- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1974
- Fundstelle:
- StAnz. 1975, 137
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 BBiG vom 14. 8. 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12. 3. 1971 (BGBl. I S. 185) und auf Grund der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz i. d. F. vom 2. 11. 1971 (GVBl. I S. 263), erlasse ich folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Meisterprüfungen in den anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen gemäß § 79 BBiG, ausgenommen Forstwirtschaft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Mit der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses und der Vorbereitung und Durchführung der Meisterprüfungen wird das Hessische Landesamt für Landwirtschaft in Kassel als zuständige Stelle beauftragt. In Zweifelsfällen ist meine Entscheidung einzuholen.
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II. Prüfungsordnung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
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II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
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III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des
Prüfungsergebnisses
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V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
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§ 1
Errichtung
Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die zuständige Behörde für die einzelnen landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden (§ 81 Abs. 1 BBiG).
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§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermines und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung bzw. die Entscheidung nach Abs. 3 sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Zulassung zur Meisterprüfung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
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§ 11
Prüfungsgegenstand
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in den Anforderungen für die Meisterprüfung festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse beherrscht. Die Anforderungen in der Meisterprüfung nach den Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 BBiG sind zugrunde zu legen.
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§ 12
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich nach der für den jeweiligen Beruf zu § 81 Abs. 4 BBiG erlassenen Rechtsverordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung. Soweit Rechtsverordnungen nicht bestehen, gliedert sich die Prüfung in folgende Teile:
- 1.
einen praktischen Teil, einschließlich Meisterprüfungsarbeit,
- 2.
einen fachtheoretischen Teil,
- 3.
einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
- 4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung ist im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Von der mündlichen Prüfung kann der Prüfling in denjenigen Fächern befreit werden, in denen er sehr gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
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§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Anforderungen in der Meisterprüfung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen. Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.
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§ 14
Gäste
(1) Ein Vertreter der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle hat das Recht, an den Prüfungen und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
(2) Die Zulassung von Gästen kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses bei der zuständigen Stelle beantragt werden, wenn ein begründetes Interesse vorliegt. Von den Beratungen des Prüfungsausschusses sind die Gäste ausgeschlossen.
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§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Es muß dabei sichergestellt sein, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die jeweilige Rechtsverordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung ist zu Grunde zu legen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsniederschrift gemäß § 20 Abs. 4.
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§ 16
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres festgestellten Täuschungen.
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§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt.
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§ 19
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Anforderungen in den jeweiligen Rechtverordnungen zu § 81 Abs. 4 BBiG - sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= Note 1 = sehr gut = 100 bis 92 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= Note 2 = gut = unter 92 bis 81 Punkte
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= Note 3 = befriedigend = unter 81 bis 67 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= Note 4 = ausreichend = unter 67 bis 50 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= Note 5 = mangelhaft = unter 50 bis 30 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= Note 6 = ungenügend = unter 30 bis 0 Punkte.
(2) Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Noten und Punkten. Bei programmierten Prüfungen ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Die Prüfungsleistungen im mündlichen und praktischen Teil sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu bewerten. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.
(4) Die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind spätestens bei der mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich zu machen.
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§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§§ 37 Abs. 1, 81 Abs. 2 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§§ 37 Abs. 2, 81 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde für 3 Jahre berufen (§§ 37 Abs. 3, 81 Abs. 1 und 2 BBiG).
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaft und den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen.
(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Behörde insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 37 Abs. 3, 81 Abs. 1 und 2 BBiG).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich z. Z. nach den Richtlinien für die Entschädigung von ehrenamtlichen Ausschuß- und Kommissionsmitgliedern des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 22. 4. 1971 (StAnz. S. 874) richtet.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
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§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die 4 Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der in § 12 genannten Prüfungsteilen wenigstens die Note "ausreichend" erreicht ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
(6) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 2).
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§ 21
Prüfungszeugnis und Meisterbrief
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- -
die Bezeichnung "Zeugnis über die Meisterprüfung"
- -
die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- -
den Ausbildungsberuf
- -
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile
- -
die Berufsbezeichnung
- -
das Datum des Bestehens
- -
die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle, mit Siegel
(3) Außerdem kann dem Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief verliehen werden.
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§ 22
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei der Bewertung die Teile und Prüfungsfächer der vorangegangenen Prüfung anzurechnen, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden waren.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
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§ 23
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß eines Prüfungsteiles über seine Prüfungsleistungen Auskunft zu geben und nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß § 2 Abs. 40 sind 10 Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren. Im Falle einer Rechtshängigkeit sind sämtliche Prüfungsunterlagen auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.
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§ 24
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 23. 12. 1974
Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
II B 1 - 84 a - 06 - 10 121/74
gez. Görlach
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§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine setzt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Termine mindestens 2 Monate vorher dem Prüfungsausschuß und in ihren Mitteilungsblättern bekannt.
(3) Wird die Meisterprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will (§ 81 Abs. 3 BBiG).
(2) In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise befreien (§ 81 Abs. 3 BBiG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Prüfungsbewerber bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- -
Nachweis einer Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf,
- -
Nachweise über die anschließende praktische Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,
- -
ggf. Nachweise über den Besuch einer einschlägigen Fachschule oder von fachlichen Lehrgängen,
- -
Lebenslauf (tabellarisch),
- -
Erklärung, daß die Meisterprüfung in diesem Beruf noch nicht abgelegt oder wann und bei welcher Stelle diese Prüfung nicht bestanden wurde,
- -
in Ausnahmefällen entsprechende Unterlagen, s. § 8 Abs. 2.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.