Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) Vom 8. Februar 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 85
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Februar 1989
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde. (2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.
Antrag
§ 3 Antrag(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.
Anerkennung und Urkunde
§ 4 Anerkennung und Urkunde(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 als erteilt gilt. (2) Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt. Insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht. (2) Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet. (3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
Bußgeldvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 des Bundesberggesetzes wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde. (2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
Bußgeldvorschriften
§ 7 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 des Bundesberggesetzes wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.(2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Antrag
§ 3 Antrag(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Anerkennung
§ 1 AnerkennungWer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und der für den Bergbau zuständige Minister die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,2. der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,4. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist. (4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.
Antrag
§ 3 Antrag(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist. (3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.
Urkunde über die Anerkennung
§ 4 Urkunde über die AnerkennungDie Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller persönlich durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.
Aufhebung
§ 5 AufhebungDie Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde aufzuheben.
Bekanntmachung
§ 6 BekanntmachungDie Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung
§ 7 ÜbergangsbestimmungBestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter, sofern innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes ein entsprechender Antrag beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde gestellt wird.
Bußgeldvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 9(Aufhebungsanweisung)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.