- Ausfertigungsdatum:
- 02.04.1974
- Fundstelle:
- StAnz. 1974, 820
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigungen vom 2. April 1974 (StAnz. S. 1310, 1898) |
Anlage 1 a Ausbildungsrahmenplan für den allgemeinen Teil - sachliche Gliederung -
Anlage 1 a
Ausbildungsrahmenplan für den allgemeinen Teil
- sachliche Gliederung -
Der allgemeine Teil der Ausbildung soll sachlich nach folgender Anleitung gegliedert werden:
- 1.
Überblick über die Organisation der Sozialversicherung, ihre Stellung im System der sozialen Sicherung sowie ihre gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Bedeutung:
- a)
Die Versicherungszweige und ihre Aufgaben,
- b)
Versicherungsträger als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung,
- c)
Bund, Länder und Gemeinden als Träger der Versicherung mit Ausführungsbehörden,
- d)
finanzielle Größenordnungen und volkswirtschaftliche Bedeutung,
- e)
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
- f)
Teilnahme am wirtschaftlichen Wachstums auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,
- g)
soziale Sicherung außerhalb der Sozialversicherung;
- 2.
Überblick über die Sozialversicherung als System öffentlicher Dienstleistungen:
- a)
Wesen des öffentlichen Dienstes,
- b)
Sozialversicherung als Leistungsverwaltung zur Erfüllung von Ansprüchen,
- c)
der Versicherte als Anspruchsberechtigter,
- d)
Bedienstete des Versicherungsträgers als Berater und Helfer,
- e)
Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit;
- 3.
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung:
- a)
Vorgeschichte der Sozialversicherung,
- b)
die erste industrielle Revolution und die wirtschaftliche Lage des Industriearbeiters im Deutschen Reich gegen Ende des 19. Jahrhunderts,
- c)
das sozialpolitische Programm von 1881 und seine Verwirklichung bis zum 1. Weltkrieg,
- d)
die Bewährung und wachsende Bedeutung der Sozialversicherung in der Weimarer Republik und nach zwei Weltkriegen.
- e)
Wandel in der Auffassung von Wesen und Aufgaben der Sozialversicherung;
- 4.
Grundkenntnisse über den Kreis der versicherten Personen, die Leistungen und die Finanzierung in den einzelnen Versicherungszweigen sowie nach dem Arbeitsförderungsgesetz:
- a)
Kreis der versicherten Personen, Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, freiwillige Versicherung,
- b)
Naturalleistungen, Geldleistungen,
- c)
Beiträge und sonstige Einnahmen;
- 5.
Grundkenntnisse der Beziehungen der Versicherungsträger zueinander:
- a)
Vorleistungspflicht und Auftragsleistungen,
- b)
Ersatz- und Erstattungsansprüche;
- 6.
Überblick über das Staats- und Verfassungsrecht:
- a)
Staatsbegriff, Staatsformen, Staatsaufgaben und ihre Finanzierung,
- b)
das Grundgesetz, insbesondere Geltungsbereich, Grundrechte, Bund und Länder, Gewaltenteilung: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung;
- 7.
Überblick über das Verwaltungsrecht:
- a)
Begriff der Verwaltung,
- b)
Organisation der öffentlichen Verwaltung,
- c)
Verwaltungshandeln, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung;
- 8.
Allgemeine Rechtskunde:
- a)
Überblick:
- aa)
bürgerliches Recht, insbesondere natürliche und juristische Personen, Rechtsgeschäfte, Schuldverhältnisse, Erwerb und Verlust des Eigentums und Erbfolge,
- bb)
Strafrecht,
- cc)
Gerichtsverfassung und Gerichtsverfahren;
- b)
Grundkenntnisse:
- aa)
Verwandtschaft,
- bb)
Unterhaltspflicht;
- 9.
Überblick über das Arbeits- und Beamtenrecht:
- a)
Entwicklung des Arbeitsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes,
- b)
Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag,
- c)
die wichtigsten allgemeinen Arbeits- und Schutzgesetze,
- d)
Personalvertretungsrecht,
- e)
Rechtsschutz für Bedienstete durch die Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit;
- 10.
Vorverfahren und Sozialgerichtsbarkeit:
- a)
Grundkenntnisse:
- aa)
Vorverfahren der Versicherungsträger,
- bb)
Rechtsbehelf für Versicherte und Arbeitgeber,
- b)
Überblick über die Gerichtsverfassung und die wesentlichen Grundsätze des Gerichtsverfahrens;
- 11.
Allgemeine Bürokunde:
- a)
Grundkenntnisse:
- aa)
Verwendung von Vordrucken und Bescheinigungen,
- bb)
Karteiwesen,
- cc)
Geld- und Überweisungsverkehr,
- dd)
Ablegen von Schriftgut,
- b)
Überblick über Grundsätze für Arbeitsvorbereitung, systematisches Arbeiten und Zusammenarbeit;
- 12.
Schriftverkehr mit Versicherten und Arbeitgebern:
Kenntnisse über die Art und Weise des Schriftverkehrs mit Versicherten und Arbeitgebern;
- 13.
Datenverarbeitung und ihre Auswirkungen auf Geschäftsablauf und Organisation:
Überblick über Grundlagen, Möglichkeiten und Auswirkungen der Datenverarbeitung, Methoden der Datenerfassung sowie wesentliche Datenträger und ihre Verwendung;
- 14.
Rechte und Pflichten des Anwärters:
- a)
Kenntnisse der Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis,
- b)
Überblick über sonstige Rechte und Pflichten auf Grund dieser Ausbildungsordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Anlage 1 b Ausbildungsrahmenplan für den besonderen Teil - sachliche Gliederung -
Anlage 1 b
Ausbildungsrahmenplan für den besonderen Teil
- sachliche Gliederung -
Der besondere Teil der Ausbildung umfaßt das Recht der Rentenversicherung und soll sachlich nach folgender Anleitung gegliedert werden:
- 1.
Kreis der versicherten Personen:
- a)
Kenntnisse:
- aa)
Versicherungspflicht, Versicherungszugehörigkeit, Versicherungsfreiheit,
- bb)
Nachversicherung, Nachentrichtung,
- cc)
freiwillige Versicherung, Höherversicherung,
- dd)
Handwerkerversicherung,
- ee)
Krankenversicherung der Rentner, Beitragszuschuß,
- b)
Grundkenntnisse über Versicherung bei Auslandsaufenthalt;
- 2.
Versicherungsrecht:
- a)
Kenntnisse:
- aa)
Beitragsberechnung, Lohnabzugsverfahren, Einzugsstellen,
- bb)
Entgeltsbescheinigungen, Versicherungskarten, Beitragsmarkenverfahren und sonstige Nachweise,
- b)
Grundkenntnisse über Aufbringung der Mittel, Beziehungen zu den Einzugsstellen, Wirksamkeit der Beitragsentrichtung und -überwachung;
- 3.
Leistungsrecht:
- a)
Kenntnisse:
- aa)
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
- bb)
Renten an Versicherte und Hinterbliebene einschließlich der Leistungsvoraussetzungen, Anmeldung der Ansprüche und Berechnungsgrundlagen, Rentenarten,
- cc)
Ausschluß und Versagung, Zusammentreffen und Ruhen, Aufrechnung und Rückforderung sowie Beginn und Ende von Renten,
- dd)
sonstige Leistungen, Rentenanpassungen,
- b)
Grundkenntnisse:
- aa)
Ersatzansprüche,
- bb)
Wanderversicherung,
- cc)
Altershilfe für Landwirte,
- dd)
Handwerkerversicherung
- ee)
Leistungen bei Auslandsaufenthalt;
- 4.
Organisation des Versicherungsträgers sowie anderer Versicherungsträger:
- a)
Kenntnisse:
- aa)
Organisationsplan des Versicherungsträgers,
- bb)
Aufgaben, Stellungnahme und Zusammenwirken von Abteilungen und anderen Untergliederungen des Versicherungsträgers,
- b)
Grundkenntnisse:
- aa)
Organisation anderer Versicherungsträger,
- bb)
Selbstverwaltung und Aufsicht,
- cc)
Satzungen;
- 5.
Besondere Bürokunde:
- a)
Kenntnisse:
- aa)
Organisation am Arbeitsplatz,
- bb)
Verwaltungsabläufe im Versicherungs- und Leistungsrecht,
- cc)
Belegwesen, Geld- und Überweisungsverkehr,
- b)
Grundkenntnisse über Führen von Verzeichnissen und Statistiken,
- c)
Überblick über Anwendung der Datenverarbeitung für typische Arbeitsabläufe;
- 6.
Bearbeitung von Vorgängen, die den Kreis der versicherten Personen, das Versicherungs- und das Leistungsrecht betreffen:
- a)
Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von Meldungen und Anträgen,
- b)
Berechnung von Leistungen und Überwachung der Leistungsfälle,
- c)
Berechnung von Beiträgen.
Anlage 2 Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung der Anwärter des mittleren ...
Anlage 2
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung der Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
Ausbildungsabschnitte |
Monate |
Ausbildungsstoff |
| A. im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes: |
|
|
| 1. Versicherungs- u. Beitragsrecht |
5 |
Kreis der versicherten Personen, Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungszugehörigkeit, freiwillige Versicherung, Höherversicherung, Handwerkerversicherung, Beitragsberechnung, Lohnabzugsverfahren. Einzugsstellen, Entgeltsbescheinigungen, Versicherungsnachweise, Beitragsmarkenverfahren und sonstige Nachweise. Beiträge und sonstige Einnahmen. |
| 2. Leistungsrecht |
5 |
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit; Krankenversicherung der Rentner, Beitragszuschuß, Renten an Versicherte und Hinterbliebene einschließlich der Leistungsvoraussetzungen, Anmeldung der Ansprüche, Rentenarten; Naturalleistungen und Geldleistungen. |
| 3. übriger Bereich der LVA Hessen |
2 |
Beamten-, Tarif-, Besoldungsrecht; Finanz- und Vermögensrecht; Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung; Datenverarbeitung, Statistik, Organisation. |
| B. im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes: |
|
|
| 4. Versicherungs- u. Beitragsrecht |
4 |
Nachversicherung, Nachentrichtung; Versicherung bei Auslandsaufenthalt; Aufbringung der Mittel. Beziehungen zu den Einzugsstellen. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung und Beitragsüberwachung. |
| 5. Leistungsrecht |
7 |
Ausschluß und Versagung; Zusammentreffen und Ruhen; Aufrechnung und Rückforderung; Beginn und Ende von Renten; sonstige Leistungen, Rentenanpassungen; Ersatzansprüche; Wanderversicherung; Altershilfe für Landwirte; Leistungen bei Auslandsaufenthalt; Handwerkerversicherung. |
| 6. übriger Bereich der LVA Hessen |
1 |
siehe Punkt 3 |
Anlage 3 Lehrplan für den Einführungs-, Zwischen- und Abschlußlehrgang nach § 11 Abs. 6
Anlage 3
Lehrplan für den Einführungs-, Zwischen- und Abschlußlehrgang nach § 11 Abs. 6
Stundenverteilung
Einführungslehrgang |
Zwischenlehrgang |
Abschlußlehrgang |
|
| Einführung in die Sozialversicherung, Aufbau u. Organisation der Landesversicherungsanstalt Hessen |
16 |
- |
- |
| Geschichte der Sozialversicherung |
5 |
- |
- |
| Sozialgerichtsgesetz |
3 |
6 |
6 |
| Selbstverwaltung |
6 |
6 |
6 |
| Leistungen der Rentenversicherung |
24 |
60 |
100 |
| Beitrags- und Versicherungsrecht |
20 |
36 |
53 |
| Leistungen der Krankenversicherung |
8 |
12 |
24 |
| Bundesversorgungsgesetz |
3 |
3 |
3 |
| Unfallversicherung |
3 |
3 |
3 |
| Beamten-, Tarif-, Besoldungsrecht |
4 |
6 |
12 |
| Staatskunde, Verwaltungsrecht |
6 |
10 |
24 |
| Rechtskunde |
- |
16 |
23 |
| Gemeinschaftsaufgaben |
- |
8 |
8 |
| Beziehungen d. Versicherungsträger zueinander |
- |
8 |
8 |
| Gemeinsame Vorschriften |
2 |
2 |
2 |
| Datenverarbeitung |
- |
16 |
20 |
| Haushalts- und Rechnungswesen |
- |
8 |
8 |
|
|
100 Std. |
200 Std. |
300 Std. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
Ausbildungsnachweis über den Vorbereitungsdienst des Praktikanten/Sekretäranwärters
........................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
| ....................................................... |
....................................................... |
Beschäftigung seit der Schulentlassung bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes:
........................................................................................................................
Tag der Einstellung als Praktikanten Sekretäranwärter:
.......................................................
Beschäftigung im Vorbereitungsdienst*)
Ausbildungsabschnitt ............... (............... Monat ............)
| ....................................................... |
vom ............... bis ............... |
Bemerkungen:
Gesamtbeurteilung:
(am Schluß des Vorbereitungsdienstes)
|
|
..................................., den ................................ |
|
|
........................................................................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
| ............................................. |
..................................., den .............................. |
Befähigungsbericht
für den Praktikanten/Sekretäranwärter ..........................................................
........................................................................................................................
für die Zeit seiner Ausbildung bei ....................................................................
........................................................................................................................
vom ................................ bis ................................ Ausbildungsabschnitt ........
Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
vom ............................ bis ............................ Grund: ......................................
- 1.
Leistungsbild
- a)
Auffassungsgabe
- b)
Urteilsfähigkeit
- c)
Ausdrucksfähigkeit, mündlich
- d)
Ausdrucksfähigkeit, schriftlich
- e)
Organisationsfähigkeit
- f)
Initiative
- g)
Arbeitssorgfalt
- h)
Arbeitstempo
- i)
Umfang der Fachkenntnisse
- k)
Berufliches Interesse
- l)
Allgemeines Bildungsstreben
- 2.
Persönlichkeitsbild
- a)
Pflichtbewußtsein
- b)
Bereitschaft zur Verantwortung
- c)
Führung, dienstlich
- d)
Führung, außerdienstlich
- 3.
Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel.
Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung:
- 4.
Besondere Umstände. die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind:
- 5.
Zusammenfassendes Urteil:
(ggf. besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften)
| Kenntnis genommen: |
....................................................... |
.................................................., den ..............................
| ........................................................................... |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetze vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 232), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
LVALbmvwDAPrO HE I. Auswahl und Einstellung
I. Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1. Praktikum
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2. Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Laufbahnprüfung
LVALbmvwDAPrO HE IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Auswahl und Einstellung | |
| § 1 | Kreis der Bewerber |
| § 2 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 3 | Auswahl |
| II. Ausbildung | |
| (1. Praktikum) | |
| § 4 | Dauer des Praktikums, Rechtsstellung des Praktikanten |
| § 5 | Praktische und theoretische Ausbildung |
| § 6 | Befähigungsbericht |
| § 7 | Ende des Praktikums |
| (2. Vorbereitungsdienst) | |
| § 8 | Ziel des Vorbereitungsdienstes, Berufsbild |
| § 9 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Ernennung, Unterhaltszuschuß |
| § 11 | Gestaltung des Vorbereitungsdienstes |
| § 12 | Leitung der Ausbildung |
| § 13 | Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis |
| § 14 | Bewertung der Leistungen |
| III. Laufbahnprüfung | |
| § 15 | Zweck und Einteilung der Prüfung |
| § 16 | Bildung des Prüfungsausschusses |
| § 17 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 18 | Tätigkeit des Prüfungsausschusses |
| § 19 | Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 22 | Mündliche Prüfung |
| § 23 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis |
| § 24 | Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift |
| § 25 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 26 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 27 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 28 | Übergangsregelung |
| § 29 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Kreis der Bewerber
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen können Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen,
- 3.
mindestens 16 und höchstens 35 Jahre alt sind.
Angestellte oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben sowie Schwerbeschädigte können bis zum 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ernennung, Unterhaltszuschuß
(1) Die Bewerber werden zum Sekretäranwärter ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuß nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die in dem Ausbildungsplan (Anlage 2) vorgesehenen Ausbildungsabschnitte. Aus dienstlichen Gründen kann von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte abgewichen oder ein Ausbildungsabschnitt geteilt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist unter Beachtung des im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstoffes so zu gestalten, daß der Anwärter mit allen Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes vertraut wird. Der Anwärter soll auch ausreichende Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst erwerben und einen Überblick in der Tätigkeit anderer Sozialversicherungszweige erhalten.
(3) Der Anwärter ist an den laufenden Arbeiten zu beteiligen; jedoch sollen ihm nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer möglichst vielseitigen Ausbildung förderlich sind. Er soll sich im Schriftverkehr und im freien Vortrag üben. Mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur insoweit beschäftigt werden, als es zu seiner Unterrichtung erforderlich ist.
(4) Der Anwärter erhält neben der praktischen Ausbildung regelmäßig Unterricht, für den wöchentlich mindestens zwei Stunden vorzusehen sind. An die Stelle des Unterrichts kann die Besichtigung einer Einrichtung oder der Besuch einer Veranstaltung treten.
(5) Der Anwärter hat während der Dauer des Vorbereitungsdienstes monatlich eine Klausurarbeit unter Aufsicht zu fertigen. Bei der Auswahl der Aufgaben sind alle Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Aufgaben werden von der ausbildenden Abteilung oder dem Ausbildungsleiter gestellt, bewertet und mit dem Anwärter durchgesprochen. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(6) Zur Ergänzung der allgemeinen praktischen Ausbildung nimmt der Anwärter an Ausbildungslehrgängen der Landesversicherungsanstalt Hessen teil. Der Unterricht ist nach dem in der Anlage 3 festgelegten Lehrplan zu gestalten. Nach Beendigung des Abschlußlehrgangs (Anlage 3) setzt die Referentenkonferenz unter Vorsitz des Ausbildungsleiters jeweils eine Erfahrensnote fest, die auf Grund der mündlichen und schriftlichen Leistungen des Anwärters in den Lehrgängen gebildet wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Leitung der Ausbildung
Die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hessen bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Er bestimmt unter Beachtung des Ausbildungsplans nach Anlage 2 die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstationen des Anwärters. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Auswertung der Befähigungsberichte (§ 13 Abs. 1) und der Klausurarbeiten (§ 11 Abs. 5),
- 2.
Führung des Ausbildungsnachweises (§ 13 Abs. 2),
- 3.
Bestimmung der Ausbilder,
- 4.
Ausbildungsberatung.
§ 13 Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis
§ 13
Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis
(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes oder auf besondere Anforderung hat die ausbildende Abteilung dem Ausbildungsleiter einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 vorzulegen. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat.
(2) Der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
(3) Die Befähigungsberichte sind dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind zu bewerten mit
| schr gut (1) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. |
| befriedigend (3) |
= für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) |
= für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) |
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) |
= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung können halbe Noten erteilt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zweck und Einteilung der Prüfung
(1) In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter seine Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen nachzuweisen.
(2) Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Sie besteht aus den unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (§ 19) und der mündlichen Prüfung (§ 22).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Bildung des Prüfungsausschusses
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Landesversicherungsanstalt Hessen ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern; alle Mitglieder haben Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen, soweit sie als Vertreter der zuständigen Gewerkschaften Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, für die Dauer von vier Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Prüfungsamt aus, bis Nachfolger berufen werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, das 65. Lebensjahr vollendet oder aus dem Dienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß.
(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.
§ 17 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 17
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
ein Beamter des höheren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen als Vorsitzender,
- 2.
ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, der als Referent in der Ausbildung tätig ist,
- 3.
zwei Beamte des mittleren oder gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen,
- 4.
ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen besitzt.
(2) Der Hessische Sozialminister und der Direktor des Landespersonalamts können einen Vertreter zu der mündlichen Prüfung entsenden. Die Prüfungstermine sind ihnen mitzuteilen. Der Ausbildungsreferent ist berechtigt, der mündlichen Prüfung beizuwohnen.
(3) Die Teilnehmer an dem Abschlußlehrgang ermitteln spätestens einen Monat vor Beginn der mündlichen Prüfung in geheimer Wahl, welche Gewerkschaft den Vertreter nach Abs. 1 Nr. 4 in den Prüfungsausschuß entsenden soll.
(4) Der Prüfungsausschuß soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere
- 1.
die Prüfung vorzubereiten,
- 2.
die Prüfungstermine festzusetzen,
- 3.
die Prüflinge zu laden und die in § 17 Abs. 2 genannten Stellen zu benachrichtigen,
- 4.
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung auszuwählen (§ 19),
- 5.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen.
Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen dem Vorsitzenden die Schulungseinrichtungen der Landesversicherungsanstalt Hessen zur Verfügung.
(2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere
- 1.
über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu entscheiden (§ 21),
- 2.
die mündliche Prüfung abzunehmen (§ 22).
- 3.
über das Gesamtergebnis der Prüfung zu entscheiden (§ 23).
§ 19 Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung
§ 19
Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
eine Arbeit in Form eines Aufsatzes aus einem der unter a) bis d) angeführten Fächer
- a)
Allgemeine Staatskunde,
- b)
Verwaltungsrecht,
- c)
Sozialgerichtsgesetz,
- d)
Beamtenrecht
- 4 Stunden -,
- 2.
zwei Arbeiten aus dem Leistungsrecht der Rentenversicherung einschließlich der Gesundheitsmaßnahmen und der Krankenversicherung der Rentner
- je 3 Stunden -,
- 3.
eine Arbeit aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich der Führung der Versicherungskonten
- 3 Stunden -,
- 4.
eine Fachrechenarbeit
- 3 Stunden -,
Aus den in Nr. 1 aufgeführten Fächern sind insgesamt zwei Themen zur Wahl zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Bewerber sollen durch Ausschreibung der freien Stellen ermittelt werden.
(2) Die Bewerbung ist an die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hessen zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
- 2.
das Schulabgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber minderjährig ist,
- 5.
ein Lichtbild,
- 6.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 7.
die Geburtsurkunde,
- 8.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 9.
Führungszeugnis.
(3) Bewerber, die sich bereits im Dienst der Landesversicherungsanstalt Hessen befinden, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstwege ein. Der für sie zuständige Dezernent hat sich eingehend über die Allgemeinbildung, die bisherigen Leistungen, die Eignung und die Führung des Bewerbers zu äußern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Unterrichtsreferenten oder der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt. Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Prüfling anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Prüflings enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Arbeit wechselt.
(4) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Prüfling die Arbeit dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Nebenrechnungen. Der Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten und mit einem Notenvorschlag zu versehen. Der Prüfungsausschuß bewertet die schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Werden drei Arbeiten oder mehr schlechter als "ausreichend" beurteilt, so wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
(3) Dem Anwärter werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Auf Antrag des Anwärters wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der Fertigung der letzten schriftlichen Arbeit bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll nicht später als sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden und je Prüfling etwa eine Stunde dauern. Mehr als sechs Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gebiete erstrecken:
- a)
Staats- und Verwaltungskunde,
- b)
Aufbau und Organisation der Versicherungsträger,
- c)
Geschichte der Sozialversicherung,
- d)
Gemeinsame Vorschriften,
- e)
Selbstverwaltung,
- f)
Sozialgerichtsgesetz,
- g)
Beiträge und Leistungen der Rentenversicherung,
- h)
Haushalts- und Rechnungswesen,
- i)
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten,
- k)
Beamten-, Tarif- und Besoldungsrecht,
- l)
Rechtskunde,
- m)
Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung und des Bundesversorgungsgesetzes.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welchen Fachgebieten geprüft wird und welche Mitglieder des Prüfungsausschusses prüfen. Er kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jederzeit gestatten, Fragen an die Prüflinge zu stellen.
(3) Die Prüfung erfolgt in Form des Prüfungsgesprächs. Der Prüfungsausschuß kann sich auch durch kleine Referate des Prüflings ein Bild von seiner Fähigkeit zur Entwicklung eigener Gedanken machen.
(4) Der Prüfungsausschuß benotet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote fest.
§ 23 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 23
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote.
(2) Die Abschlußnote wird in der Weise ermittelt, daß
die Erfahrungsnote (§ 11 Abs. 6) mit zwei,
die Note für jede schriftliche Prüfungsarbeit (§ 21 Abs. 1) mit eins und
die Note für die mündliche Prüfung (§ 22 Abs. 4) mit drei
multipliziert, die Summe durch 10 geteilt und auf zwei Dezimalstellen errechnet wird. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Abschlußnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit des Anwärters gewonnen hat, um höchstens 0,3 heben oder senken. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote bis zu 1,60,
gut
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 1,61 bis 2,50,
befriedigend
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 2,51 bis 3,50,
ausreichend
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 3,51 bis 4,20.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Zahlenwert der Abschlußnote höher als 4,20 ist.
(5) Der Prüfungsausschuß erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht,
- 2.
ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,
- 3.
nicht zur mündlichen Prüfung (§ 21 Abs. 2) zugelassen wird.
(6) Die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen ist, ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilung zu gewähren.
§ 24 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
§ 24
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
(1) Der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis mit der Abschlußnote.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält der Anwärter einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüflinge,
- 4.
die Prüfungsgebiete,
- 5.
die Prüfungsnoten,
- 6.
die Begründung der Entscheidung im Falle des § 23 Abs. 3.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
Versucht der Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch sonstiges ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob - je nach der Schwere der Verfehlung - die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne Prüfungsarbeiten mit "ungenügend" zu bewerten sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so bleibt er im Vorbereitungsdienst. Er kann die Prüfung frühestens nach 6 Monaten einmal wiederholen. Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes.
(2) Besteht der Anwärter die Wiederholungsprüfung nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Übergangsregelung
(1) Die Ausbildung der bereits im Vorbereitungsdienst befindlichen Anwärter ist, soweit möglich, dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung anzupassen.
(2) Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen haben, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst bei den Trägern der Sozialversicherung vom 9. 1. 1961 (StAnz. S. 65), die die Ausbildung und Prüfung der Sekretäranwärter bei der Landesversicherungsanstalt Hessen regeln, außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl
Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen.
§ 4 Dauer des Praktikums, Rechtsstellung des Praktikanten
§ 4
Dauer des Praktikums, Rechtsstellung des Praktikanten
(1) Bewerber, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu einem Praktikum (§ 23 a HBG) von bis zu zweijähriger Dauer zugelassen werden.
(2) Während der Dauer des Praktikums führt der Bewerber die Dienstbezeichnung "Verwaltungspraktikant".
(3) Die Praktikanten erhalten während des Praktikums eine Unterhaltsbeihilfe nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(4) Über die Zulassung zum Praktikum und die Dauer des Praktikums entscheidet der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Praktische und theoretische Ausbildung
(1) Der Praktikant ist nach einem von der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hessen aufzustellenden Ausbildungsplan in die Aufgaben und den Aufbau der Sozialversicherung - insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung - einzuführen. Durch die Erledigung geeigneter Arbeiten soll er die Aufgabengebiete des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen kennenlernen.
(2) Der Praktikant nimmt neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Berufsschulunterricht an den Lehrveranstaltungen teil, die die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hessen für Praktikanten bestimmt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Befähigungsbericht
(1) Von jeder ausbildenden Abteilung ist dem Ausbildungsreferat der Landesversicherungsanstalt Hessen am Ende des Ausbildungsabschnittes oder auf besondere Anforderung ein Befähigungsbericht für jeden Praktikanten nach dem Muster der Anlage 5 vorzulegen.
(2) Spätestens zwei Monate vor Abschluß des Praktikums berichtet der Ausbildungsreferent dem Dezernenten der Verwaltungsabteilung unter Beifügung der Befähigungsberichte (Anlage 5) und der Personalakten, ob der Praktikant für den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint.
(3) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 2 sind dem Praktikanten zur Kenntnis zu bringen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Ende des Praktikums
(1) Das Praktikum endet mit der Berufung des Praktikanten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.
(2) Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen kann das Praktikum um höchstens ein Jahr verlängern, wenn dies aus besonderen Gründen angebracht erscheint.
§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes, Berufsbild
§ 8
Ziel des Vorbereitungsdienstes, Berufsbild
(1) Ziel der Ausbildung ist es, für den mittleren Verwaltungsdienst Beamte heranzubilden, die die erforderlichen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen und sich ihren Aufgaben im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.
(2) Die Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Im Vorbereitungsdienst ist der Anwärter so zu fördern, daß er nach bestandener Prüfung den Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes gewachsen ist. Er ist in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen.
(3) Gegenstand des allgemeinen Teils der Berufsausbildung sind nach Maßgabe der Anlage 1 a mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
Organisation der Sozialversicherung, ihre Stellung im System der sozialen Sicherung sowie ihre gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Bedeutung,
- 2.
Sozialversicherung als System öffentlicher Dienstleistungen,
- 3.
geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung,
- 4.
Kreis der versicherten Personen, die Leistungen und die Finanzierung in den einzelnen Versicherungszweigen sowie nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
- 5.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander,
- 6.
Staats- und Verfassungsrecht,
- 7.
Verwaltungsrecht,
- 8.
allgemeine Rechtskunde,
- 9.
Arbeitsrecht, Beamtenrecht,
- 10.
Vorverfahren und Sozialgerichtsbarkeit,
- 11.
allgemeine Bürokunde,
- 12.
Schriftverkehr mit Versicherten und Arbeitgebern,
- 13.
Datenverarbeitung und ihre Auswirkungen auf Geschäftsablauf und Organisation,
- 14.
Rechte und Pflichten des Anwärters.
(4) Gegenstand des besonderen Teils der Berufsausbildung sind nach Maßgabe der Anlage 1 b mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
Kreis der versicherten Personen,
- 2.
Versicherungsrecht,
- 3.
Leistungsrecht,
- 4.
Organisation des Versicherungsträgers,
- 5.
besondere Bürokunde,
- 6.
Bearbeitung von Vorgängen, die den Kreis der versicherten Personen, das Versicherungs- und das Leistungsrecht betreffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser fort. Wird die Laufbahnprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 HLVO).
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, jedoch nur bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil des Vorbereitungsdienstes. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden. Angestellte, denen Tätigkeiten nach Satz 1 und 2 so weit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, daß dieser als abgeleistet gilt, haben nur an der ergänzenden Ausbildung nach Anlage 3 teilzunehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.