Zehnte Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 12. August 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1950, 166
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) vom ...
V aufgeh. durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Auf Grund des Artikels 92 Absatz 2 des Rückerstattungsgesetzes wird in Ausführung des Artikels 92 Absatz 1 des Rückerstattungsgesetzes bestimmt:
§ 3 Die zur Entscheidung oder zum Versuch einer gültigen Einigung befugten Sachbearbeiter der Wiedergutmachungsbehörden sind hinsichtlich dieser Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen unterstehen die Wiedergutmachungsbehörden der Dienstaufsicht des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung.
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§ 4)
§ 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
( §§ 1und 2) MRG59DV HE 10
( §§ 1 und 2)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.