MarktStrGDV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 9. Oktober 1989

Ausfertigungsdatum:
09.10.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 275
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989

V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (GVBl. I S. 767)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1b neu gefasst durch Verordnung vom 6. Februar 2006 (GVBl. I S. 30)
Anlage MarktStrGDV

Anlagezu §§ 1 bis 3 Nr. Gruppe verwandter Erzeugnisse Erzeugnisse Mindestanbaufläche oder -erzeugungsmenge Mindestmenge eines Liefervertrages (jährlich) Mindestdauer eines Liefervertrages (Jahre) 1 Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung 200 t 50 t 3 Sonnenblumenkerne 200 t 100 t 5 2 Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen - Für einzelne Erzeugnisse: jeweils 50 ha. Für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse: 100 ha 25 % der jeweiligen Mindestanbaufläche 5 Für die ersten drei Jahre kann die Mindestanbaufläche unterschritten werden a) für das erste Jahr um bis zu 70 %,b) für das zweite Jahr um bis zu 50 % undc) für das dritte Jahr um bis zu 30 % 3 Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung Ölsaaten 5 000 t 50 % der jeweiligen Mindestanbaufläche bzw. Mindesterzeugungsmenge 5 Getreide Stroh und Spreu von Getreide 5 000 t 2 500 t Zuckerrüben 35 000 t Flachs jeweils 50 ha Hanf jeweils 50 ha Pflanzen und Pflanzenteile jeweils 50 ha nach Anhang I Teil II Abschnitt II Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Futter jeweils 50 ha Miscanthus sinensis jeweils 50 ha Schnellwachsende Baumarten jeweils 50 ha Für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse: Je Erzeugnis jeweils 75 % der genannten Mindestanbauflächen oder Mindesterzeugungsmengen Für die ersten drei Jahre kann die Mindestanbaufläche unterschritten werden a) für das erste Jahr um bis zu 50 %,b) für das zweite Jahr um bis zu 30 % undc) für das dritte Jahr um bis zu 20 %

Eingangsformel MarktStrGDV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S.1934), und 1. § 3 a Nr. 1 Buchst. a und d und Nr. 2 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in der Fassung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642),2. § 2 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159),3. § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes zusammengefasst werden können, werden über die in § 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte genannten Erzeugnisse hinaus um 1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und2. Sonnenblumenkerne ergänzt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Maßgabe der Nr. 1 der Anlage festgesetzt.

§ 2

§ 2Für Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage festgesetzt.

§ 3

§ 3Zur Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, werden 1. Ölsaaten2. Getreide3. Stroh und Spreu von Getreide4. Zuckerrüben5. Flachs6. Hanf7. die in Anhang I Teil II Abschnitt II Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 (ABl. EU Nr. L 150 S. 3 ), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Pflanzen und Pflanzenteile8. Futter9. Miscanthus sinensis10. Schnellwachsende Baumarten bestimmt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Nr. 3 der Anlage festgesetzt.

§ 4

§ 4Die Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GVBl. I S. 275)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2006 (GVBI. I S. 30), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 1b

§ 1 b Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung (1) Die Mindesterzeugungsmenge und Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird für die in § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung bezeichneten Erzeugnisse festgelegt auf jährlich 1. 5 000 t Ölsaaten (Raps, Rübsen, Sonnenblumenkerne und andere) nach KN-Code ex Kapitel 12, 2. 50 ha zur Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteile nach KN-Code ex Kapitel 1404, 3. 50 ha pflanzliche Erzeugnisse nach KN-Code ex Kapitel 07, 4. 5 000 t Getreide (als Körner, in Kolben oder auf dem Halm) nach KN-Codex ex Kapitel 10, 5. 50 ha Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon nach KN-Code ex Kapitel 5301, 6. 50 ha Hanf (Cannabis sativa L.). roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon nach KN-Code ex Kapitel 5302. Für das erste Jahr kann die Mindestanbaufläche um bis zu 50 vom Hundert, für das zweite Jahr um bis zu 30 vom Hundert und für das dritte Jahr um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. (2) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können die unter Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse zusammengafasst werden. (3) Bei der Bildung der Gruppe verwandter Erzeugnisse sind für die einzelnen Erzeugnisse jeweils 75 vom Hundert der in Abs. 1 genannten Mindestmengen und Mindestflächen enthalten. (4) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in Abs. 1 bezeichneten Mengen und Flächen festgesetzt. (5) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf fünf Jahre festgesetzt.

Eingangsformel MarktStrGDV

Auf Grund 1. des § 3 Abs. 3 , § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2944), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), und 2. des § 1 Abs. 3 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBl. I S. 189), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), wird verordnet:

§ 1

Dinkel, Sonnenblumenkerne

§ 1 Dinkel, Sonnenblumenkerne (1) Die Erzeugnisse, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um: Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und um Sonnenblumenkerne. (2) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird für Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und für Sonnenblumenkerne auf jährlich 200 t festgesetzt. (3) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird für Dinkel auf jährlich 50 t, für Sonnenblumenkerne auf jährlich 100 t festgesetzt. (4) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird für Dinkel auf drei Jahre, für Sonnenblumenkerne auf fünf Jahre festgesetzt.

§ 1a

§ 1 a Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen (1) Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird für die in § 1 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen bezeichneten Erzeugnisse festgelegt auf jährlich 1. 50 ha für Arzneipflanzen, 2. 50 ha für Gewürzpflanzen, 3. 100 ha für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Für das erste Jahr kann die Mindestanbaufläche um bis zu 70 vom Hundert, für das zweite Jahr um bis zu 50 vom Hundert und für das dritte Jahr um bis zu 30 vom Hundert unterschritten werden. (2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich 25 vom Hundert der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Anbaufläche festgesetzt. (3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf fünf Jahre festgesetzt.

§ 1b

§ 1 b Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung (1) Die Mindesterzeugungsmenge und Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird für die in § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung bezeichneten Erzeugnisse festgelegt auf jährlich 1. 5 000 t Ölsaaten (Raps, Rübsen, Sonnenblumenkerne und andere) gemäß KN-Code ex Kapitel 12, 2. 50 ha zur Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteile gemäß KN-Code ex Kapitel 1404. Für das erste Jahr kann die Mindesterzeugungsmenge und die Mindestanbaufläche um bis zu 50 vom Hundert, für das zweite Jahr um bis zu 30 vom Hundert und für das dritte Jahr um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. (2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf jährlich 2 500 t der in Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Erzeugungsmenge und 50 vom Hundert der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Anbaufläche festgesetzt. (3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf fünf Jahre festgesetzt.

§ 2

Zuchtrinder und Kälber zur Weitermast

§ 2 Zuchtrinder und Kälber zur Weitermast (1) Zuchtrinder nach § 1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Zuchtvieh und Kälber zur Weitermast nach § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 799), können zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden. (2) Bei der Ermittlung der Mindesterzeugungsmenge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und der Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz : Zuchtvieh entsprechen drei Kälber zur Weitermast einer Zuchtvieheinheit.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.