MSIPersZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
11.12.2024
Fundstelle:
StAnz. 2024, 1263
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262), geändert durch Anordnung vom 17. November 2022 (StAnz. S. 1466), wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Regelungen dieser Anordnung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende

1.

des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen,

2.

des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Dem Regierungspräsidium Gießen wird für Beschäftigte nach § 1 Nr. 2 die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 16 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen und Praktikantenverträgen übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Dem Regierungspräsidium Gießen wird für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung,

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig ist, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,

5.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,

6.

nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten zu führen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Das Regierungspräsidium Gießen wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 2 ermächtigt, die in §§ 2 und 4 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 12. Dezember 2020 (StAnz. S. 1425), zuletzt geändert durch Anordnung vom 9. Dezember 2022 (StAnz. S. 1507), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.