- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.2013
- Fundstelle:
- ABl. 2013, 38
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Erweiterter Prüfungsausschuss
(1) Der erweiterte Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Er entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(2) Dem erweiterten Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter,
- 3.
je zwei fachkundige Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die auf Vorschlag der zuständigen Organisationen von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden,
- 4.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs zuletzt unterrichtet haben.
(3) Der erweiterte Prüfungsausschuss tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses anwesend sind. Ist ein Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses mit dessen Aufgaben betrauen.
(4) Der erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ort und Termin der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit in der Schule statt. Die Abschlussprüfung endet mit der mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungstermine für die Abschlussprüfung setzt die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
§ 18 Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 18
Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind anzufertigen:
- 1.
eine Klausur im Fach Deutsch/Fremdsprache oder Politik und Wirtschaft in einer Bearbeitungsdauer von zwei Zeitstunden; die Schülerin oder der Schüler entscheidet mit der Meldung zur Abschlussprüfung, in welchem der beiden Fächer sie oder er sich prüfen lassen will,
- 2.
zwei Klausuren aus dem berufsbildenden Lernbereich in einer Bearbeitungsdauer von je zwei Zeitstunden.
Die Schülerin oder der Schüler kann in der Klausur nach Satz 1 Nr. 1 zwischen zwei Themen wählen.
(2) Für jede Klausur sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jede Klausur einen Aufgabenvorschlag aus und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Klausur in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; meldet sie oder er sich zum nächstmöglichen Termin nach § 15 Abs. 1 wieder zur Abschlussprüfung, so ist sie oder er zugelassen.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Teilnahme gehindert, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so gibt ihr oder ihm die Schulleiterin oder der Schulleiter die Möglichkeit, den restlichen Prüfungsabschnitt nachzuholen. Sind Klausuren nachzuschreiben, werden dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge entsprechend § 18 Abs. 2 bis 4 als Aufgaben gestellt.
(4) Die Abschlussprüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(5) Wurde die Abschlussprüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Lernfeld oder Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der erweiterte Prüfungsausschuss eine Nachholprüfung innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch nach sechs Wochen, in dem Lernfeld oder Fach mit nicht ausreichenden Leistungen gestatten. Dabei ist in Lernfeldern oder Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, schriftlich oder mündlich, in den übrigen Lernfeldern oder Fächern nur mündlich zu prüfen. Die Entscheidung trifft der erweiterte Prüfungsausschuss. Bis zum angesetzten Prüfungstermin ist die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch vom Unterricht freizustellen.
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung kann bei Wiederholung der praktischen Prüfung nicht wiederholt werden. Gleiches gilt für eine bestandene praktische Prüfung bei Wiederholung der theoretischen Prüfung.
§ 28 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 28
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und Schülerinnen und Schülern aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung des mittleren Abschlusses erfolgt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 2.
-
- a)
mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf ihres Berufsfachschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsfachschulbesuches teilnehmen und diesen Zusatzunterricht mit mindestens befriedigenden Leistungen abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch mit mindestens ausreichenden Leistungen im Verlauf ihres Berufsfachschulbesuchs abschließen und
- 4.
die Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt nach § 25 Abs. 2 von mindestens 3,0 erreichen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung des dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) an mindestens einer Schule des jeweiligen Amtsbezirks angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(4) In das Abschlusszeugnis ist folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig“.
(5) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, erhalten mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Zeugnis, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Gleichstellung wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss“.
(6) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des ersten Ausbildungsjahres können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(7) Der nach Abs. 1 zuerkannte Abschluss wird im Abschlusszeugnis der mehrjährigen Berufsfachschule vermerkt. Dazu wird unter „Bemerkungen“ der Satz eingefügt: „Mit Zeugnis vom [Datum des Zeugnisses des ersten Ausbildungsjahres] wurde ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt“.
§ 3 Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
§ 3
Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird durch die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgesetzt. Dabei sind die zu einer qualifizierenden Berufsausbildung erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen entscheidend.
(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so werden zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die noch keinen beruflichen Abschluss erlangt haben.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ohne beruflichen Abschluss (Abs. 2) die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so wird für diese Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren in eigener Verantwortung der Schule durchgeführt. Gleiches gilt, wenn nach Anwendung von Abs. 2 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen beruflichen Abschluss verfügen, die Zahl der noch verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt.
(4) Das Auswahlverfahren nach Abs. 3 umfasst:
- 1.
eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Deutsch oder Mathematik,
- 2.
fachpraktische Arbeitsproben,
- 3.
gegebenenfalls ein Vorstellungsgespräch.
(5) Das Auswahlverfahren ist an einem Tag durchzuführen. Die Dauer darf insgesamt höchstens sechs Zeitstunden betragen. Für die schriftliche Prüfung sind höchstens 60 Minuten vorzusehen.
(6) Für das Auswahlverfahren wird ein Ausschuss gebildet, der die Aufgaben festlegt und die Prüfungen bewertet. Er stellt nach dem gemäß Abs. 3 ermittelten Ergebnis und nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
(7) Dem Auswahlausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene zwei fachkundige Lehrkräfte.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(8) Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die erkennen lassen muss, worauf sich das Ergebnis gründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zusatzprüfungsausschuss
Für die Zusatzprüfungen wird ein eigener Prüfungsausschuss (Zusatzprüfungsausschuss) gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Zusatzprüfungen verantwortlich und trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen. Der Zusatzprüfungsausschuss wird durch die Schulaufsichtsbehörde bestellt. Ihm gehören an:
- 1.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
mindestens je eine Lehrkraft, die in den in § 29 Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsbereichen unterrichtet.
Der Zusatzprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Prüfungstermine
(1) Die Zusatzprüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet ab dem 2. Mai oder dem 1. November des Schulhalbjahres statt, in dem sich die Schülerin oder der Schüler hierzu angemeldet hat.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt rechtzeitig im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen, die den Zusatzunterricht erteilen, und dem Zusatzprüfungsausschuss die Prüfungstermine, die Verteilung und die Reihenfolge der Prüfungsteile sowie die Orte der Zusatzprüfungen fest. Darüber sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Zusatzprüfungsausschuss schriftlich zu informieren.
(3) Bei der Festlegung der Prüfungstermine ist sicherzustellen, dass die Prüfungsergebnisse bis zum 30. Juni oder 31. Januar festgestellt werden können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Vorbereitung der Zusatzprüfungen
(1) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach § 29 Abs. 2.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche oder welcher im Sinne von § 32 Abs. 2 für den jeweiligen Prüfungsbereich zuständig ist, leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin der Schulaufsichtsbehörde zu. Dieses prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(3) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Zusatzprüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtsführende Mitglied des Zusatzprüfungsausschusses in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
zu § 25 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen
FÜNFTER TEIL
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Antrag |
| § 3 | Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren |
| § 4 | Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 5 | Gliederung, Teilnahme am Unterricht |
| § 6 | Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum |
| § 7 | Leistungsbeurteilung, Berichtsheft |
| § 8 | Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 9 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Erweiterter Prüfungsausschuss |
| § 12 | Fachausschüsse |
| § 13 | Ort und Termin der Abschlussprüfung |
| § 14 | Gäste |
| § 15 | Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 16 | Vornoten |
| § 17 | Praktische Prüfung |
| § 18 | Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung |
| § 19 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 20 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 21 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende |
| § 22 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| § 25 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss |
|
| Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 26 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 27 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Dritter Abschnitt Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 28 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Vierter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 29 | Voraussetzungen |
| § 30 | Anmeldung |
| § 31 | Zusatzprüfungsausschuss |
| § 32 | Prüfungstermine |
| § 33 | Vorbereitung der Zusatzprüfung |
| § 34 | Durchführung der Zusatzprüfung |
| § 35 | Bewertung der Zusatzprüfung |
| § 36 | Wiederholung der Zusatzprüfung |
| § 37 | Gleichstellungsvermerk |
| FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 38 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen |
|
| Anlage 1 |
zu § 1 |
| Anlage 2 |
zu § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 |
| Anlage 3 |
zu § 8 Abs. 3 |
| Anlage 4 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 5 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 6 |
zu § 35 Abs. 6 |
| Anlage 7 |
zu § 37 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet, das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572), Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Antrag |
| § 3 | Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren |
| § 4 | Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 5 | Gliederung, Teilnahme am Unterricht |
| § 6 | Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum |
| § 7 | Leistungsbeurteilung, Berichtsheft |
| § 8 | Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 9 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Erweiterter Prüfungsausschuss |
| § 12 | Fachausschüsse |
| § 13 | Ort und Termin der Abschlussprüfung |
| § 14 | Gäste |
| § 15 | Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 16 | Vornoten |
| § 17 | Praktische Prüfung |
| § 18 | Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung |
| § 19 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 20 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 21 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende |
| § 22 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| § 25 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss |
|
| Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 26 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 27 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Dritter Abschnitt Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 28 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Vierter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 29 | Voraussetzungen |
| § 30 | Anmeldung |
| § 31 | Zusatzprüfungsausschuss |
| § 32 | Prüfungstermine |
| § 33 | Vorbereitung der Zusatzprüfung |
| § 34 | Durchführung der Zusatzprüfung |
| § 35 | Bewertung der Zusatzprüfung |
| § 36 | Wiederholung der Zusatzprüfung |
| § 37 | Gleichstellungsvermerk |
| FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 38 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen |
|
| Anlage 1 |
zu § 1 |
| Anlage 2 |
zu § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 |
| Anlage 3 |
zu § 8 Abs. 3 |
| Anlage 4 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 5 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 6 |
zu § 35 Abs. 6 |
| Anlage 7 |
zu § 37 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Erweiterter Prüfungsausschuss
(1) Der erweiterte Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Er entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(2) Dem erweiterten Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter,
- 3.
je zwei fachkundige Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die auf Vorschlag der zuständigen Organisationen von der Schulaufsichtsbehörde berufen werden,
- 4.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs zuletzt unterrichtet haben.
(3) Der erweiterte Prüfungsausschuss tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses anwesend sind. Ist ein Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses mit dessen Aufgaben betrauen. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.3) Die Beschlussfähigkeit kann auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens hergestellt werden.
(4) Der erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- und Zusatzunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 2. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann von der Stundentafel nach Anlage 2 abgewichen werden.
(2) Der berufsbildende Unterricht und die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinbildenden Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im berufsbildenden Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der Schule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Für den Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses nach § 28 Abs. 1 wird während der Dauer der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 28 Abs. 1 angeboten. Grundlage des Unterrichts im Fach Englisch ist der entsprechende Lehrplan für die zweijährige Berufsfachschule.
(6) Für den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach §§ 29 bis 37 wird während der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 29 Abs. 1 angeboten.
(7) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum. Es kann ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden. Können aufgrund der Corona-Virus-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleiben die Meldung zur Prüfung sowie die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.
§ 8 Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
§ 8
Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundstufe ist die Voraussetzung für einen Übergang in die Fachstufe.
(2) Die Grundstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in den Fächern des allgemeinbildenden und in den Lernfeldern oder Fächern des berufsbildenden Lernbereichs sowie in der praktischen Ausbildung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld oder Fach aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern oder Fächern, von denen jedoch nur eines aus dem berufsbildenden Lernbereich sein darf, mit Zweidrittelmehrheit aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Am Ende eines Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 3. In diesem Zeugnis wird die Note des berufsbildenden Lernbereichs ausgewiesen; diese wird aus den nach Stundenumfang gewichteten einzelnen Noten der abgeschlossenen Lernfelder oder Fächer des berufsbildenden Lernbereichs errechnet. Sie wird jeweils in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss die Schule verlassen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Bei einer freiwilligen Wiederholung des ersten Ausbildungsjahrs im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 liegt ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Abs. 4 Satz 3 vor.2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. § 8 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft, § 6 Abs. 7 Satz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 11 Abs. 3 Satz 4 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- und Zusatzunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 2. Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Aussetzen des Präsenzunterrichts bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von der Stundentafel nach Anlage 2 regeln.
(2) Der berufsbildende Unterricht und die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinbildenden Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im berufsbildenden Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der Schule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Für den Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses nach § 28 Abs. 1 wird während der Dauer der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 28 Abs. 1 angeboten. Grundlage des Unterrichts im Fach Englisch ist der entsprechende Lehrplan für die zweijährige Berufsfachschule.
(6) Für den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach §§ 29 bis 37 wird während der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 29 Abs. 1 angeboten.
(7) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum. Es kann ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden. Können aufgrund der Corona-Virus-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleiben die Meldung zur Prüfung sowie die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt. Näheres wird durch Erlass des Kultusministeriums geregelt.
Anlage 1: Stundentafel nach § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2
Anlage 1:
Stundentafel nach § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2
Stundentafel für mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss
| Lernbereich |
Stundenzahl |
||||
| (je Woche) |
(je Schuljahr) |
||||
| 1 |
Pflichtunterricht |
32 - 36 |
1280 - 1440 |
||
| 1.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
4 |
160 |
||
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
28 - 321
|
1120 - 1280 |
||
|
|
Praktische Ausbildungsinhalte |
|
|
||
|
|
|
20 - 24 |
800 - 960 |
||
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
2 |
80 |
||
| 2.1 |
Allgemein bildender Lernbereich |
|
|
||
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
|
|
||
| Summe |
34 - 38 |
1360 - 1520 |
|||
| 3 |
Wahlunterricht |
2 |
80 |
||
| 4 |
Zusatzunterricht |
|
|
||
| 4.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses gem. § 28 Abs. 1 |
240 |
|||
| 4.2 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. § 29 Abs. 1 |
560 |
|||
Anlage 2: Jahres- bzw. Halbjahreszeugnis nach § 8 Abs. 3
Anlage 2:
Jahres- bzw. Halbjahreszeugnis nach § 8 Abs. 3
Anlage 3a: Abschlusszeugnis bei schulischer Abschlussprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
Anlage 3a:
Abschlusszeugnis bei schulischer Abschlussprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
Anlage 3b: Abschlusszeugnis nach BBiG oder HWO nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
Anlage 3b:
Abschlusszeugnis nach BBiG oder HWO nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4:
Abgangszeugnis nach § 25 Abs. 1
Anlage 5: Muster für die Berechnung der Gesamtnote im Abgangs- oder Abschlusszeugnis nach § 25 Abs. ...
Anlage 5:
Muster für die Berechnung der Gesamtnote im Abgangs- oder Abschlusszeugnis nach § 25 Abs. 3
Anlage 6: Mitteilung über das Ergebnis der Zusatzprüfung nach § 35 Abs. 6
Anlage 6:
Mitteilung über das Ergebnis der Zusatzprüfung nach § 35 Abs. 6
Anlage 7: Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 37
Anlage 7:
Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 37
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Schulische Abschlussprüfung
Zweiter Abschnitt
Schulische Abschlussprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| § 3 | Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren |
| § 4 | Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 5 | Gliederung, Teilnahme am Unterricht |
| § 6 | Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum |
| § 7 | Leistungsbeurteilung, Ausbildungsnachweis |
| § 8 | Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 9 | Regelungen zur Abschlussprüfung |
| Zweiter Abschnitt Schulische Abschlussprüfung |
|
| § 10 | Zusammensetzung, Berufung und Stimmberechtigung der schulischen Prüfungsausschüsse |
| § 11 | (aufgehoben) |
| § 12 | Fachausschüsse für die schulische mündliche Prüfung |
| § 13 | Ort und Termin der schulischen Abschlussprüfung |
| § 14 | Gäste |
| § 15 | Anmeldung zur schulischen Abschlussprüfung |
| § 15a | Zulassungsvoraussetzungen bei einer zusammenhängenden schulischen Abschlussprüfung |
| § 15b | Zulassungsvoraussetzungen zur schulischen Abschlussprüfung bei zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (gestreckte Abschlussprüfung) |
| § 16 | Vornoten zur schulischen Abschlussprüfung |
| § 17 | Praktische Prüfung der schulischen Abschlussprüfung |
| § 18 | Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung |
| § 19 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 20 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 21 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende |
| § 22 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Festsetzung des schulischen Prüfungsergebnisses, Bildung der Endnoten |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| § 25 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss |
|
| Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 26 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 27 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Dritter Abschnitt Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 28 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Vierter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 29 | Voraussetzungen |
| § 30 | Anmeldung |
| § 31 | Zusatzprüfungsausschuss |
| § 32 | Prüfungstermine |
| § 33 | Vorbereitung der Zusatzprüfungen |
| § 34 | Durchführung der Zusatzprüfungen |
| § 35 | Bewertung der Zusatzprüfungen |
| § 36 | Wiederholung der Zusatzprüfungen |
| § 37 | Gleichstellungsvermerk |
| FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 38 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 39 | Übergangsregelungen |
| § 40 | Inkrafttreten |
| Anlagen: |
|
| Anlage 1: |
Stundentafel nach § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 |
| Anlage 2: |
Jahres- bzw. Halbjahreszeugnis nach § 8 Abs. 3 |
| Anlage 3a: |
Abschlusszeugnis bei schulischer Abschlussprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 |
| Anlage 3b: |
Abschlusszeugnis nach BBiG oder HWO nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 |
| Anlage 4: |
Abgangszeugnis nach § 25 Abs. 1 |
| Anlage 5: |
Muster für die Berechnung der Gesamtnote im Abgangs- oder Abschlusszeugnis nach § 25 Abs. 3 |
| Anlage 6: |
Mitteilung über das Ergebnis der Zusatzprüfung nach § 35 Abs. 6 |
| Anlage 7: |
Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 37 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben, Berechtigung
(1) Die mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss.
(2) Schülerinnen und Schüler der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss, deren Abschlusszeugnisse nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 40 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen gleichgestellt sind, werden nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung zur Abschlussprüfung zugelassen.
§ 10 Zusammensetzung, Berufung und Stimmberechtigung der schulischen Prüfungsausschüsse
§ 10
Zusammensetzung, Berufung und
Stimmberechtigung der schulischen Prüfungsausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung nach §§ 17 bis 24 wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, wobei die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Vertreterin oder einen Vertreter ernennen kann,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
- 4.
zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkräfte aus dem berufsbildenden Lernbereich.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet oder weitere Mitglieder berufen werden. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind jeweils Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der jeweils zuständigen Stelle für die Dauer der Ausschussperiode vorgeschlagen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen. Beginn und Ende der Periode sind zu Beginn von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennen. Die Dauer kann drei bis längstens fünf Jahre betragen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie die Schulleiterin oder der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Die Mitglieder der nach Abs. 1 gebildeten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
(5) Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Ein Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Fachausschüsse für die schulische mündliche Prüfung
§ 12
Fachausschüsse für die schulische mündliche Prüfung
(1) Für die Lernfelder oder Fächer der mündlichen Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer und
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
Des Weiteren können diesem Fachausschuss Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angehören. Über die personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse für die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Ein Fachausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Geprüft wird in der Regel von einer fachkundigen Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unterrichtet hat. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, an allen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
§ 13 Ort und Termin der schulischen Abschlussprüfung
§ 13
Ort und Termin der schulischen Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 findet in der Schule statt.
(2) Der Zeitpunkt der Abschlussprüfung orientiert sich an der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung. Die Prüfungstermine für die Abschlussprüfung setzt die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
(3) Die Ausbildungszeit endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Gäste
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur praktischen und mündlichen Prüfung Gäste einladen, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht; dazu gehören insbesondere jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates nicht aber Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungsjahrgangs. Die Gäste dürfen mit der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht verwandt sein.
(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses und an der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht teil.
§ 15 Anmeldung zur schulischen Abschlussprüfung
§ 15
Anmeldung zur schulischen Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet nach der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in einem zusammenhängenden Teil oder in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen statt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Termin zur Anmeldung für die Zulassung zur Abschlussprüfung fest. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Anmeldung spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungshalbjahres, indem die jeweilige Abschlussprüfung oder der jeweilige Teil der Abschlussprüfung stattfindet, schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird, kann die Zulassung zum nächstmöglichen Termin erneut beantragen. Wer erneut nicht zugelassen wird, muss die Schule verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
§ 15a Zulassungsvoraussetzungen zur schulischen Abschlussprüfung bei einer zusammenhängenden ...
§ 15a
Zulassungsvoraussetzungen zur schulischen Abschlussprüfung
bei einer zusammenhängenden schulischen Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die in der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
- 2.
am Unterricht regelmäßig teilgenommen hat,
- 3.
den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis geführt hat,
- 4.
ein Praktikum gemäß den Bedingungen nach § 6 Abs. 7 nachgewiesen hat und
- 5.
mindestens ausreichende (4,4) Leistungen im berufsbildenden Lernbereich nachgewiesen hat.
§ 15b Zulassungsvoraussetzungen zur schulischen Abschlussprüfung bei zwei zeitlich ...
§ 15b
Zulassungsvoraussetzungen zur schulischen Abschlussprüfung
bei zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (gestreckte Abschlussprüfung)
(1) Sofern die Abschlussprüfung nach der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die in der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und
- 2.
den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis geführt hat.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die in der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
- 2.
am Unterricht des letzten Schuljahres regelmäßig teilgenommen hat,
- 3.
den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis geführt hat,
- 4.
ein Praktikum gemäß den Bedingungen nach § 6 Abs. 7 nachgewiesen hat und
- 5.
am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.
Ebenfalls ist zuzulassen, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben und daneben die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 16 Vornoten zur schulischen Abschlussprüfung
§ 16
Vornoten zur schulischen Abschlussprüfung
(1) Eine Vornote in einem Fach gibt die Leistung während der gesamten Ausbildung wieder. Die Vornote in einem Lernfeld ist die nach Abschluss des Lernfeldes erteilte Note. Die Vornoten werden nicht schematisch errechnet. Bei ihrer Feststellung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(2) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der praktischen und der schriftlichen Prüfung werden die Vornoten der Fächer, Lernfelder und praktischen Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der praktischen oder schriftlichen Prüfung sind, in die Prüfungsnotenliste eingetragen. Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens jeweils einen Tag vor der praktischen und schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Die Vornoten der Fächer, Lernfelder und praktischen Ausbildungsinhalte, die nicht Gegenstand der praktischen oder schriftlichen Prüfung sind, werden spätestens elf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Schülerinnen und Schülern spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 17 Praktische Prüfung der schulischen Abschlussprüfung
§ 17
Praktische Prüfung der schulischen Abschlussprüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere Arbeitsaufgaben in einer Arbeitszeit anzufertigen, die im Umfang den Vorgaben der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung im jeweils gleichgestellten Beruf nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung entspricht. Dies geschieht unter Aufsicht der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers für arbeitstechnische Fächer und eines weiteren vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
(2) Die zuständige Fachlehrerin oder der zuständige Fachlehrer reicht bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens eine Woche vor Beginn der praktischen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge für jede Arbeitsaufgabe ein; die vorgesehenen Arbeitszeiten und die zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt die auszuführenden Aufgaben aus. Hält sie oder er die Aufgabenvorschläge für ungeeignet, so kann sie oder er nach Rücksprache mit der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer andere Aufgaben stellen.
(4) Die Materialkosten für die Erstellung der Prüfungsarbeiten tragen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die angefertigten Arbeiten sind mit dem Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dem Datum der Prüfung und der Angabe über die benötigte Arbeitszeit zu versehen.
(5) Die Note für jede Arbeitsaufgabe wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Fachlehrerin oder des Fachlehrers festgesetzt und spätestens am darauffolgenden Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 18 Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 18
Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind anzufertigen:
- 1.
eine Klausur im Fach Deutsch oder Fremdsprache oder im Fach Politik und Wirtschaft in einer Bearbeitungsdauer von zwei Zeitstunden; die Schülerin oder der Schüler entscheidet mit der Meldung zur Abschlussprüfung, in welchem der beiden Fächer sie oder er sich prüfen lassen will,
- 2.
zwei Klausuren aus dem berufsbildenden Lernbereich in einer Bearbeitungsdauer von je zwei Zeitstunden.
Die Schülerin oder der Schüler kann in der Klausur nach Satz 1 Nr. 1 zwischen zwei Themen wählen.
(2) Für jede Klausur sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jede Klausur einen Aufgabenvorschlag aus und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Klausur in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen.
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter stellt vor Beginn jeder Klausur die Anwesenheit und durch Befragen fest, ob sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer prüfungsfähig fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich prüfungsfähig fühlt, so ist sie oder er bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Abschlussprüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln verlassen.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die jeweils aufsichtsführende Lehrkraft eine Niederschrift an. Diese muss insbesondere enthalten:
- 1.
Angaben über das Prüfungsfach oder das Prüfungslernfeld, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 1,
- 3.
einen Sitzplan, in dem die Abgabezeiten der Prüfungsarbeiten festgehalten sind,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von allen aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben.
(4) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
(5) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erfolgt 12 Unterrichtstage vor dem Beginn der mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss setzt ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus.
(2) Die Aufnahme zur Ausbildung ist von den Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, von diesen selbst, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zum 30. April zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
das Versetzungszeugnis in die Klasse 9 und das letzte Halbjahreszeugnis, jeweils in beglaubigter Kopie,
- 3.
der Nachweis über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf.
In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Bedingungen des Abs. 1 zulassen oder von der Frist nach Satz 1 befreien.
§ 20 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 20
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 2.
Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,
- 3.
in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.
(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.
(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 21 Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende
§ 21
Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende
(1) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. Weicht die Note einer Klausur der schriftlichen Prüfung von der entsprechenden Vornote ab, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung festlegen. Dabei sind Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine mündliche Prüfung kann auch auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zur Verbesserung der Vornote festgelegt werden. Die Wünsche müssen spätestens drei Unterrichtstage nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer gerichtet werden. Im Fach Sport findet keine mündliche Prüfung statt.
(2) An dem der Festlegung nach Abs. 1 folgenden Unterrichtstag werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter über die festgelegten Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder informiert. Von diesem Tag an findet kein Unterricht mehr statt.
§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung werden die praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Ausbildungsnachweis für den Prüfungsausschuss zur Einsicht bereitgelegt.
(2) Die Vorbereitungszeit für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Die Prüferin oder der Prüfer geben ihnen mit der Prüfungsaufgabe die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln oder höchstens in Vierergruppen geprüft. Die mündliche Prüfung einer Gruppe darf nicht länger als eine Stunde dauern. Einzelprüfungen dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(4) Die Prüfungszeit, einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit, darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu ihrer oder seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.
(5) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von dem Fachausschuss nach § 12 auf der Grundlage eines Vorschlages der Prüferin oder des Prüfers bewertet.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Lernfeld oder Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
die Bewertung nach Abs. 5.
Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
§ 23 Festsetzung des schulischen Prüfungsergebnisses, Bildung der Endnoten
§ 23
Festsetzung des schulischen Prüfungsergebnisses, Bildung der Endnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten in den Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs, der Lernfelder und der praktischen Ausbildungsinhalte des berufsbildenden Lernbereichs fest. Diese werden aus den Vornoten und den Noten der praktischen und theoretischen Prüfung gebildet. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Lernfeldern oder Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Endnoten der Lernfelder oder Fächer mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Arbeitsaufgaben müssen jeweils mindestens mit ausreichend bewertet worden sein. Sind in einem Fach oder Lernfeld die Leistungen in der theoretischen Prüfung im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 mit ungenügend bewertet worden, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld oder einem Fach für bestanden erklären, wenn mindestens eine gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern oder Fächern, von denen jedoch nur eines aus dem berufsbildenden Lernbereich sein darf, mit einfacher Mehrheit für bestanden erklären, wenn eine mindestens gute Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen in den Lernfeldern oder Fächern sowie nicht ausreichende Leistungen in den Arbeitsaufgaben können nicht ausgeglichen werden.
(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre oder seine Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung oder eines Prüfungsteils von dieser oder diesem zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht abgelegt; meldet sie oder er sich zum nächstmöglichen Termin nach § 15 wieder zur Abschlussprüfung, so ist sie oder er zugelassen.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Teilnahme gehindert, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so gibt ihr oder ihm die Schulleiterin oder der Schulleiter die Möglichkeit, den restlichen Prüfungsabschnitt nachzuholen. Sind Klausuren nachzuschreiben, werden dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge entsprechend § 18 Abs. 2 bis 4 als Aufgaben gestellt.
(4) Die Abschlussprüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(5) Wurde die Abschlussprüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Lernfeld oder Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss eine Nachholprüfung innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch nach sechs Wochen, in dem Lernfeld oder Fach mit nicht ausreichenden Leistungen gestatten. Dabei ist in Lernfeldern oder Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, schriftlich oder mündlich, in den übrigen Lernfeldern oder Fächern nur mündlich zu prüfen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bis zum angesetzten Prüfungstermin ist die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch vom Unterricht freizustellen.
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung kann bei Wiederholung der praktischen Prüfung nicht wiederholt werden. Gleiches gilt für eine bestandene praktische Prüfung bei Wiederholung der theoretischen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Zeugnisse
(1) Wer die schulische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3a oder 3b; wer die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.
(2) Ist das Abschlusszeugnis über die erfolgreich abgelegte schulische Abschlussprüfung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt, enthält das Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
(3) Die Note des berufsbildenden Lernbereichs wird aus den nach Stundenumfang gewichteten einzelnen Noten der Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs sowie der praktischen Ausbildungsinhalte des berufsbildenden Lernbereichs ermittelt. Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt. Die Gewichtung der Gesamtnote aller schulischen Leistungen ergibt sich aus dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der Stundentafel nach Anlage 1. Die Gesamtnote wird nach Anlage 5 bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung ermittelt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 37 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 27 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 27
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens ein Abgangszeugnis der Klasse 8 einer allgemein bildenden Schule nachweisen. In das Abschlusszeugnis ist in diesen Fällen folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig“.
§ 28 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 28
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und Schülerinnen und Schülern aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung des mittleren Abschlusses erfolgt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 2.
- a)
entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf ihres Berufsfachschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsfachschulbesuchs teilnehmen und diesen Zusatzunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch oder Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen und
- 4.
die Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem Abschlusszeugnis eine Gesamtnote nach § 25 Abs. 3 von mindestens 3,0 erreichen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der zur Erlangung des dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) an mindestens einer Schule des jeweiligen Amtsbezirks angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(4) In das Abschlusszeugnis ist folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig“.
(5) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, erhalten mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Zeugnis, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Gleichstellung wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss“.
(6) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des ersten Ausbildungsjahres können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(7) Der nach Abs. 1 zuerkannte Abschluss wird im Abschlusszeugnis der mehrjährigen Berufsfachschule vermerkt. Dazu wird unter „Bemerkungen“ der Satz eingefügt: „Mit Zeugnis vom [Datum des Zeugnisses des ersten Ausbildungsjahres] wurde ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Voraussetzungen
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein der Fachhochschulreife gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Abschlusses beim Eintritt in die mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss,
- 2.
Gesamtnote des Abschlusszeugnisses nach § 25 Abs. 3 von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach der Stundentafel (Anlage 1):
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Zusatzprüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich,
- 5.
Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht (Satz 1 Nr. 3) setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch oder Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf, oder die Versetzung in die Einführungsphase der Oberstufe erreicht hat. Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Anforderungen ergeben sich aus der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
§ 3
Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird durch die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgesetzt. Dabei sind die zu einer qualifizierenden Berufsausbildung erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen entscheidend.
(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so werden zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die noch keinen beruflichen Abschluss erlangt haben.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ohne beruflichen Abschluss (Abs. 2) die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so wird für diese Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren in eigener Verantwortung der Schule durchgeführt. Gleiches gilt, wenn nach Anwendung von Abs. 2 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen beruflichen Abschluss verfügen, die Zahl der noch verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt.
(4) Das Auswahlverfahren nach Abs. 3 umfasst:
- 1.
eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Deutsch oder Mathematik,
- 2.
fachpraktische Arbeitsproben,
- 3.
gegebenenfalls ein Vorstellungsgespräch.
(5) Das Auswahlverfahren ist an einem Tag durchzuführen. Die Dauer darf insgesamt höchstens sechs Zeitstunden betragen. Für die schriftliche Prüfung sind höchstens 60 Minuten vorzusehen.
(6) Für das Auswahlverfahren wird ein Ausschuss gebildet, der die Aufgaben festlegt und die Prüfungen bewertet. Er stellt nach dem nach Abs. 3 ermittelten Ergebnis und nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
(7) Dem Auswahlausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene zwei fachkundige Lehrkräfte.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(8) Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die erkennen lassen muss, worauf sich das Ergebnis gründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Vorbereitung der Zusatzprüfungen
(1) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach § 29 Abs. 2.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche oder welcher im Sinne von § 32 Abs. 2 für den jeweiligen Prüfungsbereich zuständig ist, leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin der Schulaufsichtsbehörde zu. Diese prüft die Aufgabenvorschläge. Sie ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(3) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Zusatzprüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtsführende Mitglied des Zusatzprüfungsausschusses in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Wiederholung der Zusatzprüfungen
(1) Die Wiederholung nicht bestandener Zusatzprüfungen ist nur einmal zulässig. Im Falle einer Wiederholung müssen alle Prüfungsteile wiederholt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer besuchten mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Bis zu diesem Prüfungstermin ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer berechtigt, am Zusatzunterricht nach der Stundentafel (Anlage 1) teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Gleichstellungsvermerk
Schülerinnen und Schüler, die der zuletzt besuchten mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss
- 1.
den Nachweis der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 6 und
- 3.
den Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer,
vorlegen, erhalten das „Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses“ nach Anlage 7. Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Zusatzprüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und der Gesamtnote nach § 25 Abs. 3 gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Übergangsregelungen
Für alle Schülerinnen und Schüler an den mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2023 ablegen, gelten die Bestimmungen der Verordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2024 sind alle Prüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert über diese Übergangsbestimmungen.
§ 4 Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe
§ 4
Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt, dass eine Aufnahme erfolgt, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und die Zahl der Ausbildungsplätze dies zulässt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnisses oder Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 3 getroffen. Das Zeugnis muss spätestens eine Woche nach Ausstellung vorgelegt werden.
(2) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie die zweijährige Berufsfachschule des entsprechenden Berufsfeldes erfolgreich abgeschlossen haben. Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit erbringen und sich einer Aufnahmeprüfung erfolgreich unterzogen haben. Die Aufnahmeprüfung wird von der aufnehmenden Schule durchgeführt. § 3 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. § 8 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft, § 6 Abs. 7 Satz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 11 Abs. 3 Satz 4 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Gliederung, Teilnahme am Unterricht
(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie gliedert sich in die Grundstufe und in die Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Schuljahr, die Fachstufe zwei oder zweieinhalb Schuljahre.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, so müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule in Textform mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
(3) Die Ausbildung kann einmal für die Dauer eines Schuljahres unterbrochen werden. Dies bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- und Zusatzunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 1. Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Aussetzen des Präsenzunterrichts bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von der Stundentafel nach Anlage 1 regeln.
(2) Der berufsbildende Unterricht und die Fächer Deutsch oder Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion oder Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemein bildenden Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im berufsbildenden Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der Schule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Für den Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses nach § 28 Abs. 1 wird während der Dauer der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 28 Abs. 2 angeboten. Grundlage des Unterrichts im Fach Englisch ist der entsprechende Lehrplan für die zweijährige Berufsfachschule.
(6) Für den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach §§ 29 bis 37 wird während der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 29 Abs. 1 angeboten.
(7) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum. Es kann in Blockform oder unterrichtsbegleitend, ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden. Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 15a Nr. 4 oder § 15b Abs. 3 Nr. 4.
§ 7 Leistungsbeurteilung, Ausbildungsnachweis
§ 7
Leistungsbeurteilung, Ausbildungsnachweis
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung nach § 73 des Schulgesetzes sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen sowie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise zu gleichen Teilen. Bei der Leistungsbewertung der praktischen Ausbildungsinhalte können schriftliche Leistungsnachweise nach Entscheidung der Lehrkraft von allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe einheitlich durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden. Kann eine Schülerin oder ein Schüler krankheitsbedingt nicht an einem schriftlichen Leistungsnachweis teilnehmen, so muss sie oder er ein ärztliches Attest vorlegen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildungsinhalte ist ein Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen. Inhalt und Form des Ausbildungsnachweises werden durch die ausbildende Kammer oder die zuständige Schule bestimmt. Der Ausbildungsnachweis wird von den jeweiligen Fachlehrerinnen oder den jeweiligen Fachlehrern des berufspraktischen Unterrichts regelmäßig überprüft und benotet. Die Note für die Führung des Ausbildungsnachweises kann bei der Leistungsbewertung der praktischen Ausbildungsinhalte angemessen berücksichtigt werden.
§ 8 Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
§ 8
Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundstufe ist die Voraussetzung für einen Übergang in die Fachstufe.
(2) Die Grundstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in den Fächern des allgemein bildenden und in den Lernfeldern sowie den praktischen Ausbildungsinhalten des berufsbildenden Lernbereichs jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld, Fach oder in den praktischen Ausbildungsinhalten aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld, Fach oder in den praktischen Ausbildungsinhalten oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern, Fächern oder praktischen Ausbildungsinhalten erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern, Fächern oder praktischen Ausbildungsinhalten, von denen jedoch nur eines aus dem berufsbildenden Lernbereich sein darf, mit einfacher Mehrheit aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in zwei anderen Lernfeldern, Fächern oder praktischen Ausbildungsinhalten oder befriedigende Leistungen in vier anderen Lernfeldern, Fächern oder praktischen Ausbildungsinhalten erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss wird in der Grundstufe am Ende des Schuljahres, in der Fachstufe am Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis gemäß Anlage 2 erteilt. In diesem Zeugnis wird die Note des berufsbildenden Lernbereichs ausgewiesen; diese wird aus den nach Stundenumfang gewichteten einzelnen Noten der Lernfelder des berufsbildenden Lernbereichs sowie der praktischen Ausbildungsinhalte des berufsbildenden Lernbereichs errechnet. Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss die Schule verlassen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Regelungen zur Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen beruflichen und allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für die Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind.
(2) Die Abschlussprüfung kann abgelegt werden durch:
- 1.
eine schulische Abschlussprüfung nach den §§ 10 bis 24, wenn diese einer Abschluss- oder Gesellenprüfung nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung gleichgestellt ist oder
- 2.
eine Abschluss- oder Gesellenprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung.
(3) Die schulische Abschlussprüfung nach Abs. 2 Nr. 1 umfasst:
- 1.
die praktische Prüfung,
- 2.
die theoretische Prüfung, bestehend aus
- a)
der schriftlichen Prüfung,
- b)
soweit der Prüfungsausschuss dies nach § 21 Abs. 1 beschließt, der mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss setzt ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus.
(2) Die Aufnahme zur Ausbildung ist von den Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, von diesen selbst, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zum 30. April zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
das Versetzungszeugnis in die Klasse 9 und das letzte Halbjahreszeugnis, jeweils in Kopie,
- 3.
der Nachweis über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf.
In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Bedingungen des Abs. 1 zulassen oder von der Frist nach Satz 1 befreien. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Anlage 1 Ausbildungsberufe an den mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss
Anlage 1
zu § 1
Ausbildungsberufe an den mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss
- 1.
Berufsfachschule an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Ausbildungsberufe
|
|
| Fachrichtungen: |
Schmuck |
|
|
| Fachrichtungen: |
Metall |
|
|
| Fachrichtungen: |
Flachgraviertechnik |
|
|
| Fachrichtungen: |
Gürtler- und Metalldrücktechnik |
|
|
- 2.
Berufsfachschule an der Staatlichen Glasfachschule Hadamar
Ausbildungsberufe
|
|
| Fachrichtungen: |
Verglasung und Glasbau |
|
|
|
|
| Fachrichtungen: |
Kanten- und Flächenveredelung |
- 3.
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk Michelstadt
Ausbildungsberufe
|
|
|
|
| Fachrichtungen: |
Drechseln |
|
|
Anlage 2 STUNDENTAFEL FÜR MEHRJÄHRIGE BERUFSFACHSCHULEN MIT BERUFSABSCHLUSS
Anlage 2
zu § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2
STUNDENTAFEL FÜR MEHRJÄHRIGE BERUFSFACHSCHULEN MIT BERUFSABSCHLUSS
| Lernbereich |
Stundenzahl |
||
|
|
(je Woche) |
(je Schuljahr) |
|
| 1 |
Pflichtunterricht |
32 - 36 |
1280 - 1440 |
| 1.1 |
Allgemeinbildender Lernbereich |
|
|
|
|
Deutsch/Fremdsprachen |
1 |
40 |
| Politik und Wirtschaft |
1 |
40 |
|
|
|
Religion/Ethik |
1 |
40 |
|
|
Sport |
1 |
40 |
| 1.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
28 - 321 |
1120 - 1280 |
| Unterricht nach Maßgabe der jeweiligen Lehrpläne |
|||
| 2 |
Wahlpflichtunterricht |
2 |
80 |
| 2.1 |
Allgemeinbildender Lernbereich |
||
| Mathematik |
|||
| Musisch-kulturelle Unterrichtsangebote |
|||
| Naturwissenschaften |
|||
| Fremdsprachen |
|||
| 2.2 |
Berufsbildender Lernbereich |
||
| Stütz- und Förderunterricht |
|||
| Zusatzqualifikationen |
|||
| Summe |
34 - 38 |
1360 - 1520 |
|
| 3 |
Wahlunterricht |
2 |
80 |
| 4 |
Zusatzunterricht |
|
|
| 4.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses gem. § 28 Abs. 1 |
240 |
|
| 4.2 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gem. § 29 Abs. 1 |
560 |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu § 8 Abs. 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
zu § 25 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 25 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 35 Abs. 6
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
zu § 37
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7 und 44 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645), verordnet die Kultusministerin nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung
VIERTER TEIL Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der mehrjährigen Berufsfachschule mit ...
VIERTER TEIL
Erwerb gleichwertiger Abschlüsse
in der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses
Zweiter Abschnitt
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss
gleichwertigen Abschlusses
Dritter Abschnitt Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses
Dritter Abschnitt
Erwerb eines dem mittleren Abschluss
gleichwertigen Abschlusses
Vierter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
Vierter Abschnitt
Erwerb eines der Fachhochschulreife
gleichwertigen Abschlusses
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Berechtigung |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Antrag |
| § 3 | Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren |
| § 4 | Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 5 | Gliederung, Teilnahme am Unterricht |
| § 6 | Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum |
| § 7 | Leistungsbeurteilung, Berichtsheft |
| § 8 | Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 9 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Erweiterter Prüfungsausschuss |
| § 12 | Fachausschüsse |
| § 13 | Ort und Termin der Abschlussprüfung |
| § 14 | Gäste |
| § 15 | Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 16 | Vornoten |
| § 17 | Praktische Prüfung |
| § 18 | Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung |
| § 19 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 20 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 21 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende |
| § 22 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| § 25 | Zeugnisse |
| VIERTER TEIL Erwerb gleichwertiger Abschlüsse in der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss |
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| Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
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| § 26 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| Zweiter Abschnitt Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses |
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| § 27 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Dritter Abschnitt Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses |
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| § 28 | Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk |
| Vierter Abschnitt Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 29 | Voraussetzungen |
| § 30 | Anmeldung |
| § 31 | Zusatzprüfungsausschuss |
| § 32 | Prüfungstermine |
| § 33 | Vorbereitung der Zusatzprüfung |
| § 34 | Durchführung der Zusatzprüfung |
| § 35 | Bewertung der Zusatzprüfung |
| § 36 | Wiederholung der Zusatzprüfung |
| § 37 | Gleichstellungsvermerk |
| FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 38 | Aufhebung der bestehenden Vorschriften |
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen |
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| Anlage 1 |
zu § 1 |
| Anlage 2 |
zu § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 |
| Anlage 3 |
zu § 8 Abs. 3 |
| Anlage 4 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 5 |
zu § 25 Abs. 1 |
| Anlage 6 |
zu § 35 Abs. 6 |
| Anlage 7 |
zu § 37 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgaben, Berechtigung
(1) Die mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss vermitteln berufsbildende Kenntnisse und Fertigkeiten sowie allgemeinbildende Lerninhalte, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in den in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsberufen erforderlich sind und die Schülerinnen und Schüler befähigen, verantwortlich zu handeln.
(2) Schülerinnen und Schüler der mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss, deren Abschlusszeugnisse nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder nach § 40 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen gemäß Anlage 1 gleichgestellt sind, werden nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetztes oder nach § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung zur Abschlussprüfung zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der gesamten Abschlussprüfung mit Ausnahme der mündlichen Prüfung verantwortlich. Er entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die im letzten Schuljahr unterrichtenden Lehrkräfte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Erweiterter Prüfungsausschuss
(1) Der erweiterte Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Er entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(2) Dem erweiterten Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesschulamts als Vorsitzende oder Vorsitzender oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter,
- 3.
je zwei fachkundige Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die auf Vorschlag der zuständigen Organisationen vom Landesschulamt berufen werden,
- 4.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs zuletzt unterrichtet haben.
(3) Der erweiterte Prüfungsausschuss tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses anwesend sind. Ist ein Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses mit dessen Aufgaben betrauen.
(4) Der erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Fachausschüsse
(1) Für die Lernfelder oder Fächer der mündlichen Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
Des Weiteren können diesem Fachausschuss Mitglieder des erweiterten Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 angehören. Über die personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse nach Satz 2 und 3 entscheidet der erweiterte Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern zuletzt unterrichtet hat. Die oder der Vorsitzende des erweiterten Prüfungsausschusses hat das Recht, an allen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ort und Termin der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit in der Schule statt. Die Abschlussprüfung endet mit der mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungstermine für die Abschlussprüfung setzt das Landesschulamt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Gäste
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur praktischen und mündlichen Prüfung Gäste einladen, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht; dazu gehören insbesondere jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates nicht aber Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungsjahrgangs. Die Gäste dürfen mit der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht verwandt sein.
(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des erweiterten Prüfungsausschusses und an der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht teil.
§ 15 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 15
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Termin zur Anmeldung für die Zulassung zur Abschlussprüfung fest. Im Falle einer dreijährigen Ausbildung müssen die Schülerinnen und Schüler die Anmeldung spätestens zwei Monate nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen. Im Falle einer dreieinhalbjährigen Ausbildung müssen die Schülerinnen und Schüler die Anmeldung spätestens zwei Monate vor Ende des vorletzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 2 oder 3 zulassen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
am Unterricht des letzten Schuljahres regelmäßig teilgenommen und
- 2.
mindestens ausreichende Leistungen in der praktischen Ausbildung nachgewiesen hat.
(3) Wer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird, kann die Zulassung zum nächstmöglichen Termin erneut beantragen. Wer erneut nicht zugelassen wird, muss die Schule verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Vornoten
(1) Eine Vornote in einem Fach gibt die Leistung während der gesamten Ausbildung wieder. Die Vornote in einem Lernfeld ist die nach Abschluss des Lernfeldes erteilte Note. Die Vornoten werden nicht schematisch errechnet. Bei ihrer Feststellung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(2) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der praktischen und der schriftlichen Prüfung werden die Vornoten in der praktischen Ausbildung und in den Lernfeldern und Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, in die Prüfungsnotenliste eingetragen. Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens jeweils einen Tag vor der praktischen und schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Die Vornoten für die Fächer und Lernfelder, die nicht Gegenstand der praktischen oder schriftlichen Prüfung sind, werden spätestens elf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Schülerinnen und Schülern spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Arbeitsprobe in einer Arbeitszeit von bis zu drei Unterrichtstagen und eine Abschlussarbeit in einer Arbeitszeit von bis zu fünfzehn Unterrichtstagen anzufertigen. Dies geschieht unter Aufsicht der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers für arbeitstechnische Fächer und eines weiteren vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
(2) Die zuständige Fachlehrerin oder der zuständige Fachlehrer reicht bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens eine Woche vor Beginn der praktischen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge für die Arbeitsprobe und zwei Rahmenvorschläge für die Abschlussarbeit ein; die vorgesehenen Arbeitszeiten und die zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt die auszuführenden Aufgaben aus. Hält sie oder er die Aufgabenvorschläge für ungeeignet, so kann sie oder er nach Rücksprache mit der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer andere Aufgaben stellen.
(4) Die Materialkosten für die Erstellung der Prüfungsarbeiten tragen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die angefertigten Arbeiten sind mit dem Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dem Datum der Prüfung und der Angabe über die benötigte Arbeitszeit zu versehen.
(5) Die Noten für die Arbeitsprobe und die Abschlussarbeit werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Fachlehrerin oder des Fachlehrers festgesetzt und spätestens am darauffolgenden Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 18 Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 18
Umfang und Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind anzufertigen:
- 1.
eine Klausur im Fach Deutsch/Fremdsprache oder Politik und Wirtschaft in einer Bearbeitungsdauer von zwei Zeitstunden; die Schülerin oder der Schüler entscheidet mit der Meldung zur Abschlussprüfung, in welchem der beiden Fächer sie oder er sich prüfen lassen will,
- 2.
zwei Klausuren aus dem berufsbildenden Lernbereich in einer Bearbeitungsdauer von je zwei Zeitstunden.
Die Schülerin oder der Schüler kann in der Klausur nach Satz 1 Nr. 1 zwischen zwei Themen wählen.
(2) Für jede Klausur sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Landesschulamt vor.
(4) Das Landesschulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder neue Aufgaben zu stellen. Das Landesschulamt wählt für jede Klausur einen Aufgabenvorschlag aus und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Klausur in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen.
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn jeder Klausur weist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 20 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt die Anwesenheit und durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Abschlussprüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln verlassen.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die jeweils aufsichtsführende Lehrkraft eine Niederschrift an. Diese muss insbesondere enthalten:
- 1.
Angaben über das Prüfungsfach oder das Prüfungslernfeld, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 1,
- 3.
einen Sitzplan, in dem die Abgabezeiten der Prüfungsarbeiten festgehalten sind,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von allen aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben.
(4) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
(5) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erfolgt 12 Unterrichtstage vor dem Beginn der mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Antrag
(1) Die Aufnahme setzt ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung ist von den Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, von diesen selbst, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zum 30. April zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
das Versetzungszeugnis in die Klasse 9 und das letzte Halbjahreszeugnis, jeweils in beglaubigter Kopie,
- 3.
der Nachweis über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf.
In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Bedingungen des Abs. 1 zulassen oder von der Frist nach Satz 1 befreien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, täuscht, zu täuschen versucht oder zu einer solchen Handlung eines anderen Beihilfe leistet, kann in einem schweren Fall oder bei wiederholtem unerlaubtem Verhalten von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In leichten Fällen ist der betreffende Prüfungsteil unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen.
(2) Über den Ausschluss von der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Über die zu wiederholenden Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass die ordnungsgemäße Prüfung einzelner oder aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(4) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt diese als nicht bestanden.
§ 21 Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende
§ 21
Vorbereitung der mündlichen Prüfung, Unterrichtsende
(1) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. Weicht die Note einer Klausur der schriftlichen Prüfung von der entsprechenden Vornote ab, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung festlegen. Dabei sind Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine mündliche Prüfung kann auch auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zur Verbesserung der Vornote festgelegt werden. Die Wünsche müssen spätestens drei Unterrichtstage nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer gerichtet werden. Im Fach Sport findet keine mündliche Prüfung statt.
(2) An dem der Festlegung nach Abs. 1 folgenden Unterrichtstag werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter über die festgelegten Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder informiert. Von diesem Tag an findet kein Unterricht mehr statt.
§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung werden die praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Berichtshefte für den erweiterten Prüfungsausschuss zur Einsicht bereitgelegt.
(2) Die Vorbereitungszeit für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beträgt in der Regel zwanzig Minuten. Die Prüferin oder der Prüfer geben ihnen mit der Prüfungsaufgabe die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln oder höchstens in Vierergruppen geprüft. Die mündliche Prüfung einer Gruppe darf nicht länger als eine Stunde dauern. Einzelprüfungen dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(4) Die Prüfungszeit, einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit, darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu ihrer oder seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.
(5) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von dem Fachausschuss auf der Grundlage eines Vorschlages der Prüferin oder des Prüfers bewertet. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses die Note im Benehmen mit den übrigen Ausschussmitgliedern fest.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Lernfeld oder Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
die Bewertung nach Abs. 5.
Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der erweiterte Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Diese werden aus den Vornoten sowie den Noten der schriftlichen, praktischen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Lernfeldern oder Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Endnoten der Lernfelder oder Fächer mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Arbeitsprobe und die Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens mit ausreichend bewertet worden sein.
(3) Der erweiterte Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld oder Fach für bestanden erklären, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Der erweiterte Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern oder Fächern, von denen jedoch nur eines aus dem berufsbildenden Lernbereich sein darf, mit Zweidrittelmehrheit für bestanden erklären, wenn eine mindestens gute Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen sowie eine nicht ausreichende Gesamtnote für die Arbeitsprobe oder für die Abschlussarbeit können nicht ausgeglichen werden.
(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des erweiterten Prüfungsausschusses mitgeteilt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des erweiterten Prüfungsausschusses ihre oder seine Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; meldet sie oder er sich zum nächstmöglichen Termin nach § 15 Abs. 1 wieder zur Abschlussprüfung, so ist sie oder er zugelassen.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Teilnahme gehindert, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so gibt ihr oder ihm die Schulleiterin oder der Schulleiter die Möglichkeit, den restlichen Prüfungsabschnitt nachzuholen. Sind Klausuren nachzuschreiben, werden dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge entsprechend § 18 Abs. 2 bis 4 als Aufgaben gestellt.
(4) Die Abschlussprüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Landesschulamts möglich.
(5) Wurde die Abschlussprüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Lernfeld oder Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der erweiterte Prüfungsausschuss eine Nachholprüfung innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch nach sechs Wochen, in dem Lernfeld oder Fach mit nicht ausreichenden Leistungen gestatten. Dabei ist in Lernfeldern oder Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, schriftlich oder mündlich, in den übrigen Lernfeldern oder Fächern nur mündlich zu prüfen. Die Entscheidung trifft der erweiterte Prüfungsausschuss. Bis zum angesetzten Prüfungstermin ist die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch vom Unterricht freizustellen.
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung kann bei Wiederholung der praktischen Prüfung nicht wiederholt werden. Gleiches gilt für eine bestandene praktische Prüfung bei Wiederholung der theoretischen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 4; wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 5.
(2) Die Note des berufsbildenden Lernbereichs wird nach § 8 Abs. 3 ermittelt. Die Gewichtung der Gesamtnote aller schulischen Leistungen ergibt sich aus der Stundentafel nach Anlage 2. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung ermittelt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(4) § 37 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 26 Information der Schülerinnen und Schüler
§ 26
Information der Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn ihrer Ausbildung über die Möglichkeiten
- 1.
des Erwerbs gleichwertiger Abschlüsse,
- 2.
der Zertifizierung von Fremdsprachen nach der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung)
zu informieren. Darüber ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
§ 27 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 27
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens ein Abgangszeugnis der Klasse 8 einer allgemeinbildenden Schule nachweisen. In das Abschlusszeugnis ist in diesen Fällen folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig“.
§ 28 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
§ 28
Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und Schülerinnen und Schülern aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung des mittleren Abschlusses erfolgt, wenn sie
- 1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 2.
-
- a)
mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf ihres Berufsfachschulbesuchs abschließen oder
- b)
an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsfachschulbesuches teilnehmen und diesen Zusatzunterricht mit mindestens befriedigenden Leistungen abschließen oder
- c)
nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und
- 3.
einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch mit mindestens ausreichenden Leistungen im Verlauf ihres Berufsfachschulbesuchs abschließen und
- 4.
die Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt nach § 25 Abs. 2 von mindestens 3,0 erreichen.
(3) Das Landesschulamt stellt sicher, dass der zur Erlangung des dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses notwendige Zusatzunterricht nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) an mindestens einer Schule des jeweiligen Amtsbezirks angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(4) In das Abschlusszeugnis ist folgender Zusatz aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig“.
(5) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, erhalten mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres ein Zeugnis, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Gleichstellung wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss“.
(6) Im Falle der Ausstellung eines Abgangszeugnisses am Ende des ersten Ausbildungsjahres können Schülerinnen und Schüler aus einem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss“. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(7) Der nach Abs. 1 zuerkannte Abschluss wird im Abschlusszeugnis der mehrjährigen Berufsfachschule vermerkt. Dazu wird unter „Bemerkungen“ der Satz eingefügt: „Mit Zeugnis vom [Datum des Zeugnisses des ersten Ausbildungsjahres] wurde ein dem mittleren Abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Voraussetzungen
(1) Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein der Fachhochschulreife gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Nachweis des mittleren Abschlusses oder Vorlage des Versetzungszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 des verkürzten gymnasialen Bildungsganges in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder eines gleichwertigen Abschlusses beim Eintritt in die mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss,
- 2.
Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses gemäß § 25 Abs. 2 von mindestens 3,0,
- 3.
regelmäßige Teilnahme an folgendem Zusatzunterricht nach der Stundentafel (Anlage 2):
- a)
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden in Englisch/Fremdsprachen und 80 Stunden in Deutsch,
- b)
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
- c)
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, wenn dieser Unterricht nicht zeitlich und inhaltlich im Rahmen des Pflichtunterrichts erteilt worden ist,
- 4.
Abschluss der folgenden drei schriftlichen Zusatzprüfungen mit mindestens ausreichenden Leistungen:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
fremdsprachlicher Bereich,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich,
- 5.
Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht (Satz 1 Nr. 3) setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler entweder im letzten Zeugnis der Schule, in der sie oder er den mittleren Abschluss erzielt hat, mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch oder Englisch nachweist, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistung schlechter als ausreichend sein darf, oder die Versetzung in die Einführungsphase der Oberstufe erreicht hat. Die Abmeldung von diesen Unterrichtsangeboten kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen.
(2) Die Standards für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Anforderungen ergeben sich aus der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung).
(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
§ 3
Ausbildungskapazitäten, Auswahlverfahren
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird durch das Landesschulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger festgesetzt. Dabei sind die zu einer qualifizierenden Berufsausbildung erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen entscheidend.
(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so werden zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die noch keinen beruflichen Abschluss erlangt haben.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ohne beruflichen Abschluss (Abs. 2) die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so wird für diese Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren in eigener Verantwortung der Schule durchgeführt. Gleiches gilt, wenn nach Anwendung von Abs. 2 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen beruflichen Abschluss verfügen, die Zahl der noch verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt.
(4) Das Auswahlverfahren nach Abs. 3 umfasst:
- 1.
eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Deutsch oder Mathematik,
- 2.
fachpraktische Arbeitsproben,
- 3.
gegebenenfalls ein Vorstellungsgespräch.
(5) Das Auswahlverfahren ist an einem Tag durchzuführen. Die Dauer darf insgesamt höchstens sechs Zeitstunden betragen. Für die schriftliche Prüfung sind höchstens 60 Minuten vorzusehen.
(6) Für das Auswahlverfahren wird ein Ausschuss gebildet, der die Aufgaben festlegt und die Prüfungen bewertet. Er stellt nach dem gemäß Abs. 3 ermittelten Ergebnis und nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
(7) Dem Auswahlausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene zwei fachkundige Lehrkräfte.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(8) Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die erkennen lassen muss, worauf sich das Ergebnis gründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Zusatzunterricht erfolgt über die von ihr oder ihm besuchte mehrjährige Berufsfachschule mit Berufsabschluss bei der Schule, die den Zusatzunterricht durchführt.
(2) Die Meldung zu den Zusatzprüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 muss spätestens einen Monat nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter erfolgen, an deren Schule der Zusatzunterricht stattfindet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zusatzprüfungsausschuss
Für die Zusatzprüfungen wird ein eigener Prüfungsausschuss (Zusatzprüfungsausschuss) gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Zusatzprüfungen verantwortlich und trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen. Der Zusatzprüfungsausschuss wird durch das Landesschulamt bestellt. Ihm gehören an:
- 1.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
mindestens je eine Lehrkraft, die in den in § 29 Abs. 1 Nr. 4 genannten Prüfungsbereichen unterrichtet.
Der Zusatzprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Prüfungstermine
(1) Die Zusatzprüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet ab dem 2. Mai oder dem 1. November des Schulhalbjahres statt, in dem sich die Schülerin oder der Schüler hierzu angemeldet hat.
(2) Das Landesschulamt legt rechtzeitig im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen, die den Zusatzunterricht erteilen, und dem Zusatzprüfungsausschuss die Prüfungstermine, die Verteilung und die Reihenfolge der Prüfungsteile sowie die Orte der Zusatzprüfungen fest. Darüber sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Zusatzprüfungsausschuss schriftlich zu informieren.
(3) Bei der Festlegung der Prüfungstermine ist sicherzustellen, dass die Prüfungsergebnisse bis zum 30. Juni oder 31. Januar festgestellt werden können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Vorbereitung der Zusatzprüfungen
(1) Für jeden Prüfungsbereich sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die in den Aufgabenvorschlägen zu berücksichtigende Dauer der Prüfung sowie deren Inhalt bestimmen sich nach § 29 Abs. 2.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche oder welcher im Sinne von § 32 Abs. 2 für den jeweiligen Prüfungsbereich zuständig ist, leitet die Aufgabenvorschläge bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin dem Landesschulamt zu. Dieses prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, Vorschläge zu ändern oder zu ergänzen, andere Vorschläge anzufordern oder selbst neue Aufgaben zu erstellen.
(3) Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Zusatzprüfungsausschusses zurückgesandt. Der Umschlag ist unmittelbar vor der Prüfung durch das aufsichtsführende Mitglied des Zusatzprüfungsausschusses in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann das Landesschulamt den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Durchführung der Zusatzprüfungen
Für die Durchführung der Zusatzprüfungen gilt § 19 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Prüfungsausschusses der Zusatzprüfungsausschuss tritt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Bewertung der Zusatzprüfungen
(1) Die Arbeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind durch jeweils ein fachkundiges Mitglied des Zusatzprüfungsausschusses zu bewerten. Fehler sind kenntlich zu machen. Die Noten sind schriftlich zu begründen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist durch eine von der oder dem Vorsitzenden des Zusatzprüfungsausschusses zu bestimmende weitere fachkundige Lehrkraft zu bewerten. Sie kann sich der Erstbewertung anschließen oder eine eigene Bewertung mit schriftlicher Begründung abgeben. Bei abweichenden Bewertungen setzt die oder der Vorsitzende des Zusatzprüfungsausschusses die Note im Benehmen mit den beiden bewertenden Lehrkräften fest.
(3) Der Zusatzprüfungsausschuss tritt spätestens drei Wochen nach dem letzten Prüfungstag zusammen und stellt die Noten der einzelnen Prüfungsteile für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest.
(4) Die Zusatzprüfungen sind bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(5) Der Zusatzprüfungsausschuss kann die Zusatzprüfungen bei einer mangelhaften Leistung in einem der geprüften Bereiche für bestanden erklären, wenn mindestens gute Leistungen in einem anderen geprüften Bereich oder mindestens befriedigende Leistungen in den beiden anderen Prüfungsbereichen erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer und die Schule erhalten unverzüglich eine Mitteilung über das Ergebnis der Zusatzprüfung nach Anlage 6.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Wiederholung der Zusatzprüfungen
(1) Die Wiederholung nicht bestandener Zusatzprüfungen ist nur einmal zulässig. Im Falle einer Wiederholung müssen alle Prüfungsteile wiederholt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer besuchten mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Bis zu diesem Prüfungstermin ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer berechtigt, am Zusatzunterricht nach der Stundentafel (Anlage 2) teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Gleichstellungsvermerk
Schülerinnen und Schüler, die der zuletzt besuchten mehrjährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss
- 1.
den Nachweis der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 6 und
- 3.
den Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer,
vorlegen, erhalten das „Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses“ nach Anlage 7. Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Zusatzprüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und der Gesamtnote gemäß § 25 Abs. 2 gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnet.
§ 38 Aufhebung der bestehenden Vorschriften
§ 38
Aufhebung der bestehenden Vorschriften
Die Verordnung über Berufsfachschulen mit Berufsabschluss vom 11. Juni 1982 (ABl. S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1998 (ABl. S. 166), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
§ 4 Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe
§ 4
Aufnahme; unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird schriftlich bis spätestens 15. Mai mitgeteilt, dass eine Aufnahme erfolgt, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und die Zahl der Ausbildungsplätze dies zulässt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird erst bei Vorlage des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss getroffen. Das Zeugnis über den Hauptschulabschluss muss spätestens eine Woche nach Ausstellung vorgelegt werden.
(2) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie die zweijährige Berufsfachschule des entsprechenden Berufsfeldes erfolgreich abgeschlossen haben. Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Fachstufe aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit erbringen und sich einer Aufnahmeprüfung erfolgreich unterzogen haben. Die Aufnahmeprüfung wird von der aufnehmenden Schule durchgeführt. § 3 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Gliederung, Teilnahme am Unterricht
(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Sie gliedert sich in die Grundstufe und in die Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Schuljahr, die Fachstufe zwei oder zweieinhalb Schuljahre.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, so müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
(3) Die Ausbildung kann einmal für die Dauer eines Schuljahres unterbrochen werden. Dies bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Unterrichtsangebot, Betriebspraktikum
(1) Der Unterricht umfasst Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- und Zusatzunterricht entsprechend der Stundentafel nach Anlage 2.
(2) Der berufsbildende Unterricht und die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik sowie Sport werden als Pflichtunterricht erteilt.
(3) Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts können im allgemeinbildenden Lernbereich Mathematik, musisch-kulturelle Unterrichtsangebote, Naturwissenschaften sowie Fremdsprachen und im berufsbildenden Lernbereich Stütz- und Förderunterricht sowie Zusatzqualifikationen angeboten werden. Dabei sind sowohl die Bildungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler als auch die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(4) Wahlunterricht kann nach den Möglichkeiten der Schule zusätzlich zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht bis zu zwei Unterrichtsstunden je Schulwoche angeboten werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte aus dem jeweiligen Schulprogramm berücksichtigt werden.
(5) Für den Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses nach § 28 Abs. 1 wird während der Dauer der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 28 Abs. 1 angeboten. Grundlage des Unterrichts im Fach Englisch ist der entsprechende Lehrplan für die zweijährige Berufsfachschule.
(6) Für den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach §§ 29 bis 37 wird während der Ausbildung Zusatzunterricht nach § 29 Abs. 1 angeboten.
(7) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum. Es kann ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Leistungsbeurteilung, Berichtsheft
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung nach § 73 des Schulgesetzes sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen sowie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise zu gleichen Teilen. Kann eine Schülerin oder ein Schüler krankheitsbedingt nicht an einem schriftlichen Leistungsnachweis teilnehmen, so muss sie oder er ein ärztliches Attest vorlegen.
(2) Während der gesamten praktischen Ausbildung ist ein Berichtsheft zu führen, das von der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer regelmäßig überprüft und benotet wird. Die Note für die Führung des Berichtsheftes wird bei der Leistungsbewertung der praktischen Ausbildung entsprechend berücksichtigt.
(3) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die standardsprachlichen Normen der deutschen Sprache sind bei der Leistungsbewertung in allen Fächern und Lernfeldern angemessen zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
§ 8
Übergang in die Fachstufe, Halbjahreszeugnis, Wiederholung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundstufe ist die Voraussetzung für einen Übergang in die Fachstufe.
(2) Die Grundstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in den Fächern des allgemeinbildenden und in den Lernfeldern oder Fächern des berufsbildenden Lernbereichs sowie in der praktischen Ausbildung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld oder Fach aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern oder Fächern, von denen jedoch nur eines aus dem berufsbildenden Lernbereich sein darf, mit Zweidrittelmehrheit aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Lernfeldern oder Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Am Ende eines Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 3. In diesem Zeugnis wird die Note des berufsbildenden Lernbereichs ausgewiesen; diese wird aus den nach Stundenumfang gewichteten einzelnen Noten der abgeschlossenen Lernfelder oder Fächer des berufsbildenden Lernbereichs errechnet. Sie wird jeweils in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss die Schule verlassen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
§ 9 Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
§ 9
Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat und die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst:
- 1.
die praktische Prüfung,
- 2.
die theoretische Prüfung, bestehend aus
- a)
der schriftlichen Prüfung,
- b)
soweit der Prüfungsausschuss dies nach § 21 Abs. 1 beschließt, der mündlichen Prüfung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.