MedDokAssAPrVs HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
12.01.1979
Fundstelle:
StAnz. 1979, 266
43 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 2)

(Muster) Urkunde

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 2)

Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentations-Assistenten

A.

Allgemeines

Der Unterricht für Medizinische Dokumentations-Assistenten soll das für die Ausübung des Berufs notwendige Wissen und Können vermitteln. Es sollen grundlegende Kenntnisse in der Medizin, besonders in der Terminologie, vermittelt werden. Die Möglichkeiten der medizinischen Informationsverarbeitung mit Hilfe der Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung sollen aufgezeigt und von den Schülern in den Grundzügen beherrscht werden. Es soll dargelegt werden, welchen Platz die Informationsverarbeitung in der Organisation des Gesundheitswesens einnimmt.

Das notwendige Wissen und Können wird durch theoretischen und praktischen Unterricht in einzelnen Lehreinheiten vermittelt, diese sind zu Lehrgebieten zusammengefaßt.

B.

Lehrgebiete

1.

Medizin

1.1

Funktionelle Anatomie, Physiologie, Pathologie (nach Organsystemen)

Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers; morphologische Veränderungen bei den wichtigsten Krankheitsbildern unter besonderer Betonung der medizinischen Terminologie.

1.2

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Grundlagen und diagnostische Aussagefähigkeit der klinisch-chemischen Untersuchungsverfahren.

1.3

Medizinische Systematik und Terminologie

Darstellung der Krankheitslehre, gegliedert nach Organ- und Funktionsbereichen unter besonderer Betonung der medizinischen Terminologie; Einführung in die medizinische Fachsprache.

1.4

Arzneimittelkunde

Pathophysiologische und biochemische Grundlagen, Arzneimittelprüfung, spezielle Pharmatherapien.

1.5

Sozialmedizin und Epidemiologie

Aufgaben und Arbeitsmethoden der Epidemiologie und Sozialmedizin; Hypothesen und Modellbildung; Probleme der Datenerhebung; Zuverlässigkeit und Richtigkeit von Daten; Präventivmedizin und Gesundheitsfürsorge; Ansätze und Ergebnisse epidemiologischer Reihenuntersuchungen.

2.

Dokumentation

2.1

Dokumentations- und Ordnungslehre

Bedeutung und Notwendigkeit der Dokumentation; Überblick über dokumentarische Vorgänge: Dokumentenarten, Ermittlung von Dokumenten, Beschaffung von Dokumenten, formale Erfassung von Dokumenten (Datenerfassungsschema); inhaltliche Erschließung von Dokumenten, formale und logische Ordnung, Schlagwortgebung, Klassifikation, Referate; Informationsrecherchesprachen, Klassifikationssysteme. Prinzip und Aufbau von Thesauri, Speicherung von Dokumenten, Recherche von Dokumenten-Recherchesystemen; aktive und passive Informationen, Benutzerstudien.

2.2

Medizinische Literatur-Dokumentationssysteme

KWIC-Index, Science-Citation-Index; Index Medicus, Excerpta Medica, SABIR, Chemical Abstracts, Biological Abstracts, Nutrition Abstracts, Dokumentationssysteme in der Pharmakologie; praktische Durchführung von Literaturrecherchen.

2.3

Klinische Dokumentation (Datendokumentation)

Krankengeschichte; Krankenblatt (Inhalt und Aufbau); Verfahren zur Krankenblattdokumentation und Speicherung (Archivierung, Verfilmung, Ablage); Schlüsselsysteme zur Diagnosedokumentation; Befund-, Anamnese- und Datendokumentation, Auswertung in der klinischen Dokumentation, Eingliederung in Informationssysteme.

2.4

Bibliothekswesen

Erwerbung, Katalogisierung, Benutzung (Bestandsvermittlung), EDV in Bibliotheken, Dokumentation und Bibliothek. Praktische Demonstration des Arbeitsablaufs in einer Bibliothek. Allgemeine Bibliographien; medizinische Bibliographien, Zeitschriften-Verzeichnisse, Buchhandelsbibliographien.

2.5

Reprographie

Fotographische Grundlagen; Verfahrenstechniken (Silbersalverfahren, Diazoverfahren, Thermokopierverfahren, Elektrofotographie, Offsetdruck, Mikrofilm, Bürodruck); Eingliederung von reprographischen Verfahren in dokumentarische und bibliothekarische Arbeitsabläufe; praktischer Umgang mit Geräten und Material.

3.

Statistik

3.1

Mathematische Grundlagen der Statistik

Summenrechnen, Kombinatorik, Funktionen, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Matrizenrechnung, mathematische Hilfsmittel, numerische Mathematik.

3.2

Beschreibende Statistik

Grundbegriffe der Statistik, Häufigkeitsdarstellungen, deskriptive Maße, Experiment, Grundgedanken der statistischen Tests, Gang einer statistischen Untersuchung.

3.3

Biostatische Verfahren

Statistische Versuchsplanung, parametrische und nichtparametrische Tests, varianzanalytische Verfahren und Anschlußtests, Regression und Korrelation, multiple statistische Verfahren.

3.4

Graphik für medizinisch-biologische Aufgabenstellungen

Umgang mit Zeichenwerkzeugen und Material, Normschrift, Zeichnen von Datenfluß- und Programmablaufplänen, Darstellung in Koordinationssystemen, Nomographie, schematische Skizzen (flächenhafte Darstellung).

4.

Datenverarbeitung

4.1

Datenerfassung

Formulartechnik (allgemeine Formulare, Ablochbelege, Markierungsbelege, ORC-Belege); On-line-Erfassung; konventionelle Lochkartentechnik.

4.2

Grundlagen der Datenverarbeitung

Grundzüge der Programmierung eines elektronischen Tischrechnersystems. Technische und theoretische Grundlagen der Datenverarbeitung (Darstellung von Information, Schaltungstechnik, Speichersysteme, Konzept einer EDV-Anlage). Mikroprozessoren, Bedienung einer mittleren Datenverarbeitungsanlage.

4.3

Programmiermethodik

Problemanalyse, Problemlösung (Top-down-design, strukturierte Programmierung), Programmieren in problemorientierten Sprachen, Ausführen von Programmen, Testmethodik, Pogrammdokumentationen.

4.4

Betriebssysteme

Kommunikationssysteme, Time sharing, Multiprogramming, Netzwerke.

4.5

Anwendersoftware

Standard-Software, Daten(bank)organisation, Datenstrukturen (lineare Listen, Bäume). Datenbankmodelle (CODA-SYL, Relational), existierende Systeme.

4.6

Klinische Datenverarbeitung

Patientenaufnahme, Ablaufsteuerung, Methoden der Biosignalverarbeitung (EKG, EEG), Laborsysteme, Nuklearmedizin, statistische Auswertungssysteme.

5.

Organisation und Recht des Gesundheitswesens

5.1

Allgemeine Organisationsmethoden und -techniken

Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Planung, Organisation und Kontrolle; Organisation Krankenhaus, Ziele und Strukturen; Information und Kommunikation.

Methoden; Erhebungstechniken (Interview, Fragebogen, Beobachtung), Darstellungstechniken (Balkendiagramme, Netzplan), Istanalyse, Informationszusammenfassung, -Bewertung und -Darstellung (Präsentation).

5.2

Organisation des Gesundheitswesens

Geschichtliche Entwicklung, Aufbau und Aufgaben des Gesundheitswesens; Bedeutung des Gesundheitswesens in der Volkswirtschaft; Krankenhauswesen und Öffentlicher Gesundheitsdienst in Deutschland und im Ausland.

5.3

Rechts- und Berufskunde

Arzt-Patient-Vertrag; Schweigepflicht; Überblick über Gebiete des Bürgerlichen Rechts, des Urheberrechts, des Strafrechts, Tarifrechts; Medizinalpersonen, deren Bezeichnung, Ausbildung, Tätigkeiten; Ärzte-Organisationen.

6.

Begleitende Pflichtkurse

6.1

Englisch

Fachenglisch aus den Gebieten Medizin, Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung.

6.2

Maschinenschreiben

Die Schüler nehmen, soweit sie nicht ausreichende Kenntnisse im Maschinenschreiben nachweisen können, an einem Kurs teil.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 2)

(Muster)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 12 Abs. 3)

(Muster) Praktikumsnachweis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

(zu § 24)

(Muster) Prüfungsniederschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

(zu § 25)

(Muster) Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7

(zu § 25)

(Muster)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I
Medizinische Dokumentations-Assistenten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II
Staatliche Anerkennung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V
Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabengebiet

Der medizinische Dokumentations-Assistent gehört zu den nichtärztlichen Fachberufen im Gesundheitswesen. Er führt die Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Arzt und anderen Fachkräften im Gesundheitswesen weitgehend selbständig und selbstverantwortlich aus. Zu seinen Aufgaben gehört die regelmäßige Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung und Auswertung der in Einrichtungen des Gesundheitswesens und in der medizinischen Forschung gewonnenen Daten. Weitere Aufgaben sind die medizinische Literaturdokumentation, die statistische Planung und Auswertung in der Medizin sowie die Lösung spezieller medizinischer Aufgaben mit Hilfe der Datenverarbeitung im Gesundheitswesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lehrgang

(1) Der 2jährige Lehrgang umfaßt theoretischen und praktischen Unterricht in folgenden Lehrgebieten mit jeweils mehreren Lehreinheiten:

1.

Medizin

1.1

Funktionelle Anatomie, Physiologie, Pathologie (nach Organsystemen)

1.2

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

1.3

Medizinische Systematik und Terminologie

1.4

Arzneimittelkunde

1.5

Sozialmedizin und Epidemiologie

2.

Dokumentation

2.1

Dokumentations- und Ordnungslehre

2.2

Medizinische Literatur-Dokumentations-Systeme

2.3

Klinische Dokumentation (Datendokumentation)

2.4

Bibliothekswesen

2.5

Reprographie

3.

Statistik

3.1

Mathematische Grundlagen der Statistik

3.2

Beschreibende Statistik

3.3

Biostatistische Verfahren

3.4

Graphik für medizinisch-biologische Aufgabenstellungen

4.

Datenverarbeitung

4.1

Datenerfassung

4.2

Grundlagen der Datenverarbeitung

4.3

Programmiermethodik

4.4

Betriebssysteme

4.5

Anwendungssoftware

4.6

Klinische Datenverarbeitung

5.

Organisation und Recht des Gesundheitswesens

5.1

Allgemeine Organisationsmethoden und -techniken

5.2

Organisation des Gesundheitswesens

5.3

Rechts- und Berufskunde

6.

Begleitende Pflichtkurse

6.1

Englisch

6.2

Maschinenschreiben

(2) Der Lehrgang umfaßt mindestens 2000 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Der Unterricht ist nach dem Lehrstoffplan (Anlage 2) zu erteilen. Die Lehrgebiete bzw. Lehreinheiten sind laufend der medizinischen und technischen Entwicklung und den Erfordernissen des modernen Berufs in Zusammenarbeit zwischen dem Leiter der Lehranstalt, den Lehrkräften und der für die Fachaufsicht zuständigen Behörde anzupassen.

(3) Während des Lehrgangs sollen zwei Exkursionen zu Instituten durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation führend sind.

§ 11 Zulassung zum zweiten Ausbildungabschnitt

§ 11
Zulassung zum zweiten Ausbildungabschnitt

(1) Die im ersten Ausbildungsjahr beteiligten Lehrkräfte entscheiden in einer Konferenz unter dem Vorsitz des Leiters der Lehranstalt, ob die Leistungen für die Fortsetzung der Ausbildung ausreichen.

(2) Eine ablehnende Entscheidung der Konferenz ist mit Begründung in einer Niederschrift aufzunehmen Die Niederschrift ist vom Leiter der Lehranstalt zu unterschreiben. Der betroffene Schüler erhält einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Konferenz entscheidet, ob das erste Ausbildungsjahr wiederholt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Praktika

(1) Die Praktika dauern 6 Monate. Sie sind zu Beginn oder während des zweiten Ausbildungsabschnittes an Stellen abzuleisten, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Lehranstalt zur Ausbildung anerkannt worden sind.

(2) In den Praktika soll der Auszubildende praktische Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Informationsverarbeitung ausführen und Einblicke in die Arbeitsabläufe in den Gebieten der Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation erhalten.

(3) Der Praktikant erhält Praktikumsnachweise nach dem Muster der Anlage 4, die von dem Leiter der Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wird, oder von dem Leiter der Praktikantenausbildung auszustellen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Berufspraktikum

(1) Das halbjährige Berufspraktikum ist nach erfolgreich abgelegter Prüfung (§§ 15 bis 28) im Einvernehmen mit der Lehranstalt an dafür geeigneten Stellen abzuleisten. Es soll dem geprüften medizinischen Dokumentations-Assistenten praktische Berufserfahrung vermitteln.

(2) Während des Berufspraktikums ist eine schriftliche Ausarbeitung anzufertigen, deren Thema von der Lehranstalt im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegen ist. Die Ausarbeitung ist von dem Praktikumsleiter und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Inhalt der Ausarbeitung ist auf einem von der Lehranstalt veranstalteten Kolloquium vom Berufspraktikanten zu vertreten. Das Berufspraktikum gilt erst als erfüllt, wenn beide Gutachter die Ausarbeitung mindestens als ausreichend bewerten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule den Berufspraktikanten von der Teilnahme am Kolloquium befreien.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Unterbrechungen

Auf die Dauer der Ausbildung (§ 9 Abs. 1) können Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von 12 Wochen angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Lehranstalt für medizinische Dokumentations-Assistenten ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht mindestens aus:

1.

einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzendem,

2.

dem Leiter der Lehranstalt,

3.

dem Leiter des Institutes oder der Abteilung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1,

4.

mindestens drei weiteren Lehrkräften der Lehranstalt einschließlich eines an der Lehranstalt tätigen Lehrassistenten.

Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß Arzt sein. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter.

(3) Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden sowie nach Anhörung des Leiters der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses für 4 Jahre.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(5) Der Prüfungsausschuß und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfling hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag soll acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über den Leiter der Lehranstalt eingereicht werden.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind vom Leiter der Lehranstalt beizufügen:

1.

die in § 8 Abs. 2 aufgeführten Nachweise,

2.

eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang,

3.

eine Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Lehreinheiten durch die Konferenz der Lehrkräfte, wobei die Bewertungsmaßstäbe des § 22 anzuwenden sind,

4.

der Nachweis über die abgeleisteten Praktika (§ 12 Abs. 3).

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Im Falle einer Wiederholungsprüfung hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die Auflagen nach § 28 Abs. 3 erfüllt hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus den Aufsichtsarbeiten und dem mündlichen Teil.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit dem Leiter der Lehranstalt die Termine für die Aufsichtsarbeiten und den mündlichen Teil der Prüfung fest. Er gibt sie dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Aufsichtsbehörde und des Fachbeirates der Schule sind berechtigt, an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer und die Lehrgebiete.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Aufsichtsarbeiten

(1) In den fünf Lehrgebieten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Lehrkraft anzufertigen; für jede Aufsichtarbeit stehen mindestens vier Stunden zur Verfügung.

(2) Den Prüflingen sind aus den Lehrgebieten jeweils zwei Arbeiten zur Wahl zu stellen, es sei denn, daß die Aufgaben in Fragebogen-Form gestellt werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben nach Vorschlägen (mindestens drei bzw. zwei bei Fragebogen-Form für jedes Gebiet) des Leiters der Lehranstalt. Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.

(4) Die aufsichtsführende Lehrkraft bezeichnet auf der Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

(5) Liefert ein Prüfling eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Allgemeines

(1) Die staatliche Anerkennung als "medizinischer Dokumentations-Assistent" oder "medizinische Dokumentations-Assistentin" wird Personen erteilt, die nachweisen, daß sie

1.

an einem Lehrgang (§ 10),

2.

den Praktika (§ 12) teilgenommen,

3.

die Prüfung (§§ 15 bis 28) bestanden und

4.

das halbjährige Berufspraktikum (§ 13) abgeleistet haben,

sofern keine Versagungsgründe (§ 3) gegeben sind.

(2) Die staatliche Anerkennung ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der Ausbildung zu erteilen.

(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik oder im Land Berlin erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die staatliche Anerkennung kann auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

(4) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Die Aufsichtarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig mit einer in § 22 bezeichneten Note zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 10 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 genannten Lehrgebiete. Die mündliche Prüfung kann auch anhand praktischer Fälle durchgeführt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, welche Prüflinge in welchen Lehrgebieten mündlich geprüft werden.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Prüfling soll nicht mehr als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann durch angemessene Pausen unterbrochen werden.

(4) Die Prüfer bewerten die Leistungen in den Lehrgebieten mit einer der in § 22 bezeichneten Noten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1.

sehr gut

-

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2.

gut

-

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3.

befriedigend

-

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4.

ausreichend

-

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht

5.

mangelhaft

-

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

6.

ungenügend

-

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten und des mündlichen Teils der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß - unter angemessener Berücksichtigung der während des Lehrgangs gezeigten Leistungen und der Bewertung der Abschlußarbeit - die Bewertung der Lehrgebiete und das Gesamtergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Lehrgebiet das Ergebnis mindestens mit "ausreichend" bewertet werden kann. Sie ist nicht bestanden, wenn ein Lehrgebiet mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung (§ 23 Abs. 2 Satz 1) erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Über das Nichtbestehen der Prüfung in einem Lehrgebiet oder der gesamten Prüfung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschussses einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 7. Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüfling nach bestandener Prüfung oder nach endgültig nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in begründeten Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 27 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 27
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der weiteren Teilnahme ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsabschnitte anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung in einem Lehrgebiet nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung in diesem Lehrgebiet wiederholen.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, wenn in mehr als zwei Lehrgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig machen.

(4) Der Prüfungsausschuß bestimmt den Prüfungstermin.

(5) Die Prüfung ist vor demselben Prüfungsausschuß zu wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat, über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt und die Tätigkeit eines Assistenten für medizinische Dokumentation ununterbrochen ausgeübt hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 2, wenn keine Versagungsgründe nach § 3 entgegenstehen. Die staatliche Anerkennung wird von der zuständigen Behörde erteilt.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Ausbildung als Assistent für medizinische Dokumentation an einer Universitätsklinik oder einem Universitätsinstitut außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begonnen hat, wird nach dreijähriger Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen, wenn die Ausbildung im wesentlichen der Ausbildung nach § 9 entspricht. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

(3) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Ausbildung begonnen hat, kann sie nach den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885) abschließen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Versagung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.

sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2.

wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antragsteller vorher zu hören. Ist er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Aufsichtsbehörde ist der Sozialminister.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft; gleichzeitig werden die Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885) aufgehoben, soweit in § 29 nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Rücknahme, Widerruf, Wiedererteilung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung (§ 2) nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 eintritt.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die staatliche Anerkennung, die auf Grund des Abs. 1 zurückgenommen wurde, kann auf Antrag wiedererteilt werden, wenn Umstände eingetreten sind, die eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.

(4) Über die Rücknahme, den Widerruf (Abs. 1) und die Wiedererteilung (Abs. 3) entscheidet die zuständige Behörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Allgemeines

Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignete Personen fachlich zu befähigen, die Aufgaben eines medizinischen Dokumentations-Assistenten (§ 1) wahrzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind Lehranstalten für medizinische Dokumentations-Assistenten, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Lehranstalt für medizinische Dokumentations-Assistenten ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie

1.

in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung - Aufgabenbereich Dokumentation, medizinische Statistik und Datenverarbeitung - einer Hochschule geführt wird,

2.

von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung erfahrenen Fachkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium geleitet wird und ihr wenigstens eine besonders vorgebildete Lehrkraft des Berufszweiges angehört.

3.

über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie

4.

über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt.

(3) Der Leiter der Lehranstalt (Abs. 2) muß selbst in einem Umfang unterrichten, der ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die Leistungen der Schüler zu bilden.

(4) Der Leiter des Instituts, der Abteilung, des Zentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Abs. 2 Ziff. 1 oder der Leiter der Lehranstalt nach Abs. 2 Ziff. 2 oder ein Beauftragter dieser Einrichtungen für Angelegenheiten der Lehranstalt bzw. einer ihrer Stellvertreter muß Arzt sein.

(5) Die staatliche Anerkennung erteilt die zuständige Behörde. Sie nimmt die Anerkennung der Lehranstalt zurück, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Bewerber um Zulassung zum Besuch der Lehranstalt für medizinische Dokumentations-Assistenten haben nachzuweisen

1.

das Abschlußzeugnis einer Realschule oder eine der Realschulbildung gleichwertige Ausbildung,

2.

eine abgeschlossene, mindestens 2jährige Berufsausbildung oder berufsbezogene oder berufsverwandte Tätigkeit und

3.

die körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs.

(2) Für Bewerber mit einem Versetzungszeugnis in die Klasse 13 einer allgemeinbildenden Schule entfallen die Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Bewerbungsgesuche

(1) Gesuche um Aufnahme in eine Lehranstalt für medizinische Dokumentations-Assistenten sind an den Leiter der Lehranstalt, der über die Zulassung entscheidet, zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen

1.

die Geburtsurkunde,

2.

ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild,

3.

Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3; der Nachweis zu Nr. 3 ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und aus dem hervorgeht, daß der Antragsteller gesundheitlich zur Ausübung des Berufs des medizinischen Dokumentations-Assistenten geeignet ist,

4.

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5.

ein Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

6.

bei Minderjährigen die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie umfaßt einen Lehrgang von zwei Jahren, Praktika von insgesamt sechs Monaten und ein halbjähriges Berufspraktikum.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt besteht aus dem ersten Lehrgangsjahr. Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt das zweite Lehrgangsjahr, die Praktika und die schriftliche und mündliche Abschlußprüfung. Der dritte Ausbildungsabschnitt besteht aus dem halbjährigen Berufspraktikum. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine außerhalb des Landes Hessen begonnene Ausbildung als medizinischer Dokumentations-Assistent ganz oder teilweise auf die Zeit des Lehrgangs anrechnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.