MTAssAPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.11.1990
Fundstelle:
ABl. 1990, 1290
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung zum ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 9, 11, 23 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

§ 11 Vorschläge der schriftlichen Prüfung

§ 11
Vorschläge der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt der Prüfer (§ 9 Abs. 6). Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge; es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu erstellen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer geöffnet.

(6) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsauschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtshörde wird berichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muß der Schüler die Schule verlassen.

(5) Wurde die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem oder zwei Fächern, von denen nur eines Fach der schriftlichen Prüfung sein darf, für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuß dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von sechs Monaten, frühestens vier Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung, in den Fächern mit mangelhaften Leistungen eine Nachprüfung im Sinne des Abs. 4 gestatten. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird schriftlich (§§ 10 bis 13) und mündlich, und in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidung am Tage der Festsetzung des Prüfungsergebnisses und teilt sie dem Prüfungsteilnehmer mit. Wird eine Nachprüfung gestattet, kann der Prüfungsteilnehmer bis zum Nachtermin vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Teile der Abschlußprüfung, Termine

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens am 2. Mai. Die mündlichen Prüfungen finden in den letzten acht Unterrichtstagen des Schuljahres statt. Liegt der letzte Unterrichtstag im Juli, findet die mündliche Prüfung in den letzten acht Unterrichtstagen im Juni statt. Die Prüfungen müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß die Schüler spätestens am 30. Juni aus der Schule entlassen werden können.

(3) Die Termine legt der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.

§ 9 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

§ 9
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.

der Vorsitzende,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter des Schulleiters,

3.

die an der Ausbildung beteiligten Lehrer.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig der Schulaufsichtsbehörde bestellt. In der Regel soll ein Schulaufsichtsbeamter oder der Schulleiter zum Vorsitzenden bestellt werden. Wird der Leiter der Schule zum Vorsitzenden bestellt, so gehört ein Vertreter des Schulleiters dem Prüfungsausschuß an.

(3) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuß tritt auch zusammen, wenn der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies für erforderlich halten.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrer anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der Schulleiter die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Ist der Schulleiter Vorsitzender des Prüfungsauschusses, werden die nach dieser Verordnung dem Schulleiter als Mitglied des Prüfungsauschusses zufallenden Aufgaben von einem Vertreter des Schulleiters wahrgenommen.

(6) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuß gehören:

1.

der Vorsitzende des Fachausschusses,

2.

der Prüfer,

3.

der Protokollführer.

Prüfer ist in der Regel der Lehrer, der das Fach zuletzt unterrichtet hat. Der Protokollführer soll fachkundig sein.

(7) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschag des Schulleiters.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(9) Ein Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Falle entscheidet der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Der Prüfer muß Mitglied des Fachausschusses bleiben.

(11) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(12) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest.

(13) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen.

(14) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

Anlage 1 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

Anlage 1

Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

____________________________________________________________________________

Schuljahr 19_____/_____

Halbjahreszeugnis

Herr/Frau____________________________________________________________________ geb. am: ___________________________________________ in: ______________________

hat das 1. Halbjahr des an der

_____________________________________________________________________________

eingerichteten einjährigen Ausbildungsgangs zum mathematisch-technischen Assistenten/zur
mathematisch/technischen Assistentin

vom ____________________________ bis __________________________________ besucht.

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt beurteilt:

Datenverarbeitung/Informatik

_________________________________________________________

Programmiertechnik

_________________________________________________________

Digitalelektronik

_________________________________________________________

Numerische Mathematik

_________________________________________________________

Wirtschaftswissenschaften

_________________________________________________________

 

Versäumnisse: ______Tage_____________________________________________________

Bemerkungen:___________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________

 

__________________________________________,

den___________________________

 

 

______________________________________________
Leiter/-in des
Ausbildungsganges

_____________________________________
Schulleiter/-in

 

Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

Anlage 2 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

Anlage 2

Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

___________________________________________________________________________

Schuljahr 19_____/_____

Prüfungszeugnis

Herr/Frau _________________________________________________________________ geb. am: ______________________________ in: _________________________________

hat den einjährigen Ausbildungsgang zum mathematisch-technischen Assistenten/zur
mathematisch/technischen Assistentin

an der_____________________________________________________________________ vom ______________________________________ bis _______________________________ besucht

und auf Grund seiner/ihrer Prüfungsleistungen die Abschlußprüfung zum Staatlich geprüften
mathematisch-technischen Assistenten

am ______________________________________________ bestanden.

Dem Zeugnis liegt die Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung zum mathematisch-technischen Assistenten vom__________________zugrunde.

Herr/Frau______________________________________________________ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte(r) mathematisch-technische(r) Assistent(-in)

zu führen.

Seine/Ihre Leistungen wurden wie folgt beurteilt:

Datenverarbeitung/Informatik

__________________________________________________

Programmiertechnik

__________________________________________________

Digitalelektronik

__________________________________________________

Numerische Mathematik

__________________________________________________

Wirtschaftswissenschaften

__________________________________________________

 

Bemerkungen:____________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________

________________________________________,

den______________________________

 

 

____________________________________________
Vorsitzender/Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

_____________________________________________
Schulleiter/-in

 

(Siegel)

Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

Anlage 3 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

Anlage 3

Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort

______________________________________________________________________________

Schuljahr 19_____/_____

Abgangszeugnis

Herr/Frau __________________________________________________________________ geb. am: _____________________________________ in: ___________________

hat den einjährigen Ausbildungsgangs zum mathematisch-technischen Assistenten/zur
mathematisch/technischen Assistentin

an der______________________________________________________________________ vom ________________________________________bis __________________________besucht.

Seine/Ihre Leistungen wurden wie folgt beurteilt:

Datenverarbeitung/Informatik

_________________________________________________________

Programmiertechnik

_________________________________________________________

Digitalelektronik

__________________________________________________________

Numerische Mathematik

_________________________________________________________

Wirtschaftswissenschaften

_________________________________________________________

 

Herr/Frau___________________________________________________________________

hat die Abschlußprüfung gemäß der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung zum mathematisch-technischen Assistenten/zur mathematisch-technischen Assistentin vom

am______________________________________________________________________nicht bestanden.

__________________________________________,

den___________________________

 

 

_____________________________________________
Leiter/-in des
Ausbildungsganges

_____________________________________
Schulleiter/-in

 

(Siegel)

Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die gymnasiale Oberstufe vom 11. Juni 1982 (GVBl. I S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1988 (GVBl. I S. 289), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschlußprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV. Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zielsetzung

Gymnasialen Oberstufen, an denen Informatik als Leistungsfach angeboten wird, kann ein einjähriger Ausbildungsgang hinzugefügt werden, der mit der Prüfung zum Staatlich geprüften mathematisch-technischen Assistenten oder zur Staatlich geprüften mathematisch-technischen Assistentin abschließt.

§ 10 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

§ 10
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Abschlußprüfung ist in folgenden Fächern je eine Prüfungsarbeit innerhalb der dafür festgesetzten Zeit anzufertigen:

a)

Datenverarbeitung/Informatik (240 Minuten)

Die schriftliche Prüfung in diesem Fach kann auch praktische Anteile enthalten. In diesem Fall wird die Prüfungsdauer auf 300 Minuten erweitert.

b)

Numerische Mathematik (180 Minuten),

c)

Wirtschaftswissenschaften (180 Minuten).

Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen.

(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie dem Prüfungsteilnehmer Gelegenheit geben, durch seine Arbeit zu zeigen, in welchem Maße er

1.

fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden kann,

2.

mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen kann, soweit sie im Zusammenhang mit der Aufgabe wichtig sind,

3.

fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennt,

4.

Einsichten in fachliche Zusammenhänge hat,

5.

zu selbständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig ist,

6.

Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen kann,

7.

gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen kann.

(4) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht soweit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt.

§ 11 Vorschläge der schriftlichen Prüfung

§ 11
Vorschläge der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt der Prüfer (§ 9 Abs. 6). Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.

(3) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge; es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu erstellen.

(4) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.

(5) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer geöffnet.

(6) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsauschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.

§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet an drei Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.

(2) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung und das Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten gelten die allgemeinen Regelungen für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.

§ 13 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeit

§ 13
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeit

(1) Jede Arbeit wird vom Prüfer durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Die in § 10 Abs. 3 genannten Kriterien sind zu berücksichtigen. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Bewertung mit anschließender Beurteilung zu erstellen.

(2) Grundlage der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.

(3) Bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten kommt auch dem Grad der Sicherheit im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und der Fähigkeit des Schülers, sich sprachlich verständlich auszudrücken, Bedeutung zu. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung fallen ins Gewicht.

(4) Bewertet der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend", so beauftragt der Schulleiter einen anderen fachkundigen Lehrer (Korreferent) mit der unabhängigen Bewertung und Beurteilung der Arbeit. Bei abweichender Beurteilung setzt der Schulleiter im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vornoten

(1) Die Urteile über die Leistungen der Schüler im Unterricht des einjährigen Ausbildungsganges (Vornoten) werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(2) Die Vornoten werden den Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer nach § 3 Abs. 1.

(2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich einer praktischen Prüfung in Programmiertechnik zu unterziehen. Die Dauer der Prüfung beträgt 360 bis 480 Minuten.

(3) Darüber hinaus wird jeder Prüfungsteilnehmer in mindestens einem weiteren Fach nach § 3 Abs. 1, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, mündlich geprüft.

(4) Der Prüfungsteilnehmer kann spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden will. Er ist an seine Erklärung gebunden.

(5) Der Prüfungsausschuß tritt vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Schüler zu Protokoll genommen. Der Prüfungsausschuß ist an die Erklärungen der Schüler gebunden.

Ist das Bestehen der Prüfung gefährdet, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob und in welchen Fällen zusätzlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist auch in den Fächern der schriftlichen Prüfung möglich. Gibt ein Prüfungsteilnehmer keine Erklärung ab, entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchen Fächern mündlich geprüft wird.

§ 16 Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung

§ 16
Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung

In der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer eine Aufgabe gestellt, die den Lernzielen und Anforderungen des Lehrplans entsprechen muß. Der Prüfungsteilnehmer soll seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen und Hilfen zu verwerten, zeigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Vertreter des Schulträgers ein. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen für die Vorbereitungen der mündlichen Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 18
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die mündliche Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei den mündlichen Prüfungen können anwensend sein:

1.

alle Lehrer der Schule,

2.

die vom Schulleiter gemäß § 17 Abs. 1 zu ladenden Gäste.

(3) Über den Termin einer mündlichen Prüfung außerhalb des allgemeinen Prüfungstermines der Schule infolge einer ärztlich bestätigten Erkrankung des Prüflings entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem Schulleiter.

(4) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 9 Abs. 6 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden vom Prüfer gestellt. Der Vorsitzende eines Fachausschusses und der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

§ 19 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 19
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten die Regelungen für die mündliche Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden nach den in § 16 genannten Kriterien beurteilt.

(3) Der Fachausschuß bewertet die Leistung des Prüfungsteilnehmers auf Vorschlag des Prüfers. Kommt der Fachausschuß zu keiner übereinstimmenden Beurteilung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbeurteilungen gebildet.

(4) Grundlagen der Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zugangsvoraussetzungen, Aufnahme

(1) In diesen Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und wer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Mathematik und Informatik im Umfang und in der Anforderungshöhe der Leistungsfächer Mathematik und Informatik am Ende der gymnasialen Oberstufe nachweist.

(2) Die Aufnahme in den einjährigen Ausbildungsgang ist bis spätestens 31. März bei dem Leiter dieser Schule zu beantragen. Für Schüler der gymnasialen Oberstufe, an der dieser Ausbildungsgang eingerichtet ist, kann die Antragsfrist entsprechend verlängert werden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine Frist setzen, innerhalb deren der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.

(4) Durch die Aufnahme wird der Bewerber Schüler der Schule. Die Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung berät der Prüfungausschuß das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern nach § 3 Abs. 1 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in Digitalelektronik für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

(4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet:

"Bestanden"

oder

"Nicht bestanden".

(5) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüfungsteilnehmern in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekanntgegeben.

(6) Den Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Beurteilung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakte bleibt davon unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis (Anlage 2).

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3).

(3) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.

(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Entwurf des Zeugnisses verbleibt bei den Schulakten.

(5) Das Zeugnis und eine beglaubigte Durchschrift werden dem Prüfungsteilnehmer in der Regel durch den Schulleiter ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsniederschrift

(1) Die Vorgänge der Abschlußprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerke über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 7), über Hinweise und Befragungen bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§§ 12 und 18), über Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten, Dauer der Abwesenheit eines Prüfungsteilnehmers, Verlauf der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der aufsichtsführenden Lehrer;

2.

Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung;

3.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer;

4.

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen.

(2) Die Prüfungsliste wird von dem Vorsitzenden des Prüfungausschusses unterschrieben.

(3) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden die Meldungen der Schüler zur Prüfung, die Prüfungsliste, die schriftlichen Arbeiten, die Erklärungen der Schüler (§ 15 Abs. 4) und der Prüfungsplan beigefügt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muß der Schüler die Schule verlassen.

(5) Wurde die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem oder zwei Fächern, von denen nur eines Fach der schriftlichen Prüfung sein darf, für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuß dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von sechs Monaten, frühestens vier Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung, in den Fächern mit mangelhaften Leistungen eine Nachprüfung im Sinne des Abs. 4 gestatten. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird schriftlich (§§ 10 bis 13) und mündlich, und in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidung am Tage der Festsetzung des Prüfungsergebnisses und teilt sie dem Prüfungsteilnehmer mit. Wird eine Nachprüfung gestattet, kann der Prüfungsteilnehmer bis zum Nachtermin vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisation

(1) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage nachfolgender Stundentafel:

Datenverarbeitung/Information

6 Wochenstunden

Programmiertechnik

10 Wochenstunden

Digitalelektronik

3 Wochenstunden

Numerische Mathematik

6 Wochenstunden

Wirtschaftswissenschaften

6 Wochenstunden

Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(2) Zusätzlich zu den verpflichtenden Unterrichtsveranstaltungen wird ein freiwilliges Betriebspraktikum von vierwöchiger Dauer nachdrücklich empfohlen. Für das Betriebspraktikum sind die Woche vor Beginn der Osterferien und die Osterferien vorzusehen. Eine abweichende zeitliche Regelung kann nur ausnahmsweise mit Einverständnis des Schulleiters getroffen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Leistungsnachweise

(1) Für die Beurteilung der Schülerleistungen und die Leistungsnachweise gelten die allgemeinen Regelungen für die gymnasiale Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Während des einjährigen Bildungsganges ist in den nachstehend bezeichneten Fächern die folgende Anzahl von Klausuren anzufertigen:

Datenverarbeitung/Informatik

4

Programmiertechnik

4

Digitalelektronik

3

Numerische Mathematik

3

Wirtschaftswissenschaften

3

(3) Die Klausuren sind in höchstens drei Unterrichtsstunden zu erbringen.

(4) Die Beurteilung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend.

(5) Wurde mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt, wird die Arbeit einmal wiederholt. Hat ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Note als in der ersten Arbeit erhalten, gilt die bessere Note.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über schriftliche Arbeiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zeugnis

Am Ende des ersten Schulhalbjahres erhält der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 1.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zweck

In der Prüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die Ziele des einjährigen Ausbildungsganges erreicht hat und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für den Beruf des mathematisch-technischen Assistenten erforderlich sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Information

Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer informiert die Schüler zu Beginn des 2. Schulhalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über das Prüfungsverfahren, die Prüfungsfächer, die Prüfungsanforderungen und die Bedeutung der Vornoten. Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Teile der Abschlußprüfung, Termine

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens am 2. Mai. Die mündlichen Prüfungen finden in den letzten acht Unterrichtstagen des Schuljahres statt. Liegt der letzte Unterrichtstag im Juli, findet die mündliche Prüfung in den letzten acht Unterrichtstagen im Juni statt. Die Prüfungen müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß die Schüler spätestens am 30. Juni aus der Schule entlassen werden können.

(3) Die Termine legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt fest.

§ 9 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

§ 9
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.

der Vorsitzende,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter des Schulleiters,

3.

die an der Ausbildung beteiligten Lehrer.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt. In der Regel soll ein Schulaufsichtsbeamter oder der Schulleiter zum Vorsitzenden bestellt werden. Wird der Leiter der Schule zum Vorsitzenden bestellt, so gehört ein Vertreter des Schulleiters dem Prüfungsausschuß an.

(3) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuß tritt auch zusammen, wenn der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies für erforderlich halten.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrer anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der Schulleiter die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Ist der Schulleiter Vorsitzender des Prüfungsauschusses, werden die nach dieser Verordnung dem Schulleiter als Mitglied des Prüfungsauschusses zufallenden Aufgaben von einem Vertreter des Schulleiters wahrgenommen.

(6) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuß gehören:

1.

der Vorsitzende des Fachausschusses,

2.

der Prüfer,

3.

der Protokollführer.

Prüfer ist in der Regel der Lehrer, der das Fach zuletzt unterrichtet hat. Der Protokollführer soll fachkundig sein.

(7) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschag des Schulleiters.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(9) Ein Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Falle entscheidet der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Der Prüfer muß Mitglied des Fachausschusses bleiben.

(11) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(12) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest.

(13) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen.

(14) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses das Staatliche Schulamt anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.