MUELVAngPersZustAnO HE 2016 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.12.2015
Fundstelle:
StAnz. 2015, 1431
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss und Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge (u. a. des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen - TV-Forst Hessen -) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,

dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

dem Landesbetrieb Hessen-Forst,

dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und

dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Übertragung von Tätigkeiten, die mindestens der Entgeltgruppe 13 entsprechen, an Beschäftigte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.

(3) Für die Besetzung von Funktionen der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 15 oder die Gewährung eines außertariflichen Entgelts möglich ist, ist das Benehmen mit mir herzustellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 6 Abs. 5 TV-H die Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit Zustimmung der Beschäftigten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

5.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu gewähren,

6.

nach § 29 Abs. 1 und 2 TV-H Arbeitsbefreiung sowie nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen sowie nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

7.

Ehrungen bei einer Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-H von 25 oder 40 Jahren vorzunehmen und das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TV-H zu gewähren,

8.

die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz getroffenen Zuständigkeitsregelungen

1.

für den Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes,

2.

nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H,

gelten für Beschäftigte sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Erholungsurlaub oder Arbeitsbefreiung zu erteilen.

(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Ausstellungen handelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach §§ 1 bis 3 vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.