MusLehrStPrAnrErl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.09.1981
Fundstelle:
ABl. 1981, 740
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Prüfungsergebnisse, die vom Bewerber für die Staatliche Prüfung für Musiklehrer bereits in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien - Verordnung über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 1. 12. 1969 (GVBl. I S. 283) i. d. F. vom 18. 12. 1979 (GVBl. I S. 277) - künstlerisch-wissenschaftliche Prüfung, Fachrichtung Musik - in den Fächern.

a)

Tonsatz [§ 13 (2) und (3) Nr. 2 b)]

b)

Hörerziehung [§ 13 (2) und (3) Nr. 2 c)]

c)

Musikgeschichte [§ 13 (3) Nr. 2 a)]

d)

Formenlehre [§ 13 (3) Nr. 2 b)]

e)

Nebeninstrument Klavier [§ 13 (3) Nr. 1 b)]

f)

Wissenschaftliche Hausarbeit [§ 9 und § 13 (1)]

erzielt worden sind, werden in der Regel auf die Staatliche Prüfung für Musiklehrer angerechnet, sofern dies bei der Meldung schriftlich beantragt wird.

Das gleiche gilt für gleichrangige schriftliche Hausarbeiten an Hochschulen und einschlägige Arbeiten zur Verleihung eines akademischen Grades an wissenschaftlichen Hochschulen.

Die bezeichneten Prüfungsergebnisse werden berücksichtigt in den folgenden Fächern lt. § 8 der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer und Anlage 1 - Richtlinien -

Tonsatz [§ 8 (4) Nr. 1]

Hörerziehung [§ 8 (4) Nr. 2]

Musikgeschichte [§ 8 (4) Nr. 5]

Formenlehre [§ 8 (4) Nr. 6]

Instrumentales Pflichtfach Klavier [§ 8 (3) Nr. 1 a) oder 1 c)]

Hausarbeit [§ 9 (2) Nr. 1]

Die Prüfungsergebnisse der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien sollen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein.

Teilergebnisse aus den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie aus den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Grundstufe und den Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Mittelstufe können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der Kultusminister nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Die vorzeitige Prüfung in den Pflichtfächern nach § 8 (4) der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer ist spätestens zwei Monate vor den Prüfungsterminen zu beantragen. Dabei ist ein bis dahin ordnungsgemäßes Studium nachzuweisen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.