- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2024
- Fundstelle:
- StAnz. 2024, 1260
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 16 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen und Praktikantenverträgen übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Befugnis übertragen, über Anträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig ist, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.