- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1971
- Fundstelle:
- ABl. 1971, 439
Prüfungsordnung für metallographisch-technische Assistenten vom 19. April 1971
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 150,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 200,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
Das Staatliche Schulamt
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung
als metallographisch-technischer Assistent
als metallographisch-technische Assistentin
nach der Prüfungsordnung vom 19. 4. 1941 - E III 4 - 267/10 - 4 - (ABl. S. 439) abgelegt.
Seine / Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Laborarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Physik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Metallkunde und metallkundliche Arbeitsverfahren: . . . . . . . . . . . . .
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kultur- und Sozialkunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
. . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Er / Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent"
"Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin"
zu führen.
. . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . .
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder |
|
Der Vorsitzende |
| . . . . . . . . . . . |
|
. . . . . . . . . . |
| . . . . . . . . . . . |
(LS) |
|
| . . . . . . . . . . . |
|
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach beigefügtem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Staatlichen Schulamts zu versehen ist.
(2) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 2) oder nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht abgeschlossen oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausschluß
(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht oder eine falsche Versicherung gem. § 10 Abs. 3 abgibt, kann nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Arbeiten anzufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann das Staatliche Schulamt die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung werden von dem zuständigen Staatlichen Schulamt festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Der bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt gebildete Prüfungsausschuß besteht aus
- 1.
einem Vertreter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzenden,
- 2.
einem Lehrer einer öffentlichen Schule oder einem Angehörigen des Lehrkörpers einer wissenschaftlichen Hochschule als stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3.
drei vom Regierungspräsidenten zu berufenden fachkundigen Personen als Mitgliedern; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Zustimmung des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf mit einem Lichtbild neueren Datums,
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung,
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis,
- 4.
eine Straffreiheitserklärung,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat,
- 6.
der Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.4.1971 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.4.1971 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Anlage Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Anlage
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung
als metallographisch-technischer Assistent
als metallographisch-technische Assistentin
nach der Prüfungsordnung vom 19. 4. 1941 - E III 4 - 267/10 - 4 - (ABl. S. 439) abgelegt.
Seine / Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Laborarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Physik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Metallkunde und metallkundliche Arbeitsverfahren: . . . . . . . . . . . . .
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kultur- und Sozialkunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
. . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Er / Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent"
"Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin"
zu führen.
. . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . .
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder |
|
Der Vorsitzende |
| . . . . . . . . . . . |
|
. . . . . . . . . . |
| . . . . . . . . . . . |
(LS) |
|
| . . . . . . . . . . . |
|
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach beigefügtem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde zu versehen ist.
(2) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 2) oder nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht abgeschlossen oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausschluß
(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht oder eine falsche Versicherung gem. § 10 Abs. 3 abgibt, kann nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Arbeiten anzufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Der bei der Schulaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuß besteht aus
- 1.
einem Vertreter „der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzenden,
- 2.
einem Lehrer einer öffentlichen Schule oder einem Angehörigen des Lehrkörpers einer wissenschaftlichen Hochschule als stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3.
drei vom Regierungspräsidenten zu berufenden fachkundigen Personen als Mitgliedern; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Zustimmung des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf mit einem Lichtbild neueren Datums,
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung,
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis,
- 4.
eine Straffreiheitserklärung,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat,
- 6.
der Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
Das Staatliche Schulamt
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung
als metallographisch-technischer Assistent
als metallographisch-technische Assistentin
nach der Prüfungsordnung vom 19. 4. 1941 - E III 4 - 267/10 - 4 - (ABl. S. 439) abgelegt.
Seine / Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Laborarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Physik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Metallkunde und metallkundliche Arbeitsverfahren: . . . . . . . . . . . . .
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kultur- und Sozialkunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
. . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Er / Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent"
"Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin"
zu führen.
. . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . .
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder |
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Der Vorsitzende |
| . . . . . . . . . . . |
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| . . . . . . . . . . . |
(LS) |
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| . . . . . . . . . . . |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
DER REGIERUNGSPRÄSIDENT
ZEUGNIS
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung
als metallographisch-technischer Assistent
als metallographisch-technische Assistentin
nach der Prüfungsordnung vom 19. 4. 1941 - E III 4 - 267/10 - 4 - (ABl. S. 439) abgelegt.
Seine / Ihre Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Laborarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Physik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Metallkunde und metallkundliche Arbeitsverfahren: . . . . . . . . . . . . .
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kultur- und Sozialkunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau/Fräulein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
. . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Er / Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent"
"Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin"
zu führen.
. . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . .
Der Prüfungsausschuß
| Die Mitglieder |
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Der Vorsitzende |
| . . . . . . . . . . . |
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(LS) |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erlaß vom 19. 4. 1971 - E III 4 - 267/10 - 4
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck, Berechtigung
(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als metallographisch-technische(r) Assistent(in) besitzt.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent" oder "Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin".
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Laborarbeit mit schriftlicher Ausarbeitung, in der eine umfangreiche Aufgabe aus dem Bereich der praktischen Metallographie unter Benutzung der dem Bewerber zur Verfügung stehenden Geräte selbständig durchzuführen ist.
(2) Die Aufgabe für den praktischen Teil der Prüfung wird durch den Vorsitzenden auf Vorschlag von Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt; sie ist dem Bewerber unter Angabe der Frist, innerhalb der die Laborarbeit und die schriftliche Ausarbeitung anzufertigen sind, schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Bewerber hat am Schluß der Arbeit zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
(4) Die Laborarbeit wird von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet. Das Gutachten soll die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorheben und eine Note nach § 13 vorschlagen. Die Festsetzung der Note für die Laborarbeit erfolgt durch den Prüfungsausschuß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt vier Klausurarbeiten, und zwar je eine Arbeit aus den in § 8 genannten vier Prüfungsfächern. Die Bearbeitungszeit beträgt je vier Stunden.
(2) Die Themen für die Klausuren werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die Mitglieder des Prüfungsausschusses reichen dem Vorsitzenden rechtzeitig jeweils mindestens zwei Themenvorschläge aus jedem Fach ein.
3) Die Aufsicht beim schriftlichen Teil der Prüfung führen die vom Vorsitzenden bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) § 10 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung ist jeder Bewerber in jedem der in § 8 genannten Prüfungsfächer zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung findet als Einzelprüfung statt; die Prüfung eines Bewerbers soll in der Regel eine Stunde nicht überschreiten.
(3) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung wird für jedes Prüfungsfach durch den Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Prüfers mit einer Note nach § 13 bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Bewertung
(1) Für den praktischen Teil der Prüfung, für jede Klausur sowie für das Ergebnis in jedem Prüfungsfach im mündlichen Teil der Prüfung ist eine der folgenden Noten zu erteilen:
Sehr gut,
Gut,
Befriedigend,
Ausreichend,
Mangelhaft,
Ungenügend.
(2) Die im schriftlichen und im mündlichen Teil erteilten Noten sind durch den Prüfungsausschuß zu einer Gesamtnote für jedes Prüfungsfach zusammenzufassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note für den praktischen Teil der Prüfung und die Gesamtnoten für die Prüfungsfächer mindestens "Ausreichend" sind.
(2) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn eine Gesamtnote (§ 13 Abs. 2) mit "Mangelhaft" festgelegt wird. In diesem Fall hat der Bewerber die Möglichkeit, die Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach frühestens nach einem halben, spätestens nach einem Jahr nachzuholen (Nachholprüfung). Besteht der Bewerber die Nachholprüfung nicht oder legt er sie nicht innerhalb eines Jahres ab, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens eine der in Abs. 1 genannten Noten mit "Ungenügend" oder die Note für den praktischen Teil der Prüfung oder mehr als eine der Gesamtnoten mit "Mangelhaft" festgelegt werden.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß in einer der folgenden Bewertungen zusammengefaßt:
Mit Auszeichnung bestanden,
Gut bestanden,
Befriedigend bestanden,
Bestanden.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sollen nicht nur die einzelnen Noten zugrunde gelegt, sondern auch die Persönlichkeit des Bewerbers und eventuelle besondere Leistungen auf einzelnen Fachgebieten angemessen berücksichtigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnis, Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach beigefügtem Muster (Anlage), das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Regierungspräsidenten zu versehen ist.
(2) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 2) oder nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, diese aber noch nicht abgeschlossen oder nicht bestanden hat. Außerdem ist anzugeben, innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Bedingungen die Nachholprüfung bzw. Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem, spätestens nach 5 Jahren, wiederholen (Wiederholungsprüfung).
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Kultusminister eine zweite Wiederholungsprüfung oder die Ablegung der Wiederholungsprüfung nach mehr als fünf Jahren zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, an Teilen der Prüfung teilzunehmen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber, an welchen Terminen er die versäumten Prüfungsteile ablegen kann; für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung sind dem Bewerber in diesem Falle neue Aufgaben zu stellen.
(2) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt der Bewerber während der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausschluß
(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht oder eine falsche Versicherung gem. § 10 Abs. 3 abgibt, kann nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für den praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung neue Arbeiten anzufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so kann der Regierungspräsident die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
(3) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Niederschriften
Über den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift über den schriftlichen Teil der Prüfung ist von dem aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses, die Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung, die auch die Noten (§ 13 Abs. 1), die Gesamtnoten (§ 13 Abs. 2) und das Gesamtergebnis (§ 14 Abs. 4) enthalten muß, vom Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern zu unterschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ort und Zeit
Ort und Zeit der Prüfung werden von dem zuständigen Regierungspräsidenten festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- DM; sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nur, wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wurde sowie in den Fällen des § 17 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1.4.1971 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Der bei dem zuständigen Regierungspräsidenten gebildete Prüfungsausschuß besteht aus
- 1.
einem Vertreter des Regierungspräsidenten als Vorsitzenden,
- 2.
einem Lehrer einer öffentlichen Schule oder einem Angehörigen des Lehrkörpers einer wissenschaftlichen Hochschule als stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3.
drei vom Regierungspräsidenten zu berufenden fachkundigen Personen als Mitgliedern; in der Regel soll berufen werden, wer an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt war.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen stets der Zustimmung des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gäste
Über die Teilnahme von Gästen am mündlichen Teil der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens
- 1.
das Abschlußzeugnis einer Realschule oder das Abschlußzeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule oder das Zeugnis der Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 eines Gymnasiums erhalten hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
- 2.
-
- a)
eine zweijährige einschlägige Ausbildung oder
- b)
eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis sowie eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei dem zuständigen Regierungspräsidenten zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf mit einem Lichtbild neueren Datums,
- 2.
der Nachweis der in § 5 Nr. 1 genannten schulischen Vorbildung,
- 3.
der Nachweis der in § 5 Nr. 2 genannten Ausbildung oder einschlägigen Berufspraxis,
- 4.
eine Straffreiheitserklärung,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. wo und mit welchem Ergebnis der Bewerber sich bereits um die Zulassung zu dieser Prüfung bemüht oder diese abgelegt hat,
- 6.
der Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
- 1.
Physik (Angewandte Optik-Mikroskopie, Fotografie, Thermodynamik, Elektrische Meßtechnik, Grundzüge der Atomphysik, Grundzüge der Mechanik starrer, elastischer und plastischer Körper, Mathematische Hilfsmittel der Physik);
- 2.
Metallkunde und metallkundliche Arbeitsverfahren;
- 3.
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung (Technologie metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, Mechanische und technologische Werkstoffprüfung, Zerstörungsfreie Prüfverfahren);
- 4.
Kultur- und Sozialkunde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.