- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2000
- Fundstelle:
- StAnz. 2001, 506
Gemeinsame Anordnung zur Bereinigung der für die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten und der ...
aufgeh. durch Teil II des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 24. August 2010 (StAnz. S. 2066)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Der Erlassbereinigung unterliegen alle veröffentlichten und unveröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister, der Staatskanzlei und der Ministerien. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieser Gemeinsamen Anordnung sind generell-abstrakte Anordnungen gegenüber nachgeordneten Behörden.
Ausgenommen sind:
- 1.
Verwaltungsvorschriften, die folgende Sachgebiete betreffen:
- a)
politische Befreiung,
- b)
Wiedergutmachung,
- c)
Lastenausgleich,
- d)
Kriegsschäden einschließlich Kriegsopferversorgung,
- e)
Kriegsgefangenenentschädigung und Häftlingshilfe,
- f)
Vertriebenen- und Flüchtlingswesen,
- g)
Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131),
- h)
Verteidigungslasten,
- i)
Steuern,
- j)
Verfassungsschutz,
- k)
die Verschlussachenanweisung und alle Verwaltungsvorschriften, die der Verschlusssachenanweisung unterliegen oder auf ihr beruhen;
- 2.
Folgende Verwaltungsvorschriften aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945:
- a)
Arbeitsschichtenregelung des Reichsarbeitsministers vom 11. Januar 1939 (RABl. III S. 8)
- b)
Belastung von Reichsheimstätten vom 16. Oktober 1939 (RABl. S. 505)
- 3.
Verwaltungsvorschriften, die allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 85 Abs. 2 GG (Bundesauftragsverwaltung) ersetzen.
II.
Verwaltungsvorschriften, die nicht von der Erlassbereinigung ausgenommen sind, sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in einem anderen hessischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Verwaltungsvorschriften, deren Veröffentlichung bei Anlegung eines strengen Maßstabs wegen ihres Inhalts nicht zweckmäßig ist.
III.
Die der Erlassbereinigung unterliegenden Verwaltungsvorschriften, die vor dem 6. Juli 1999 erlassen wurden, treten zehn Jahre, soweit sie danach erlassen wurden, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ihres Erlasses außer Kraft.
Für die Berechnung der Frist ist auf das Datum der Unterschrift abzustellen.
Werden lediglich Teile von Verwaltungsvorschriften geändert, bleibt die Änderung ohne Einfluss auf den Lauf der Frist.
Verwaltungsvorschriften,
- 1.
deren einheitlicher Erlass von Bund und Ländern oder zwischen den Ländern vereinbart wurde,
- 2.
deren Neuveröffentlichung wegen ihres Umfangs nicht zweckmäßig ist,
können im Benehmen zwischen der erlassenden Stelle und dem Ministerium des Innern und für Sport (Erlassbereinigungsreferat) durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle neu in Kraft gesetzt werden.
Die Veröffentlichung von Änderungen von Verwaltungsvorschriften im Sinne des Satz 4 Nr. 1, die auch in einer amtlichen Handausgabe publiziert sind, kann durch einen Hinweis auf den Erlass der Änderungsvorschrift und die Einarbeitung in der amtlichen Handausgabe ersetzt werden; in dem Hinweis ist der Zeitpunkt der Änderung und die Bezugsquelle der Handausgabe anzuführen.
IV.
Sämtliche Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I sind vor ihrem Erlass der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung unter Beifügung der Prüfliste zuzuleiten. Diese überprüft die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit, Verständlichkeit und Vollzugseignung der Verwaltungsvorschrift insbesondere mit dem Ziel der Reduzierung von Vorschriften und von Standards. Dies gilt auch für Verwaltungsvorschriften, die unter Hinweis auf ihre Fundstelle neu in Kraft gesetzt werden sollen mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften gemäß Ziffer III. Nr. 1, die von der AVV bereits geprüft wurden.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage an die Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung regelt das Kabinett.
Bei Überarbeitung von Verwaltungsvorschriften ist zudem Folgendes zu beachten:
- 1.
Änderungen sollen aus sich heraus verständlich sein. Bei umfangreichen und wiederholten Änderungen soll die Verwaltungsvorschrift neu gefasst werden. Dabei ist auf inhaltliche Änderungen in geeigneter Form, zum Beispiel durch seitliche senkrechte Striche, Unterstreichung oder im Text hinzuweisen.
- 2.
Überholte Verwaltungsvorschriften sind am Schluss der aufhebenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich aufzuheben.
V.
Die Fundstellen der veröffentlichten Verwaltungsvorschriften werden in einem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung "Amtliches Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis)" und wird jährlich neu herausgegeben.
VI.
Die Gemeinsame Anordnung vom 10. Oktober 1990 (StAnz. S. 2166) wird aufgehoben.
VII.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, 28. November 2000
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident gez. Koch |
Der Hessische Minister des Innern und für Sport |
Der Hessische Minister der Finanzen gez. Weimar |
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Der Hessische Minister der Justiz gez. Dr. Wagner |
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Die Hessische Kultusministerin |
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Die Hessische Ministerin |
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Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung |
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Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten |
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Die Hessische Sozialministerin |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.