MusLehrStPrGebErl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.10.1979
Fundstelle:
ABl. 1979, 348
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: neu festgesetzt durch Erlass vom 7. November 1988 (ABl. 1988 S. 913)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf

200,00 DM
(i. W.: Zweihundert DM)

festgesetzt.

Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr

50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf

200,00 DM
(i. W.: Zweihundert DM)

festgesetzt.

Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr

50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. 12. 1978, § 19, habe ich mit Erlaß vom 31. 1. 1979 die Höhe der Prüfungsgebühr mit Inkrafttreten der Verordnung auf

125,00 DM
(i. W.: Einhundertfünfundzwanzig DM)

festgesetzt.

Für jede Erweiterungsprüfung (§ 18) beträgt die Prüfungsgebühr

50,00 DM
(i. W.: Fünfzig DM).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.