 ohne vorherige Teileinigung 577 bis 3 045 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 253 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 378 bis 3 045 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 187 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71173 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 55 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 16,50 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 55 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag nach Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 55 bis 110 831142 Luftbildvergrößerung 55 bis 150 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 55 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 55 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht nach Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712Staffel A 1 Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte Zeile je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 1524 1613 1703 1792 1882 1971 89 38 2 5 000 1792 1898 2003 2109 2214 2319 105 45 3 10 000 1846 1955 2063 2172 2280 2389 108 46 4 25 000 1972 2088 2203 2319 2435 2551 116 50 5 50 000 2151 2277 2404 2530 2657 2783 126 54 6 100 000 2330 2467 2604 2741 2878 3015 137 59 7 150 000 2509 2657 2804 2952 3099 3247 147 63 8 250 000 2689 2847 3005 3163 3321 3479 158 68 9 500 000 2975 3150 3325 3500 3675 3850 174 75 10 750 000 3226 3416 3606 3795 3985 4175 189 81 11 1 000 000 3406 3606 3806 4006 4206 4407 200 86 12 2 000 000 3674 3890 4106 4322 4538 4754 215 92 13 5 000 000 4122 4365 4607 4850 5092 5334 242 104 14 ab 5 000 000 4660 4934 5208 5482 5756 6030 273 117Die Gebühren sind abhängig• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel A 2 Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte Zeile 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 458 554 603 651 699 747 795 48 2 5 000 539 652 709 766 822 879 935 57 3 10 000 555 672 730 788 847 905 963 59 4 25 000 593 717 780 842 904 967 1029 63 5 50 000 647 783 851 919 987 1055 1122 68 6 100 000 701 848 922 995 1069 1142 1216 74 7 150 000 755 913 992 1072 1151 1230 1310 80 8 250 000 809 978 1063 1148 1233 1318 1403 86 9 500 000 895 1083 1177 1271 1365 1459 1553 95 10 750 000 970 1174 1276 1378 1480 1582 1684 103 11 1 000 000 1024 1239 1347 1454 1562 1670 1777 108 12 2 000 000 1105 1337 1453 1569 1685 1801 1918 117 13 5 000 000 1240 1500 1630 1761 1891 2021 2151 131 14 ab 5 000 000 1401 1696 1843 1990 2138 2285 2432 148Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Staffel B Zeile Boden wert bis unter Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt EUR/m2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 10 850 963 1076 1189 1302 1415 1513 1611 1709 1807 36 2 50 1062 1203 1345 1486 1627 1768 1890 2012 2134 2256 45 3 100 1115 1264 1412 1560 1708 1857 1985 2113 2241 2369 47 4 200 1168 1324 1479 1634 1790 1945 2080 2215 2350 2485 50 5 300 1221 1384 1546 1709 1871 2034 2175 2316 2457 2598 52 6 400 1275 1444 1614 1783 1953 2122 2269 2416 2563 2710 54 7 500 1329 1506 1683 1859 2036 2213 2366 2519 2672 2825 56 8 600 1381 1564 1748 1932 2115 2299 2458 2617 2776 2935 59 9 700 1434 1625 1815 2006 2197 2387 2552 2717 2882 3047 61 10 800 1487 1685 1882 2080 2278 2476 2647 2818 2989 3160 63 11 900 1540 1745 1950 2155 2359 2564 2741 2918 3095 3272 65 12 1000 1593 1805 2017 2229 2441 2653 2837 3021 3205 3389 68 13 1500 1665 1887 2109 2332 2554 2776 2969 3162 3355 3548 70 14 2000 1735 1965 2195 2425 2655 2886 3085 3284 3483 3682 74 15 2500 1806 2046 2286 2526 2766 3006 3214 3422 3630 3838 77 16 5000 1912 2166 2420 2675 2929 3183 3403 3623 3843 4063 81 17 7500 2018 2286 2555 2823 3092 3360 3593 3826 4059 4292 86 18 ab 7500 2124 2407 2689 2972 3254 3537 3782 4027 4272 4517 90Die Gebühren sind abhängig• vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 350 25 2 25 000 475 55 3 50 000 640 90 4 150 000 855 170 5 250 000 1250 200 6 375 000 1600 250 7 500 000 1875 300 8 1 000 000 2645 350 9 1 500 000 3405 400 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG) 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG) 50 bis 1 090 1262 Staatsaufsicht nach § 35 HIngG 12621 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12622 Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12623 Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) 1 090 12624 Anordnen der Einberufung der Mitgliederoder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) je nach Zeitaufwand 1263 Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) 50 bis 2 180 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 180 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 180 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 090 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 45 bis 220 64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 45 bis 220 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 462 bis 787 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 462 bis 3 045 66122 ohne vorherige Teileinigung 577 bis 3 045 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 253 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 378 bis 3 045 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 187 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71173 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 55 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 16,50 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 55 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag nach Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 55 bis 110 831142 Luftbildvergrößerung 55 bis 150 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 55 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 55 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht nach Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 82 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS) 83 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 71 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftskataster 81 Liegenschaftsvermessungen 71 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Öffentliche Immobilienwertermittlung 72 Organisation des Handwerks 132 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 71222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Vereinfachte Wertermittlung 722 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 71 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Wertgutachten 721 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG) 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG) 50 bis 1 090 1262 Staatsaufsicht nach § 35 HIngG 12621 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12622 Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12623 Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) 1 090 12624 Anordnen der Einberufung der Mitgliederoder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) je nach Zeitaufwand 1263 Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) 50 bis 2 180 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 180 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 180 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 090 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71173 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 55 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 16,50 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 55 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag nach Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 55 bis 110 831142 Luftbildvergrößerung 55 bis 150 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 55 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei. Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 55 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht nach Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723 Daten des öffentlichen Vermessungswesens 8 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten, Bereitstellung 81 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 71 Lärmemissionen 431 Liegenschaftsvermessungen 71 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Öffentliche Immobilienwertermittlung 72 Organisation des Handwerks 132 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83 Topografische Gebietskarten 84 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 71222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Vereinfachte Wertermittlung 722 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 71 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Wertgutachten 721 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG) 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG) 50 bis 1 090 1262 Staatsaufsicht nach § 35 HIngG 12621 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12622 Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100 12623 Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) 1 090 12624 Anordnen der Einberufung der Mitgliederoder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) je nach Zeitaufwand 1263 Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) 50 bis 2 180 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 180 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 180 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 090 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 84 Topografische Gebietskarten 841 Hessen 1 : 200 000 842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 843 Hessen 1 : 500 000 8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 844 Hessen 1 : 1 000 000 8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723 Daten des öffentlichen Vermessungswesens 8 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten, Bereitstellung 81 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72 Kataster- und Vermessungswesen 71 Lärmemissionen 431 Liegenschaftsvermessungen 71 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Öffentliche Immobilienwertermittlung 72 Organisation des Handwerks 132 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83 Topografische Gebietskarten 84 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 71222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Vereinfachte Wertermittlung 722 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 71 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Wertgutachten 721 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2 800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1 410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5 500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1 100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4 100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 122 bis 1 100 221245 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 33 bis 330 221246 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221247 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 220 bis 2 800 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 84 Topografische Gebietskarten 841 Hessen 1 : 200 000 842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 843 Hessen 1 : 500 000 8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 844 Hessen 1 : 1 000 000 8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Erstattung von Gutachten
Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721Erstattung von Gutachten Zeile Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV) (Nr. 7211 Kostenverzeichnis) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) (Nr. 7212 Kostenverzeichnis) bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 50 000 900 1 250 2 100 000 1 000 1 500 3 200 000 1 100 1 800 4 300 000 1 200 2 100 5 400 000 1 300 2 350 6 500 000 1 400 2 600 7 750 000 1 600 2 800 8 1 000 000 1 800 3 000 9 je weitere 250 000 bis unter 25 000 000 80 160 10 ab 25 000 000 je weitere 1 000 000 55 110Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 800 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 40 bis 80 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 80 bis 160 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 40 bis 80 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 35 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) 180 bis 350 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 110 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Beauftragung der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Kehr- und Überprüfungsordnung) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen (§ 7 EVPG) 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 75 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 150 bis 2 500 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 50 bis 300 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30 bis 1 300 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 150 bis 3 400 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 5 000 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 500 bis 3 750 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 112 bis 1 000 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30 bis 300 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 2 500 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 300 bis 1 400 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 300 bis 1 700 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25 bis 120 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 300 221512 für juristische Personen 350 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 300 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 100 bis 2 000 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 50 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 40 bis 850 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 40 bis 1 000 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 70 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30 bis 260 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30 bis 320 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30 bis 650 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 300 222112 für juristische Personen 350 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30 bis 60 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 60 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35 bis 320 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30 bis 320 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 120 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 140 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 50 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 60 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30 225 Waffenhandel Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV 2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand 2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand 2258 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs. 4 AWaffV) nach Zeitaufwand 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 800 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 800 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 60 bis 700 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 33 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 65 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 145 bis 2 200 412132 Tankstelle 110 bis 1 650 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 45 bis 170 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 45 bis 700 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 45 bis 145 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 55 412172 über 1 m2 90 bis 550 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 4 mindestens 22 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 45 bis 350 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 30 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 Satz 1 HWoFG) kostenfrei 6822 (aufgehoben) 6823 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6824 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6825 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68251 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68252 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6826 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68261 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68262 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6827 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6828 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 683 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung kostenfrei 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 60 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 60 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster je angefangene 100 m 400 bis 800 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7154 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern je Grenzpunkt 20 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 16,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 10 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 3 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,75 832182 Präsentationsgrafik 25 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832183 Präsentationsgrafik 50 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832184 Präsentationsgrafik 100 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 84 Topografische Gebietskarten 841 Hessen 1 : 200 000 842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 843 Hessen 1 : 500 000 8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 844 Hessen 1 : 1 000 000 8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712Staffel A 1 Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 1753 1855 1958 2061 2164 2267 102 44 2 5 000 1971 2088 2203 2320 2435 2551 116 50 3 10 000 2031 2151 2269 2389 2508 2628 119 51 4 25 000 2169 2297 2423 2551 2679 2806 128 55 5 50 000 2366 2505 2644 2783 2923 3061 139 59 6 100 000 2563 2714 2864 3015 3166 3317 151 65 7 150 000 2760 2923 3084 3247 3409 3572 162 69 8 250 000 2958 3132 3306 3479 3653 3827 174 75 9 500 000 3273 3465 3658 3850 4043 4235 191 83 10 750 000 3549 3758 3967 4175 4384 4593 208 89 11 1 000 000 3747 3967 4187 4407 4627 4848 220 95 12 2 000 000 4041 4279 4517 4754 4992 5229 237 101 13 5 000 000 4534 4802 5068 5335 5601 5867 266 114 14 ab 5 000 000 5126 5427 5729 6030 6332 6633 300 129Die Gebühren sind abhängig• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel A 2 Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 527 637 693 749 804 859 914 55 2 5 000 593 717 780 843 904 967 1029 63 3 10 000 611 739 803 867 932 996 1059 65 4 25 000 652 789 858 926 994 1064 1132 69 5 50 000 712 861 936 1011 1086 1161 1234 75 6 100 000 771 933 1014 1095 1176 1256 1338 81 7 150 000 831 1004 1091 1179 1266 1353 1441 88 8 250 000 890 1076 1169 1263 1356 1450 1543 95 9 500 000 985 1191 1295 1398 1502 1605 1708 105 10 750 000 1067 1291 1404 1516 1628 1740 1852 113 11 1 000 000 1126 1363 1482 1599 1718 1837 1955 119 12 2 000 000 1216 1471 1598 1726 1854 1981 2110 129 13 5 000 000 1364 1650 1793 1937 2080 2223 2366 144 14 ab 5 000 000 1541 1866 2027 2189 2352 2514 2675 163Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Staffel B Zeile Bodenwert bis unter EUR/ m² Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 10 978 1107 1237 1367 1497 1627 1740 1853 1965 2078 41 2 50 1168 1323 1480 1635 1790 1945 2079 2213 2347 2482 50 3 100 1227 1390 1553 1716 1879 2043 2184 2324 2465 2606 52 4 200 1285 1456 1627 1797 1969 2140 2288 2437 2585 2734 55 5 300 1343 1522 1701 1880 2058 2237 2393 2548 2703 2858 57 6 400 1403 1588 1775 1961 2148 2334 2496 2658 2819 2981 59 7 500 1462 1657 1851 2045 2240 2434 2603 2771 2939 3108 62 8 600 1519 1720 1923 2125 2327 2529 2704 2879 3054 3229 65 9 700 1577 1788 1997 2207 2417 2626 2807 2989 3170 3352 67 10 800 1636 1854 2070 2288 2506 2724 2912 3100 3288 3476 69 11 900 1694 1920 2145 2371 2595 2820 3015 3210 3405 3599 72 12 1000 1752 1986 2219 2452 2685 2918 3121 3323 3526 3728 75 13 1500 1832 2076 2320 2565 2809 3054 3266 3478 3691 3903 77 14 2000 1909 2162 2415 2668 2921 3175 3394 3612 3831 4050 81 15 2500 1987 2251 2515 2779 3043 3307 3535 3764 3993 4222 85 16 5000 2103 2383 2662 2943 3222 3501 3743 3985 4227 4469 89 17 7500 2220 2515 2811 3105 3401 3696 3952 4209 4465 4721 95 18 ab 7500 2336 2648 2958 3269 3579 3891 4160 4430 4699 4969 99Die Gebühren sind abhängig• vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 385 25 2 25 000 523 60 3 50 000 704 95 4 150 000 941 175 5 250 000 1375 210 6 375 000 1760 260 7 500 000 2063 310 8 1 000 000 2910 360 9 1 500 000 3746 410 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 187 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6523 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 220 bis 715 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 110 bis 572 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 6 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 24,75 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 24,20 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 20,19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 15,40 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 8 84 Topografische Gebietskarten (Maßstab 1: 200 000, 1: 500 000 und 1: 1 000 000) je Kartenblatt 8 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 60 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 60 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 3 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 84 Topografische Gebietskarten 841 Hessen 1 : 200 000 842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 843 Hessen 1 : 500 000 8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 844 Hessen 1 : 1 000 000 8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 3 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 187 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6523 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 220 bis 715 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 110 bis 572 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 6 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 24,75 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 24,20 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 20,19 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 15,40 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 8 84 Topografische Gebietskarten (Maßstab 1: 200 000, 1: 500 000 und 1: 1 000 000) je Kartenblatt 8 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 60 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 60 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 3 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 187 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6523 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 220 bis 715 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 110 bis 572 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 6 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 24,75 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 24,20 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 20,90 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 15,40 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 8 84 Topografische Gebietskarten (Maßstab 1: 200 000, 1: 500 000 und 1: 1 000 000) je Kartenblatt 8 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 60 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 60 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712Staffel A 1 Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 2062 2182 2302 2422 2542 2662 120 52 2 5 000 2165 2291 2417 2543 2669 2795 126 55 3 10 000 2223 2352 2482 2611 2740 2870 129 56 4 25 000 2372 2510 2648 2786 2924 3062 138 60 5 50 000 2570 2720 2870 3020 3169 3319 150 65 6 100 000 2784 2946 3108 3270 3433 3595 162 70 7 150 000 2983 3156 3330 3504 3678 3851 174 75 8 250 000 3196 3382 3568 3754 3940 4126 186 81 9 500 000 3522 3727 3932 4137 4342 4547 205 89 10 750 000 3807 4028 4250 4472 4694 4915 222 96 11 1 000 000 4020 4254 4488 4722 4956 5190 234 101 12 2 000 000 4318 4570 4821 5073 5324 5576 251 109 13 5 000 000 4837 5118 5400 5682 5963 6245 282 122 14 ab 5 000 000 5454 5771 6089 6407 6724 7042 317 138Die Gebühren sind abhängig• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel A 2 Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 500 623 753 819 884 949 1015 1080 65 2 5 000 654 791 860 928 997 1066 1134 69 3 10 000 673 814 885 955 1026 1097 1167 71 4 25 000 716 867 942 1017 1092 1167 1243 75 5 50 000 779 942 1024 1106 1188 1269 1351 82 6 100 000 841 1018 1106 1195 1283 1371 1460 88 7 150 000 903 1093 1187 1282 1377 1472 1567 95 8 250 000 966 1168 1270 1371 1472 1574 1675 101 9 500 000 1065 1289 1401 1513 1625 1736 1848 112 10 750 000 1152 1394 1515 1636 1757 1878 1999 121 11 1 000 000 1215 1470 1597 1725 1852 1980 2107 128 12 2 000 000 1309 1583 1721 1858 1995 2133 2270 137 13 5 000 000 1464 1771 1925 2079 2232 2386 2540 154 14 ab 5 000 000 1652 1998 2172 2345 2518 2692 2865 173Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.Staffel B Zeile Bodenwert bis unter Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt EUR/m2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 10 1223 1384 1545 1706 1867 2028 2168 2307 2446 2586 52 2 50 1284 1453 1622 1791 1961 2130 2276 2422 2569 2715 55 3 100 1343 1520 1697 1874 2051 2228 2381 2534 2687 2840 57 4 200 1408 1593 1779 1964 2150 2335 2496 2656 2816 2977 60 5 300 1467 1660 1853 2046 2240 2433 2600 2767 2935 3102 62 6 400 1525 1726 1927 2128 2329 2530 2704 2878 3052 3226 65 7 500 1590 1799 2009 2218 2428 2637 2818 3000 3181 3362 68 8 600 1651 1869 2087 2304 2522 2740 2928 3116 3305 3493 70 9 700 1710 1935 2161 2386 2612 2837 3032 3227 3422 3617 73 10 800 1769 2002 2236 2469 2702 2935 3137 3338 3540 3742 75 11 900 1832 2073 2315 2556 2798 3039 3248 3457 3666 3874 78 12 1000 1897 2147 2397 2647 2897 3147 3364 3580 3796 4012 81 13 1500 1977 2238 2498 2759 3019 3280 3505 3731 3956 4181 84 14 2000 2054 2324 2595 2866 3136 3407 3641 3875 4109 4344 87 15 2500 2141 2423 2705 2987 3269 3551 3795 4039 4283 4527 91 16 5000 2258 2556 2854 3151 3449 3747 4004 4261 4519 4776 96 17 7500 2386 2701 3015 3330 3644 3959 4231 4503 4775 5047 101 18 ab 7500 2504 2834 3164 3494 3825 4155 4440 4726 5011 5296 107Die Gebühren sind abhängig• vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunktezu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 405 25 2 25 000 550 60 3 50 000 740 100 4 150 000 990 185 5 250 000 1445 220 6 375 000 1850 275 7 500 000 2165 325 8 1 000 000 3055 380 9 1 500 000 3935 430 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 3 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase 157 15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte 70 % von Nr. 15311 15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311 15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93 15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40 15316 Zuschläge 153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57 153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45 153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45 153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23 153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16 153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313 15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543. 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47 1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47 15412 mittels Messung je Vorgang 12 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000 16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000 16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 (aufgehoben) 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 333 221512 für juristische Personen 388 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) 221611 für natürliche Personen 338 221612 für juristische Personen 392 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450 22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 187 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 333 222112 für juristische Personen 388 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 226 Prostitutionsgewerbe Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung. 2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000 22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500 22613 Stellvertretungserlaubnis 226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500 226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250 2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100 2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen 226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60 226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40 226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60 226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80 226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20 226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55 226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367 412132 Tankstelle 118 bis 1 749 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 77 412172 über 1 m2 103 bis 617 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55 612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100 613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 65 bis 220 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 220 bis 385 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 440 bis 825 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145 618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165 619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung) 6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150 6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200 6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300 6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450 6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 83 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100 6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100 633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100 6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410 6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100 6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000 6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100 64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165 642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand 643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200 644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO 6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200 6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200 6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145 645 Baulasten (§ 85 HBO) 6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440 6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22 6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220 646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400 6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand 64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand 64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand 647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360 649 Verbote, Anordnungen, Beratung 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500 64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400 64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. 6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858 6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319 66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319 6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283 6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140 665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000 6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Verwendbarkeitsnachweise 6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500 6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei 6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6523 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9 71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713 71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 230 bis 750 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 115 bis 600 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12 71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11 7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713 71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713 7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117 71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 6,50 71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 47 mindestens 230 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 26 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 25,50 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 22 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 16,25 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei. 72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20 72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726 7233 Mietwerte 72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) 723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25 723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei 72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14 8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei. 81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84. 811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20 812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20 813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713 814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713 82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20 83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 8 84 Topografische Gebietskarten (Maßstab 1: 200 000, 1: 500 000 und 1: 1 000 000) je Kartenblatt 8 85 Automatisierter Abruf von Daten 851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 60 852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 60 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtlicher Raumbezug 75 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 751 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Waffenhandel 225 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 800 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 40 bis 80 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 80 bis 160 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 40 bis 80 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 35 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) 180 bis 350 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 110 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Beauftragung der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Kehr- und Überprüfungsordnung) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 75 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c .ff GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 150 bis 2 500 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 50 bis 300 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30 bis 1 300 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 150 bis 3 400 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 5 000 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 500 bis 3 750 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 112 bis 1 000 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30 bis 300 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 2 500 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 300 bis 1 400 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 300 bis 1 700 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25 bis 120 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 300 221512 für juristische Personen 350 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 300 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 100 bis 2 000 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 50 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 40 bis 850 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 40 bis 1 000 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 70 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30 bis 260 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30 bis 320 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30 bis 650 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 300 222112 für juristische Personen 350 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30 bis 60 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 60 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35 bis 320 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30 bis 320 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 120 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 140 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 50 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 60 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30 225 Waffenhandel Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV 2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand 2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand 2258 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs. 4 AWaffV) nach Zeitaufwand 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 800 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 800 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 60 bis 700 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 33 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 65 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 145 bis 2 200 412132 Tankstelle 110 bis 1 650 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 45 bis 170 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 45 bis 700 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 45 bis 145 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 55 412172 über 1 m2 90 bis 550 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 4 mindestens 22 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 45 bis 350 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 30 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 Satz 1 HWoFG) kostenfrei 6822 (aufgehoben) 6823 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6824 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6825 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68251 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68252 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6826 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68261 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68262 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6827 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6828 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 683 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung kostenfrei 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 60 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 60 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster je angefangene 100 m 400 bis 800 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7154 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern je Grenzpunkt 20 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 16,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 10 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 3 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,75 832182 Präsentationsgrafik 25 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832183 Präsentationsgrafik 50 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832184 Präsentationsgrafik 100 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 840 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 90 bis 180 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 45 bis 160 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 bis 180 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Beauftragung der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Kehr- und Überprüfungsordnung) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25,50 bis 122 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 41 bis 867 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 41 bis 1 020 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Waffenhandel Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV 2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand 2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand 2258 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs. 4 AWaffV) nach Zeitaufwand 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 800 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 800 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 65 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 35 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 67 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 250 412132 Tankstelle 115 bis 1 685 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 47 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 47 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 47 bis 147 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 70 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 47 bis 355 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 30 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 Satz 1 HWoFG) kostenfrei 6822 (aufgehoben) 6823 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei 6824 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30 6825 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68251 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68252 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6826 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68261 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000 68262 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100 6827 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250 6828 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30 683 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 55 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 20,25 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,75 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,25 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte Zeile Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR je abgemarktem Grenzpunkt 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 500 723 1026 1127 1228 1329 1404 1480 76 33 2 5 000 904 1282 1408 1535 1661 1755 1850 95 41 3 10 000 949 1346 1479 1611 1744 1843 1942 99 43 4 25 000 1040 1474 1619 1765 1910 2018 2127 109 47 5 50 000 1130 1603 1760 1918 2076 2194 2312 118 51 6 100 000 1220 1731 1901 2072 2242 2369 2497 128 55 7 150 000 1311 1859 2042 2225 2408 2545 2682 137 59 8 250 000 1401 1987 2183 2378 2574 2720 2867 147 63 9 500 000 1582 2244 2464 2685 2906 3071 3237 166 71 10 750 000 1745 2474 2718 2962 3205 3387 3570 183 79 11 1 000 000 1898 2692 2957 3222 3488 3686 3884 199 86 12 2 000 000 2034 2885 3169 3453 3737 3949 4161 213 92 13 5 000 000 2305 3269 3591 3913 4235 4476 4716 242 104 14 ab 5 000 000 2622 3718 4084 4450 4816 5090 5364 275 118 Die Gebühren sind abhängig •vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln. Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte Zeile Bodenwert bis unter EUR/m2 je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 10 492 596 680 764 844 928 87 33 2 50 623 757 865 973 1077 1183 108 41 3 100 654 794 907 1020 1130 1240 113 43 4 200 690 840 959 1080 1198 1316 119 45 5 300 727 886 1011 1139 1266 1391 124 47 6 400 764 931 1063 1199 1334 1466 130 49 7 500 800 977 1115 1259 1402 1541 135 51 8 600 836 1023 1167 1319 1470 1615 141 53 9 700 873 1069 1220 1379 1538 1691 146 55 10 800 909 1114 1272 1438 1606 1766 152 57 11 900 946 1160 1324 1498 1674 1841 157 59 12 1000 982 1206 1376 1558 1742 1915 163 61 13 1500 1049 1285 1464 1656 1850 2032 172 64 14 2000 1106 1353 1540 1740 1942 2133 180 67 15 2500 1172 1431 1628 1837 2049 2249 190 71 16 5000 1238 1510 1716 1935 2156 2366 199 75 17 7500 1295 1578 1792 2019 2248 2466 207 78 18 ab 7500 1362 1656 1880 2117 2356 2583 217 81 Die Gebühren sind abhängig •vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln. Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 310 20 2 25 000 415 45 3 50 000 565 75 4 150 000 765 120 5 250 000 1120 150 6 375 000 1490 195 7 500 000 1850 235 8 1 000 000 2620 290 9 1 500 000 3375 340 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10 Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.
Anlage 3zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)Tabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungs- grundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 Rasterdaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ATKIS - PG4 je km2 4,50 4 ATKIS - PG10 je km2 2,50 5 ATKIS - PG25 je km2 0,76 6 ATKIS - PG50 je km2 0,24 7 ATKIS - PG100 je km2 0,08 8 ATKIS - DOP10 je km2 60 9 ATKIS - DOP20 je km2 9 10 ATKIS - DTK25 je km2 1 11 ATKIS - DTK50 je km2 0,30 12 ATKIS - DTK100 je km2 0,10 Vektordaten 13 ALKIS - Flurstück je Flurstück 2,05 14 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 1,80 15 ALKIS - Eigentümer je Bestand 1,40 16 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 17 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 18 ATKIS - Basis DLM je km2 7,50 19 ATKIS - DLM 50 je km2 2 Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 12 bis 16 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 11 sowie 17 und 18 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25 Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 15 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28 000 EUR. Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten abhängig von der abgerufenen InformationsmengeTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 Vektordaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 1,80 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude 0,56 3 ALKIS - Tatsächliche Nutzung je Nutzungsart 0,90 4 ALKIS - Bodenschätzung je Bodenschätzung 0,90 5 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 6 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 7 ALKIS - Objektkoordinaten je Objekt 0,08 Tabelle 2 - Mengenstaffel Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der Mengenstaffel in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtlicher Raumbezug 75 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 751 Bauen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 840 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 90 bis 180 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 45 bis 160 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 bis 180 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Beauftragung der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Kehr- und Überprüfungsordnung) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25,50 bis 122 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 41 bis 867 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 41 bis 1 020 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 800 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 800 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 65 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 35 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 67 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 250 412132 Tankstelle 115 bis 1 685 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 47 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 47 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 47 bis 147 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 70 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 47 bis 355 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 30 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 55 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 20,25 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,75 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,25 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
Anlage 3zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)Tabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungs- grundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 Rasterdaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ATKIS - PG4 je km2 4,50 4 ATKIS - PG10 je km2 2,50 5 ATKIS - PG25 je km2 0,76 6 ATKIS - PG50 je km2 0,24 7 ATKIS - PG100 je km2 0,08 8 ATKIS - DOP10 je km2 60 9 ATKIS - DOP20 je km2 9 10 ATKIS - DTK25 je km2 1 11 ATKIS - DTK50 je km2 0,30 12 ATKIS - DTK100 je km2 0,10 Vektordaten 13 ALKIS - Flurstück je Flurstück 2,05 14 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 1,80 15 ALKIS - Eigentümer je Bestand 1,40 16 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 17 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 18 ATKIS - Basis DLM je km2 7,50 19 ATKIS - DLM 50 je km2 2 Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 13 bis 17 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 12 sowie 18 und 19 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25 Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 17 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28 000 EUR. Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten abhängig von der abgerufenen InformationsmengeTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 Vektordaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 1,80 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude 0,56 3 ALKIS - Tatsächliche Nutzung je Nutzungsart 0,90 4 ALKIS - Bodenschätzung je Bodenschätzung 0,90 5 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 6 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 7 ALKIS - Objektkoordinaten je Objekt 0,08 Tabelle 2 - Mengenstaffel Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der Mengenstaffel in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtlicher Raumbezug 75 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 751 Bauen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 840 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 90 bis 180 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 45 bis 160 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 bis 180 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜV HE) vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 557) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 KÜV HE) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25,50 bis 122 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 41 bis 867 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 41 bis 1 020 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 65 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 35 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 67 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 250 412132 Tankstelle 115 bis 1 685 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 47 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 47 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 47 bis 147 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 70 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 47 bis 355 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 68 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 55 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 20,25 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,75 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,25 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 840 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 90 bis 180 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 45 bis 160 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 bis 180 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜV HE) vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 557) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316 mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16135 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 500 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25,50 bis 122 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Darlehnsvermittlerin, Darlehensvermittler, Immobiliardarlehensvermittlerin, Immobiliardarlehensvermittler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis 221621 als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 221622 als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 250 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 1 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 68 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) 82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat 82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 3, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A Zeile Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 500 742 1051 1154 1258 1361 1439 1518 78 34 2 5 000 928 1314 1443 1572 1701 1799 1897 98 42 3 10 000 974 1380 1515 1651 1786 1889 1992 103 44 4 25 000 1067 1511 1659 1808 1956 2069 2182 113 48 5 50 000 1160 1643 1804 1965 2126 2249 2371 123 53 6 100 000 1253 1774 1948 2122 2296 2429 2561 132 57 7 150 000 1346 1905 2092 2279 2466 2609 2751 142 61 8 250 000 1438 2037 2237 2437 2637 2788 2940 152 65 9 500 000 1624 2300 2525 2751 2977 3148 3320 172 74 10 750 000 1791 2536 2785 3034 3283 3472 3661 189 81 11 1 000 000 1946 2756 3027 3296 3568 3774 3978 205 88 12 2 000 000 2082 2949 3239 3527 3817 4037 4255 219 94 13 5 000 000 2353 3333 3661 3987 4315 4564 4810 248 106 14 ab 5 000 000 2670 3782 4154 4524 4896 5178 5458 281 120Die Gebühren sind abhängig • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist der Bodenwert mindestens mit einem Euro pro Quadratmeter und die Vermessungsflächen mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B Zeile Bodenwert bis unter EUR/m2 Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 10 622 737 826 916 1006 1095 90 34 2 50 778 921 1033 1145 1257 1369 112 42 3 100 817 967 1085 1202 1320 1437 118 44 4 200 856 1013 1136 1260 1383 1506 123 46 5 300 895 1059 1188 1317 1446 1574 129 48 6 400 934 1105 1240 1374 1508 1643 134 50 7 500 973 1151 1291 1431 1571 1711 140 53 8 600 1011 1197 1343 1489 1634 1780 146 55 9 700 1050 1243 1395 1546 1697 1848 151 57 10 800 1089 1289 1446 1603 1760 1917 157 59 11 900 1128 1335 1498 1660 1823 1985 162 61 12 1000 1167 1382 1550 1718 1886 2054 168 63 13 1500 1219 1443 1618 1794 1969 2145 175 66 14 2000 1271 1504 1687 1870 2053 2236 183 69 15 2500 1323 1566 1756 1947 2137 2327 190 71 16 5000 1400 1658 1859 2061 2263 2464 202 76 17 7500 1478 1750 1963 2176 2388 2601 213 80 18 ab 7500 1556 1842 2066 2290 2514 2738 224 84Die Gebühren sind abhängig • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 325 25 2 25 000 435 50 3 50 000 585 80 4 150 000 785 130 5 250 000 1145 160 6 375 000 1515 205 7 500 000 1875 245 8 1 000 000 2645 300 9 1 500 000 3405 350 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.
Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Downloaddienste
Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über DownloaddiensteTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 1 ALKIS - Flurstücke Geometrie und Sachdaten (Vektordaten) je Flurstück 2,05 2 ALKIS - Flurstücke nur Geometrie (Vektordaten) je Flurstück 1,80 3 ALKIS - Gebäude (Vektordaten) je Gebäude mit Hausnummer 1,80 4 ALKIS - Flurstücke (Rasterdaten) je Flurstück 0,45 5 ALKIS - Gebäude (Rasterdaten) je Gebäude mit Hausnummer 0,45 6 ALKIS - Objektkoordinate je Koordinate 0,08 7 ALKIS - Hauskoordinaten je Hauskoordinate 0,15 8 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12 9 ATKIS - Geografische Namen je Name 0,06 10 ATKIS - BasisDLM je km2 7,50 11 ATKIS - DLM50 je km2 2 12 ATKIS - DGM1 je km2 80 13 ATKIS - DOP10 je km2 60 14 ATKIS - DOP20 je km2 9 15 ATKIS - PG4 je km2 4,50 16 ATKIS - PG10 je km2 2,50 17 ATKIS - PG25 je km2 0,76 18 ATKIS - PG50 je km2 0,24 19 ATKIS - PG100 je km2 0,08 20 ATKIS - DTK25 je km2 1 21 ATKIS - DTK50 je km2 0,30 22 ATKIS - DTK100 je km2 0,10 23 INSPIRE - Adressen je Adresse 0,15 24 INSPIRE - Flurstücke je Flurstück 1,80 25 INSPIRE - Gebäude (aus dem ALKIS) je Gebäude mit Hausnummer 1,80 26 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06 27 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06 28 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90 29 INSPIRE - Boden je Objekt 0,90 30 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90 31 INSPIRE - Gebäude (aus dem ATKIS) je Objekt 0,56 32 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ATKIS) je Objekt 0,06 33 INSPIRE - Orthofotografie je km2 9 34 INSPIRE - Gewässernetze je km2 0,75 35 INSPIRE - Verkehrsnetze je km2 2,62 36 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ATKIS) je km2 0,38 37 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ATKIS) je km2 1,12 38 INSPIRE - Höhe je km2 80 39 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je km2 1,12Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 bis 6 und 9 sowie 24 bis 32 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 7 und 8 sowie 23 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 1 000. Objekt 1 2 für das 1 001. bis 10 000. Objekt 0,5 3 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,25 4 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,125 5 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 10 bis 22 sowie 33 bis 39 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist a) in Fällen der Nr. 84211 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird,b) in Fällen der Nr. 84212 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 7 und 23 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 8 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 28 000 EUR. Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über DarstellungsdiensteTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 1 ALKIS - Flurstücke je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12 4 ATKIS - DOP10 je km2 1,80 5 ATKIS - DOP20 je km2 0,27 6 ATKIS - PG4 je km2 0,135 7 ATKIS - PG10 je km2 0,075Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 1 000. Objekt 1 2 für das 1 001. bis 10 000. Objekt 0,5 3 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,25 4 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,125 5 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 4 bis 7 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 3 beträgt die Gebühr nach Staffel A2 höchstens 28 000 EUR.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316 mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16135 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 500 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Darlehnsvermittlerin, Darlehensvermittler, Immobiliardarlehensvermittlerin, Immobiliardarlehensvermittler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis 221621 als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 221622 als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 250 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 1 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 68 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 73 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 73 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) 82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat 82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 3, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 82 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS) 83 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Ausübung eines Handwerks 131 Bauen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 34 Gaststätten 224 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 71 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftskataster 81 Liegenschaftsvermessungen 71 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Mess- und Eichwesen 112 Öffentliche Immobilienwertermittlung 72 Organisation des Handwerks 132 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Tourismus 111 Unschädlichkeitszeugnis 71222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Vereinfachte Wertermittlung 722 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 71 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Wertgutachten 721 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316 mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16135 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 500 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Darlehnsvermittlerin, Darlehensvermittler, Immobiliardarlehensvermittlerin, Immobiliardarlehensvermittler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis 221621 als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 221622 als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 250 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 1 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 68 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 900 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 10 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 30 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 100 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 50 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20- 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 16,25 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 12,75 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) 82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat 82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712Staffel A Zeile Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 500 742 1051 1154 1258 1361 1439 1518 78 34 2 5 000 928 1314 1443 1572 1701 1799 1897 98 42 3 10 000 974 1380 1515 1651 1786 1889 1992 103 44 4 25 000 1067 1511 1659 1808 1956 2069 2182 113 48 5 50 000 1160 1643 1804 1965 2126 2249 2371 123 53 6 100 000 1253 1774 1948 2122 2296 2429 2561 132 57 7 150 000 1346 1905 2092 2279 2466 2609 2751 142 61 8 250 000 1438 2037 2237 2437 2637 2788 2940 152 65 9 500 000 1624 2300 2525 2751 2977 3148 3320 172 74 10 750 000 1791 2536 2785 3034 3283 3472 3661 189 81 11 1 000 000 1946 2756 3027 3296 3568 3774 3978 205 88 12 2 000 000 2082 2949 3239 3527 3817 4037 4255 219 94 13 5 000 000 2353 3333 3661 3987 4315 4564 4810 248 106 14 ab 5 000 000 2670 3782 4154 4524 4896 5178 5458 281 120Die Gebühren sind abhängig • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist der Bodenwert mindestens mit einem Euro pro Quadratmeter und die Vermessungsflächen mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B Zeile Bodenwert bis unter EUR/m2 Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 10 622 737 826 916 1006 1095 90 34 2 50 778 921 1033 1145 1257 1369 112 42 3 100 817 967 1085 1202 1320 1437 118 44 4 200 856 1013 1136 1260 1383 1506 123 46 5 300 895 1059 1188 1317 1446 1574 129 48 6 400 934 1105 1240 1374 1508 1643 134 50 7 500 973 1151 1291 1431 1571 1711 140 53 8 600 1011 1197 1343 1489 1634 1780 146 55 9 700 1050 1243 1395 1546 1697 1848 151 57 10 800 1089 1289 1446 1603 1760 1917 157 59 11 900 1128 1335 1498 1660 1823 1985 162 61 12 1000 1167 1382 1550 1718 1886 2054 168 63 13 1500 1219 1443 1618 1794 1969 2145 175 66 14 2000 1271 1504 1687 1870 2053 2236 183 69 15 2500 1323 1566 1756 1947 2137 2327 190 71 16 5000 1400 1658 1859 2061 2263 2464 202 76 17 7500 1478 1750 1963 2176 2388 2601 213 80 18 ab 7500 1556 1842 2066 2290 2514 2738 224 84Die Gebühren sind abhängig • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 325 25 2 25 000 435 50 3 50 000 585 80 4 150 000 785 130 5 250 000 1145 160 6 375 000 1515 205 7 500 000 1875 245 8 1 000 000 2645 300 9 1 500 000 3405 350 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.
Erstattung von Gutachten
Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721Erstattung von Gutachten Zeile Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) (Nr. 7211 Kostenverzeichnis) (Nr. 7212 Kostenverzeichnis) bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 50 000 700 950 2 100 000 825 1150 3 150 000 875 1350 4 200 000 900 1550 5 250 000 930 1700 6 300 000 960 1820 7 375 000 1000 2000 8 500 000 1070 2200 9 750 000 1200 2400 10 1 000 000 1300 2600 11 je weitere 250 000 bis unter 25 000 000 75 150 12 ab 25 000 000 je weitere 1 000 000 50 100Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts. Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts. Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Downloaddienste
Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über DownloaddiensteTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 1 ALKIS - Flurstücke Geometrie und Sachdaten (Vektordaten) je Flurstück 2,05 2 ALKIS - Flurstücke nur Geometrie (Vektordaten) je Flurstück 1,80 3 ALKIS - Gebäude (Vektordaten) je Gebäude mit Hausnummer 1,80 4 ALKIS - Flurstücke (Rasterdaten) je Flurstück 0,45 5 ALKIS - Gebäude (Rasterdaten) je Gebäude mit Hausnummer 0,45 6 ALKIS - Objektkoordinate je Koordinate 0,08 7 ALKIS - Hauskoordinaten je Hauskoordinate 0,15 8 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12 9 ATKIS - Geografische Namen je Name 0,06 10 ATKIS - BasisDLM je km2 7,50 11 ATKIS - DLM50 je km2 2 12 ATKIS - DGM1 je km2 80 13 ATKIS - DOP10 je km2 60 14 ATKIS - DOP20 je km2 9 15 ATKIS - PG4 je km2 4,50 16 ATKIS - PG10 je km2 2,50 17 ATKIS - PG25 je km2 0,76 18 ATKIS - PG50 je km2 0,24 19 ATKIS - PG100 je km2 0,08 20 ATKIS - DTK25 je km2 1 21 ATKIS - DTK50 je km2 0,30 22 ATKIS - DTK100 je km2 0,10 23 INSPIRE - Adressen je Adresse 0,15 24 INSPIRE - Flurstücke je Flurstück 1,80 25 INSPIRE - Gebäude (aus dem ALKIS) je Gebäude mit Hausnummer 1,80 26 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06 27 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06 28 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90 29 INSPIRE - Boden je Objekt 0,90 30 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90 31 INSPIRE - Gebäude (aus dem ATKIS) je Objekt 0,56 32 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ATKIS) je Objekt 0,06 33 INSPIRE - Orthofotografie je km2 9 34 INSPIRE - Gewässernetze je km2 0,75 35 INSPIRE - Verkehrsnetze je km2 2,62 36 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ATKIS) je km2 0,38 37 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ATKIS) je km2 1,12 38 INSPIRE - Höhe je km2 80 39 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je km2 1,12Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 bis 6 und 9 sowie 24 bis 32 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 7 und 8 sowie 23 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 1 000. Objekt 1 2 für das 1 001. bis 10 000. Objekt 0,5 3 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,25 4 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,125 5 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 10 bis 22 sowie 33 bis 39 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist a) in Fällen der Nr. 84211 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird,b) in Fällen der Nr. 84212 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 7 und 23 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 8 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 28 000 EUR. Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über DarstellungsdiensteTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 1 ALKIS - Flurstücke je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12 4 ATKIS - DOP10 je km2 1,80 5 ATKIS - DOP20 je km2 0,27 6 ATKIS - PG4 je km2 0,135 7 ATKIS - PG10 je km2 0,075Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 1 000. Objekt 1 2 für das 1 001. bis 10 000. Objekt 0,5 3 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,25 4 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,125 5 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 4 bis 7 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 3 beträgt die Gebühr nach Staffel A2 höchstens 28 000 EUR.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als 1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600 1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840 1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112 112 Mess- und Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 120 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130 13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 80 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 40 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 525 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80 1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand 1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316 mindestens 40 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach§ 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV 500 bis 5 000 16132 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000 16135 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 500 bis 50 000 1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000 16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000 16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen 16321nach § 7 EVPG100 bis 30 00016322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand 16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150 167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand 1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand 17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz 1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) 62 bis 310 1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30,50 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 76,50 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 153 bis 2 550 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 51 bis 306 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30,50 bis 1 326 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 153 bis 3 468 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 5 100 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 102 bis 1 020 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 510 bis 3 825 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 114 bis 1 020 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30,50 bis 306 221256 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) nach Zeitaufwand 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 204 bis 2 550 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 306 bis 1 428 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30,50 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30,50 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 306 bis 1 734 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 306 221512 für juristische Personen 357 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 306 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Darlehnsvermittlerin, Darlehensvermittler, Immobiliardarlehensvermittlerin, Immobiliardarlehensvermittler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22162 Erlaubnis 221621 als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 040 221622 als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 GewO) je Erlaubnis 102 bis 2 250 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 306 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 357 22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25,50 22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 51 22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 80 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 80 bis 900 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 80 bis 1 100 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 71 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30,50 bis 265 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30,50 bis 326 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30,50 bis 663 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 306 222112 für juristische Personen 357 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30,50 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30,50 bis 61 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30,50 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25,50 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 61 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35,50 bis 326 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30,50 bis 326 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 122 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30,50 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30,50 22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 143 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 61 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30,50 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25,50 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 51 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 61 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30,50 225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 650 2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413 31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 1 000 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 70 bis 750 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 40 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 20 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 15 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 70 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 35 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 25 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 150 bis 2 300 412132 Tankstelle 115 bis 1 700 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 50 bis 175 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 50 bis 710 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 50 bis 150 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 75 412172 über 1 m2 100 bis 600 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 25 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 50 bis 375 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 6 mindestens 60 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 50 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 50 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 9 mindestens 60 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 80 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 60 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 60 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 60 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 50 633 Fliegende Bauten (§ 68 HBO) 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124 63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300 63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500 6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500 63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100 63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300 63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300 6334 Prüfbuch 63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300 63342 Mehrausfertigung 10 bis 300 63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300 63344 Eintragung Wohnungswechsel 40 63345 Übertragung auf Dritte 70 63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 60 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 60 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 20 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 60 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 60 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 60 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 60 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 60 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 60 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 60 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 60 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 60 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung 40 bis 1 000 6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000 6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung 71Kataster- und Vermessungswesen 7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. 7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71111 örtliche und häusliche Bearbeitung 711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 3 bis 9 7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 50 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 71131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 713 71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 71133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Nr. 713 71134 Übernahme in das Liegenschaftskataster Nr. 713 7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 713 71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 713 7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 71151 örtliche und häusliche Bearbeitung 711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7116 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 71161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 7117 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7116 71171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7116 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71161 712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7121 Bescheinigungen, Auskunft 71211 Grenzbescheinigungen 712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 71212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 713 71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 713 7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 713 71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 713 713 Gebühren nach dem Zeitaufwand 71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21 7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 20,25 7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 17,75 7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,50 714 Auslagen 7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten. 72Öffentliche Immobilienwertermittlung Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) 721Wertgutachten 72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten. Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. 7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3 7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4 7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 900 7215 Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV ) 72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726 72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV 72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312 72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG 7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens 72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 10 72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 30 7217 Ermäßigungen 72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. 72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. 722 Vereinfachte Wertermittlungen 7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) 72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40 72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80 722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10 723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. 7231 Kaufpreissammlung 72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 100 72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5 7232 Bodenrichtwerte 72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem 723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20 723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei 72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 723221 Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB 7232211 für den 1. bis 1 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1 mindestens 50 7232212 für den 1 001. bis 10 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,50 7232213 für den 10 001. bis 100 000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25 723222 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) 7232221 Bodenrichtwertkarte 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50 72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) 723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 50 723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) 7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. 7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. 723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) 723311 für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) 50 723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) 30 bis 100 72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) 50 72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB 7234 Mietwerte 72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 723411 für das Land Hessen 100 723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100 72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) 723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20- 723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer 7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40 7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5 724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726 Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) 725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 726 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 16,25 7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 12,75 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50mindestens 10 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7mindestens 10 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 713 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 1 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 1 001. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 81714 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8171 bis 81714 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8171 bis 81714 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 1 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 1 001. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,03 81814 für den 100 001. bis 1 000 000. Hausumring je Hausumring 0,015 81815 ab dem 1 000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 1 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 1 001. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 81915 fab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81915 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) kostenfrei 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), kostenfrei 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) kostenfrei 8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO) kostenfrei 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,0675 83213414 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,03375 83213415 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,016875 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213425 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 1 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 1 001. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,1625 83213424 für das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125 83213425 ab dem 1 000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321532 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 4 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125 832182 Präsentationsgrafik 10 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625 832183 Präsentationsgrafik 25 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832184 Präsentationsgrafik 50 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832185 Präsentationsgrafik 100 8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321852 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321853 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 50 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von GeobasisdatenDie Nutzung von Darstellungsdiensten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei. 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1 84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich, Anlage 4, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 ALKIS-Daten 8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2 84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2 8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2 842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2 84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842221 Digitale Topographische Karten (DTK) 8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200 8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60 8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20 842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG) 8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150 8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40 8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10 8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9 Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes ist kostenfrei.Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei. 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 713 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 713 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtlicher Raumbezug 75 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 751 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 716 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung 711 ohne örtliche Vermessung 712 für lang gestreckte Anlagen 713 Feststellung von Grenzpunkten 715 Fluglärm, Luftverkehr 34 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebäudemodelle 3D 832134 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 73 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 431 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 722 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 33 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Waffenhandel 225 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 714 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke A Feststellung von Grenzpunkten B Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 800 112 Eichwesen 1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz 1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500 1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100 1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250 1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200 1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen nach dem Ingenieurgesetz 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 2 Ingenieurgesetz) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG) 12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2 000 12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO) 1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks 1321 Handwerksinnungen 13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 40 bis 80 1322 Innungsverbände 13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 80 bis 160 13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 40 bis 80 13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 35 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) 180 bis 350 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 110 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 500 1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand 1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Beauftragung der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50 1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben. 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 % von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Kehr- und Überprüfungsordnung) 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 13 000 1611412 3 Mio. EUR 19 000 1611413 5 Mio. EUR 24 000 1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 und 3 i.V.m. § 43b Nr. 2 EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 3 000 161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000 16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000 16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000 16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000 16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000 16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 10 000 16128 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) jährlich 500 bis 5 000 16135 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand 1629 Sachverständige 16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen (§ 7 EVPG) 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG) 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Hessischen Spielhallengesetz, der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 7,50 bis 15 mindestens 75 212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand 2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 7,50 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 150 bis 2 500 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 50 bis 300 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30 bis 1 300 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 150 bis 3 400 22125 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221251 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 5 000 221252 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221253 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 500 bis 3 750 221254 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 112 bis 1 000 221255 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen (§ 9 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz) 30 bis 300 221256 Anordnungen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs (§ 10 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 100 bis 1 000 221257 Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz) 200 bis 2 500 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 300 bis 1 400 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 30 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 30 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 300 bis 1 700 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25 bis 120 22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 300 221512 für juristische Personen 350 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 300 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) je Erlaubnis 100 bis 2 000 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 50 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 40 bis 850 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 40 bis 1 000 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 70 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30 bis 260 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30 bis 320 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 30 bis 650 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 300 222112 für juristische Personen 350 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 30 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30 bis 60 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 7,50 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 60 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35 bis 320 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30 bis 320 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 120 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 140 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG 2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes 22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 25 22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 7,50 2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG) 22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 50 22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 10 2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 10 bis 60 2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand 2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen 22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand 22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand 2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand 2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 30 225 Waffenhandel Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV 2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand 2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand 2258 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs. 4 AWaffV) nach Zeitaufwand 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 % für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 % für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000 32114 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)) 331 Verkehrsbeschränkungen 3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3312 Erteilen einer Ausnahme 33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 34 Luftverkehr 341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500 3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 800 34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 800 3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 60 bis 700 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Zustimmung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 33 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 65 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 145 bis 2 200 412132 Tankstelle 110 bis 1 650 41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 45 bis 170 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 45 bis 700 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 45 bis 145 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 55 412172 über 1 m2 90 bis 550 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 4 mindestens 22 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 45 bis 350 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 % für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 % für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 % für den weiteren Mehrbetrag 0,3 % 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 422 Anerkennungen und Überwachungen 4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42212 Überwachung nach Zeitaufwand 42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 431 Lärmemissionen 4311 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 % von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens Höchstbetrag von Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 74 HBO) 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 74 Abs. 7 Satz 3 HBO) 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 60 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 HBO) 60 bis 150 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 60 bis 370 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 60 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 60 bis 400 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 30 6463 Löschung einer Baulast 60 bis 200 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. nach Zeitaufwand 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641 und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 BauGB) 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder nach der Baunutzungsverordnung je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben. 6711 für die erste Fachrichtung 2 500 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500 6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO) 67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500 67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200 6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO) 67141 innerhalb Hessens 200 bis 500 67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500 6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500 6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000 673 Zustimmung im Einzelfall 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall (§ 19 Satz 1 HBO) 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 18 Abs. 2 HBO) 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2 HBO, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 6741 Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes 40 bis 1 000 6742 Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten 100 bis 5 000 6743 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes 200 bis 20 000 6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) kostenfrei 6822 Genehmigung der 68221 Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) kostenfrei 68222 Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) 50 68223 Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) 100 6823 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) kostenfrei 6824 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) 30 6825 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68251 für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68252 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6826 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für 68261 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) 1 000 68262 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) je Wohnung 100 6827 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 WoBindG oder § 31 WoFG) je Wohnung 100 bis 250 6828 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG 15 bis 30 683 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend. 703 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung kostenfrei 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 71 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster 711 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 örtliche und häusliche Bearbeitung 71111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 71112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A, Spalte 10 7112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7113 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 712 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt 60 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7123 Übernahme in das Liegenschaftskataster 7 % von Anlage 2, Staffel A, Spalte 2 bis 9 713 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge 7131 örtliche und häusliche Bearbeitung Nr. 73 7132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7133 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 60 7134 Übernahme in das Liegenschaftskataster je angefangene 100 m 400 bis 800 714 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen 7141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen 71411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 71412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7142 Weitere über Nr. 711, 712, 713 und 7141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist Nr. 73 7143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz Nr. 73 715 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke 7151 örtliche und häusliche Bearbeitung 71511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 71512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 9 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 8 7154 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern je Grenzpunkt 20 716 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden 7161 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 7162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7163 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715 oder 716 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715 oder 716 bis zu 30 % von Nr. 71111, 71511 oder 7161 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 73 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) Nr. 73 722 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 73 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 73 73 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 731 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 19,75 732 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 19,25 733 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 16,75 734 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 74 Auslagen 741 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 71 bis 73 abgegolten. 75 Amtlicher Raumbezug 751 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7511 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 75112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 75113 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 75111 oder 75112 75114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 75111 oder 75112 7512 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 75121 Erstausfertigung 751211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 751212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 751213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 75122 Mehrausfertigung in Papierform 751221 DIN A 4, DIN A 3 20 % von Nr. 751211 oder 751212 751222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 75123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213 8 Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 % von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 % von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 % von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 73 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt. je Flurstück 0,75 mindestens 60 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81713 höchstens 19 000 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81813 höchstens 28 000 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 % von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 832134 3D-Gebäudemodelle 8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213413 höchstens 63 000 83213411 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50 83213412 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,135 83213413 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,0675 8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151 200 83213421 für das 1. bis 10 000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50 83213422 für das 10 001. bis 100 000. Gebäude je Gebäude 0,325 83213423 ab dem 100 001. Gebäude je Gebäude 0,1625 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 10 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 3 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,75 832182 Präsentationsgrafik 25 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832183 Präsentationsgrafik 50 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832184 Präsentationsgrafik 100 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 73 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 73 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG) nach Zeitaufwand 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG) nach Zeitaufwand 914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 915 Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50 9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75 9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115 9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160 9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200 9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG nach Zeitaufwand 918 Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG) nach Zeitaufwand 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG) nach Zeitaufwand 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand
Anlage 1zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Baukosten nach DIN 276 Zone 1 Zone 2 Zone 3 bis EUR Gebühr EUR Gebühr EUR Gebühr EUR 10 000 100 150 200 20 000 200 300 400 30 000 300 450 600 40 000 400 600 800 50 000 500 750 1 000 60 000 600 900 1 200 70 000 700 1 050 1 400 80 000 800 1 200 1 600 90 000 900 1 350 1 800 100 000 1 000 1 500 2 000 200 000 1 300 1 950 2 600 300 000 1 600 2 400 3 200 400 000 1 900 2 850 3 800 500 000 2 200 3 300 4 400 600 000 2 500 3 750 5 000 700 000 2 800 4 200 5 600 800 000 3 100 4 650 6 200 900 000 3 400 5 100 6 800 1 000 000 3 700 5 550 7 400 2 000 000 5 200 7 800 10 400 3 000 000 6 700 10 050 13 400 4 000 000 8 200 12 300 16 400 5 000 000 9 700 14 550 19 400 6 000 000 11 200 16 800 22 400 7 000 000 12 700 19 050 25 400 8 000 000 14 200 21 300 28 400 9 000 000 15 700 23 550 31 400 10 000 000 17 200 25 800 34 400 20 000 000 25 200 37 800 50 400 30 000 000 33 200 49 800 66 400 40 000 000 41 200 61 800 82 400 50 000 000 49 200 73 800 98 400 60 000 000 57 200 85 800 114 400 70 000 000 65 200 97 800 130 400 80 000 000 73 200 109 800 146 400 90 000 000 81 200 121 800 162 400 mehr als 90 000 000 89 200 133 800 178 400
Anlage 2zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 500 707 1 006 1 105 1 205 1 304 1 378 1 452 74 32 2 5 000 884 1 258 1 382 1 506 1 630 1722 1815 93 40 3 10 000 928 1 321 1 451 1 581 1 711 1 808 1 906 98 42 4 25 000 1 017 1 446 1 589 1 732 1 874 1 981 2 087 107 46 5 50 000 1 105 1 572 1 727 1 882 2 037 2 153 2 269 116 50 6 100 000 1 193 1 698 1 865 2 033 2 200 2 325 2 450 126 54 7 150 000 1 282 1 824 2 004 2 183 2 363 2 497 2 632 135 58 8 250 000 1 370 1 950 2 142 2 334 2 526 2 670 2 813 144 62 9 500 000 1 547 2 201 2 418 2 635 2 852 3 014 3 176 163 70 10 750 000 1 706 2 427 2 667 2 906 3 145 3 324 3 503 179 77 11 1 000 000 1 856 2 641 2 902 3 162 3 422 3 617 3 812 195 84 12 2 000 000 1 989 2 830 3 109 3 388 3 667 3 875 4 084 209 90 13 5 000 000 2 254 3 207 3 523 3 840 4 156 4 392 4 628 237 102 14 ab 5 000 000 2 564 3 647 4 007 4 367 4 726 4 995 5 264 270 116 Die Gebühren sind abhängig • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und• vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Vermessungsfläche:Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 % der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche:Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B Zeile Bodenwert bis unter EUR/m2 Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt Gebühr in EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 10 377 472 553 633 707 786 86 32 2 50 487 613 721 828 927 1 030 107 40 3 100 510 642 754 866 971 1 078 112 42 4 200 545 689 808 930 1 046 1 162 118 44 5 300 581 736 861 993 1 120 1 245 123 46 6 400 616 782 915 1 057 1 195 1 328 128 48 7 500 651 829 969 1 121 1 270 1 411 134 50 8 600 686 876 1 023 1 184 1 345 1 494 139 52 9 700 721 923 1 077 1 248 1 419 1 578 144 54 10 800 756 969 1 131 1 311 1 494 1 661 150 56 11 900 791 1 016 1 185 1 375 1 569 1 744 155 58 12 ab 900 826 1 063 1 238 1 439 1 644 1 827 161 60 Die Gebühren sind abhängig • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und• vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster bis unter EUR EUR EUR 1 2 3 4 1 10 000 300 15 2 25 000 400 40 3 50 000 550 70 4 150 000 750 115 5 250 000 1 100 145 6 375 000 1 470 190 7 500 000 1 830 230 8 1 000 000 2 600 285 9 1 500 000 3 350 335 10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50 11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25 12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10 Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.
Anlage 3zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)Tabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basis- gebühr EUR 1 2 3 4 Rasterdaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ATKIS - PG10 je km2 3 4 ATKIS - PG25 je km2 0,76 5 ATKIS - PG50 je km2 0,24 6 ATKIS - PG100 je km2 0,08 7 ATKIS - DOP10 je km2 60 8 ATKIS - DOP20 je km2 9 9 ATKIS - DTK25 je km2 1 10 ATKIS - DTK50 je km2 0,30 11 ATKIS - DTK100 je km2 0,10 Vektordaten 12 ALKIS - Flurstück je Flurstück 2,05 13 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 1,80 14 ALKIS - Eigentümer je Bestand 1,40 15 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 16 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 17 ATKIS - Basis DLM je km2 7,50 18 ATKIS - DLM 50 je km2 2 Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 12 bis 16 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 11 sowie 17 und 18 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den 1. bis 500. km2 1 2 für den 501. bis 5 000. km2 0,5 3 für den 5 001. bis 25 000. km2 0,25 Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 15 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28 000 EUR. Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten abhängig von der abgerufenen InformationsmengeTabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR 1 2 3 4 Vektordaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 1,80 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude 0,56 3 ALKIS - Tatsächliche Nutzung je Nutzungsart 0,90 4 ALKIS - Bodenschätzung je Bodenschätzung 0,90 5 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 6 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 7 ALKIS - Objektkoordinaten je Objekt 0,08 Tabelle 2 - Mengenstaffel Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das 1. bis 10 000. Objekt 1 2 für das 10 001. bis 100 000. Objekt 0,5 3 für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt 0,25 4 für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt 0,125 Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der Mengenstaffel in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), verordnet die Landesregierung:
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79) |
AnlageÜbersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines 56 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 162 Amtshandlungen nach der BTOElt 163 Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle 737 ATKIS Orthophotos 736 Auskunft, Bescheinigungen 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung des Handwerks 131 Auszüge aus der Liegenschaftskarte 721 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen 722 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsen 122 Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster 722 Bundesfernstraßen 421 Digitale Geländemodelle (DGM) 732 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 7371 Digitale Orthophotos (DOP) 7362 Digitale Topographische Karten (DTK) 7372 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Eichwesen 112 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Großmaßstäbige Karten 733 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 725 Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster 721 Katasterbenutzung 72 Katasterunterlagen 722 Katastervermessungen, Bodenordnungen 71 Landeskartenwerke 734 Landesluftbildarchiv 735 Landesvermessung 73 Liegenschaftsbuch 722 Liegenschaftskarte 721 Lärmemmissionen 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orthophotos 736 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst 739 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Vervielfältigungen von Landeskartenwerken D Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Vervielfältigung von Landeskartenwerken D Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte E
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle | 330 bis 710 | |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) | ||
| 1631 | Genehmigungen nach § 12 | ||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16311 | Genehmigung einer Neufassung von Allgemeinen Tarifen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem jährlichen Stromabsatz bis | ||
| 163111 | 100 Gigawattstunden (GWh) |
1150 | |
| 163112 | 500 GWh | 2300 | |
| 163113 | 2500 GWh | 4600 | |
| 163114 | 5000 GWh | 6900 | |
| 163115 | über 5000 GWh | 9200 | |
| 16312 | Genehmigung einer umfassenden Änderung von Allgemeinen Tarifen, insbesondere einer umfangreichen Änderung von Preisen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16313 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung von Allgemeinen Tarifen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16314 | Verlängerung einer Genehmigung von Allgemeinen Tarifen | 25 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16315 | Verfügung einer vorläufigen Regelung nach § 12 Abs. 4 | 65 bis 3200 | |
| 1632 | Genehmigung nach § 13 |
||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16321 | Genehmigung einer Neufassung der Regelungen über Baukostenzuschüsse und Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten ("Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen") | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16322 | Genehmigung einer umfassenden Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16323 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16324 | Verlängerung der Genehmigung "Ergänzender Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 1633 | Befreiung von Verpflichtungen nach § 16 Abs. 3, soweit nicht im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 1631 | 65 bis 3200 | |
| 1634 | Verfügung zur Beseitigung von Verstößen gegen die BTOElt nach § 14 | 130 bis 13000 | |
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBEltV, § 17 Abs. 2AVBGasV oder § 17 Abs. 2AVBFernwärmeV) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 166 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 StromNEV |
| 100 bis 15000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 BewachV |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (Abs. 1 Nr. 1a) oder als Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Nr. 1b) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Nr. 2a) oder als Baubetreuer (Abs. 1 Nr. 2b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 Abs. 1 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18 Abs. 2 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
|
| Entscheidung über den Plan (§ 18 Abs. 3 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 3) oder eines Raumordnungsverfahrens (§ 18 Abs. 4) | 320 bis 3200 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 3200 bis 6500 | |
| 522 | Beteiligung von Behörden von mehr als zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 9800 bis 22500 | |
| 523 | Zuschlag zu Nr. 521 oder 522 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 15500 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 13000 bis 26000 | |
| 532 | Beteiligung von Behörden von drei bis sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 40000 bis 90000 | |
| 533 | Beteiligung von Behörden von mehr als sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | je Behörde | 13000 bis 19500 |
| 534 | Zuschlag zu Nr. 531 bis 533 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 9000 bis 80000 | |
| 535 | jeder weitere Erörterungstermin, zusätzlich zu Nr. 531 bis 534 | je Tag | 2600 bis 5200 |
| 54 | Einstellung eines beantragten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Antragstellers | ||
| 541 | vor Durchführung des Erörterungstermins | 50 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 542 | nach Beginn des Erörterungstermins | 75 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind im Fall eines Abweichungsverfahrens von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Bei Beteiligung von Behörden oder Stellen von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 1600 bis 3200 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1600 bis 16000 | |
| 56 | Einstellung eines beantragten Abweichungsverfahrens | ||
| 561 | vor Zulassung der Abweichung auf Veranlassung des Antragstellers | 50 v. H. nach Nr. 55 bis 552 | |
| 562 | wegen Nichtzulassung der Abweichung | 75 v. H. nach Nr. 55 bis 552 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Landesvermessungsbehörden (Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes [HVG]) und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HVG, § 2 Abs. 1 der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure), sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
|
|
| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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|
|
| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Arbeiten, die der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen, |
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| Arbeiten nach § 4 HVG, |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung). |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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|
| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Katastervermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neue Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7115 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7116 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
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| 71161 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71162 | neue Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
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| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen, die sich ausschließlich auf bestehende Grenzen beziehen (Grenzfeststellungen außerhalb von Vermessungen nach Nr. 711 und 712) |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7142 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7143 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7144 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 7145 | Grenzfeststellungen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
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| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 716 | Sonstige Vermessungen |
|
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| 7161 | Aufnahme von Nutzungsarten |
Nr. 74 |
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| 7162 | Sicherung von Grenzmarken |
Nr. 74 |
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| 7163 | Unterlagen für Vermessungen nach Nr. 7161 und 7162 |
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| 71631 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71632 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
|
|
| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
|
| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7114, 7122, 7142, 7152 oder 71631 |
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| 72 | Katasterbenutzung |
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| 721 | Auszüge aus der Liegenschaftskarte |
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| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
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| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
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| 72121 | erstmalige Abgabe |
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| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
|
| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
|
|
| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
|
|
| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
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| 722 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
|
|
| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
|
| 7223 | Digitale Auszüge |
|
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| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
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|
| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
|
| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
|
| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
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| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
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|
| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
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| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
|
|
| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
|
| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
|
|
| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
|
|
| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
|
| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
|
| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
|
| 7236 | Direkteinsicht einzelner Punktdaten über Geodatenserver | je Punkt | 0,80 |
| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
|
|
| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
|
|
| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
|
|
| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
|
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| 7261 | Grenzbescheinigungen |
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| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
|
| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
|
| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
|
| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
|
|
| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
|
| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
|
| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
|
| 7275 | Genehmigung zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten | je Antrag | 50 |
| 73 | Landesvermessung |
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| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung |
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|
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73121 | Erstausfertigung |
|
|
| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
|
|
| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
|
| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
|
| 732 | Digitale Geländemodelle des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations-Systems (ATKIS-DGM) |
|
|
| 7321 | DGM5 | je km2 | 10 bis 55 mindestens 100 |
|
| mit und ohne Strukturinformationen |
|
|
| 7322 | DGM25 | je km2 | 1,50 bis 4 mindestens 100 |
| 7323 | DGM50 | je km2 | 0,50 bis 2 mindestens 100 |
| 733 | Großmaßstäbige Karten |
|
|
| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
|
|
| 7341 | topographische Karten |
|
|
|
| (TK 25, TK 50, TK 100) |
|
|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
|
|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
|
|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
|
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
|
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | ATKIS-Orthophotos |
|
|
| 7361 | analoge Orthophotos |
|
|
| 73611 | Orthophoto als echtes oder simuliertes Halbtonbild | je Exemplar | 27 |
| 73612 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 73613 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 736131 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 736132 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 73614 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 7362 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73621 | DOP5 | je km2 | 3 bis 33 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73622 | DOP25 | je km2 | 1 bis 8 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73623 | DOP50 | je km2 | 0,50 bis 4 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73624 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73621, 73622 oder 73623 |
|
| 737 | ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle |
|
|
| 7371 | Digitales Basis Landschaftsmodell (DLM) |
|
|
| 73711 | Basis-DLM für alle Objektbereiche im Standardformat | je km2 | 2 bis 10 mindestens 100 |
| 73712 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | je Monat seit der letzten Aktualisierung 1 v. H. von Nr. 73711 | mindestens 100 |
| 7372 | Digitale Topographische Karten (DTK) Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73721 | DTK25 | je km2 | 0,15 bis 1 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73722 | DTK50 | je km2 | 0,05 bis 0,35 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73723 | DTK100 | je km2 | 0,02 bis 0,10 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73724 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73721, 73722 oder 73723 | mindestens 50 |
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 739 | Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes |
|
|
| 7391 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 bis 200 |
| 7392 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate eine Sekunde | je Minute | 0,10 bis 0,15 |
| 7393 | Geodätisch Präziser Positionierungs-Service (GPPS) |
|
|
| 73931 | Taktrate größer oder gleich eine Sekunde | je Minute | 0,20 bis 0,30 |
| 73932 | Taktrate unter einer Sekunde | je Minute | 0,80 bis 1,20 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
|
| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731 und 74; |
|
|
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74. |
|
|
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
|
|
| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
|
| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
|
| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
Zeile
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
6
1
0,3
56
157
219
95
95
2
0,6
112
259
331
95
95
3
1
140
304
376
95
95
4
2
163
349
421
101
95
5
3
190
393
477
101
95
6
5
219
438
539
107
95
7
10
253
512
607
118
95
8
20
326
595
697
129
95
9
40
416
714
826
140
95
10
70
517
877
989
152
95
11
100
624
1012
1164
168
95
12
150
741
1265
1417
179
95
13
200
888
1507
1692
196
95
14
500
1180
1883
2232
286
140
15
1000
1726
2637
3020
376
185
16
je weitere 500 a
281
387
432
477
292
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neuer Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
1
1
149
189
216
20
10
2
2
162
219
254
29
13
3
3
175
247
294
36
17
4
4
187
275
333
43
20
5
5
201
304
372
52
23
6
6
217
334
413
58
27
7
7
233
366
456
65
31
8
8
249
397
496
74
35
9
9
265
429
540
81
39
10
10
276
463
584
88
44
11
Grundgebühr
20
34
43
7
4
Die Gebühr ist von der Anzahl der neuen Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neue Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl festgestellter Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
1
1
214
274
314
31
16
2
2
324
409
462
44
22
3
3
427
535
606
53
27
4
4
529
661
748
64
32
5
5
622
777
879
77
38
6
6
722
898
1016
87
43
7
7
816
1014
1149
98
49
8
8
903
1125
1274
111
55
9
9
986
1232
1398
121
61
10
10
1042
1309
1491
131
66
11
Grundgebühr
79
99
113
10
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + FGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Entbehrlich entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Für die Behebung von Abmarkungsmängeln in Verbindung mit Gebäudeeinmessungen oder Gebäudeabsteckungen beträgt die Gebühr für die Grenzfeststellung 50 v. H. der Staffel B. In diesem Fall wird auch keine Gebühr nach 7144 erhoben. Die erstmalige Feststellung eines Grenzpunktes ist ausgenommen und stets mit der vollen Gebühr nach Staffel B abzurechnen.
Mit der Gebühr nach Staffel B sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
AnlageÜbersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines 56 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21 Amtlicher Raumbezug, Geotopografie ... 73 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 162 Amtshandlungen nach der BTOElt 163 Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle 737 ATKIS Orthophotos 736 Auskunft, Bescheinigungen 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung des Handwerks 131 Auszüge aus der Liegenschaftskarte 721 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen 722 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs ... 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsen 122 Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster 722 Bundesfernstraßen 421 Digitale Geländemodelle (DGM) 732 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 7371 Digitale Orthophotos (DOP) 7362 Digitale Topographische Karten (DTK) 7372 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Eichwesen 112 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Geotopografie 73 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Großmaßstäbige Karten 733 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 725 Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen Staffel A Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster 721 Katasterbenutzung 72 Katasterunterlagen 722 Landeskartenwerke 734 Landesluftbildarchiv 735 Liegenschaftsbuch 722 Liegenschaftskarte 721 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71 Lärmemissionen 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orthophotos 736 Raumbezug, amtlicher 73 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen Staffel C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst 739 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Unschädlichkeitszeugnis 7276 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungen, sonstige 716 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Vervielfältigung von Landeskartenwerken D Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte E
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle | 330 bis 710 | |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) | ||
| 1631 | Genehmigungen nach § 12 | ||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16311 | Genehmigung einer Neufassung von Allgemeinen Tarifen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem jährlichen Stromabsatz bis | ||
| 163111 | 100 Gigawattstunden (GWh) |
1150 | |
| 163112 | 500 GWh | 2300 | |
| 163113 | 2500 GWh | 4600 | |
| 163114 | 5000 GWh | 6900 | |
| 163115 | über 5000 GWh | 9200 | |
| 16312 | Genehmigung einer umfassenden Änderung von Allgemeinen Tarifen, insbesondere einer umfangreichen Änderung von Preisen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16313 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung von Allgemeinen Tarifen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16314 | Verlängerung einer Genehmigung von Allgemeinen Tarifen | 25 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16315 | Verfügung einer vorläufigen Regelung nach § 12 Abs. 4 | 65 bis 3200 | |
| 1632 | Genehmigung nach § 13 |
||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16321 | Genehmigung einer Neufassung der Regelungen über Baukostenzuschüsse und Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten ("Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen") | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16322 | Genehmigung einer umfassenden Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16323 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16324 | Verlängerung der Genehmigung "Ergänzender Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 1633 | Befreiung von Verpflichtungen nach § 16 Abs. 3, soweit nicht im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 1631 | 65 bis 3200 | |
| 1634 | Verfügung zur Beseitigung von Verstößen gegen die BTOElt nach § 14 | 130 bis 13000 | |
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBEltV, § 17 Abs. 2AVBGasV oder § 17 Abs. 2AVBFernwärmeV) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 166 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 StromNEV |
| 100 bis 15000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 BewachV |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (Abs. 1 Nr. 1a) oder als Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Nr. 1b) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Nr. 2a) oder als Baubetreuer (Abs. 1 Nr. 2b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 Abs. 1 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18 Abs. 2 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
|
| Entscheidung über den Plan (§ 18 Abs. 3 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 3) oder eines Raumordnungsverfahrens (§ 18 Abs. 4) | 320 bis 3200 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 3200 bis 6500 | |
| 522 | Beteiligung von Behörden von mehr als zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 9800 bis 22500 | |
| 523 | Zuschlag zu Nr. 521 oder 522 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 15500 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 13000 bis 26000 | |
| 532 | Beteiligung von Behörden von drei bis sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 40000 bis 90000 | |
| 533 | Beteiligung von Behörden von mehr als sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | je Behörde | 13000 bis 19500 |
| 534 | Zuschlag zu Nr. 531 bis 533 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 9000 bis 80000 | |
| 535 | jeder weitere Erörterungstermin, zusätzlich zu Nr. 531 bis 534 | je Tag | 2600 bis 5200 |
| 54 | Einstellung eines beantragten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Antragstellers | ||
| 541 | vor Durchführung des Erörterungstermins | 50 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 542 | nach Beginn des Erörterungstermins | 75 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind im Fall eines Abweichungsverfahrens von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Bei Beteiligung von Behörden oder Stellen von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 1600 bis 3200 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1600 bis 16000 | |
| 56 | Einstellung eines beantragten Abweichungsverfahrens | ||
| 561 | vor Zulassung der Abweichung auf Veranlassung des Antragstellers | 50 v. H. nach Nr. 55 bis 552 | |
| 562 | wegen Nichtzulassung der Abweichung | 75 v. H. nach Nr. 55 bis 552 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
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| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
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| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 716 | Sonstige Vermessungen |
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| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
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| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
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| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
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| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7114, 7122, 7142, 7152 oder 71631 |
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| 72 | Katasterbenutzung |
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| 721 | Auszüge aus der Liegenschaftskarte |
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| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
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| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
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| 72121 | erstmalige Abgabe |
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| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
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| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
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| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
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| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
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| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
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| 722 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
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| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
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|
| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
|
| 7223 | Digitale Auszüge |
|
|
| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
|
| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
|
| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
|
| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
|
|
| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
|
| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
|
|
| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
|
| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
|
|
| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
|
|
| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
|
| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
|
| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
|
| 7236 | Direkteinsicht einzelner Punktdaten über Geodatenserver | je Punkt | 0,80 |
| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
|
|
| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
|
|
| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
|
|
| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
|
|
| 7261 | Grenzbescheinigungen |
|
|
| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
|
| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
|
| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
|
| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
|
|
| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
|
| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
|
| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
|
| 7275 | Genehmigung zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten | je Antrag | 50 |
| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
|
|
| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografiue |
|
|
| 731 | Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs |
|
|
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73121 | Erstausfertigung |
|
|
| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
|
|
| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
|
| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
|
| 732 | Digitale Geländemodelle des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations-Systems (ATKIS-DGM) |
|
|
| 7321 | DGM5 | je km2 | 10 bis 55 mindestens 100 |
|
| mit und ohne Strukturinformationen |
|
|
| 7322 | DGM25 | je km2 | 1,50 bis 4 mindestens 100 |
| 7323 | DGM50 | je km2 | 0,50 bis 2 mindestens 100 |
| 733 | Großmaßstäbige Karten |
|
|
| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
|
|
| 7341 | topographische Karten |
|
|
|
| (TK 25, TK 50, TK 100) |
|
|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
|
|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
|
|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
|
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
|
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | ATKIS-Orthophotos |
|
|
| 7361 | analoge Orthophotos |
|
|
| 73611 | Orthophoto als echtes oder simuliertes Halbtonbild | je Exemplar | 27 |
| 73612 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 73613 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 736131 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 736132 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 73614 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 7362 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73621 | DOP5 | je km2 | 3 bis 33 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73622 | DOP25 | je km2* | 1 bis 8 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73623 | DOP50 | je km2 | 0,50 bis 4 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73624 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73621, 73622 oder 73623 |
|
| 737 | ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle |
|
|
| 7371 | Digitales Basis Landschaftsmodell (DLM) |
|
|
| 73711 | Basis-DLM für alle Objektbereiche im Standardformat | je km2 | 2 bis 10 mindestens 100 |
| 73712 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | je Monat seit der letzten Aktualisierung 1 v. H. von Nr. 73711 | mindestens 100 |
| 7372 | Digitale Topographische Karten (DTK) Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73721 | DTK25 | je km2 | 0,15 bis 1 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73722 | DTK50 | je km2 | 0,05 bis 0,35 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73723 | DTK100 | je km2 | 0,02 bis 0,10 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73724 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73721, 73722 oder 73723 | mindestens 50 |
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 739 | Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes |
|
|
| 7391 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 bis 200 |
| 7392 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate eine Sekunde | je Minute | 0,10 bis 0,15 |
| 7393 | Geodätisch Präziser Positionierungs-Service (GPPS) |
|
|
| 73931 | Taktrate größer oder gleich eine Sekunde | je Minute | 0,20 bis 0,30 |
| 73932 | Taktrate unter einer Sekunde | je Minute | 0,80 bis 1,20 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
|
| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731 und 74; |
|
|
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74. |
|
|
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
|
|
| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
|
| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
|
| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
Zeile
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
6
1
0,3
56
157
219
95
95
2
0,6
112
259
331
95
95
3
1
140
304
376
95
95
4
2
163
349
421
101
95
5
3
190
393
477
101
95
6
5
219
438
539
107
95
7
10
253
512
607
118
95
8
20
326
595
697
129
95
9
40
416
714
826
140
95
10
70
517
877
989
152
95
11
100
624
1012
1164
168
95
12
150
741
1265
1417
179
95
13
200
888
1507
1692
196
95
14
500
1180
1883
2232
286
140
15
1000
1726
2637
3020
376
185
16
je weitere 500 a
281
387
432
477
292
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
1
1
149
189
216
20
10
2
2
162
219
254
29
13
3
3
175
247
294
36
17
4
4
187
275
333
43
20
5
5
201
304
372
52
23
6
6
217
334
413
58
27
7
7
233
366
456
65
31
8
8
249
397
496
74
35
9
9
265
429
540
81
39
10
10
276
463
584
88
44
11
Grundgebühr
20
34
43
7
4
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgekegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl festgestellter und örtlich neu festgestellter Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2*
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 2500 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 5000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
1
1
164
224
264
31
16
2
2
224
309
362
44
22
3
3
277
385
456
53
27
4
4
329
461
548
64
32
5
5
372
527
629
77
38
6
6
422
598
716
87
43
7
7
466
664
799
98
49
8
8
503
725
874
111
55
9
9
536
782
948
121
61
10
10
542
809
991
131
66
11
Grundgebühr
79
99
113
10
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 5000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle | 330 bis 710 | |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) | ||
| 1631 | Genehmigungen nach § 12 | ||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16311 | Genehmigung einer Neufassung von Allgemeinen Tarifen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem jährlichen Stromabsatz bis | ||
| 163111 | 100 Gigawattstunden (GWh) |
1150 | |
| 163112 | 500 GWh | 2300 | |
| 163113 | 2500 GWh | 4600 | |
| 163114 | 5000 GWh | 6900 | |
| 163115 | über 5000 GWh | 9200 | |
| 16312 | Genehmigung einer umfassenden Änderung von Allgemeinen Tarifen, insbesondere einer umfangreichen Änderung von Preisen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16313 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung von Allgemeinen Tarifen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16314 | Verlängerung einer Genehmigung von Allgemeinen Tarifen | 25 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16315 | Verfügung einer vorläufigen Regelung nach § 12 Abs. 4 | 65 bis 3200 | |
| 1632 | Genehmigung nach § 13 |
||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16321 | Genehmigung einer Neufassung der Regelungen über Baukostenzuschüsse und Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten ("Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen") | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16322 | Genehmigung einer umfassenden Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16323 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16324 | Verlängerung der Genehmigung "Ergänzender Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 1633 | Befreiung von Verpflichtungen nach § 16 Abs. 3, soweit nicht im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 1631 | 65 bis 3200 | |
| 1634 | Verfügung zur Beseitigung von Verstößen gegen die BTOElt nach § 14 | 130 bis 13000 | |
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBEltV, § 17 Abs. 2AVBGasV oder § 17 Abs. 2AVBFernwärmeV) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 166 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 StromNEV |
| 100 bis 15000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 BewachV |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler, als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
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| 3233 | Entscheidung über den Plan (§ 18b Nr. 4 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 |
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| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
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| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
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| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
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| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 3) oder eines Raumordnungsverfahrens (§ 18 Abs. 4) | 320 bis 3200 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 3200 bis 6500 | |
| 522 | Beteiligung von Behörden von mehr als zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 9800 bis 22500 | |
| 523 | Zuschlag zu Nr. 521 oder 522 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 15500 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 13000 bis 26000 | |
| 532 | Beteiligung von Behörden von drei bis sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 40000 bis 90000 | |
| 533 | Beteiligung von Behörden von mehr als sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | je Behörde | 13000 bis 19500 |
| 534 | Zuschlag zu Nr. 531 bis 533 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 9000 bis 80000 | |
| 535 | jeder weitere Erörterungstermin, zusätzlich zu Nr. 531 bis 534 | je Tag | 2600 bis 5200 |
| 54 | Einstellung eines beantragten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Antragstellers | ||
| 541 | vor Durchführung des Erörterungstermins | 50 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 542 | nach Beginn des Erörterungstermins | 75 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind im Fall eines Abweichungsverfahrens von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Bei Beteiligung von Behörden oder Stellen von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 1600 bis 3200 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1600 bis 16000 | |
| 56 | Einstellung eines beantragten Abweichungsverfahrens | ||
| 561 | vor Zulassung der Abweichung auf Veranlassung des Antragstellers | 50 v. H. nach Nr. 55 bis 552 | |
| 562 | wegen Nichtzulassung der Abweichung | 75 v. H. nach Nr. 55 bis 552 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
|
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
|
7118 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | ||
71181 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
|
71182 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
7125 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
|
|
| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
|
| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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|
| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
|
|
| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
|
| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 716 | Sonstige Vermessungen |
|
|
| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
|
|
| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
|
| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
|
|
| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
|
| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 |
|
| 72 | Katasterbenutzung |
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| 721 | Auszüge aus der Liegenschaftskarte |
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|
| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
|
|
| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
|
| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
|
|
| 72121 | erstmalige Abgabe |
|
|
| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
|
| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
|
|
| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
|
|
| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
|
| 722 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen |
|
|
| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
|
|
| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
|
|
| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
|
| 7223 | Digitale Auszüge |
|
|
| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
|
| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
|
| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
|
| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
|
|
| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
|
| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
|
|
| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
|
| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
|
|
| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
|
|
| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
|
| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
|
| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
|
| 7236 | Direkteinsicht einzelner Punktdaten über Geodatenserver | je Punkt | 0,80 |
| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
|
|
| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
|
|
| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
|
|
| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
|
|
| 7261 | Grenzbescheinigungen |
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|
| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
|
| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
|
| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
|
| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
|
|
| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
|
| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
|
| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
|
| 7275 | Genehmigung zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten | je Antrag | 50 |
| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
|
|
| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie |
|
|
| 731 | Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs |
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|
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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|
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73121 | Erstausfertigung |
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| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
|
|
| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
|
| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
|
| 732 | Digitale Geländemodelle des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations-Systems (ATKIS-DGM) |
|
|
| 7321 | DGM5 | je km2 | 10 bis 55 mindestens 100 |
|
| mit und ohne Strukturinformationen |
|
|
| 7322 | DGM25 | je km2 | 1,50 bis 4 mindestens 100 |
| 7323 | DGM50 | je km2 | 0,50 bis 2 mindestens 100 |
| 733 | Großmaßstäbige Karten |
|
|
| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
|
|
| 7341 | topographische Karten |
|
|
|
| (TK 25, TK 50, TK 100) |
|
|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
|
|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
|
|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
|
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
|
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | ATKIS-Orthophotos |
|
|
| 7361 | analoge Orthophotos |
|
|
| 73611 | Orthophoto als echtes oder simuliertes Halbtonbild | je Exemplar | 27 |
| 73612 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 73613 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 736131 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 736132 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 73614 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 7362 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73621 | DOP5 | je km2 | 3 bis 33 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73622 | DOP25 | je km2* | 1 bis 8 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73623 | DOP50 | je km2 | 0,50 bis 4 |
|
| Color oder schwarz/weiß |
|
|
| 73624 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73621, 73622 oder 73623 |
|
| 737 | ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle |
|
|
| 7371 | Digitales Basis Landschaftsmodell (DLM) |
|
|
| 73711 | Basis-DLM für alle Objektbereiche im Standardformat | je km2 | 2 bis 10 mindestens 100 |
| 73712 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | je Monat seit der letzten Aktualisierung 1 v. H. von Nr. 73711 | mindestens 100 |
| 7372 | Digitale Topographische Karten (DTK) Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73721 | DTK25 | je km2 | 0,15 bis 1 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73722 | DTK50 | je km2 | 0,05 bis 0,35 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73723 | DTK100 | je km2 | 0,02 bis 0,10 mindestens 50 |
|
| Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung |
|
|
| 73724 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer | 50 v. H. von Nr. 73721, 73722 oder 73723 | mindestens 50 |
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 739 | Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes |
|
|
| 7391 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 bis 200 |
| 7392 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate eine Sekunde | je Minute | 0,10 bis 0,15 |
| 7393 | Geodätisch Präziser Positionierungs-Service (GPPS) |
|
|
| 73931 | Taktrate größer oder gleich eine Sekunde | je Minute | 0,20 bis 0,30 |
| 73932 | Taktrate unter einer Sekunde | je Minute | 0,80 bis 1,20 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
|
| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731 und 74; |
|
|
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74. |
|
|
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
|
|
| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
|
| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
|
| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Zeile
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
1
0,3
64
202
270
68
2
0,6
129
333
401
68
3
1
161
391
459
68
4
2
188
448
516
68
5
3
219
505
577
72
6
5
252
563
635
72
7
10
291
658
734
76
8
20
375
765
847
82
9
40
479
917
1005
88
10
70
595
1127
1219
92
11
100
718
1300
1397
97
12
150
852
1625
1728
103
13
200
1022
1936
2046
110
14
500
1357
2420
2592
172
15
1000
1986
3388
3607
219
16
je weitere 500 a
323
498
563
284
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
171
243
254
11
2
2
186
281
298
17
3
3
201
317
339
22
4
4
215
353
379
26
5
5
231
391
424
33
6
6
250
429
466
37
7
7
268
470
511
41
8
8
286
510
557
47
9
9
305
551
603
52
10
10
317
595
652
57
11
Grundgebühr
23
44
49
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere
50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
189
288
306
18
2
2
258
397
423
26
3
3
319
495
526
31
4
4
378
592
630
38
5
5
428
677
723
46
6
6
485
768
820
52
7
7
536
853
912
59
8
8
579
932
1000
68
9
9
617
1005
1079
74
10
10
623
1040
1121
81
11
Grundgebühr
91
127
132
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
AnlageÜbersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21 Amtlicher Raumbezug, Geotopographie 73 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 83211 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Orthophotos (DOP) 83214 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Topographische Karten (DTK) 83215 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen. 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) 163 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auskunft, Bescheinigungen 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) 721 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen 722 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Eichwesen 112 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Bergbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem(ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Großmaßstäbige Karten 733 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Katasterunterlagen 722 Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge 734 Landesluftbildarchiv 735 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem(ALKIS) 813 Liegenschaftsbeschreibung, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftsbuch, Ausgabe aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) 722 Liegenschaftskarte, Ausgabe aus der Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) 721 Liegenschaftskarte, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Liegenschaftskarte, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71 Lärmemmissionen 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orthophotos, digital 83214 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Unschädlichkeitszeugnis 7276 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Vervielfältigungen von Landeskartenwerken D Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Vervielfältigung von Landeskartenwerken D Digitale Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) E
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | (aufgehoben) |
| |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
1613 | Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) |
|
|
16131 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV |
| 500 bis 100 000 |
16132 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWGG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV |
| 100 bis 50 000 |
16133 | Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 6 ARegV |
| 500 bis 10000 |
16134 | Führen des Regulierungskontos nach § 5Abs. 1 Satz 4 ARegV | jährlich | 500 bis 5000 |
1614 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung |
| 100 bis 15000 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | (aufgehoben) | ||
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler, als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
22154 | Zuverlässigkeitsüberprüfung der zur Vertretung von juristischen Personen berufenen Personen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung |
| 25 bis 55 |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 Abs. 3 GewO GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige § 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung § 60dGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 3233 | Entscheidung über den Plan (§ 18b Nr. 4 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
32411 | Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 | § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG | |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens | 300 bis 5 000 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens | 3000 bis 25000 | |
| 522 | Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 20000 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens | 10000 bis 400000 | |
| 532 | Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 10000 bis 100000 | |
| 533 | Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins | je Tag | 2500 bis 10000 |
| 54 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist | 50 v. H. von Nr. 531 und 532 |
|
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Zulassung einer Abweichung |
1500 bis 5000 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1500 bis 20000 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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7118 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | ||
71181 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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71182 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
7125 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
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| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
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| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 716 | Sonstige Vermessungen |
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| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
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| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
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| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
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| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 |
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| 72 | Benutzung des in Form der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) geführten Liegenschaftskatasters |
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| 721 | Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) |
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| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
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| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
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| 72121 | erstmalige Abgabe |
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| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
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| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
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| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
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| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
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| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
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| 722 | Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
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| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
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| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
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| 7223 | Digitale Auszüge |
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| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
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| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
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| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
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| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
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| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
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| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
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| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
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| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
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| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
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| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
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| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
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| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
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| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
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| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
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| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
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| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
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| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
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| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
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| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
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| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
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| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
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| 7261 | Grenzbescheinigungen |
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| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
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| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
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| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
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| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
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| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
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| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
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| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
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| 7275 | (aufgehoben) |
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| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
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| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie |
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| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden |
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| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
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| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
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| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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| 73121 | Erstausfertigung |
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| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
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| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
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| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
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| 732 | (aufgehoben) |
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| 733 | Großmaßstäbige Karten |
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| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
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| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
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| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
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| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
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| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
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| 7341 | topographische Karten |
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| (TK 25, TK 50, TK 100) |
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| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
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| 73421 | Hessen 1:200000 |
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| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
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| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
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| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
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| 7344 | Genehmigungen |
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| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
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| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
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| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
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| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
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| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
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| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
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| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
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| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | (aufgehoben) |
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| 737 | (aufgehoben) |
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| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
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|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
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| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
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| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
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| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: |
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| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731, 74, 81 bis 84 | |||
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74 |
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|
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
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| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
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| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
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| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
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| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 8 | Geobasisdaten |
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| 81 | Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) |
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| 811 | Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) |
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| 8111 |
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| 81111 | DIN A4 oder DIN A3 |
je Blatt | 26 | ||
| 81112 | DIN A2 oder DIN A1 | je Blatt | 52 | ||
| 81113 | DIN A0 | je Blatt | 78 | ||
| 81114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81111, 81112 oder 81113 |
| ||
| 8112 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 |
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| 812 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte |
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| 8121 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
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| 81211 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
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| 812111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 1,80 | ||
| 812112 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 812113 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer | 50 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812114 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer | 25 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812115 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer | 12,5 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
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| 81212 | in abweichenden Formaten |
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| 812121 | Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) | 90 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
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| 812122 | Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) | 50 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812123 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 8122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81221 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 |
| ||
| 81222 | in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) | 18 v. H. von Nr. 812121 bis 812123 |
| ||
| 8123 | Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81231 | Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche |
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| ||
| 812311 | Ortslagen | je ha | 3,90 | ||
| 812312 | Feldlagen | je ha | 0,13 | ||
| 812313 | Waldgebiete | je ha | 0,04 | ||
| 81232 | Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche |
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| ||
| 812321 | ab 10 000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812322 | ab 25 000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812323 | ab 50 000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812324 | ab 100 000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812325 | ab 150 000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812326 | ab 250 000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 8124 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 |
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| 813 | Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) |
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| 8131 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
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| 81311 | Flurstücksnachweis |
je Flurstück | 4,50 | ||
| 81312 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis | je Flurstück | 7 | ||
| 81313 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81311 oder 81312 |
| ||
| 8132 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81311 bis 81313 |
| ||
| 814 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung |
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| 8141 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
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| 81411 | Flurstücksnachweis |
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| 814111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814112 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück | 50 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814113 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück | 25 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814114 | ab dem 1 000 001. Flurstück | 12,5 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 81412 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis |
|
| ||
| 814121 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814122 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 814123 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand | 50 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814124 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand | 25 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814125 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand | 12,5 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 8142 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81421 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 |
| ||
| 8143 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81431 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 13 v. H. von Nr. 814311 und 814312 |
| ||
| 814311 | Flurstücksangaben |
je Flurstück | 0,25 | ||
| 814312 | Eigentümerangaben |
je Bestand |
0,80 | ||
| 8144 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 |
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| 815 | Allgemeine Bestandsdatenauszüge |
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| 8151 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
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| 81511 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 2,05 | ||
| 81512 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 81513 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 81514 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, | 50 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81515 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, | 25 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81516 | ab dem 1 000 001. Flurstück, | 12,5 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 8152 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81521 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 |
| ||
| 8153 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben |
|
| ||
| 81531 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
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| 815311 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte | Nr. 8123 bis 812326 |
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| 815312 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung | Nr. 8143 bis 814312 |
| ||
| 8154 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 |
| ||
| 816 | Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) |
|
| ||
| 8161 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
| ||
| 81611 | DIN A4 | je Seite | 2 | ||
| 81612 | DIN A3 | je Seite | 5 | ||
| 81613 | DIN A2 | je Seite | 10 | ||
| 81614 | größer DIN A2 |
je Seite | 15 | ||
| 8162 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für |
|
| ||
| 81621 | einzelne Blätter |
je Seite | 15 | ||
| 81622 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag |
50 | ||
| 81623 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
| ||
| 8163 | Ausgabe von Punktinformationen | je Punkt | 0,40 | ||
| 8164 | Punktnummernübersichten |
|
| ||
| 81641 | analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE, DXF und vergleichbare Formate) | 40 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 | mindestens 25 | ||
| 81642 | Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der Hessischen Bauordnung sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
| ||
| 816421 | Erteilung des Nutzungsrechts | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 | mindestens 50 | ||
|
| Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 v. H. des Ausgabegebiets beschränkt. |
|
| ||
| 816422 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden | Nr. 81621 bis 81623 |
| ||
| 817 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten |
|
| ||
| 8171 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81711 | für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,15 | ||
| 81712 | für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,075 | ||
| 81713 | ab der 100 001. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,0375 | ||
| 8172 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81721 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 |
| ||
| 8173 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 |
| ||
| 818 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe |
|
| ||
| 8181 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81811 | für den 1. bis 10 000. Hausumring | je Hausumring |
0,30 | ||
| 81812 | für den 10 001. bis 100 000. Hausumring | je Hausumring |
0,15 | ||
| 81813 | ab dem 100 001. Hausumring | je Hausumring |
0,075 | ||
| 8182 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81821 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 |
| ||
| 8183 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 |
| ||
| 819 | Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen |
|
| ||
| 8191 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | je Lagebezeichnung | 0,15 | ||
| 8192 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 8191 |
| ||
| 82 |
Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids |
|
| ||
| 821 | AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8211 | Punktliste |
|
| ||
| 82111 | Lagefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82112 | Höhenfestpunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82113 | Schwerefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82114 | Geodätische Grundnetzpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82115 | Referenzstationspunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82116 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 |
| ||
| 8212 | Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten |
|
| ||
| 82121 | einschließlich Punktbeschreibung | je Punkt | 10 | ||
| 82122 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82121 |
| ||
| 8213 | Festpunktübersichten |
|
| ||
| 82131 | DIN A4 oder DIN A3 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 10 | ||
| 82132 | DIN A2 bis DIN A0 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 20 | ||
| 82133 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82131 oder 82132 |
| ||
| 822 | AFIS Bestandsdatenausgaben |
|
| ||
| 8221 | Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 82211 | Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) | je Festpunkt |
0,90 | ||
| 8222 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 82221 | Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 82211 |
| ||
| 823 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) |
|
| ||
| 8231 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 | ||
| 8232 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl | je Minute |
0,10 | ||
| 8233 | Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) |
|
| ||
| 82331 | Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz | je Minute und | 0,20 | ||
| 82332 | Taktrate größer ein Hertz | je Minute und | 0,80 | ||
| 824 | Daten des Quasigeoids |
|
| ||
| 8241 | Bereitstellung der Daten |
| 250 | ||
| 83 |
Geobasisdaten des Amtlichen TopographischKartographischen Informationssystem (ATKIS) |
|
| ||
| 831 | ATKIS Präsentationsausgaben |
|
| ||
| 8311 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83111 | Digitale Präsentationsgraphiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten |
|
| ||
| 831111 | Präsentationsgraphik 10 |
|
| ||
| 8311111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 |
||
| 8311112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 8311113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,75 | ||
| 831112 | Präsentationsgraphik 25 |
|
| ||
| 8311121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,76 | ||
| 8311122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,38 | ||
| 8311123 | 5001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,19 | ||
| 831113 | Präsentationsgraphik 50 |
|
| ||
| 8311131 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,24 | ||
| 8311132 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,12 | ||
| 8311133 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,06 | ||
| 831114 | Präsentationsgraphik 100 |
|
| ||
| 8311141 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,08 | ||
| 8311142 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,04 | ||
| 8311143 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,02 | ||
| 8312 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 |
| ||
| 8313 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 oder 8312 |
| ||
| 832 | ATKIS Datensätze |
|
| ||
| 8321 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83211 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832111 | Basis-DLM |
|
| ||
| 8321111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 7,50 | ||
| 8321112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3,75 | ||
| 8321113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,875 | ||
| 832112 | DLM50 |
|
| ||
| 8321121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 |
||
| 8321122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321123 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83212 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832121 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 mindestens 25 |
| ||
| 832122 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 831123 mindestens 25 |
| ||
| 832123 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832124 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832125 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832126 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 83213 | 3D-Modelle der Erdoberfläche |
|
| ||
| 832131 | Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 |
|
| ||
| 8321311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 100 | ||
| 8321312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 50 | ||
| 8321313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 25 | ||
| 832132 | Digitale Geländemodelle (DGM) |
|
| ||
| 8321321 | DGM1 |
|
| ||
| 83213211 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213212 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213213 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321322 | DGM5 |
|
| ||
| 83213221 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213222 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213223 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 8321323 | DGM10 |
|
| ||
| 83213231 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 |
||
| 83213232 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83213233 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,50 | ||
| 8321324 | DGM25 |
|
| ||
| 83213241 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4 |
||
| 83213242 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 | ||
| 83213243 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321325 | DGM50 |
|
| ||
| 83213251 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 83213252 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83213253 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832133 | Digitale Oberflächenmodelle (DOM) |
|
| ||
| 8321331 | DOM1 |
|
| ||
| 83213311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321332 | DOM5 |
|
| ||
| 83213321 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213322 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213323 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83214 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
| ||
| 832141 | DOP10 |
|
| ||
| 8321411 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 60 | ||
| 8321412 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 30 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 15 | ||
| 832142 | DOP20 |
|
| ||
| 8321421 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 9 |
||
| 8321422 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4,50 | ||
| 8321423 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,25 | ||
| 832143 | DOP40 |
|
| ||
| 8321431 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 6 |
||
| 8321432 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 | ||
| 8321433 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 83215 | Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832151 | DTK25 |
|
| ||
| 8321511 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 8321512 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832152 | DTK50 |
|
| ||
| 8321521 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,30 | ||
| 8321522 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,15 | ||
| 8321523 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,075 | ||
| 832153 | DTK100 |
|
| ||
| 8321531 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,10 | ||
| 8321532 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,05 | ||
| 8321533 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche |
| 0,025 | ||
| 83216 | Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832161 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832162 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832163 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832164 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832165 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832166 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83217 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), vollständige Ausgabe | Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83218 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), reduziert auf Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832181 | Grundriss und Schrift |
60 v. H. von Nr. 83217 mindestens 50 |
| ||
| 832182 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832183 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832184 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 8322 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 |
| ||
| 8323 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 oder 8322 |
| ||
| 84 |
Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten |
|
| ||
| 844 | Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters |
|
| ||
| 8441 | Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters | je Antrag |
50 | ||
| 8442 | Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen | je Bildschirmdarstellung | 2 | ||
| 9 |
Versicherungswesen |
|
| ||
| 91 |
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |
|
| ||
| 911 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 und § 15 VAG, auch i. V. m. § 53 VAG |
| 50 bis 300 | ||
| 912 | Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) |
| 20 bis 100 | ||
| 913 | Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. den §§ 5, § 8 und § 17 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 914 | Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG oder Umwandlung nach § 14a Satz 1 und 2 VAG |
| 50 bis 500 | ||
| 915 | Genehmigung der Auflösung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VAG |
| 25 bis 500 | ||
| 916 | Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG |
| 20 bis 600 | ||
| 917 | Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG |
| 50 bis 600 | ||
| 918 | Freistellung von der Aufsicht nach § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG |
| 20 bis 300 | ||
| 919 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 i. V. m. § 157 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 920 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach § § 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 79 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 921 | Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG |
| 20 bis 500 | ||
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Zeile
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
1
0,3
64
202
270
68
2
0,6
129
333
401
68
3
1
161
391
459
68
4
2
188
448
516
68
5
3
219
505
577
72
6
5
252
563
635
72
7
10
291
658
734
76
8
20
375
765
847
82
9
40
479
917
1005
88
10
70
595
1127
1219
92
11
100
718
1300
1397
97
12
150
852
1625
1728
103
13
200
1022
1936
2046
110
14
500
1357
2420
2592
172
15
1000
1986
3388
3607
219
16
je weitere 500 a
323
498
563
284
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
171
243
254
11
2
2
186
281
298
17
3
3
201
317
339
22
4
4
215
353
379
26
5
5
231
391
424
33
6
6
250
429
466
37
7
7
268
470
511
41
8
8
286
510
557
47
9
9
305
551
603
52
10
10
317
595
652
57
11
Grundgebühr
23
44
49
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere
50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
189
288
306
18
2
2
258
397
423
26
3
3
319
495
526
31
4
4
378
592
630
38
5
5
428
677
723
46
6
6
485
768
820
52
7
7
536
853
912
59
8
8
579
932
1000
68
9
9
617
1005
1079
74
10
10
623
1040
1121
81
11
Grundgebühr
91
127
132
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
§ 5Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21 Amtlicher Raumbezug, Geotopographie 73 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 83211 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Orthophotos (DOP) 83214 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Topographische Karten (DTK) 83215 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen. 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) 163 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auskunft, Bescheinigungen 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) 721 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen 722 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 10 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Bergbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem(ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Großmaßstäbige Karten 733 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Katasterunterlagen 722 Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge 734 Landesluftbildarchiv 735 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem(ALKIS) 813 Liegenschaftsbeschreibung, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftsbuch, Ausgabe aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) 722 Liegenschaftskarte, Ausgabe aus der Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) 721 Liegenschaftskarte, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Liegenschaftskarte, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71 Lärmemmissionen 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orthophotos, digital 83214 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Unschädlichkeitszeugnis 7276 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Vervielfältigungen von Landeskartenwerken D Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Vervielfältigung von Landeskartenwerken D Digitale Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) E
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | (aufgehoben) |
| |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
1613 | Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) |
|
|
16131 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV |
| 500 bis 100 000 |
16132 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWGi. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV |
| 100 bis 50 000 |
16133 | Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 6 ARegV |
| 500 bis 100000 |
16134 | Führen des Regulierungskontos nach § 5Abs. 1 Satz 4 ARegV | jährlich | 500 bis 5000 |
1614 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung |
| 100 bis 15000 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | (aufgehoben) | ||
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler, als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
22154 | Zuverlässigkeitsüberprüfung der zur Vertretung von juristischen Personen berufenen Personen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung |
| 25 bis 55 |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 Abs. 3 GewO GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige § 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung § 60dGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 3233 | Entscheidung über den Plan (§ 18b Nr. 4 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
32411 | Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 | § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG | |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens | 300 bis 5 000 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens | 3000 bis 25000 | |
| 522 | Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 20000 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens | 10000 bis 400000 | |
| 532 | Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 10000 bis 100000 | |
| 533 | Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins | je Tag | 2500 bis 10000 |
| 54 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist | 50 v. H. von Nr. 531 und 532 |
|
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Zulassung einer Abweichung |
1500 bis 5000 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1500 bis 20000 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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7118 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | ||
71181 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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71182 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
7125 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
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| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
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| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 716 | Sonstige Vermessungen |
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| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
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| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
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| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
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| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 |
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| 72 | Benutzung des in Form der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) geführten Liegenschaftskatasters |
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| 721 | Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) |
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| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
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| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
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| 72121 | erstmalige Abgabe |
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| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
|
| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
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| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
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| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
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| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
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| 722 | Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
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| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
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| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
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| 7223 | Digitale Auszüge |
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| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
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| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
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| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
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| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
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| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
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| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
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| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
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| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
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| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
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| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
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| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
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| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
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| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
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| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
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| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
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| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
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| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
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| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
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| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
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| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
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| 7261 | Grenzbescheinigungen |
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| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
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| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
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| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
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| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
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| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
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| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
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| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
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| 7275 | (aufgehoben) |
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| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
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| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie |
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| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden |
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| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
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| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
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| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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| 73121 | Erstausfertigung |
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| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
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| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
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| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
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| 732 | (aufgehoben) |
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| 733 | Großmaßstäbige Karten |
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| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
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| 7341 | topographische Karten |
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| (TK 25, TK 50, TK 100) |
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|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
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|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
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|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
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| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
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| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
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|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
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|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | (aufgehoben) |
|
|
| 737 | (aufgehoben) |
|
|
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
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| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: |
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| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731, 74, 81 bis 84 | |||
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74 |
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| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
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| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
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| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
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| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 8 | Geobasisdaten |
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| 81 |
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| 811 |
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| 8111 |
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| 81111 | DIN A4 oder DIN A3 |
je Blatt | 26 | ||
| 81112 | DIN A2 oder DIN A1 | je Blatt | 52 | ||
| 81113 | DIN A0 | je Blatt | 78 | ||
| 81114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81111, 81112 oder 81113 |
| ||
| 8112 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 |
| ||
| 812 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte |
|
| ||
| 8121 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81211 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 812111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 1,80 | ||
| 812112 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 812113 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer | 50 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812114 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer | 25 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812115 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer | 12,5 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 81212 | in abweichenden Formaten |
|
| ||
| 812121 | Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) | 90 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812122 | Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) | 50 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812123 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 8122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81221 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 |
| ||
| 81222 | in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) | 18 v. H. von Nr. 812121 bis 812123 |
| ||
| 8123 | Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81231 | Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812311 | Ortslagen | je ha | 3,90 | ||
| 812312 | Feldlagen | je ha | 0,13 | ||
| 812313 | Waldgebiete | je ha | 0,04 | ||
| 81232 | Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812321 | ab 10 000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812322 | ab 25 000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812323 | ab 50 000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812324 | ab 100 000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812325 | ab 150 000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812326 | ab 250 000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 8124 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 |
| ||
| 813 | Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8131 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81311 | Flurstücksnachweis |
je Flurstück | 4,50 | ||
| 81312 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis | je Flurstück | 7 | ||
| 81313 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81311 oder 81312 |
| ||
| 8132 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81311 bis 81313 |
| ||
| 814 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung |
|
| ||
| 8141 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81411 | Flurstücksnachweis |
|
| ||
| 814111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814112 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück | 50 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814113 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück | 25 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814114 | ab dem 1 000 001. Flurstück | 12,5 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 81412 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis |
|
| ||
| 814121 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814122 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 814123 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand | 50 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814124 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand | 25 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814125 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand | 12,5 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 8142 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81421 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 |
| ||
| 8143 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81431 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 13 v. H. von Nr. 814311 und 814312 |
| ||
| 814311 | Flurstücksangaben |
je Flurstück | 0,25 | ||
| 814312 | Eigentümerangaben |
je Bestand |
0,80 | ||
| 8144 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 |
| ||
| 815 | Allgemeine Bestandsdatenauszüge |
|
| ||
| 8151 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81511 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 2,05 | ||
| 81512 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 81513 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 81514 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, | 50 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81515 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, | 25 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81516 | ab dem 1 000 001. Flurstück, | 12,5 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 8152 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81521 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 |
| ||
| 8153 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben |
|
| ||
| 81531 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 815311 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte | Nr. 8123 bis 812326 |
| ||
| 815312 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung | Nr. 8143 bis 814312 |
| ||
| 8154 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 |
| ||
| 816 | Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) |
|
| ||
| 8161 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
| ||
| 81611 | DIN A4 | je Seite | 2 | ||
| 81612 | DIN A3 | je Seite | 5 | ||
| 81613 | DIN A2 | je Seite | 10 | ||
| 81614 | größer DIN A2 |
je Seite | 15 | ||
| 8162 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für |
|
| ||
| 81621 | einzelne Blätter |
je Seite | 15 | ||
| 81622 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag |
50 | ||
| 81623 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
| ||
| 8163 | Ausgabe von Punktinformationen | je Punkt | 0,40 | ||
| 8164 | Punktnummernübersichten |
|
| ||
| 81641 | analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE, DXF und vergleichbare Formate) | 40 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 | mindestens 25 | ||
| 81642 | Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der Hessischen Bauordnung sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
| ||
| 816421 | Erteilung des Nutzungsrechts | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 | mindestens 50 | ||
|
| Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 v. H. des Ausgabegebiets beschränkt. |
|
| ||
| 816422 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden | Nr. 81621 bis 81623 |
| ||
| 817 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten |
|
| ||
| 8171 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81711 | für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,15 | ||
| 81712 | für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,075 | ||
| 81713 | ab der 100 001. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,0375 | ||
| 8172 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81721 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 |
| ||
| 8173 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 |
| ||
| 818 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe |
|
| ||
| 8181 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81811 | für den 1. bis 10 000. Hausumring | je Hausumring |
0,30 | ||
| 81812 | für den 10 001. bis 100 000. Hausumring | je Hausumring |
0,15 | ||
| 81813 | ab dem 100 001. Hausumring | je Hausumring |
0,075 | ||
| 8182 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81821 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 |
| ||
| 8183 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 |
| ||
| 819 | Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen |
|
| ||
| 8191 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | je Lagebezeichnung | 0,15 | ||
| 8192 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 8191 |
| ||
| 82 |
Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids |
|
| ||
| 821 | AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8211 | Punktliste |
|
| ||
| 82111 | Lagefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82112 | Höhenfestpunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82113 | Schwerefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82114 | Geodätische Grundnetzpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82115 | Referenzstationspunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82116 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 |
| ||
| 8212 | Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten |
|
| ||
| 82121 | einschließlich Punktbeschreibung | je Punkt | 10 | ||
| 82122 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82121 |
| ||
| 8213 | Festpunktübersichten |
|
| ||
| 82131 | DIN A4 oder DIN A3 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 10 | ||
| 82132 | DIN A2 bis DIN A0 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 20 | ||
| 82133 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82131 oder 82132 |
| ||
| 822 | AFIS Bestandsdatenausgaben |
|
| ||
| 8221 | Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 82211 | Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) | je Festpunkt |
0,90 | ||
| 8222 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 82221 | Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 82211 |
| ||
| 823 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) |
|
| ||
| 8231 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 | ||
| 8232 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl | je Minute |
0,10 | ||
| 8233 | Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) |
|
| ||
| 82331 | Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz | je Minute und | 0,20 | ||
| 82332 | Taktrate größer ein Hertz | je Minute und | 0,80 | ||
| 824 | Daten des Quasigeoids |
|
| ||
| 8241 | Bereitstellung der Daten |
| 250 | ||
| 83 |
Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) |
|
| ||
| 831 | ATKIS Präsentationsausgaben |
|
| ||
| 8311 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83111 | Digitale Präsentationsgraphiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten |
|
| ||
| 831111 | Präsentationsgraphik 10 |
|
| ||
| 8311111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 |
||
| 8311112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 8311113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,75 | ||
| 831112 | Präsentationsgraphik 25 |
|
| ||
| 8311121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,76 | ||
| 8311122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,38 | ||
| 8311123 | 5001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,19 | ||
| 831113 | Präsentationsgraphik 50 |
|
| ||
| 8311131 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,24 | ||
| 8311132 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,12 | ||
| 8311133 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,06 | ||
| 831114 | Präsentationsgraphik 100 |
|
| ||
| 8311141 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,08 | ||
| 8311142 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,04 | ||
| 8311143 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,02 | ||
| 8312 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 |
| ||
| 8313 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 oder 8312 |
| ||
| 832 | ATKIS Datensätze |
|
| ||
| 8321 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83211 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832111 | Basis-DLM |
|
| ||
| 8321111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 7,50 | ||
| 8321112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3,75 | ||
| 8321113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,875 | ||
| 832112 | DLM50 |
|
| ||
| 8321121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 |
||
| 8321122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321123 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83212 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832121 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 mindestens 25 |
| ||
| 832122 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 831123 mindestens 25 |
| ||
| 832123 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832124 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832125 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832126 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 83213 | 3D-Modelle der Erdoberfläche |
|
| ||
| 832131 | Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 |
|
| ||
| 8321311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 100 | ||
| 8321312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 50 | ||
| 8321313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 25 | ||
| 832132 | Digitale Geländemodelle (DGM) |
|
| ||
| 8321321 | DGM1 |
|
| ||
| 83213211 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213212 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213213 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321322 | DGM5 |
|
| ||
| 83213221 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213222 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213223 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 8321323 | DGM10 |
|
| ||
| 83213231 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 |
||
| 83213232 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83213233 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,50 | ||
| 8321324 | DGM25 |
|
| ||
| 83213241 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4 |
||
| 83213242 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 | ||
| 83213243 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321325 | DGM50 |
|
| ||
| 83213251 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 83213252 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83213253 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832133 | Digitale Oberflächenmodelle (DOM) |
|
| ||
| 8321331 | DOM1 |
|
| ||
| 83213311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321332 | DOM5 |
|
| ||
| 83213321 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213322 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213323 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83214 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
| ||
| 832141 | DOP10 |
|
| ||
| 8321411 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 60 | ||
| 8321412 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 30 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 15 | ||
| 832142 | DOP20 |
|
| ||
| 8321421 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 9 |
||
| 8321422 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4,50 | ||
| 8321423 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,25 | ||
| 832143 | DOP40 |
|
| ||
| 8321431 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 6 |
||
| 8321432 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 | ||
| 8321433 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 83215 | Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832151 | DTK25 |
|
| ||
| 8321511 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 8321512 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832152 | DTK50 |
|
| ||
| 8321521 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,30 | ||
| 8321522 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,15 | ||
| 8321523 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,075 | ||
| 832153 | DTK100 |
|
| ||
| 8321531 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,10 | ||
| 8321532 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,05 | ||
| 8321533 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche |
| 0,025 | ||
| 83216 | Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832161 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832162 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832163 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832164 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832165 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832166 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83217 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), vollständige Ausgabe | Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83218 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), reduziert auf Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832181 | Grundriss und Schrift |
60 v. H. von Nr. 83217 mindestens 50 |
| ||
| 832182 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832183 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832184 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 8322 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 |
| ||
| 8323 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 oder 8322 |
| ||
| 84 |
Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten |
|
| ||
| 844 | Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters |
|
| ||
| 8441 | Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters | je Antrag |
50 | ||
| 8442 | Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen | je Bildschirmdarstellung | 2 | ||
| 9 |
Versicherungswesen |
|
| ||
| 91 |
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |
|
| ||
| 911 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 und § 15 VAG, auch i. V. m. § 53 VAG |
| 50 bis 300 | ||
| 912 | Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) |
| 20 bis 100 | ||
| 913 | Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. den §§ 5, 8 und 17 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 914 | Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG oder Umwandlung nach § 14a Satz 1 und 2 VAG |
| 50 bis 500 | ||
| 915 | Genehmigung der Auflösung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VAG |
| 25 bis 500 | ||
| 916 | Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG |
| 20 bis 600 | ||
| 917 | Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG |
| 50 bis 600 | ||
| 918 | Freistellung von der Aufsicht nach § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG |
| 20 bis 300 | ||
| 919 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 i. V. m. § 157 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 920 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 79 VAG |
| 20 bis 500 | ||
921 | Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG |
| 20 bis 500 | ||
10 | Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) |
|
| ||
101 | Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden | je Verfahren | 10 | ||
102 | wenn das Verfahren nach Nr. 101 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 101 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand |
|
| ||
1021 | bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung | nach Zeitaufwand | höchstens 50 v. H. der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr | ||
1022 | bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen | nach Zeitaufwand | höchstens 25 v. H. der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren | ||
103 | Auskunft nach § 71c HVwVfG |
| kostenfrei | ||
|
|
|
|
| ||
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Zeile
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
1
0,3
64
202
270
68
2
0,6
129
333
401
68
3
1
161
391
459
68
4
2
188
448
516
68
5
3
219
505
577
72
6
5
252
563
635
72
7
10
291
658
734
76
8
20
375
765
847
82
9
40
479
917
1005
88
10
70
595
1127
1219
92
11
100
718
1300
1397
97
12
150
852
1625
1728
103
13
200
1022
1936
2046
110
14
500
1357
2420
2592
172
15
1000
1986
3388
3607
219
16
je weitere 500 a
323
498
563
284
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
171
243
254
11
2
2
186
281
298
17
3
3
201
317
339
22
4
4
215
353
379
26
5
5
231
391
424
33
6
6
250
429
466
37
7
7
268
470
511
41
8
8
286
510
557
47
9
9
305
551
603
52
10
10
317
595
652
57
11
Grundgebühr
23
44
49
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere
50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
189
288
306
18
2
2
258
397
423
26
3
3
319
495
526
31
4
4
378
592
630
38
5
5
428
677
723
46
6
6
485
768
820
52
7
7
536
853
912
59
8
8
579
932
1000
68
9
9
617
1005
1079
74
10
10
623
1040
1121
81
11
Grundgebühr
91
127
132
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) | |||
| 1211 | Zulassung nach § 3 Abs. 2 HÖbVIngG als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur | je Antrag | 1100 |
| 1212 | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 2 HÖbVIngG | je Antrag | 300 |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | (aufgehoben) |
| |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
1613 | Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) |
|
|
16131 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV |
| 500 bis 100 000 |
16132 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWGi. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV |
| 100 bis 50 000 |
16133 | Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 6 ARegV |
| 500 bis 100000 |
16134 | Führen des Regulierungskontos nach § 5Abs. 1 Satz 4 ARegV | jährlich | 500 bis 5000 |
1614 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung |
| 100 bis 15000 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | (aufgehoben) | ||
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 221203 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) |
| 25 bis 55 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler, als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
22154 | Zuverlässigkeitsüberprüfung der zur Vertretung von juristischen Personen berufenen Personen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung |
| 25 bis 55 |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 Abs. 3 GewO GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige § 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung § 60dGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 3233 | Entscheidung über den Plan (§ 18b Nr. 4 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
32411 | Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 | § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG | |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 120 bis 2000 |
| 3252 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 120 bis 1500 |
| 3253 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3254 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) |
| 60 bis 500 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) |
| 160 bis 400 |
| 3262 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) |
| 85 |
| 3263 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) |
| 80 bis 230 |
| 3264 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3265 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) |
| 55 bis 200 |
| 3266 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Satz 2 BO-Seil) |
| 80 bis 200 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
|
| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens | 300 bis 5 000 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens | 3000 bis 25000 | |
| 522 | Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 20000 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens | 10000 bis 400000 | |
| 532 | Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 10000 bis 100000 | |
| 533 | Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins | je Tag | 2500 bis 10000 |
| 54 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist | 50 v. H. von Nr. 531 und 532 |
|
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Zulassung einer Abweichung |
1500 bis 5000 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1500 bis 20000 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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|
| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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|
| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
|
|
|
| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
|
|
| 703 | Kostenfrei sind |
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|
| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
|
|
| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
|
|
| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
|
|
| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
|
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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|
| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
|
| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
|
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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7118 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | ||
71181 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
|
71182 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
|
| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
7125 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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|
| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
|
| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
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| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 716 | Sonstige Vermessungen |
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| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
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| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
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| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
|
| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 |
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| 72 | Benutzung des in Form der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) geführten Liegenschaftskatasters |
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| 721 | Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) |
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|
| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
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| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
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| 72121 | erstmalige Abgabe |
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| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
|
| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
|
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| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
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| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
|
|
| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
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| 722 | Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
|
|
| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
|
|
| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
|
| 7223 | Digitale Auszüge |
|
|
| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
|
| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
|
| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
|
| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
|
|
| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
|
| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
|
|
| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
|
| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
|
|
| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
|
|
| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
|
| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
|
| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
|
| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
|
|
| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
|
|
| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
|
|
| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
|
|
| 7261 | Grenzbescheinigungen |
|
|
| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
|
| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
|
| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
|
| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
|
|
| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
|
| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
|
| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
|
| 7275 | (aufgehoben) |
|
|
| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
|
|
| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie |
|
|
| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden |
|
|
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73121 | Erstausfertigung |
|
|
| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
|
|
| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
|
| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
|
| 732 | (aufgehoben) |
|
|
| 733 | Großmaßstäbige Karten |
|
|
| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
|
|
| 7341 | topographische Karten |
|
|
|
| (TK 25, TK 50, TK 100) |
|
|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
|
|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
|
|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
|
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
|
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | (aufgehoben) |
|
|
| 737 | (aufgehoben) |
|
|
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
|
| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: |
|
|
| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731, 74, 81 bis 84 | |||
|
| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74 |
|
|
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
|
|
| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
|
| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
|
| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 8 | Geobasisdaten |
|
|
||
| 81 |
|
|
|
||
| 811 |
|
|
|
||
| 8111 |
|
|
|
||
| 81111 | DIN A4 oder DIN A3 |
je Blatt | 26 | ||
| 81112 | DIN A2 oder DIN A1 | je Blatt | 52 | ||
| 81113 | DIN A0 | je Blatt | 78 | ||
| 81114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81111, 81112 oder 81113 |
| ||
| 8112 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 |
| ||
| 812 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte |
|
| ||
| 8121 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81211 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 812111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 1,80 | ||
| 812112 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 812113 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer | 50 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812114 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer | 25 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812115 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer | 12,5 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 81212 | in abweichenden Formaten |
|
| ||
| 812121 | Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) | 90 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812122 | Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) | 50 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812123 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 8122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81221 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 |
| ||
| 81222 | in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) | 18 v. H. von Nr. 812121 bis 812123 |
| ||
| 8123 | Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81231 | Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812311 | Ortslagen | je ha | 3,90 | ||
| 812312 | Feldlagen | je ha | 0,13 | ||
| 812313 | Waldgebiete | je ha | 0,04 | ||
| 81232 | Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812321 | ab 10 000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812322 | ab 25 000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812323 | ab 50 000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812324 | ab 100 000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812325 | ab 150 000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812326 | ab 250 000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 8124 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 |
| ||
| 813 | Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8131 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81311 | Flurstücksnachweis |
je Flurstück | 4,50 | ||
| 81312 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis | je Flurstück | 7 | ||
| 81313 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81311 oder 81312 |
| ||
| 8132 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81311 bis 81313 |
| ||
| 814 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung |
|
| ||
| 8141 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81411 | Flurstücksnachweis |
|
| ||
| 814111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814112 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück | 50 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814113 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück | 25 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814114 | ab dem 1 000 001. Flurstück | 12,5 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 81412 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis |
|
| ||
| 814121 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814122 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 814123 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand | 50 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814124 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand | 25 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814125 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand | 12,5 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 8142 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81421 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 |
| ||
| 8143 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81431 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 13 v. H. von Nr. 814311 und 814312 |
| ||
| 814311 | Flurstücksangaben |
je Flurstück | 0,25 | ||
| 814312 | Eigentümerangaben |
je Bestand |
0,80 | ||
| 8144 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 |
| ||
| 815 | Allgemeine Bestandsdatenauszüge |
|
| ||
| 8151 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81511 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 2,05 | ||
| 81512 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 81513 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 81514 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, | 50 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81515 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, | 25 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81516 | ab dem 1 000 001. Flurstück, | 12,5 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 8152 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81521 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 |
| ||
| 8153 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben |
|
| ||
| 81531 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 815311 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte | Nr. 8123 bis 812326 |
| ||
| 815312 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung | Nr. 8143 bis 814312 |
| ||
| 8154 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 |
| ||
| 816 | Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) |
|
| ||
| 8161 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
| ||
| 81611 | DIN A4 | je Seite | 2 | ||
| 81612 | DIN A3 | je Seite | 5 | ||
| 81613 | DIN A2 | je Seite | 10 | ||
| 81614 | größer DIN A2 |
je Seite | 15 | ||
| 8162 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für |
|
| ||
| 81621 | einzelne Blätter |
je Seite | 15 | ||
| 81622 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag |
50 | ||
| 81623 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
| ||
| 8163 | Ausgabe von Punktinformationen | je Punkt | 0,40 | ||
| 8164 | Punktnummernübersichten |
|
| ||
| 81641 | analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE, DXF und vergleichbare Formate) | 40 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 | mindestens 25 | ||
| 81642 | Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der Hessischen Bauordnung sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
| ||
| 816421 | Erteilung des Nutzungsrechts | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 | mindestens 50 | ||
|
| Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 v. H. des Ausgabegebiets beschränkt. |
|
| ||
| 816422 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden | Nr. 81621 bis 81623 |
| ||
| 817 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten |
|
| ||
| 8171 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81711 | für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,15 | ||
| 81712 | für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,075 | ||
| 81713 | ab der 100 001. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,0375 | ||
| 8172 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81721 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 |
| ||
| 8173 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 |
| ||
| 818 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe |
|
| ||
| 8181 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81811 | für den 1. bis 10 000. Hausumring | je Hausumring |
0,30 | ||
| 81812 | für den 10 001. bis 100 000. Hausumring | je Hausumring |
0,15 | ||
| 81813 | ab dem 100 001. Hausumring | je Hausumring |
0,075 | ||
| 8182 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81821 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 |
| ||
| 8183 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 |
| ||
| 819 | Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen |
|
| ||
| 8191 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | je Lagebezeichnung | 0,15 | ||
| 8192 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 8191 |
| ||
| 82 |
Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids |
|
| ||
| 821 | AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8211 | Punktliste |
|
| ||
| 82111 | Lagefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82112 | Höhenfestpunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82113 | Schwerefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82114 | Geodätische Grundnetzpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82115 | Referenzstationspunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82116 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 |
| ||
| 8212 | Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten |
|
| ||
| 82121 | einschließlich Punktbeschreibung | je Punkt | 10 | ||
| 82122 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82121 |
| ||
| 8213 | Festpunktübersichten |
|
| ||
| 82131 | DIN A4 oder DIN A3 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 10 | ||
| 82132 | DIN A2 bis DIN A0 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 20 | ||
| 82133 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82131 oder 82132 |
| ||
| 822 | AFIS Bestandsdatenausgaben |
|
| ||
| 8221 | Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 82211 | Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) | je Festpunkt |
0,90 | ||
| 8222 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 82221 | Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 82211 |
| ||
| 823 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) |
|
| ||
| 8231 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 | ||
| 8232 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl | je Minute |
0,10 | ||
| 8233 | Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) |
|
| ||
| 82331 | Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz | je Minute und | 0,20 | ||
| 82332 | Taktrate größer ein Hertz | je Minute und | 0,80 | ||
| 824 | Daten des Quasigeoids |
|
| ||
| 8241 | Bereitstellung der Daten |
| 250 | ||
| 83 |
Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) |
|
| ||
| 831 | ATKIS Präsentationsausgaben |
|
| ||
| 8311 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83111 | Digitale Präsentationsgraphiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten |
|
| ||
| 831111 | Präsentationsgraphik 10 |
|
| ||
| 8311111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 |
||
| 8311112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 8311113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,75 | ||
| 831112 | Präsentationsgraphik 25 |
|
| ||
| 8311121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,76 | ||
| 8311122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,38 | ||
| 8311123 | 5001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,19 | ||
| 831113 | Präsentationsgraphik 50 |
|
| ||
| 8311131 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,24 | ||
| 8311132 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,12 | ||
| 8311133 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,06 | ||
| 831114 | Präsentationsgraphik 100 |
|
| ||
| 8311141 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,08 | ||
| 8311142 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,04 | ||
| 8311143 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,02 | ||
| 8312 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 |
| ||
| 8313 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 oder 8312 |
| ||
| 832 | ATKIS Datensätze |
|
| ||
| 8321 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83211 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832111 | Basis-DLM |
|
| ||
| 8321111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 7,50 | ||
| 8321112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3,75 | ||
| 8321113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,875 | ||
| 832112 | DLM50 |
|
| ||
| 8321121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 |
||
| 8321122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321123 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83212 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832121 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 mindestens 25 |
| ||
| 832122 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 831123 mindestens 25 |
| ||
| 832123 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832124 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832125 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832126 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 83213 | 3D-Modelle der Erdoberfläche |
|
| ||
| 832131 | Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 |
|
| ||
| 8321311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 100 | ||
| 8321312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 50 | ||
| 8321313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 25 | ||
| 832132 | Digitale Geländemodelle (DGM) |
|
| ||
| 8321321 | DGM1 |
|
| ||
| 83213211 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213212 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213213 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321322 | DGM5 |
|
| ||
| 83213221 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213222 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213223 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 8321323 | DGM10 |
|
| ||
| 83213231 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 |
||
| 83213232 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83213233 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,50 | ||
| 8321324 | DGM25 |
|
| ||
| 83213241 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4 |
||
| 83213242 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 | ||
| 83213243 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321325 | DGM50 |
|
| ||
| 83213251 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 83213252 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83213253 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832133 | Digitale Oberflächenmodelle (DOM) |
|
| ||
| 8321331 | DOM1 |
|
| ||
| 83213311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321332 | DOM5 |
|
| ||
| 83213321 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213322 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213323 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83214 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
| ||
| 832141 | DOP10 |
|
| ||
| 8321411 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 60 | ||
| 8321412 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 30 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 15 | ||
| 832142 | DOP20 |
|
| ||
| 8321421 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 9 |
||
| 8321422 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4,50 | ||
| 8321423 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,25 | ||
| 832143 | DOP40 |
|
| ||
| 8321431 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 6 |
||
| 8321432 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 | ||
| 8321433 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 83215 | Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832151 | DTK25 |
|
| ||
| 8321511 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 8321512 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832152 | DTK50 |
|
| ||
| 8321521 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,30 | ||
| 8321522 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,15 | ||
| 8321523 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,075 | ||
| 832153 | DTK100 |
|
| ||
| 8321531 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,10 | ||
| 8321532 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,05 | ||
| 8321533 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche |
| 0,025 | ||
| 83216 | Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832161 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832162 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832163 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832164 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832165 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832166 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83217 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), vollständige Ausgabe | Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83218 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), reduziert auf Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832181 | Grundriss und Schrift |
60 v. H. von Nr. 83217 mindestens 50 |
| ||
| 832182 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832183 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832184 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 8322 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 |
| ||
| 8323 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 oder 8322 |
| ||
| 84 |
Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten |
|
| ||
| 844 | Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters |
|
| ||
| 8441 | Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters | je Antrag |
50 | ||
| 8442 | Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen | je Bildschirmdarstellung | 2 | ||
| 9 |
Versicherungswesen |
|
| ||
| 91 |
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |
|
| ||
| 911 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 und § 15 VAG, auch i. V. m. § 53 VAG |
| 50 bis 300 | ||
| 912 | Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) |
| 20 bis 100 | ||
| 913 | Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. den §§ 5, 8 und 17 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 914 | Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG oder Umwandlung nach § 14a Satz 1 und 2 VAG |
| 50 bis 500 | ||
| 915 | Genehmigung der Auflösung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VAG |
| 25 bis 500 | ||
| 916 | Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG |
| 20 bis 600 | ||
| 917 | Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG |
| 50 bis 600 | ||
| 918 | Freistellung von der Aufsicht nach § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG |
| 20 bis 300 | ||
| 919 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 i. V. m. § 157 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 920 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 79 VAG |
| 20 bis 500 | ||
921 | Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG |
| 20 bis 500 | ||
10 | Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) |
|
| ||
101 | Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden | je Verfahren | 10 | ||
102 | wenn das Verfahren nach Nr. 101 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 101 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand |
|
| ||
1021 | bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung | nach Zeitaufwand | höchstens 50 v. H. der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr | ||
1022 | bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen | nach Zeitaufwand | höchstens 25 v. H. der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren | ||
103 | Auskunft nach § 71c HVwVfG |
| kostenfrei | ||
|
|
|
|
| ||
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Zeile
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
1
0,3
64
202
270
68
2
0,6
129
333
401
68
3
1
161
391
459
68
4
2
188
448
516
68
5
3
219
505
577
72
6
5
252
563
635
72
7
10
291
658
734
76
8
20
375
765
847
82
9
40
479
917
1005
88
10
70
595
1127
1219
92
11
100
718
1300
1397
97
12
150
852
1625
1728
103
13
200
1022
1936
2046
110
14
500
1357
2420
2592
172
15
1000
1986
3388
3607
219
16
je weitere 500 a
323
498
563
284
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
171
243
254
11
2
2
186
281
298
17
3
3
201
317
339
22
4
4
215
353
379
26
5
5
231
391
424
33
6
6
250
429
466
37
7
7
268
470
511
41
8
8
286
510
557
47
9
9
305
551
603
52
10
10
317
595
652
57
11
Grundgebühr
23
44
49
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere
50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
189
288
306
18
2
2
258
397
423
26
3
3
319
495
526
31
4
4
378
592
630
38
5
5
428
677
723
46
6
6
485
768
820
52
7
7
536
853
912
59
8
8
579
932
1000
68
9
9
617
1005
1079
74
10
10
623
1040
1121
81
11
Grundgebühr
91
127
132
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21 Amtlicher Raumbezug, Geotopographie 73 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 83211 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Orthophotos (DOP) 83214 Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Digitale Topographische Karten (DTK) 83215 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen. 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) 163 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auskunft, Bescheinigungen 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) 721 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen 722 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 10 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem(ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Großmaßstäbige Karten 733 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Katasterunterlagen 722 Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge 734 Landesluftbildarchiv 735 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem(ALKIS) 813 Liegenschaftsbeschreibung, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftsbuch, Ausgabe aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) 722 Liegenschaftskarte, Ausgabe aus der Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) 721 Liegenschaftskarte, Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Liegenschaftskarte, Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71 Lärmemmissionen 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orthophotos, digital 83214 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Unschädlichkeitszeugnis 7276 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Vervielfältigungen von Landeskartenwerken D Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Vervielfältigung von Landeskartenwerken D Digitale Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) E
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) | |||
| 1211 | Zulassung nach § 3 Abs. 2 HÖbVIngG als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur | je Antrag | 1100 |
| 1212 | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 2 HÖbVIngG | je Antrag | 300 |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | (aufgehoben) |
| |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) | |||
| 151 | Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister | ||
| 1511 | Prüfung des Antrages auf Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 5 Abs. 1 SchfG) | 75 | |
| 1512 | Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde | 35 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5 Abs. 1 SchfG) | 500 | |
| 1514 | Bestellung einer Stellvertretung (§ 20 Satz 2 und 28 Abs. 3 SchfG) | 75 | |
| 1515 | Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 1, 2 und 5 SchfG); der Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG ist kostenfrei | nach Zeitaufwand | mindestens 50 |
| 152 | Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen | ||
| 1521 | Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25Abs. 2 SchfHwG) | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 1522 | Anordnung der Ersatzvornahme (§ 26SchfHwG) | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 1523 | Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin, den Eigentümer und die Besitzerin, den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau (§ 1Abs. 3 Satz 2 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) | nach Zeitaufwand | mindestens 50 |
| 1524 | Feststellung rückständiger Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG) | nach Zeitaufwand | mindestens 50 |
| 1525 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27 Abs. 1 SchfG) | nach Zeitaufwand | mindestens 50 |
| 16 |
Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
|
|
| 1611 | Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
|
|
| 16111 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 |
|
|
| 161111 | Niederspannungsnetze |
| 500 bis 2500 |
| 161112 | Mittelspannungsnetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161113 | Hochspannungsnetze |
| 6500 bis 14500 |
| 161114 | Höchstspannungsnetze |
| 14500 bis 26500 |
| 161115 | Niederdrucknetze |
| 500 bis 2500 |
| 161116 | Mitteldrucknetze |
| 2500 bis 6500 |
| 161117 | Hochdrucknetze bis 16 bar |
| 6500 bis 14500 |
| 161118 | Hochdrucknetze über 16 bar |
| 14500 bis 26500 |
| 161119 | Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz2 |
| 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118 |
| 16112 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. |
|
|
| 161121 | Elektrizitätsversorgungsnetze |
| 500 |
| 161122 | Gasversorgungsnetze |
| 500 |
| 16113 | Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16114 | Planfeststellung |
|
|
| 161141 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis |
|
|
| 1611411 | 1 Mio. EUR |
| 12000 |
| 1611412 | 3 Mio. EUR |
| 17000 |
| 1611413 | 5 Mio. EUR |
| 21000 |
| 1611414 | über 5 Mio EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 161142 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 |
|
| 161143 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. |
| 150 bis 10000 |
| 161144 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG |
| 150 bis 3000 |
| 16115 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
|
| 16116 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
|
| 16117 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
|
| 16118 | Anordnung nach § 49 Abs. 5 |
| 500 bis 15000 |
| 1612 | Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 |
|
|
| 16121 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 |
| 2500 bis 50000 |
| 16122 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a |
| 1000 bis 25000 |
| 16123 | Entscheidungen nach § 29 |
| 500 bis 50000 |
| 16124 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen |
| 1000 bis 90000 |
| 16125 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 |
| 50 bis 5000 |
| 16126 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 |
| 500 bis 90000 |
| 16127 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 |
| 100 bis 90000 |
| 16128 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 |
| 500 bis 10000 |
| 16129 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
| 15 |
1613 | Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) |
|
|
16131 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV |
| 500 bis 100 000 |
16132 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWGi. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV |
| 100 bis 50 000 |
16133 | Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 6 ARegV |
| 500 bis 100000 |
16134 | Führen des Regulierungskontos nach § 5Abs. 1 Satz 4 ARegV | jährlich | 500 bis 5000 |
1614 | Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung |
| 100 bis 15000 |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen |
|
|
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) |
| 500 bis 15000 |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis |
|
|
| 16221 | 125000 EUR |
| 500 |
| 16222 | 250000 EUR |
| 1000 |
| 16223 | 500000 EUR |
| 2000 |
| 16224 | 2 Mio. EUR |
| 4000 |
| 16225 | 10 Mio. EUR |
| 8000 |
| 16226 | 50 Mio. EUR |
| 16000 |
| 16227 | über 50 Mio. EUR | jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich | 3000 |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | (aufgehoben) | ||
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG |
| 130 bis 13000 |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 10 bis 20 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 30 |
| 2113 | soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist | nach Zeitaufwand |
|
| 2114 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 5 bis 15 mindestens 75 |
| 212 | grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen |
| |
| 2121 | Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13aAbs. 2 Satz 2 GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 2122 | Unterrichtung über eine Verzögerung (§ 13aAbs. 2 Satz 4 GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 2123 | Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 13aAbs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 GewO | nach Zeitaufwand |
|
| 213 | Gewerbeanzeige |
|
|
| 2131 | Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 4 GewO) |
| 25 |
| 2132 | Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1GewO) |
| 5 |
| 214 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 2211 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 2212 | Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§ 33c .ff GewO) |
| |
| 22121 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22122 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 25 bis 100 | |
| 22123 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22124 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 2213 | Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) |
| |
| 22131 | Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes(§ 34 Abs. 1 GewO) | 300 bis 1400 | |
| 22132 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22133 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 2214 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 22141 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) | 300 bis 1700 | |
| 22142 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 22143 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV) und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) |
| 25 bis 120 |
| 22144 | Eingangsbestätigung nach § 5e Abs. 5 Satz 1 BewachV | nach Zeitaufwand |
|
| 22145 | Unterrichtung über eine Fristverlängerung nach § 5e Abs. 5 Satz 3 BewachV | nach Zeitaufwand |
|
| 22146 | Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 in Verbindung mit § 5e Abs. 5 Satz 3 BewachV | nach Zeitaufwand |
|
| 2215 | Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) | ||
| 22151 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) |
| |
| 221511 | für natürliche Personen | 300 | |
| 221512 | für juristische Personen | 350 | |
| 22152 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 300 | |
| 221521 | Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 221522 | Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 22153 | Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV |
| |
| 221531 | Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2VerstV) | nach Zeitaufwand |
|
| 221532 | Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2VerstV) | nach Zeitaufwand |
|
| 221533 | Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3VerstV) | nach Zeitaufwand | |
| 221534 | Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2VerstV) |
| 20 |
| 221535 | Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2VerstV) | nach Zeitaufwand | |
| 221536 | Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2VerstV) | nach Zeitaufwand | |
| 221537 | Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9VerstV) | nach Zeitaufwand | |
| 2216 | Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) | ||
| 22161 | Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) |
|
|
| 221611 | für natürliche Personen | je Erlaubnis | 300 |
| 221612 | für juristische Personen | je Erlaubnis | 350 |
| 22162 | Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GewO), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) | je Erlaubnis |
100 bis 2000 |
| 22163 | Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b GewO) |
|
|
| 221631 | für natürliche Personen | je Erlaubnis | 300 |
| 221632 | für juristische Personen | je Erlaubnis | 350 |
22164 | Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV | nach Zeitaufwand | mindestens 25 |
22165 | Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1MaBV (Prüfbericht oder Negativerklärung) |
| 30 |
22166 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) | nach Zeitaufwand | |
| 2217 | Durchführung des § 35GewO |
| |
| 22171 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22172 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) |
| 40 bis 850 |
| 22173 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle der Gewerbetreibenden. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 60 | |
| 2219 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22191 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) | 30 bis 260 | |
| 22192 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22193 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22194 | Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) | nach Zeitaufwand |
|
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) |
| |
| 222111 | für natürliche Personen | 300 | |
| 222112 | für juristische Personen | 350 | |
| 222113 | Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 22212 | Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 30 | |
| 22213 | Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) | 30 bis 60 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 30 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) | 25 | |
| 222151 | Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 5 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) | 60 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 15 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 22217 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 22218 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 22219 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22220 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22221 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 120 |
| 22222 | Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60dGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) | 30 | |
| 22233 | hinsichtlich der Verbote des § 56GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | je Verbot | 30 |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64GewO, Ausstellung nach § 65GewO, Großmarkt nach § 66GewO, Wochenmarkt nach § 67GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 120 |
| 2232 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69bGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 2233 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 2234 | Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 360 |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 90 |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 90 |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6Satz 4 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | ||
| 22431 | für natürliche Personen | je Erlaubnis | 300 |
| 22432 | für juristische Personen | je Erlaubnis | 350 |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | nach Zeitaufwand |
|
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 8 Abs. 2, § 9 Satz 2 und § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) | nach Zeitaufwand |
|
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand |
|
| 2247 | Gestattung (§ 12 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 20 |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | nach Zeitaufwand |
|
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 2250 | Auskunft und Nachschau (§ 22GastG) | nach Zeitaufwand |
|
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Seilbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 50 bis 1000 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 HEisenbG, § 13 HSeilbG) | 120 bis 5000 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG) | 60 bis 800 | |
| 32115 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) |
120 bis 3000 | |
| 32116 | Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10HEisenbG) | 80 bis 1000 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) | 60 bis 2500 | |
| 32118 | Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) | 80 bis 1000 | |
| 32119 | Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 18EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32120 | Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5HEisenbG) | 120 bis 3000 | |
| 32121 | Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 HSeilbV | 55 bis 400 | |
| 32122 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder der stellvertretenden Betriebsleitung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) | 80 bis 400 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 32214 | Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) | 150 bis 5000 | |
| 323 | Planfeststellung |
|
|
| 32301 | Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. |
|
|
| 32302 | Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. |
|
|
| 3231 | Feststellung des Plans (§ 18 AEG) |
|
|
| 32311 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 32312 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 2 |
|
| 32313 | Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. | Anlage 1, Zone 3 |
|
| 3232 | Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG) | Anlage 1, Zone 1 |
|
| 3233 | Entscheidung über den Plan (§ 18b Nr. 4 AEG) | 25 v. H. von Nr. 32311 |
|
| 3234 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) | 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 3235 | Planänderung (§ 76 HVwVfG) | Nr. 32311 bis 32313 |
|
| 324 | Anhörungsverfahren |
|
|
| 3241 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
32411 | Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 | § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG | |
| 325 | Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen (außer von Schleppaufzügen) |
|
|
| 3251 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) |
| 160 bis 1500 |
| 3252 | Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) |
| 120 bis 4000 |
| 3253 | Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) |
| 120 bis 3000 |
| 326 | Bau und Betrieb von Schleppaufzügen |
|
|
| 3261 | Entscheidung über die Betriebsgenehmigung eines Schleppaufzugs (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) |
| 160 bis 800 |
| 3262 | Entscheidung über die Änderungsgenehmigung für einen Schleppaufzug (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für einen Schleppaufzug (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) |
| 85 bis 460 |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 4131 | Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG | nach Zeitaufwand |
|
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 44 | Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen |
|
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| 441 | Lärmemmissionen |
|
|
| 4411 | Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. | nach Zeitaufwand | höchstens 3000 |
|
| Die erste Stunde ist kostenfrei. |
|
|
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens | 300 bis 5 000 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens | 3000 bis 25000 | |
| 522 | Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 20000 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens | 10000 bis 400000 | |
| 532 | Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 10000 bis 100000 | |
| 533 | Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins | je Tag | 2500 bis 10000 |
| 54 | Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist | 50 v. H. von Nr. 531 und 532 |
|
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. | ||
| 551 | Zulassung einer Abweichung |
1500 bis 5000 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1500 bis 20000 |
2 VwKostO-MWVL
2
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6476 | Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) |
| |
| 64761 | Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV | 40 bis 200 | |
| 64762 | Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV | 40 bis 200 | |
| 64763 | Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 23 Abs. 3 EnEV | nach Zeitaufwand |
|
| 64764 | Entscheidung über Ausnahmen nach § 24EnEV und Befreiungen nach § 25EnEV | nach Zeitaufwand |
|
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 bis 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
|
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteig nung nach § 102 BauGBBetroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGBgenannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 440 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 440 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 275 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 550 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) | 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) | 250 bis 1500 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) | 170 | |
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | Herstellerqualifikation Klasse B |
| 160 |
| 674511 | Herstellerqualifikation Klasse C |
| 80 |
| 67542 | Versagung der Herstellerqualifikation | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 |
|
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 677 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | (aufgehoben) | ||
| 682 | (aufgehoben) | ||
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen |
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| 701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
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| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen. |
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| Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. |
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| 703 | Kostenfrei sind |
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| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
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| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
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| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. |
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| 706 | Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. |
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| 71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
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| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge |
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| 7111 | häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche | Anlage 2, Staffel A1 |
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| 7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7117 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) |
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| 71171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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| 71172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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7118 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | ||
71181 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 |
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71182 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
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| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m |
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| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 |
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| 7122 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 40 |
| 7123 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je angefangene 100 m | 60 |
| 7124 | Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
7125 | Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster | je angefangene 100 m | 400 bis 800 |
| 713 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren |
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| 7131 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7132 | Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7133 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 |
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| 7134 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB |
| 40 |
| 714 | Grenzfeststellungen |
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| 7141 | technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
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| 7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
| 7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
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| 7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzpunkt | 20 |
| 715 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden |
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|
| 7151 | technische Bearbeitung | Anlage 2, Staffel C |
|
| 7152 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 7153 | Aufbreitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 7154 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
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| 716 | Sonstige Vermessungen |
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| 7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen |
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| 71611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 |
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| 71612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B |
|
| 71613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt |
| 50 |
| 71614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
| 71615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
| 71616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
|
| 717 | Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 |
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| 7171 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 |
|
| 718 | Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck | Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 |
|
| 72 | Benutzung des in Form der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) geführten Liegenschaftskatasters |
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| 721 | Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) |
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|
| 7211 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72111 | DIN A 4 oder DIN A 3 | je Blatt | 26 |
| 72112 | DIN A 2 oder DIN A 1 | je Blatt | 52 |
| 72113 | DIN A 0 | je Blatt | 78 |
| 72114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7211 |
|
| 7212 | Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit Fortführungsoption |
|
|
| 72121 | erstmalige Abgabe |
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|
| 721211 | Ortslagen | je angefangener ha | 70 bis 150 |
| 721212 | Feldlagen | je angefangener ha | 10 bis 25 |
| 721213 | Waldgebiete | je angefangener ha | 3 bis 15 |
| 72122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
|
| 721221 | Ortslagen | je angefangener ha | 3,90 |
| 721222 | Feldlagen | je angefangener ha | 0,13 |
| 721223 | Waldgebiete | je angefangener ha | 0,04 |
| 72123 | Fortführungsdaten für große Gebiete |
|
|
| 721231 | ab 10000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721232 | ab 25000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721233 | ab 50000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721234 | ab 100000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721235 | ab 150000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 721236 | ab 250000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 72122 |
|
| 7213 | Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption |
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|
| 72131 | Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) | Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72132 | Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) | 50 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 72133 | Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 25 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7214 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7211, 72121 oder 7213 |
|
| 722 | Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und den Katasterunterlagen |
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| 7221 | Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei |
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| 72211 | Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise |
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| 722111 | ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 4,50 |
| 722112 | mit Eigentümerangaben |
je Flurstück | 7 |
| 72212 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722121 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 13 |
| 722122 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 13 |
| 722123 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 72213 | sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen | je Seite | 13 |
| 7222 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 7221 |
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| 7223 | Digitale Auszüge |
|
|
| 72231 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
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|
| 722311 | ohne Eigentümerangabe |
je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 722312 | mit Eigentümerangaben |
|
|
| 7223121 | Flurstücksangabe | je Flurstück | 0,25 mindestens 25 |
| 7223122 | Eigentümerangabe | je Bestand | 0,80 mindestens 25 |
| 72232 | Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch |
|
|
| 722321 | Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben | je Flurstück | 0,20 mindestens 25 |
| 722322 | Flurstückslisten mit Eigentümerangaben | je Flurstück | 1,20 mindestens 25 |
| 722323 | Schlüsseltabellen | je Tabelle | 25 |
| 7224 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231 |
|
| 7225 | Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken | je Maske | 2 |
| 7226 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223 |
|
| 723 | Zahlenauszüge (analog oder digital) |
|
|
| 7231 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
|
| 72311 | DIN A 4 | je Seite | 2 |
| 72312 | DIN A 3 | je Seite | 5 |
| 72313 | DIN A 2 | je Seite | 10 |
| 72314 | größer DIN A 2 |
je Seite | 15 |
| 7232 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für |
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|
| 72321 | einzelne Blätter | je Seite | 15 |
| 72322 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag | 50 |
| 72323 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
|
| 7233 | Auszüge aus der Punktdatei | je Punkt | 0,40 mindestens 10 |
| 7234 | Punktnummernübersichten |
|
|
| 72341 | analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript) | 40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133 | mindestens 25 |
| 72342 | Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen |
|
|
| 723421 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts | 15 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 40 |
| 723422 | einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
|
| 7234221 | Erteilung des Nutzungsrechts | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel E | mindestens 50 |
| 7234222 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden | Nr. 7232 |
|
| 7235 | Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht | 150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234 |
|
| 724 | Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen | je weiterer Verwendungszweck | 40 |
| 725 | Abgabe von Hauskoordinaten |
|
|
| 7251 | Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz |
|
|
| 72511 | für die 1. bis 10000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,15 mindestens 200 |
| 72512 | für die 10001. bis 100000. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,06 |
| 72513 | ab der 100001. Hauskoordinate | je Koordinate | 0,03 höchstens 19000 |
| 7252 | Fortführung |
|
|
| 72521 | einjährige Aktualisierung | 30 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72522 | zweijährige Aktualisierung | 60 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72523 | dreijährige Aktualisierung | 90 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 72524 | über dreijährige Aktualisierung | 100 v. H. von Nr. 7251 |
|
| 726 | Bescheinigungen, Auskunft |
|
|
| 7261 | Grenzbescheinigungen |
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|
| 72611 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72612 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C |
|
| 72613 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung |
| 5,60 |
| 7262 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 |
|
| 7263 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 |
|
| 7264 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 |
|
| 727 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden |
|
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| 7271 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7272 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 |
|
| 7273 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 |
|
| 7274 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 |
|
| 7275 | (aufgehoben) |
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|
| 7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligten | 40 |
|
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| Rechtsinhaber | mindestens 200 |
| 73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie |
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|
| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden |
|
|
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
|
|
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16 |
| 73113 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 73114 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 |
|
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) |
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| 73121 | Erstausfertigung |
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|
| 731211 | DIN A 4 | je Seite | 5,50 mindestens 16 |
| 731212 | DIN A 3 | je Seite | 10,40 mindestens 16 |
| 731213 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 20 |
| 73122 | Mehrausfertigung in Papierform |
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|
| 731221 | DIN A 4, DIN A 3 | 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 |
|
| 731222 | Blatt der TK 25 | je Blatt | 13 |
| 73123 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) | 1000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 |
|
| 732 | (aufgehoben) |
|
|
| 733 | Großmaßstäbige Karten |
|
|
| 7331 | TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7334 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73341 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 7335 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 |
|
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge |
|
|
| 7341 | topographische Karten |
|
|
|
| (TK 25, TK 50, TK 100) |
|
|
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten |
|
|
| 73421 | Hessen 1:200000 |
|
|
| 734211 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 6,50 |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
je Kartenblatt | 6,50 |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | je Kartenblatt | 3,10 |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
je Kartenblatt | 3,10 |
| 73422 | Hessen 1:500000 |
|
|
| 734221 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 5,10 |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 73423 | Hessen 1:1000000 |
|
|
| 734231 | Normalausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | je Kartenblatt | 1,80 |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 |
|
|
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 |
|
| 7344 | Genehmigungen |
|
|
| 73441 | Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck | je 500 cm2 | 33 |
| 73442 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 734421 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Anlage 2, Staffel D, Spalte 3 |
|
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Anlage 2, Staffel D, Spalte 4 |
|
| 73443 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 |
|
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 |
|
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten |
|
|
|
| Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. |
|
|
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | Landesfläche | 130 bis 1600 |
| 73462 | Hessen 1:500000 | Landesfläche | 65 bis 800 |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | Landesfläche | 35 bis 400 |
| 735 | Landesluftbildarchiv |
|
|
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht |
|
|
| 73531 | für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden | je Exemplar | 40 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 100 |
| 7354 | Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren | je Exemplar | 100 |
| 736 | (aufgehoben) |
|
|
| 737 | (aufgehoben) |
|
|
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate |
|
|
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,50 |
| 7382 | Photopapier | je Blatt | 17 |
| 7383 | Folie matt | je Blatt | 11 |
| 7384 | Folie klar | je Blatt | 15 |
| 7385 | Diapositiv | je Blatt | 23 |
| 7386 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand |
|
|
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. |
|
|
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen |
|
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| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: |
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| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731, 74, 81 bis 84 | |||
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| Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74 |
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| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: |
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| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe |
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| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe |
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| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
|
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 8 | Geobasisdaten |
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| 81 |
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|
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| 811 |
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| 8111 |
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| 81111 | DIN A4 oder DIN A3 |
je Blatt | 26 | ||
| 81112 | DIN A2 oder DIN A1 | je Blatt | 52 | ||
| 81113 | DIN A0 | je Blatt | 78 | ||
| 81114 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81111, 81112 oder 81113 |
| ||
| 8112 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 |
| ||
| 812 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte |
|
| ||
| 8121 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81211 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 812111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 1,80 | ||
| 812112 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 812113 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer | 50 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812114 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer | 25 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 812115 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer | 12,5 v. H. von Nr. 812111 und 812112 |
| ||
| 81212 | in abweichenden Formaten |
|
| ||
| 812121 | Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) | 90 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812122 | Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) | 50 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 812123 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 |
| ||
| 8122 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81221 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 |
| ||
| 81222 | in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) | 18 v. H. von Nr. 812121 bis 812123 |
| ||
| 8123 | Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81231 | Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812311 | Ortslagen | je ha | 3,90 | ||
| 812312 | Feldlagen | je ha | 0,13 | ||
| 812313 | Waldgebiete | je ha | 0,04 | ||
| 81232 | Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche |
|
| ||
| 812321 | ab 10 000 ha genutzte Fläche | 90 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812322 | ab 25 000 ha genutzte Fläche | 80 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812323 | ab 50 000 ha genutzte Fläche | 70 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812324 | ab 100 000 ha genutzte Fläche | 60 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812325 | ab 150 000 ha genutzte Fläche | 50 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 812326 | ab 250 000 ha genutzte Fläche | 40 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 |
| ||
| 8124 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 |
| ||
| 813 | Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8131 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81311 | Flurstücksnachweis |
je Flurstück | 4,50 | ||
| 81312 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis | je Flurstück | 7 | ||
| 81313 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 81311 oder 81312 |
| ||
| 8132 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81311 bis 81313 |
| ||
| 814 | Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung |
|
| ||
| 8141 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81411 | Flurstücksnachweis |
|
| ||
| 814111 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814112 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück | 50 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814113 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück | 25 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 814114 | ab dem 1 000 001. Flurstück | 12,5 v. H. von Nr. 814111 |
| ||
| 81412 | Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis |
|
| ||
| 814121 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 0,25 | ||
| 814122 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 814123 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand | 50 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814124 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand | 25 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 814125 | ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand | 12,5 v. H. von Nr. 814121 und 814122 |
| ||
| 8142 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81421 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 |
| ||
| 8143 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81431 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 13 v. H. von Nr. 814311 und 814312 |
| ||
| 814311 | Flurstücksangaben |
je Flurstück | 0,25 | ||
| 814312 | Eigentümerangaben |
je Bestand |
0,80 | ||
| 8144 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 |
| ||
| 815 | Allgemeine Bestandsdatenauszüge |
|
| ||
| 8151 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 81511 | für das 1. bis 10 000. Flurstück | je Flurstück | 2,05 | ||
| 81512 | für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 | ||
| 81513 | für den 1. bis 10 000. Bestand | je Bestand |
1,40 | ||
| 81514 | für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, | 50 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81515 | für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, | 25 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 81516 | ab dem 1 000 001. Flurstück, | 12,5 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 |
| ||
| 8152 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 81521 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 |
| ||
| 8153 | Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben |
|
| ||
| 81531 | im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 815311 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte | Nr. 8123 bis 812326 |
| ||
| 815312 | Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung | Nr. 8143 bis 814312 |
| ||
| 8154 | Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 |
| ||
| 816 | Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) |
|
| ||
| 8161 | Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen |
|
| ||
| 81611 | DIN A4 | je Seite | 2 | ||
| 81612 | DIN A3 | je Seite | 5 | ||
| 81613 | DIN A2 | je Seite | 10 | ||
| 81614 | größer DIN A2 |
je Seite | 15 | ||
| 8162 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für |
|
| ||
| 81621 | einzelne Blätter |
je Seite | 15 | ||
| 81622 | die Vermessung einzelner Grundstücke | je Antrag |
50 | ||
| 81623 | größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag | Nr. 74 |
| ||
| 8163 | Ausgabe von Punktinformationen | je Punkt | 0,40 | ||
| 8164 | Punktnummernübersichten |
|
| ||
| 81641 | analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE, DXF und vergleichbare Formate) | 40 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 | mindestens 25 | ||
| 81642 | Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der Hessischen Bauordnung sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen |
|
| ||
| 816421 | Erteilung des Nutzungsrechts | 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 | mindestens 50 | ||
|
| Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 v. H. des Ausgabegebiets beschränkt. |
|
| ||
| 816422 | Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden | Nr. 81621 bis 81623 |
| ||
| 817 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten |
|
| ||
| 8171 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81711 | für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,15 | ||
| 81712 | für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,075 | ||
| 81713 | ab der 100 001. Hauskoordinate | je Koordinate |
0,0375 | ||
| 8172 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81721 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 |
| ||
| 8173 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 |
| ||
| 818 | Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe |
|
| ||
| 8181 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 81811 | für den 1. bis 10 000. Hausumring | je Hausumring |
0,30 | ||
| 81812 | für den 10 001. bis 100 000. Hausumring | je Hausumring |
0,15 | ||
| 81813 | ab dem 100 001. Hausumring | je Hausumring |
0,075 | ||
| 8182 | Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich |
| ||
| 81821 | Aktualisierung der Erstabgabe | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 |
| ||
| 8183 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 |
| ||
| 819 | Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen |
|
| ||
| 8191 | Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | je Lagebezeichnung | 0,15 | ||
| 8192 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 8191 |
| ||
| 82 |
Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids |
|
| ||
| 821 | AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) |
|
| ||
| 8211 | Punktliste |
|
| ||
| 82111 | Lagefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82112 | Höhenfestpunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82113 | Schwerefestpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82114 | Geodätische Grundnetzpunkte | je Punkt | 0,40 | ||
| 82115 | Referenzstationspunkte |
je Punkt | 0,40 | ||
| 82116 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 |
| ||
| 8212 | Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten |
|
| ||
| 82121 | einschließlich Punktbeschreibung | je Punkt | 10 | ||
| 82122 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82121 |
| ||
| 8213 | Festpunktübersichten |
|
| ||
| 82131 | DIN A4 oder DIN A3 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 10 | ||
| 82132 | DIN A2 bis DIN A0 | je Blatt und je dargestellter Punktart | 20 | ||
| 82133 | Mehrausfertigung in Papierform | 20 v. H. von Nr. 82131 oder 82132 |
| ||
| 822 | AFIS Bestandsdatenausgaben |
|
| ||
| 8221 | Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) |
|
| ||
| 82211 | Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) | je Festpunkt |
0,90 | ||
| 8222 | Fortführungsdaten für Dauernutzer | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) |
| ||
| 82221 | Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) | 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 82211 |
| ||
| 823 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) |
|
| ||
| 8231 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 150 | ||
| 8232 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl | je Minute |
0,10 | ||
| 8233 | Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) |
|
| ||
| 82331 | Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz | je Minute und | 0,20 | ||
| 82332 | Taktrate größer ein Hertz | je Minute und | 0,80 | ||
| 824 | Daten des Quasigeoids |
|
| ||
| 8241 | Bereitstellung der Daten |
| 250 | ||
| 83 |
Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) |
|
| ||
| 831 | ATKIS Präsentationsausgaben |
|
| ||
| 8311 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83111 | Digitale Präsentationsgraphiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten |
|
| ||
| 831111 | Präsentationsgraphik 10 |
|
| ||
| 8311111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 |
||
| 8311112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 8311113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,75 | ||
| 831112 | Präsentationsgraphik 25 |
|
| ||
| 8311121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,76 | ||
| 8311122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,38 | ||
| 8311123 | 5001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,19 | ||
| 831113 | Präsentationsgraphik 50 |
|
| ||
| 8311131 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,24 | ||
| 8311132 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,12 | ||
| 8311133 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,06 | ||
| 831114 | Präsentationsgraphik 100 |
|
| ||
| 8311141 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,08 | ||
| 8311142 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,04 | ||
| 8311143 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,02 | ||
| 8312 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 |
| ||
| 8313 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83111 bis 8311143 oder 8312 |
| ||
| 832 | ATKIS Datensätze |
|
| ||
| 8321 | Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) |
|
| ||
| 83211 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832111 | Basis-DLM |
|
| ||
| 8321111 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 7,50 | ||
| 8321112 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3,75 | ||
| 8321113 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,875 | ||
| 832112 | DLM50 |
|
| ||
| 8321121 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 |
||
| 8321122 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321123 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83212 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832121 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 mindestens 25 |
| ||
| 832122 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832111 bis 831123 mindestens 25 |
| ||
| 832123 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832124 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832125 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 832126 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832111 bis 8321123 |
| ||
| 83213 | 3D-Modelle der Erdoberfläche |
|
| ||
| 832131 | Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 |
|
| ||
| 8321311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 100 | ||
| 8321312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 50 | ||
| 8321313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 25 | ||
| 832132 | Digitale Geländemodelle (DGM) |
|
| ||
| 8321321 | DGM1 |
|
| ||
| 83213211 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213212 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213213 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321322 | DGM5 |
|
| ||
| 83213221 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213222 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213223 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 8321323 | DGM10 |
|
| ||
| 83213231 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 |
||
| 83213232 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83213233 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,50 | ||
| 8321324 | DGM25 |
|
| ||
| 83213241 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4 |
||
| 83213242 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2 | ||
| 83213243 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 | ||
| 8321325 | DGM50 |
|
| ||
| 83213251 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 83213252 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 83213253 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832133 | Digitale Oberflächenmodelle (DOM) |
|
| ||
| 8321331 | DOM1 |
|
| ||
| 83213311 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 80 | ||
| 83213312 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 40 | ||
| 83213313 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 | ||
| 8321332 | DOM5 |
|
| ||
| 83213321 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 20 |
||
| 83213322 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 10 | ||
| 83213323 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 5 | ||
| 83214 | Digitale Orthophotos (DOP) |
|
| ||
| 832141 | DOP10 |
|
| ||
| 8321411 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 60 | ||
| 8321412 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 30 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 15 | ||
| 832142 | DOP20 |
|
| ||
| 8321421 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 9 |
||
| 8321422 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 4,50 | ||
| 8321423 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 2,25 | ||
| 832143 | DOP40 |
|
| ||
| 8321431 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 6 |
||
| 8321432 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 3 | ||
| 8321433 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1,50 | ||
| 83215 | Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe |
|
| ||
| 832151 | DTK25 |
|
| ||
| 8321511 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 1 |
||
| 8321512 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,50 | ||
| 8321513 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,25 | ||
| 832152 | DTK50 |
|
| ||
| 8321521 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,30 | ||
| 8321522 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,15 | ||
| 8321523 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,075 | ||
| 832153 | DTK100 |
|
| ||
| 8321531 | 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,10 | ||
| 8321532 | 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche | je km2 | 0,05 | ||
| 8321533 | 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche |
| 0,025 | ||
| 83216 | Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832161 | Siedlung | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832162 | Verkehr | 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 |
| ||
| 832163 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832164 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832165 | Gebiete | 5 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 832166 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83217 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), vollständige Ausgabe | Nr. 832151 bis 8321533 |
| ||
| 83218 | Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V), reduziert auf Objektartenbereiche |
|
| ||
| 832181 | Grundriss und Schrift |
60 v. H. von Nr. 83217 mindestens 50 |
| ||
| 832182 | Vegetation | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832183 | Gewässer | 10 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 832184 | Höhenlinien | 15 v. H. von Nr. 83217 |
| ||
| 8322 | Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) | jährlich 18 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 |
| ||
| 8323 | Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt | 10 bis 400 v. H. von Nr. 83211 bis 832184 oder 8322 |
| ||
| 84 |
Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten |
|
| ||
| 844 | Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters |
|
| ||
| 8441 | Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters | je Antrag |
50 | ||
| 8442 | Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen | je Bildschirmdarstellung | 2 | ||
| 9 |
Versicherungswesen |
|
| ||
| 91 |
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |
|
| ||
| 911 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 und § 15 VAG, auch i. V. m. § 53 VAG |
| 50 bis 300 | ||
| 912 | Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) |
| 20 bis 100 | ||
| 913 | Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. den §§ 5, 8 und 17 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 914 | Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG oder Umwandlung nach § 14a Satz 1 und 2 VAG |
| 50 bis 500 | ||
| 915 | Genehmigung der Auflösung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VAG |
| 25 bis 500 | ||
| 916 | Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG |
| 20 bis 600 | ||
| 917 | Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG |
| 50 bis 600 | ||
| 918 | Freistellung von der Aufsicht nach § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG |
| 20 bis 300 | ||
| 919 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 i. V. m. § 157 VAG |
| 20 bis 500 | ||
| 920 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 79 VAG |
| 20 bis 500 | ||
921 | Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG |
| 20 bis 500 | ||
10 | Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) |
|
| ||
101 | Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden | je Verfahren | 10 | ||
102 | wenn das Verfahren nach Nr. 101 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 101 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand |
|
| ||
1021 | bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung | nach Zeitaufwand | höchstens 50 v. H. der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr | ||
1022 | bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen | nach Zeitaufwand | höchstens 25 v. H. der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren | ||
103 | Auskunft nach § 71c HVwVfG |
| kostenfrei | ||
|
|
|
|
| ||
Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323Baukosten nach DIN 276
Zone 1
Zone 2
Zone 3
bis EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
Gebühr EUR
10000
100
150
200
20000
200
300
400
30000
300
450
600
40000
400
600
800
50000
500
750
1000
60000
600
900
1200
70000
700
1050
1400
80000
800
1200
1600
90000
900
1350
1800
100000
1000
1500
2000
200000
1300
1950
2600
300000
1600
2400
3200
400000
1900
2850
3800
500000
2200
3300
4400
600000
2500
3750
5000
700000
2800
4200
5600
800000
3100
4650
6200
900000
3400
5100
6800
1000000
3700
5550
7400
2000000
5200
7800
10400
3000000
6700
10050
13400
4000000
8200
12300
16400
5000000
9700
14550
19400
6000000
11200
16800
22400
7000000
12700
19050
25400
8000000
14200
21300
28400
9000000
15700
23550
31400
10000000
17200
25800
34400
20000000
25200
37800
50400
30000000
33200
49800
66400
40000000
41200
61800
82400
50000000
49200
73800
98400
60000000
57200
85800
114400
70000000
65200
97800
130400
80000000
73200
109800
146400
90000000
81200
121800
162400
mehr als 90000000
89200
133800
178400
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A1
Zeile
Vermessungsfläche
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
a
Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR
1
2
3
4
5
1
0,3
64
202
270
68
2
0,6
129
333
401
68
3
1
161
391
459
68
4
2
188
448
516
68
5
3
219
505
577
72
6
5
252
563
635
72
7
10
291
658
734
76
8
20
375
765
847
82
9
40
479
917
1005
88
10
70
595
1127
1219
92
11
100
718
1300
1397
97
12
150
852
1625
1728
103
13
200
1022
1936
2046
110
14
500
1357
2420
2592
172
15
1000
1986
3388
3607
219
16
je weitere 500 a
323
498
563
284
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der Teilstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel A2
Zeile
Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte (NGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere 50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
171
243
254
11
2
2
186
281
298
17
3
3
201
317
339
22
4
4
215
353
379
26
5
5
231
391
424
33
6
6
250
429
466
37
7
7
268
470
511
41
8
8
286
510
557
47
9
9
305
551
603
52
10
10
317
595
652
57
11
Grundgebühr
23
44
49
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel B
Zeile
Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte (FGP)
Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter 10 EUR/m2
bis unter 50 EUR/m2
bis unter 100 EUR/m2
je weitere
50 EUR/m2 bis unter 1 000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
1
1
189
288
306
18
2
2
258
397
423
26
3
3
319
495
526
31
4
4
378
592
630
38
5
5
428
677
723
46
6
6
485
768
820
52
7
7
536
853
912
59
8
8
579
932
1000
68
9
9
617
1005
1079
74
10
10
623
1040
1121
81
11
Grundgebühr
91
127
132
5
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel C
Zeile
Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens (Rohbausumme)
Gebäudeeinmessung
bis unter EUR
EUR
1
2
3
1
10000
201
2
17000
259
3
25000
298
4
50000
387
5
75000
470
6
100000
555
7
150000
703
8
200000
846
9
250000
1007
10
375000
1409
11
500000
1762
12
1000000
2530
13
1500000
3282
14
je weitere 500000 bis unter 15000000
717
15
je weitere 1000000 bis unter 50000000
548
16
ab 50000000 je weitere 1500000
155
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel D
Zeile
Auflage bis
je 100 cm2
je 100 cm2
Stück
Gebühr in EUR
1
2
3
4
1
100
7
9
2
500
20
33
3
1000
36
60
4
2000
56
92
5
3500
75
129
6
5000
96
165
7
7500
120
202
8
10000
142
242
9
15000
172
291
10
20000
202
342
11
25000
231
395
12
30000
265
449
13
je weitere 10000
33
52
Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.
Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.
Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Staffel E
Zeile
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit
Fläche
1 ha
2 ha
3 ha
4 ha
5 ha
6 ha
7 ha
8 ha
9 ha
10 ha
je weiteren angefangenen ha
Gebühr in EUR
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)3
6
9
12
15
18
21
24
27
30
3
2
geringer Informationsdichte
(z. B. großparzellierte Feldlagen)10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
10
3
mäßiger Informationsdichte
(z. B. kleinparzellierte Feldlagen)20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
20
4
mittlerer Informationsdichte
(z.B. Baugebiete ohne Gebäude)30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
30
5
gehobener Informationsdichte
(z. B. offen bebaute Ortslagen)45
90
135
180
225
270
315
360
405
450
45
6
hoher Informationsdichte
(z. B. dicht bebaute Ortslagen)60
120
180
240
300
360
420
480
540
600
60
7
sehr hoher Informationsdichte
(z. B. städtische Kerngebiete)80
160
240
320
400
480
560
640
720
800
80
Die Informationsdichte bestimmt sich nach der Anzahl und der Art der im Kartenauszug dargestellten Objekte (z. B. Flurstücke, Gebäude, Grenzpunkte). Dabei haben die flächenförmigen Objekte (z. B. Flurstücke und Gebäude) ein hohes Gewicht, die linienförmigen Objekte (z. B. Nutzungsartengrenzen und topographische Linien) ein mittleres Gewicht und die punktförmigen Objekte (z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) ein geringes Gewicht.
Die Nutzung der Auszüge nach Nr. 7234 durch Vermessungsbüros beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der erhaltenen Fläche als Auszug aus der Liegenschaftskarte an den Auftraggeber weitergeben zu dürfen.
Bei Auszügen nach Nr. 723422 bezieht sich die Aufbereitung und Nutzung der Risse und Beobachtungsbücher auf maximal 25 v. H. der abgegebenen Fläche.
Anlagezu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegegenstand Nr Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51 Allgemeine Amtshandlungen 11 Amtlicher Raumbezug 73 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben 821 Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS),Bestandsdatenausgaben 822 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 81 Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS), 3D-Modelle der Erdoberfläche 83213 Digitale Geländemodelle (DGM) 832132 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83212 Digitale Luftbilddaten 83214 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 832133 Digitale Orthophotos (DOP) 832141 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM) 83218 Digitale Topografische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 83215 Digitale Topografische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 83216 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mind. 4 Punkte je m2 832131 Orientierte Luftbilder 832142 Präsentationsausgaben 831 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V) 83217 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66 Amtshandlungen nach dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG 163 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 162 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613 Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67 Architektur und Stadtplanung 127 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75 Ausübung eines Handwerks 131 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 731 Bauen und Wohnen 6 Baugenehmigung 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62 Bauvorhaben (Straße) 412 Beratungskonferenz (Raumordnung) 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und 1 Berufs- und Unternehmensausübung 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 721 Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717 Börsenaufsicht 122 Bundesfernstraßen 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 84 Eichwesen 112 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113 Einmessung von Gebäuden 715 Eisenbahnen, Seilbahnen 32 Energie 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41 Fluglärm, Luftverkehr 35 Fremdenverkehr 111 Gaststätten 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74 Genossenschaftswesen 14 Geobasisdaten 8 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 81 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids 82 Geobasisdaten des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystem (ATKIS) 83 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63 Gewerbe 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22 Grenzfeststellungen 714 Handwerk 13 Handwerks, Ausübung eines 131 Handwerks, Organisation des 132 Hauskoordinaten 817 Hausumringe 818 Ingenieurwesen 126 Kataster- und Vermessungswesen 7 Lärmemissionen 441 Lagebezeichnungen, georeferenziert 819 Liegenschaftsbeschreibung Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 813 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 814 Liegenschaftskarte Präsentationsausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 811 Bestandsdatenausgabe aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 812 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114 Messen, Ausstellungen, Märkte 223 Orderlagerscheine 33 Organisation des Handwerks 132 Orientierte Luftbilder, digital 832142 Orthophotos, digital 832141 Raumordnung 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung 54 Reisegewerbe 222 Rohbausummen C Sachverständige 123 Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) 823 Schornsteinfegerwesen 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 722 Sonstige Vermessungen 716 Stadtplanung, Architektur und 127 Stehendes Gewerbe 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125 Straßenbahnen und Obuslinien 31 Straße 4 Straßenverkehr 34 Topografische Karten 83112 Unschädlichkeitszeugnis 7222 Unternehmensausübung, Berufs- und 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161 Verkehr 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341 Vermessung 121 Vermessungswesen, Kataster- und 7 Versicherungswesen 9 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91 Waffenhandel 225 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713 Wirtschafts- und Berufsordnung 1 Wohnungswesen 68 Zahlennachweis, Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster 816 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 712 Zufahrten (Straße) 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67 Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B Gebäudeeinmessung C Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 Staffel Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten A1, A2
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Wirtschafts- und Berufsordnung 11 Allgemeine Amtshandlungen 111 Fremdenverkehr Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. 1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. 1111 Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort 600 1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 800 112 Eichwesen 1121 Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90 113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei 1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand 11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 v. H. der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr 11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 v. H. der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren 1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei 12 Berufs- und Unternehmensausübung 121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) 1211 Zulassung nach § 3 Abs. 2 HÖbVIngG als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur je Antrag 1 100 1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 2 HÖbVIngG je Antrag 300 122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) 1221 Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) nach Zeitaufwand mindestens 4 000 123 Sachverständige 1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500 124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 1241 Anerkennung (§ 14) 650 bis 3 200 1242 Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) nach Zeitaufwand mindestens 250 125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1251 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) 100 12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) 330 12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) 100 126 Ingenieurwesen Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (IngG HE) 1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) 50 bis 1 000 127 Architektur und Stadtplanung Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz 1271 Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) 12711 Genehmigung oder Änderung 50 bis 2 000 12712 Aufhebung 50 v. H. von Nr. 12711 1272 Staatsaufsicht nach § 19 12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) 100 bis 2 000 12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 500 12723 Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 100 12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100 12725 Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) 1 000 12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) nach Zeitaufwand mindestens 1 000 1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) nach Zeitaufwand mindestens 250 13 Handwerk 131 Ausübung eines Handwerks 1311 (aufgehoben) 1312 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65 132 Organisation des Handwerks Handwerksinnungen 1321 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 40 bis 80 Innungsverbände 1322 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 80 bis 160 1323 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 40 bis 80 1324 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 1325 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 35 14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) 141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) 180 bis 350 142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 110 143 Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) 40 bis 70 15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG), dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Kehr- und Überprüfungsordnung 151 Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister 1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 5 Abs. 1 SchfG) 75 1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 35 1513 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5 Abs. 1 SchfG) 500 1514 Bestellung einer Stellvertretung (§ 20 Satz 2 und 28 Abs. 3 SchfG) 75 1515 Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 1, 2 und 5 SchfG); der Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG ist kostenfrei nach Zeitaufwand mindestens 50 152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen 1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1522 Anordnung der Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 75 1523 Behördliche Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin, den Eigentümer und die Besitzerin, den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchsetzung einer verweigerten Kehrung, Überprüfung oder Feuerstättenschau (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1524 Feststellung rückständiger Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG) nach Zeitaufwand mindestens 50 1525 Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27 Abs. 1 SchfG) nach Zeitaufwand mindestens 50 153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO 1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 144 15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 v. H. von Nr. 15311 15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 v. H. von Nr. 15311 15314 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 v. H. von Nr. 15311 15315 bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 40 v. H. von Nr. 15311 15316 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 82 15317 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 93 15318 Zuschläge 153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 52 153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) 41 153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 41 153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 21 153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 15 153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 v. H. von Nr. 15311 bis 15314 15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15317 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H.; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543 1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 43 154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO 1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen 15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43 15412 mittels Messung je Vorgang 11 1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 49 1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 49 155 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung 1551 Haube je Haube 10 1552 Dunstabzugsleitung je Meter 3 1553 Prüföffnung je Prüföffnung 6,80 16 Energie 161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde 16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500 161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500 161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500 161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500 161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500 161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500 161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500 161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500 161119 Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriebes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 75 v. H. von Nr. 161111 bis 161118 16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten. 161121 Elektrizitätsversorgungsnetze 500 161122 Gasversorgungsnetze 500 16113 Entscheidung über Einwände gegen die nach Feststellung des Grundversorgers § 36 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand 16114 Planfeststellung 161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis 1611411 1 Mio. EUR 12 000 1611412 3 Mio. EUR 17 000 1611413 5 Mio. EUR 21 000 1611414 über 5 Mio EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 3 000 161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2) 75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414 161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000 161144 Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG 150 bis 3 000 16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 nach Zeitaufwand 16116 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 nach Zeitaufwand 16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 nach Zeitaufwand 16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 500 bis 15 000 1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 2 500 bis 50 000 16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a 1 000 bis 25 000 16123 Entscheidungen nach § 29 500 bis 50 000 16124 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 2 abzustellen 1 000 bis 90 000 16125 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 50 bis 5 000 16126 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 500 bis 90 000 16127 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 100 bis 90 000 16128 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 500 bis 10 000 16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 15 1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 16131 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000 16132 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100 bis 50 000 16133 Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 6 ARegV 500 bis 100 000 16134 Führen des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV jährlich 500 bis 5 000 1614 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung 100 bis 15 000 162 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 1621 Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 33 Abs. 1) 500 bis 15 000 1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis 16221 125 000 EUR 500 16222 250 000 EUR 1 000 16223 500 000 EUR 2 000 16224 2 Mio. EUR 4 000 16225 10 Mio. EUR 8 000 16226 50 Mio. EUR 16 000 16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000 1623 Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) nach Zeitaufwand 1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) nach Zeitaufwand 1625 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) nach Zeitaufwand 1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass nach Zeitaufwand 1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) nach Zeitaufwand 1628 Änderungsverlangen (§ 15) nach Zeitaufwand 163 Amtshandlungen nach dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG 1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EBPG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 1632 Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen nach § 7 EBPG 100 bis 30 000 1633 Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2 EBPG 16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000 16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500 1634 Überwachung der zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4 EBPG nach Zeitaufwand 164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)) 65 bis 3 200 1642 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV 65 bis 3 200 165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000 2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und dem Gaststättengesetz (GastG) 21 Allgemeine Amtshandlungen 211 Auskunft aus dem Gewerberegister 2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 10 bis 20 2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 30 2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand 2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 5 bis 15 mindestens 75 212 grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen 2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand 2122 Unterrichtung über eine Verzögerung (§ 13a Abs. 2 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand 2123 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 13a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 GewO nach Zeitaufwand 213 Gewerbeanzeige 2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 4 GewO) 25 2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 5 214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand 216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand 22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. 2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand 221 Stehendes Gewerbe 2211 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand 2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§ 33c .ff GewO) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 150 bis 1 300 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 25 bis 100 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 30 bis 1 300 22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) 150 bis 3 400 2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) 22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 300 bis 1 400 22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandLV) 30 22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandLV) 30 2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) 22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO) 300 bis 1 700 22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV) und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) 25 bis 120 22144 Eingangsbestätigung nach § 5e Abs. 5 Satz 1 BewachV nach Zeitaufwand 22145 Unterrichtung über eine Fristverlängerung nach § 5e Abs. 5 Satz 3 BewachV nach Zeitaufwand 22146 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5f Satz 2 in Verbindung mit § 5e Abs. 5 Satz 3 BewachV nach Zeitaufwand 2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO) 22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 221511 für natürliche Personen 300 221512 für juristische Personen 350 22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 300 221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand 221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand 22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV 221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand 221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20 221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand 221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand 2216 Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO) 22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 221611 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221612 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GewO), als Kapitalanlagevermittlerin oder Kapitalanlagevermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) oder als Anlageberaterin oder Anlageberater (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) je Erlaubnis 100 bis 2 000 22163 Erlaubnis als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GewO) oder als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b GewO) 221631 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 221632 für juristische Personen je Erlaubnis 350 22164 Zuverlässigkeitsüberprüfung der gesetzlichen Vertretung und der Betriebsleitung aufgrund der Anzeige nach § 9 MaBV nach Zeitaufwand mindestens 25 22165 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1MaBV (Prüfbericht oder Negativerklärung) 50 22166 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV) nach Zeitaufwand 2217 Durchführung des § 35 GewO 22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65 22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 40 bis 850 22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 40 bis 1 000 2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle der Gewerbetreibenden. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 60 2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse 22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 30 bis 260 22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 30 bis 320 22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) 30 bis 650 22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand 222 Reisegewerbe 22211 Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 222111 für natürliche Personen 300 222112 für juristische Personen 350 222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) 30 22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 30 bis 60 22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 30 22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 25 222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) 5 22216 Veranstaltung eines Wanderlagers 222161 Entgegennahme der Anzeige § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 60 222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu drei Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 15 222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 35 bis 320 22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 30 bis 320 22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 120 22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe 22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 30 22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 30 223 Messen, Ausstellungen, Märkte 2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 120 2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 60 2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 30 224 Gaststätten 2241 Betrieb eines Gaststättengewerbes 22411 Erlaubnis (§ 2 GastG) nach Zeitaufwand mindestens 360 224121 Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) nach Zeitaufwand mindestens 90 224122 Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) nach Zeitaufwand mindestens 90 2242 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 4 GastG) nach Zeitaufwand 2243 Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) 22431 für natürliche Personen je Erlaubnis 300 22432 für juristische Personen je Erlaubnis 350 2244 Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) nach Zeitaufwand 2245 Bewilligung von Fristverlängerungen 22451 nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2 und § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG nach Zeitaufwand 22452 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG nach Zeitaufwand 2246 Gestattung (§ 12 Abs. 1 GastG) nach Zeitaufwand mindestens 20 2247 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) nach Zeitaufwand 2248 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) nach Zeitaufwand mindestens 60 2249 Auskunft und Nachschau (§ 22 GastG) nach Zeitaufwand 225 Waffenhandel Amtshandlungen nach dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand 2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand 2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand 2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand 2258 Zulassen von Ausnahmen (§ 20 Abs. 4 AWaffV) nach Zeitaufwand 3 Verkehr 31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 v. H. für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 v. H. für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 v. H. für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 v. H. mindestens 160 3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300 3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000 3114 Planfeststellung 311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) 311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1 311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2 311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3 31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1 31143 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) 25 v. H. von Nr. 311411 3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200 3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) 40 bis 200 3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650 3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000 3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200 3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200 3121 Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200 3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand 3124 Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab) 31241 für Betriebsanlagen 300 bis 3 200 31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600 31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300 3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand 3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300 3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400 3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320 32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) 321 Aufsicht 32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60 32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000 32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 HEisenbG) 120 bis 5 000 Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. 32114 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG) 60 bis 800 32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000 32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000 32117 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500 32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000 32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 EBO) 120 bis 2 500 32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000 32121 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 HSeilbV 55 bis 400 32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder der stellvertretenden Betriebsleitung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400 322 Genehmigungen 32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600 32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500 32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000 32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000 323 Planfeststellung 32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten. 32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. 3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG in Verbindung mit § 74 HVwVfG) 32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1 32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2 32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2 000-Gebieten (Flora-Fauna- Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3 3232 Genehmigung des Plans (§ 18b Nr. 1 AEG, § 4 HSeilbG in Verbindung mit § 74 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1 3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18b Nr. 4 AEG, § 4 HSeilbG in Verbindung mit § 74 HVwVfG) 25 v. H. von Nr. 32311 3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313 3235 Planänderung (§ 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313 324 Anhörungsverfahren 3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100 32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG 325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen 3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500 3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 4 000 3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000 33 Orderlagerscheine 331 Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen 250 332 Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung 80 34 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 341 Verkehrsbeschränkungen 3411 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4 3412 Erteilen einer Ausnahme 34121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65 34122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4 3413 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30 35 Luftverkehr 351 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 3511 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 600 3512 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG 100 bis 800 3513 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800 3514 Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten nach § 8 Abs. 1 FluglärmG 100 bis 800 4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) 41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 410 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 411 Zufahrten 4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 60 bis 700 412 Bauvorhaben 4121 Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) 41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs 412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 33 412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 17 412113 für jede weitere Einheit je Einheit 12 41212 für ein Wohnhaus 412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 65 412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 33 412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 22 41213 für ein gewerbliches Objekt 412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 145 bis 2 200 412132 Tankstelle 110 bis 1 650 41214 anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 45 bis 170 41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben 45 bis 700 41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 45 bis 145 41217 für eine Werbeanlage 412171 bis 1 m2 55 412172 über 1 m2 90 bis 550 41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je lfd. m 4 mindestens 22 413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 45 bis 350 4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand 414 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz) 4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand 42 Sicherheit und Ordnung an Straßen 421 Bundesfernstraßen 4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) 42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. 42111 für die erste 0,5 Million EUR 2,6 v. H. für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,3 v. H. für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 v. H. für den weiteren Mehrbetrag 0,3 v. H. 42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 v. H. von Nr. 42111 42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand 42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand 423 Anerkennungen und Überwachungen 4231 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) 42311 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand 42312 Überwachung nach Zeitaufwand 42313 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80 44 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen 441 Lärmemmissionen 4411 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. nach Zeitaufwand höchstens 3 000 Die erste Stunde ist kostenfrei. 5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz 51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000 52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens 521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000 522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000 53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000 532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000 533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000 54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 v. H. von Nr. 531 und 532 55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens 5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte. 551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000 552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000 6 Bauen und Wohnen 61 Baugenehmigung 611 nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 5 mindestens 40 6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO 40 bis 130 6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 40 612 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 8 mindestens 40 613 nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 15 mindestens 65 614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 6141 mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums 40 bis 200 6142 mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums 200 bis 350 6143 mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums 400 bis 750 6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 750 bis 13 000 6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. 615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 40 bis 3 200 616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 61611 bis 1 000 m3 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 61612 von mehr als 1 000 m3 bis 10 000 m3 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 61613 von mehr als 10 000 m3 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. 6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 300 6163 die wasserrechtliche Genehmigung 40 bis 650 6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 40 bis 1 300 6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 40 bis 650 617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 6171 Zustimmung nach § 69 HBO 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 621 Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO 6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand 6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand 6213 Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes 40 bis 250 6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand 622 Bauüberwachung nach § 73 HBO 6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand 6222 Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) 40 bis 650 6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. 623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 624 Werden Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 40 632 von Anlagen der Außenwerbung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 40 633 Fliegende Bauten 6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 55 6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 320 6333 Gebrauchsabnahme 40 bis 130 6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO 40 6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO 20 634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 40 bis 650 635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 130 bis 650 64 Sonstige Amtshandlungen 641 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 40 Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. 6411 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 642 Bauvoranfragen (§ 66 HBO) 6421 Entscheidung über eine Bauvoranfrage bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. 6422 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) 40 bis 100 643 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) 40 bis 320 Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 644 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 mindestens 40 645 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) 40 bis 130 646 Baulasten (§ 75 HBO) 6461 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 40 bis 320 6462 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 20 6463 Löschung einer Baulast 40 bis 130 647 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 6471 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 v. H. der ersparten Kosten 6472 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 v. H. der ersparten Kosten 6473 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 v. H. der ersparten Kosten 6474 für den weiteren Mehrbetrag 15 v. H. der ersparten Kosten 6475 Versagung der Ausnahme 160 bis 1 300 6476 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 64761 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV 40 bis 200 64762 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 40 bis 200 64763 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 23 Abs. 3 EnEV nach Zeitaufwand 64764 Entscheidung über Ausnahmen nach § 24 EnEV und Befreiungen nach § 25 EnEV nach Zeitaufwand 6481 Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand 6482 Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO 50 bis 10 000 6491 Bauaufsichtliche Anordnungen 64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) 40 bis 3 200 64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) 40 bis 3 200 64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) 40 bis 3 200 64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) 40 bis 1 300 64915 Baustellenversiegelung 40 bis 1 300 64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 40 bis 3 200 64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 40 bis 3 200 6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO nach Zeitaufwand 64921 die erste viertel Stunde je Vorhaben kostenfrei 65 Berechnung der Gebühren 651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H.; dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 652 Ermäßigungen 6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 6522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. 66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. 6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 1 v. T. des vereinbarten Entgelts mindestens 440 6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung mindestens 440 6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB) 66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 66132 ohne vorherige Teileinigung 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 320 66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1 500 6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170 662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 40 bis 320 663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 40 bis 2 000 664 Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 40 bis 130 665 Ausnahmen, Befreiungen 6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO je Ausnahme 40 bis 1 300 6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 40 bis 20 000 66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) je Befreiung 20 000 bis 50 000 67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 671 Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit nach den §§ 10 und 11 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung 6711 für die erste Fachrichtung 2 000 6712 für jede weitere Fachrichtung 1 000 6713 Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. 672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle 500 bis 2 000 6721 Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 6731 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall 400 bis 26 000 6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO 320 bis 6 500 6733 Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) 65 bis 6 500 6734 Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) 200 bis 13 000 6741 bis 67422 (aufgehoben) 6743 Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. 6744 bis 67542 (aufgehoben) 675 Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister 6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100 6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50 676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV nach Zeitaufwand 677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand 68 Wohnungswesen 681 (aufgehoben) 682 (aufgehoben) 683 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130 684 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 6841 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) kostenfrei 6842 Genehmigung der 68421 Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) kostenfrei 68422 Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) 50 68423 Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) 100 6843 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) kostenfrei 6844 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) 30 6845 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln 68451 für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde kostenfrei 68452 für sonstige Zwecke 10 bis 30 6846 Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für 68461 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) 1 000 68462 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) je Wohnung 100 6847 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 WoBindG oder § 31 WoFG) je Wohnung 100 bis 250 6848 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG) 15 bis 30 685 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325 7 Kataster- und Vermessungswesen 701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. 702 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. 703 Kostenfrei sind Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. 704 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. 705 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. 706 Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein. 71 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge 7111 häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche Anlage 2, Staffel A1 7112 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A2 7113 jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B 7114 jeder abgemarkte Grenzpunkt 50 7115 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7116 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60 7117 Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) 71171 neue Flurstücke 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 71172 neue festgelegte Grenzpunkte 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 7118 Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster 71181 neue Flurstücke 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 71182 neue festgelegte Grenzpunkte 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 712 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m 7121 technische Bearbeitung Nr. 74 7122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50 7123 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 60 7124 Übernahme von Zerlegungsvermessungen in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) je angefangene 100 m 400 bis 800 7125 Übernahme von Bodenordnungsvermessungen in das Liegenschaftskataster je angefangene 100 m 400 bis 800 713 Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren 7131 Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 180 bis 600 7132 Vereinfachte Umlegungen (fachtechnischer Teil) je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 90 bis 480 7133 Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren Nr. 74 7134 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB Nr. 74 714 Grenzfeststellungen (außerhalb von Vermessungen nach Nr. 711 oder 712) 7141 technische Bearbeitung, jeder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B 7142 jeder abgemarkte Grenzpunkt 50 7143 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7144 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60 7145 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B 7146 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern je Grenzpunkt 20 715 Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden 7151 technische Bearbeitung Anlage 2, Staffel C 7152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 7153 Aufbreitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60 7154 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C 716 Sonstige Vermessungen 7161 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 71611 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A2 71612 jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B 71613 jeder abgemarkte Grenzpunkt 50 71614 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50 71615 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60 71616 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B 717 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715 7171 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715 bis zu 30 v. H. von Nr. 7113, 7141 oder 7151 718 Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck Nr. 7115, 7122, 7143,7152 oder 71614 72 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden 721 Bescheinigungen, Auskunft 7211 Grenzbescheinigungen 72111 Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten 10 v. H. von Anlage 2, Staffel C 72112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 v. H. von Anlage 2, Staffel C 72113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60 7212 Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) Nr. 74 7213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) Nr. 74 722 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 7221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften Nr. 74 7222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligten Rechtsinhaber 40 mindestens 200 7223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) Nr. 74 73 Amtlicher Raumbezug 731 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 7311 Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 73111 Erstausfertigung Punktdatei je Punkt 6,60 mindestens 16 73112 Erstausfertigung Punktbeschreibung je Punkt 6,60 mindestens 16 73113 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 73114 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112 7312 Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format) 73121 Erstausfertigung 731211 DIN A 4 je Seite 5,50 mindestens 16 731212 DIN A 3 je Seite 10,40 mindestens 16 731213 Blatt der TK 25 je Blatt 20 73122 Mehrausfertigung in Papierform 731221 DIN A 4, DIN A 3 20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212 731222 Blatt der TK 25 je Blatt 13 73123 Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital) 1 000 v. H. von Nr. 731211, 731212 oder 731213 74 Gebühren nach dem Zeitaufwand 7401 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. 741 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte, Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 18 742 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 16,50 743 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 12,25 75 Auslagen 751 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) sind mit den Gebühren der Obergruppe 71 bis 74 abgegolten. Geobasisdaten 81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) 811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei) 8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26 81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52 81113 DIN A0 je Blatt 78 81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 81111, 81112 oder 81113 8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte 8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81211 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 812111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 1,80 812112 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 812113 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer 50 v. H. von Nr. 812111 und 812112 812114 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer 25 v. H. von Nr. 812111 und 812112 812115 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 v. H. von Nr. 812111 und 812112 81212 in abweichenden Formaten 812121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 812123 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 v. H. von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 50 8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115 81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, SHAPE, DXF) 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 812121 bis 812123 8123 Fortführungsdaten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10 000 ha genutzte Fläche 812311 Ortslagen je ha 3,90 812312 Feldlagen je ha 0,13 812313 Waldgebiete je ha 0,04 81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10 000 ha genutzte Fläche 812321 ab 10 000 ha genutzte Fläche 90 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 812322 ab 25 000 ha genutzte Fläche 80 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 812323 ab 50 000 ha genutzte Fläche 70 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 812324 ab 100 000 ha genutzte Fläche 60 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 812325 ab 150 000 ha genutzte Fläche 50 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 812326 ab 250 000 ha genutzte Fläche 40 v. H. von Nr. 812311 bis 812313 8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222 813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei) 8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 81311 oder 81312 8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81311 bis 81313 814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung 8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81411 Flurstücksnachweis 814111 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 mindestens 50 814112 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück 50 v. H. von Nr. 814111 814113 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück 25 v. H. von Nr. 814111 814114 ab dem 1 000 001. Flurstück 12,5 v. H. von Nr. 814111 81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis 814121 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 0,25 814122 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 814123 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 v. H. von Nr. 814121 und 814122 814124 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 v. H. von Nr. 814121 und 814122 814125 ab dem 1 000 001. Flurstück und dem 1 000 001. Bestand 12,5 v. H. von Nr. 814121 und 814122 8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125 8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 v. H. von Nr. 814311 und 814312 814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25 814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80 8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421 815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge 8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 81511 für das 1. bis 10 000. Flurstück je Flurstück 2,05 81512 für das 1. bis 10 000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80 81513 für den 1. bis 10 000. Bestand je Bestand 1,40 81514 für das 10 001. bis 100 000. Flurstück, das 10 001. bis 100 000. Gebäude mit Hausnummer und den 10 001. bis 100 000. Bestand 50 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 81515 für das 100 001. bis 1 000 000. Flurstück, das 100 001. bis 1 000 000. Gebäude mit Hausnummer und den 100 001. bis 1 000 000. Bestand 25 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 81516 ab dem 1 000 001. Flurstück, dem 1 000 001. Gebäude mit Hausnummer und dem 1 000 001. Bestand 12,5 v. H. von Nr. 81511 bis 81513 8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516 8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben 81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326 815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312 8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81511 bis 81516 oder 8152 bis 81521 816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital) 8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen 81611 DIN A4 je Seite 2 81612 DIN A3 je Seite 5 81613 DIN A2 je Seite 10 81614 größer DIN A2 je Seite 15 8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für 81621 einzelne Blätter je Seite 15 81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 50 81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag Nr. 74 8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10 8164 Punktnummernübersichten 81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE, DXF und vergleichbare Formate) 40 v. H. von Nr. 81111 bis 81114 oder 812121 bis 812123 mindestens 25 81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten 816421 Erteilung des Nutzungsrechts je Flurstück 0,75 mindestens 60 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 v. H. der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 v. H. des Ausgabegebiets beschränkt. 816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623 817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten 8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81711 für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50 81712 für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075 81713 ab der 100 001. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375 höchstens 19 000 8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713 8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721 818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe 8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81811 für den 1. bis 10 000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50 81812 für den 10 001. bis 100 000. Hausumring je Hausumring 0,06 81813 ab dem 100 001. Hausumring je Hausumring 0,03 höchstens 28 000 8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81811 bis 81813 8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81811 bis 81813 oder 8182 bis 81821 819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen 8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 81911 für die 1. bis 10 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,15 mindestens 50 81912 für die 10 001. bis 100 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,075 81913 für die 100 001. bis 1 000 000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375 81914 ab der 1 000 001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875 8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81914 8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921 82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), SAPOS und Quasigeoids 821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei) 8211 Punktliste 82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20 82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 82111, 82112, 82113, 82114 oder 82115 8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten 82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10 82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 82121 8213 Festpunktübersichten 82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10 82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20 82133 Mehrausfertigung in Papierform 20 v. H. von Nr. 82131 oder 82132 822 AFIS Bestandsdatenausgaben 8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50 8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) 82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 82211 823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS) 8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150 8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat 8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat 82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat 824 Daten des Quasigeoids 8241 Bereitstellung der Daten 250 83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 831 ATKIS Präsentationsausgaben 8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83111 Präsentationsgrafiken 831111 Präsentationsgrafik 10 8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20 8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20 8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30 831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20 83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70 83113 Topografische Gebietskarten 831131 Hessen 1 : 200 000 8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50 8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50 8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10 8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10 831132 Hessen 1 : 500 000 8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10 8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 831133 Hessen 1 : 1 000 000 8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80 8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80 83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs 831141 Luftbildoriginalkopie 50 bis 100 831142 Luftbildvergrößerung 50 bis 130 8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 83111 bis 831142 832 ATKIS Datensätze 8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) 83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe 832111 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 8321111 Basis-DLM 83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50 83211112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75 83211113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875 8321112 DLM 50 83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50 83211122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 83211123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 832112 in abweichenden Formaten 8321121 Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate) 90 v. H. von Nr. 832111 bis 83211123 mindestens 50 8321122 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50 83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832121 Siedlung 35 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 832122 Verkehr 35 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 832123 Vegetation 15 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 832124 Gewässer 10 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 832125 Gebiete 5 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 832126 Höhenlinien 15 v. H. von Nr. 8321111 bis 83211123 83213 3D-Modelle der Erdoberfläche 832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2 8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100 8321312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 50 8321313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 25 832132 Digitale Geländemodelle (DGM) 8321321 DGM1 83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321322 DGM5 83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 8321323 DGM10 83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50 83213232 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83213233 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 8321324 DGM25 83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50 83213242 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2 83213243 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1 8321325 DGM50 83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 83213252 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 83213253 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 8321331 DOM1 83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80 83213312 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 40 83213313 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 20 8321332 DOM5 83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50 83213322 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 10 83213323 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 5 83214 Digitale Luftbilddaten 832141 Digitale Orthophotos (DOP) 8321411 DOP10 83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60 83214112 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 30 83214113 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 15 8321412 DOP20 83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50 83214122 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 83214123 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25 8321413 DOP40 83214131 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50 83214132 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83214133 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 832142 Orientierte Luftbilder 8321421 Bodenauflösung 10 cm 83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78 83214212 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 39 83214213 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50 8321422 Bodenauflösung 20 cm 83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50 83214222 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 6 83214223 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 3 83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe 832151 DTK25 8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50 8321512 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50 8321513 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25 832152 DTK50 8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,30 mindestens 50 8321522 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15 8321523 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075 832153 DTK100 8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,10 mindestens 50 8321532 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05 8321533 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,025 83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche 832161 Siedlung 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832162 Verkehr 35 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 mindestens 25 832163 Vegetation 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 832164 Gewässer 10 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 832165 Gebiete 5 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 832166 Höhenlinien 15 v. H. von Nr. 832151 bis 8321533 83217 Vorläufige Digitale Topographische Karten (DTK-V) 832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533 832172 reduziert auf Objektartenbereiche 8321721 Grundriss und Schrift 60 v. H. von Nr. 832171 mindestens 50 8321722 Vegetation 15 v. H. von Nr. 832171 8321723 Gewässer 10 v. H. von Nr. 832171 8321724 Höhenlinien 15 v. H. von Nr. 832171 83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten 832181 Präsentationsgrafik 10 8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 3 mindestens 50 8321812 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50 8321813 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,75 832182 Präsentationsgrafik 25 8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50 8321822 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38 8321823 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19 832183 Präsentationsgrafik 50 8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50 8321832 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12 8321833 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06 832184 Präsentationsgrafik 100 8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50 8321842 501. bis 5 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,04 8321843 5 001. bis 25 000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02 83219 Rasterdaten topografischer Gebietskarten 832191 Hessen 1 : 200 000 130 bis 1 600 832192 Hessen 1 : 500 000 65 bis 800 832193 Hessen 1 : 1 000 000 35 bis 400 8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321843 8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 83211 bis 832193 oder 8322 84 Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten 841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 50 842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch) 8421 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei. 84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8421111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 v. H. von Anlage 3, Staffel A1 842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 v. H. von Anlage 3, Staffel A1 8422 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten 84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) 842211 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben 8422111 im ersten Jahr Anlage 3, Staffel A1 8422112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 v. H. von Anlage 3, Staffel A1 842212 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 v. H. von Anlage 3, Staffel A1 84222 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 8423 Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst) vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2 843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 v. H. von Nr. 8421 bis 8423 844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters 8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 50 8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2 85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten 851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht Nr. 74 852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten Nr. 74 9 Versicherungswesen 91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 und § 15 VAG, auch i. V. m. § 53 VAG 50 bis 300 912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) 20 bis 100 913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. den §§ 5, 8 und 17 VAG 20 bis 500 914 Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 44 VAG oder Umwandlung nach § 14a Satz 1 und 2 VAG 50 bis 500 915 Genehmigung der Auflösung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VAG 25 bis 500 916 Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG 20 bis 600 917 Anordnung nach § 81 Abs. 2, § 81a, § 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAG 50 bis 600 918 Freistellung von der Aufsicht nach § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG 20 bis 300 919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 i. V. m. § 157 VAG 20 bis 500 920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 79 VAG 20 bis 500 921 Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG 20 bis 500
Anlage 1zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Baukosten nach DIN 276 Zone 1 Zone 2 Zone 3 bis EUR Gebühr EUR Gebühr EUR Gebühr EUR 10 000 100 150 200 20 000 200 300 400 30 000 300 450 600 40 000 400 600 800 50 000 500 750 1 000 60 000 600 900 1 200 70 000 700 1 050 1 400 80 000 800 1 200 1 600 90 000 900 1 350 1 800 100 000 1 000 1 500 2 000 200 000 1 300 1 950 2 600 300 000 1 600 2 00 3 200 400 000 1 900 2 850 3 800 500 000 2 200 3 300 4 400 600 000 2 500 3 750 5 000 700 000 2 800 4 200 5 600 800 000 3 100 4 650 6 200 900 000 3 400 5 100 6 800 1 000 000 3 700 5 550 7 400 2 000 000 5 200 7 800 10 400 3 000 000 6 700 10 050 13 400 4 000 000 8 200 12 300 16 400 5 000 000 9 700 14 550 19 400 6 000 000 11 200 16 800 22 400 7 000 000 12 700 19 050 25 400 8 000 000 14 200 21 300 28 400 9 000 000 15 700 23 550 31 400 10 000 000 17 200 25 800 34 400 20 000 000 25 200 37 800 50 400 30 000 000 33 200 49 800 66 400 40 000 000 41 200 61 800 82 400 50 000 000 49 200 73 800 98 400 60 000 000 57 200 85 800 114 400 70 000 000 65 200 97 800 130 400 80 000 000 73 200 109 800 146 400 90 000 000 81 200 121 800 162 400 Mehr als 90 000 000 89 200 133 800 178 400
Anlage 2zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7
Staffel A1 VwKostO-MWVL
Staffel A1
|
| Vermessungs- | Bodenwert (Bodenrichtwert) | ||||||
| Zeile | bis | bis unter | bis unter | bis unter | je weitere | |||
| a | Gebühr für die Bildung der ersten beiden neuen Flurstücke in EUR | |||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||
| 1 | 0,3 | 64 | 202 | 270 | 68 | |||
| 2 | 0,6 | 129 | 333 | 401 | 68 | |||
| 3 | 1 | 161 | 391 | 459 | 68 | |||
| 4 | 2 | 188 | 448 | 516 | 68 | |||
| 5 | 3 | 219 | 505 | 577 | 72 | |||
| 6 | 5 | 252 | 563 | 635 | 72 | |||
| 7 | 10 | 291 | 658 | 734 | 76 | |||
| 8 | 20 | 375 | 765 | 847 | 82 | |||
| 9 | 40 | 479 | 917 | 1 005 | 88 | |||
| 10 | 70 | 595 | 1 127 | 1 219 | 92 | |||
| 11 | 100 | 718 | 1 300 | 1 397 | 97 | |||
| 12 | 150 | 852 | 1 625 | 1 728 | 103 | |||
| 13 | 200 | 1 022 | 1 936 | 2 046 | 110 | |||
| 14 | 500 | 1 357 | 2 420 | 2 592 | 172 | |||
| 15 | 1 000 | 1 986 | 3 388 | 3 607 | 219 | |||
| 16 | je weitere 500 a | 323 | 498 | 563 | 284 | |||
Werden mehr als zwei neue Flurstücke gebildet, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr nach Staffel A1 mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 * √Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Im Rahmen einer Zerlegung neu gebildete Flurstücke, deren Fläche 75 v. H. der Fläche ihres Ursprungsflurstücks übersteigt und für die kein vollständig neuer Katasterzahlennachweis aufgestellt wird, bleiben bei der Ermittlung der Vermessungsfläche und der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke unberücksichtigt.
Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Staffel A2 VwKostO-MWVL
Staffel A2
| Zeile | Anzahl neu | Bodenwert (Bodenrichtwert) | ||||||
| bis unter | bis unter | bis unter |
je weitere | |||||
| Gebühr in EUR | ||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||
| 1 | 1 | 171 | 243 | 254 | 11 | |||
| 2 | 2 | 186 | 281 | 298 | 17 | |||
| 3 | 3 | 201 | 317 | 339 | 22 | |||
| 4 | 4 | 215 | 353 | 379 | 26 | |||
| 5 | 5 | 231 | 391 | 424 | 33 | |||
| 6 | 6 | 250 | 429 | 466 | 37 | |||
| 7 | 7 | 268 | 470 | 511 | 41 | |||
| 8 | 8 | 286 | 510 | 557 | 47 | |||
| 9 | 9 | 305 | 551 | 603 | 52 | |||
| 10 | 10 | 317 | 595 | 652 | 57 | |||
| 11 | Grundgebühr | 23 | 44 | 49 | 5 | |||
Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (NGP + √NGP).
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Staffel B VwKostO-MWVL
Staffel B
| Zeile | Anzahl der | Bodenwert (Bodenrichtwert) | ||||||
| bis unter | bis unter | bis unter |
je weitere | |||||
| Gebühr in EUR | ||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||
| 1 | 1 | 189 | 288 | 306 | 18 | |||
| 2 | 2 | 258 | 397 | 423 | 26 | |||
| 3 | 3 | 319 | 495 | 526 | 31 | |||
| 4 | 4 | 378 | 592 | 630 | 38 | |||
| 5 | 5 | 428 | 677 | 723 | 46 | |||
| 6 | 6 | 485 | 768 | 820 | 52 | |||
| 7 | 7 | 536 | 853 | 912 | 59 | |||
| 8 | 8 | 579 | 932 | 1 000 | 68 | |||
| 9 | 9 | 617 | 1 005 | 1 079 | 74 | |||
| 10 | 10 | 623 | 1040 | 1 121 | 81 | |||
| 11 | Grundgebühr | 91 | 127 | 132 | 5 | |||
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und der örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50.
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Ein örtlich neu festgelegter Grenzpunkt ist ein im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesener Grenzpunkt,
- 1.
dessen Lage unmittelbar durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung bestimmt wurde oder
- 2.
dessen Lage durch eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode ermittelt und durch eine Liegenschaftsvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurde.
Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 1 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Staffel C VwKostO-MWVL
Staffel C
| Zeile | Wert des Gebäudes, | Gebäude- |
|
| bis unter EUR | EUR |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | 10 000 | 201 |
| 2 | 17 000 | 259 |
| 3 | 25 000 | 298 |
| 4 | 50 000 | 387 |
| 5 | 75 000 | 470 |
| 6 | 10 0000 | 555 |
| 7 | 150 000 | 703 |
| 8 | 20 0000 | 846 |
| 9 | 250 000 | 1 007 |
| 10 | 375 000 | 1 409 |
| 11 | 500 000 | 1 762 |
| 12 | 1 000 000 | 2 530 |
| 13 | 1 500 000 | 3 282 |
| 14 | je weitere 500 000 | 717 |
| 15 | je weitere 1 000 000 | 548 |
| 16 | ab 50 000 000 | 155 |
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.
Anlage 3zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84
Staffel A1 - - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet ...
Staffel A1
- Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten
für ein beantragtes Gebiet
(unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe
und der abgerufenen Informationsmenge)
Tabelle 1 - Basisgebühr
| Zeile | Datensätze | Bemessungsgrundlage | Basis- |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|
| Rasterdaten |
|
|
| 1 | ALKIS - Flurstück | je Flurstück | 0,45 |
| 2 | ALKIS - Gebäude | je Gebäude mit Hausnummer | 0,45 |
| 3 | ATKIS - PG10 | je km2 | 3 |
| 4 | ATKIS - PG25 | je km2 | 0,76 |
| 5 | ATKIS - PG50 | je km2 | 0,24 |
| 6 | ATKIS - PG100 | je km2 | 0,08 |
| 7 | ATKIS - DOP10 | je km2 | 60 |
| 8 | ATKIS - DOP20 | je km2 | 9 |
| 9 | ATKIS - DTK25 | je km2 | 1 |
| 10 | ATKIS - DTK50 | je km2 | 0,30 |
| 11 | ATKIS - DTK100 | je km2 | 0,10 |
|
| Vektordaten |
|
|
| 12 | ALKIS - Flurstück | je Flurstück | 2,05 |
| 13 | ALKIS - Gebäude | je Gebäude mit Hausnummer | 1,80 |
| 14 | ALKIS - Eigentümer | je Bestand | 1,40 |
| 15 | ALKIS - Hauskoordinate | je Hauskoordinate | 0,15 |
| 16 | ALKIS - Hausumring | je Hausumring | 0,12 |
| 17 | ATKIS - Basis DLM | je km2 | 7,50 |
| 18 | ATKIS - DLM 50 | je km2 | 2 |
Tabelle 2 - MengenStaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 12 bis 16
| Zeile | Informationsmenge | Faktor |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | für das 1. bis 10 000. Objekt | 1 |
| 2 | für das 10 001. bis 100 000. Objekt | 0,5 |
| 3 | für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt | 0,25 |
| 4 | für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt | 0,125 |
Tabelle 3 - MengenStaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 11 sowie 17 und 18
| Zeile | Informationsmenge | Faktor |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | für den 1. bis 500. km2 | 1 |
| 2 | für den 501. bis 5 000. km2 |
0,5 |
| 3 | für den 5 001. bis 25 000. km2 | 0,25 |
Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:
Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.
Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.
Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen MengenStaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der MengenStaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.
Für Daten der Tabelle 1, Zeile 15 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19 000 EUR.
Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28 000 EUR.
Staffel A2 - - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten
Staffel A2
- Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten
abhängig von der abgerufenen Informationsmenge
Tabelle 1 - Basisgebühr
| Zeile | Datensätze | Bemessungsgrundlage | Basisgebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|
| Vektordaten |
|
|
| 1 | ALKIS - Flurstück | je Flurstück | 1,80 |
| 2 | ALKIS - Gebäude | je Gebäude | 0,56 |
| 3 | ALKIS - Tatsächliche Nutzung | je Nutzungsart | 0,90 |
| 4 | ALKIS - Bodenschätzung | je Bodenschätzung | 0,90 |
| 5 | ALKIS - Hauskoordinate | je Hauskoordinate | 0,15 |
| 6 | ALKIS - Hausumring | je Hausumring | 0,12 |
| 7 | ALKIS - Objektkoordinaten |
je Objekt | 0,08 |
Tabelle 2 - Mengenstaffel
| Zeile | Informationsmenge | Faktor |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | für das 1. bis 10 000. Objekt | 1 |
| 2 | für das 10 001. bis 100 000. Objekt | 0,5 |
| 3 | für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt | 0,25 |
| 4 | für das 1 000 001. und jedes weitere Objekt | 0,125 |
Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:
Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.
Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.
Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der MengenStaffel in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der MengenStaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.
AnlageÜbersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines ... 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines ... 56 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit ... 51 Allgemeine Amtshandlungen ... 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) ... 21 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ... 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ... 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen ... 162 Amtshandlungen nach der BTOElt ... 163 Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV ... 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße) ... 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) ... 67 Architektur und Stadtplanung ... 127 Auskunft, Bescheinigungen ... 725 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) ... 75 Ausübung des Handwerks ... 131 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung ... 731 Auszüge aus der Liegenschaftskarte ... 721 Bauen und Wohnen ... 6 Baugenehmigung ... 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung ... 62 Bauvorhaben (Straße) ... 412 Bearbeitung von technischen Vermessungen ... 719 Beratungskonferenz (Raumordnung) ... 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) ... 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und ... 1 Berufs- und Unternehmensausübung ... 12 Bescheinigungen, Auskunft ... 725 Besonderer Aufwand bei Vermessungen ... 719 Börsen ... 122 Buchauszüge und Auszüge aus den Katasterunterlagen ... 722 Bundesfernstraßen ... 421 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ... 53 Eichwesen ... 112 Einmessung von Gebäuden ... 716 Eisenbahnen, Bergbahnen ... 32 Energie ... 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen ... 41 Fremdenverkehr ... 111 Gaststätten ... 224 Gebäudeabsteckungen ... 718 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) ... 74 Genossenschaftswesen ... 14 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung ... 63 Gewerbe ... 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen ... 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen ... 22 Grenzfeststellungen ... 715 Großmaßstäbige Karten ... 733 Grundstücksteilung, Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ... 66 Handwerk ... 13 Handwerks, Ausübung eines ... 131 Handwerks, Organisation des ... 132 Ingenieurwesen ... 126 Kartenauszüge ... 721 Katasterauszüge ... 722 Katasterbenutzung ... 72 Kataster- und Vermessungswesen ... 7 Katasterunterlagen ... 724 Katastervermessungen, Bodenordnungen, Lagepläne und Gebäudeabsteckungen ... 71 Lagepläne zu Bauanträgen ... 717 Landesvermessung ... 73 Liegenschaftskarte ... 721 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate ... 738 Messen, Ausstellungen, Märkte ... 223 Orderlagerscheine ... 33 Organisation des Handwerks ... 132 Orthophotos ... 736 Raumordnung ... 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung ... 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung ... 54 Reisegewerbe ... 222 Sachverständige ... 123 Satellitenpositionierungsdienst ... 739 Schornsteinfegerwesen ... 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen ... 42 Sonderungen (Kataster- und Vermessungswesen) ... 713 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) ... 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden ... 726 Stadtplanung, Architektur und ... 127 Stehendes Gewerbe ... 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung ... 125 Straßenbahnen und Obuslinien ... 31 Straße ... 4 Straßenverkehr ... 34 Unternehmensausübung, Berufs- und ... 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ... 124 Verkehr ... 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) ... 341 Vermessung ... 121 Vermessungswesen, Kataster- und ... 7 Weitere Arbeiten (Kataster- und Vermessungswesen) ... 714 Wirtschafts- und Berufsordnung ... 1 Wohnungswesen ... 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) ... 723 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen ... 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ... 712 Zufahrten (Straße) ... 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) ... 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen ... A Festgestellte Grenzpunkte ... B Rohbausummen ... C Vervielfältigung von Landeskartenwerken ... D
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:
1 VwKostO-MWVL
1
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Wirtschafts- und Berufsordnung | ||
| 11 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 111 | Fremdenverkehr | ||
| Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw. | |||
| 1110 | Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden. | ||
| 1111 | Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort | 600 | |
| 1112 | Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb | 800 | |
| 112 | Eichwesen | ||
| 1121 | Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) | je km | 0,90 |
| 12 | Berufs- und Unternehmensausübung | ||
| 121 | Vermessung | ||
| Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) | |||
| 1211 | Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1BO-ÖbVI) | 1300 | |
| 1212 | Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3DVOzBO-ÖbVI) | 260 | |
| 1213 | Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 230 | |
| 1214 | Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5DVOzBO-ÖbVI) | 110 | |
| 122 | Börsenaufsicht | ||
| Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) | |||
| 1221 | Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1 Abs. 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 4000 |
| 123 | Sachverständige | ||
| 1231 | Bestellung, Zulassung und Vereidigung | 650 bis 6500 | |
| 124 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften | |||
| 1241 | Anerkennung (§ 14) | 650 bis 3200 | |
| 1242 | Verzicht auf die Anerkennung (§ 18) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 125 | Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen | ||
| Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | |||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
| 1251 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1) | 100 | |
| 12521 | Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2) | 330 | |
| 12522 | Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1) | 100 | |
| 126 | Ingenieurwesen | ||
| Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG) | |||
| 1261 | Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a) | 50 bis 1000 | |
| 127 | Architektur und Stadtplanung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz | |||
| 1271 | Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2) | ||
| 12711 | Genehmigung oder Änderung | 50 bis 2000 | |
| 12712 | Aufhebung | 50 v. H. von Nr. 12711 | |
| 1272 | Staatsaufsicht nach § 19 | ||
| 12721 | Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | 100 bis 2000 | |
| 12722 | Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 500 |
| 12723 | Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12724 | Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
| 12725 | Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2) | 1000 | |
| 12726 | Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (Abs. 4 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 1000 |
| 1273 | Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
| 13 | Handwerk | ||
| 131 | Ausübung eines Handwerks | ||
| 1311 | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle | 330 bis 710 | |
| 1312 | Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 132 | Organisation des Handwerks | ||
| Handwerksinnungen | |||
| 1321 | Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) | 40 bis 80 | |
| Innungsverbände | |||
| 1322 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 80 bis 160 | |
| 1323 | Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) | 40 bis 80 | |
| 1324 | Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) | 130 | |
| 1325 | Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO) | 35 | |
| 14 | Genossenschaftswesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |||
| 141 | Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG) | 180 bis 350 | |
| 142 | Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) | 110 | |
| 143 | Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG) | 40 bis 70 | |
| 15 | Schornsteinfegerwesen | ||
| Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | |||
| 150 | Gebührenfrei sind: | ||
| 1501 | der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1502 | die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz); | ||
| 1503 | die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b). | ||
| 151 | Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz | ||
| 1511 | Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1) | 130 | |
| 1512 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5) | 1300 | |
| 1513 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | 130 | |
| 1514 | Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2) | 65 | |
| 1515 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3) | je Fall | 130 |
| 1516 | Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1517 | Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 1518 | Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 152 | Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | ||
| 1521 | Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3) | 130 | |
| 1522 | Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) | 130 | |
| 1523 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1) | 1000 | |
| 1524 | Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2) | 130 | |
| 16 | Energie | ||
| 161 | Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | ||
| 1611 | Genehmigung nach § 3 Abs. 1 | ||
| 16111 | Objektversorgung | 65 bis 650 | |
| 16112 | regionale Versorgung | 325 bis 6500 | |
| 16113 | bundesweite Versorgung | 1600 bis 16000 | |
| 1612 | Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist | ||
| Die Gebühren nach Nr. 1612 bis 16123 sind mit den Gebühren nach Nr. 1611 bis 16113 abgegolten. | |||
| 16121 | Objektversorgung | 65 | |
| 16122 | regionale Versorgung | 320 | |
| 16123 | bundesweite Versorgung | 650 | |
| 1613 | Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1 | 130 bis 6500 | |
| 1614 | Genehmigung von Tarifen zur Nutzung des Versorgungsnetzes nach § 7 Abs. 3 | 200 bis 7800 | |
| 1615 | Planfeststellung | ||
| 16151 | Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 11a Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis | ||
| 161511 | 1 Mio. EUR | 11700 | |
| 161512 | 3 Mio. EUR | 16900 | |
| 161513 | 5 Mio. EUR | 20800 | |
| 161514 | über 5 Mio. EUR | jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich | 2600 |
| 16152 | Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 11a Abs. 1 Satz 2) | 75 v. H. von Nr. 16151 bis 161514 | |
| 16153 | Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 150 bis 10000 | |
| Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 16151 oder 16152 erhoben werden. | |||
| 16154 | Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 11a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG | 150 bis 3000 | |
| 1616 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | |
| 1617 | Anordnung nach § 18 Abs. 1 | 130 bis 13000 | |
| 162 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen | ||
| 1621 | Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 3 Abs. 3) | 130 bis 13000 | |
| 1622 | Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis | ||
| 16221 | 125000 EUR | 200 | |
| 16222 | 250000 EUR | 400 | |
| 16223 | 500000 EUR | 600 | |
| 16224 | 2,5 Mio. EUR | 1200 | |
| 16225 | 10 Mio. EUR | 2400 | |
| 16226 | 25 Mio. EUR | 4800 | |
| 16227 | 50 Mio. EUR | 9600 | |
| 16228 | über 50 Mio. EUR | 12000 | |
| 1623 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1624 | Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
| 1625 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | |
| 1626 | Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass | nach Zeitaufwand | |
| 1627 | Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
| 1628 | Änderungsverlangen (§ 15) | nach Zeitaufwand | |
| 163 | Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) | ||
| 1631 | Genehmigungen nach § 12 | ||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16311 | Genehmigung einer Neufassung von Allgemeinen Tarifen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem jährlichen Stromabsatz bis | ||
| 163111 | 100 Gigawattstunden (GWh) |
1150 | |
| 163112 | 500 GWh | 2300 | |
| 163113 | 2500 GWh | 4600 | |
| 163114 | 5000 GWh | 6900 | |
| 163115 | über 5000 GWh | 9200 | |
| 16312 | Genehmigung einer umfassenden Änderung von Allgemeinen Tarifen, insbesondere einer umfangreichen Änderung von Preisen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16313 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung von Allgemeinen Tarifen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16314 | Verlängerung einer Genehmigung von Allgemeinen Tarifen | 25 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16315 | Verfügung einer vorläufigen Regelung nach § 12 Abs. 4 | 65 bis 3200 | |
| 1632 | Genehmigung nach § 13 |
||
| Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H. | |||
| 16321 | Genehmigung einer Neufassung der Regelungen über Baukostenzuschüsse und Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten ("Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen") | 75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16322 | Genehmigung einer umfassenden Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16323 | Genehmigung einer geringfügigen Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 16324 | Verlängerung der Genehmigung "Ergänzender Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" | 20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115 | |
| 1633 | Befreiung von Verpflichtungen nach § 16 Abs. 3, soweit nicht im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 1631 | 65 bis 3200 | |
| 1634 | Verfügung zur Beseitigung von Verstößen gegen die BTOElt nach § 14 | 130 bis 13000 | |
| 164 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) | ||
| 1641 | Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBEltV, § 17 Abs. 2AVBGasV oder § 17 Abs. 2AVBFernwärmeV) | 65 bis 3200 | |
| 1642 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV | 65 bis 3200 | |
| 165 | Anordnung nach § 6 Abs. 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit § 18 EnWG | 130 bis 13000 | |
| 2 | Gewerbe | ||
| Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG) | |||
| 21 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 211 | Auskunft aus dem Gewerberegister | ||
| 2111 | soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 13 bis 30 |
| 2112 | soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind | je Person | 20 bis 35 |
| 2113 | über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann | je Person | 3 bis 13 mindestens 75 |
| 212 | Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | 22 | |
| 213 | Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 214 | Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) | 22 bis 70 | |
| 215 | Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO | nach Zeitaufwand | |
| 216 | Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift | nach Zeitaufwand | |
| 22 | Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | ||
| 2201 | Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren. | ||
| 2202 | Erteilung einer nachträglichen Auflage | nach Zeitaufwand | |
| 221 | Stehendes Gewerbe | ||
| 22111 | Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22112 | Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art | 22 bis 200 | |
| 22113 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 150 bis 1300 | |
| 22114 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) | 22 bis 100 | |
| 22115 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) | 30 bis 1300 | |
| 22116 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO) | 150 bis 3400 | |
| 22117 | Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO) | 150 bis 1400 | |
| 22118 | Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2PfandLV) | 30 | |
| 22119 | Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1PfandLV) | 30 | |
| 22120 | Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) | ||
| 221201 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1) | 70 bis 1700 | |
| 221202 | Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 22121 | Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) | 85 bis 2100 | |
| 22122 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) | 200 bis 540 | |
| 22123 | Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1VerstV) | 23 | |
| 22124 | Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7aGewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
| 22125 | Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden | ||
| Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 55 | ||
| 2213 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22131 | von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2VerstV) | 23 | |
| 22132 | von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1VerstV) | 25 bis 160 | |
| 22133 | von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2VerstV) | 22 bis 130 | |
| 2214 | Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2VerstV) | 35 | |
| 2215 | Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe | ||
| 22151 | als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (Abs. 1 Nr. 1a) oder als Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Nr. 1b) | je Erlaubnis | 100 bis 2000 |
| 22152 | als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Nr. 2a) oder als Baubetreuer (Abs. 1 Nr. 2b) | je Erlaubnis | 100 bis 1600 |
| 22153 | für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1 | 130 bis 4400 | |
| 2216 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO | 40 bis 850 | |
| 2217 | Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 40 bis 1000 | |
| 2218 | Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse | ||
| 22181 | Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) | 30 bis 260 | |
| 22182 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22183 | Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) | 30 bis 650 | |
| 222 | Reisegewerbe | ||
| 22211 | Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 30 bis 650 | |
| 22212 | Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) | 22 bis 70 | |
| 22213 | Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände) | 22 bis 130 | |
| 22214 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) | 22 bis 260 | |
| 22215 | Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO) | 22 | |
| 22216 | Veranstaltung eines Wanderlagers | ||
| 222161 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) | 30 bis 320 | |
| 222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 3 bis 30 | |
| 222163 | Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22217 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) | 35 bis 320 | |
| 22218 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) | 30 bis 320 | |
| 22219 | Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 22220 | Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
| 2223 | Zulassung von Ausnahmen | ||
| 22231 | von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) | 20 bis 260 | |
| 22232 | zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO) | 35 | |
| 22233 | von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO) | 22 | |
| 22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) | 20 bis 160 | |
| 22235 | hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) | 20 bis 160 | |
| 2224 | Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 35 bis 330 | |
| 2225 | Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO), | ||
| 22251 | das einmalig stattfindet |
70 bis 1300 | |
| 22252 | das mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 6500 | |
| 223 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||
| 2231 | Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 GewO), | ||
| 22311 | die einmalig stattfindet |
160 bis 2600 | |
| 22312 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 320 bis 16000 | |
| 2232 | Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO), | ||
| 22321 | die einmalig stattfindet |
100 bis 2000 | |
| 22322 | die mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 200 bis 13000 | |
| 2233 | Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO), | ||
| 22331 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22332 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2234 | Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO), | ||
| 22341 | der einmalig stattfindet |
80 bis 700 | |
| 22342 | der mehrmalig oder ständig stattfinden soll | 160 bis 4500 | |
| 2235 | Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO) | 20 bis 150 | |
| 2236 | Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 224 | Gaststätten | ||
| 2241 | Betrieb eines Gaststättengewerbes | ||
| 22411 | Erlaubnis (§ 2 GastG) |
40 bis 20000 | |
| 224121 | Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 224122 | Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG) | nach Zeitaufwand | |
| 22413 | Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG | nach Zeitaufwand | |
| 2242 | Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG) | 20 bis 70 | |
| 2243 | Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) | 30 bis 5200 | |
| 2244 | Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG) | 20 bis 2000 | |
| 2245 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24 Abs. 1 GastG) | 20 bis 2600 | |
| 2246 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG) | 20 bis 900 | |
| 2247 | Gestattung (§ 12 GastG) | 20 bis 1600 | |
| 2248 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 35 | |
| 2249 | Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) | nach Zeitaufwand | mindestens 35 |
| 3 | Verkehr | ||
| 31 | Straßenbahnen und Obuslinien | ||
| Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 3111 | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | ||
| für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage | 0,1 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR | 0,05 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 0,025 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,0125 v. H. | mindestens 160 | |
| 3112 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) | 65 bis 1300 | |
| 3113 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 30 bis 320 | |
| 3114 | Planfeststellung | ||
| 31141 | Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 6500 | |
| 31142 | Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 130 bis 3200 | |
| 31143 | Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 650 | |
| 3115 | Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3116 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG) | 40 bis 200 | |
| 3117 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) | 220 bis 650 | |
| 3118 | Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) | 65 bis 2000 | |
| 3119 | Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3120 | Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) | 30 bis 200 | |
| 3121 | Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3122 | Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) | 130 bis 1300 | |
| 3123 | Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) | nach Zeitaufwand | |
| 3124 | Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | 130 bis 1600 | |
| 3125 | Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab) | ||
| 31251 | für das erste Fahrzeug | 200 bis 1300 | |
| 31252 | für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs | 200 | |
| 3126 | Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) | 65 bis 650 | |
| 3127 | Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) | 70 bis 400 | |
| 3128 | Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) | 65 bis 320 | |
| 32 | Eisenbahnen, Bergbahnen | ||
| Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) | |||
| 321 | Aufsicht | ||
| 32111 | Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG) | je Stunde | 60 |
| 32112 | Aufsichtsbehördliche Anordnung | 60 bis 500 | |
| 32113 | Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG) | 120 bis 2500 | |
| Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten. | |||
| 32114 | Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG) | 80 bis 500 | |
| 32115 | Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 60 bis 400 | |
| 32116 | Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32117 | Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) | 120 bis 2500 | |
| 32118 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO | 60 bis 600 | |
| 32119 | Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO | 80 bis 1000 | |
| 32120 | Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA) | 120 bis 2500 | |
| 32121 | Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO) | 120 bis 2500 | |
| 322 | Genehmigungen | ||
| 32211 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung | 200 bis 1600 | |
| 32212 | Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) | 120 bis 1500 | |
| 32213 | Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) | 55 bis 2000 | |
| 32214 | Planfeststellung | ||
| 322141 | Feststellung des Plans (§ 18 Abs. 1 AEG) | 320 bis 13000 | |
| 322142 | Plangenehmigung (§ 18 Abs. 2 AEG) | 130 bis 6500 | |
| 322143 | Entscheidung über den Plan (§ 18 Abs. 3 AEG) | 65 bis 650 | |
| 32215 | Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 AEG) | 10 v. H. von Nr. 322141 bis 322143 | |
| 32216 | Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 2000 | |
| 32217 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug) | 120 bis 1500 | |
| 32218 | Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG) | 160 bis 400 | |
| 32219 | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG) | 85 | |
| 32220 | Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) | 80 bis 230 | |
| 32221 | Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil) | 55 bis 200 | |
| 32222 | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil) | 55 bis 200 | |
| 32223 | Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Abs. 2 BO-Seil) | 80 bis 200 | |
| 32224 | Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten) | 60 bis 500 | |
| 32225 | Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EKrG) | 160 bis 1500 | |
| 33 | Orderlagerscheine | ||
| 331 | Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen | 250 | |
| 332 | Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung | 80 | |
| 34 | Straßenverkehr | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |||
| 341 | Verkehrsbeschränkungen | ||
| 3411 | Zuteilen einer Plakette | je Kraftfahrzeug | 4 |
| 3412 | Erteilen einer Ausnahme | ||
| 34121 | für das erste Kraftfahrzeug | 13,65 | |
| 34122 | für jedes weitere Kraftfahrzeug | 4 | |
| 3413 | Versagen einer Ausnahme | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
| 4 | Straße | ||
| Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) | |||
| 41 | Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | ||
| 410 | Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
| 411 | Zufahrten | ||
| 4111 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) | 55 bis 650 | |
| 412 | Bauvorhaben | ||
| 4121 | Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG) | ||
| 41211 | für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs | ||
| 412111 | für die erste bis fünfte Einheit | je Einheit | 30 |
| 412112 | für die sechste bis zehnte Einheit | je Einheit | 15 |
| 412113 | für jede weitere Einheit | je Einheit | 10 |
| 41212 | für ein Wohnhaus | ||
| 412121 | für die erste bis fünfte Wohneinheit | je Wohneinheit | 60 |
| 412122 | für die sechste bis zehnte Wohneinheit | je Wohneinheit | 30 |
| 412123 | für jede weitere Wohneinheit | je Wohneinheit | 20 |
| 41213 | für ein gewerbliches Objekt | ||
| 412131 | Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben | 130 bis 2000 | |
| 412132 | Tankstelle | 100 bis 1500 | |
| 41214 | anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs | 40 bis 150 | |
| 41215 | für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben | 40 bis 650 | |
| 41216 | für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung | 40 bis 130 | |
| 41217 | für eine Werbeanlage |
||
| 412171 | bis 1 m2 | 50 | |
| 412172 | über 1 m2 |
80 bis 500 | |
| 41218 | für Aufschüttungen, Wälle, Wände | je lfd. m | 3,25 mindestens 20 |
| 413 | Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) | 40 bis 320 | |
| 414 | Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz | ||
| 4141 | Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße | je Leitung | 100 bis 350 |
| 4142 | Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße | ||
| 41421 | Streckenlänge bis 1 km | je 100 m | 50 mindestens 100 |
| 41422 | Streckenlänge mehr als 1 km | je km | 500 |
| 42 | Sicherheit und Ordnung an Straßen | ||
| 421 | Bundesfernstraßen | ||
| 4211 | Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG) | ||
| 42110 | Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene. | ||
| 42111 | für die erste 0,5 Million EUR | 2,6 v. H. | |
| für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR | 1,3 v. H. | ||
| für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR | 0,5 v. H. | ||
| für den weiteren Mehrbetrag | 0,3 v. H. | ||
| 42112 | Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) | 25 v. H. von Nr. 42111 | |
| 42113 | Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage | nach Zeitaufwand | |
| 42114 | Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112 | |
| 42115 | Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde | bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113 | |
| 42116 | Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) | nach Zeitaufwand | |
| 423 | Anerkennungen und Überwachungen | ||
| 4231 | Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG) | ||
| 42311 | Erteilen einer Anerkennung |
nach Zeitaufwand | |
| 42312 | Überwachung | nach Zeitaufwand | |
| 42313 | Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung | nach Zeitaufwand | mindestens 75 |
| 5 | Raumordnung | ||
| Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz | |||
| 51 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 3) oder eines Raumordnungsverfahrens (§ 18 Abs. 4) | 320 bis 3200 | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten. | |||
| 52 | Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 521 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 3200 bis 6500 | |
| 522 | Beteiligung von Behörden von mehr als zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 9800 bis 22500 | |
| 523 | Zuschlag zu Nr. 521 oder 522 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 2000 bis 15500 | |
| 53 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | ||
| 531 | Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 13000 bis 26000 | |
| 532 | Beteiligung von Behörden von drei bis sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 40000 bis 90000 | |
| 533 | Beteiligung von Behörden von mehr als sechs Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | je Behörde | 13000 bis 19500 |
| 534 | Zuschlag zu Nr. 531 bis 533 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 9000 bis 80000 | |
| 535 | jeder weitere Erörterungstermin, zusätzlich zu Nr. 531 bis 534 | je Tag | 2600 bis 5200 |
| 54 | Einstellung eines beantragten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Antragstellers | ||
| 541 | vor Durchführung des Erörterungstermins | 50 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 542 | nach Beginn des Erörterungstermins | 75 v. H. nach Nr. 51 bis 534 | |
| 55 | Durchführung eines Abweichungsverfahrens | ||
| 5501 | Die Gemeinden sind im Fall eines Abweichungsverfahrens von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. | ||
| 551 | Bei Beteiligung von Behörden oder Stellen von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern oder von Landkreisen | 1600 bis 3200 | |
| 552 | Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf | 1600 bis 16000 | |
| 56 | Einstellung eines beantragten Abweichungsverfahrens | ||
| 561 | vor Zulassung der Abweichung auf Veranlassung des Antragstellers | 50 v. H. nach Nr. 55 bis 552 | |
| 562 | wegen Nichtzulassung der Abweichung | 75 v. H. nach Nr. 55 bis 552 |
2 VwKostO-MWVL
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| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 | nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 5 mindestens 40 |
| 6111 | im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO | 40 bis 130 | |
| 6112 | Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft | 40 | |
| 612 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je 1000 EUR Rohbausumme | 8 mindestens 40 |
| 613 | nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen | je 1000 EUR Rohbausumme | 15 mindestens 65 |
| 614 | für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon | ||
| 6141 | mit mehr als 300 m3 und bis 1000 m3 umbauten Raums | 40 bis 200 | |
| 6142 | mit mehr als 1000 m3 und bis 10000 m3 umbauten Raums | 200 bis 350 | |
| 6143 | mit mehr als 10000 m3 umbauten Raums | 400 bis 750 | |
| 6144 | in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) | 750 bis 13000 | |
| 6145 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 615 | für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen | 40 bis 3200 | |
| 616 | Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für | ||
| 6161 | die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum | ||
| 61611 | bis 1000 m3 | 10 v. H. von Nr. 611 bis 615 | |
| 61612 | von mehr als 1000 m3 bis 10000 m3 | 7 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61611 | |
| 61613 | von mehr als 10000 m3 | 4 v. H. von Nr. 611 bis 615 mindestens Nr. 61612 | |
| 61614 | Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen. | ||
| 6162 | die denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 300 | |
| 6163 | die wasserrechtliche Genehmigung | 40 bis 650 | |
| 6164 | die immissionsschutzrechtliche Genehmigung | 40 bis 1300 | |
| 6165 | Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen | 40 bis 650 | |
| 617 | Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft | ||
| 6171 | Zustimmung nach § 69 HBO | 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632 | |
| 6172 | Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 62 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
| 621 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
| 6211 | Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand | |
| 6212 | Besichtigung nach Fertigstellung | nach Zeitaufwand | |
| 6213 | Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes | 40 bis 250 | |
| 6214 | Nachbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
| 622 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
| 6221 | Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand | |
| 6222 | Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 40 bis 650 | |
| 6223 | Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist. | ||
| 623 | Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. | ||
| 624 | Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
| 63 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
| 631 | von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 40 |
| 632 | von Anlagen der Außenwerbung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 40 |
| 633 | Fliegende Bauten | ||
| 6331 | Ausführungsgenehmigung | je 1000 EUR der Herstellungskosten | 23 mindestens 55 |
| 6332 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung | 60 bis 320 | |
| 6333 | Gebrauchsabnahme | 40 bis 130 | |
| 6334 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 40 | |
| 6335 | Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO | 20 | |
| 634 | Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | 40 bis 650 | |
| 635 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. | ||
| 636 | Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste | 130 bis 650 | |
| 64 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 641 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 40 |
| Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | |||
| 6411 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
| 642 | Bauvoranfragen (§ 66 HBO) | ||
| 6421 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage | bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | |
| Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | |||
| 6422 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 HBO) | 40 bis 100 | |
| 643 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO) | 40 bis 320 | |
| Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | |||
| 644 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 40 |
| 645 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO) | 40 bis 130 | |
| 646 | Baulasten (§ 75 HBO) |
||
| 6461 | Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) | je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung | 40 bis 320 |
| 6462 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | je Grundstück | 20 |
| 6463 | Löschung einer Baulast | 40 bis 130 | |
| 647 | Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2 | ||
| 6471 | für die ersten 15000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung | 30 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6472 | für den Mehrbetrag bis 40000 EUR | 25 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6473 | für den Mehrbetrag bis 75000 EUR | 20 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6474 | für den weiteren Mehrbetrag | 15 v. H. der ersparten Kosten | |
| 6475 | Versagung der Ausnahme | 160 bis 1300 | |
| 6481 | Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) | nach Zeitaufwand | |
| 6482 | Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO | 50 bis 10000 | |
| 6491 | Bauaufsichtliche Anordnungen | ||
| 64911 | Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64912 | Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64913 | Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO) | 40 bis 3200 | |
| 64914 | Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 40 bis 1300 | |
| 64915 | Baustellenversiegelung | 40 bis 1300 | |
| 64916 | Anordnung zur Gefahrenabwehr | 40 bis 3200 | |
| 64917 | sonstige Bauordnungsverfügungen | 40 bis 3200 | |
| 6492 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | nach Zeitaufwand | |
| 64921 | die erste viertel Stunde je Vorhaben | kostenfrei | |
| 65 | Berechnung der Gebühren | ||
| 651 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
| Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H. | |||
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. | |||
| 652 | Ermäßigungen | ||
| 6521 | Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
| 6522 | Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte. | ||
| 6523 | Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. | ||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | |||
| Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. | |||
| 66 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
| 661 | Baulandenteignung nach dem BauGB | ||
| 6611 | Niederschrift über die Einigung (§ 110) | 1 v. T. des vereinbarten Entgelts | mindestens 300 |
| 6612 | Niederschrift über die Teileinigung (§ 111) | 0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 6613 | Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113) | ||
| 66131 | soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist | 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 200 |
| 66132 | ohne vorherige Teileinigung | 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung | mindestens 300 |
| 66141 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114) | 65 bis 320 | |
| 66142 | vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) | 50 bis 400 | |
| 6615 | Ausführungsanordnung (§ 117) | 50 bis 150 | |
| Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden. | |||
| 662 | Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 | 40 bis 320 | |
| 663 | Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 | 40 bis 2000 | |
| 664 | Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 | 40 bis 130 | |
| 665 | Ausnahmen, Befreiungen | ||
| 6651 | Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO | je Ausnahme | 40 bis 1300 |
| 6652 | Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes | je Befreiung | 40 bis 20000 |
| 66521 | Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO) | je Befreiung | 20000 bis 50000 |
| 67 | Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen | ||
| 671 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO | ||
| 6711 | für die erste Fachrichtung | 2000 | |
| 6712 | für jede weitere Fachrichtung | 1000 | |
| 6713 | Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben. | ||
| 672 | Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle | 500 bis 2000 | |
| 6721 | Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. | ||
| 6731 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 400 bis 26000 | |
| 6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO | 320 bis 6500 | |
| 6733 | Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO) | 65 bis 6500 | |
| 6734 | Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO) | 200 bis 13000 | |
| 6741 | Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie oder nach den Vorschriften eines anderen Staates | ||
| 67411 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 13000 | |
| 67412 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 13000 | |
| 6742 | Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes | ||
| 67421 | für die erste Fachrichtung | 650 bis 26000 | |
| 67422 | für jede weitere Fachrichtung | 320 bis 1300 | |
| 6743 | Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben. | ||
| 6744 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz) | 320 bis 6500 | |
| 6745 | Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18800, T. 7 | ||
| 674501 | Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden. | ||
| 67451 | kleiner Eignungsnachweis |
160 | |
| 674511 | zusätzlich erweiterter Geltungsbereich | 80 | |
| 67452 | Versagung des Eignungsnachweises | 75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511 | |
| 675 | Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister | ||
| 6751 | Ausstellung des Befähigungszeugnisses | 100 | |
| 6752 | Ausstellung eines Ersatzzeugnisses | 50 | |
| 676 | Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV | nach Zeitaufwand | |
| 68 | Wohnungswesen | ||
| 681 | Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln und die Übernahme von Bürgschaften | 0,5 bis 2,5 v. H. des zu bewilligenden, zu verbürgenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses | |
| 682 | Verwaltung der Fördermittel und Bürgschaften | 0,1 bis 0,5 v. H. des Darlehensbetrages je Jahr | |
| 683 | Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung | 10 bis 130 | |
| 684 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) | ||
| 6841 | Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 6842 | Genehmigung der | ||
| 68421 | Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) | kostenfrei | |
| 68422 | Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) | 50 | |
| 68423 | Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) | 100 | |
| 6843 | Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) | kostenfrei | |
| 6844 | Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG) | 30 | |
| 6845 | Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln | ||
| 68451 | für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde | kostenfrei | |
| 68452 | für sonstige Zwecke |
10 bis 30 | |
| 6846 | Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für | ||
| 68461 | Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | 1000 | |
| 68462 | eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) | je Wohnung | 100 |
| 6847 | Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG) | je Wohnung | 100 bis 250 |
| 6848 | Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG | 15 bis 30 | |
| 685 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
| 7 | Kataster- und Vermessungswesen | ||
| 701 | Für Leistungen | ||
| der Kataster- und Landesvermessungsbehörden (Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes [HVG]) und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HVG, § 2 Abs. 1 der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure), sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. | |||
| 702 | Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte anzusetzen. Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. | ||
| 703 | Kostenfrei sind | ||
| Arbeiten, die der Erhaltung der Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch dienen, | |||
| Arbeiten, die der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen, | |||
| Arbeiten nach § 4 HVG, | |||
| Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 der Kostenordnung. | |||
| 704 | Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. | ||
| 705 | Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird. | ||
| 71 | Katastervermessungen, Bodenordnungen, Lagepläne und Gebäudeabsteckungen | ||
| 711 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge | ||
| 7111 | häusliche Bearbeitung |
Staffel A | |
| 7112 | jeder festgestellte Grenzpunkt | Staffel B | |
| 7113 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen, Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | 24 v. H. von Staffel A | mindestens 80 |
| 7114 | von der Vermessungsstelle gestellte sonstige technische Kräfte im Außendienst | Nr. 743 | |
| 712 | Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m | ||
| 7121 | technische Bearbeitung | Nr. 74 | |
| 7122 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen | je 100 m | 80 |
| 7123 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | je 100 m | 330 bis 800 |
| 7124 | Kosten des Einsatzes von besonderen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen | je Rechnerarbeitsminute | 0,35 |
| 713 | Sonderungen | ||
| 7131 | Bildung von Flurstücken | 50 v. H. von Staffel A | |
| 7132 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen, Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | 24 v. H. von Staffel A | mindestens 80 |
| 714 | Weitere Arbeiten bei Umlegungen, Grenzregelungen und Grenzbereinigungsverfahren | ||
| 7141 | Umlegungen (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 120 bis 340 |
| 7142 | Grenzregelungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil) | je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) | 85 bis 220 |
| 7143 | Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren | Nr. 74 | |
| 7144 | Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB | 37 | |
| 715 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen, die sich ausschließlich auf bestehende Grenzen beziehen (Grenzfeststellungen außerhalb von Vermessungen nach Nr. 711, 712 und 714) | ||
| 7151 | technische Bearbeitung, | 80 v. H. von Staffel B | mindestens 150 |
| 7152 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme in das Liegenschaftskataster | 18 v. H. von Nr. 7151 | mindestens 80 |
| 7153 | von der Vermessungsstelle gestellte sonstige technische Kräfte im Außendienst | Nr. 743 | |
| 7154 | Grenzfeststellungen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | je Grenzmarke | 22,50 |
| 7155 | Sicherung von Grenzmarken |
Nr. 74 | |
| 716 | Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden | ||
| 7161 | technische Bearbeitung | Staffel C, Spalte 5 | |
| 7162 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme in das Liegenschaftskataster | 36 v. H. von Staffel C, Spalte 5 | mindestens 80 |
| 7163 | von der Vermessungsstelle gestellte sonstige technische Kräfte im Außendienst | Nr. 743 | |
| 717 | Lagepläne zu Bauanträgen | ||
| 7171 | Erstausfertigung für Lagepläne als Bauvorlage im Sinne von § 60 Abs. 2 HBO | Staffel C, Spalte 3 | |
| 7172 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung | 20 | |
| 7173 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen | je Antrag | 80 |
| 7174 | Mehrleistungen (z. B. Übertragung in einen anderen Maßstab, es sei denn, die Liegenschaftskarte liegt in einem kleineren Maßstab als 1 : 500 vor; Eintragung weiterer Angaben, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind; Höhenaufnahmen) | Nr. 74 | |
| 7175 | Nachfertigungen (jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Ausfertigung) | 34 | |
| 718 | Gebäudeabsteckungen | ||
| 7181 | Absteckung einschließlich Erstausfertigung der Absteckungsbescheinigung | Staffel C, Spalte 4 | |
| 7182 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung der Absteckungsbescheinigung | 5,60 | |
| 7183 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen | je Antrag | 80 |
| 7184 | Höhenübertragungen, die im direkten Zusammenhang mit Absteckungen stehen | 30 v. H. von Staffel C, Spalte 4 | |
| 7185 | von der Vermessungsstelle gestellte sonstige technische Kräfte im Außendienst | Nr. 743 | |
| 7186 | Mehrleistungen (z. B. häusliche Vorausberechnung von Absteckelementen, Absteckung von zusätzlichen Bauachsen, Absteckung von inneren Bauteilen) | Nr. 74 | |
| 719 | Sonstige Vermessungen, besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 715, 716 oder 718 | ||
| 7191 | Aufnahme von Nutzungsarten |
Nr. 74 | |
| 7192 | Grenzanzeige | ||
| 71921 | häusliche und örtliche Bearbeitung | Nr. 74 | |
| 71922 | Vermessungsunterlagen, soweit nicht lang gestreckte Anlagen | je Antrag | 80 |
| 7193 | Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 715, 716 oder 718 | bis zu 30 v. H. von Nr. 7112, 7151, 7161 oder 7181 | |
| 72 | Katasterbenutzung | ||
| 721 | Auszüge aus der Liegenschaftskarte | ||
| 7211 | Analoge Auszüge | ||
| 72111 | Kleinformatige Standardausgaben DIN A4 oder DIN A3 im Maßstab größer oder gleich 1 : 2000 | je Seite | 26 |
| 72112 | Analogausgaben außerhalb von Nr. 72111 (z. B. größere Formate oder Maßstäbe kleiner 1:2000) | je KiloByte der Druckdatei |
0,80 mindestens 40 |
| 72113 | Mehrausfertigung | 20 v. H. von Nr. 72111 oder 72112 | |
| 7212 | Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform | ||
| 72121 | konventionelle Abgabe | Nr. 72111 oder 72112 | |
| 72122 | Direktabruf über Geodatenserver | 60 v. H. von Nr. 72121 | |
| 7213 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | 400 v. H. von Nr. 7211 oder 7212 | |
| 7214 | Digitale Auszüge ohne Punktinformationen | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| Formate: | |||
| 72141 | EDBS-FEIN | je KiloByte der Ausgabedatei | 3,40 mindestens 65 |
| 72142 | EDBS-BSPE, GEOgraf-Schnittstelle | je KiloByte der Ausgabedatei | 5,50 mindestens 65 |
| 72143 | HPGL | je KiloByte der Ausgabedatei | 3,30 mindestes 65 |
| 72144 | SQD, einfaches DXF | je KiloByte der Ausgabedatei | 0,65 mindestens 65 |
| 72145 | Strukturiertes DXF | je KiloByte der Ausgabedatei | 2,90 mindestens 65 |
| 72146 | Postscript | je KiloByte der Ausgabedatei | 2 mindestes 65 |
| 72147 | TIFF-G4 | je KiloByte der Ausgabedatei | 2,50 mindestens 65 |
| 7215 | Digitale Auszüge mit Punktinformationen | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| Formate: | |||
| 72151 | EDBS-FEIN | je KiloByte der Ausgabedatei | 2,50 mindestens 65 |
| 72152 | EDBS-BSPE | je KiloByte der Ausgabedatei | 3,80 mindestens 65 |
| 72153 | GEOgraf-Schnittstelle | je KiloByte der Ausgabedatei | 5,30 mindestes 65 |
| 72154 | SQD | je KiloByte der Ausgabedatei | 0,50 mindestens 65 |
| 72155 | Strukturiertes DXF | je KiloByte der Ausgabedatei | 1,80 mindestens 65 |
| 7216 | Direktabruf von digitalen Auszügen über Geodatenserver | Nr. 7214 bis 72147 oder 7215 bis 72155 abzüglich 15 EUR | |
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 7217 | Fortführungsdaten für die Bezieher von Sekundärnachweisen (BZSN) | ||
| 72171 | jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen) | 3 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 7214 bis 72147 oder nach 7215 bis 72155 | |
| 72172 | Fortführungsdienst bei großen Datenbeständen | ||
| 721721 | ab 5000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 90 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721722 | ab 10000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 80 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721723 | ab 25000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 70 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721724 | ab 50000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 60 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721725 | ab 100000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 50 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721726 | ab 150000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 40 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721727 | ab 250000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 30 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721728 | ab 500000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 20 v. H. von Nr. 72171 | |
| 721729 | ab 1000000 ha Fläche des Sekundärnachweises | 15 v. H. von Nr. 72171 | |
| 7218 | Mehrarbeiten bei der Erteilung von Auszügen | Nr. 74 | |
| 722 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen | ||
| 7221 | Analoge Auszüge | ||
| 72211 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (insbesondere Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Eigentümerliste, Flurstücksliste, Bestandsnachweise) und den Katasterunterlagen | ||
| 722111 | Erstausfertigung | je Seite | 13 |
| 722112 | Mehrausfertigung | je Seite | 4 |
| 72212 | sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch (insbesondere Schlüsseltabellen) | je Seite | 1,30 |
| 7222 | Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform | ||
| 72221 | konventionelle Abgabe | Nr. 722111 oder 72212 | |
| 72222 | Direktabruf über Geodatenserver | 60 v. H. von Nr. 72221 | |
| 72223 | Abruf von Auszügen mit personenbezogenen Daten durch Nutzer ohne Genehmigung nach § 16a HVG | 80 v. H. von Nr. 72221 | |
| 7223 | Auszüge in Form von Ergebnismasken im Abrufverfahren | je Maske | 2 |
| 7224 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | 200 v. H. von Nr. 7221, 7222 oder 7223 | |
| 7225 | Digitale Auszüge | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 72251 | Format ALBi | je KiloByte der Ausgabedatei, reduziert um 350 KiloByte | 1,70 mindestens 65 |
| 72252 | in Sonderformaten mit ggf. individualisiertem Inhalt | je KiloByte der Ausgabedatei | 2,20 mindestens 65 |
| 7226 | Fortführungsdaten für die Bezieher von Sekundärnachweisen (BZSN) | jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 7225 | |
| 723 | Zahlenauszüge | ||
| 7231 | Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und der gleichen | ||
| 72311 | DIN A4 | je Seite | 13,30 |
| 72312 | DIN A3 | je Seite | 17,90 |
| 72313 | DIN A2 | je Seite | 23,90 |
| 72314 | DIN A1 | je Seite | 29,30 |
| 72315 | Bei Abgabe mehrerer Zahlenauszüge, die ein und dasselbe Gebiet betreffen, wird höchstens das Doppelte der Sätze nach Nr. 7231 berechnet. | ||
| 7232 | Koordinatenverzeichnisse |
je Punkt | 0,45 mindestens 16 |
| 7233 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | 200 v. H. von Nr. 7231 oder 7232 | |
| 724 | Bescheinigungen, Auskunft | ||
| 7241 | Grenzbescheinigungen | ||
| 72411 | Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder wenn von anderen örtlichen Arbeiten abhängig | 10 v. H. von Staffel C, Spalte 5 | |
| 72412 | Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung | 20 v. H. von Staffel C, Spalte 5 | |
| 72413 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung | 5,60 | |
| 7242 | Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) | Nr. 74 | |
| 7243 | Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten) | Nr. 74 | |
| 7244 | Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen | Nr. 74 | |
| 725 | Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden | ||
| 7251 | Beglaubigung von Auszügen | je Ausfertigung | 4 |
| 7252 | Beglaubigung vorgelegter Lagepläne nach Nr. 7171 | ||
| Mit der Gebühr ist auch die Prüfung abgegolten; eine örtliche Prüfung jedoch nur insoweit, als sie lediglich in einer Ortsbesichtigung besteht. | |||
| 72521 | Erstausfertigung | 30 v. H. von Staffel C, Spalte 3 | |
| 72522 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung beglaubigte Mehrausfertigung | 6,60 | |
| 72523 | Mehrleistungen (z. B. Ergänzung der vorgelegten Lagepläne, Vermessungen) | Nr. 74 | |
| 7253 | Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften | Nr. 74 | |
| 7254 | Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen | Nr. 74 | |
| 7255 | Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung | Nr. 74 | |
| 73 | Landesvermessung | ||
| 731 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung | ||
| 7311 | Auszüge aus den Punktnachweisen | ||
| 73111 | Erstausfertigung Punktdatei | je Punkt | 6,60 mindestens 16,30 |
| 73112 | Erstausfertigung Punktbeschreibung | je Punkt | 6,60 mindestens 16,30 |
| 73113 | Mehrausfertigung nach Nr. 73111 oder 73112 | je Punkt | 3,30 |
| 73114 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | je Punkt | 66,40 |
| 7312 | Auszüge aus den Festpunktübersichten | ||
| 73121 | Erstausfertigung | je Blatt | 19,90 |
| 73122 | Mehrausfertigung | je Blatt | 13,30 |
| 73123 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | je Blatt | 199,30 |
| 732 | Digitale Geländemodelle des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations-Systems (ATKIS-DGM) | ||
| 7321 | DGM5 | ||
| 73211 | bis 5000 km² | je km² | 39 mindestens 130 |
| 73212 | für jeden weiteren km² | 19,50 | |
| 7322 | DGM25 | ||
| 73221 | bis 5000 km² | je km² | 3,90 mindestens 130 |
| 73222 | für jeden weiteren km² | 1,95 | |
| 7323 | DGM50 | ||
| 73231 | bis 5000 km² | je km² | 1,95 mindestens 130 |
| 73232 | für jeden weiteren km² | 1 | |
| 733 | Großmaßstäbige Karten | ||
| 7331 | großmaßstäbige Karten | ||
| 73311 | TK 5 Grundriss (Strich oder Luftbild) | je Kartenelement | 9,90 |
| 73312 | TK 5 Flurstücke | je Kartenelement | 39,40 |
| 73313 | TK 5 Gelände | je Kartenelement | 9,90 |
| 7332 | Luftbildkarte 1:5000 farbig | je Kartenelement | 19,50 |
| 7333 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 | |
| 7334 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | ||
| 73341 | für Landes- und Kommunalbehörden | 200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 | |
| 73342 | für sonstige Antragsteller | 1000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 | |
| 7335 | Genehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG für das Vervielfältigen durch Digitalisieren | 1500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332 | |
| 7336 | Rasterdaten der TK 5 | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 73361 | TK 5 Grundriss | je Kartenelement | 132,90 |
| 73362 | TK 5 Flurstücke | je Kartenelement | 531,70 |
| 73363 | TK 5 Gelände | je Kartenelement | 132,90 |
| 734 | Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge | ||
| 7341 | topographische Karten | ||
| 73411 | Kartendrucke | je Kartenblatt | 5,70 |
| 73412 | einfarbige Lichtpausen | je Kartenblatt | 7,30 |
| 7342 | topographische Gebietskarten | ||
| 73421 | Hessen 1:200000 | ||
| 734211 | Normalausgabe | 6,50 | |
| 734212 | Ausgabe mit Kreisgrenzen |
6,50 | |
| 734213 | Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen | 3,10 | |
| 734214 | Verwaltungsgrenzenausgabe |
3,10 | |
| 73422 | Hessen 1:500000 | ||
| 734221 | Normalausgabe | 5,10 | |
| 734222 | Verwaltungsausgabe | 1,80 | |
| 73423 | Hessen 1:1000000 | ||
| 734231 | Normalausgabe | 1,80 | |
| 734232 | Verwaltungsausgabe | 1,80 | |
| 7343 | gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232 | ||
| 73431 | 100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter | 80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232 | |
| 7344 | Genehmigungen | ||
| 73441 | Genehmigung für die Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck nach § 16 Abs. 5 HVG | je 500 cm² | 33,20 |
| 73442 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | ||
| 734421 | für Landes- und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände | Staffel D, Spalte 3 | |
| 734422 | für sonstige Antragsteller | Staffel D, Spalte 4 | |
| 73443 | Genehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG für das Vervielfältigen durch Digitalisieren | 2000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342 | |
| 7345 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 | |
| 7346 | Rasterdaten topographischer Gebietskarten | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 73461 | Hessen 1:200000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen | 130 bis 1600 | |
| 73462 | Hessen 1:500000 | 65 bis 800 | |
| 73463 | Hessen 1:1000000 | 35 bis 400 | |
| 735 | Landesluftbildarchiv | ||
| 7351 | Luftbildoriginalkopie | je Kopie | 20 bis 100 |
| 7352 | Luftbildvergrößerung | je Vergrößerung |
35 bis 130 |
| 7353 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | ||
| 73531 | für hessische Landes- und Kommunalbehörden | je Exemplar | 39,80 |
| 73532 | für sonstige Antragsteller | je Exemplar | 99,60 |
| 7354 | Genehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG für das Vervielfältigen durch Digitalisieren | je Exemplar | 99,60 |
| 736 | ATKIS-Orthophotos | ||
| 7361 | analoge Orthophotos | ||
| 73611 | Orthophoto als echtes oder simuliertes Halbtonbild | 26,50 | |
| 73612 | Orthophoto 1:10000 | 6,60 | |
| 73613 | Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | Nr. 738 | |
| 73614 | Vervielfältigungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG | ||
| 736141 | für hessische Landes- und Kommunalbehörden | 39,80 | |
| 736142 | für sonstige Antragsteller | 99,60 | |
| 73615 | Genehmigung nach § 17 Abs. 2 HVG für das Vervielfältigen durch Digitalisieren | 99,60 | |
| 7362 | Digitale Orthophotos (DOP) |
||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 73621 | DOP 5 | ||
| 736211 | DOP 5 Color (C) | je km² | 32,50 |
| 736212 | DOP 5 Schwarz-Weiß (SW) | je km² | 9,75 |
| 73622 | DOP 25 Schwarz-Weiß (SW) | je km² | 2,30 |
| 73623 | DOP 50 Schwarz-Weiß (SW) | je km² | 1,10 |
| 737 | ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle | ||
| 7371 | Digitales Basis Landschaftsmodell (DLM) | ||
| 73711 | Basis-DLM für alle Objektbereiche | ||
| 737111 | bis 5000 km² | je km² | 9,75 mindestens 130 |
| 737112 | für jeden weiteren km² | 3,25 | |
| 7372 | Digitale Topographische Karten (DTK) | ||
| Mit der Gebühr ist die Genehmigung zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten. | |||
| 73721 | DTK 25 | ||
| 737211 | bis 5000 km² | je km² | 0,98 mindestens 130 |
| 737212 | für jeden weiteren km² | 0,49 | |
| 73722 | DTK 50 | ||
| 737221 | bis 5000 km² | je km² | 0,33 mindestens 130 |
| 737222 | für jeden weiteren km² | 0,17 | |
| 73723 | DTK 100 | ||
| 737231 | bis 5000 km² | je km² | 0,10 mindestens 130 |
| 737232 | für jeden weiteren km² | 0,05 | |
| 738 | Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | ||
| 7381 | Lichtpause | je Blatt | 7,30 |
| 7382 | Kontrastlichtpause | je Blatt | 8,60 |
| 7383 | Photopapier | je Blatt | 16,50 |
| 7384 | Folie matt | je Blatt | 11,20 |
| 7385 | Folie klar | je Blatt | 15,20 |
| 7386 | Diapositiv | je Blatt | 22,50 |
| 7387 | Vergrößerung des Standardformats | je Vergrößerung |
40 bis 200 |
| 739 | Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes | ||
| 7391 | Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) | je Jahr | 200 |
| 7392 | Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate eine Sekunde | je Minute | 0,13 |
| 7393 | Geodätisch Präziser Positionierungs-Service (GPPS) oder Geodätisch Hochpräziser Positionierungs-Service (GHPS) | ||
| 73931 | Taktrate größer oder gleich eine Sekunde | je Minute | 0,26 |
| 73932 | Taktrate unter einer Sekunde | je Minute | 1,05 |
| 74 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
| 7401 | Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit. | ||
| 741 | Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst | je 1/4 Stunde | 18 |
| 742 | Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte | je 1/4 Stunde | 15 |
| 743 | sonstige technische Kräfte, Bürokräfte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
| 75 | Auslagen | ||
| 751 | Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731 und 74; Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74. | ||
| 752 | Folgende Auslagen sind zu erheben: | ||
| 7521 | Übernachtungsgelder |
in voller Höhe | |
| 7522 | Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen | in voller Höhe | |
| 7523 | Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe |
3 VwKostO-MWVL
3
Staffel A
| Vermessungsfläche | Bodenwert (Bodenrichtwert) | |||||||||||||
| Zeile | bis | bis | bis | bis | bis | je | je | ab | ||||||
| a | Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR | |||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |||||||
| 1 | 0,3 | 56 | 101 | 157 | 219 | 95 | 95 | 28 | ||||||
| 2 | 0,6 | 112 | 185 | 259 | 331 | 95 | 95 | 28 | ||||||
| 3 | 1 | 140 | 213 | 304 | 376 | 95 | 95 | 28 | ||||||
| 4 | 2 | 163 | 246 | 349 | 421 | 101 | 95 | 28 | ||||||
| 5 | 3 | 190 | 281 | 393 | 477 | 101 | 95 | 28 | ||||||
| 6 | 5 | 219 | 315 | 438 | 539 | 107 | 95 | 28 | ||||||
| 7 | 10 | 253 | 365 | 512 | 607 | 118 | 95 | 28 | ||||||
| 8 | 20 | 326 | 438 | 595 | 697 | 129 | 95 | 28 | ||||||
| 9 | 40 | 416 | 539 | 714 | 826 | 140 | 95 | 28 | ||||||
| 10 | 70 | 517 | 658 | 877 | 989 | 152 | 95 | 28 | ||||||
| 11 | 100 | 624 | 792 | 1012 | 1164 | 168 | 95 | 28 | ||||||
| 12 | 150 | 741 | 961 | 1265 | 1417 | 179 | 95 | 28 | ||||||
| 13 | 200 | 888 | 1141 | 1507 | 1692 | 196 | 95 | 28 | ||||||
| 14 | 500 | 1180 | 1547 | 1883 | 2232 | 286 | 140 | 56 | ||||||
| 15 | 1000 | 1726 | 2226 | 2637 | 3020 | 376 | 185 | 84 | ||||||
| 16 | je weitere | 281 | 337 | 387 | 432 | 477 | 292 | 112 | ||||||
Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten beiden Teilstücke wie folgt ermittelt:
Anzahl
| Teilstücke | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
| Multiplikator | 1,21 | 1,4 | 1,57 | 1,71 | 1,85 | 1,98 | 2,1 | 2,21 | 2,32 | 2,42 | 2,52 | 2,62 | 2,71 | 2,8 | 2,89 | 2,97 | 3,05 | 3,13 |
Kommen mehr als 20 Teilstücke in Betracht, so ergibt sich der Multiplikator wie folgt:
M = 0,7 * √ Anzahl der Teilstücke
Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.
Staffel B
| Zeile | Anzahl | Bodenwert (Bodenrichtwert) | ||||||||
| bis unter | bis unter | bis unter | bis unter | je weitere |
||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | ||||
| 1 | 1 | 152 | 202 | 253 | 319 | 51 | ||||
| 2 | 2 | 213 | 281 | 354 | 443 | 73 | ||||
| 3 | 3 | 270 | 360 | 450 | 568 | 89 | ||||
| 4 | 4 | 326 | 432 | 545 | 691 | 107 | ||||
| 5 | 5 | 382 | 512 | 640 | 810 | 129 | ||||
| 6 | 6 | 443 | 590 | 736 | 933 | 145 | ||||
| 7 | 7 | 501 | 663 | 832 | 1057 | 163 | ||||
| 8 | 8 | 557 | 741 | 927 | 1174 | 185 | ||||
| 9 | 9 | 613 | 821 | 1023 | 1299 | 202 | ||||
| 10 | 10 | 674 | 893 | 1119 | 1422 | 219 | ||||
| 11 | Grundgebühr | 51 | 67 | 84 | 107 | 17 | ||||
Kommen mehr als 10 festgestellte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr(Zeile 11) * (FGP + √ FGP)
Bei Bodenwerten von 2500 EUR/m² und mehr wird ein Bodenwert von 2499 EUR/m² zugrunde gelegt.
Für die Behebung von Abmarkungsmängeln in Verbindung mit Gebäudeeinmessungen oder Gebäudeabsteckungen beträgt die Gebühr für die Grenzfeststellung 30 v. H. der Staffel B. Eine Mindestgebühr nach 7151 sowie eine Gebühr nach 7152 ist nicht zu erheben.
Grenzpunkte, die ohne Vermessung gebildet wurden, werden bei ihrer erstmaligen Vermessung und Abmarkung mit der vollen Gebühr nach Staffel B abgerechnet.
Die mit den Staffelgebühren abgegoltenen Arbeiten beinhalten nicht die Tätigkeit der sonstigen Kräfte im Außendienst.
Staffel C
| Zeile | Wert des Gebäudes, | Lagepläne | Gebäudeabsteckung | Gebäudeeinmessung |
| (Rohbausumme) | EUR | EUR | EUR | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 | 10000 | 140 | 185 | 123 |
| 2 | 17500 | 179 | 246 | 163 |
| 3 | 25000 | 219 | 309 | 202 |
| 4 | 50000 | 304 | 432 | 281 |
| 5 | 75000 | 387 | 557 | 360 |
| 6 | 100000 | 472 | 680 | 438 |
| 7 | 150000 | 629 | 911 | 590 |
| 8 | 200000 | 787 | 1141 | 741 |
| 9 | 250000 | 944 | 1372 | 893 |
| 10 | 375000 | 1332 | 1946 | 1271 |
| 11 | 500000 | 1720 | 2519 | 1648 |
| 12 | 1000000 | 2564 | 3733 | 2457 |
| 13 | 1500000 | 3408 | 4949 | 3267 |
| 14 | je weitere 500000 | 815 | 1209 | 815 |
| 15 | je weitere 1000000 | 730 | 1236 | 730 |
| 16 | ab 50000000 | 309 | 477 | 309 |
Bei Anfertigung von Lageplänen sind mit der Gebühr nach Spalte 3 abgegolten:
- 1.
Eintragung von
- 1.1
Maßstab und Nordrichtung,
- 1.2
Bezeichnung des Baugrundstücks und der umliegenden Grundstücke nach Straße und Hausnummer sowie nach Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentumsverhältnisse,
- 1.3
Grenzen des Baugrundstücks, seinen Flächeninhalt nach dem Liegenschaftskataster und, soweit erforderlich, auch die Höhenlage über einem angegebenen Bezugspunkt oder im amtlichen Höhenbezugssystem,
- 1.4
an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Grün- und Wasserflächen, angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Breite, Abständen der geplanten baulichen Anlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn und, soweit erforderlich, Höhenlagen,
- 1.5
vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den umliegenden Grundstücken;
- 2.
Leistungen, die unmittelbar aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters abgeleitet werden können.
Bei Absteckung von Gebäuden sind mit der Gebühr nach Spalte 4 abgegolten: Häusliche Vorbereitung der Vermessung, Absteckung der bestimmenden äußeren Ecken der baulichen Anlage auf dem Erdboden oder die Absteckung von Achsen, soweit sie zur Festlegung der bestimmenden äußeren Ecken erforderlich sind (z. B. Übertragung der Absteckung auf ein Schnurgerüst).
Bei Gebäudeeinmessungen sind mit der Gebühr nach Spalte 5 abgegolten: Häusliche Vorbereitung der Vermessung, Einmessung der baulichen Veränderung einschließlich Aufnahme der Nutzungsarten und häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
Die mit den Staffelgebühren abgegoltenen Arbeiten beinhalten nicht die Tätigkeit der sonstigen technischen Kräfte im Außendienst.
Staffel D
| Zeile | Auflage | je 100 cm² | je 100 cm² | |
| Stück | Gebühr in EUR | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100 | 7 | 9 | |
| 2 | 500 | 20 | 33 | |
| 3 | 1000 | 36 | 60 | |
| 4 | 2000 | 56 | 92 | |
| 5 | 3500 | 75 | 129 | |
| 6 | 5000 | 96 | 165 | |
| 7 | 7500 | 120 | 202 | |
| 8 | 10000 | 142 | 242 | |
| 9 | 15000 | 172 | 291 | |
| 10 | 20000 | 202 | 342 | |
| 11 | 25000 | 231 | 395 | |
| 12 | 30000 | 265 | 449 | |
| 13 | je weitere 10000 | 33 | 52 | |
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 5. Juni 2002 (GVBl. I S. 206), geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246), wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.