LVtrAnO HE 2009 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.12.2009
Fundstelle:
StAnz. 2009, 3546
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Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009

aufgeh. durch Anordnung vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen bestimme ich Folgendes:

§ 1 Allgemeine Übertragung der Vertretungsbefugnis

§ 1
Allgemeine Übertragung der Vertretungsbefugnis

(1) Die nach Art. 103 der Verfassung des Landes Hessen der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zustehende Vertretung des Landes übertrage ich nach Maßgabe der folgenden Regelungen den Ministerinnen und Ministern für ihren Geschäftsbereich sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich.

(2) Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Entgelt, das der Besoldungsordnung B oder einer entsprechenden Regelung des jeweils in Hessen geltenden Besoldungsgesetzes entspricht, ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Bei der Beschäftigung in obersten Landesbehörden ist die Zustimmung auch einzuholen vor der Einstellung oder Höhergruppierung von Beschäftigten in Entgeltgruppe E 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) oder bei Vereinbarung eines über das Tabellenentgelt dieser Tarifgruppe hinausgehenden regelmäßigen Entgelts (§ 1 Abs. 2 Buchst. b TV-H; Niederschriftserklärung Nr. 1 zum TV-H), wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium und das Ministerium der Finanzen der beabsichtigten Maßnahme einvernehmlich widersprechen. Die Zustimmung kann auch während einer Probezeit eingeholt werden; sie ist so rechtzeitig zu beantragen, dass im Falle ihrer Verweigerung das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der in § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-H bestimmten Frist gelöst werden kann. Satz 1 bis 3 finden auf den Hessischen Rechnungshof, Satz 1 findet im Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 (StAnz. 2007 S. 274), bei Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken im Geltungsbereich des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 TV-H und bei Professorinnen und Professoren sowie bei wissenschaftlichen Mitgliedern der Hochschulen keine Anwendung.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1.500.000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen zu unterrichten.

§ 2 Weiterübertragung der Vertretungsbefugnis

§ 2
Weiterübertragung der Vertretungsbefugnis

Die Ministerinnen und Minister können die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten als auch im Einzelfalle auf ihrer Dienst- oder Fachaufsicht unterstehende Dienststellen, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien auch auf Dienststellen anderer Geschäftsbereiche, übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vorbehalt der Vertretungsbefugnis

Ich behalte mir die Vertretung des Landes in folgenden Fällen vor:

1.

beim Abschluss von Staatsverträgen;

2.

beim Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Bund;

3.

bei Absprachen, Vereinbarungen und Verständigungsprotokollen mit Institutionen auswärtiger Staaten;

4.

vor dem Bundesverfassungsgericht;

5.

vor dem Staatsgerichtshof;

6.

vor anderen als deutschen Gerichten;

7.

bei Übernahme im Einzelfall.

In den Fällen der Nr. 1 bis 3 sind die Ministerinnen und Minister vorbehaltlich abweichender Anordnung befugt, die Verhandlungen zu führen. Sie haben mich vor Aufnahme der Verhandlungen und über deren Verlauf zu unterrichten. Über sonstige Abkommen haben sie mich vor dem Abschluss zu unterrichten.

§ 4 Übertragung der Vertretungsbefugnis in meinem Geschäftsbereich

§ 4
Übertragung der Vertretungsbefugnis in meinem Geschäftsbereich

(1) In meinem Geschäftsbereich übertrage ich die Vertretungsbefugnis auf die Leitungen der Hessischen Staatskanzlei, der Hessischen Landesvertretung, des Statistischen Landesamtes sowie der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung für ihren Zuständigkeitsbereich. Dies gilt nicht für die Befugnisse, die ich mir nach § 3 vorbehalten habe.

(2) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten:

1.

bei der Pfändung von Bezügen, Versorgungsbezügen, Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch deren Leitung und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Auszahlung der Vergütung oder des Lohnes anzuordnen hat;

2.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen“ die Stelle hinzugefügt wird, die die Vertretung wahrnimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Schlussvorschriften

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.