- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.2008
- Fundstelle:
- StAnz. 2008, 316
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 6 der Anordnung vom 16. November 2010 (StAnz. S. 2680)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis Ia BAT sowie die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in § 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig,
- 1.
nach § 10 Abs. 1 BAT die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 12 BAT Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 5.
nach § 50 Abs. 1 und 2 BAT Angestellten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,
- 6.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BAT bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach den §§ 42 und 44 BAT für Angestellte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
| Wiesbaden, 2. Januar 2008 |
Die Hessische Sozialministerin |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.