MedDokAPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
10.07.1995
Fundstelle:
StAnz. 1995, 2548
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom ...

V aufgeh. durch § 27 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 721)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 26 neu gefasst, § 28a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381, 389)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Versagung der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

sich eines Verschuldens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt oder

2.

in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher zu hören. Ist sie oder er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch die gesetzliche Vertretungsperson zu hören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 32 Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 32
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Wer von dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten nach den Vorschriften vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885) oder vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) abgeleistet hat und die staatliche Anerkennung besitzt, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder als Medizinischer Dokumentar, wenn keine Versagungsgründe nach § 27 entgegenstehen.

Der Antrag ist unter Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Gesundheitszeugnisses (dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt), des Abschlußzeugnisses der Lehranstalt und der Vorlage der Urkunde über die staatliche Anerkennung über die Leitung der Lehranstalt an die zuständige Behörde zu richten.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Ausbildung begonnen hat, kann sie nach den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Medizinischen Dokumentationsassistenten vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) abschließen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Wiesbaden, 10. Juli 1995

 

 

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Jugend, Familie und Gesundheit
III D 1 - 18 b 22.03
gez. I. Blaul Staatsministerin
- Gült.-Verz. 3532 -

§ 26 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 26
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar wird Personen erteilt,

1.

die die Prüfung bestanden und das halbjährige Berufspraktikum abgeleistet haben,

2.

die über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und

3.

bei denen keine Versagungsgründe gegeben sind.

(2) Die staatliche Anerkennung ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der Ausbildung zu erteilen.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.

(4) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

(6) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen

1.

bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar anerkannt wurden,

2.

eine dreijährige Berufserfahrung als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass

3.

der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

(7) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.

(8) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu gestatten.

(9) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.

(10) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 8 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.

(11) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst, g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(12) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst, b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(13) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 11 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 12 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(14) Abs. 6 bis 13 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

(15) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.

(16) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst, d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.

(17) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

(18) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten • Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 28a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 28a
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.

(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 26)

(Muster)
URKUNDE

über die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder als Medizinischer Dokumentar

Vor- und Zuname ..................................................................................

Wohnort ................................................................................................

geb. am ............................................... in ...............................................

hat vor dem Prüfungsausschuß bei der Lehranstalt für Medizinische Dokumentarinnen oder -Dokumentare in ..................................

am ........... die Prüfung mit dem Gesamtergebnis ........... bestanden.

Sie (Er) hat ein halbjähriges Berufspraktikum in der Zeit vom ................................. bis ................................. bei ................................. abgeleistet. Die Ausarbeitung hierüber wurde mit ........... bewertet.

Sie (Er) erhält hiermit auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und -Dokumentare des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom .................................................................. die

staatliche Anerkennung
als Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar

...................................................., den ....................................................

Anlage 2 Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen/Medizinischen ...

Anlage 2

(zu § 7 Abs. 1)

Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen/Medizinischen Dokumentaren

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

A. Allgemeines

Der Unterricht für Medizinische Dokumentarinnen/Medizinische Dokumentare soll das für die Ausübung des Berufs notwendige Wissen und Können vermitteln. Es sollen grundlegende Kenntnisse in der Medizin, besonders in der Terminologie, vermittelt werden. Die Möglichkeiten der medizinischen Informationsverarbeitung mit Hilfe der Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung sollen aufgezeigt und von den Schülerinnen und Schülern in den Grundzügen beherrscht werden. Es soll dargelegt werden, welchen Platz die Informationsverarbeitung in der Organisation des Gesundheitswesens einnimmt.

Das notwendige Wissen und Können wird durch theoretischen und in einzelnen Lehreinheiten auch praktischen Unterricht vermittelt. Die Lehreinheiten sind zu Lehrgebieten zusammengefaßt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

B. Lehrgebiete

1.

Medizin

1.1

Funktionelle Anatomie, Physiologie, Pathologie (nach Organsystemen)

-

Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers; morphologische Veränderungen bei den wichtigsten Krankheitsbildern unter besonderer Betonung der medizinischen Terminologie.

1.2

Medizinische Terminologie

-

Einführung in die medizinische Fachsprache.

1.3

Krankheitslehre

-

Darstellung grundlegender diagnostischer und therapeutischer Strategien anhand von ausgesuchten Krankheitsbildern mit besonderer Häufigkeit oder beispielhaften Pathomechanismen,

-

Aufstellung von Beziehungen zur Dokumentation von Diagnosen.

1.4

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

-

Grundlagen und diagnostische Aussagefähigkeit der klinisch-chemischen Untersuchungsverfahren.

1.5

Arzneimittelkunde

-

Grundlagen der Pharmakologie unter Berücksichtigung der Physiologie, Pathophysiologie und Anatomie des Menschen,

-

Spezielle Pharmakotherapien mit ihren Indikatoren, Kontraindikatoren, Wirkungsmechanismen und Wechselwirkungen.

2.

Dokumentation

2.1

Dokumentations- und Ordnungslehre

-

Bedeutung und Notwendigkeit der Dokumentation,

-

Dokumentenarten,

-

Beobachtung, Beschaffung, formale Erfassung und inhaltliche Erschließung von Dokumenten,

-

Möglichkeiten des Ordnens,

-

Schlagwortgebung, Klassifikation, Referate,

-

Informationsrecherchesprachen,

-

Prinzip und Aufbau von Thesauri,

-

Speicherung und Recherche von Dokumenten,

-

aktive und passive Information,

-

medizinische Literatur-Dokumentationssysteme,

-

praktische Durchführung von Literaturrecherchen.

2.2

Medizinische Dokumentation

-

Verfahren zur Krankenblatt-Dokumentation und Archivierung,

-

medizinische Klassifikation und Nomenklaturen,

-

Erfassung und Dokumentation klinischer Daten,

-

Auswertung in der klinischen Dokumentation,

-

Krankheitsregister,

-

klinische Informationssysteme.

2.3

Bibliothekswesen

-

Erwerbung, Katalogisierung, Benutzung (Bestandsvermittlung), praktische Demonstration des Arbeitsablaufs in einer Bibliothek,

-

EDV in Bibliotheken,

-

allgemeine Bibliographien,

-

medizinische Bibliographien,

-

Zeitschriftenverzeichnisse,

-

Buchhandelsbibliographien.

2.4

Klinische Studien

-

Grundbegriffe und Studientypen,

-

Phasen der Arzneimittelprüfung,

-

Planung von Studien/Studienprotokoll,

-

Organisation und Durchführung (Monitoring),

-

Dokumentation und Datenerhebung,

-

statistische Auswertung,

-

gesetzliche Grundlagen.

2.5

Fachenglisch

-

Fachenglisch aus den Gebieten Medizin, Dokumentation, Statistik und Informatik,

-

englische Grammatik,

-

Business Letter.

3.

Statistik

3.1

Mathematik

-

Aufbau des Zahlensystems,

-

mathematische Beweisführung,

-

indizierte Größen,

-

Summenrechnung,

-

Grundbegriffe der Mengenlehre,

-

Kombinatorik,

-

Aussagelogik,

-

Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung,

-

Folgen, Reihen und deren Grenzwerte,

-

Abbildungen, Operatoren, Funktionen,

-

Differential- und Integralrechnung,

-

Vektoren, Matrizen, Gleichungssysteme.

3.2

Deskriptive Statistik

-

Grundbegriffe, Grundgesamtheit, Stichprobe, Beobachtungsobjekt, Merkmal, Merkmalsausprägung, Eigenschaften der Merkmale, Skalierungen, absolute relative, kumulative Häufigkeiten,

-

Graphische Darstellung des Datenmaterials, Tabellen, Listen, Diagramme, Normen,

-

Maße der zentralen Tendenz, Modus, Median, arithmetischer Mittelwert, geometrischer Mittelwert,

-

Dispersionsmaße, Spannweite, Quantile, durchschnittliche Abweichung, Varianz, Standardabweichung.

3.3

Biostatische Verfahren

-

Wahrscheinlichkeitsrechnung, Zufallsexperiment, Zusammenhang relative Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit, bedingte Wahrscheinlichkeit, Bayes Theorem und Entscheidungsunterstützung, Wahrscheinlichkeitsdichten- und -verteilungen, spezielle Testverteilungen,

-

Inferenzstatistik, Zusammenhang zwischen Grundgesamtheit und Stichprobe, Vorgehensweise bei der statistischen Prüfung von Hypothesen, Versuchsplanung, Testen von Hypothesen, multible Tests, statistische Fehler, Fehler 1. und 2. Art, parametrische und nichtparametrische Testverfahren, univariate Verfahren, lineares Modell, Varianzanalyse, loglineares Modell, Korrelations- und Regressionsanalyse, multiariate Verfahren.

3.4

Sozialmedizin und Epidemiologie

-

Aufgaben und Arbeitsmethoden der Epidemiologie und Sozialmedizin, Hypothesen und Modellbildung, Probleme der Datenerhebung, Zuverlässigkeit und Richtigkeit von Daten, Präventivmedizin und Gesundheitsfürsorge, Ansätze und Ergebnisse epidemiologischer Reihenuntersuchungen.

3.5

Einsatz von statistischen Programmpaketen

4.

Informatik

4.1

Einführung in die Informatik

-

Aufbau und Funktion von DV-Systemen,

-

Techniken der Datenerfassung, Formulargestaltung,

-

Betriebssysteme,

-

Kommunikationstechnik/Datenfernübertragung,

-

Netzwerke,

-

Datensicherheit/Datenschutz.

4.2

Programmierung

-

Problemanalyse,

-

Programmieren in problemorientierten Sprachen,

-

Praxis der Programmierung,

-

Techniken der Programmdokumentation.

4.3

Datenbanktechnik

-

Einführung in die Datenbanktheorie,

-

Datenmodelle,

-

Datenbanksysteme.

4.4

Anwendungssoftware

-

Einführung in die Standardsoftware für Personalcomputer (u. a. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateienverwaltung),

-

Dokumentationssysteme.

4.5

Medizinische Informatik

-

Patientenaufnahmesystem,

-

Betriebssteuernde Systeme,

-

Biosignalverarbeitung,

-

klinische Subsysteme (Labor, Radiologe, etc.),

-

Kommunikations- und Informationssysteme,

-

wissensbasierte Systeme.

5.

Organisation und Recht des Gesundheitswesens

5.1

Allgemeine Organisationslehre

-

Grundlagen, Techniken, Methoden, Anlässe und Widerstände, Vorgehensweisen, Istaufnahme, Analyse, Darstellung, Bewertung, Präsentation, Umsetzung und Kontrolle von Ablauf- und Aufbauorganisation.

5.2

Einführung in die Krankenhausbetriebswirtschaft

-

Organisation des Krankenhauses und seine Funktionen mit dem Schwergewicht auf dem betriebswirtschaftlichen (Verwaltungs-)Funktionen, insbesondere beispielhafte Darstellung von Organisationszusammenhängen und Anwendung von Organisationsmethoden und -techniken.

5.3

Organisation des Gesundheitswesens

-

Elemente, geschichtliche Entwicklung und Bedeutung des Gesundheitswesens in der Volkswirtschaft, gesetzliche Grundlagen, öffentliches Gesundheitswesen, Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser und deren Finanzierung, niedergelassene Ärzte und deren Standes- und Abrechnungswesen, Vergleich zum internationalen Gesundheitswesen.

5.4

Recht und Berufskunde

-

Arzt-Patient-Vertrag; Schweigepflicht; Überblick über Gebiete des Bürgerlichen Rechts, des Urheberrechts, des Strafrechts, Tarifrechts; Medizinalpersonen, deren Bezeichnung, Ausbildung, Tätigkeiten; Ärzte-Organisationen, Arzneimittelgesetz, Datenschutz.

6.

Begleitende Pflichtkurse

6.1

Maschinenschreiben

Die Schüler nehmen, soweit sie nicht ausreichende Kenntnisse im Maschinenschreiben nachweisen können, an einem Kurs teil.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 8 Abs. 2)

(Muster)
Staatlich anerkannte Lehranstalt für
Medizinische Dokumentarinnen/Medizinische Dokumentare

Die Leitung .............................................................................................

...................................................., den ....................................................

Herrn/Frau ..............................................................................................

Betr.: Fortführung der Ausbildung

Sehr geehrte(r) ........................................................................................

Die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und -Dokumentare am Ende des ersten Ausbildungsjahres einberufene Konferenz der Lehrkräfte hat beschlossen, Sie auf Grund Ihrer Leistungen nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zuzulassen. Sie können das erste Ausbildungsjahr - nicht - wiederholen.

Begründung:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Hochachtungsvoll

...................................................................................................................
(Unterschrift, Amtsbezeichnung)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 9 Abs. 3)

Praktikumsnachweis

(Nach Paragraph 9 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und -Dokumentare)

Der/Die Praktikant(in): .......................................................................... hat das Praktikum in der Zeit vom ....................... bis ....................... abgeleistet.

Er/Sie hat folgende Ausbildungsstellen durchlaufen:

Ausbildungsstelle

von/bis

Darstellung der Tätigkeit

Sichtvermerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

...................................................................................................................
...................................................................................................................
...................................................................................................................
.......................................................

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

(zu § 21)

(Muster)
Prüfungsniederschrift

................................................., geb. am ................................................. wurde nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen oder -Dokumentare an der Lehranstalt für Medizinische Dokumentarinnen und -Dokumentare in .................... geprüft.

Prüfungsausschuß:

1..................................................... (als vorsitzendes Mitglied)

2..................................................... (als stellvertr. vors. Mitglied)

3..................................................... (als Mitglied)

4..................................................... (als Mitglied)

5..................................................... (als Mitglied)

6..................................................... (als Mitglied)

Prüfungsergebnis:

I.Aufsichtsarbeiten

 

1. Lehrgebiet:

MEDIZIN

am .....

Beurteilung: ................

2. Lehrgebiet:

DOKUMENTATION

am .....

Beurteilung: ................

3. Lehrgebiet:

MATHEM./STATISTIK

am .....

Beurteilung: ................

4. Lehrgebiet:

INFORMATIK

am .....

Beurteilung: ................

5. Lehrgebiet:

ORGANISATION/RECHT

am .....

Beurteilung: ................

 

II.Mündliche Prüfung

 

1. Lehrgebiet:

MEDIZIN

am .....

Beurteilung: ................

2. Lehrgebiet:

DOKUMENTATION

am .....

Beurteilung: ................

3. Lehrgebiet:

MATHEM./STATISTIK

am .....

Beurteilung: ................

4. Lehrgebiet:

INFORMATIK

am .....

Beurteilung: ................

5. Lehrgebiet:

ORGANISATION/RECHT

am .....

Beurteilung: ................

 

III.Feststellung des Gesamtergebnis

 

1. Lehrgebiet:

MEDIZIN

Vornote: ......

Ergebnis: ..........

2. Lehrgebiet:

DOKUMENTATION

Vornote: ......

Ergebnis: ..........

3. Lehrgebiet:

MATHEM./STATISTIK

Vornote: ......

Ergebnis: ..........

4. Lehrgebiet:

INFORMATIK

Vornote: ......

Ergebnis: ..........

5. Lehrgebiet:

ORGANISATION/RECHT

Vornote: ......

Ergebnis: ..........

 

Gesamtergebnis:

Der Prüfungsausschuß

 

...................................
(vorsitzendes Mitglied)

........................................
stellvertr. vors. Mitglied)

...................................
(Mitglied)

........................................
(Mitglied)

...................................
(Mitglied)

........................................
(Mitglied)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

(zu § 22)

(Muster)
Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten Lehranstalt
für Medizinische Dokumentarinnen/Dokumentare

Das vorsitzende Mitglied: .......................................................................

Zeugnis

Vor- und Zuname: .................................................................................. geb. am ............................................... in ............................................... hat die Lehranstalt seit dem .................................................. besucht.

Sie (Er) hat die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen/Dokumentare vorgeschriebene Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Lehranstalt für Medizinische Dokumentarinnen/Dokumentare am

...............................................

in ...........................................................

mit dem Gesamtergebnis

...........................................................

bestanden.

Die Prüfungsergebnisse in den einzelnen Lehrgebieten waren:

Medizin

................................................................

Dokumentation

................................................................

Mathematik, Statistik

................................................................

Informatik

................................................................

Organisation und Recht des Gesundheitswesens

................................................................

 

Sie (Er) hat die vorgeschriebenen Praktika an folgenden Stellen abgeleistet:

........................................... von .......................... bis ...........................

........................................... von .......................... bis ...........................

........................................... von .......................... bis ...........................

Sie (Er) hat an folgenden freiwilligen Arbeitsgemeinschaften teilgenommen:

...................................................................................................................

...................................................................................................................

...................................................................................................................

Besondere Bemerkungen:

...................................................................................................................

...................................................................................................................

...................................................................................................................

............................................, den ............................................

 

.................................................................
(Unterschrift, Amtsbezeichnung)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7

(zu § 22)

(Muster)
Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten Lehranstalt
für Medizinische Dokumentarinnen/Dokumentare

Das vorsitzende Mitglied: .......................................................................

............................................, den ............................................

Herrn/Frau ..............................................................................................

...................................................................................................................

Betr.: Prüfung für Medizinische Dokumentarinnen/Dokumentare

Sehr geehrte(r) ........................................................................................

Sie haben die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen/Medizinische Dokumentare durchgeführte Prüfung/Wiederholungsprüfung nicht bestanden.

Sie können die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung des Lehrgebietes .......................................................................................... bis zum .................. bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für Medizinische Dokumentarinnen/Medizinische Dokumentare beantragen.

Folgende Auflagen sind zu erfüllen:

...................................................................................................................

...................................................................................................................

Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich/nicht möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Hochachtungsvoll

................................................................
(Unterschrift, Amtsbezeichnung)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusministerium verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II
Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III
Staatliche Anerkennung

IV Zuständigkeit, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

IV
Zuständigkeit, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabengebiet

(1) Die Medizinische Dokumentarin und der Medizinische Dokumentar führt in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften des Gesundheitswesens Aufgaben der Informationsverarbeitung und Dokumentation selbständig und eigenverantwortlich durch.

(2) Durch die Ausbildung zu diesem Fachberuf des Gesundheitswesens soll die Befähigung erreicht werden, besonders in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen bzw. an deren Bearbeitung mitzuwirken:

1.

regelmäßige Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung und Auswertung der in Einrichtungen des Gesundheitswesens und in der medizinischen Forschung gewonnenen Daten,

2.

Dokumentation medizinischer Literatur,

3.

Planung und statistische Auswertung medizinischer Studien,

4.

Lösung spezieller medizinischer Aufgaben unter Einsatz der Datenverarbeitung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Berufspraktikum

(1) Das halbjährige Berufspraktikum ist nach erfolgreich abgelegter Prüfung im Einvernehmen mit der Lehranstalt an dafür geeigneten Stellen abzuleisten. Es soll der geprüften Medizinischen Dokumentarin oder dem geprüften Medizinischen Dokumentar praktische Berufserfahrung vermitteln.

(2) Während des Berufspraktikums ist eine schriftliche Ausarbeitung anzufertigen, deren Thema von der Lehranstalt im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegen ist. Die Ausarbeitung ist von der Praktikumsleitung und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Inhalt der Ausarbeitung ist auf einem von der Lehranstalt veranstalteten Kolloquium von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zu vertreten. Das Berufspraktikum gilt erst als erfüllt, wenn beide Gutachter die Ausarbeitung mindestens als ausreichend bewerten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Lehranstalt die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten von der Teilnahme am Kolloquium befreien.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Unterbrechungen

Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Zweck und Vorbereitung der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Die zuständige Behörde bestimmt in der Regel einen für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termin im Jahr. Der Termin soll auf den Ablauf der Ausbildung und des Lehrganges abgestimmt sein.

(3) Die zuständige Behörde hat diesen Termin einschließlich der Anmeldefristen in ortsüblicher Weise spätestens drei Monate vor Beendigung des Lehrgangs bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung ist bei jeder Lehranstalt für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare ein Prüfungsausschuß zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender/m,

2.

der zur Leitung befugten Person der Lehranstalt,

3.

der zur Leitung befugten Person des Instituts oder der Abteilung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1,

4.

mindestens drei weiteren Lehrkräften der Lehranstalt einschließlich einer an der Lehranstalt tätigen Lehrassistentin oder eines Lehrassistenten.

Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß eine Ärztin oder ein Arzt sein. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Die zuständige Behörde bestellt das vorsitzende Mitglied sowie nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertretungspersonen der Mitglieder des Prüfungsausschusses für vier Jahre.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in dessen Abwesenheit die seines stellvertretenden Mitglieds.

(5) Der Prüfungsausschuß und andere bei der Prüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Die zu prüfende Person hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag soll acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Lehranstalt schriftlich eingereicht werden.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind von der Leitung der Lehranstalt beizufügen:

1.

die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Nachweise,

2.

eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang,

3.

eine Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Lehrgebieten durch die Konferenz der Lehrkräfte, wobei die Bewertungsmaßstäbe des § 19 anzuwenden sind und

4.

der Nachweis über die abgeleisteten Praktika (§ 9 Abs. 3).

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Im Falle einer Wiederholungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, daß sie die Auflagen nach § 25 Abs. 3 erfüllt hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus den Aufsichtsarbeiten und dem mündlichen Teil.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Lehranstalt die Termine für die Aufsichtsarbeiten und den mündlichen Teil der Prüfung fest. Es gibt sie der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Aufsichtsbehörde und des Fachbeirats der Schule sind berechtigt, an den Prüfungen als beobachtende Personen teilzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Es bestimmt die Prüferinnen oder Prüfer und die Lehrgebiete.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) In den fünf Lehrgebieten (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5) ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Lehrkraft anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen mindestens vier Stunden zur Verfügung.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben nach Vorschlägen der Leitung der Lehranstalt. Es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.

(3) Die aufsichtsführende Lehrkraft bezeichnet auf der Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

(4) Liefert die zu prüfende Person eine Arbeit nicht ab, so wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern mit einer in § 19 bezeichneten Note zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 Abs. 1 unter Ziffer 1 bis 5 genannten Lehrgebiete. Die mündliche Prüfung kann auch anhand praktischer Fälle durchgeführt werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, welche Prüflinge in welchen Lehrgebieten mündlich geprüft werden.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Prüfling soll nicht mehr als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann durch angemessene Pausen unterbrochen werden.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Leistungen in den Lehrgebieten mit einer der in § 19 bezeichneten Noten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1.

sehr gut - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (100-92 Punkte),

2.

gut - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (unter 92-81 Punkte),

3.

befriedigend - eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung (unter 81-67 Punkte),

4.

ausreichend - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht (unter 67-50 Punkte),

5.

mangelhaft - eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (unter 50-30 Punkte),

6.

ungenügend - eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (unter 30-0 Punkte).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Allgemeines zur Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die Aufgaben einer Medizinischen Dokumentarin oder eines Medizinischen Dokumentars wahrzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß ermittelt aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten, des mündlichen Teils der Prüfung und der während des Lehrgangs gezeigten Leistungen - zu gleichen Teilen - die Bewertung der Lehrgebiete und das Gesamtergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Lehrgebiet das Ergebnis mindestens mit "ausreichend" bewertet werden kann. Sie ist nicht bestanden, wenn ein Lehrgebiet mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Niederschrift

Über den Prüfungsverlauf ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung (§ 20 Abs. 2 Satz 1) erhält die zu prüfende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Über das Nichtbestehen der Prüfung in einem Lehrgebiet oder der gesamten Prüfung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 7. Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüfling nach bestandener Prüfung oder nach endgültig nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstigen von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Sie kann in begründeten Einzelfällen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht sie aus den in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Erscheint sie ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 24
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen des Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsabschnitte anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung in einem Lehrgebiet nicht bestanden, kann die zu prüfende Person auf schriftlichen Antrag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hin die Prüfung in diesem Lehrgebiet zweimal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, wenn in mehr als zwei Lehrgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig machen.

(4) Der Prüfungsausschuß bestimmt den Prüfungstermin.

(5) Die Prüfung ist vor demselben Prüfungsausschuß zu wiederholen.

§ 26 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

§ 26
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar wird Personen erteilt, die nachweisen, daß sie die Prüfung bestanden und das halbjährige Berufspraktikum abgeleistet haben, sofern keine Versagungsgründe gegeben sind.

(2) Die staatliche Anerkennung ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der Ausbildung zu erteilen.

(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen, ebenso eine gleichwertige staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(4) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Versagung der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

sich eines Verschuldens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt oder

2.

wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher zu hören. Ist sie oder er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch die gesetzliche Vertretungsperson zu hören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Rücknahme, Widerruf, Wiedererteilung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung (§ 26) nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 27 Abs. 1 eintritt.

(2) § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die staatliche Anerkennung, die auf Grund des Abs. 1 zurückgenommen wurde, kann auf Antrag wiedererteilt werden, wenn Umstände eingetreten sind, die eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.

(4) Über die Rücknahme, den Widerruf (Abs. 1) und die Wiedererteilung (Abs. 3) entscheidet die zuständige Behörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regierungspräsidium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind Lehranstalten für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare, die als zur Ausbildung geeignet anerkannt sind.

(2) Eine Lehranstalt ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie

1.

in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung - Aufgabenbereich, Dokumentation, medizinische Statistik und Datenverarbeitung - einer Hochschule geführt wird,

2.

von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung erfahrenen Fachkraft geleitet wird,

3.

über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie

4.

über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt.

(3) Die staatliche Anerkennung erteilt die zuständige Behörde. Sie nimmt die Anerkennung der Lehranstalt zurück, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Rechtsmittel

Für die zu prüfende Person negative Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Behörde sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 sind zehn Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Wer von dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten nach den Vorschriften vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885) oder vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) abgeleistet hat und die staatliche Anerkennung besitzt, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder als Medizinischer Dokumentar, wenn keine Versagungsgründe nach § 27 entgegenstehen.

Der Antrag ist unter Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Gesundheitszeugnisses (dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt), des Abschlußzeugnisses der Lehranstalt und der Vorlage der Urkunde über die staatliche Anerkennung über die Leitung der Lehranstalt an die zuständige Behörde zu richten.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Ausbildung begonnen hat, kann sie nach den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Medizinischen Dokumentationsassistenten vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) abschließen.

Wiesbaden, 10. Juli 1995

 

 

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Jugend, Familie und Gesundheit
III D 1 - 18 b 22.03
gez. I. Blaul Staatsministerin
- Gült.-Verz. 3532 -

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Besuch der Lehranstalt kann zugelassen werden, wer

1.

a)

die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder

b)

ein Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und eine mindestens zweijährige berufsbezogene bzw. berufsverwandte Tätigkeit aufweist und

c)

ein Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung aufweist und

2.

die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Leitung der Lehranstalt für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare zu richten. Diese entscheidet über die Zulassung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2.

ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3.

Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1,

4.

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht alter als drei Monate sein darf,

5.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie umfaßt einen Lehrgang von zwei Jahren, Praktika von insgesamt sechs Monaten und ein halbjähriges Berufspraktikum.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt besteht aus dem ersten Lehrgangsjahr. Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt das zweite Lehrgangsjahr, die Praktika und die schriftliche und mündliche Abschlußprüfung. Der dritte Ausbildungsabschnitt besteht aus dem halbjährigen Berufspraktikum. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine außerhalb des Landes Hessen begonnene Ausbildung als Medizinische Dokumentarin oder als Medizinischer Dokumentar ganz oder teilweise auf die Zeit des Lehrgangs anrechnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Lehrgang

(1) Der Lehrgang umfaßt den theoretischen und praktischen Unterricht in folgenden Lehrgebieten mit jeweils mehreren Lehreinheiten:

1.

Medizin

1.1

Funktionelle Anatomie, Physiologie, Pathologie

1.2

Medizinische Terminologie

1.3

Krankheitslehre

1.4

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

1.5

Arzneimittelkunde

2.

Dokumentation

2.1

Dokumentations- und Ordnungslehre

2.2

Medizinische Dokumentation

2.3

Bibliothekswesen

2.4

Klinische Studien

2.5

Fachenglisch

3.

Mathematik und Statistik

3.1

Mathematik

3.2

Deskriptive Statistik

3.3

Biostatistische Verfahren

3.4

Sozialmedizin und Epidemiologie

3.5

Einsatz von statistischen Programmpaketen

4.

Informatik

4.1

Einführung in die Informatik

4.2

Programmierung

4.3

Datenbanktechnik

4.4

Anwendungssoftware

4.5

Medizinische Informatik

5.

Organisation und Recht im Gesundheitswesen

5.1

Allgemeine Organisationslehre

5.2

Einführung in die Krankenhausbetriebswirtschaft

5.3

Organisation im Gesundheitswesen

5.4

Recht und Berufskunde

6.

Begleitende Pflichtkurse

6.1

Maschinenschreiben

(2) Der Lehrgang umfaßt mindestens 2000 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Der Unterricht ist nach dem Lehrstoffplan (Anlage 2) zu erteilen. Es besteht Teilnahmepflicht. Die Leistungen in den einzelnen Lehrgebieten obliegen einer Beurteilung, wobei die Bewertungsmaßstäbe des § 19 anzuwenden sind.

(3) Die Lehrgebiete bzw. Lehreinheiten sind laufend der medizinischen und technischen Entwicklung und den Erfordernissen des modernen Berufs in Zusammenarbeit zwischen der Leitung der Lehranstalt, den Lehrkräften und der für die Fachaufsicht zuständigen Behörde anzupassen.

(4) Während des Lehrgangs sollen zwei Exkursionen zu Institutionen durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation führend sind.

§ 8 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 8
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die im ersten Ausbildungsabschnitt beteiligten Lehrkräfte entscheiden in einer Konferenz unter dem Vorsitz der zur Leitung der Lehranstalt befugten Person, ob die Leistungen der einzelnen Lehrgangsteilnehmer für die Fortsetzung der Ausbildung ausreichen. Die Konferenz kann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlichen Zwischenprüfung oder eines mündlichen Prüfungsgesprächs treffen.

(2) Eine ablehnende Entscheidung der Konferenz ist mit Begründung in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der zur Leitung der Lehranstalt befugten Person zu unterzeichnen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler erhält einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Konferenz entscheidet, ob der erste Lehrgangsabschnitt wiederholt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Praktika

(1) Die Praktika dauern sechs Monate. Sie sind während des zweiten Ausbildungsabschnitts an Stellen abzuleisten, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Lehranstalt zur Ausbildung anerkannt worden sind.

(2) In den Praktika sollen die Praktikantin oder der Praktikant praktische Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Informationsverarbeitung ausführen und Einblicke in die Arbeitsabläufe in den Gebieten Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation erhalten.

(3) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält Praktikumsnachweise nach dem Muster der Anlage 4, die von der zur Leitung der Einrichtung befugten Person, in der das Praktikum abgeleistet wird oder von der zur Leitung der Praktikantenausbildung befugten Person auszustellen sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.