- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.1979
- Fundstelle:
- ABl. 1979, 348
Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neu festgesetzt durch Erlass vom 7. November 1988 (ABl. 1988 S. 913) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf
200,00 DM
(i. W.: Zweihundert DM)
festgesetzt.
Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr
50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf
200,00 DM
(i. W.: Zweihundert DM)
festgesetzt.
Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr
50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf
125,00 DM
(i. W.: Einhundertfünfundzwanzig DM)
festgesetzt.
Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr
50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.