MotopWeitBiPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.10.1997
Fundstelle:
StAnz. 1997, 3593
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Motopädinnen und Motopäden vom 2. Oktober 1997

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 22, 24 geändert, § 25 neu gefasst durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674, 685)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Versagung der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt oder

2.

in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Lehranstalt ihren Sitz hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Wiesbaden, 2. Oktober 1997

 

Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie
und Gesundheit

VIII D 1 - 18 b 32 97
gez. Nimsch
Staatsministerin
- Gült.-Verz. 3532 -

Anlage 1 Lehrplan für die Weiterbildung von Motopädinnen und Motopäden

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 2)

Lehrplan für die Weiterbildung von Motopädinnen und Motopäden

1.

Grundlagen der Soziologie, Psychologie und Pädagogik

300 Stunden

 

Psychologie einschließlich therapeutischer Ansätze und Methoden

 

 

Grundlagen der Pädagogik

 

 

Heilpädagogik

 

 

Gerontologie

 

 

Grundlagen der Soziologie

 

 

Testtheorie

 

 

Sozial- und Gesundheitswesen

 

 

Berufs- und Gesetzeskunde

 

2.

Krankheitslehre, Motopathologie

230 Stunden

 

Anatomie und Physiologie des Bewegungsapparates,

 

 

Bewegungsstörungen

 

 

Neurologie

 

 

Pädiatrie

 

 

Psychosomatik

 

 

Kinder- und Jugendpsychiatrie

 

 

Neuropathologie motorischer Störungen

 

 

MCD

 

 

Muskulär-motorische Störungen

 

 

Wahrnehmungsstörungen

 

3.

Motodiagnostik

120 Stunden

 

Wahmehmungs- und Beobachtungsschulung

 

 

Motorische und motoskopische Testverfahren

 

 

Gutachtererstellung

 

 

Praktische Übungen

 

4.

Methodik und Didaktik der Motopädie

150 Stunden

 

Therapeutische Ansätze und Methoden

 

 

Motopädagogische Planung

 

 

Erstellen und Reflektieren von Behandlungsplänen

 

 

Analyse der motopädagogischen Intervention

 

5.

Motopädie

400 Stunden

 

Sensomotorik

 

 

Psychomotorik

 

 

Soziomotorik

 

 

Rhythmik

 

 

Entspannungstechniken

 

 

GESAMT

1.200 Stunden

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(§ 15 Abs. 3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 21 Abs. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Weiterbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Staatliche Anerkennung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Teil
Zuständigkeit, Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

(1) Die Motopädinnen und Motopäden üben in Zusammenarbeit mit anderen Berufen des Gesundheitswesens eine pädagogischtherapeutische Tätigkeit auf psycho-motorischer Basis aus.

(2) Durch die Weiterbildung zur Motopädin oder zum Motopäden soll die Befähigung erreicht werden, spezielle, den Möglichkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen entsprechend, individuelle oder gruppenorientierte Entwicklungsangebote zu erarbeiten und durchzuführen. Insbesondere sollen

1.

Kenntnisse über die Bedeutung der Motorik für die Persönlichkeitsentwicklung erworben, vertieft und erweitert,

2.

Störungen des motorischen Verhaltens erkannt, seine möglichen Ursachen und Folgen analysiert und

3.

die Fähigkeit entwickelt werden, das motorische Verhalten durch verschiedene Verfahren der Motodiagnostik zu erfassen, die erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Gesamtdiagnostik auszuwerten und pädagogisch-therapeutische Maßnahmen durchzuführen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur schriftlichen Prüfung ist zwei Monate vor Abschluß des Lehrgangs über die Lehranstalt bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Zulassung zur praktischen und mündlichen Prüfung ist einen Monat vor Abschluß des Berufspraktikums über die Lehranstalt bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich einzureichen.

(2) Die Zulassung zur schriftlichen Prüfung wird erteilt, wenn eine Bescheinigung der Lehranstalt über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang vorliegt.

(3) Die Zulassung zur praktischen und mündlichen Prüfung wird erteilt, wenn die schriftliche Prüfung bestanden und der Nachweis über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum vorgelegt wurde.

(4) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) In den drei Fächergruppen Methodik und Didaktik der Motopädie, Krankheitslehre/Motopathologie und Grundlagen der Soziologie/Psychologie/Pädagogik ist je eine Arbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen drei Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehranstalt vorgeschlagen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt. Die Aufgaben sind in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der zu prüfenden Person zu öffnen ist.

(3) Die aufsichtsführende Lehrkraft bezeichnet auf der Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und den Zeitpunkt der Abgabe.

(4) Liefert die zu prüfende Person eine Arbeit nicht ab, so wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach § 14 für den schriftlichen Teil der Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Praktische Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführenden praktischen Arbeit aus den Fächern Motodiagnostik und Motopädie. Er soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.

(2) Der praktische Teil wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bildet die Prüfungsnote nach § 14 für den praktischen Teil der Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Grundlagen der Soziologie/Psychologie/Pädagogik, Krankheitslehre/Motopathologie und Motopädie.

(2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll nicht mehr als vier zu prüfende Personen umfassen. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jede zu prüfende Person soll nicht mehr als 20 Minuten betragen.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen. Diese bewerten die Leistung der zu prüfenden Person unabhängig voneinander. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bildet aus den Noten dieser Fächer die Prüfungsnote nach § 14 für den mündlichen Teil der Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1.

sehr gut - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

2.

gut - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

3.

befriedigend - eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,

4.

ausreichend - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht,

5.

mangelhaft - eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.

ungenügend - eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Gesamtergebnis, Zeugnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil und im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Über die bestandene Prüfung erhält die geprüfte Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als ausreichend bewertet wurde.

(2) Hat die zu prüfende Person einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Teilnahme an der Weiterbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8-20 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Niederschrift

Über den Prüfungsverlauf ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie unverzüglich die Gründe für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretender Grund, vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, hat sie die Gründe hierfür unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt dieser die Versäumnis des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unterbrochen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretender Grund, vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(4) Wird die Genehmigung nach Absatz 3 nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil als nicht bestanden.

§ 19 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 19
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Zu prüfende Personen, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsabschnitte anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten sind Lehranstalten für Fachberufe des Gesundheitswesens, die für die Weiterbildung zur Motopädin oder zum Motopäden als geeignet staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Lehranstalt ist zur Weiterbildung geeignet, wenn sie

1.

von einer pädagogisch qualifizierten, motopädisch befähigten Fachkraft geleitet wird,

2.

über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht und

3.

über die für die vorgesehene Höchstzahl der Weiterbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt sowie

4.

geeignete Praktikumsplätze nachweist.

(3) Die fachliche Leitung der Weiterbildung in Weiterbildungsstätten nach Abs. 1 obliegt einer Ärztin oder einem Arzt und einer hauptberuflich an der Lehranstalt tätigen Motopädin oder Motopäden.

(4) Die staatliche Anerkennung erteilt die zuständige Behörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der geprüften Person nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 21 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 21
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Motopädin oder als Motopäde wird Personen erteilt, die nachweisen, daß sie

1.

an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 teilgenommen,

2.

das sechsmonatige Berufspraktikum abgeleistet und

3.

die Prüfung bestanden

haben, sofern keine Versagungsgründe gegeben sind.

(2) Die staatliche Anerkennung ist, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, mit Geltung vom Tage der Beendigung der Weiterbildung zu erteilen.

(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen. Dies gilt auch für eine staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, sofern die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Behörde.

(4) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Versagung der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt oder

2.

wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Rücknahme, Widerruf

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Motopädin oder der Motopäde sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, daß die Motopädin oder Motopäde wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, 2. Oktober 1997

 

Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie
und Gesundheit

VIII D 1 - 18 b 32 97
gez. Nimsch
Staatsministerin
- Gült.-Verz. 3532 -

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und ein Jahr Berufspraxis in einem sozialpädagogischen Beruf aufweist oder ein Jahr als Sportlehrerin oder Sportlehrer, Gymnastiklehrerin oder Gymnastiklehrer, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut oder als Altenpflegerin oder Krankenschwester oder Alten- oder Krankenpfleger tätig ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung ist an die Leitung der Lehranstalt zu richten. Diese entscheidet über die Zulassung.

(3) Dem Antrag ist beizufügen:

1.

ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2.

ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3.

Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1,

4.

ein amtliches Führungszeugnis,

5.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform achtzehn Monate. Sie umfaßt einen Lehrgang von 12 Monaten und ein sechsmonatiges Berufspraktikum. Die Weiterbildung kann auch im Teilzeitunterricht oder in berufsbegleitender Form erfolgen. Sie darf insgesamt nicht länger als 36 Monate dauern.

(2) Der erste Weiterbildungsabschnitt besteht aus dem zwölfmonatigen Lehrgangsjahr und der sich anschließenden schriftlichen Prüfung. Der zweite Weiterbildungsabschnitt besteht aus dem sechsmonatigen Berufspraktikum und der sich anschließenden praktischen und mündlichen Abschlußprüfung.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine außerhalb des Landes Hessen begonnene Weiterbildung oder Ausbildung als Motopädin oder Motopäde ganz oder teilweise auf die Zeit des Lehrgangs anrechnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Lehrgang

(1) Der Lehrgang umfaßt den theoretischen und praktischen Unterricht in folgenden Fächern:

1.

Grundlagen der Soziologie, Psychologie und Pädagogik einschließlich der Gerontologie und Heilpädagogik,

2.

Krankheitslehre, Motopathologie,

3.

Motodiagnostik,

4.

Methodik und Didaktik der Motopädie,

5.

Motopädie.

(2) Der Lehrgang umfaßt nach Maßgabe der Anlage 1 mindestens 1 200 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum dauert sechs Monate.

(2) In dem Praktikum sollen Weiterzubildende die erlernten Konzepte und Methoden in angeleiteten Praxissituationen auf die Patienten anwenden können und Einblick in die Arbeitsabläufe der Einrichtungen erhalten.

(3) Die Praktikumsstelle muß fachlich geeignet sein. Für die fachliche Anleitung steht der Praktikantin oder dem Praktikanten eine staatlich anerkannte und hauptamtlich tätige Motopädin oder ein staatlich anerkannter und hauptamtlich tätiger Motopäde zur Verfügung. Die Lehranstalt trägt die Verantwortung für die Qualität des Berufspraktikums. Eine regelmäßige Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten durch die Lehrkräfte der Lehranstalt hat mindestens einmal in der Woche zu erfolgen.

(4) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält nach Abschluß des Praktikums einen Leistungsnachweis, der von der praxisanleitenden Motopädin oder dem praxisanleitenden Motopäden zu unterzeichnen ist. In dem Leistungsnachweis ist anzugeben, ob das Praktikum mit oder ohne Erfolg abgeschlossen wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer der Weiterbildung können Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet werden. Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können auf Antrag angerechnet werden, sofern eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Unterbrechung nicht gefährdet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie setzt sich aus zwei Abschnitten zusammen. Der erste Abschnitt besteht aus dem schriftlichen Teil der Prüfung und wird nach Abschluß des Lehrgangs abgelegt. Der zweite Abschnitt besteht aus dem praktischen und mündlichen Teil und wird nach dem Berufspraktikum abgelegt.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Lehranstalt die Termine für den schriftlichen, den praktischen und den mündlichen Teil der Prüfung fest. Er gibt sie der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zuhörenden Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Lehranstalt für Motopädinnen oder Motopäden ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.

Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1.

einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,

2.

der Leiterin oder dem Leiter der Lehranstalt,

3.

einer ärztlichen Person, die an der Lehranstalt unterrichtet und

4.

mindestens einer weiteren Lehrkraft der Lehranstalt.

(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die zuständige Behörde bestellt das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertretungspersonen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Abwesenheit die seines stellvertretenden Mitglieds.

(4) Der Prüfungsausschuß und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf verpflichtet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.