MusLehrStPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.12.1978
Fundstelle:
ABl. 1979, 20
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige ...

V aufgeh. durch Artikel 89 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 110)

Anlage 1 Richtlinien für die Anforderungen im Hauptfach, in den Pflichtfächern und in den ...

Anlage 1

Richtlinien für die Anforderungen im Hauptfach, in den Pflichtfächern und in den schriftlichen Prüfungen

MusLehrStPrV HE I. Hauptfächer (§ 8 Abs. 2)

I. Hauptfächer (§ 8 Abs. 2)

1.

Studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)

a)

Instrumente

1.

Vortrag von mindestens vier schwierigen Werken verschiedener Gattungen aus Vorklassik, Klassik, Romantik und Neuzeit.

Bei Instrumenten, deren Literatur nicht alle Stilepochen umfaßt, können zwei Werke aus der gleichen Epoche gewählt werden. Falls es an solistischer Literatur mangelt, sind charakteristische Orchesterstellen und technische Übungen heranzuziehen.

2.

Vortrag eines unbekannten mittelschweren Stückes nach einstündiger Vorbereitung in Klausur.

3.

Vomblattspiel eines mittelschweren Stückes.

Besondere Anforderungen im Instrumentalspiel

1.

Cembalo

Generalbaßspiel, Improvisieren, Ornamentieren.

2.

Orgel

Choralspiel, Generalbaßspiel, Improvisieren.

3.

Blockflöte

Das Prüfungsprogramm ist vorwiegend aus Werken für Sopran- und Altblockflöte zu gestalten. Fertigkeiten auf den weiteren Instrumenten der Blockflötenfamilie sind nachzuweisen. Ornamentieren, Improvisieren.

4.

Gitarre, Laute

Generalbaßspiel, Liedbegleitung

5.

Schlagzeug

Das Prüfungsprogramm hat sich zu erstrecken auf Werke bzw. Orchesterstellen für Pauke, Kleine Trommel, Vibraphon, Xylophon und Glockenspiel; Jazz-Schlagzeug nach Möglichkeit und Wahl.

b)

Gesang

1.

Vortrag von Arien, Rezitativen und Liedern aus Vorklassik, Klassik, Romantik und Neuzeit.

2.

Vortrag eines unbekannten mittelschweren Stückes nach einstündiger Vorbereitung in Klausur.

3.

Vomblattsingen einer mittelschweren Ensemble- oder Chorstimme.

2.

Studiengang Musikalische Grundausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)

1.

Verdeutlichen musikalischer Parameter mit selbstgewählten Mitteln.

2.

Improvisieren einfacher Lied- und Instrumentalformen bzw. Begleitungen unter Verwendung von Schlag-, Rhythmus- und Melodieinstrumenten sowie der Singstimme mit und ohne sprachliche Vorlage.

3.

Umsetzen rhythmisch-musikalischer Aufgaben in Körperbewegung.

4.

Vortrag von mindestens drei Werken mittlerer Schwierigkeit auf dem gewählten Instrument.

5.

Vomblattspiel eines leichten Stückes.

Die Instrumentalprüfung entfällt, sofern für das betreffende Instrument eine Lehrbefähigung als Hauptfach erworben wurde oder gleichzeitig erworben wird.

3.

Studiengang Rhythmik (§ 8 Abs. 2 Nr. 3)

1.

Darstellung der Wechselwirkungen musikalischer und bewegungsmäßiger Abläufe.

2.

Improvisieren mit Körper, Stimme und Handgeräten.

3.

Anwendung des Schlaginstrumentariums.

4.

Improvisieren von rhythmisch-metrischen Strukturen und Formen auf dem Klavier.

4.

Studiengang Tonsatz und Hörerziehung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4)

a)

Tonsatz

Schriftliche Prüfung (Klausur nach § 9 Abs. 3)

1.

Anspruchsvoller vierstimmiger Choral- oder Liedsatz.

2.

Diatonische Modulation mit motivischer Stimmführung, chromatische und enharmonische Modulation.

3.

Harmonische Analyse eines schwierigen romantischen Werkausschnittes.

4.

Strenger kontrapunktischer Satz (Motette, Fugenentwurf oder drei- bis vierstimmige Bearbeitung eines cantus firmus).

5.

Satztechnische Analyse eines Ausschnittes Neuer Musik.

6.

Vorlage eigener Kompositionen.

Praktische Prüfung

1.

Generalbaß- und Partiturspiel mit hohen Anforderungen.

2.

Modulationen am Klavier.

3.

Improvisationsaufgaben und stilistisch verschiedenartige Liedbegleitungen.

Mündliche Prüfung

Fragen zu Tonsatzlehre, Stilkunde, Instrumentation und Arrangement unter Einbeziehung von modernen Kompositionsprinzipien sowie von Jazz- und Unterhaltungsmusik.

b)

Hörerziehung

Schriftliche Prüfung (Klausur nach § 9 Abs. 3)

1.

Ein- bis vierstimmige Musikdiktate mit hohen Anforderungen.

2.

Skizzieren eines gehörten formal-strukturellen Ablaufs.

3.

Skizzieren der Instrumentation eines vorgespielten Werkausschnittes.

Mündlich-praktische Prüfung

1.

Vomblattsingen und Nachspielen schwieriger Phrasen.

2.

Bestimmen von Rhythmen, Intervallen, Akkorden und Akkordfortschreitungen.

3.

Hören von Fehlern in vorgespielten Stücken.

c)

Klavier

1.

Vortrag von mindestens zwei Werken aus Vorklassik, Klassik oder Romantik und einem Werk der Neuen Musik. Der Schwierigkeitsgrad soll zwischen den Anforderungen im Hauptfach nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und dem Pflichtfach nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) liegen.

2.

Vomblattspiel eines leichteren Stückes.

Die Prüfung in Klavier entfällt, sofern eine Unterrichtsbefähigung für Klavier als Hauptfach erworben wurde oder gleichzeitig erworben wird.


MusLehrStPrV HE II. Instrumentale Pflichtfächer

II. Instrumentale Pflichtfächer
(§ 8 Abs. 3)

1.

Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittelschweren Stücken aus unterschiedlichen Epochen für das Pflichtfach und einen Begleitungspart für Tasteninstrumente, Zupfinstrumente und Akkordeon.

2.

Vomblattspiel eines leichten Stückes.


MusLehrStPrV HE III. Theoretisch-wissenschaftliche Pflichtfächer

III. Theoretisch-wissenschaftliche Pflichtfächer
(§ 8 Abs. 4)

1.

Tonsatz

Schriftliche Prüfung

1.

Vierstimmiger homophoner Satz, zweistimmiger strenger Satz zu gegebenem cantus firmus, zwei Modulationen.

2.

Harmonische Analyse eines Werkausschnittes aus der klassisch-romantischen Literatur.

Praktische Prüfung

Vorbereitete und unvorbereitete Liedbegleitung, Generalbaßspiel zwei Modulationen.

Dieser Prüfungsteil entfällt beim Studiengang Musikalische Grundausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2); beim Hauptfach Gitarre, Laute oder Harfe kann er auf der Gitarre oder Laute absolviert werden.

Mündliche Prüfung

1.

Fragen zu Harmonielehre und Kontrapunkt sowie zu neuen Satztechniken.

2.

Satztechnische Analyse eines Werkausschnittes aus dem im Hauptfach oder Pflichtfach vorgetragenen Prüfungsprogramm.

2.

Hörerziehung

Schriftliche Prüfung (Klausur nach § 9 Abs. 3)

Aufzeichnung einer mittelschweren Melodie, eines zweistimmigen polyphonen und eines vierstimmigen homophonen Satzes.

Mündlich-praktische Prüfung

Vomblattsingen, Bestimmen von Rhythmus, Melodien, Intervallen, Akkorden und Akkordfortschreitungen.

3.

Erziehungswissenschaft und Musikpädagogik

a)

Erziehungswissenschaft

Mündliche Prüfung

Überblick über erziehungswissenschaftliche Grundfragen einschließlich lern-, entwicklungs- und sozialpsychologischer Bereiche.

b)

Musikpädagogik

Schriftliche Prüfung

Eine Klausurarbeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3), sofern nicht eine Klausur in Didaktik und Methodik des Hauptfaches oder in Musikgeschichte gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

1.

Kenntnis der Geschichte der Musikerziehung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im 20. Jahrhundert.

2.

Darstellung bedeutsamer musikpädagogischer und musikästhetischer Ideen und Zielsetzungen sowie deren Auswirkungen auf Lehrverfahren im Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht.

3.

Überblick über wesentliche musikpädagogische Veröffentlichungen.

4.

Kenntnis technischer Medien und ihrer Verwendungsmöglichkeiten im Unterricht.

4.

Didaktik und Methodik des Hauptfaches

Schriftliche Prüfung

Eine Klausurarbeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3), sofern nicht eine Klausur in Musikpädagogik oder Musikgeschichte gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

1.

Kenntnis der Geschichte, des Baues und der Eigenart des Hauptfachinstrumentes.

2.

Kenntnis der für das Instrument wesentlichen Spielfunktionen und Interpretationsmöglichkeiten.

3.

Fähigkeit, Lehr- und Lernziele zu benennen und Unterricht didaktischmethodisch zu planen und vorzubereiten.

4.

Überblick über Werkliteratur, Lehrverfahren, didaktischmethodische Lehrwerke und sonstiges Schrifttum.

Besondere Anforderungen

a)

Studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik Gesang Mündliche Prüfung

1.

Kenntnis der Physiologie des Stimmapparates, der Phonetik, der Atmung, der Stimm- und Tonbildung sowie der Sprechkunde.

2.

Beherrschen der deutschen Hochsprache und der Aussprache italienischer Texte.

b)

Studiengang Musikalische Grundausbildung

Mündliche Prüfung

1.

Überblick über die Bestrebungen und Entwicklungen der musikalischen Grundausbildung und der Früherziehung im 20. Jahrhundert.

2.

Kenntnis der besonderen psychologischen und soziologischen Voraussetzungen.

3.

Kenntnis elementarer Instrumente und ihrer Verwendungsmöglichkeiten.

4.

Vertrautheit mit Grundlagen der Stimmdiagnostik und chorischer Stimmbildung.

5.

Kenntnis und Anwendung von Notationsweisen.

c)

Studiengang Rhythmik

Mündliche Prüfung

1.

Anatomische und physiologische Begründung körperlicher Bewegungsabläufe und Haltungsschäden.

2.

Kenntnis der für die Rhythmik spezifischen Instrumente und Geräte sowie ihrer Anwendung.

3.

Richtungen und Methoden der rhythmischen Erziehung.

4.

Überblick über die Fachliteratur.

d)

Studiengang Tonsatz und Hörerziehung

Mündliche Prüfung

Tonsatz

1.

Überblick über die Geschichte der Tonsatzlehre.

2.

Kenntnis der wichtigsten Systeme und ihrer Anwendung.

Hörerziehung

1.

Überblick über die Geschichte der Hörerziehung.

2.

Kenntnis von Lehrplänen und Beurteilungsverfahren.

3.

Fähigkeit, Aufgaben für verschiedene Leistungsstufen zu entwerfen.

5.

Musikgeschichte

Schriftliche Prüfung

Eine Klausurarbeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3), sofern nicht eine Klausur in Didaktik und Methodik des Hauptfaches oder in Musikpädagogik gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

1.

Überblick über die Musikgeschichte einschließlich soziologischer und kulturgeschichtlicher Bezüge.

2.

Kenntnis von Stilepochen, Leben und Werk bedeutsamer Komponisten.

3.

Besondere Berücksichtigung des musikalischen Geschehens der Gegenwart.

4.

Kenntnis des wichtigsten musikalischen Schrifttums einschließlich der Nachschlagewerke.

6.

Formenlehre und Instrumentenkunde

Mündliche Prüfung

Formenlehre

1.

Überblick über musikalische Formen, Strukturen, Gattungen.

2.

Formanalyse eines vorgelegten Werkes.

Instrumentenkunde

1.

Geschichtlicher und systematischer Überblick über Musikinstrumente.

2.

Kenntnis des Baues sowie der spieltechnischen und klanglichen Eigenarten eines Instrumentes oder einer Instrumentengruppe.

3.

Akustisches und elektroakustisches Grundlagenwissen.


Anlage 2 ZEUGNIS über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und ...

Anlage 2

ZEUGNIS
über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer
(Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer)

Herr/Frau ................................................................................ geboren am ........................... in .................................................. hat vor dem Prüfungsausschuß an der ........................................................ ............................................................................................

die Staatliche Prüfung für Musiklehrer nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musklehrer vom 21. 12. 1978 (ABl. S. 20) ........................................................................... bestanden.

Er/sie hat die Unterrichtsbefähigung

........................................................................................... ............................................................................................. ............................................................................................. erworben und ist berechtigt, sich "Staatlich geprüfter Musiklehrer" zu nennen.

........................................... den ................................... 19 ....

Für den Prüfungsausschuß

...........................................................................................

Bestätigt:

(L.S.)

..............................................................................

Herr/Frau ......................................................... hat in der Prüfung folgende Ergebnisse erzielt:

Hauptfach

.......................................................................

 

..........................................................................................

 

..........................................................................................

Instrumentales Pflichtfach

 

.......................................................................................

Theoretisch-wissenschaftliche Pflichtfächer

Hörerziehung

...........................................................................

Tonsatz

...................................................................................

Erziehungswissenschaft und Musikpädagogik

..............................................................................

Didaktik und Methodik des Hauptfaches

.............................................................................

Musikgeschichte

...........................................................................

Formenlehre und Instrumentenkunde

.........................................................

Lehrproben

 

Erste Lehrprobe

...........................................................................

Zweite Lehrprobe

..........................................................................

Dritte Lehrprobe

..........................................................................

 

 

Klausur in

................................................................................

Thema der Hausarbeit

...........................................................................................

Anlage 3 ZEUGNIS über die Erweiterungsprüfung zur Staatlichen Prüfung für Musklehrer (Lehrer an ...

Anlage 3

ZEUGNIS
über die Erweiterungsprüfung zur Staatlichen Prüfung für Musklehrer
(Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer)

Herr/Frau ................................................................................. geboren am ...................................... in ........................................ hat vor dem Prüfungsausschuß an der ......................................................... .............................................................................................

die Staatliche Prüfung für Musiklehrer als Erweiterungsprüfung nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer vom 21. 12. 1978 (ABl. S. 20)

............................................................................ bestanden.

Im einzelnen wurden folgende Ergebnisse erzielt:

Hauptfach

..............................................................................

 

..........................................................................................

 

..........................................................................................

 

Didaktik und Methodik des Hauptfaches

..................................................

Erste Lehrprobe

.........................................................

Zweite Lehrprobe

........................................................

Dritte Lehrprobe

........................................................

Klausur in ................................................................................

Herr/Frau ................................................... hat die Unterrichtsbefähigung für ................................................................................ erworben. Das Zeugnis über die Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die am ........................ bestandene Prüfung im Hauptfach .............................................................

................................... den ............................................. 19 ....

Für den Prüfungsausschuß

.................................................

......................................

(L. S.)

Bestätigt:

2

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 44 Abs. 7 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Ort und Zeit der Prüfung
§ 5 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 7 Berücksichtigung anderer Prüfungen
§ 8 Mündliche und praktische Prüfungsleistungen
§ 9 Schriftliche Prüfungsleistungen
§ 10 Dauer der Prüfungsteile
§ 11 Prüfungsinhalte
§ 12 Niederschrift
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Zeugnis
§ 16 Unterrichtsbefähigung
§ 17 Wiederholungsprüfungen
§ 18 Erweiterungsprüfungen
§ 19 Prüfungsgebühr
§ 20 Ungültigkeit der Prüfung
§ 21 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 22 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck der Prüfung

In der Staatlichen Prüfung für Musiklehrer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er seinem gewählten Studiengang entsprechend für die Ausübung einer Tätigkeit als staatlich geprüfter Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständiger Musiklehrer) befähigt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Dauer der Prüfungsteile

(1) Für die Prüfung im Hauptfach sind in der Regel folgende Zeiten vorgesehen:

1.

Studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik

45 Minuten

2.

Studiengang Musikalische Grundausbildung

 

 

a)

Früherziehung, Grundausbildung, Ensembleleitung

45 Minuten

 

b)

Instrument nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d

20 Minuten

3.

Studiengang Rhythmik

45 Minuten

4.

Studiengang Tonsatz und Hörerziehung

 

 

a)

Tonsatz und Hörerziehung

60 Minuten

 

b)

Klavier (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b)

20 Minuten

(2) Für die Prüfung in den instrumentalen und den theoretischwissenschaftlichen Pflichtfächern sind höchstens je 20 Minuten anzusetzen.

(3) Für die Bearbeitung der Klausurarbeiten stehen folgende Zeiten zur Verfügung:

1.

Pflichtfach Tonsatz

3 Stunden

2.

Pflichtfach Hörerziehung

1 Stunde

3.

die Arbeit nach § 9 Abs. 3 Nr. 3

3 Stunden

4.

beim Studiengang Tonsatz und Hörerziehung

 

 

a)

Tonsatz

5 Stunden

 

b)

Hörerziehung

1 1/2 Std.

(4) Die Lehrproben dauern jeweils 30 Minuten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Prüfungsinhalte

Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern ist eine Niederschrift zu fertigen, die Stärken und Schwächen der Leistungen erkennen läßt. Die Niederschrift muß die Begründung für die erteilte Prüfungsnote enthalten und ist von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "ungenügend" bewertet, wenn der Bewerber

a)

zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt; der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muß dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt werden; bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden; wird der Grund vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt; die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen;

oder

b)

versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen.

(2) Ein Bewerber, der im übrigen gegen diese Verordnung verstoßen hat, kann von dem jeweiligen Prüfer ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "ungenügend" bewertet.

(3) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Fachausschuß mit

1=sehr gut

= eine hervorragende Leistung,

2=gut

= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

3=befriedigend

= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4=ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

5=mangelhaft

= eine Leistung mit erheblichen Mängeln,

6=ungenügend

= eine Leistung, bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in voraussehbarer Zeit nicht behoben werden können

bewertet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Bewerbers im Hauptfach, den Pflichtfächern, in der Hausarbeit, den Klausuren und in den Lehrproben mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.

(3) In den Pflichtfächern können höchstens zwei mangelhafte durch mindestens zwei befriedigende Leistungen, jedoch nur eine ungenügende durch eine gute Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet: "sehr gut bestanden", "gut bestanden", "befriedigend bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden". Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Zeugnis

Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Bewerber ein Zeugnis nach Anlage 2 dieser Verordnung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Musiklehrer" zu führen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Unterrichtsbefähigung

Bei bestandener Prüfung erhält der Bewerber je nach Studiengang folgende Unterrichtsbefähigung:

1.

Unterrichtsbefähigung für eines der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fächer,

2.

Unterrichtsbefähigung für Musikalische Grundausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) und Anfangsunterricht im gewählten Instrument (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f),

3.

Unterrichtsbefähigung für Rhythmik (§ 8 Abs. 2 Nr. 3) oder

4.

Unterrichtsbefähigung für Tonsatz und Hörerziehung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) und Anfangsunterricht in Klavier.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Wiederholungsprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Dabei soll die Zeitspanne nicht mehr als ein Jahr betragen.

(2) Für die Wiederholungsprüfung gelten die Vorschriften für Prüfungen nach dieser Verordnung entsprechend. Leistungen in bestandenen Prüfungsfächern aus vorausgegangenen Prüfungen können auf Antrag angerechnet werden; sie werden in die Feststellung des Prüfungsergebnisses einbezogen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Erweiterungsprüfungen

(1) Nach bestandener Prüfung oder gleichzeitig mit dieser kann eine weitere Unterrichtsbefähigung in einem Hauptfach nach § 8 durch Erweiterungsprüfung erworben werden.

(2) Voraussetzung ist ein Studium in dem zusätzlichen Hauptfach von in der Regel vier Semestern.

(3) Die Erweiterungsprüfung umfaßt:

1.

die Prüfung im Hauptfach nach § 8 Abs. 2,

2.

gegebenenfalls eine Klausur nach § 9 Abs. 3,

3.

gegebenenfalls ein instrumentales Pflichtfach nach § 8 Abs. 3

4.

die mündliche Prüfung in Didaktik und Methodik des Hauptfaches nach § 8 Abs. 4 Nr. 4,

5.

die Lehrproben nach § 8 Abs. 5.

(4) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit der Einschränkung, daß sie nur einmal wiederholt werden kann.

(5) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 3 dieser Verordnung ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird vom Kultusminister festgesetzt.

(2) Tritt der Bewerber aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden erheblichen Umstandes von der Prüfung zurück, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmen, daß die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstattet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuß statt, der sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Lehrkörper einer Ausbildungsstätte für Musikberufe angehören, zusammensetzt. Ihre Berufung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch den Kultusminister.

(2) Für jedes Prüfungsfach bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen einen Fachausschuß bilden.

(3) Prüfungsausschuß und Fachausschuß treffen ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Kultusminister unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.

(3) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Die Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikerzieher vom 25. Juli 1968 (ABl. S. 230) wird aufgehoben.

(2) Bewerber, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden nach ihrer Wahl nach dieser Verordnung oder der Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikerzieher vom 25. Juli 1968 (ABl. S. 770) geprüft.

§ 22 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

§ 22
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

1.

das Abschlußzeugnis mindestens einer Realschule oder einen gleichwertigen Abschluß,

2.

Nachweis einer Ausbildung von mindestens sechs Semestern in einem Seminar für Musikerziehung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe in den Studiengängen

a)

Instrumental- oder Gesangspädagogik (§ 8 Abs. 2 Nr. 1),

b)

Musikalische Grundausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2),

c)

Rhythmik (§ 8 Abs. 2 Nr. 3),

d)

Tonsatz und Hörerziehung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4).

(2) In den Studiengängen muß der Bewerber

1.

das Hauptfach (§ 8 Abs. 2) für die Dauer von sechs Semestern

2.

Pflichtfächer (§ 8 Abs. 3 und 4) entsprechend der Studienordnung des ausbildenden Instituts sowie

3.

ein einjähriges Unterrichtspraktikum von zwei Wochenstunden, das von einem Mentor (Lehrer an Hochschulen, Akademien, Musikschulen oder selbständigen Musiklehrern) im Rahmen der Möglichkeiten betreut worden ist,

absolviert haben.

(3) Bewerber, die die Teilprüfung im Fach Musik für ein Lehramt an allgemeinbildenden Schulen oder die Staatliche Prüfung für Kirchenmusiker erfolgreich abgelegt haben, müssen eine Ausbildung von mindestens zwei Semestern in einem Seminar für Musikerziehung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe und das Unterrichtspraktikum (Abs. 2 Nr. 3) nachweisen.

(4) Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Prüfungen finden in der Regel zweimal jährlich statt an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main,

der Städtischen Akademie für Tonkunst Darmstadt,

der Musikakademie der Stadt Kassel und

dem Wiesbadener Konservatorium (Wiesbadener Konservatorium und staatlich anerkannte private Fachschule (Seminar) für Musikerzieher).

(2) Die Prüfungstermine werden vom Kultusminister auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und dem Bewerber durch die Ausbildungsstätte rechtzeitig bekanntgegeben. Sie sollen für die einzelnen Prüfungsteile den Zeitraum eines halben Jahres nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Darin sind das Hauptfach und die instrumentalen Pflichtfächer, in denen der Bewerber geprüft werden will, anzugeben.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

1.

Lebenslauf und ein Lichtbild,

2.

Zeugnisse und Nachweis sonstiger Zulassungsvoraussetzungen nach § 3,

3.

Zeugnisse über bereits erfolgreich abgelegte Musikprüfungen oder Erklärung, ob der Bewerber sich einer Prüfung ohne Erfolg unterzogen hat,

4.

Ein Verzeichnis der im Verlauf der Ausbildung studierten und der für die Prüfung vorbereiteten Werke, beim Hauptfach und Hörerziehung Vorlage eigener Kompositionen und Instrumentationen,

5.

Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder

2.

der Bewerber die nach § 5 geforderten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Dem Bewerber ist die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Berücksichtigung anderer Prüfungen

(1) Teile bestandener Prüfungen an Hochschulen oder anderen Ausbildungsstätten für Musikberufe können auf Antrag angerechnet und in das Prüfungszeugnis übernommen werden, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(2) Das Nähere regelt der Kultusminister.

§ 8 Mündliche und praktische Prüfungsleistungen

§ 8
Mündliche und praktische Prüfungsleistungen

(1) Die mündliche und praktische Prüfung umfaßt das jeweilige Hauptfach, die instrumentalen und theoretisch-wissenschaftlichen Pflichtfächer und die Lehrproben.

(2) Hauptfächer sind:

1.

für Bewerber aus dem Studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik jeweils

a)

Klavier, Cembalo oder Orgel,

b)

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß oder Gambe,

c)

Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Posaune, Waldhorn oder Blockflöte,

d)

Gitarre, Laute oder Harfe,

e)

Schlagzeug,

f)

Akkordeon,

g)

Gesang;

2.

für Bewerber aus dem Studiengang Musikalische Grundausbildung

a)

Musikalische Früherziehung,

b)

Grundausbildung

c)

Ensembleleitung und

d)

ein Instrument nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f;

3.

für Bewerber aus dem Studiengang Rhythmik

a)

Bewegungstechnik und Bewegungslehre,

b)

Improvisation und

c)

Gestaltung von Musik und Bewegung;

4.

für Bewerber aus dem Studiengang Tonsatz

a)

Tonsatz und Hörerziehung

b)

Klavier.

(3) Instrumentale Pflichtfächer sind:

1.

für Bewerber aus dem Studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik

a)

Klavier bei den Hauptfächern nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b (Streichinstrumente), Nr. 1 Buchst. c (Blasinstrumente), Nr. 1 Buchst. e (Schlagzeug) und Nr. 1 Buchst. g (Gesang),

b)

ein Melodieinstrument bei den Hauptfächern nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a (Tasteninstrumente), Nr. 1 Buchst. d (Zupfinstrumente) und Nr. 1 Buchst. i (Akkordeon), bei dem Hauptfach Klavier ist ein instrumentales Pflichtfach nicht obligatorisch, kann jedoch gewählt werden;

c)

ein Melodie- oder Tasteninstrument bei den Hauptfächern nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d (Zupfinstrumente) und Nr. 1 Buchst. i (Akkordeon);

2.

für Bewerber aus den Studiengängen Musikalische Grundausbildung und Rhythmik:

Klavier.

(4) Theoretisch-wissenschaftliche Pflichtfächer für Bewerber aus allen Studiengängen sind:

1.

Tonsatz,

2.

Hörerziehung,

3.

Erziehungswissenschaft und Musikpädagogik,

4.

Didaktik und Methodik des Hauptfaches,

5.

Musikgeschichte,

6.

Formenlehre und Instrumentenkunde.

Für Bewerber aus dem Studiengang Tonsatz und Hörerziehung entfallen die Nrn. 1 und 2.

Auf Antrag des Bewerbers können Prüfungen in den Pflichtfächern Nrn. 1, 2 und 6 nach Ablauf des zweiten Studienjahres vorzeitig abgelegt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Für die Lehrproben gilt:

1.

Der Bewerber hat in seinem Hauptfach je eine Lehrprobe mit Anfängern (in der Regel Gruppenunterricht) und mit Fortgeschrittenen zu halten. Bewerber aus dem Studiengang Musikalische Grundausbildung halten zwei Lehrproben mit verschiedenartiger Themenstellung und eine Lehrprobe in einem Instrumentalfach; Bewerber aus dem Studiengang Tonsatz und Hörerziehung halten je eine Lehrprobe in Tonsatz und Hörerziehung und eine Lehrprobe in Klavier. Bewerber aus dem Studiengang Rhythmik halten je eine Lehrprobe mit Kindern und Erwachsenen.

2.

Die Themen zu den Lehrproben werden dem Bewerber eine Woche vor dem Unterrichtstermin schriftlich bekanntgegeben. Der Bewerber hat die schriftliche Vorbereitung einen Tag vor der Lehrprobe abzugeben. Aus der Vorbereitung müssen Voraussetzungen, didaktische Begründung, angestrebte Lernziele und beabsichtigte Lehrverfahren ersichtlich sein.

3.

Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, nach jeder Lehrprobe zum Verlauf und Ergebnis des Unterrichts Stellung zu nehmen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Schriftliche Prüfungsleistung

(1) Die schriftliche Prüfung gliedert sich in die Hausarbeit und die Klausuren.

(2) Die Hausarbeit ist

1.

aus dem Gebiet des Hauptfaches oder der Pflichtfächer (§ 8 Abs. 4) anzufertigen. Das Thema stellt das zuständige Mitglied des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Bewerber im Anschluß an die Zulassung zur Prüfung.

2.

Innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Themas ist die Arbeit abzugeben. Auf begründeten Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist von höchstens zwei Wochen gewähren.

3.

Die Arbeit ist in Maschinenschrift vorzulegen. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat. Die benutzten Quellen und Hilfsmittel sind in einem Verzeichnis aufzuführen und Zitate im Wortlaut und dem Sinne nach unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen.

4.

Die Arbeit wird von dem zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Korreferenten, der Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, schriftlich beurteilt. In dem Gutachten sind Vorzüge und Mängel in Inhalt, Aufbau und sprachlicher Formulierung zu berücksichtigen. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Gutachter entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Drei Klausuren sind in folgenden Fächern anzufertigen:

1.

Haupt- und Pflichtfach Tonsatz,

2.

Haupt- und Pflichtfach Hörerziehung,

3.

Didaktik und Methodik des Hauptfaches, Musikpädagogik oder Musikgeschichte.

Für die in Nr. 3 genannten Fächer werden je zwei Themen zur Wahl gestellt. Das Klausurthema darf nicht aus dem gleichen Fach gewählt werden, in dem die Hausarbeit gefertigt wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.